Das Problem ist, dass die Gesamtschuldner ja nicht hinreichend bezeichnet werden. Die gemeinsame Veranlagung fehlt, also im Unterschied zur gemeinsamen Veranlagung bei einer Steuer. Es fehlt nicht erst die Möglichkeit zur Aufteilung, sondern es fehlt bereits die gemeinsame Veranlagung. Wie dem auch sei, es kann ja nur etwas geteilt werden, wenn zuvor bestimmt wurde, wer Gesamtschuldner ist.
Dass bei der Teillung nach der beschriebenen Rechnung der gleiche Betrag je Gesamtschuldner herauskommen kann, spielt für die Aufteilung ja nur eine untergeordnete Rolle, denn Ziel der Aufteilung ist die tatsächliche Bestimmung aller Gesamtschuldner, damit der Gesamtschuldner, der letztlich zahlt, bei allen anderen Gesamtschuldnern einen Teil nach einer Berechnung X fordern oder geltend machen kann. Ziel muss also die fiktive Aufteilung sein, welche alle Personen auflistet mit jeweils einem Rundfunkbeitrag. Sodann kann die Höhe bestimmt werden, wer welchen Gesamtschuldner auszugleichen hat. Beispiel, 3 Personen, 1 zahlt 2/3 von Ihrem Rundfunkbeitrag, eine zahlt 1/3 und eine nichts. Die erste Person könnte jetzt 1/3 der Gesamtschuld bei der dritten Person geltend machen. Die Gesamtschuld bliebe dennoch bei jeder Person ein Rundfunkbeitrag, wobei jeweils 2/3 fremd beglichen wären.
Es kommt bei der Aufteilung der Gesamtschuld nicht auf die Höhe an, sondern nur auf die Feststellung, wer schuldet. Kann Person 1 nichts bei Person 3 holen, wäre das Pech, aber ohne Feststellung, dass Person 3 Gesamtschuldner ist, kann Person 1 ja noch nicht einmal den Versuch machen, da etwas zu holen. Begibt sich ein Kläger auf den Weg, wie der Herr hier beschreibt, dann muss das mit der Höhe also dennoch geklärt werden, also auch dann, wenn bei dieser Feststellung eine Begrenzung auf den eigenen Teil nicht dazu führt, dass der Teil geringer ausfällt als der Gesamtbetrag, insbesondere, wenn die Zahlung in Höhe von einem Gesamtbetrag dazu führt, dass jeder Teilbetrag gedeckt ist.
Ob der Gesetzgeber jetzt dazu verpflichtet werden kann oder nicht, müsste wohl geprüft werden. Jedenfalls kann der Gesetzgeber die Regelung treffen, dass eine Veranlagung stattzufinden hat. So gesehen hat der Gesetzgeber diese bereits verfügt, es fehlt jedoch das schriftliche Festhalten der Gesamtschuldner und die Möglichkeit, darüber einen Ausgleich vorzunehmen. Hier stellt sich die Frage, ob es dem Gesetzgeber erlaubt sei, das ungeregelt in ein Innenverhältnis abzuschieben. Das kann vielleicht noch funktionieren, wenn das Innenverhältnis Familie ist, aber nicht, wenn das nicht vorausgesetzt werden kann.