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Rechtssachen C-422/19 und C-423/19http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=236962&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=1537616Daraus die Leitsätze
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:
1. Art. 2 Abs. 1 AEUV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Buchst. c, Art. 128 Abs. 1 und Art. 133 AEUV sowie mit Art. 16 Abs. 1 Satz 3 des Protokolls (Nr. 4) über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank ist dahin auszulegen, dass er unabhängig davon, ob die Europäische Union ihre ausschließliche Zuständigkeit im Bereich der Währungspolitik für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, ausgeübt hat, einen Mitgliedstaat daran hindert, eine Vorschrift zu erlassen, die in Anbetracht ihres Ziels und ihres Inhalts die rechtliche Ausgestaltung des Status der Euro-Banknoten als gesetzliches Zahlungsmittel determiniert. Hingegen hindert er einen Mitgliedstaat nicht daran, in Ausübung einer ihm eigenen Zuständigkeit, wie etwa der Organisation seiner öffentlichen Verwaltung, eine Vorschrift zu erlassen, die diese Verwaltung verpflichtet, die Erfüllung der von ihr auferlegten Geldleistungspflichten in bar zu akzeptieren.
2. Art. 128 Abs. 1 Satz 3 AEUV, Art. 16 Abs. 1 Satz 3 des Protokolls (Nr. 4) über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank sowie Art. 10 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung, die die Möglichkeit ausschließt, eine hoheitlich auferlegte Geldleistungspflicht mit Euro-Banknoten zu erfüllen, nicht entgegenstehen, vorausgesetzt erstens, dass diese Regelung nicht zum Zweck oder zur Folge hat, die rechtliche Ausgestaltung des Status dieser Banknoten als gesetzliches Zahlungsmittel zu determinieren, zweitens, dass sie weder rechtlich noch faktisch zu einer Abschaffung dieser Banknoten führt, insbesondere, indem sie die Möglichkeit untergräbt, eine Geldleistungspflicht in der Regel mit solchem Bargeld zu erfüllen, drittens, dass sie aus Gründen des öffentlichen Interesses erlassen wurde, viertens, dass die durch diese Regelung bewirkte Beschränkung von Barzahlungen geeignet ist, das verfolgte Ziel von öffentlichem Interesse zu erreichen, und fünftens, dass sie die Grenzen dessen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist, insofern nicht überschreitet, als andere rechtliche Mittel zur Verfügung stehen, um die Geldleistungspflicht zu erfüllen.
Leitsatz 1 untersagt dem Mitgliedsland, (siehe Hervorhebung in Rot), den Status der Euro-Banknoten anders zu definieren, als von Europa bestimmt.
Leitsatz 1 sagt weiterhin, daß das Mitgliedsland befugt ist, die Annahme von Bargeld vorzugeben.
Leitsatz 2 sagt, (siehe Hervorhebung in Rot), daß das Mitgliedsland keine Befugnis hat, die faktische Unmöglichkeit einer Bargeldannahme einzuführen und jede Einschränkung einer Bargeldannahme darüberhinaus zwingend aus Gründen des Allgemeininteresses zu erfolgen hat.
Rn. 77Es ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob eine solche Beschränkung im Hinblick auf dieses Ziel verhältnismäßig ist, insbesondere in Anbetracht dessen, dass die anderen rechtlichen Mittel zur Zahlung des Rundfunkbeitrags möglicherweise nicht allen beitragspflichtigen Personen leicht zugänglich sind, was bedeuten würde, dass für Personen, die keinen Zugang zu diesen Mitteln haben, eine Möglichkeit der Barzahlung vorgesehen werden müsste.
Ein absolutes Verbot der Bargeldannahme darf nicht vorgesehen werden.
Und im übrigen muß die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben
Rn. 69In Anbetracht der Tatsache, dass die Mitgliedstaaten dadurch, dass sie in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse solche Beschränkungen einführen, die unionsrechtlich zuerkannte Möglichkeit begrenzen, eine Geldleistungspflicht in der Regel mit Euro-Banknoten und -Münzen zu erfüllen, müssen sie nämlich sicherstellen, dass die von ihnen getroffenen Maßnahmen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts zählt.
Rn. 70Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass die fraglichen Maßnahmen zur Erreichung der mit der betreffenden Regelung verfolgten legitimen Ziele geeignet sind und nicht über die Grenzen dessen hinausgehen, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2019, Spiegel Online, C-516/17, EU:C:2019:625, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Wie andere bereits geschrieben haben, geht das wohl zum Bundesverwaltungsgericht zurück.
Die interessante Frage wird letztlich sein, ob der Landesgesetzgeber eine derartige Einschränkung vornehmen darf, wenn es das Mitgliedsland nicht tut.
Bei der Symbolkraft, die Bargeld in der Bevölkerung von Deutschland hat, ist es nur mäßig wahrscheinlich, daß ein faktisches Bargeldverbot in öffentlichem Interesse ist.
Es darf zudem bezweifelt werden, daß das Interesse einer "staatlichen" Verwaltung mit dem öffentlichen Interesse gleichzusetzen ist.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;