"Vollständig harmonisiert" sind:
(soweit bislang bekannt)1.) Datenschutz;
2.) unlautere Geschäftspraktiken zwischen Unternehmen und Verbrauchern;
3.) digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen;
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Da die Unionsgrundrechte an Stelle der nationalen Grundrechte treten, wenn ein Sachverhalt vom Unionsrecht vollständig harmonisiert worden ist, kann eine Darstellung der Bestimmungen, "unionsrechtlich vollständig harmonisiert" sind, nicht verkehrt sein, entfalten die Unionsgrundrechte dann doch unmittelbare Wirkung.
Hierzu siehe:
BVerfG -1 BvR 276/17 - Vorrang des Unionsrechts auch beim Unionsgrundrechthttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32844.0Leitsatz 2
Bei der Anwendung unionsrechtlich vollständig vereinheitlichter Regelungen sind nach dem Grundsatz des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts in aller Regel nicht die Grundrechte des Grundgesetzes, sondern allein die Unionsgrundrechte maßgeblich. [...]
Zur Begrifflichkeit "vollständig harmonisiert" braucht es offenbar aber auch einen Blick in das jeweilige Ausgangsregelwerk, die Konsultation einer rein "konsolidierten Fassung" genügt hierfür möglicherweise nicht.
RICHTLINIE (EU) 2019/770 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 20. Mai 2019
über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen
(Text von Bedeutung für den EWR)https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32019L0770&qid=1624173503502Erwägungsgrund:
(9)
Durch diese Richtlinie sollten bestimmte grundlegende, bisher noch nicht auf der Ebene der Union oder der Mitgliedstaaten geregelte Vorschriften vollständig harmonisiert werden.
(19)
[...] Um den rasanten technologischen Entwicklungen Rechnung zu tragen und sicherzustellen, dass die Begriffe „digitale Inhalte“ und „digitale Dienstleistungen“ nicht schon bald überholt sind, sollte sich diese Richtlinie unter anderem auf Computerprogramme, Anwendungen, Videodateien, Audiodateien, Musikdateien, digitale Spiele, elektronische Bücher und andere elektronische Publikationen und auch digitale Dienstleistungen erstrecken, die die Erstellung, Verarbeitung oder Speicherung von Daten in digitaler Form sowie den Zugriff auf sie ermöglichen, einschließlich Software-as-a-Service, wie die gemeinsame Nutzung von Video- oder Audioinhalten und andere Formen des Datei-Hosting, Textverarbeitung oder Spiele, die in einer Cloud-Computing-Umgebung und in sozialen Medien angeboten werden. [...]
Artikel 4
Grad der Harmonisierung
Sofern in dieser Richtlinie nichts anderes bestimmt ist, dürfen die Mitgliedstaaten in ihrem nationalen Recht keine von den Bestimmungen dieser Richtlinie abweichenden Vorschriften aufrechterhalten oder einführen; dies gilt auch für strengere oder weniger strenge Vorschriften zur Gewährleistung eines anderen Verbraucherschutzniveaus.
Weiterführend auch der EuGH
Entscheidung auf Grund einer Vorlage durch das Oberlandesgericht DüsseldorfEuGH C-40/17 - Datenschutz ist unionsrechtlich vollständig harmonisierthttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35360.0Entscheidung auf Grund einer Vorlage durch den BundesgerichtshofEuGH C-391/12 - "Unlautere Geschäftspraktiken" vollständig harmonisierthttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35407.0Werden weitere Aussagen zu "vollständig harmonisiert" gefunden, werden diese hier nachgetragen.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;