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  • EuGH - Urteilsverkündung Bargeldprozess Norbert Häring 26.01.2021, 9:30 Uhr: 26. Januar 2021

Autor Thema: N. Häring: Urteilsverkündung EuGH in meinem Bargeldprozess 26.01.2021, 9:30  (Gelesen 6691 mal)

C
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norberthaering.de, 17.12.2020
Urteilsverkündung durch EuGH in meinem Bargeldprozess am 26. Januar
Zitat
Der Europäische Gerichtshof teilt mit, dass die
öffentliche Urteilsverkündung in meinem Verfahren um Barzahlung des Rundfunkbeitrags am
26.01.2021 um 9:30 Uhr im Gerichtsgebäude in Luxemburg
stattfinden wird. […]

Weiterlesen auf:
https://norberthaering.de/bargeld-widerstand/urteilsverkuendung-eugh/


Siehe auch unter
EuGH - Gerichtskalender
https://curia.europa.eu/jcms/jcms/Jo1_6581/de/
Zitat
Dienstag 26/01/2021
09:30 Urteil


Rechtssache
Verb. Rechtssachen C-422/19, C-423/19
Wirtschaftspolitik
Hessischer Rundfunk
Gerichtshof - Große Kammer

Verfahrenssprache: DE
Saal: Grande Salle Palais - Niveau 2

Generalanwalt: Pitruzzella


Siehe zur Vorstufe/ den Schlussanträgen u.a. unter
SCHLUSSANTRÄGE EuGH (C-422/19, C-423/19) 29.09.2020 > Barzahlung/ Häring
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34263.0
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34263.msg208138.html#msg208138


Weitere tangierende Threads siehe u.a. auch unter
Barzahlung > BVerwG Beschluss 6 C 6.18, 27.03.19 Aussetzung/ EuGH-Vorlage
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31372.0
Barzahlung des Rundfunkbeitrags: Erfreulich klare Sätze im Beschluss des BVerwG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31369.0
Antrag auf/ Angebot Barzahlung "Rundfunkbeitrag" i.V.m. BVerwG 6 C 6.18 ?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31988.msg198057.html#msg198057

Edit 02.06.2021 - Ergänzung:
N. Häring - Unsere Stellungnahme zum EuGH-Bargeldurteil für das BVerwG (04/2021)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35332.0

Edit 28.04.2022 - Ergänzung:
Barzahlungsausschluss unter Berücks. v. Härtefällen übergangsweise anwendbar (04/2022)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36039.0



Der Langtext der Entscheidung ist hier bereits einsehbar

Rechtssachen C-422/19 und C-423/19
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=236962&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=1537616


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Pressemeldungen zur Urteilsverkündung/ zum Urteil bitte ausschließlich unter
Pressemeldungen zur EuGH-Urteilsverkündung 26.01.2021 im Bargeld-Prozess
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34838.0

Hier im Thread bitte ausschließlich Diskussion zur Urteilsverkündung bzw. zum Urteil (sofern/ sobald öffentlich).

Danke für allerseitiges Verständnis, entsprechende Selbstdisziplin und Berücksichtigung.


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EuGH gibt in seinem Urteil die Sache an das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über Barzahlung der Rundfunkbeiträge zurück:

Gerichtshof der Europäischen Union
PRESSEMITTEILUNG Nr. 8/21
Luxemburg, den 26. Januar 2021
Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-422/19 und C-423/19
Johannes Dietrich und Norbert Häring / Hessischer Rundfunk
(PDF, 3 Seiten, ~250kB - siehe auch Anhang)
https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2021-01/cp210008de.pdf
Zitat von: EuGH PM 8/21, 26.01.2021, C-422/19 + C-423/19 (Barzahlung)
Ein Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets kann seine Verwaltung zur Annahme von Barzahlungen verpflichten, aber er kann diese Zahlungsmöglichkeit auch aus Gründendes öffentlichen Interesses beschränken

Eine solche Beschränkung kann insbesondere gerechtfertigt sein, wenn die Barzahlung aufgrund der sehr großen Zahl der Zahlungspflichtigen zu unangemessenen Kosten für die Verwaltung führen kann.

[...]

Und eine vorläufige Analyse dieses Urteils auf den Seiten von Norbert Häring:

norberthaering.de, 26.01.2021
Europäischer Gerichtshof öffnet Tore für Bargeldbeschränkungen,
lässt aber Bundesbankgesetz in Kraft

https://norberthaering.de/bargeld-widerstand/eugh-urteil/
Zitat von: Häring, 26.02.2021, EuGH-Urteil C-422/19 + C-423/19 (Barzahlung)
Der Europäische Gerichtshof hat in meinem Verfahren um das Recht auf Barzahlung des Rundfunkbeitrags entschieden, dass EU-Mitgliedstaaten ihren Behörden erlauben dürfen, die Annahme von Bargeld zu verweigern. Sie dürfen aber auch Gesetze haben oder erlassen, die Behörden zur Annahme von Bargeld verpflichten. Das Bundesverwaltungsgericht muss für die abschließende Entscheidung meines Falles einige Abwägungen treffen.

[...]

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass die Gesetzgeber der Mitgliedstaaten weiterhin über die Modalitäten der Begleichung von Geldschulden entscheiden dürfen. Sie dürfen danach einerseits ihre Verwaltungen verpflichten, Bargeld anzunehmen, aber sie auch ermächtigen, Bargeld aus beinahe beliebigen Gründen abzulehnen, solange Barzahlung für die Bürger in der Regel noch möglich ist und die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt.

[...]

Diese Rechtsprechung stellt das bisherige Verständnis dessen, was die Eigenschaft des gesetzlichen Zahlungsmittels beinhaltet, auf den Kopf. [...]

In den Randziffern 72 bis 76 geben die EU-Richter dem Bundesverwaltungsgericht “sachdienliche Hinweise” für dessen Entscheidung im konkreten Verfahren. Danach ist der Wunsch des Rundfunks Kosten der Beitragsbeitreibung zu sparen, ein legitimes öffentliches Interesse, das geeignet ist, eine Abweichung von der grundsätzlichen Bargeldannahmepflicht zu rechtfertigen. Außerdem sei die Maßnahme zur Erreichung des Ziels erforderlich und im Großen und Ganzen auch verhältnismäßig. Lediglich in der Frage, ob es für Leute ohne Konto nicht Ausnahmen geben muss, legen die EU-Richter dem Bundesverwaltungsgericht in Randziffer 77 nahe, eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit festzustellen.

Bedeutung für den Ausgang meines Verfahren

Der Gerichtshof urteilt, dass die Mitgliedstaaten weiterhin Regelungen zu den Modalitäten der Begleichung von Zahlungsverpflichtungen erlassen dürfen: [...]

Bargeldfeindliche Auslegung der Gesetze und Verträge

Wie einseitig die EU-Richter die Rechtslage möglichst bargeldfeindlch auslegen, lässt sich an Randnummer 62 des Urteilstextes deutlich ablesen [...]

Der eigentlich sehr klare Wortlaut der Vorschrift im EU-Vertrag wird so umgedeutet, dass erst wenn die völlige Abschaffung des Bargelds bezweckt oder bewirkt wird, ein Gesetzgeber dagegen verstoße, dass das gesetzliche Zahlungsmittel grundsätzlich zur Tilgung einer Geldschuld akzeptiert werden muss. Das ist eine extreme und wirklichkeitsfremde Auslegung.

[...]

Ich fürchte, das Vorgehen des Europäischen Gerichtshofs ist geeignet nicht nur mein Vertrauen in die Rechtsstaatlichkeit der EU auszuhöhlen.

[...]

Resümee

Der Europäische Gerichtshof hat in einem hochpolitischen Urteil der EU-Kommission und dem Europäischen Gesetzgeber weitgehend freie Hand gegeben, die Kampagne zur Zurückdrängung des Bargelds auf europäischer Ebene fortzusetzen.

Für Deutschland kommt es jetzt stark darauf an, wie das Bundesverwaltungsgericht die Verhältnismäßigkeit der Bargeldverweigerung durch den Hessischen Rundfunk beurteilt und welche Rechte der Bürger es dabei als betroffen und eventuell verletzt betrachtet. Hier ist das deutsche Gericht durch das europäische relativ wenig gebunden. Sollte es bargeldfreundlich entscheiden, hätte das auch Konsequenzen für die Möglichkeiten anderer Behörden, die Bargeldannahme aus Praktikabilitätsgründen zu verweigern.

[...]

Dieser Artikel wurde zwischen Erstfassung und 16 Uhr laufend und erheblich verändert.

Edit "Bürger": Auszüge von Norbert Häring ergänzt.


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- Omnipräsente Vielschreiber (Trolle) gebrauchen politisch motivierte Foren vielfach als Plattform um ein schon seit langer Zeit existierendes potemkinsches Dorf als funktonierenden Rechtsstaat zu propagieren.
- Horst Seehofer: "Diejenigen die entscheiden sind nicht gewählt und diejenigen die gewählt werden haben nichts zu entscheiden"
- Der deutsche Steuer- und Abgabenkuli stellt den Eliten eine Allmende bereit auf der sich jedes Rindvieh sattgrasen kann.

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Der Langtext der Entscheidung ist hier bereits einsehbar

Rechtssachen C-422/19 und C-423/19
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=236962&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=1537616

Daraus die Leitsätze

Zitat
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

1.      Art. 2 Abs. 1 AEUV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Buchst. c, Art. 128 Abs. 1 und Art. 133 AEUV sowie mit Art. 16 Abs. 1 Satz 3 des Protokolls (Nr. 4) über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank ist dahin auszulegen, dass er unabhängig davon, ob die Europäische Union ihre ausschließliche Zuständigkeit im Bereich der Währungspolitik für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, ausgeübt hat, einen Mitgliedstaat daran hindert, eine Vorschrift zu erlassen, die in Anbetracht ihres Ziels und ihres Inhalts die rechtliche Ausgestaltung des Status der Euro-Banknoten als gesetzliches Zahlungsmittel determiniert. Hingegen hindert er einen Mitgliedstaat nicht daran, in Ausübung einer ihm eigenen Zuständigkeit, wie etwa der Organisation seiner öffentlichen Verwaltung, eine Vorschrift zu erlassen, die diese Verwaltung verpflichtet, die Erfüllung der von ihr auferlegten Geldleistungspflichten in bar zu akzeptieren.

2.      Art. 128 Abs. 1 Satz 3 AEUV, Art. 16 Abs. 1 Satz 3 des Protokolls (Nr. 4) über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank sowie Art. 10 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung, die die Möglichkeit ausschließt, eine hoheitlich auferlegte Geldleistungspflicht mit Euro-Banknoten zu erfüllen, nicht entgegenstehen, vorausgesetzt erstens, dass diese Regelung nicht zum Zweck oder zur Folge hat, die rechtliche Ausgestaltung des Status dieser Banknoten als gesetzliches Zahlungsmittel zu determinieren, zweitens, dass sie weder rechtlich noch faktisch zu einer Abschaffung dieser Banknoten führt, insbesondere, indem sie die Möglichkeit untergräbt, eine Geldleistungspflicht in der Regel mit solchem Bargeld zu erfüllen, drittens, dass sie aus Gründen des öffentlichen Interesses erlassen wurde, viertens, dass die durch diese Regelung bewirkte Beschränkung von Barzahlungen geeignet ist, das verfolgte Ziel von öffentlichem Interesse zu erreichen, und fünftens, dass sie die Grenzen dessen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist, insofern nicht überschreitet, als andere rechtliche Mittel zur Verfügung stehen, um die Geldleistungspflicht zu erfüllen.

Leitsatz 1 untersagt dem Mitgliedsland, (siehe Hervorhebung in Rot), den Status der Euro-Banknoten anders zu definieren, als von Europa bestimmt.

Leitsatz 1 sagt weiterhin, daß das Mitgliedsland befugt ist, die Annahme von Bargeld vorzugeben.

Leitsatz 2 sagt, (siehe Hervorhebung in Rot), daß das Mitgliedsland keine Befugnis hat, die faktische Unmöglichkeit einer Bargeldannahme einzuführen und jede Einschränkung einer Bargeldannahme darüberhinaus zwingend aus Gründen des Allgemeininteresses zu erfolgen hat.

Rn. 77
Zitat
Es ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob eine solche Beschränkung im Hinblick auf dieses Ziel verhältnismäßig ist, insbesondere in Anbetracht dessen, dass die anderen rechtlichen Mittel zur Zahlung des Rundfunkbeitrags möglicherweise nicht allen beitragspflichtigen Personen leicht zugänglich sind, was bedeuten würde, dass für Personen, die keinen Zugang zu diesen Mitteln haben, eine Möglichkeit der Barzahlung vorgesehen werden müsste.
Ein absolutes Verbot der Bargeldannahme darf nicht vorgesehen werden.

Und im übrigen muß die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben

Rn. 69
Zitat
In Anbetracht der Tatsache, dass die Mitgliedstaaten dadurch, dass sie in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse solche Beschränkungen einführen, die unionsrechtlich zuerkannte Möglichkeit begrenzen, eine Geldleistungspflicht in der Regel mit Euro-Banknoten und -Münzen zu erfüllen, müssen sie nämlich sicherstellen, dass die von ihnen getroffenen Maßnahmen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts zählt.

Rn. 70
Zitat
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass die fraglichen Maßnahmen zur Erreichung der mit der betreffenden Regelung verfolgten legitimen Ziele geeignet sind und nicht über die Grenzen dessen hinausgehen, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2019, Spiegel Online, C-516/17, EU:C:2019:625, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Wie andere bereits geschrieben haben, geht das wohl zum Bundesverwaltungsgericht zurück.

Die interessante Frage wird letztlich sein, ob der Landesgesetzgeber eine derartige Einschränkung vornehmen darf, wenn es das Mitgliedsland nicht tut.

Bei der Symbolkraft, die Bargeld in der Bevölkerung von Deutschland hat, ist es nur mäßig wahrscheinlich, daß ein faktisches Bargeldverbot in öffentlichem Interesse ist.

Es darf zudem bezweifelt werden, daß das Interesse einer "staatlichen" Verwaltung mit dem öffentlichen Interesse gleichzusetzen ist.


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Schlussendlich geht es um Bundesrecht (BBG) und die Regelung im Staatsvertrag ist Landesrecht. Solange die Regierung nicht den §14 ändert, kann das BVG nicht anders, als dem Kläger recht geben.


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Wer die Meinungsfreiheit erst dann verteidigt, wenn die eigene Meinung unter Feuer kommt, der wird sie wahrscheinlich verlieren.
(Paul Schreyer)

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Das ist nicht klar: der Vorrang des Bundesrechts gilt nur, wenn der Bund durch das Grundgesetz auch zu einer entsprechenden Gesetzgebung ermächtigt ist (Artikel 70ff GG).  Ansonsten wäre das Bundesrecht als nichtig anzusehen bzw. ist einschränkend auszulegen.

In Betracht kommt hier wohl nur
Artikel 73 (1) Nr. 4 GG
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_73.html
Zitat
(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:
4. das Währungs-, Geld- und Münzwesen, Maße und Gewichte sowie die Zeitbestimmung;
Hier stellt sich dann die Frage, ob der Bund damit noch mehr Gesetzgebungskompetenz hat als an die EU abgegeben wurde, die ja alleine für die Währungspolitik zuständig ist, und was Geld- und Münzwesen hier bedeutet.

Im Zivilrecht hat der Bund natürlich die Gesetzgebungskompetenz und kann regeln, welche zivilrechtlichen Schulden in bar beglichen werden können.

Kommt man zu dem Schluss, dass die Regelung der Zahlungsart Ländersache ist, wenn durch die Länder errichtete öffentlich-rechtliche Körperschaften betroffen sind, so stellt sich die Frage, ob die Länder die Regelung der Zahlungsart an die Rundfunkanstalten delegieren durften. Sie sind ja verpflichtet, für die Einhaltung der unter 2. des Urteils genannten Bedingungen zu sorgen. Auch die Kommunen sind ja durch die Kommunalabgabengesetze der Länder ermächtigt, Satzungen über Beiträge und Gebühren zu erlassen. Hier besteht doch die Gefahr, dass zu viele staatliche Ebenen sich gegen das Bargeld als Zahlungsmittel aussprechen und dass dadurch die Nr. 2 des Urteils unterhöhlt wird.


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R
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Ob die Beschränkung aus dem Bundes- oder Landesrecht kommt, spielt keine Rolle. Selbst wenn es gar keine Vorschrift zur Verweigerung der Annahme von Bargeld gäbe, müsste auch dieses faktisches Handeln nur an den Vorgaben des EuGH gemessen werden. Ich gehe davon aus, dass das BVerwG die Regelung absegnen wird.

Kurze Videoanalyse:
Kanzlei txt, 26.01.2021 [Video ~7 min]
Nie wieder Steuern und Rundfunkbeitrag bezahlen? Der Barzahlungstrick beim EuGH
https://www.youtube.com/watch?v=L2rAeI3AXAE


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. Januar 2021, 01:18 von Bürger«

  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
@RA_Trinks: natürlich sind unbare Zahlungen zeitaufwändig; das ist auch Herrn Häring klar. Es geht ihm aber nicht um solche persönlichen Aspekte wie den Aufwand, Lebenszeit etc., sondern um den Erhalt von Bargeld und Widerstand gegen dessen schleichende Beseitigung. An dieser Beseitigung arbeitet nicht nur die B EU-Kommission, sondern auch unsere Bundesregierung, die die Better-Than_Cash Alliance mit einigen Hunderttausend Euro jährlich unterstützt. Barzahlungen leisten nicht nur einen wichtigen Beitrag zur Anonymität, es geht weder meine Bank noch den Finanzminister etwas an, welche Zeitungen ich wo kaufe, wie oft in eine Bar, ein Restaurant oder ein Theater aufsuche, oder in welchen Geschäften ich mich mit weiteren Gütern eindecke. Es ist darüber hinaus albern Kleinigkeiten wie zwei Brötchen, eine Flasche Mineralwasser und überhaupt Waren im Wert weniger Euro unbar zu zahlen.
Ist Bargeld faktisch nicht mehr nutzbar, wird es für alle sehr teuer. Die Transaktionskosten werden steigen, wohin wissen nur die Banken. Nicht umsonst sind unter den Mitgliedern der Better-Than-Cash Unternehmen der Finanzbranche. Am Bargeld lässt sich nämlich weniger verdienen als an Transaktionen über Konten.

Der EUGH hat sich um eigentlich eine klare Position gedrückt. Vielleicht will man es sich mit der EU-Kommission nicht verderben, der Barzahlung ja fast kriminell scheint. Das BVerwG hat zuvor festgestellt:
BVerwG, Beschluss vom 27.03.2019 - 6 C 6.18
https://www.bverwg.de/270319B6C6.18.0
Zitat von: BVerwG, Beschluss vom 27.03.2019 - 6 C 6.18
Am innerstaatlichen Recht gemessen hat die Revision Erfolg. Hiernach sind die mit dem Hauptantrag angefochtenen Bescheide rechtswidrig, weil der in der Beitragssatzung des Beklagten geregelte Ausschluss der Möglichkeit, Rundfunkbeiträge mit Euro-Banknoten zu zahlen, gegen die bundesrechtliche Bestimmung des § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG verstößt, die öffentliche Stellen zur Annahme von Euro-Banknoten bei der Erfüllung hoheitlich auferlegter Geldleistungspflichten verpflichtet.

Damit ist der aktuelle Stand, dass Bargeld nach nationaler Gesetzgebung  durch Behörden anzunehmen ist. Bisher ist diese Pflicht nur entfallen für Fälle, die der Bund explizit geregelt hat, z. B. bei der Zahlung der Kfz-Steuern. Die Finanzierung des ÖR-Rundfunks mag in die Kompetenz der Länder fallen. Das schließt nicht unbedingt das Recht ein Bargeldzahlungen abzulehnen. Noch weniger fällt das in die Kompetenz einer Landesbehörde. Das Mindeste, was man verlangen kann, ist eine gesetzliche Ausnahmeregelung zu Gunsten des Rundfunks analog der zu Kfz-Steuern; an einer solchen mangelt es bislang, da die unbare Zahlung lediglich von den Rundfunkanstalten in einer Satzung beschlossen wurde.

Am Rande: ich begrüße es ohne Einschränkungen, wenn man sich als juristisch ausgebildeter Fachmensch mit dem Thema dieses Forums befasst und sich hier, wo überwiegend Laien Meinungen austauschen, zu Wort meldet. Dennoch wäre es hilfreich, wenn dabei nicht die persönliche Position im Vordergrund steht. Es ist für eine juristische Bewertung m. E. völlig unerheblich, ob man selbst lieber bar zahlt oder nicht, wie viel Zeit man zu sparen meint, wenn man anderen Zahlungsmöglichkeiten den Vorzug gibt usw. Dem Kläger zu unterstellen, dass er mit der Barzahlung hofft, um die Zahlung herum zu kommen bzw. nicht in Verzug zu geraten, wenn die Annahme der angebotene Barzahlung verweigert wird, zeigt eine mangelnde Bereitschaft, sich mit den tatsächlichen Argumenten des Klägers auseinanderzusetzen, die dieser ausführlich auf seiner Webseite dokumentiert hat. Ob Barzahlungen "ein Vermögen" kosten würden, kann ich nicht beurteilen. Die zur Zeit fast 9 Milliarden Euro "Rundfunkbeitrag" jährlich sind auch so schon so ein ziemliches Vermögen. Zudem dürfte die Akzeptanz von Bargeld eher eine symbolische Folge haben. Ich vermute, dass der Kläger schon damit zufrieden wäre, wenn es nicht ausgeschlossen würde. Dass dann Massen von Bürgern Hessens nach Frankfurt fahren, um dort bar zu zahlen, ist wohl nicht sehr wahrscheinlich. Worauf sich der "Beitragsservice" beruft, ist nebensächlich. Er ist nicht Partei, u. a. da er nicht rechtsfähig ist und die entsprechende Regel in den Satzungen der Anstalten nur umsetzt, nicht verantwortet. Übrigens waren Bargeldzahlungen über Jahrzehnte in jedem Bürgerbüro, bei der Zulassungstelle und den meisten Behörden der Stadt Hamburg möglich. Die Sicherungseinrichtungen entsprachen dem Standard, der in Banken und Sparkassen ebenfalls üblich war.

M. Boettcher


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. Januar 2021, 00:48 von Bürger«
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

N
  • Beiträge: 518
Wäre natürlich besser gewesen, wenn es nicht so schwammig formuliert hätte, sondern mal klar Stellung zum Bargeld bezogen hätte. Hier erlaubt man Schlupflöcher (pro wie kontra Bargeld), statt mal Verantwortung zu übernehmen.
Aber mittlerweile muss man sich über solche Urteile ja fast freuen, weil man so keine Seite versucht zu bevorteilen. Interessant ist für mich das Thema auch vor allem vor dem Hintergrund, dass es dokumentierte Fälle gibt, wo die Landesrundfunkanstalten Bargeld angenommen haben.

Öffnet man damit nicht generell Tür und Tor oder kann man sagen "ein mal ist kein mal"? Hm ....


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Das ist nicht klar:
Das BVerfG hat zur Tragweite des Art. 31 GG bereits entschieden, welches hier thematisiert ist:
BVerfG - 2 BvN 1/95 - bereits einfaches Bundesrecht bricht Landesrecht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31000.0


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. Januar 2021, 00:44 von Bürger«
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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

t
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Der EUGH hat sich um eigentlich eine klare Position gedrückt. Vielleicht will man es sich mit der EU-Kommission nicht verderben, der Barzahlung ja fast
Ich finde das nur konsequent. Was geht es den sog. EUGH schon an, wie hier in Deutschland gezahlt wird?
 
Damit ist der aktuelle Stand, dass Bargeld nach nationaler Gesetzgebung  durch Behörden anzunehmen ist.
So sehe ich es auch. Bin mal gespannt, ob das die Rundfunkanstalten auch so sehen bzw. was deutsche Gerichte dazu sagen.

Es ist aber davon auszugehen, dass die Bundesregierung eilig Voraussetzungen schaffen wird, damit weiter abkassiert werden kann.
Der Staatsfunk ist integraler Teil des Machtapparats.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. März 2021, 21:32 von Bürger«

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Wie ist denn der aktuelle Stand beim Bahrzahlungsangebot? Hat damit jemand bei Gericht was erreicht? Liegt die Klage auf Eis?


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Querverweis aus aktuellem Anlass:
N. Häring - Unsere Stellungnahme zum EuGH-Bargeldurteil für das BVerwG (04/2021)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35332.0


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Querverweis aus aktuellem Anlass...
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https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36039.0

(Ob dazu wirklich schon das letzte Wort gesprochen ist, bleibe zunächst offen...)


...wie zu erwarten/ zu erhoffen war ;)
N. Häring - Bargeldklage > nach BVerwG (und EuGH) nun Verfassungsbeschwerde (08/2022)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36250.0


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Querverweise aus aktuellem bzw. fortdauerndem Anlass... ;)
Antrag auf Mitteil. d. Barzahlungsstelle f. Säumniszuschlag/Mahngebühr/etc.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36665.0
Antrag auf selbstbest. Verrechnungs-/Leistungs-/Tilgungsreihenfolge AO/BGB
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36664.0


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

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