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Autor Thema: Kollusion - Kooperation Politik und Sender, um Nichtzuschauer zu schädigen  (Gelesen 851 mal)

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"Vertrag zu Lasten Dritter"?
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Immer wieder tauchte im Forum der Denkansatz auf, bei dern Staatsverträgen handele es sich um einen - unzulässigen - Vertrag zu Lasten Dritter. Wir sind da allerdings nicht so optimal richtig bei Bezugnahme zu diesem zivilrechtlichen - oder auch strafrechtlichen - Konstrukt.

Was wir zu analysieren haben, fällt unter den - selten gebrauchten - Begriff der
"Kollusion"
https://de.wikipedia.org/wiki/Kollusion_(Recht)
Zitat
Kollusion (von lat. colludere ‚gemeinsam spielen, zusammenspielen‘) kann als ein doppeltes Spiel definiert werden, das von einander widerstreitenden Interessen geleitet ist. In der Sozialpsychiatrie und Sozialpsychologie versteht man darunter ein wenig reflektiertes, oft unbewusstes, meist von den dabei zusammenwirkenden Akteuren selbst weitgehend uneingestandenes „Arrangement“ (Rollenverteilung, Interaktionsmuster, „Einvernehmen“) zweier oder mehrerer aktiv Beteiligter zum meist passiv erlittenen Nachteil einer dritten Partei. [...]

Das hat etwas Ähnlichkeit zum "Vertrag zu Lasten Dritter".
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Kollusion deckt aber eher die Konstellation, dass es eben nicht einer formellen Grundlage bedarf, sondern dass es ein informelles Spiel mit verteilten Rollen ist. Zwei Partner realisieren beispielsweise finanzielle Interessen durch abgestimmtes Verhalten, durch das sie einem Dritten finanzielle Nachteile zufügen - hier den Nichtzuschauern.


Es muss bei Kollusion nicht immer um Geld gehen.
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Beispielsweise: Die parlamentsvertretenen Parteien haben Macht über die Rundfunkräte und können so die Mediendarstellung von neuen Parteien hemmen.
Im Gegenzug erhalten die Sender einen Freibrief, weitgehend zu machen, was sie so machen wollen - nicht nur finanziell, sondern auch beispielsweise durch den "Medienstaatsvertrag 2020" das Internet für ARD, ZDR etc. schrittweise zu monopolisieren und Außenseiter zu eliminieren.

Das ist dann eine Kollusion zur gegenseitigen Absicherung der Erbhöfe gegen den Marktzutritt von neuen Wettbewerbern.
Die Finanzeffekte sind dann nur mittelbare Folgewirkung.


Dieser Thread soll Rechtsquellen erbringen, welche Rechtsmittel gegen Kollusion bestehen.
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Kartellrecht gehört hierhin. Denn da geht es um Kooperation auf dem gleichen Markt.
Kollusion ist anders: Kooperation von Teilnehmern aus verschiedenen Märkten.
Siehe bei Wikipedia das Bespiel der "Autobumser".

Ferner, die Kartellbehörden können bei öffentlich-rechtlichen Unternehmen und speziell bei ARD, ZDF etc. nur begrenzt einwirken.

Was dann übrig bleibt, und ferner vor allem Kollusion im eher politischen Raum, da gibt es vielleicht keine eindeutigen Rechtsmittel. Aber @pinguin wird auf EU-Ebende vielleicht wieder einmal fündig. Wir wüssten ferner gern, ob oberste deutsche Gerichte darüber schon entschieden haben.


Dies ist wieder einem ein Arbeitsthread. Das Thema ist gefährdet, weil es natürlich anregen könnte zu seitenlangen Prosatext-Ausführungen über die bösartige Kooperation zu Lasten der Bürger.
Bitte vermeiden... Bitte Schwergewicht bei: Rechtsquellen, Gesetze, Rechtsprechung... und dann allenfalls straffe kurze Kommentare. Wir brauchen Stoff für Schriftsätze, nicht Stoff für Facebook-Gruppen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Juli 2021, 19:45 von Bürger«
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Ferner,  die Kartellbehörden können bei öffentlich-rechtlichen Unternehmen und speziell bei ARD, ZDF etc. nur begrenzt einwirken.
Falsch; die Kartellbehörden haben sogar wie die Datenschutzbehörden eine eigenständige Klagebefugnis.

Bis 2021 sind Wettbewerbsbehörden a la Datenschutzbehörden aufzuwerten
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32581.msg200079.html#msg200079

Da alle dt. ÖRR unionsrechtlich als "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts" behandelt werden

BGH KZR 31/14 - Dt. ÖRR = Unternehmen im Sinne des Kartellrechts
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33155.msg202828.html#msg202828

haben die Kartellbehörden auch gegenüber diesen dt. ÖRR ein vollumfängliches Durchgriffsrecht, denn das Unionsrecht bestimmt auch in dieser Richtlinie, was "Unternehmen" sind.

Zitat
10.
„Unternehmen“ im Sinne der Artikel 101 und 102 AEUV jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung;

Zusätzlich sei darauf hingewiesen, daß auch national bei Marktaktivitäten keine hoheitliche Befugnis besteht und dieses zwangsweise die Finanzierung dieser Marktaktivität einbezieht:

Keine hoheitl. Befugnis f. j.P.ö.R in Wettbewerb; gefestigte Rechtspr. des BFH
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30952.msg212773.html#msg212773

Und dann sind nachstehende Entscheidungen der Unionsgerichte nicht unmaßgeblich:

EuG T-271/02 - Wettbewerb, Kartell, Verbraucherschutz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,35231.msg213402.html#msg213402

EuGH C-435/18 - Auch Kartellgeschädigte haben Anspruch auf Schadensersatz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32812.msg201146.html#msg201146

EuG T-231/06 - Öffentl. beauftr. Unternehmen -> Einhaltepfl. EU-Wettbewerbsrecht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,35198.msg213179.html#msg213179

Weiterhin ist nicht unbeachtlich, daß die Mitgliedsländer keine Befugnis haben, von unionsrechtlich vollständig harmonisierten Bestimmungen abzuweichen und weder befugt sind, abweichende Regeln beizubehalten, noch einzuführen.

Unionsrechtlich u. a. vollständig harmonisiert: Datenschutz, Verbraucherschutz, Bestimmungen über unlautere Geschäftspraktiken  ->

Per EuGH od. Regelwerk > Unionsrechtl. vollständ. harmonisierte Bestimmungen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,35408.msg214542.html#msg214542

Und erst dann erhält auch

Das Gericht muß materiellem Unionsrecht entsprechen -> 1 BvR 1675/16
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30058.msg188159.html#msg188159

Zitat
Rn. 143 - 1 BvR 1675/16
Zitat
Das Gericht muss sich daher hinsichtlich des materiellen Unionsrechts hinreichend kundig machen. Etwaige einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs muss es auswerten und seine Entscheidung hieran orientieren [...]

seine national verfassungsrechtlich korrekte Bedeutung.

Es ist also zu unterscheiden:

1.) Der Gesetzgeber darf keine Maßnahmen mit allgemeiner Bindungswirkung realisieren, die den unionsrechtlich vollständig harmonisierten Bereichen entgegenstehen; klargestellt ist, daß Satzungen keine allgemeine Bindungswirkung entfalten, da sie keine Gesetze im Sinne des Unionsrechts sind

Eine Satzung entfaltet keine "gesetzliche" Bindung -> EU-Recht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34199.msg207689.html#msg207689

mit Querverweis auf

EuGH C-81/19 - Begriff "bindendes Unionsrecht"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34190.0.html

Wesentlich ist, daß die unionsrechtlich vollständig harmonisierten Bestimmungen über den Verbraucherschutz zur Begrifflichkeit der nichtbestellten Waren und Dienstleistungen eine eindeutige Aussage tätigen; zur Auslegung durch den EuGH siehe auch

EuGH C-922/19 - Begriff "Lieferung einer unbestellten Ware oder Dienstleistung"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,35073.msg212612.html#msg212612

Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates Text von Bedeutung für den EWR
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32011L0083&qid=1625333222886

Zitat
Artikel 27
Unbestellte Waren und Dienstleistungen


Werden unter Verstoß gegen Artikel 5 Absatz 5 und Anhang I Nummer 29 der Richtlinie 2005/29/EG unbestellte Waren, Wasser, Gas, Strom, Fernwärme oder digitaler Inhalt geliefert oder unbestellte Dienstleistungen erbracht, so ist der Verbraucher von der Pflicht zur Erbringung der Gegenleistung befreit. In diesen Fällen gilt das Ausbleiben einer Antwort des Verbrauchers auf eine solche unbestellte Lieferung oder Erbringung nicht als Zustimmung.

2.) Kartellrecht
Darunter zählen alle "abgestimmten Verhaltensweisen" zwischen Marktteilnehmern untereinander, aber auch zwischen Marktteilnehmern und jenen, die sich von dieser Marktteilnahme einen individuellen Vorteil versprechen könnten.

Maßgebliche Regelwerke auf Unionsebene:

Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (Text von Bedeutung für den EWR)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32005L0029&qid=1626109589919

Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission Text von Bedeutung für den EWR
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/AUTO/?uri=CELEX:32014R0596&qid=1626109680586&rid=1

Richtlinie 2014/57/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über strafrechtliche Sanktionen bei Marktmanipulation (Marktmissbrauchsrichtlinie)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/AUTO/?uri=CELEX:32014L0057&qid=1626109680586&rid=3


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 @pinguin , Hilfe, wie kann man hier die Verwertung schaffen, deine vielen wichtigen Hinweise in Schriftsätzen an den jeweiligen Stellen argumentativ einzugliedern?


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wie kann man hier die Verwertung schaffen, deine vielen wichtigen Hinweise in Schriftsätzen an den jeweiligen Stellen argumentativ einzugliedern?
In dem sich auf das Nötige aus Sicht der Verbraucher*innen konzentriert wird?

Siehe auch das neue Thema:

EuGH C-206/16 - Kollusion -> Volle Wirksamk. Unionsrecht ist zu gewährleisten
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35495.0

Es ist im Unionsrecht völlig egal, wer, wann, was und warum an unionsrechtswidrigen Maßnahmen realisiert; sobald diese Maßnahmen zum Nachteil der Verbraucher*innen realisiert werden, sind sie unionsrechtswidrig und damit alles, was sich darauf begründet.

EuGH 291/19 - Ist Grundlage unionsrechtswidrig, ist alles unionsrechtswidrig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35232.0


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