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Allgemeines => Dies und Das! => Thema gestartet von: Grit am 05. Mai 2021, 09:27

Titel: Welcher Hoheitsakt ist bei Verfassungsbeschwerden erforderlich?
Beitrag von: Grit am 05. Mai 2021, 09:27
Eine Person reicht Verfassungsbeschwerde beim BVerfG ein.  Diese Person beschwert sich, weil der ÖRR in weiten Teilen gegen seine verfassungsrechtlichen Vorgaben im MStV verstößt und sich die beschwerdeführende Person damit selbst, gegenwärtig und unmittelbar in ihren Rechten betroffen sieht. Die Beweise zum Verstoß des ÖRR aus dem MStV wurden anhand zahlreicher Programminhalte belegt und mit den Gesetzesauslegungen im MStV transparent und beweisführend zu Papier gebracht.

Das BVerfG lehnt diese Beschwerde ab, weil ein "Hoheitsakt" fehlt.

Frage:  Mit welchem "Hoheitsakt" vom ÖRR kann eine Person nachweisen,  dass der ÖRR gegen seinen Auftrag, seine Grundsätze,  seine Sorgfaltspflichten usw. verstößt und damit die beschwerdeführende Person in ihren verfassungsgemäßen Grundrechten beeinträchtigt?

Wie kann es der Person überhaupt gelingen - da die alleinige Beweisführungen anhand der Programminhalte nicht ausreichend scheint -,mit einem "Höheheitsakt" des ÖRR nachzuweisen,  dass der ÖRR gegen seine rundfunkstaatsvertraglichen und verfassungsrechtlichen Vorgaben im MStV verstößt?
Titel: Re: Welcher Hoheitsakt ist bei Verfassungsbeschwerden erforderlich?
Beitrag von: pinguin am 06. Mai 2021, 16:46
Das BVerfG lehnt diese Beschwerde ab, weil ein "Hoheitsakt" fehlt.

Frage:  Mit welchem "Hoheitsakt" vom ÖRR kann eine Person nachweisen,  dass der ÖRR gegen seinen Auftrag, seine Grundsätze,  seine Sorgfaltspflichten usw. verstößt und damit die beschwerdeführende Person in ihren verfassungsgemäßen Grundrechten beeinträchtigt?

Wie kann es der Person überhaupt gelingen - da die alleinige Beweisführungen anhand der Programminhalte nicht ausreichend scheint -,mit einem "Höheheitsakt" des ÖRR nachzuweisen,  dass der ÖRR gegen seine rundfunkstaatsvertraglichen und verfassungsrechtlichen Vorgaben im MStV verstößt?
Da wäre doch zuerst zu klären, was ein Hoheitsakt überhaupt ist, wo es keinen geben darf und wer ihn überhaupt erstellen darf?

Noch einmal zur Erinnerung; wer am Markt tätig ist, Wettbewerber hat, die genauso handeln dürfen, hat keine Befugnis, sein Handeln am Markt unter Zuhilfenahme hoheitlicher Maßnahmen zu realisieren. Eine bindende Vorgabe des Unionsrechts, die der bindenden Unternehmensgleichbehandlung, (Gleichbehandlung der Marktakteure), geschuldet ist. Folglich hat es am Markt keine Hoheitsakte; einzige Ausnahme hat es für die vorgesehenen Kontrollorgane und die zuständigen Gerichte.

Das zuständige Marktkonttrollorgan ist das Bundeskartellamt, (auf Landesebene hat es hier nix), und die zuständigen Gerichte sind die Landgerichte, da alle verbraucherrechtlichen Streitigkeiten denen vom Bund zugewiesen worden sind; zwischen einem Unternehmen und einem Verbraucher kommt Verwaltungsrecht nicht zur Anwendung. Auch dafür hat es ein EuGH-Thema.
Titel: Re: Welcher Hoheitsakt ist bei Verfassungsbeschwerden erforderlich?
Beitrag von: Grit am 06. Mai 2021, 17:56
Eine sehr plausible Begründung, pinguin. Besten Dank 👍 Wie ein Dienstleister, Marktakteur, Wettbewerbsunternehmer oder Gewerbetreibender "Hoheitsakte" erstellen kann, erklärt das BVerfG natürlich nicht.

Es stellt sich also die Frage, auf was stellt das BVerfG ab, wenn es zur Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde - die sich mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben aus dem MStV befasst -  auf einen Hoheitsakt besteht? 

Gefunden wurde auch das: 

"Als Hoheitakte werden unter anderem angesehen:

-Gesetze als hoheitliches Handeln der Legislative
-Verwaltungsakte als hoheitliches Handeln derJudikative
-gerichtliche Entscheidungen als hoheitliches Handeln der Judikative
Wenn durch ein Handeln ein Träger der öffentlichen Gewalt berechtigt oder verpflichtet wird, wird es als "hoheitlich" bezeichnet. Somit ist es auch möglich, dass ein hoheitliches Handeln in einem Gleichberechtigungsverhältnis vorliegt, beispielsweise beim fiskalischen Handeln.

https://www.juraforum.de/lexikon/hoheitliches-handeln

Also welcher Verwaltungsakt wäre für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde tauglich? 

1) Der Verwaltungsakt in Form eines vollautomatisierten, feststellenden Bescheides durch den Beitragsservice, der nur materielle Einwände erlaubt und dann mit vollautomatisierten Widerspruchsbescheiden zurückgewiesen wird?   

2) Der Beschluss vom Verwaltungsgericht, der Verfassungsunrecht ja gar nicht feststellen kann (sich damit auch gar nicht befasst).

3) Die Pfändungs-und Einziehungsverfügungen der Verwaltungsvollstreckungsbehörden?

Also kann es doch nur das "Gesetz als hoheitliches Handeln ". sein (Gesetz= Medienstaatsvertrag), gegen den der ÖRR in weiten Teilen verfassungsrechtlich verstößt, was dem BVerfG substantiiert nachgewiesen wurde.

Da hier die Zulässigkeit der Beschwerde durch das BVerfG aber verneint wird, bleibt nur noch der "Verwaltungsakt" aus 1), 2) oder 3) übrig, der eine Zulässigkeit begründen würde.  ::)


Titel: Re: Welcher Hoheitsakt ist bei Verfassungsbeschwerden erforderlich?
Beitrag von: noGez99 am 06. Mai 2021, 19:05
Lies mal
https://www.jura.fu-berlin.de/studium/lehrplan/projekte/hauptstadtfaelle/tipps/Gliederung_der_Verfassungsbeschwerde_gegen_ein_Gesetz/index.html

Zitat
V. Beschwerdebefugnis nach § 90 I BVerfGG

1. Möglichkeit der Grundrechtsverletzung
= Verletzung darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein

2. Beschwer

a. selbst
= in eigener Person, damit wird die Popularbeschwerde ausgeschlossen

b. gegenwärtig
= schon oder noch betroffen

c. unmittelbar
= fehlt, wenn nicht der Akt selbst möglicherweise in die Grundrechte des Beschwerdeführers eingreift, sondern erst ein weiterer Umsetzungsakt

Der Beschwerdeführer muss zeigen, dass er selbst betroffen ist, z.B durch einen hoheitlichen Akt.

Die Grundlage für den Bescheid ist aber der RBSTV, der nützt hier nicht, bzw nur wenn man eine Verbindung zu §§ 34, 35 MStV herstellen kann:
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/MStV-34
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/MStV-35
Zitat
§ 35 - Finanzierung
1
Der öffentlich-rechtliche Rundfunk finanziert sich durch Rundfunkbeiträge, Einnahmen aus
Rundfunkwerbung und sonstige Einnahmen; vorrangige Finanzierungsquelle ist der
Rundfunkbeitrag
. 2 Programme und Angebote im Rahmen seines Auftrags gegen besonderes Entgelt
sind unzulässig; ausgenommen hiervon sind Begleitmaterialien. 3 Einnahmen aus dem Angebot von
Telefonmehrwertdiensten dürfen nicht erzielt werden.

Vielleicht eine Idee (siehe rot oben): Wenn man Amazone Prime mit ZDF kostenpflichtig abonniert  ist man selbst betroffen, denn
"Programme und Angebote im Rahmen seines Auftrags gegen besonderes Entgelt sind unzulässig", siehe:

ZDF mit Zusatzbeitrag versus Netflix und Amazon Prime
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33993.0

Es wird aber schwierig. Wie interpretiert man "Programme und Angebote im Rahmen seines Auftrags" - Amazon Prime ist im Zweifelsfall halt nicht "der Auftrag" und schon ist die Beschwer entfallen.

2. Privater Rundfunk:
Du kannst versuchen eine Zulassung beantragen dann bist Du beschwert.
Titel: Re: Welcher Hoheitsakt ist bei Verfassungsbeschwerden erforderlich?
Beitrag von: pjotre am 06. Mai 2021, 20:04
Verfassungsbeschwerde gegen den Medienstaatsvertrag ist zulässig, weil er Zensur, Internet-Lizenzpflicht usw. vorsieht. Hierfür kann jeder teilnehmen - kuzfristig autonomer Thread.

Hier ist es umgekehrt: Der Bürger findet für sein Anliegen den Medienstaatsvertrag in Ordnung, bestreitet aber die Beachtung des Gesetzes durch die "öffentlich-rechtlichen".

Der Bürger selbst ist nicht "beschwert", weil er ja nicht zuschauen muss. Er ist nur "beschwert", weil er dafür trotzdem bezahlen muss. Also muss nachgewiesen werden, wieso die Richter am 18. Juli 2018 irrten und ihre eigene Entscheidung revidieren müssten.

Entsprechende Verfassungsbeschweren kann man demnächst vornehmen, eine Sammelaktion.
 
Dies mein kleiner Beitrag. Die anderen Gesichtspunkte werden in den anderen Beiträgen dieses Threads bearbeitet, da mische ich mich nicht ein.
Titel: Re: Welcher Hoheitsakt ist bei Verfassungsbeschwerden erforderlich?
Beitrag von: Grit am 06. Mai 2021, 20:12
Der Beschwerdeführer muss zeigen, dass er selbst betroffen ist, z.B durch einen hoheitlichen Akt.
Die beschwerdeführende Person hat ausführlich dagelegt,  dass sie betroffen ist. Die Grundrechtverletzungen wurden detailliert aufgeführt und anhand des GG genau beschrieben. Alles i.V.mit dem MStV und seiner rundfunkstaatsvertraglichen und verfassungsrechtlichen Vorgaben, eingekleidet in die §§.

Ja und welcher "hoheitlicher Akt" soll das nun sein? 

Die Grundlage für den Bescheid ist aber der RBSTV, der nützt hier nicht, bzw nur wenn man eine Verbindung zu §34,35 herstellen kann.
Aus ihm lassen sich mE auch nicht der Auftrag,  die Grundsätze usw. herauslesen, auf die sich die beschwerdeführende Person bezieht, oder?

§35 RBStV erscheint ein Ansatz, aber auf die Finanzierung wurde in der Beschwerde ja auch Bezug genommen. Als Leistungserbringer ist der ÖRR Leistungsschuldner,  da er ja seinen Auftrag aus dem MStV nicht erfüllt.

Ist der "Hoheitsakt" also der RBStV?  Hm.


Es wird aber schwierig. Wie interpretiert man "Programme und Angebote im Rahmen seines Auftrags"
Nimmt man sich den MStV zur Hand, ist die Beweisführung möglich. Dort steht alles drin. Und anhand der Programmgestaltung im ÖRR ist dann der Nachweis möglich, dass der ÖRR eben in weiten Teilen gegen seinen Auftrag verstößt

2. Privater Rundfunk:
Du kannst versuchen eine Zulassung beantragen dann bist Du beschwert.
Zulassung?  Warum muss eine Zulassung beantragt werden, wenn der ÖRR seine Grundsätze nicht erfüllt,  die er sich mit dem (oder im) MStV verpflichtet hat, gegen einen Beitrag, zu erfüllen? Zudem gibt es auch zahlreiche Urteile des BVerfG,  die ganz klar herausstellen, welche Voraussetzungen zur Beitragshoheit an den ÖRR geknüpft sind. Bezieht man sich auf diese §§, kann eine Beschwerde gut begründet werden.

Also ist es letztendlich so, dass man eine Verfassungsbeschwerde gegen den ÖRR aufgrund vielfältiger Verletzungen seiner verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht umsetzen kann? Aber das wäre ja ein Freifahrtsschein für den ÖRR. Wozu braucht es dann einen MStV?

@piotre
Genau so wurde die Beschwerde begründet. Auch mit dem Urteil des BVerfG aus Juli 2018  :) Aber das BVerfG erkennt die Zulässigkeit wegen dem. fehlenden "Hoheitsakt" nicht an…
Titel: Re: Welcher Hoheitsakt ist bei Verfassungsbeschwerden erforderlich?
Beitrag von: pinguin am 06. Mai 2021, 20:44
Es stellt sich also die Frage, auf was stellt das BVerfG ab, wenn es zur Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde - die sich mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben aus dem MStV befasst -  auf einen Hoheitsakt besteht? 

Zitat
Somit ist es auch möglich, dass ein hoheitliches Handeln in einem Gleichberechtigungsverhältnis vorliegt, beispielsweise beim fiskalischen Handeln.
https://www.juraforum.de/lexikon/hoheitliches-handeln 
Hier erfolgt ein erstes Stop.

Siehe dafür das Thema:

Keine hoheitl. Befugnis f. j.P.ö.R in Wettbewerb; gefestigte Rechtspr. des BFH
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30952.msg212773.html#msg212773

Auch wer durch staatliche Beiträge oder Gebühren finanziert wird, darf sich keiner hoheitlichen Maßnahmen bedienen, wenn er Wettbewerber hat.

Der Punkt bei allen ÖRR ist, daß es ihr alleiniger Auftrag ist, nach Maßgabe des zuständigen Gesetzgebers Rundfunk zu veranstalten; weitere Aufgaben sind nicht definiert;
die Veranstaltung von Rundfunk ist aber seitens des für Wirtschaftsrecht zuständigen Bundes in Erfüllung der europäischen Auflagen zur Realisierung des gemeinsamen Binnenmarktes auf den Markt gestellt worden, sonst gäbe es keine privaten Rundfunkunternehmen;

Auch die dt. ÖRR handeln somit nur als Marktteilnehmer bei absoluter Einhaltepflicht der unions- und bundesrechtlich aufgestellten Kriterien.

Damit scheidet jede Art hoheitlicher Befugnis aus, wem gegenüber auch immer.

Zudem ist zu beachten, daß der EGMR in Auslegung der EMRK, die ja auch Bundesrecht darstellt, bereits zur Auffassung gelangte, daß, wer sich selbst verwalten darf, keine staatliche Organisation sein kann, sondern viel mehr eine "nicht-staatliche Organisation" darstellt. So der EGMR in seiner Entscheidung zum öffentlichen Rundfunk der Republik Österreich; Details siehe

CASE OF ÖSTERREICHISCHER RUNDFUNK v. AUSTRIA
http://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-78381

Zitat
53.  In conclusion, the Court finds that the Austrian legislator has devised a framework which ensures the Austrian Broadcasting's editorial independence and its institutional autonomy. Consequently, the Austrian Broadcasting qualifies as a “non-governmental organisation” within the meaning of Article 34 of the Convention and is therefore entitled to lodge an application.

Die Republik Österreich ist Mitglied der Europäischen Union.

Weiterführend greift die im Unionsrecht verankerte und vom EuGH bestätigte gleiche Rechtsauslegung in allen Mitgliedsländern der Union; siehe hierzu mit darin noch weiterführenden Asprekten

EuGH C-393/18 PPU - Einheitliche Rechtsauslegung zwingend
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32398.msg199229.html#msg199229

Die EMRK gewährleistet den Schutz der Menschen und seiner Grundrechte; sie gewährleistet nicht den Schutz der Staaten, die jedem Menschen gegenüber in ihrem Hoheitsgebiet diese Grundrechte zu gewährleisten haben.

Gemäß den Bestimmungen darf das jeweils höhere Grundrecht den grundrechtlichen Schutz nur verstärken, aber nicht verringern.

EMRK -> GrCh -> GG -> Landesverfassung; die EMRK bildet dabei den gesamteuropäischen Basisgrundrechtsschutz für alle Mitgliedsländer des Europarates und darf von keinem unterschritten werden. Die GrCh, die Grundrechtecharta der Europäischen Union, übernimmt diesen Grundrechteschutz und verstärkt ihn in Präzisierung durch den EuGH auch dadurch, da entschieden worden ist, daß

EuGH C-505/19 - Unionsgrundrecht steht auch im Strafrecht über Völkerrecht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35173.0

EuGH C-64/20 - Alle Träger öffentl. Gewalt verpflichtet, EU-Recht zu realisieren
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35037.0

EuGH C-684/16 - Vom Sozialrecht der Union darf nicht abgewichen werden
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33764.0

Die Bundesrepublik Deutschland wiederum dürfte diesen von Europa mit EMRK und GrCH vorgegebenen Grundrechtsschutz nochmals verstärken, (wäre jedenfalls zulässig), und das Land Brandenburg hat hier noch eins d'raufgesetzt:

Verfassung des Landes Brandenburg
https://bravors.brandenburg.de/de/gesetze-212792

Zitat
Artikel 2
(Grundsätze der Verfassung)


(3) Das Volk des Landes Brandenburg bekennt sich zu den im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, in der Europäischen Sozialcharta und in den Internationalen Menschenrechtspakten niedergelegten Grundrechten.

Artikel 5
(Geltung)


(1) Die den Einzelnen und den gesellschaftlichen Gruppen in dieser Verfassung gewährleisteten Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt, Rechtsprechung und, soweit diese Verfassung das bestimmt, auch Dritte als unmittelbar geltendes Recht.

Hier im Land Brandenburg ist es nicht zulässig, eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt anders zu behandeln, als es den vom EGMR aufgestellten Kriterien entspricht: der Rundfunk Berlin-Brandenburg ist eine "nicht-staatliche Organisation"ohne jede Art hoheitlicher Befugnis, wem gegenüber auch immer, da er sich selbst verwalten darf.

Weder EuGH, noch ein nationales Gericht ist befugt, den sich aus der Entscheidung des EGMR ergebenden Grundrechtsschutz zu verringern.

Zitat
1) Der Verwaltungsakt in Form eines vollautomatisierten,
Nein; siehe weiterführende Argumente des Users "Profät Di Abolo"; die DSGVO untersagt das mit Bindungsgwirkung für die kleinste nationale staatliche Stelle, denn jede Verordnung ist unmittelbar bindend.

Zitat
3) Die Pfändungs-und Einziehungsverfügungen der Verwaltungsvollstreckungsbehörden?
Nein, jedenfalls nicht in rundfunkrechtlichen Belangen. (Diese Aussagen des BVerfG liegen mir vor).

Zitat
Also kann es doch nur das "Gesetz als hoheitliches Handeln ". sein (Gesetz= Medienstaatsvertrag),  gegen den der ÖRR in weiten Teilen verfassungsrechtlich verstößt, was dem BVerfG substantiiert nachgewiesen wurde.
Nein; jedes "staatliche" Handeln ist per Verfassungsbeschwerde angreifbar; für die "nicht-staatliche" Handlung ist der jeweils zulässige Rechtsweg gegeben.

Auch der Staat handelt "nicht-staatlich", wenn er via ÖRR, bspw., als Unternehmer am Markt auftritt; und das wiederum gibt das Unionsrecht so vor.
Titel: Re: Welcher Hoheitsakt ist bei Verfassungsbeschwerden erforderlich?
Beitrag von: Profät Di Abolo am 06. Mai 2021, 21:19
Guten TagX,

rein fiktiv natürlich.

Bei Verfassungsbeschwerden muss zwischen der Zulässigkeit und der Begründetheit unterschieden werden.
Als Beispiel mal die Frist § 93 BVerfGG
https://www.gesetze-im-internet.de/bverfgg/__93.html
Abs. 1 binnen eines Monats. Abs. 3 gegen ein Gesetz oder sonstigen Hoheitsakt - gegen den der Rechtsweg nicht offensteht (Subsidaritätsprinzip) - ein Jahr.
Gegen einen "Rechtssetzungsakt" (Gesetz) ist die Verfassungsbeschwerde also innerhalb eines Jahres möglich.
Dazu muss dargestellt werden, weshalb der Subsidaritätsgrundsatz (also die Beschreitung des Rechtsweges) ausscheidet. Der Subsidaritätgrundgsatz gilt nicht uneingeschränkt. Kommt der Gesetzesverfassungsbeschwerde allgemeine Bedeutung zu, so ist sie zulässig.

Als Beispiel:
Verfassungsbeschwerde 2. Meldedatenabgleich § 14 Abs. 9 a RBStV (BE)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33741.msg206115.html#msg206115
Zitat
Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht auch nicht der Grundsatz der Subsidiarität (§ 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG) entgegen, da der Verfassungsgerichtshof der Verfassungsbeschwerde allgemeine Bedeutung zumisst (§ 49 Abs.2 Satz 2 VerfGHG). Von daher ist es unschädlich, dass der Beschwerdeführer gegen die durch die angegriffene Regelung angeordnete Datenübermittlung durch die für ihn zuständige Meldebehörde nicht den Verwaltungsrechtsweg beschritten hat.


Der geniale Beschwerdeführer konnte also, durch seine hervorraaaaaagenden Ausführungen zur Zulässigkeit, das LVerfG davon überzeugen, dass ein Fall von allgemeiner Bedeutung vorliegt.
Nanu, was ist das für ein Gestank! Riecht wie nasser Hund! Ahhh ... Eigenlob von Giorgio di Abolo Parfums!

Nun hilft das alles niX, selbst wenn die Verfassungsbeschwerde gegen UnfuXrecht zulässig ist, so ist sie doch stets "unbegründet". Es soll auch vorkommen, dass Verfassungsbeschwerden offensichtlich zulässig und begründet sind und Mensch trotzdem nur eine blöde Seite erhält, in der dann behauptet wird, die Beschwerde sei unzulässig und von einer Begründung wird abgesehen!

Das Merkblatt des BVerfG,
https://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Homepage/_zielgruppeneinstieg/Merkblatt/Merkblatt_node.html
welches erst kürzlich durch einen seltsamen Beschluss auffiel:
Zitat
Ob die hier angegriffene nächtliche Ausgangsbeschränkung geeignet ist, um ihr Ziel zu erreichen, ist fachwissenschaftlich umstritten....

Hier hat der Gesetzgeber nicht ins Blaue hinein geregelt, sondern sich auf wissenschaftliche Untersuchungen über die Wirkungen von nächtlichen Ausgangssperren in verschiedenen Staaten gestützt ...
und damit wieder die Frage aufgeworfen wird, ob sich im Keller der Gerichte neben alten römischen Schriften zum Recht, auch römische Weinkeller vorhanden sind und so mancher Senat völlig blau und besoffen, ins Blaue beschließt, besagt unter:
Zitat
II. Form und Inhalt der Verfassungsbeschwerde

...

1. Der Hoheitsakt (gerichtliche Entscheidung, Verwaltungsakt, Gesetz), gegen den sich die Verfassungsbeschwerde richtet, muss genau bezeichnet werden (bei gerichtlichen Entscheidungen und Verwaltungsakten sollen Datum, Aktenzeichen und Tag der Verkündung bzw. des Zugangs angegeben werden).

Nun vertrete ich - wie jeder Mensch weiß - die These, dass Claus Kleber jeden Abend in den Tagesthemen "mündliche Verwaltungsakte" verkündete, da das ZDF ja als Teil des verhassten ARD, ZDF, Deutschlandradio BeitraXservus, wohl eine "staatsferne Superbehörde" ist.
Seit Jaaaaahren meißel ich diese These in verschiedene Hinkelsteine und werde dabei oft gefragt "ob ich bekloppt" bin. Nein, antworte ich stets, ich bin nicht bekloppt sondern kloppe nur auf gallischem Granit rum.

Ich hoffe ich konnte mit meinen "laienhaften" Ausführungen, die sicher auch sehr abschweifend waren, zur Klärung der Rechtsfrage beitragen und den Menschen hier im gallischen Dorf und auch da draußen in der "durch Ausgangssperren unterdrückten Welt" ein Lächeln in Gesicht zaubern.

FdF
Profät
FdR der Schmähkritik ebenfalls
Profät
Titel: Welcher Hoheitsakt ist bei Verfassungsbeschwerden erforderlich?
Beitrag von: Grit am 06. Mai 2021, 21:25
Dass die vollautomatisierten "Festsetzungsbeide" nicht rechtskonform sind,  ist bekannt. Ich wollte nur aufzeigen,  welche Verwaltungsakte einem hier zur Verfügung stehen. Der zurückweisende "Widerspruchsbescheid" umfasst auch nur Satzbausteine und setzt sich nicht wirklich mit den Einwendungen des Widerspruchführers auseinander. Damit wird man dann zum Verwaltungsgericht geschickt,  aber auch dort wird nicht auf Grundrechteverletzung geschaut, obwohl es einen wirkungsvollen und lückenlosen Rechtsschutz lt. dem BVerfG ja geben soll. Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern gibt dem Rechtsschutzsuchenden Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle.   
Na gut, ich lass das mal so stehen…  ;)

Apropos, der Widerspruchsbescheid lässt nur Klagen am Verwaltungsgericht zu. Und Beschwerden am Verfassungsgericht? Schon allein das besagt doch, dass es keinen geeigneten Hoheitsakt (Verwaltungsakt) geben kann, der für eine Zulässigkeit für die Verfassungsbeschwerden tauglich ist.

Ja,  pinguin,  du schreibst es und die "hoheitlichen Befugnisse" sind doch einleuchtend.

Deshalb frage ich gleich ganz direkt: 
Stellt das BVerfG auf die Unwissenheit der Beschwerdeführer ab?   :-[
Oder muss sich dieser erst teuer durch das Verwaltungsgericht klagen, um den Zugang zum BVerfG zu erlangen? 
Fragen über Fragen.
Titel: Re: Welcher Hoheitsakt ist bei Verfassungsbeschwerden erforderlich?
Beitrag von: Grit am 06. Mai 2021, 21:47
Hallihallo werter Profät  :D

Bei Verfassungsbeschwerden muss zwischen der Zulässigkeit und der Begründetheit unterschieden werden… [… ]…
Dazu muss dargestellt werden, weshalb der Subsidaritätsgrundsatz (also die Beschreitung des Rechtsweges) ausscheidet. Der Subsidaritätgrundgsatz gilt nicht uneingeschränkt. Kommt der Gesetzesverfassungsbeschwerde allgemeine Bedeutung zu, so ist sie zulässig.
Das hat die beschwerdeführende Person alles berücksichtigt und die Formvorschriften und Voraussetzungen zur Beschwerde eingehalten. Sie ist inzwischen geübt  :D Fraglos hatte die Beschwerde auch verfassungsrechtliche Bedeutung, deren Begründung umfassend Ausdruck verliehen wurde.
An all dem scheint das BVerfG ja auch nix auszusetzen zu haben… es ist der "Hoheitsakt", an dem die Zulässigkeit scheitert.

Es soll auch vorkommen, dass Verfassungsbeschwerden offensichtlich zulässig und begründet sind und Mensch trotzdem nur eine blöde Seite erhält, in der dann behauptet wird, die Beschwerde sei unzulässig und von einer Begründung wird abgesehen!
So ist es leider.
Titel: Re: Welcher Hoheitsakt ist bei Verfassungsbeschwerden erforderlich?
Beitrag von: drboe am 06. Mai 2021, 22:31
Mir stellt sich seit Langem die Frage, warum man immer noch glaubt mit einer Verfassungsbeschwerde Erfolg haben zu können. Gerade eben erst hat sich das BVerfG für reinen Machiavellismus in Politik und Gesetzgebung ausgesprochen. Es genügt, wenn behauptet wird, dass Gesetze und/oder Maßnahmen einem legitimen Zweck dienen, dann kann selbst ein verfassungswidriger Zustand jahrelang bestehen.  Behaupten  Regierungen und Politiker legitime Ziele  nicht immer? Gut, es hat mal einen Fall gegeben, da erklärten über 20 Abgeordnete der SPD, im Parlament, dass sie hofften, dass das Gesetz vor dem BVerfG scheitern würde; zugestimmt haben sie gleichwohl - muss man aber verstehen, die Koalition geht halt vor Grundgesetz. 
Im Falle des ÖRR kommt erschwerend hinzu, dass sich das BVerfG selbst widersprechen müsste, was an sich schon recht unwahrscheinlich ist, angesichts der weitgehend unveränderten Zusammensetzung der Senate m. E. Bereitschaft zum unerfüllbaren Wunschtraum mutiert ist.  Dabei ist es völlig unerheblich, wieviele Kilogramm eine Beschwerde hat. Am Schutzschirm, den das BVerfG über den ÖRR hält, ändert sich dadurch gar nichts, auch dann nicht, wenn man sämtliche Argumente auf seiner Seite hat und man keinen formalen Fehler macht.

M. Boettcher
Titel: Re: Welcher Hoheitsakt ist bei Verfassungsbeschwerden erforderlich?
Beitrag von: Grit am 06. Mai 2021, 23:16
Hallo drboe, deine Zeilen teile ich uneingeschränkt. Ja warum verfasst man noch Beschwerden, wo man doch eigentlich weiß, dass diese zu nichts führen, obwohl doch der Beweis da ist, dass der ÖRR seine Rechtspflichten eben nicht erfüllt.
Man will es dem ÖRR nicht gönnen, die als Zwang empfundene Abgabe, die eben ganz und gar nicht annähernd gerechtfertigt ist. Sie ist (ich hoffe, ich darf das hier sagen), legitimierter Betrug. Und nur, weil etwas absolut Verwerfliches legalisiert wird, macht es das noch lange nicht zu einem mehrheitlich anerkannten Vorgehen.
Wenn es bei den Richtern noch so etwas wie ein Fünkchen Gewissen gibt, gestehen sie hoffentlich für sich selbst ihre politischen Abhängigkeiten ein. Es geht nämlich schon lange nicht mehr um Recht oder Unrecht. Es geht darum, wie viel bedenklich einzustufende Rechtsauffassungen die Richter sich noch leisten können.
Titel: Re: Welcher Hoheitsakt ist bei Verfassungsbeschwerden erforderlich?
Beitrag von: boykott2015 am 06. Mai 2021, 23:50
BVerfG zahlt Rundfunkbeiträge und ein Beitragsschuldner kann nicht über Verfassungsbeschwerden in eigener Sache urteilen.

Person P kann beim BVerfG die Information anfragen, ob Rundfunkbeiträge bezahlt werden und ob BVerfG den Status "Beitragsschuldner" oder einen anderen Status hat. Nachdem die Information kommt, wird die Sache mit einer Verfassungsbeschwerde beim BVerfG erledigt sein: man könnte dem BVerfG die Frage stellen, ob es in der Sache entscheiden darf, ohne Grundgesetz zu verletzen.

Zitat
Das BVerfG lehnt diese Beschwerde ab, weil ein "Hoheitsakt" fehlt.

Person P kann das Ganze so interpretieren, dass das BVerfG aus oben genanntem Grund sich mit der Sache nicht beschäftigen will. Gerade die Zahlung des Rundfunkbeitrages vom BVerfG zeigt: der Rundfunkbeitrag ist aus Sicht des BVerfG rechtens. Wäre das anders, hätte keine Zahlung stattgefunden. Die Zahlung des Rundfunkbeitrages vom BVerfG blockiert aktiv jede Verfassungsbeschwerde.
Titel: Re: Welcher Hoheitsakt ist bei Verfassungsbeschwerden erforderlich?
Beitrag von: pinguin am 07. Mai 2021, 00:06
es ist der "Hoheitsakt", an dem die Zulässigkeit scheitert.
Dann hatte es "offensichtlich" keinen "Hoheitsakt" als Grundlage? Das wäre doch dann die einzig logische Schlußfolgerung, der sich, (frei nach BVerfG***), kein vernünfiger Mensch entziehen kann?

***

BVerfG 2 BvR 222/11 - Erfolgr. VB wg. Nichtvorlage an d. EuGH
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34847.0.html

Rn. 55
Zitat
Das Gericht muss sich daher hinsichtlich des materiellen Unionsrechts hinreichend kundig machen. Etwaige einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union muss es auswerten und seine Entscheidung hieran orientieren (vgl. BVerfGE 82, 159 <196>; 128, 157 <189>). Auf dieser Grundlage muss das Fachgericht unter Anwendung und Auslegung des materiellen Unionsrechts (vgl. BVerfGE 75, 223 <234>; 128, 157 <188>; 129, 78 <107>) die vertretbare Überzeugung bilden, dass die Rechtslage entweder von vornherein eindeutig („acte clair“) oder durch Rechtsprechung in einer Weise geklärt ist, die keinen vernünftigen Zweifel offenlässt („acte éclairé“; vgl. BVerfGE 129, 78 <107>). Unvertretbar gehandhabt wird Art. 267 Abs. 3 AEUV im Falle der Unvollständigkeit der Rechtsprechung insbesondere dann, wenn das Fachgericht eine von vornherein eindeutige oder zweifelsfrei geklärte Rechtslage ohne sachlich einleuchtende Begründung bejaht (BVerfGE 135, 255 <233 Rn. 185>; 147, 364 <381 f. Rn. 43>).

Stellen sich Fragen des Unionsrechts, und das tut es in Belangen von Wirtschaft, Datenschutz, Verbraucherschutz, Medien, (mindestens), muß das mit einer Angelegenheit befasst Gericht eine Vorlage an den EuGH durchführen, denn "materiell" ist das BVerfG hier nicht zuständig; und die dem Unionsrecht entsprechenden Ausführungen der zuständigen Bundesfachgerichte sind dem Forum ja wohl bekannt.

Person P kann das Ganze so interpretieren, dass das BVerfG aus oben genanntem Grund sich mit der Sache nicht beschäftigen will.
"Formell" hat es das in seiner letzten Rundfunkentscheidung; "materiell" darf es das nicht (mehr), weil (es inzwischen) Unionsrecht (ist).

Das Gericht muß materiellem Unionsrecht entsprechen -> 1 BvR 1675/16
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30058.msg188159.html#msg188159

Das BVerfG ist hier selbst in einem Dilemma, denn es müsste Klage vor dem zuständigen Bundes-Fachgericht erheben, welches wiederum dem EuGH diese Frage zur Klärung vorlegt; in eigener Sache hat auch das BVerfG keine wesentlich höheren Befugnisse als ein anderes Bundesorgan.
Titel: Re: Welcher Hoheitsakt ist bei Verfassungsbeschwerden erforderlich?
Beitrag von: Grit am 07. Mai 2021, 00:33
Dann hatte es "offensichtlich" keinen "Hoheitsakt" als Grundlage? Das wäre doch dann die einzig logische Schlußfolgerung, der sich, (frei nach BVerfG***), kein vernünfiger Mensch entziehen kann?

Nein nur den MStV als heranzuziehendes Gesetz, um anhand einschlägiger §§ glaubhaft zu belegen, dass der ÖRR gegen rundfunkstaatsvertragliche, vor allem aber verfassungsrechtliche Vorgaben, verstößt. Wie sollte der Nachweis auch anders gelingen??  Die Beweisführung erfolgt dann über die Programminhalte. Mit einem Verwaltungakt vom Beitragsservice kann ein solcher Beweis nicht stattfinden.

Verstehe ich richtig, dass eine solche Beschwerde zum EuGH gehört?

@boykott 2015
Das BVerfG scheint aber individuell nicht betroffen bzw. sieht sich nicht in seinen Grundrechten verletzt, wie die beschwerdeführende Person. Sonst hätte die Person ja keine Beschwerde eingereicht. Das ist wohl der Unterschied, warum die einen gerne zahlen, die anderen aber nicht. Und warum letzteres so ist, sollte das BVerfG prüfen, indem es die Beschwerde zur Entscheidung annimmt… ..
……… Zumindest könnten sie ja erst einmal so tun und die Beschwerde nach Eintreffen nicht gleich 2 Tage späer schon ins AR verschieben. Das lässt vermuten, dass die Beschwerde ja nicht einmal angesehen wurde…. .  ::)

Titel: Re: Welcher Hoheitsakt ist bei Verfassungsbeschwerden erforderlich?
Beitrag von: Bürger am 07. Mai 2021, 00:50
Wie wäre es mal zu "Abwechslung", nicht das Forum zu befragen und hier lang und breit und ausschweifend zu orakeln und zu spekulieren, welche Gedanken das BVerfG haben und gehabt haben könnte, sondern als "nicht anwaltlich vertretener Kläger" die Frage
Welcher Hoheitsakt ist bei Verfassungsbeschwerden erforderlich?
konkret auf das eigene Verfahren bezogen zunächst dem BVerfG selbst zu stellen?

Danke ;)
Titel: Re: Welcher Hoheitsakt ist bei Verfassungsbeschwerden erforderlich?
Beitrag von: pinguin am 07. Mai 2021, 07:20
sondern als "nicht anwaltlich vertretener Kläger" die Frage Welcher Hoheitsakt ist bei Verfassungsbeschwerden erforderlich?
konkret auf das eigene Verfahren bezogen zunächst dem BVerfG selbst zu stellen?
Man könnte, wie so vieles; vielleicht ist dieser Sachverhalt auch in den unzähligen Entscheidungen des BVerfG irgendwo bereits enthalten? Hinweise auf weitere Entscheidungen hat es doch in jeder Entscheidung auch des BVerfG genug; es bedarf nur des Aufwandes, sie des eigenen Verstehens wegen selbst zu sichten.
Titel: Welcher Hoheitsakt ist bei Verfassungsbeschwerden erforderlich?
Beitrag von: Grit am 07. Mai 2021, 08:35
Wie wahrscheinlich*** ist es,  dass das BVerfG auf die Frage, welcher "Hoheitsakt" einzureichen wäre,  antwortet und nicht auf die rechtsberatenden Berufe verweist?  Letzteres scheint längst Usus geworden,  wenn es bei den Gerichten um eine Auskunft-oder Klärung geht. Oder anders:  Hat man ein Recht, in diesem Fall (also was den "Hoheitsakt" anbelangt), vom BVerfG eine Antwort zu erhalten?

Und würde es Sinn ergeben, seine Beschwerde als Klage am VG einzureichen? Art. 19 Abs. 4 GG sollte das ermöglichen. So würde dem BVerfG schlussendlich ein Rechtsweg mit einem Beschluss (falls dieser nicht befriedet) vorliegen, der die Zulässigkeit zu einer Verfassungsbeschwerde eröffnen könnte.


***Edit "Bürger": Ohne es getan zu haben, bleibt es Spekulation - und hierfür gibt es keine Kapazitäten, denn Spekulationen sind bodenlos. Also bitte erst tun, dann weitersehen. Danke. Mitunter kommt es vielleicht auch auf die (klare) Formulierung an - und zwar so, dass die (gewünschte) Antwort eben keine "Rechtsberatung" ist. Letztlich geht es (nur) um eine präzisierende Frage zum Merkblatt des BVerfG bzgl. Verfassungsbeschwerden und deren Voraussetzungen. Dieses Merkblatt ist ja wohl offensichtlich auch keine "Rechtsberatung". Schließlich können die Angehörigen der rechtsberatenden Berufe auch nur (richtig oder irrig) "spekulieren", was das BVerfG zur hier gegenständlichen Frage des "Verwaltungsaktes" meinen würde. Insofern sollte die Frage, welcher "Verwaltungsakt" hier in Frage käme, doch zunächst an diejenige Stelle gerichtet werden, deren (Er-)Findungsmaßstäbe so unergründlich sind...
Titel: Re: Welcher Hoheitsakt ist bei Verfassungsbeschwerden erforderlich?
Beitrag von: ope23 am 07. Mai 2021, 12:40
Und würde es Sinn ergeben,  seine Beschwerde als Klage am VG einzureichen? Art. 19 Abs. 4 GG sollte das ermöglichen. So würde dem BVerfG schlussendlich ein Rechtsweg mit einem Beschluss (falls dieser nicht befriedet) vorliegen,  der die Zulässigkeit zu einer Verfassungsbeschwerde eröffnen könnte.
Jemand meint, dass genau das einen Sinn ergeben würde. Das VG weist die Klage ab oder erklärt sich für nicht zuständig und verweist die Klage zu einer anderen Gerichtsbarkeit. Mit ganz viel richterlichem Willen gäbe es sogar eine Richtervorlage beim BVerfG. Oder so ähnlich.

Eine Sackgasse, aus der man nur unverrichteter Dinge rückwärts wieder rausginge, scheint der Klageweg jedenfalls nicht zu sein.

Vielleicht gab es aber einen Grund, dass vorliegend eben nicht eine Klage erhoben wurde?

Titel: Welcher Hoheitsakt ist bei Verfassungsbeschwerden erforderlich?
Beitrag von: Grit am 09. Mai 2021, 22:41
Zur Information hier mal die Antwort eines angefragten Rechtsanwaltes für Verfassungsrecht: 

Zitat
… vielen Dank für Ihre Anfrage. Die von Ihnen angesprochene Thematik ist tatsächlich nicht so leicht zu beantworten. Grundsätzlich wäre hier der Hoheitsakt, gegen den Sie die Verfassungsbeschwerde richten können, eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung. Eine solche können Sie herbeiführen, indem Sie gegen einen bestimmten Inhalt des Programms klagen.

Wie das nun im konkreten Fall genau aussieht, kommt sehr auf die Zielrichtung an. Denkbar wären eine Feststellungsklage, dass ein Sender
unrechtmäßig handelt, oder auch eine Unterlassungsklage gegen bestimmte Handlungen. Im reinen Verwaltungsrecht bin ich nicht so sehr
spezialisiert, von daher müssten Sie sich dafür wohl an einen hier tätigen Kollegen wenden.

Auch insoweit brauchen Sie aber eine persönliche Betroffenheit. Ihr allgemeiner Status als beitragspflichtige Person dürfte nicht
ausreichen, da sie so nicht individuell betroffen sind. Aber das ist, wie gesagt, nur eine grobe Einschätzung meinerseits.

Ich wünsche Ihnen viel Erfolg dabei!

Mit freundlichen Grüßen

Quelle:  privat


Titel: Re: Welcher Hoheitsakt ist bei Verfassungsbeschwerden erforderlich?
Beitrag von: pinguin am 10. Mai 2021, 02:50
Auch insoweit brauchen Sie aber eine persönliche Betroffenheit.
Ja, freilich; deswegen können die Rundfunkinhalte auch nur von Rundfunknutzenden reklamiert werden, bspw. von einem Bürger anderer Nationalität, die via einem derartigen Rundfunkinhalt den persönlichen Eindruck erhält, das ihre Nationalität damit herabgewürdigt wird.
Titel: Re: Welcher Hoheitsakt ist bei Verfassungsbeschwerden erforderlich?
Beitrag von: Grit am 10. Mai 2021, 10:11
Nun wird hierzulande aber darauf abgestellt,  dass jeder "per Gesetz" Rundfunkteilnehmer und damit als Wohnungsinhaber beitragspflichtg ist (Pflichtmitgliedschaft). Das BVerfG muss doch auf die tatsächlichen der hier vorliegenden Gegebenheiten abstellen und nicht darauf, wie es unionsrechtlich auszusehen hätte (aussehen muss!)  Dagegen kommt bei Gericht ja auch niemand an, da der Rundfunkbeitrag in Stein gemeißelt ist und es keine Chance zur Gegenwehr gibt.
Wenn das BVerfG also unionsrechtliche Gedanken hegt, ist somit auch jede Verfassungsbeschwerde aussichtslos und die Voraussetzungen für eine Beschwerde können nie erreicht werden. Natürlich wird das so nicht öffentlich gemacht, man regelt das einfach darüber, dass z.B.Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen werden, die Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt sind usw.

Wobei mir persönlich an dieser Stelle auch unklar ist, worin der Unterschied zwischen individueller und persönlicher Betroffenheit liegen soll. Die Individualität entspricht doch der jeweiligen Einzelpersönlichkeit oder den einzeln subjektiven Befindlichkeiten.  Warum kann diese beitragsflichtige Person (und das ist sie jan un einmL hier per Gesetz) nicht individuell betroffen sein?
Titel: Re: Welcher Hoheitsakt ist bei Verfassungsbeschwerden erforderlich?
Beitrag von: pinguin am 10. Mai 2021, 17:47
Das BVerfG muss doch auf die tatsächlichen der hier vorliegenden Gegebenheiten abstellen und nicht darauf, wie es unionsrechtlich auszusehen hätte (aussehen muss!)
Ist nicht richtig, wie das BVerfG bereits selbst  zum Ausdruck brachte

BVerfG -1 BvR 276/17 - Vorrang des Unionsrechts auch beim Unionsgrundrecht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32844.msg201288.html#msg201288


für Sachverhalt, die vom Unionsrecht geregelt werden, kommt auch national das Unionsgrundrecht zum tragen, nicht das Grundgesetz.

Medien sind vom Unionsrecht geregelt, Daten- und Verbraucherschutz ebenso, ergo ist das nationale Grundrecht nicht maßgeblich, denn es gilt Art 11 GrCh, nicht Art 5 GG. Und in diesem Art 11 GrCh ist ebenfalls wie in Art 10 EMRK von der Nichteinmischung des Staates die Rede, da "without interference by public authority".

Zitat
Wenn das BVerfG also unionsrechtliche Gedanken hegt,
Auch das BVerfG hat hier eine unionsrechtliche Verpflichtung, die sich aus der Gesamtheit der durch die Unions-Mitgliedsländer vereinbarten Verträge ergibt, denn diese sind wiederum Teil des Internationalen Vertragsrechts und binden die vertragschließenden Parteien gemäß dem

Wiener Übereinkommen v. 23.05.1969 ü. d. Recht d. Verträge als Bundesgesetz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29503.msg185109.html#msg185109

Und daraus resultierend haben Bund incl. aller Bundesgerichte eine absolute Verpflichtung zur Realisierung der Begrifflichkeit "without interference by public authority" innerhalb der gesamten Informations- und Meinungsfreiheit, die für Europa sowohl mit den Art. 10 EMRK und Art 11 GrCh realisiert wird.

Denn:

Zitat
Artikel 29
Räumlicher Geltungsbereich von Verträgen


Sofern keine abweichende Absicht aus dem Vertrag hervorgeht oder anderweitig festgestellt ist, bindet ein Vertrag jede Vertragspartei hinsichtlich ihres gesamten Hoheitsgebiets.

und

Zitat
Artikel 27
Innerstaatliches Recht und Einhaltung von Verträgen


Eine Vertragspartei kann sich nicht auf ihr innerstaatliches Recht berufen, um die Nichterfüllung eines Vertrags zu rechtfertigen. Diese Bestimmung läßt Artikel 46 unberührt.

Hinweis: Zitate entstammen dem über das verlinkte Thema erreichbare Bundesgesetzblatt, in dem dieser Vertrag veröffentlicht wurde.

Die Länder und ihre Behörden mißachten nicht nur Völkerrecht, sondern auch Bundesrecht, wenn sie sich über die EMRK als auch die GrCh hinwegsetzen und eine Beeinflussung der Bürger tätigen, wo sie, wie im Bereich der Informations- und Meinungsfreiheit, unzulässig ist.
Titel: Re: Welcher Hoheitsakt ist bei Verfassungsbeschwerden erforderlich?
Beitrag von: Grit am 10. Mai 2021, 18:40
Ist nicht richtig, wie das BVerfG bereits selbst  zum Ausdruck brachte
für Sachverhalt, die vom Unionsrecht geregelt werden, kommt auch national das Unionsgrundrecht zum tragen, nicht das Grundgesetz.
Auch das BVerfG hat hier eine unionsrechtliche Verpflichtung…
Ja so sehe ich das doch auch. Eine Verfassungsbeschwerde - welche sich auf die verfassungsrechtlichen Verstöße aus dem MStV bezieht - kann sich in der rechtlichen Würdigung also nicht auf verfassungswidrige Grundrechtseingriffe berufen? 
Ich hoffe,  ich versteh das falsch. Fakt ist,  es ist kompliziert. Dafür,  dass man die Verletzungen seiner Grundrechte rügt,  scheint die Messlatte zum BVerfG sehr hoch, um substantiell anzukommen.
Titel: Re: Welcher Hoheitsakt ist bei Verfassungsbeschwerden erforderlich?
Beitrag von: PersonX am 10. Mai 2021, 19:25
....Dafür,  dass man die Verletzungen seiner Grundrechte rügt,  scheint die Messlatte zum BVerfG sehr hoch, um substantiell anzukommen.

@alle

Die nachfolgende Einschätzung ist eine persönliche Ansicht und entspricht keiner Auskunft einer Stelle, welche Dienstleistungen auf dem Gebiet der Beratung in Sachen Rechtsauslegung bietet.

Hym, dann schlicht "nicht Grundrechte" nach dem GG rügen, sondern, eben die nach "X"/"EU" Recht vor den dafür zuständigen Gerichten. -> Dann müsste sich jedes Gericht, welches diese "X"/"EU" Rechte "auslegen" will, entsprechend wohin wenden? Vorausgesetzt die Auslegung ist noch nicht erfolgt. "Es muss offenes Recht sein, welches verschiedene Möglichkeiten zu lassen kann."
Oder dafür sorgen, dass es eine Verletzung von "Grundrecht" gibt, welche vor dem hiesigen Gericht zu rügen ist.
Beim "nicht Grundrecht" nach GG, steht sich das BVerfG selbst im Weg, weil es kein Vorlagegericht sein will ;-). Natürlich.
Die lokalen Gerichte stehen sich selbst im Weg, weil sie nicht darüber befinden können/wollen.
Somit würde diese Kette erstmal recht lang. Und die anzurufenden Gerichte werden sicherlich erklären, dass sie erst nachrangig Tätigwerden wollen, wenn man diese unmittelbar anrufen würde unter Auslassung der lokalen Möglichkeiten. -> Schönes Spiel.
 
 Und es bleibt, es fehlt der "Hoheitsakt". Wer nicht betroffen ist, kann ja schlecht dagegen vorgehen. Es müsste also zunächst dieser Akt auf der Kette provoziert werden. -> So gesehen, geht das nicht über den Inhalt im Programm. Es sei es wird über eine "Person" als nicht im öffentlichen Interesse "informiert" ohne dass diese Person das wünscht. -> Ist es jedoch im öffentlichen Interesse -was festzustellen wäre-, dann liegt wahrscheinlich bereits wieder keine persönliche Betroffenheit vor, welcher per Antrag auf Unterlassung der Information entgegengetreten werden könne. Naja, also die Forderung nicht über die "Person" zu informieren. Dem passenden Antrag im anderen Fall kann ja ein Bescheid folgen. -> Dazu ein Widerspruch und die restliche Kette, kennen wir ja bereits. Sofern auf dieser Kette irgendwo ein paar Fehler passieren, hätte man "vielleicht" auch "irgendwo" einen Akt, welchen man dann rügen kann. -> Z.B. wenn ein Gericht eine endgültige Entscheidung fällt, obwohl es zum Beispiel eine Frage einem anderen Gericht zur grundsätzlichen Klärung oder Auslegung von EU Recht hätte vorlegen müssen. -> Die Betroffenheit besteht, dann nicht gegenüber dem Rundfunk mittelbar, sondern durch den unterlassenen Akt, welcher dazu führt dass das Verfahren vorzeitig endet.

Beim Versuch der Betroffenheit
Über den Inhalt im Programm weiter zu kommen ist immer der Holzweg.
Über den fehlenden Inhalt im Programm weiter zu kommen ist immer der Holzweg.
Das ist nur möglich, wenn die Person z.B. selbst zum Inhalt des Programms wird, ohne dass daran Interesse besteht. Also auch kein "berechtigtes" öffentliches Interesse vorliegt.
Titel: Re: Welcher Hoheitsakt ist bei Verfassungsbeschwerden erforderlich?
Beitrag von: drboe am 10. Mai 2021, 22:35
Zitat
RN89 Die Rundfunkfreiheit dient der gleichen Aufgabe wie alle Garantien des Art. 5 Abs. 1 GG: der Gewährleistung freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung, dies in einem umfassenden, nicht auf bloße Berichterstattung oder die Vermittlung politischer Meinungen beschränkten Sinn (BVerfGE 57, 295 [319] m. w. N. - Privatfunk im Saarland; 59, 231 [257 f.]; 73, 118 [152] - Niedersächsisches Landesrundfunkgesetz). Freie Meinungsbildung vollzieht sich in einem Prozeß der Kommunikation. Sie setzt auf der einen Seite die Freiheit voraus, Meinungen zu äußern und zu verbreiten, auf der anderen Seite die Freiheit, geäußerte Meinungen zur Kenntnis zu nehmen, sich zu informieren. Indem Art. 5 Abs. 1 GG Meinungsäußerungs-, Meinungsverbreitungs- und Informationsfreiheit als Menschenrechte gewährleistet, sucht er zugleich diesen Prozeß verfassungsrechtlich zu schützen. Er begründet insoweit subjektive Rechte; im Zusammenhang damit normiert er Meinungsfreiheit als objektives Prinzip der Gesamtrechtsordnung, wobei subjektiv- und objektivrechtliche Elemente einander durchdringen und stützen (vgl. BVerfGE 7, 198 [204] - Lüth).
Quelle: BVerfG 5. Rundfunkentscheidung
https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv074297.html#349

Es dürfte schwer bis unmöglich sein, gegen Inhalte des ÖRR-Rundfunk verfassungsrechtlich vorzugehen. Allerdings wird aktuell das Recht auf freie Meinungsäußerung aller durch die Landesmedienanstalten, die m. E. inzwischen Zensurbehörden sind, beschnitten. Ohne für KenFM Position beziehen zu wollen, ich kann mir weder über das Angebot noch den Macher ein Urteil erlauben, stößt mit sauer auf, dass eine Behörde sachliche Richtigkeit einfordert, - noch dazu sehr selektiv, als das vom ÖRR nicht verlangt wird, - und dabei die Vorstellungen von Beamten zur Richtschnur für richtig und unrichtig macht und ein Ändererungsgebot/Verbreitungs-/Wiederholungsverbot durchsetzt, in dem Strafen / Bußgelder verhängt werden.

Kurz: da die Politik offenbar die Konvergenz von Medien dazu nutzen will, Gesetze zu schaffen, die klassischen Rundfunk und andere Medien unter ein Dach bringen und geeignet sind, Meinungsäußerungen außerhalb des ÖRR zensieren zu können, könnte man „von der Seite angreifen“, weil persönliche Betroffenheit außerhalb der Rundfunkblase leichter produzierbar ist. Über Details habe ich mir noch keine Gedanken gemacht. Ich bin allerdings davon überzeugt, dass die freie Meinungsäußerung das Recht einschließt, auch Unrichtiges oder schieren Blödsinn zu behaupten.

M. Boettcher
Titel: Re: Welcher Hoheitsakt ist bei Verfassungsbeschwerden erforderlich?
Beitrag von: pinguin am 11. Mai 2021, 02:22
Eine Verfassungsbeschwerde - welche sich auf die verfassungsrechtlichen Verstöße aus dem MStV bezieht - kann sich in der rechtlichen Würdigung also nicht auf verfassungswidrige Grundrechtseingriffe berufen?
Bitte um gedankliche Trennung; das BVerfG hat keine Sachkompetenz zur fachgerichtlichen Kontrolle; Unionsrecht ist bei nationaler Betrachtung defakto vollständig Fachrecht, auch dann, wenn es sich um Unionsgrundrecht handelt. Die Auslegung des vollaständigehn Unionsrechts incl. des Unionsgrundrechts ist alleine Sache der europäischen Gerichte.

Die europäischen Gerichte müssen in Belangen des Unionsrechts immer angerufen werden, wenn es zu einem Sachverhalt seitens der Unionsgerichte keine abschließenden Aussagen hat; diese nationalen Aussagen des BVerfG hat es.

Das Bundesverfassungsgericht ist aber selbst kein Teil des Instanzenweges, so meine Kenntnis hier richtig ist; weswegen Vorlagen fachrechtlicher Natur auch dann, wenn sich darin Fragen des Unionsgrundrechts stellen, seitens der Fachgerichte getätigt werden dürfen, können, bzw. sogar müssen.

Das Amtsgericht darf, der Bundesgerichtshof muß die Vorlage an den EuGH unterbreiten, weil letztinstanzliches Gericht dieses Rechtsweges; genauso in der Relation VG zu BVerwG, AG zu BAG, FG zu BFH.

Fakt ist, es ist kompliziert.
Das Bundesverfassungsgericht kann dann wiederum auf Anruf tätig werden, wenn der EuGH eine Entscheidung zu einem Sachverhalt getroffen hat und für das nationale Recht einen Spielraum beläßt, der dann wieder dem nationalen Grundgesetz entsprechend zu behandeln ist.

Basierend auf nachstehenden 2 Entscheidungen, von denen eine ja die Bundesrepublik Deutschland betrifft, besteht in den Aussagen des EuGH kein Spielraum für eine weitergehende nationale Auslegung.

1.)
EuGH C-260/89 - Rundfunk - Keine Maßnahme rechtens, die Art 10 EMRK mißachtet
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35024.0

2.)
Deutschland - Bayern
EuGH C-41/90 - Ö.-R.-Anstalt ist als Marktakteur ein Wettbewerbsunternehmen

https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35201.0

Zu 1.)
An der Aussage in der verlinkten Rundfunkentscheidung hat es als solches nichts zu deuten; inzwischen ist das gefestigte Rechtsprechung.

Es hätte hier Aufgabe der nationalen Gerichte sein können, klären zu lassen, in welchem Umfang diese Aussage bspw. zu verstehen ist; vielleicht hätten sich die nationalen Gerichte damit lächerlich gemacht? Derartige Vorlagefragen hatte es aber entweder erst gar nicht oder sie wurden vom EuGH nicht zur Entscheidung angenommen. In jedem Falle hätten die nationalen Gerichte das Recht gehabt, hier nachzufragen; unabhängig davon, daß diese Entscheidung zum Rundfunk der Republik Griechenland getroffen wurde. Da es aber offenbar keine Rückfragen nationaler dt. Gerichte hierzu hatte, ist diese Aussage des EuGH auch innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ob der Einheitlichkeit des Unionsrechts so zu verstehen, wie sie getätigt worden ist, zudem es dazu ja inzwischen weiterführende Entscheidungen hat.

EuGH C-87/19 - Rundfunk >Einhaltung Art. 10 EMRK und Art. 11 GrCh essentiell
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33292.0

Zu 2.)
Auch hier hat es nichts zu deuten; wer in Wettbewerb steht, hat die Marktkonditionen einzuhalten, was national fachgerichtlich ja ebenfalls entsprechend entschieden worden ist; siehe  Antwort #7 am: 06. Mai 2021, 20:44 » im gleichen Thema mit dem Link zum Thema der BFH-Entscheidungen.