Es stellt sich also die Frage, auf was stellt das BVerfG ab, wenn es zur Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde - die sich mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben aus dem MStV befasst - auf einen Hoheitsakt besteht?
Somit ist es auch möglich, dass ein hoheitliches Handeln in einem Gleichberechtigungsverhältnis vorliegt, beispielsweise beim fiskalischen Handeln.
https://www.juraforum.de/lexikon/hoheitliches-handeln
Hier erfolgt ein erstes Stop.
Siehe dafür das Thema:
Keine hoheitl. Befugnis f. j.P.ö.R in Wettbewerb; gefestigte Rechtspr. des BFHhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30952.msg212773.html#msg212773Auch wer durch staatliche Beiträge oder Gebühren finanziert wird, darf sich keiner hoheitlichen Maßnahmen bedienen, wenn er Wettbewerber hat.
Der Punkt bei allen ÖRR ist, daß es ihr alleiniger Auftrag ist, nach Maßgabe des zuständigen Gesetzgebers Rundfunk zu veranstalten; weitere Aufgaben sind nicht definiert;
die Veranstaltung von Rundfunk ist aber seitens des für Wirtschaftsrecht zuständigen Bundes in Erfüllung der europäischen Auflagen zur Realisierung des gemeinsamen Binnenmarktes auf den Markt gestellt worden, sonst gäbe es keine privaten Rundfunkunternehmen;
Auch die dt. ÖRR handeln somit nur als Marktteilnehmer bei absoluter Einhaltepflicht der unions- und bundesrechtlich aufgestellten Kriterien.
Damit scheidet jede Art hoheitlicher Befugnis aus, wem gegenüber auch immer.
Zudem ist zu beachten, daß der EGMR in Auslegung der EMRK, die ja auch Bundesrecht darstellt, bereits zur Auffassung gelangte, daß, wer sich selbst verwalten darf, keine staatliche Organisation sein kann, sondern viel mehr eine "nicht-staatliche Organisation" darstellt. So der EGMR in seiner Entscheidung zum öffentlichen Rundfunk der Republik Österreich; Details siehe
CASE OF ÖSTERREICHISCHER RUNDFUNK v. AUSTRIAhttp://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-7838153. In conclusion, the Court finds that the Austrian legislator has devised a framework which ensures the Austrian Broadcasting's editorial independence and its institutional autonomy. Consequently, the Austrian Broadcasting qualifies as a “non-governmental organisation” within the meaning of Article 34 of the Convention and is therefore entitled to lodge an application.
Die Republik Österreich ist Mitglied der Europäischen Union.
Weiterführend greift die im Unionsrecht verankerte und vom EuGH bestätigte gleiche Rechtsauslegung in allen Mitgliedsländern der Union; siehe hierzu mit darin noch weiterführenden Asprekten
EuGH C-393/18 PPU - Einheitliche Rechtsauslegung zwingendhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32398.msg199229.html#msg199229Die EMRK gewährleistet den Schutz der Menschen und seiner Grundrechte; sie gewährleistet nicht den Schutz der Staaten, die jedem Menschen gegenüber in ihrem Hoheitsgebiet diese Grundrechte zu gewährleisten haben.
Gemäß den Bestimmungen darf das jeweils höhere Grundrecht den grundrechtlichen Schutz nur verstärken, aber nicht verringern.
EMRK -> GrCh -> GG -> Landesverfassung; die EMRK bildet dabei den gesamteuropäischen Basisgrundrechtsschutz für alle Mitgliedsländer des Europarates und darf von keinem unterschritten werden. Die GrCh, die Grundrechtecharta der Europäischen Union, übernimmt diesen Grundrechteschutz und verstärkt ihn in Präzisierung durch den EuGH auch dadurch, da entschieden worden ist, daß
EuGH C-505/19 - Unionsgrundrecht steht auch im Strafrecht über Völkerrechthttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35173.0EuGH C-64/20 - Alle Träger öffentl. Gewalt verpflichtet, EU-Recht zu realisierenhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35037.0EuGH C-684/16 - Vom Sozialrecht der Union darf nicht abgewichen werdenhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33764.0Die Bundesrepublik Deutschland wiederum dürfte diesen von Europa mit EMRK und GrCH vorgegebenen Grundrechtsschutz nochmals verstärken, (wäre jedenfalls zulässig), und das Land Brandenburg hat hier noch eins d'raufgesetzt:
Verfassung des Landes Brandenburghttps://bravors.brandenburg.de/de/gesetze-212792Artikel 2
(Grundsätze der Verfassung)
(3) Das Volk des Landes Brandenburg bekennt sich zu den im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, in der Europäischen Sozialcharta und in den Internationalen Menschenrechtspakten niedergelegten Grundrechten.
Artikel 5
(Geltung)
(1) Die den Einzelnen und den gesellschaftlichen Gruppen in dieser Verfassung gewährleisteten Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt, Rechtsprechung und, soweit diese Verfassung das bestimmt, auch Dritte als unmittelbar geltendes Recht.
Hier im Land Brandenburg ist es nicht zulässig, eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt anders zu behandeln, als es den vom EGMR aufgestellten Kriterien entspricht: der Rundfunk Berlin-Brandenburg ist eine "nicht-staatliche Organisation"ohne jede Art hoheitlicher Befugnis, wem gegenüber auch immer, da er sich selbst verwalten darf.
Weder EuGH, noch ein nationales Gericht ist befugt, den sich aus der Entscheidung des EGMR ergebenden Grundrechtsschutz zu verringern.
1) Der Verwaltungsakt in Form eines vollautomatisierten,
Nein; siehe weiterführende Argumente des Users "Profät Di Abolo"; die DSGVO untersagt das mit Bindungsgwirkung für die kleinste nationale staatliche Stelle, denn jede Verordnung ist unmittelbar bindend.
3) Die Pfändungs-und Einziehungsverfügungen der Verwaltungsvollstreckungsbehörden?
Nein, jedenfalls nicht in rundfunkrechtlichen Belangen. (Diese Aussagen des BVerfG liegen mir vor).
Also kann es doch nur das "Gesetz als hoheitliches Handeln ". sein (Gesetz= Medienstaatsvertrag), gegen den der ÖRR in weiten Teilen verfassungsrechtlich verstößt, was dem BVerfG substantiiert nachgewiesen wurde.
Nein; jedes "staatliche" Handeln ist per Verfassungsbeschwerde angreifbar; für die "nicht-staatliche" Handlung ist der jeweils zulässige Rechtsweg gegeben.
Auch der Staat handelt "nicht-staatlich", wenn er via ÖRR, bspw., als Unternehmer am Markt auftritt; und das wiederum gibt das Unionsrecht so vor.