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Autor Thema: BVerfG - 2 BvR 1333/17 - Neg. Religionsfreiheit -> neg. Informationsfreiheit?  (Gelesen 2866 mal)

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BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juni 2017
- 2 BvR 1333/17 -, Rn. 1-55,

http://www.bverfg.de/e/rk20170627_2bvr133317.html

Zwei Zitate daraus:

Zitat
Rn. 52
(2) Des Weiteren ist die negative Glaubens- und Bekenntnisfreiheit der Prozessbeteiligten zu berücksichtigen. Art. 4 Abs. 1 und 2 GG gewährleistet die Freiheit, kultischen Handlungen eines nicht geteilten Glaubens fernzubleiben; das bezieht sich auch auf Riten und Symbole, in denen ein Glaube oder eine Religion sich darstellen. Die Einzelnen haben in einer Gesellschaft, die unterschiedlichen Glaubensüberzeugungen Raum gibt, allerdings kein Recht darauf, von der Konfrontation mit ihnen fremden Glaubensbekundungen, kultischen Handlungen und religiösen Symbolen verschont zu bleiben. Davon zu unterscheiden ist eine vom Staat geschaffene Lage, in welcher der Einzelne ohne Ausweichmöglichkeiten dem Einfluss eines bestimmten Glaubens, den Handlungen, in denen sich dieser manifestiert, und den Symbolen, in denen er sich darstellt, ausgesetzt ist (vgl. BVerfGE 93, 1 <15 f.>; 138, 296 <336 Rn. 104>).

Rn. 53
In Bezug auf den justiziellen Bereich kann von einer solchen unausweichlichen Situation gesprochen werden. Es erscheint nachvollziehbar, wenn sich Prozessbeteiligte in ihrem Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 GG verletzt fühlen, wenn sie dem für sie unausweichlichen Zwang ausgesetzt werden, einen Rechtsstreit unter der Beteiligung von Repräsentanten des Staates zu führen, die ihre religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen erkennbar nach außen tragen. Das als unverletzlich gewährleistete Grundrecht der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit steht - wie das Bundesverfassungsgericht wiederholt betont hat - in enger Beziehung zur Menschenwürde als dem obersten Wert im System der Grundrechte und muss wegen seines Ranges daher extensiv ausgelegt werden (vgl. BVerfGE 24, 236 <246>; 35, 366 <375 f.>).

Wenn der Staat eine Situation schafft, daß er den Einzelnen einem grundrechtlichen Sachverhalt aussetzt, dem er privat ausweichen würde, hat der Einzelne die negative Freiheit, also das Recht, sich diesem Sachverhalt nicht aussetzen zu müssen.

Wenn wir das nun auf Rundfunk und Co. übertragen, kann es für den Einzelnen keine Pflicht haben, (negative Freiheit aus Art 5 GG), ein Informationsmedium zu finanzieren, das man mangels Interesse daran keinesfalles freiwillig finanzieren würde.


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Den Vergleich mit der Religionsfreiheit finde ich hier etwas schwierig. Religionsfreiheit ist unserem Menschenrecht verankert.
Auch wenn ich gegen den Rundfunkbeitrag bin, finde ich, das sind Apfel und Birnen, die hier verglichen werden.


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Den Vergleich mit der Religionsfreiheit finde ich hier etwas schwierig. Religionsfreiheit ist unserem Menschenrecht verankert.
Informationsfreiheit wie Meinungsfreiheit sind ebenfalls grundrechtlich verankert; Art 5 GG; Art 10 EMRK, Art 11 GrCh.


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  • Schweigst du noch oder klagst du schon?
Um den Zusammenhang der Freiheit der Religion und der Freiheit der Information im Kontext mit dem Rundfunkbeitrag zu verstehen, muss man sich mit den Visionen der Kirchhof-Brüder kritisch auseinandersetzen, was nach meiner Ansicht viel zu wenig passiert ist. Besonders problematisch halte ich beispielsweise die Ansicht von Paul Kirchhof, dass der Empfang von Rundfunk- und Fernsehsendungen in der Gemeinschaft eines Haushalts angeblich rechtlich erwünscht sei. Denn genau das behauptet er im ARD-Gutachten  DIE FINANZIERUNG DES ÖFFENTLICH-RECHTLICHEN RUNDFUNKS (ebenda S. 11):
Zitat
Der Empfang von Rundfunk- und Fernsehsendungen in der Gemeinschaft eines Haushalts ist rechtlich erwünscht, weil die Eltern im Rahmen ihrer Elternverantwortung (Art. 6 Abs. 2 GG) das Rundfunkangebot zusammen mit ihren Kindern annehmen, (...)
https://web.archive.org/web/20200614212017/https://www.ard.de/download/398406/index.pdf

In der Fußnote zu diesem Satz behauptet Kirchhof dann weiter, dass die Eltern ein Recht hätten, den Rundfunk als „Miterzieher“ zu bestimmen, wozu er auf die folgende Textstelle aus einem von ihm mitherausgegebenen „Handbuch des Staatsrechts“ (HStR) verweist (ebenda Band VI, §138, S. 270):
Zitat
Daneben finden wir miterziehende Einrichtungen und Veranstaltungen des Gemeinwesens kraft rechtlicher Anordnung oder Zulassung oder - soweit dafür Raum ist - kraft politischer oder administrativer Selbstdefinition seiner Aufgaben. Dazwischen finden wir Phänomene des Übergangs: öffentlich-rechtlich organisierte Medien, die gesellschaftlichen Kräften Ausdruck geben (Art. 5 Abs. 1 GG); Kirchen und Religionsgemeinschaften, in denen die Bekenntnisfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) zur öffentlich-rechtlichen Autonomie überhöht worden ist (Art. 140 GG, Art. 137 WRV);
Quelle: Zacher, Hans Friedrich (1989): Elternrecht. In: HStR, Band VI, S. 265-328:
https://epub.ub.uni-muenchen.de/9906/1/9906.pdf

Der Autor des Aufsatzes, Hans F. Zacher, schränkt dazu in der Fußnote ein: „Ohne daß dies den Kirchen ein Erziehungsrecht gegen die Eltern gäbe“, was er als Hinweis für den Rundfunk nicht für nötig hielt, da er wahrscheinlich selbst nicht auf die Idee gekommen wäre, dass Paul Kirchhof im Jahre 2010 dazu übergehen würde, eine allgemeine Rundfunkpflicht in der Form eines Pflichtbeitrages für alle Haushalte in Deutschland einzuführen. Denn dadurch, dass der Rundfunkbeitrag im Unterschied zur Kirchensteuer für alle Menschen in Deutschland zur Pflicht geworden ist, werden die Eltern in diesem Kontext auch tatsächlich angehalten, ihre Kinder mit dem Konsum von Rundfunk- und Fernsehsendungen zu erziehen. Kirchhof behauptet tatsächlich, dass dies rechtlich sogar im Sinne des  Art. 6 Abs. 2 GG
Zitat
Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
geboten sei, was nach meiner Ansicht selbst dann nicht der Fall sein sollte, wenn eine Vielzahl der Eltern dies so wollen würde. Die Abgabenpflicht für den Rundfunk wird so zu einer allgemeinen Rundfunkpflicht erhoben, auch für diejenigen Menschen, die den Konsum von Rundfunk und Fernsehen ablehnen. Dies kann rechtlich nicht wirklich erwünscht sein, wenn man das Grundgesetz nicht pervertieren will. 

Die Kirchhof-Brüder haben jedenfalls auf diese Weise das Recht auf Information in eine fast erzieherische Pflicht den öffentlich-rechtlichen Rundfunk empfangen zu müssen umgewandelt, was eben durch das Recht, Informationen aus dem öffentlich-rechtlich Rundfunk ablehnen zu dürfen, eigentlich negiert werden dürfte. Diese Umwandlung eines Rechtes in eine Pflicht ist damit verfassungsrechtlich in Anlehnung an Art. 5 Abs. 1 Satz 1 weiterhin klärungsbedürftig. Siehe hierzu auch andere Themen in diesem Forum:     

Über den Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22126.msg215586.html#msg215586
Negative Religionsfreiheit als Schutz vor dem destruktiven ÖRR-Kult
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34924.0
Thema: Rechtslage: PC-Gebühr und Informationsfreiheit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36546.0


Edit "Bürger": Beachte jedoch, dass gem. Gutachten und Stellungnahmen von Paul Kirchhof sehr wohl eine Ausnahme bei Nicht-Nutzung gegeben sein sollte, welche jedoch sowohl bei der Gesetzgebung als auch beim BVerfG-Urteil vom 18.07.2018 unberücksichtigt blieb - siehe u.a. unter
Stellungnahme Prof. Kirchhof zur vom Gutachten abweichenden Gesetzgebung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=10673.0
Gutachten zum Rundfunkbeitrag/ Rundfunkbeitragsstaatsvertrag [gesammelte Werke]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5817.msg52280.html#msg52280


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Volksbegehren in Nordrhein-Westfalen zum Demokratieförderungsgesetz
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Zitat
Edit "Bürger": Beachte jedoch, dass gem. Gutachten und Stellungnahmen von Paul Kirchhof sehr wohl eine Ausnahme bei Nicht-Nutzung gegeben sein sollte, welche jedoch sowohl bei der Gesetzgebung als auch beim BVerfG-Urteil vom 18.07.2018 unberücksichtigt blieb - siehe u.a. unter
Stellungnahme Prof. Kirchhof zur vom Gutachten abweichenden Gesetzgebung
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Aus der Stellungnahme kann ich das erkennen, jedoch nicht aus dem Gutachten. Dort müssen sich Nicht-Nutzer der Rundfunkempfangsmöglichkeit und Gegner des Konsums von Rundfunk und Fernsehen vor allem mit der folgenden Feststellung auseinandersetzen (ebenda S. 61):
Zitat
Die Frage, ob eine Regelvermutung mit Ausnahmevorbehalt erforderlich ist, bestimmt sich nach den Konzepten einer anstaltsbezogenen Verteilungsgerechtigkeit oder einer nutzerbezogenen Tauschgerechtigkeit. An dem Vorzug eines funktionierenden öffentlich-rechtlichen Rundfunksystems für die Kultur, die Demokratie, die Urteilskraft und die Erwerbsbedingungen in einem Gemeinwesen hat jeder Inländer teil, mag er auch das Angebot individuell nicht nutzen oder nicht nutzen können. Er ist durch die medienbedingte oder mediengestützte Informationskultur mit begünstigt [Hervorhebung von mir].
Paul Kirchhof: Gutachten über  DIE FINANZIERUNG DES  ÖFFENTLICH-RECHTLICHEN RUNDFUNKS
www.swr.de/unternehmen/organisation/gutachten-zur-rundfunkfinanzierung-100.pdf

Der hervorgehobene Satz wurde in den Verfassungsbeschwerden von Prof. Dr. Koblenzer in den Leitverfahren zur abgabenrechtlichen Betrachtung des Rundfunkbeitrages bereits sehr kritisch beäugt. Generell muss man vielleicht auch mal die Wissenschaftlichkeit des ARD-Gutachtens in Zweifel ziehen, da der hervorgehobene Satz beispielsweise nichts anderes als eine persönliche Meinung ist. Paul Kirchhof ist zudem kein Kulturwissenschaftler und kein Informationswissenschaftler, weshalb er in einem Gutachten zu diesen Bereichen der Wissenschaft auch nichts zu begutachten hat. Nach der Annahme des Vorlagenverfahrens des Landgerichtes Tübingen durch den EuGH muss man zudem die Richtigkeit der Annahmen zum EU-Recht (S. 74-77) in Frage stellen, wonach angeblich „keine notifizierungspflichtige neue Beihilfe“ (S.77) vorgelegen hätte.
 
Das ARD-Gutachten ist und bleibt sehr fragwürdig (auch und vor allem im wissenschaftlichen Sinne). 


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Oktober 2022, 16:16 von art18GG«
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Beachte bitte im Kirchhof-"Gutachten" (S.62) die maßgeblichen Ausführungen zur Widerlegbarkeit der Regelvermutung in einem individuellen Antragsverfahren:

Stellungnahme Prof. Kirchhof zur vom Gutachten abweichenden Gesetzgebung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10673.msg72732.html#msg72732
[...]
Diese Aussagen von Prof. Kirchhof - die wir hier z.T. schon mehrfach reklamiert haben - zielen u.a. auf die sogenannte "Widerlegbarkeit der Regelvermutung" ab.
Die "Regelvermutung" lautet: "Jeder Haushalt hat Geräte - jeder Haushalt nutzt Rundfunk..."
...dies müsse jedoch widerlegbar sein, wie auch formuliert im Gutachten von Prof. Kirchhof:

3) Paul KIRCHHOF
zu den Bedingungen für die RECHTSSICHERHEIT des sogenannten "Rundfunkbeitrags"
Zitat
"[...] erscheint es um der Rechtssicherheit und der öffentlichen Akzeptanz willen geboten, eine widerlegbare Regelvermutung zu schaffen, also in der Beitragsbemessungsgrundlage eine allgemeine Nutzbarkeit des generellen Programmangebotes zu vermuten, dessen Widerlegung aber in einem individuellen Antragsverfahren zuzulassen."
Gutachten im Auftrag der ARD, des ZDF und D Radio
"Die Finanzierung des Öffentlich-Rechtlichen Rundfunks", S. 62
www.ard.de/download/398406/index.pdf***

Diese essenzielle Regelung der "Widerlegbarkeit der Nutzung" des als (wohlgemerkt *einzige*!) Grundlage für den sogenannten "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag" herangezogenen Gutachtens wurde bei der Gesetzgebung (vorsätzlich?) grob missachtet und ignoriert!
Die NICHT- und TEILnutzer wurden und werden unfair, ungerecht, unsozial, unsolidarisch, unzeitgemäß und grundgesetzwidrig übergangen!
Das Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit wurde und wird damit eklatant verletzt!

Die angestrebte "Rechtssicherheit und öffentliche Akzeptanz" sind somit nicht gegeben - bzw. sogar ins Gegenteil verkehrt!

Eben diese bestehenden Diskrepanzen zwischen Anspruch und Wirklichkeit sind anhand dreier wichtiger Protagonisten dieses Themas u.a. hier ansatzweise erörtert:

Video: Anna Terschüren über die Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitrags
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6332.msg61263.html#msg61263
[...]

***Edit: Das Kirchhof-"Gutachten" scheint auf den Seiten der ARD nicht mehr verfügbar zu sein.
Weder o.g. Link noch zwischenzeitlich geänderte Links noch eine Suche bei ARD oder via web-Suche führen zu einem Ergebnis.
Siehe alternativ u.a. unter
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@Bürger
Die „allgemeine Nutzbarkeit“ wird jedoch angenommen, weil alle Wohnungsinhaber und die Angestellten der Betriebsinhaber angeblich über neue Empfangsgeräte wie PC mit Internet und TV-Handys das Programm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks empfangen können. Die Verfassungsrechtlichkeit dieser Annahme ist nach meiner Ansicht bis heute nicht untersucht worden, was vor allem für den Eingriff in den Schutzbereich der Telekommunikation (Art. 10 Abs. 1 GG) gilt. Die angeblich hinnehmbaren Einschränkungen der Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 basieren zudem nur auf Annahmen zur PC-Gebühr, wonach diese wegen der geringen Höhe der Abgabe verhältnismäßig sein sollen, was nach dem von Herrn T. aus Borken angetretenen Beweis heute nicht mehr haltbar sein dürfte.


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An dem Vorzug eines funktionierenden öffentlich-rechtlichen Rundfunksystems für die Kultur, die Demokratie, die Urteilskraft und die Erwerbsbedingungen in einem Gemeinwesen hat jeder Inländer teil, mag er auch das Angebot individuell nicht nutzen oder nicht nutzen können.
Paul Kirchhof: Gutachten über  DIE FINANZIERUNG DES  ÖFFENTLICH-RECHTLICHEN RUNDFUNKS
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Diesen Satz finde ich besonders problematisch. Inwiefern würde z.B. ein AfD-Wähler davon profitieren, dass "seine" Partei ausgebuht und er als Nazi dargestellt wird? Leidet er nicht persönlich eher durch diesen Rundfunk? Oder ein Anhänger einer Kleinpartei, die systematisch, selbst verglichen mit ihrem geringeren Einfluss, noch benachteiligt wird? Inwiefern nutzt mir die Nutzung von "Kultur" anderer Leute? Wo tut der Rundfunk etwas für die Urteilskraft? Leute verdummen vor dem Fernseher. Das ist doch erwiesen. Urteilskraft geht nur durch Fachwissen - nicht Infotainment. Und was ist mit Erwerbsbedingungen gemeint?!? Ich bezweifle das der Rundfunk in der aktuellen Form überhaupt die Voraussetzungen für diese BEHAUPTUNG dieses Gutachtens erfüllt. ANGENOMMEN dieser Rundfunk führt Deutschland schnurstracks in den Blackout... Ich sehe da nur Nachteile für mich. Aber die Beweispflicht, dass man einen Nutzen hat liegt doch beim Rundfunk und nicht bei mir. Allein vom "Möchten" habe ich noch keinen Nutzen.

PS zumindest dürfte während eines Blackouts die Zahlungspflicht erlöschen...


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"Ihr wollt doch nicht, dass Jones wiederkommt!"
Ersetze "Jones" durch Adolf, Patriarchat, Meeresspiegel oder irgendwas und Du hast eine woke "Debatte", die ohne Argumente reichlich Raum in den Medien einnehmen darf.

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Die „allgemeine Nutzbarkeit“ wird jedoch angenommen, weil alle Wohnungsinhaber und die Angestellten der Betriebsinhaber angeblich über neue Empfangsgeräte wie PC mit Internet und TV-Handys das Programm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks empfangen können.
Wobei diesbezüglich die konkrete Wortwahl von Prof. Kirchhof in seiner Stellungnahme interessant ist, da sich diese nicht auf "neue/ neuartige Rundfunkempfangsgeräte" bezieht, sondern ganz konkret auf "Fernsehen" und "Radio hören":
Auf die Anfrage an Paul Kirchhof
TAG der OFFENEN TÜR beim Beitragsservice
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10426.msg72257.html#msg72257
kam heute Antwort:
Zitat von: Prof. Kirchhof, 08/2014, Stellungnahme zur vom Gutachten zur Rundfunkfinanzierung abweichenden Gesetzgebung
[...]
Allerdings entsprechen nicht alle Einzelheiten meinem Vorschlag. Das gilt insbesondere für [...] den Ausnahmefall eines Haushalts, bei dem offensichtlich nicht ferngesehen oder auch nicht Radio gehört wird.
[...]
Prof. Dr. Dres. h.c. Paul Kirchhof


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H
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Zur negativen Weltanschauungsfreiheit (Religionsfreiheit) ist in Brandenburg (u.a.) eine Verfassungsbeschwerde anhängig, siehe u.a. unter
Verfassungsbeschwerde in Brandenburg VfGBbg 44/21
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35589.0
[...]
-   mit der Verfassung unvereinbar, weil es weltanschauliche Gründe, die eine potentielle Rundfunknutzung ausschließen, außer Acht lässt
[...]


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Generell ist es natürlich schwer zu bestimmen, was Religion ist. Man muss sich eigentlich nicht wirklich mit allgemeinen Fragen der Religionswissenschaften beschäftigen, vielmehr kann man sich darauf beschränken, was der ARD-Gutachter unter Religion versteht. Denn nach Kirchhof hat Religion nichts mit Glauben oder Spiritualität zu tun, wenn er schreibt:
Zitat
Bei dieser Einführung des Kindes in die Voraussetzungen seiner Freiheit ist selbstverständlich, dass jede Kultur zunächst ihr Lebensverständnis und ihre Lebenssicht vermittelt. An deutschen Schulen wird die deutsche Sprache gelehrt. Wir bringen unseren Kindern unsere Rechenarten bei, lehren sie, mit den bei uns verwendeten Computern umzugehen. In gleicher Weise sollten wir selbstbewusst genug sein, religiös in das Christentum einzuführen, weil dieses unsere Geschichte und unsere Gegenwart, unsere Kultur und unser Recht prägt. Dabei trifft allerdings die Familie und nicht den Staat die Erstverantwortung für die religiöse Entwicklung des Kindes. Die Eltern entscheiden, ob und an welchem Religionsunterricht ihr Kind teilnimmt.
Quelle: Paul Kirchhof (2018): Religionsfreiheit. In: Peter Antes, Heinrich de Wall (Hrsg.): Religions- und Weltanschauungsfreiheit. Verfassungsrechtliche Grundlagen und konfessionelle Perspektiven, S. 16.

Damit ist der Begriff der Religion für den ARD-Gutachter lediglich ein historisches Konstrukt, das durch Kultur und Recht bestimmt wird. Durch diese Verknüpfung von Religion und Kultur ist es zudem nicht abwegig, dass Kirchhof in dem vom ihm geschaffenen Begriff „Informationskultur“ tatsächlich etwas Religiöses sieht. Auch wenn er den Bürgern noch das Recht der Religionsfreiheit gewährt, rückt er in seinem ARD-Gutachten von genau dieser Freiheitsvorstellung ab, wenn er nicht im selben Sinne die Informationsfreiheit der Bürger gewähren lassen will. Denn anders als bei der Kirchensteuer müssen alle Bürger in Deutschland den Rundfunkbeitrag bezahlen, wenn keine finanziellen Gründe für eine Befreiung vorliegen. Damit trifft der Staat und nicht die Familie eine Erstentscheidung, welche Information zu nutzen sind, womit verfassungsrechtlich weiterhin offen ist, ob die Landesregierungen in den Staatsverträgen zum Rundfunk tatsächlich eine derartige Bevormundung der Bürger auf der Basis des Kirchhofgutachtens vornehmen durften. Der Rundfunkbeitrag wird bei einer solch zugrunde gelegten Religionsauffassung tatsächlich zum Beitrag einer aufgezwungenen Kultur, da er den Bürgern bei der verantwortungsvollen Wahl seiner Informationsquelle nicht dieselbe Selbstbestimmungsfreiheit einräumt, die Kirchhof bei der Wahl der Religion noch gewähren will. Die neue Abgabendoktrin garantiert diese Wahl jedoch nicht, da der Rundfunkbeitrag den Weg frei macht, jegliche Form einer Zwangskultur durch eine Beitragspflicht zu fördern.     

Kirchhof geht es in seiner Auffassung von Religion auch nicht um das Christentum, da dieses jederzeit durch andere Formen der Kultur ersetzbar ist, wenn er schreibt (a. a. O.: S. 17):
Zitat
Keine Kultur wird ohne Religion auskommen. Goethe – eher ein Religionsskeptiker – sagt in seinem West-Östlichen Divan, dass alle Epochen, in denen der Glaube herrscht, fruchtbar für Mitwelt und Nachwelt sind, alle Epochen, in welchen der Unglaube herrscht, vor der Nachwelt verschwinden. Wir stehen nicht vor der Frage, ob wir unsere Hochkultur ohne Religion fortentwickeln können. Erheblich ist allein die Frage, mit welchen Religionen wir leben wollen [Hervorhebungen von mir].
Damit geht es aus der Perspektive eines solchen Religionsbegriff für Kirchhof lediglich um die Frage nach einer allgemeinen Kultur für alle, worunter er offensichtlich die Informationskultur des öffentlich-rechtlich Rundfunks versteht. Denn diese Auffassung einer religiösen Informationskultur für alle führt in der Tat dazu, dass die Weltanschauungen, die durch die Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks verbreitet werden, in den Stand einer Ersatzreligion erhoben werden, mit der alle Bürger in Deutschland nunmehr leben sollen. Dies kommt der Einführung einer Staatskirche gleich, die durch Art. 140 GG (Art. 137 Abs. 1 WV) eigentlich verfassungsrechtlich verboten ist, da die Landesrundfunkanstalten zu den neuen Trägern der weltanschaulichen Auffassungen erhoben werden, die zuvor in der Obhut der Kirchen lagen. Eine Trennung zwischen „Kirche“ und Staat ist in dieser neuen Form von Religion nicht mehr erkennbar; was durch die Problematik noch verstärkt wird, dass die Intendanten der Landesrundfunkanstalten politisch nicht unabhängig sind. Denn diese werden in der Regel durch die jeweilige Landesregierung eines Bundeslandes ins Amt gehoben.   


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B
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Auch wenn der Vergleich zur Religion rechtlich diskussionswürdig ist, erscheint mir der ÖRR schon länger als Kirchennachfolger bzw. -ersatz entwickelt zu werden. Im Religions- bzw. eher Kirchenbezug findet man die meisten treffenden Metaphern, Analogien und Gemeinsamkeiten. Die Kirchhof-Hyptothese, dass wir nicht ohne Religion auskommen ist gewagt, ein Goethezitat ist keine Grundlage für irgendwas. Geschichtlich würde ich eher sagen, dass z.B. die Doppelmoral wohl kein neues Phänomen im Westen (oder generell?) ist, das wurde uns durch unsere christlichen (bzw. besser kirchlichen) Wurzeln mitgegeben. Außer scheinheiligem Wertegesülze kann ich jedenfalls keine Religion erkennen, aber eine Kirche mit schwammigen Grundsätzen und flexiblem Doppelmaß, was man dann bei Bedarf zum dogmatischen Narrativ aufblähen kann. Man könnte auch sagen, die Religion war nie das Übel, aber deren dogmatische Institutionen. Letztere sind nun sogar von der Religion entkoppelt und mit anderen Rechten ausgestattet, eine Säkularkirche abgesegnet von Staat und Gericht (kirchhofiert könnte man sagen).

Rundfunkbeitrag ist moderner Ablasshandel, sogar mit mehr Zwang. Eine Kirchensteuer einer Kirche, der man nicht angehört und die man gerne ablehnt.


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Ich glaube nicht, dass es sich hier um eine Ost-West-Frage handelt, da auch der Osten den Kulturkampf aus der Zeit des Reichskanzlers Bismarck (*) kennt. Bei dem neuen Kulturkampf geht es jedoch nicht mehr im engeren Sinne um Religion, sondern um die Hoheitsfrage der Informationsverbreitung, die Kirchhof mit dem Begriff „Informationskultur“ umschreibt. Ausgetragen wird dieser neue Kulturkampf offensichtlich zwischen den alten Medien (Rundfunk, Zeitung) und den neuen Medien, die aus der Informationskultur des Internets entstanden sind.
(*) WIKI: https://de.wikipedia.org/wiki/Kulturkampf

Darüber hinaus gibt es als dritte Gruppe noch diejenigen Menschen, die nichts mit den Medien und deren Weltanschauungen zu tun haben wollen, dennoch sich aber mit einer Rundfunkpflicht durch eine Zwangsabgabe auseinandersetzen müssen. Letzteres ist mein Thema, wobei ich das Internet selbst nicht als Teil der Medienwelt sehe, da ich das Internet vor allem als Kommunikationsmittel verwende.

Es geht bei diesem neuen Kulturkampf zur Hoheitsfrage der Informationsverbreitung offensichtlich um eine diffuse Angst vor der internetbasierten Globalisierung, die es schwer macht, Informationen innerhalb von staatlichen Grenzen zu kontrollieren. Bei Paul Kirchhof ist so denn ein Ansatz der Panikmache zu finden, der unreflektiert in die Grundsatzurteile zum Rundfunkbeitrag vom 18.07.2018 (Rn. 80 - 1 BvR 1675/16 u. a. - ) eingegangen ist, wenn er schreibt:
Zitat
Technische Strukturen algorithmischer Steuerung machen den Menschen zudem zum Informationsträger, auf den die Organisatoren dieses Wissenssystems anonym zugreifen, den sie dann aber mit ihrem Wissen bewusst ansprechen oder in ihr Machtkonzept einbinden können. Der Computer bestimmt durch seine Vorauswahl die für uns erreichbaren Informationen und die uns zugänglichen Wissensspeicher. Er füllt unseren Kühlschrank mit Lebensmitteln, lenkt unser Auto, bietet für unsere Wahlentscheidung einen »Wahl-O-Mat« an und sucht bei der Wahl des Ehepartners Kandidaten und sortiert diese bis zur Empfehlung eines einzelnen Menschen vor. Gegen diese Entwicklung werden wir entschieden für den Erhalt persönlicher Freiheitsrechte kämpfen [Hervorhebungen von mir].
Paul Kirchhof (2018): Beherzte Freiheit. Herder-Verlag, Freiburg im Breisgau, S. 42.     

Wen Kirchhof da mit "wir" meint, weiß ich nicht; da ich keine dieser erwähnten Einrichtungen nutzen würde, muss ich mich vor solchen Algorithmen zumindest direkt nicht fürchten. Vielmehr muss ich wegen des Rundfunkbeitragszwang damit rechnen, dass ich nicht nur meine Selbstbestimmungsfreiheit der Information verliere, sondern sogar inhaftiert werden kann, wenn ich mich diesem Zwang nicht beuge. Dass man mit dem Beitragsservice sogar den Bock zum Gärtner gemacht hat, wenn es um die Einführung einer problematischen Automatisierung geht, dürfte jedem bewusst sein, der hier im Forum ein wenig mitliest. Hierzu verweise ich im Weiteren mal auf das folgende Thema:

Wurde Georg Thiel auf Anweisung einer Maschine inhaftiert?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,35162.msg213153.html#msg213153

Zur Rn. 80 aus den Urteilen vom 18.07.2018 ( - 1 BvR 1675/16 u. a. - ) verweise ich auf die bereits bestehende Diskussion im folgenden Thema:

Medienrecht im Rundfunkbeitragsurteil vom 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16 u. a. -
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35930.0


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Dezember 2022, 15:31 von Bürger«
Ein öffentlich-rechtlicher Rundfunk, der nur finanzierbar ist, wenn Menschen ihre Grundrechte verlieren, gehört abgeschafft.

Volksbegehren in Nordrhein-Westfalen zum Demokratieförderungsgesetz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30210.0
Anfechtungsklage zur Verletzung der Gedanken- und Meinungsfreiheit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36923.0
Beschwerden bei Menschenrechtsorganisationen (AI-Vorlage)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28412.0.html#msg182044

 
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