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Autor Thema: Welcher Hoheitsakt ist bei Verfassungsbeschwerden erforderlich?  (Gelesen 3435 mal)

G
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Eine Person reicht Verfassungsbeschwerde beim BVerfG ein.  Diese Person beschwert sich, weil der ÖRR in weiten Teilen gegen seine verfassungsrechtlichen Vorgaben im MStV verstößt und sich die beschwerdeführende Person damit selbst, gegenwärtig und unmittelbar in ihren Rechten betroffen sieht. Die Beweise zum Verstoß des ÖRR aus dem MStV wurden anhand zahlreicher Programminhalte belegt und mit den Gesetzesauslegungen im MStV transparent und beweisführend zu Papier gebracht.

Das BVerfG lehnt diese Beschwerde ab, weil ein "Hoheitsakt" fehlt.

Frage:  Mit welchem "Hoheitsakt" vom ÖRR kann eine Person nachweisen,  dass der ÖRR gegen seinen Auftrag, seine Grundsätze,  seine Sorgfaltspflichten usw. verstößt und damit die beschwerdeführende Person in ihren verfassungsgemäßen Grundrechten beeinträchtigt?

Wie kann es der Person überhaupt gelingen - da die alleinige Beweisführungen anhand der Programminhalte nicht ausreichend scheint -,mit einem "Höheheitsakt" des ÖRR nachzuweisen,  dass der ÖRR gegen seine rundfunkstaatsvertraglichen und verfassungsrechtlichen Vorgaben im MStV verstößt?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. Mai 2021, 12:48 von Markus KA«

  • Beiträge: 7.306
Das BVerfG lehnt diese Beschwerde ab, weil ein "Hoheitsakt" fehlt.

Frage:  Mit welchem "Hoheitsakt" vom ÖRR kann eine Person nachweisen,  dass der ÖRR gegen seinen Auftrag, seine Grundsätze,  seine Sorgfaltspflichten usw. verstößt und damit die beschwerdeführende Person in ihren verfassungsgemäßen Grundrechten beeinträchtigt?

Wie kann es der Person überhaupt gelingen - da die alleinige Beweisführungen anhand der Programminhalte nicht ausreichend scheint -,mit einem "Höheheitsakt" des ÖRR nachzuweisen,  dass der ÖRR gegen seine rundfunkstaatsvertraglichen und verfassungsrechtlichen Vorgaben im MStV verstößt?
Da wäre doch zuerst zu klären, was ein Hoheitsakt überhaupt ist, wo es keinen geben darf und wer ihn überhaupt erstellen darf?

Noch einmal zur Erinnerung; wer am Markt tätig ist, Wettbewerber hat, die genauso handeln dürfen, hat keine Befugnis, sein Handeln am Markt unter Zuhilfenahme hoheitlicher Maßnahmen zu realisieren. Eine bindende Vorgabe des Unionsrechts, die der bindenden Unternehmensgleichbehandlung, (Gleichbehandlung der Marktakteure), geschuldet ist. Folglich hat es am Markt keine Hoheitsakte; einzige Ausnahme hat es für die vorgesehenen Kontrollorgane und die zuständigen Gerichte.

Das zuständige Marktkonttrollorgan ist das Bundeskartellamt, (auf Landesebene hat es hier nix), und die zuständigen Gerichte sind die Landgerichte, da alle verbraucherrechtlichen Streitigkeiten denen vom Bund zugewiesen worden sind; zwischen einem Unternehmen und einem Verbraucher kommt Verwaltungsrecht nicht zur Anwendung. Auch dafür hat es ein EuGH-Thema.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. Mai 2021, 16:53 von pinguin«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

G
  • Beiträge: 272
Eine sehr plausible Begründung, pinguin. Besten Dank 👍 Wie ein Dienstleister, Marktakteur, Wettbewerbsunternehmer oder Gewerbetreibender "Hoheitsakte" erstellen kann, erklärt das BVerfG natürlich nicht.

Es stellt sich also die Frage, auf was stellt das BVerfG ab, wenn es zur Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde - die sich mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben aus dem MStV befasst -  auf einen Hoheitsakt besteht? 

Gefunden wurde auch das: 

"Als Hoheitakte werden unter anderem angesehen:

-Gesetze als hoheitliches Handeln der Legislative
-Verwaltungsakte als hoheitliches Handeln derJudikative
-gerichtliche Entscheidungen als hoheitliches Handeln der Judikative
Wenn durch ein Handeln ein Träger der öffentlichen Gewalt berechtigt oder verpflichtet wird, wird es als "hoheitlich" bezeichnet. Somit ist es auch möglich, dass ein hoheitliches Handeln in einem Gleichberechtigungsverhältnis vorliegt, beispielsweise beim fiskalischen Handeln.

https://www.juraforum.de/lexikon/hoheitliches-handeln

Also welcher Verwaltungsakt wäre für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde tauglich? 

1) Der Verwaltungsakt in Form eines vollautomatisierten, feststellenden Bescheides durch den Beitragsservice, der nur materielle Einwände erlaubt und dann mit vollautomatisierten Widerspruchsbescheiden zurückgewiesen wird?   

2) Der Beschluss vom Verwaltungsgericht, der Verfassungsunrecht ja gar nicht feststellen kann (sich damit auch gar nicht befasst).

3) Die Pfändungs-und Einziehungsverfügungen der Verwaltungsvollstreckungsbehörden?

Also kann es doch nur das "Gesetz als hoheitliches Handeln ". sein (Gesetz= Medienstaatsvertrag), gegen den der ÖRR in weiten Teilen verfassungsrechtlich verstößt, was dem BVerfG substantiiert nachgewiesen wurde.

Da hier die Zulässigkeit der Beschwerde durch das BVerfG aber verneint wird, bleibt nur noch der "Verwaltungsakt" aus 1), 2) oder 3) übrig, der eine Zulässigkeit begründen würde.  ::)




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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. Mai 2021, 20:02 von Bürger«

n
  • Beiträge: 1.452
Lies mal
https://www.jura.fu-berlin.de/studium/lehrplan/projekte/hauptstadtfaelle/tipps/Gliederung_der_Verfassungsbeschwerde_gegen_ein_Gesetz/index.html

Zitat
V. Beschwerdebefugnis nach § 90 I BVerfGG

1. Möglichkeit der Grundrechtsverletzung
= Verletzung darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein

2. Beschwer

a. selbst
= in eigener Person, damit wird die Popularbeschwerde ausgeschlossen

b. gegenwärtig
= schon oder noch betroffen

c. unmittelbar
= fehlt, wenn nicht der Akt selbst möglicherweise in die Grundrechte des Beschwerdeführers eingreift, sondern erst ein weiterer Umsetzungsakt

Der Beschwerdeführer muss zeigen, dass er selbst betroffen ist, z.B durch einen hoheitlichen Akt.

Die Grundlage für den Bescheid ist aber der RBSTV, der nützt hier nicht, bzw nur wenn man eine Verbindung zu §§ 34, 35 MStV herstellen kann:
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/MStV-34
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/MStV-35
Zitat
§ 35 - Finanzierung
1
Der öffentlich-rechtliche Rundfunk finanziert sich durch Rundfunkbeiträge, Einnahmen aus
Rundfunkwerbung und sonstige Einnahmen; vorrangige Finanzierungsquelle ist der
Rundfunkbeitrag
. 2 Programme und Angebote im Rahmen seines Auftrags gegen besonderes Entgelt
sind unzulässig;
ausgenommen hiervon sind Begleitmaterialien. 3 Einnahmen aus dem Angebot von
Telefonmehrwertdiensten dürfen nicht erzielt werden.

Vielleicht eine Idee (siehe rot oben): Wenn man Amazone Prime mit ZDF kostenpflichtig abonniert  ist man selbst betroffen, denn
"Programme und Angebote im Rahmen seines Auftrags gegen besonderes Entgelt sind unzulässig", siehe:

ZDF mit Zusatzbeitrag versus Netflix und Amazon Prime
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33993.0

Es wird aber schwierig. Wie interpretiert man "Programme und Angebote im Rahmen seines Auftrags" - Amazon Prime ist im Zweifelsfall halt nicht "der Auftrag" und schon ist die Beschwer entfallen.

2. Privater Rundfunk:
Du kannst versuchen eine Zulassung beantragen dann bist Du beschwert.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. Mai 2021, 20:08 von Bürger«
(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)       und         das Wiki jetzt !!

  • Beiträge: 2.349
  • Sparquote 2013...2024: 12x(~210)=~2500€
Verfassungsbeschwerde gegen den Medienstaatsvertrag ist zulässig, weil er Zensur, Internet-Lizenzpflicht usw. vorsieht. Hierfür kann jeder teilnehmen - kuzfristig autonomer Thread.

Hier ist es umgekehrt: Der Bürger findet für sein Anliegen den Medienstaatsvertrag in Ordnung, bestreitet aber die Beachtung des Gesetzes durch die "öffentlich-rechtlichen".

Der Bürger selbst ist nicht "beschwert", weil er ja nicht zuschauen muss. Er ist nur "beschwert", weil er dafür trotzdem bezahlen muss. Also muss nachgewiesen werden, wieso die Richter am 18. Juli 2018 irrten und ihre eigene Entscheidung revidieren müssten.

Entsprechende Verfassungsbeschweren kann man demnächst vornehmen, eine Sammelaktion.
 
Dies mein kleiner Beitrag. Die anderen Gesichtspunkte werden in den anderen Beiträgen dieses Threads bearbeitet, da mische ich mich nicht ein.


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"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirvana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

G
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Der Beschwerdeführer muss zeigen, dass er selbst betroffen ist, z.B durch einen hoheitlichen Akt.
Die beschwerdeführende Person hat ausführlich dagelegt,  dass sie betroffen ist. Die Grundrechtverletzungen wurden detailliert aufgeführt und anhand des GG genau beschrieben. Alles i.V.mit dem MStV und seiner rundfunkstaatsvertraglichen und verfassungsrechtlichen Vorgaben, eingekleidet in die §§.

Ja und welcher "hoheitlicher Akt" soll das nun sein? 

Die Grundlage für den Bescheid ist aber der RBSTV, der nützt hier nicht, bzw nur wenn man eine Verbindung zu §34,35 herstellen kann.
Aus ihm lassen sich mE auch nicht der Auftrag,  die Grundsätze usw. herauslesen, auf die sich die beschwerdeführende Person bezieht, oder?

§35 RBStV erscheint ein Ansatz, aber auf die Finanzierung wurde in der Beschwerde ja auch Bezug genommen. Als Leistungserbringer ist der ÖRR Leistungsschuldner,  da er ja seinen Auftrag aus dem MStV nicht erfüllt.

Ist der "Hoheitsakt" also der RBStV?  Hm.


Es wird aber schwierig. Wie interpretiert man "Programme und Angebote im Rahmen seines Auftrags"
Nimmt man sich den MStV zur Hand, ist die Beweisführung möglich. Dort steht alles drin. Und anhand der Programmgestaltung im ÖRR ist dann der Nachweis möglich, dass der ÖRR eben in weiten Teilen gegen seinen Auftrag verstößt

2. Privater Rundfunk:
Du kannst versuchen eine Zulassung beantragen dann bist Du beschwert.
Zulassung?  Warum muss eine Zulassung beantragt werden, wenn der ÖRR seine Grundsätze nicht erfüllt,  die er sich mit dem (oder im) MStV verpflichtet hat, gegen einen Beitrag, zu erfüllen? Zudem gibt es auch zahlreiche Urteile des BVerfG,  die ganz klar herausstellen, welche Voraussetzungen zur Beitragshoheit an den ÖRR geknüpft sind. Bezieht man sich auf diese §§, kann eine Beschwerde gut begründet werden.

Also ist es letztendlich so, dass man eine Verfassungsbeschwerde gegen den ÖRR aufgrund vielfältiger Verletzungen seiner verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht umsetzen kann? Aber das wäre ja ein Freifahrtsschein für den ÖRR. Wozu braucht es dann einen MStV?

@piotre
Genau so wurde die Beschwerde begründet. Auch mit dem Urteil des BVerfG aus Juli 2018  :) Aber das BVerfG erkennt die Zulässigkeit wegen dem. fehlenden "Hoheitsakt" nicht an…


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. Mai 2021, 00:37 von Bürger«

  • Beiträge: 7.306
Es stellt sich also die Frage, auf was stellt das BVerfG ab, wenn es zur Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde - die sich mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben aus dem MStV befasst -  auf einen Hoheitsakt besteht? 

Zitat
Somit ist es auch möglich, dass ein hoheitliches Handeln in einem Gleichberechtigungsverhältnis vorliegt, beispielsweise beim fiskalischen Handeln.
https://www.juraforum.de/lexikon/hoheitliches-handeln 
Hier erfolgt ein erstes Stop.

Siehe dafür das Thema:

Keine hoheitl. Befugnis f. j.P.ö.R in Wettbewerb; gefestigte Rechtspr. des BFH
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30952.msg212773.html#msg212773

Auch wer durch staatliche Beiträge oder Gebühren finanziert wird, darf sich keiner hoheitlichen Maßnahmen bedienen, wenn er Wettbewerber hat.

Der Punkt bei allen ÖRR ist, daß es ihr alleiniger Auftrag ist, nach Maßgabe des zuständigen Gesetzgebers Rundfunk zu veranstalten; weitere Aufgaben sind nicht definiert;
die Veranstaltung von Rundfunk ist aber seitens des für Wirtschaftsrecht zuständigen Bundes in Erfüllung der europäischen Auflagen zur Realisierung des gemeinsamen Binnenmarktes auf den Markt gestellt worden, sonst gäbe es keine privaten Rundfunkunternehmen;

Auch die dt. ÖRR handeln somit nur als Marktteilnehmer bei absoluter Einhaltepflicht der unions- und bundesrechtlich aufgestellten Kriterien.

Damit scheidet jede Art hoheitlicher Befugnis aus, wem gegenüber auch immer.

Zudem ist zu beachten, daß der EGMR in Auslegung der EMRK, die ja auch Bundesrecht darstellt, bereits zur Auffassung gelangte, daß, wer sich selbst verwalten darf, keine staatliche Organisation sein kann, sondern viel mehr eine "nicht-staatliche Organisation" darstellt. So der EGMR in seiner Entscheidung zum öffentlichen Rundfunk der Republik Österreich; Details siehe

CASE OF ÖSTERREICHISCHER RUNDFUNK v. AUSTRIA
http://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-78381

Zitat
53.  In conclusion, the Court finds that the Austrian legislator has devised a framework which ensures the Austrian Broadcasting's editorial independence and its institutional autonomy. Consequently, the Austrian Broadcasting qualifies as a “non-governmental organisation” within the meaning of Article 34 of the Convention and is therefore entitled to lodge an application.

Die Republik Österreich ist Mitglied der Europäischen Union.

Weiterführend greift die im Unionsrecht verankerte und vom EuGH bestätigte gleiche Rechtsauslegung in allen Mitgliedsländern der Union; siehe hierzu mit darin noch weiterführenden Asprekten

EuGH C-393/18 PPU - Einheitliche Rechtsauslegung zwingend
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32398.msg199229.html#msg199229

Die EMRK gewährleistet den Schutz der Menschen und seiner Grundrechte; sie gewährleistet nicht den Schutz der Staaten, die jedem Menschen gegenüber in ihrem Hoheitsgebiet diese Grundrechte zu gewährleisten haben.

Gemäß den Bestimmungen darf das jeweils höhere Grundrecht den grundrechtlichen Schutz nur verstärken, aber nicht verringern.

EMRK -> GrCh -> GG -> Landesverfassung; die EMRK bildet dabei den gesamteuropäischen Basisgrundrechtsschutz für alle Mitgliedsländer des Europarates und darf von keinem unterschritten werden. Die GrCh, die Grundrechtecharta der Europäischen Union, übernimmt diesen Grundrechteschutz und verstärkt ihn in Präzisierung durch den EuGH auch dadurch, da entschieden worden ist, daß

EuGH C-505/19 - Unionsgrundrecht steht auch im Strafrecht über Völkerrecht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35173.0

EuGH C-64/20 - Alle Träger öffentl. Gewalt verpflichtet, EU-Recht zu realisieren
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35037.0

EuGH C-684/16 - Vom Sozialrecht der Union darf nicht abgewichen werden
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33764.0

Die Bundesrepublik Deutschland wiederum dürfte diesen von Europa mit EMRK und GrCH vorgegebenen Grundrechtsschutz nochmals verstärken, (wäre jedenfalls zulässig), und das Land Brandenburg hat hier noch eins d'raufgesetzt:

Verfassung des Landes Brandenburg
https://bravors.brandenburg.de/de/gesetze-212792

Zitat
Artikel 2
(Grundsätze der Verfassung)


(3) Das Volk des Landes Brandenburg bekennt sich zu den im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, in der Europäischen Sozialcharta und in den Internationalen Menschenrechtspakten niedergelegten Grundrechten.

Artikel 5
(Geltung)


(1) Die den Einzelnen und den gesellschaftlichen Gruppen in dieser Verfassung gewährleisteten Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt, Rechtsprechung und, soweit diese Verfassung das bestimmt, auch Dritte als unmittelbar geltendes Recht.

Hier im Land Brandenburg ist es nicht zulässig, eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt anders zu behandeln, als es den vom EGMR aufgestellten Kriterien entspricht: der Rundfunk Berlin-Brandenburg ist eine "nicht-staatliche Organisation"ohne jede Art hoheitlicher Befugnis, wem gegenüber auch immer, da er sich selbst verwalten darf.

Weder EuGH, noch ein nationales Gericht ist befugt, den sich aus der Entscheidung des EGMR ergebenden Grundrechtsschutz zu verringern.

Zitat
1) Der Verwaltungsakt in Form eines vollautomatisierten,
Nein; siehe weiterführende Argumente des Users "Profät Di Abolo"; die DSGVO untersagt das mit Bindungsgwirkung für die kleinste nationale staatliche Stelle, denn jede Verordnung ist unmittelbar bindend.

Zitat
3) Die Pfändungs-und Einziehungsverfügungen der Verwaltungsvollstreckungsbehörden?
Nein, jedenfalls nicht in rundfunkrechtlichen Belangen. (Diese Aussagen des BVerfG liegen mir vor).

Zitat
Also kann es doch nur das "Gesetz als hoheitliches Handeln ". sein (Gesetz= Medienstaatsvertrag),  gegen den der ÖRR in weiten Teilen verfassungsrechtlich verstößt, was dem BVerfG substantiiert nachgewiesen wurde.
Nein; jedes "staatliche" Handeln ist per Verfassungsbeschwerde angreifbar; für die "nicht-staatliche" Handlung ist der jeweils zulässige Rechtsweg gegeben.

Auch der Staat handelt "nicht-staatlich", wenn er via ÖRR, bspw., als Unternehmer am Markt auftritt; und das wiederum gibt das Unionsrecht so vor.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. Mai 2021, 00:38 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 1.540
  • This is the way!
Guten TagX,

rein fiktiv natürlich.

Bei Verfassungsbeschwerden muss zwischen der Zulässigkeit und der Begründetheit unterschieden werden.
Als Beispiel mal die Frist § 93 BVerfGG
https://www.gesetze-im-internet.de/bverfgg/__93.html
Abs. 1 binnen eines Monats. Abs. 3 gegen ein Gesetz oder sonstigen Hoheitsakt - gegen den der Rechtsweg nicht offensteht (Subsidaritätsprinzip) - ein Jahr.
Gegen einen "Rechtssetzungsakt" (Gesetz) ist die Verfassungsbeschwerde also innerhalb eines Jahres möglich.
Dazu muss dargestellt werden, weshalb der Subsidaritätsgrundsatz (also die Beschreitung des Rechtsweges) ausscheidet. Der Subsidaritätgrundgsatz gilt nicht uneingeschränkt. Kommt der Gesetzesverfassungsbeschwerde allgemeine Bedeutung zu, so ist sie zulässig.

Als Beispiel:
Verfassungsbeschwerde 2. Meldedatenabgleich § 14 Abs. 9 a RBStV (BE)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33741.msg206115.html#msg206115
Zitat
Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht auch nicht der Grundsatz der Subsidiarität (§ 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG) entgegen, da der Verfassungsgerichtshof der Verfassungsbeschwerde allgemeine Bedeutung zumisst (§ 49 Abs.2 Satz 2 VerfGHG). Von daher ist es unschädlich, dass der Beschwerdeführer gegen die durch die angegriffene Regelung angeordnete Datenübermittlung durch die für ihn zuständige Meldebehörde nicht den Verwaltungsrechtsweg beschritten hat.


Der geniale Beschwerdeführer konnte also, durch seine hervorraaaaaagenden Ausführungen zur Zulässigkeit, das LVerfG davon überzeugen, dass ein Fall von allgemeiner Bedeutung vorliegt.
Nanu, was ist das für ein Gestank! Riecht wie nasser Hund! Ahhh ... Eigenlob von Giorgio di Abolo Parfums!

Nun hilft das alles niX, selbst wenn die Verfassungsbeschwerde gegen UnfuXrecht zulässig ist, so ist sie doch stets "unbegründet". Es soll auch vorkommen, dass Verfassungsbeschwerden offensichtlich zulässig und begründet sind und Mensch trotzdem nur eine blöde Seite erhält, in der dann behauptet wird, die Beschwerde sei unzulässig und von einer Begründung wird abgesehen!

Das Merkblatt des BVerfG,
https://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Homepage/_zielgruppeneinstieg/Merkblatt/Merkblatt_node.html
welches erst kürzlich durch einen seltsamen Beschluss auffiel:
Zitat
Ob die hier angegriffene nächtliche Ausgangsbeschränkung geeignet ist, um ihr Ziel zu erreichen, ist fachwissenschaftlich umstritten....

Hier hat der Gesetzgeber nicht ins Blaue hinein geregelt, sondern sich auf wissenschaftliche Untersuchungen über die Wirkungen von nächtlichen Ausgangssperren in verschiedenen Staaten gestützt ...
und damit wieder die Frage aufgeworfen wird, ob sich im Keller der Gerichte neben alten römischen Schriften zum Recht, auch römische Weinkeller vorhanden sind und so mancher Senat völlig blau und besoffen, ins Blaue beschließt, besagt unter:
Zitat
II. Form und Inhalt der Verfassungsbeschwerde

...

1. Der Hoheitsakt (gerichtliche Entscheidung, Verwaltungsakt, Gesetz), gegen den sich die Verfassungsbeschwerde richtet, muss genau bezeichnet werden (bei gerichtlichen Entscheidungen und Verwaltungsakten sollen Datum, Aktenzeichen und Tag der Verkündung bzw. des Zugangs angegeben werden).

Nun vertrete ich - wie jeder Mensch weiß - die These, dass Claus Kleber jeden Abend in den Tagesthemen "mündliche Verwaltungsakte" verkündete, da das ZDF ja als Teil des verhassten ARD, ZDF, Deutschlandradio BeitraXservus, wohl eine "staatsferne Superbehörde" ist.
Seit Jaaaaahren meißel ich diese These in verschiedene Hinkelsteine und werde dabei oft gefragt "ob ich bekloppt" bin. Nein, antworte ich stets, ich bin nicht bekloppt sondern kloppe nur auf gallischem Granit rum.

Ich hoffe ich konnte mit meinen "laienhaften" Ausführungen, die sicher auch sehr abschweifend waren, zur Klärung der Rechtsfrage beitragen und den Menschen hier im gallischen Dorf und auch da draußen in der "durch Ausgangssperren unterdrückten Welt" ein Lächeln in Gesicht zaubern.

FdF
Profät
FdR der Schmähkritik ebenfalls
Profät


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. Mai 2021, 00:42 von Bürger«

G
  • Beiträge: 272
Dass die vollautomatisierten "Festsetzungsbeide" nicht rechtskonform sind,  ist bekannt. Ich wollte nur aufzeigen,  welche Verwaltungsakte einem hier zur Verfügung stehen. Der zurückweisende "Widerspruchsbescheid" umfasst auch nur Satzbausteine und setzt sich nicht wirklich mit den Einwendungen des Widerspruchführers auseinander. Damit wird man dann zum Verwaltungsgericht geschickt,  aber auch dort wird nicht auf Grundrechteverletzung geschaut, obwohl es einen wirkungsvollen und lückenlosen Rechtsschutz lt. dem BVerfG ja geben soll. Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern gibt dem Rechtsschutzsuchenden Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle.   
Na gut, ich lass das mal so stehen…  ;)

Apropos, der Widerspruchsbescheid lässt nur Klagen am Verwaltungsgericht zu. Und Beschwerden am Verfassungsgericht? Schon allein das besagt doch, dass es keinen geeigneten Hoheitsakt (Verwaltungsakt) geben kann, der für eine Zulässigkeit für die Verfassungsbeschwerden tauglich ist.

Ja,  pinguin,  du schreibst es und die "hoheitlichen Befugnisse" sind doch einleuchtend.

Deshalb frage ich gleich ganz direkt: 
Stellt das BVerfG auf die Unwissenheit der Beschwerdeführer ab?   :-[
Oder muss sich dieser erst teuer durch das Verwaltungsgericht klagen, um den Zugang zum BVerfG zu erlangen? 
Fragen über Fragen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. Mai 2021, 00:44 von Bürger«

G
  • Beiträge: 272
Hallihallo werter Profät  :D

Bei Verfassungsbeschwerden muss zwischen der Zulässigkeit und der Begründetheit unterschieden werden… [… ]…
Dazu muss dargestellt werden, weshalb der Subsidaritätsgrundsatz (also die Beschreitung des Rechtsweges) ausscheidet. Der Subsidaritätgrundgsatz gilt nicht uneingeschränkt. Kommt der Gesetzesverfassungsbeschwerde allgemeine Bedeutung zu, so ist sie zulässig.
Das hat die beschwerdeführende Person alles berücksichtigt und die Formvorschriften und Voraussetzungen zur Beschwerde eingehalten. Sie ist inzwischen geübt  :D Fraglos hatte die Beschwerde auch verfassungsrechtliche Bedeutung, deren Begründung umfassend Ausdruck verliehen wurde.
An all dem scheint das BVerfG ja auch nix auszusetzen zu haben… es ist der "Hoheitsakt", an dem die Zulässigkeit scheitert.

Es soll auch vorkommen, dass Verfassungsbeschwerden offensichtlich zulässig und begründet sind und Mensch trotzdem nur eine blöde Seite erhält, in der dann behauptet wird, die Beschwerde sei unzulässig und von einer Begründung wird abgesehen!
So ist es leider.


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  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Mir stellt sich seit Langem die Frage, warum man immer noch glaubt mit einer Verfassungsbeschwerde Erfolg haben zu können. Gerade eben erst hat sich das BVerfG für reinen Machiavellismus in Politik und Gesetzgebung ausgesprochen. Es genügt, wenn behauptet wird, dass Gesetze und/oder Maßnahmen einem legitimen Zweck dienen, dann kann selbst ein verfassungswidriger Zustand jahrelang bestehen.  Behaupten  Regierungen und Politiker legitime Ziele  nicht immer? Gut, es hat mal einen Fall gegeben, da erklärten über 20 Abgeordnete der SPD, im Parlament, dass sie hofften, dass das Gesetz vor dem BVerfG scheitern würde; zugestimmt haben sie gleichwohl - muss man aber verstehen, die Koalition geht halt vor Grundgesetz. 
Im Falle des ÖRR kommt erschwerend hinzu, dass sich das BVerfG selbst widersprechen müsste, was an sich schon recht unwahrscheinlich ist, angesichts der weitgehend unveränderten Zusammensetzung der Senate m. E. Bereitschaft zum unerfüllbaren Wunschtraum mutiert ist.  Dabei ist es völlig unerheblich, wieviele Kilogramm eine Beschwerde hat. Am Schutzschirm, den das BVerfG über den ÖRR hält, ändert sich dadurch gar nichts, auch dann nicht, wenn man sämtliche Argumente auf seiner Seite hat und man keinen formalen Fehler macht.

M. Boettcher


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  • IP logged
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

G
  • Beiträge: 272
Hallo drboe, deine Zeilen teile ich uneingeschränkt. Ja warum verfasst man noch Beschwerden, wo man doch eigentlich weiß, dass diese zu nichts führen, obwohl doch der Beweis da ist, dass der ÖRR seine Rechtspflichten eben nicht erfüllt.
Man will es dem ÖRR nicht gönnen, die als Zwang empfundene Abgabe, die eben ganz und gar nicht annähernd gerechtfertigt ist. Sie ist (ich hoffe, ich darf das hier sagen), legitimierter Betrug. Und nur, weil etwas absolut Verwerfliches legalisiert wird, macht es das noch lange nicht zu einem mehrheitlich anerkannten Vorgehen.
Wenn es bei den Richtern noch so etwas wie ein Fünkchen Gewissen gibt, gestehen sie hoffentlich für sich selbst ihre politischen Abhängigkeiten ein. Es geht nämlich schon lange nicht mehr um Recht oder Unrecht. Es geht darum, wie viel bedenklich einzustufende Rechtsauffassungen die Richter sich noch leisten können.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. Mai 2021, 00:47 von Bürger«

b
  • Beiträge: 765
BVerfG zahlt Rundfunkbeiträge und ein Beitragsschuldner kann nicht über Verfassungsbeschwerden in eigener Sache urteilen.

Person P kann beim BVerfG die Information anfragen, ob Rundfunkbeiträge bezahlt werden und ob BVerfG den Status "Beitragsschuldner" oder einen anderen Status hat. Nachdem die Information kommt, wird die Sache mit einer Verfassungsbeschwerde beim BVerfG erledigt sein: man könnte dem BVerfG die Frage stellen, ob es in der Sache entscheiden darf, ohne Grundgesetz zu verletzen.

Zitat
Das BVerfG lehnt diese Beschwerde ab, weil ein "Hoheitsakt" fehlt.

Person P kann das Ganze so interpretieren, dass das BVerfG aus oben genanntem Grund sich mit der Sache nicht beschäftigen will. Gerade die Zahlung des Rundfunkbeitrages vom BVerfG zeigt: der Rundfunkbeitrag ist aus Sicht des BVerfG rechtens. Wäre das anders, hätte keine Zahlung stattgefunden. Die Zahlung des Rundfunkbeitrages vom BVerfG blockiert aktiv jede Verfassungsbeschwerde.


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es ist der "Hoheitsakt", an dem die Zulässigkeit scheitert.
Dann hatte es "offensichtlich" keinen "Hoheitsakt" als Grundlage? Das wäre doch dann die einzig logische Schlußfolgerung, der sich, (frei nach BVerfG***), kein vernünfiger Mensch entziehen kann?

***

BVerfG 2 BvR 222/11 - Erfolgr. VB wg. Nichtvorlage an d. EuGH
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34847.0.html

Rn. 55
Zitat
Das Gericht muss sich daher hinsichtlich des materiellen Unionsrechts hinreichend kundig machen. Etwaige einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union muss es auswerten und seine Entscheidung hieran orientieren (vgl. BVerfGE 82, 159 <196>; 128, 157 <189>). Auf dieser Grundlage muss das Fachgericht unter Anwendung und Auslegung des materiellen Unionsrechts (vgl. BVerfGE 75, 223 <234>; 128, 157 <188>; 129, 78 <107>) die vertretbare Überzeugung bilden, dass die Rechtslage entweder von vornherein eindeutig („acte clair“) oder durch Rechtsprechung in einer Weise geklärt ist, die keinen vernünftigen Zweifel offenlässt („acte éclairé“; vgl. BVerfGE 129, 78 <107>). Unvertretbar gehandhabt wird Art. 267 Abs. 3 AEUV im Falle der Unvollständigkeit der Rechtsprechung insbesondere dann, wenn das Fachgericht eine von vornherein eindeutige oder zweifelsfrei geklärte Rechtslage ohne sachlich einleuchtende Begründung bejaht (BVerfGE 135, 255 <233 Rn. 185>; 147, 364 <381 f. Rn. 43>).

Stellen sich Fragen des Unionsrechts, und das tut es in Belangen von Wirtschaft, Datenschutz, Verbraucherschutz, Medien, (mindestens), muß das mit einer Angelegenheit befasst Gericht eine Vorlage an den EuGH durchführen, denn "materiell" ist das BVerfG hier nicht zuständig; und die dem Unionsrecht entsprechenden Ausführungen der zuständigen Bundesfachgerichte sind dem Forum ja wohl bekannt.

Person P kann das Ganze so interpretieren, dass das BVerfG aus oben genanntem Grund sich mit der Sache nicht beschäftigen will.
"Formell" hat es das in seiner letzten Rundfunkentscheidung; "materiell" darf es das nicht (mehr), weil (es inzwischen) Unionsrecht (ist).

Das Gericht muß materiellem Unionsrecht entsprechen -> 1 BvR 1675/16
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30058.msg188159.html#msg188159

Das BVerfG ist hier selbst in einem Dilemma, denn es müsste Klage vor dem zuständigen Bundes-Fachgericht erheben, welches wiederum dem EuGH diese Frage zur Klärung vorlegt; in eigener Sache hat auch das BVerfG keine wesentlich höheren Befugnisse als ein anderes Bundesorgan.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. Mai 2021, 00:19 von pinguin«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

G
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Dann hatte es "offensichtlich" keinen "Hoheitsakt" als Grundlage? Das wäre doch dann die einzig logische Schlußfolgerung, der sich, (frei nach BVerfG***), kein vernünfiger Mensch entziehen kann?

Nein nur den MStV als heranzuziehendes Gesetz, um anhand einschlägiger §§ glaubhaft zu belegen, dass der ÖRR gegen rundfunkstaatsvertragliche, vor allem aber verfassungsrechtliche Vorgaben, verstößt. Wie sollte der Nachweis auch anders gelingen??  Die Beweisführung erfolgt dann über die Programminhalte. Mit einem Verwaltungakt vom Beitragsservice kann ein solcher Beweis nicht stattfinden.

Verstehe ich richtig, dass eine solche Beschwerde zum EuGH gehört?

@boykott 2015
Das BVerfG scheint aber individuell nicht betroffen bzw. sieht sich nicht in seinen Grundrechten verletzt, wie die beschwerdeführende Person. Sonst hätte die Person ja keine Beschwerde eingereicht. Das ist wohl der Unterschied, warum die einen gerne zahlen, die anderen aber nicht. Und warum letzteres so ist, sollte das BVerfG prüfen, indem es die Beschwerde zur Entscheidung annimmt… ..
……… Zumindest könnten sie ja erst einmal so tun und die Beschwerde nach Eintreffen nicht gleich 2 Tage späer schon ins AR verschieben. Das lässt vermuten, dass die Beschwerde ja nicht einmal angesehen wurde…. .  ::)



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