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Autor Thema: EuGH C-435/18 - Auch Kartellgeschädigte haben Anspruch auf Schadensersatz  (Gelesen 1231 mal)

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Wer von einem Kartell geschädigt wurde und mehr für eine Dienstleistung bezahlt hat, als er ohne dieses Kartell zu Marktkonditionen hätte bezahlen müssen, hat Anspruch auf Ersatz seines dadurch entstandenen Schadens.

Link führt zur Pressemitteilung:

Personen, die nicht als Anbieter oder Nachfrager auf dem von einem Kartell betroffenen Markt tätig sind, können den durch dieses Kartell entstandenen Schaden ersetzt verlangen
https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2019-12/cp190155de.pdf


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)
12. Dezember 2019(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 101 AEUV – Ersatz der durch ein Kartell entstandenen Schäden – Schadensersatzanspruch von Personen, die auf dem vom Kartell betroffenen Markt nicht als Anbieter oder Nachfrager tätig sind – Einer öffentlichen Einrichtung, die für den Erwerb der Waren, die Gegenstand des Kartells sind, Darlehen zu günstigen Konditionen gewährt hat, entstandene Schäden“

In der Rechtssache C-435/18

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=221518&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=975765

Zitat
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt:

Art. 101 AEUV ist dahin auszulegen, dass Personen, die nicht als Anbieter oder Nachfrager auf dem von einem Kartell betroffenen Markt tätig sind, sondern Subventionen in Form von Förderdarlehen an Abnehmer der auf diesem Markt angebotenen Produkte gewährt haben, verlangen können, dass Unternehmen, die an dem Kartell teilgenommen haben, zum Ersatz des Schadens verurteilt werden, den die betreffenden Personen erlitten haben, weil der Betrag der Subventionen höher war, als er ohne das Kartell gewesen wäre, so dass sie den Differenzbetrag nicht für andere gewinnbringendere Zwecke verwenden konnten.

Rn. 21
Zitat
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 101 Abs. 1 AEUV in den Beziehungen zwischen Einzelnen unmittelbare Wirkungen erzeugt und in deren Person Rechte entstehen lässt, die die nationalen Gerichte zu wahren haben (Urteile vom 20. September 2001, Courage und Crehan, C-453/99, EU:C:2001:465, Rn. 23, und vom 14. März 2019, Skanska Industrial Solutions u. a., C-724/17, EU:C:2019:204, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Rn. 23
Zitat
Daher kann jedermann Ersatz des ihm entstandenen Schadens verlangen, wenn zwischen dem Schaden und einem nach Art. 101 AEUV verbotenen Kartell oder Verhalten ein ursächlicher Zusammenhang besteht (Urteile vom 13. Juli 2006, Manfredi u. a., C-295/04 bis C-298/04, EU:C:2006:461, Rn. 61, sowie vom 14. März 2019, Skanska Industrial Solutions u. a., C-724/17, EU:C:2019:204, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Rn. 26
Zitat
Demnach muss das Recht der Mitgliedstaaten insbesondere dem mit Art. 101 AEUV verfolgten Ziel Rechnung tragen, das darin besteht, die Aufrechterhaltung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs im Binnenmarkt zu gewährleisten, so dass die Preise unter Bedingungen eines freien Wettbewerbs festgesetzt werden. Der Gerichtshof hat zur Sicherstellung der Effektivität des Unionsrechts – wie in Rn. 23 des vorliegenden Urteils ausgeführt – entschieden, dass nach den nationalen Vorschriften jeder das Recht haben muss, Ersatz des ihm entstandenen Schadens zu verlangen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2014, Kone u. a., C-557/12, EU:C:2014:1317, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

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SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN
JULIANE KOKOTT
vom 29. Juli 2019(1)
Rechtssache C-435/18

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=216559&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=975765

Zitat
40.      Die private Durchsetzung des unionsrechtlichen Kartellverbots durch Schadensersatzklagen vor den mitgliedstaatlichen Gerichten ist neben der öffentlichen Durchsetzung durch die Kartellbehörden das zweite Standbein des europäischen Kartellrechts. Im Einklang damit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass das Recht jedes Einzelnen, Ersatz für Schäden zu verlangen, die durch Verstöße gegen das unionsrechtliche Kartellverbot entstanden sind, direkt aus Art. 101 AEUV fließt. Dies bedeutet, dass jedermann Ersatz des ihm entstandenen Schadens verlangen kann, wenn zwischen diesem Schaden und einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln ein ursächlicher Zusammenhang besteht, ohne dass das Bestehen dieses Rechts in irgendeiner Weise vom nationalen Recht der Mitgliedstaaten abhängig gemacht wird(29).

Zitat
44.      Wie ich schon in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Kone dargelegt habe, lässt sich der Rechtsprechung des Gerichtshofs entnehmen, dass die Kompetenzverteilung zwischen Union und Mitgliedstaaten im Bereich des Kartellschadensersatzes entlang einer Trennlinie zwischen materiellem Anspruch und prozessualer Durchsetzung verläuft: Die Frage nach dem Bestehen von Schadensersatzansprüchen (d. h. die Frage, ob Schadensersatz zu gewähren ist), ist durch das Unionsrecht zu beantworten. Die Einzelheiten der Anwendung und die Modalitäten der konkreten Durchsetzung solcher Ansprüche (d. h. die Frage, wie Schadensersatz zu gewähren ist), also insbesondere Zuständigkeiten, Verfahren, Fristen und Beweisführung, sind dagegen vom nationalen Recht zu regeln(33).

Zitat
55.      Vielmehr ist eine unionsweit einheitliche Auslegung des Verbots von Preisabsprachen als schadensbegründender Norm geboten, um Art. 101 AEUV zur vollen Wirksamkeit zu verhelfen. Denn diese Vorschrift steht im Dienst des Grundanliegens des europäischen Wettbewerbsrechts, auf dem Binnenmarkt für alle dort tätigen Unternehmen möglichst einheitliche Rahmenbedingungen zu schaffen („level playing field“). Dieses Anliegen wäre gefährdet, wenn sich die rechtlichen Kriterien, nach denen nationale Gerichte die zivilrechtliche Verantwortlichkeit der Beteiligten eines Kartells im Sinne von Art. 101 AEUV für bestimmte Arten von Schäden und gegenüber bestimmten Personen beurteilen, von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat grundlegend unterscheiden würden(42).

Zitat
81.      Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs folgt damit im Ergebnis, dass die Zielsetzung von Art. 101 AEUV, nämlich die Aufrechterhaltung eines unverfälschten Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes, gerade keine Einschränkung des Rechts auf Kartellschadensersatz beinhaltet. Vielmehr verleiht Art. 101 AEUV jedem das Recht, Ersatz für jegliche durch ein Kartell verursachte Schäden zu verlangen.

Zitat
130. Gleichermaßen ist es sicher vorstellbar, dass es Fälle geben kann, in denen es schwierig ist, die juristische Person auszumachen, der ein „der Allgemeinheit“ entstandener Schaden konkret zu ersetzen ist. In solchen Fällen könnte jedoch erwogen werden, dass ein Vertreter des öffentlichen Interesses als Repräsentant der Allgemeinheit Ersatz für den entstandenen Schaden fordert und der von den Schadensverursachern geleistete Schadensersatz in einen Fonds fließt, dessen Erlöse der Allgemeinheit zugutekommen(80).


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