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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: seppl am 23. Dezember 2019, 16:26

Titel: Popularklage Bayern zur fehlenden Aufteilung der Gesamtschuld (23.12.2019)
Beitrag von: seppl am 23. Dezember 2019, 16:26
Heute wurde per Fax vorab eine Popularklage beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof eingereicht. Die Satzung des Bayerischen Rundfunks als Rechtsverordnung ist aufgrund der fehlenden Aufteilungsmöglichkeit der rein verwaltungsvereinfachenden gesamtschuldnerischen Haftung des Rundfunkbeitrags für Personen die zusammenwohnen, verfassungswidrig. Die Privatautonomie der davon betroffenen natürlichen Personen wird verletzt. Das Zusammenwohnen ist ein allgemeiner Sachverhalt der Lebensgestaltung, es kann daraus keine Willenserklärung zum gemeinschaftlichen Tragen einer hoheitlich bestimmten Abgabe abgeleitet werden.

Zitat
An den
Bayerischen Verfassungsgerichtshof
80097 München

23.12.2019

POPULARKLAGE
In Sachen
Kläger xxx
 
wegen:

Verfassungswidrigkeit der Satzung des Bayerischen Rundfunks bezüglich der gesamtschuldnerischen Haftung des Rundfunkbeitrags für Zusammenwohnende nach §2 (3) RBStV. Der Verfassungsgerichtshof hat Gesetze und Verordnungen für nichtig zu erklären, die Grundrechte verfassungswidrig einschränken.
 
Ich beantrage gemäß  Art. 98 S. 4 BV i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VfGHG zu entscheiden:

I.  Die fehlende Aufteilungsmöglichkeit zur Vollstreckung entsprechend § 268 AO des gesetzlich für jedermann verpflichtend erhobenen Rundfunkbeitrags bei Mehrpersonenwohnungen ist verfassungswidrig.
II.  Der für die Abwicklung des Einzugs nach §9 (2) Abs. 2 und 6  RBStV ermächtigte Bayerische Rundfunk hat eine dementsprechende Klausel in die Satzung zum Einzug des Rundfunkbeitrags zu implementieren. Diese Klausel ist nach §9 (2) RBStV mit  Art 24 BayRG vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst zu genehmigen.

Verletzte Artikel der Bayerischen Verfassung:
- Art. 100 (Menschenwürde) in Verbindung mit
- Art. 101 (Allgemeine Handlungsfreiheit)
- Art. 106 Abs. 3 (Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung)
 
Gegenstand der Gesamtschuldnerschaft Zusammenwohnender:
 
Der Paradigmenwechsel  von geräteabhängiger zu wohnungsbezogener Abgabe bindet den Bürger seit  Anfang 2013 durch die als Grundbedürfnis anzusehende Inhaberschaft einer Wohnung, - das Wohnen -, als natürliche Person an die Zahlungspflicht des Rundfunkbeitrags. Zusammenwohnende  haften gesamtschuldnerisch  nach §2 (3) RBStV.
 
Zur Begründung führe ich aus:
 
1. Sachverhalt:

1.1
Die verpflichtend angeordnete Gesamtschuldnerschaft im Rundfunkbeitrag verletzt bislang die verfassungsrechtlich durch Art. 100 BV in Verbindung mit der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 101 BV  geschützte Privatautonomie der betroffenen natürlichen Personen im Kern. Es ist keine gesetzlich bzw. satzungsmäßig geregelte Aufteilungsmöglichkeit gegeben.

1.2
Rein mit dem Tatbestand des Innehabens einer Wohnung mit anderen Personen zusammen liegt kein konkludentes Verhalten der Einverständniserklärung zum gemeinschaftlichen Tragen einer Abgabenschuld mehr vor. Zu  Rundfunkgebührenzeiten lag dieses konkludente Verhalten mit dem Vorhalten von Empfangsgeräten in gemeinschaftlich genutzten Räumen vor. Das spielt nun keine Rolle mehr und die gesamtschuldnerische Haftung ist rein als verwaltungsvereinfachende Maßnahme zu sehen. Diese berechtigt nicht dazu, Grundrechte zu entkräften. Eine Regelung, die über den Willen der Beteiligten ein gesamtschuldnerisches Verhältnis Zusammenwohnender als Einschränkung der Grundrechte definieren kann, gibt es nicht.  Entsprechend der Aufteilung der Gesamtschuld der Einkommenssteuer nach § 268 AO ist somit eine Aufteilung möglich zu machen. Was für Ehepaare gilt, muss für Personen, die einfach nur aus unterschiedlichsten Gründen den Wohnraum teilen, erst recht durchsetzbar sein. Unerheblich dabei ist die Bezeichnung der Abgabe als Steuer oder Beitrag: Die rechtliche Auswirkung auf den Bürger als natürliche Person ist maßgeblich.

1.3
Der Gesetzgeber dringt mit der Rundfunkbeitragsregelung seit 2013 bislang ungeregelt in den grundgesetzlich geschützen Bereich der Wohnung ein.  Daraus ergibt sich im Innenverhältnis der Gesamtschuldnerschaft ein willkürliches Verhältnis zwischen den Bewohnern, in dem sich für die Beitragsschuld unbedeutende Macht- und Rechtsverhältnisse ausnutzen lassen: Bspw. kann ein Hauptmieter einen Untermietvertrag davon abhängig machen, dass der Vertragspartner den vollen Rundfunkbeitrag übernimmt oder eine mitwohnende Person mit Befreiungstatbeständen fühlt sich nicht verpflichtet, dem Zahlenden trotzdem einen Anteil zukommen zu lassen, so dass dieser dessen Gesamtschuldanteil mittragen muss, obwohl er unbeteiligt an der persönlichen Lage des Mitwohners ist. Insbesondere in Zweck-Wohngemeinschaften, wie z. B. Studentenwohnungen, in dem keine festeren sonstige Beziehungen sowie Geldknappheit vorherrschen können, trägt dieses ungeregelte Verhältnis zur Störung des Hausfriedens bei. Bei der Zusammenveranlagung von Zusammenwohnender hat der Gesetzgeber daher Art. 106 Abs. 3  in Bezug auf das aufgedrängte gesamtschuldnerische Innenverhältnis und Art. 123 in Bezug auf die individuelle Heranziehung zu den öffentlichen Lasten entsprechend der Einkommens- und Vermögensverhältnisse von Einzelpersonen aus den Augen verloren. Die momentan ungeregelte Berechnung und folgende Abwicklung der Gesamtschuld über einen Gesamtschuldner gleicht daher einer  Kollektivhaftung, die der aufgeklärten Grundhaltung europäischer Kulturtradition – dieser Tradition gehört auch das bayerische Rechtsgefüge an – widerspricht, wonach jeder nur für seine eigene Schuld eine individuelle Verantwortung trägt.

1.4
Der Bayerische Rundfunk ist ermächtigt, Einzelheiten der Regelung des Beitragseinzug per Satzung festzulegen. Nach RBStV §9 (2) Abs. 6 ist die Gesamtschuldnerschaft Zusammenwohnender ein in diesem Staatsvertrag genannter Fall. Die Satzung zur Regelung des Einzugs des Rundfunkbeitrags des BR, die ehemals aufgrund der Bindung an das Vorhalten eines Empfangsgerätes einen freiwilligen Mitgliedssatzungscharakter hatte, wird nun durch die Bindung an das existentielle Bedürfnis des Innehabens einer Wohnung  zur direkten Fortführung der gesetzlichen Vorschriften des RBStV, zur lex specialis. Ein konkludentes Verhalten, das zur gemeinsamen Verpflichtung Mehrerer, den Rundfunkbeitrag gesamtschuldnerisch zu zahlen berechtigt, ist jetzt nicht mehr ersichtlich. Verfassungsmäßige Grundrechte müssen in der Satzung des Bayerischen Rundfunks berücksichtigt und eingehalten werden.
 
2.
Rechtliche Ausführungen:
Die Popularklage ist nach meiner Einschätzung zulässig und begründet. Mit der Verpflichtung eines einzelnen Mitbewohners zur gesamtschuldnerisch geregelten Zahlung des vollen Beitrags für alle Mitwohnenden, aber gleichzeitigem ungeregeltem Überlassen der Regelung der Schuld im Innenverhältnis der Gesamtschuldnerschaft missachtet der Gesetzgeber bislang grundsätzliche Rechte natürlicher Personen. Insbesondere bei gestörten Gesamtschuldverhältnissen, die nicht durch das BGB geregelt werden (Aufteilung zu gleichen Teilen obwohl bei einzelnen Bewohnern Befreiungs- oder Ermäßigungstatbestände nach § 4 RBStV vorliegen) liegt eine erhebliche Rechtsunsicherheit vor. Es handelt sich in dieser Ausführung der gemeinschaftlichen Schuld bislang um eine im deutschen Recht nicht vorgesehene Kollektivhaftung.

2.1.
Die  Popularklage  ist  zulässig,  da  ich  als  Antragssteller  die  verfassungswidrige
Einschränkung von Grundrechten geltend machen kann, vgl. Art. 98 Satz 4 BV i.V.m.
Art. 55  Abs. 1 Satz 1 BayVfGHG.

2.2.
Die streitgegenständliche Gesamtschuld verstößt mit der unvollständigen Satzungsregelung des BR - der Landesrundfunkanstalt ist entsprechend Art. 77 (1) Satz 2 BV die Ermächtigung zur Eigenorganisation und -regelung im § 9 (2) RBStV gegeben worden - damit auch gegen Grundrechte der Bayerischen Verfassung in Bezug auf die Rechte der Einzelperson, die nach Art 77 (2) genügend gewahrt werden müssen.

Einschränkungen der Grundrechte sind nach Art. 98 nur zulässig, wenn öffentliche Sicherheit, Sittlichkeit, Gesundheit und Wohlfahrt es zwingend erfordern. Diese zwingenden Voraussetzungen sind bei der freien Gestaltungsmöglichkeit des Gesetzgebers bei der Finanzierungsumsetzung des öffentlich rechtlichen Rundfunks nicht gegeben. Darüberhinaus verstößt die unvollständige Satzungsregelung als auch gegen objektives Verfassungsrecht.

xxx

Unterschrift


Weitere Beiträge zum Thema siehe Link-Sammlung unter
[Übersicht] Gesamtschuldnerschaft
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29680.0.html
Titel: Re: Popularklage Bayern zur fehlenden Aufteilung der Gesamtschuld (23.12.2019)
Beitrag von: seppl am 11. Januar 2020, 13:49
Heute kam die Eingangsbestätigung mit Aktenzeichen vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof:

Zitat
BAYERISCHER VERFASSUNGSGERICHTSHOF
80097 MÜNCHEN TELEFON (089) 5597 - 3177 oder - 3178
TELEFAX (089) 5597 - 3986
Vf. 24-VII-19   München, 8. Januar 2020

Herrn xxx

Ihr Antrag vom 23. Dezember 2019
auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit
des Unterlassens des Bayerischen Rundfunks, per Satzung bei Personen, die gesamtschuldnerisch für den Rundfunkbeitrag haften, die Möglichkeit der Aufteilung der Vollstreckung entsprechend § 268 AO vorzusehen

Sehr geehrter Herr xxx
Die oben bezeichnete Popularklage ist per Telefax am 23. Dezember 2019 und im Original am 30. Dezember 2019 eingegangen; sie hat das angegebene Aktenzeichen. Sie werden hierzu weitere Nachricht erhalten.

Mit freundlichen Grüßen

xxx
Richter am Oberlandesgericht, Referent des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs
Titel: Re: Popularklage Bayern zur fehlenden Aufteilung der Gesamtschuld (23.12.2019)
Beitrag von: seppl am 17. Januar 2020, 14:36
Hier das heute erhaltene Schriftstück zur Popularklage. Ausdrücklich verfasst vom Referent des VerfGH, kein Verfassungsrichter.

Auf den ersten Blick etwas desilliusionierend. Vor allem die Aussicht auf 1500 Euro "Vorabgebühr". Mir sind aber schon ein paar Sachen aufgefallen, die nicht so ganz koscher sind, z.B. das Zitat aus dem elendiglichen Beckschen Kommentar zum Rundfunkrecht, dass man hier noch einmal schön deutlich als Parteivortrag deklarieren könnte. Auch der ganz einfache Sachverhalt, dass es keine grundrechliche Ausnahme für eine Gesamtschuldnerschaft gibt, die einfach nur aus dem Zusammenwohnen entsteht. Würde es in § 2 (3) RBStV heissen "Mehrere Beitragsschuldner können als Gesamtschuldner entsprechend § 44 der Abgabenordnung haften", wäre eine Freiwilligkeit gegeben, die keine Grundrechte missachtet.
Es heisst aber:
Zitat
Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner entsprechend § 44 der Abgabenordnung.
Somit ist es eine Vorschrift ohne Ermessen oder Freiwilligkeit.

Angedeutet wurde, dass aufgrund der Gewaltenteilung der BayrVfGH dem Gesetzgeber nur in deutlichen Ausnahmefällen ins Zeug reden darf. Daher wäre es angebracht, die von mir in McPom und Thüringen eingebrachten Petitionen zur Gesamtschuldnerfrage auch beim Bayerischen Landtag einzureichen. Leider bin ich Fischkopp und darf das in Bayern nicht.

Gibt es einen bayerischen Mitstreiter, der das übernehmen könnte? Petition ist als Text soweit schon fertig.

Alles in allem enthält diese Stellungnahme nahezu die selbe Argumentation wie die vom Hamburger VG. Verfasst von einem Richter des bayerischen OLG, mit ziemlich vielen m.E.'s versehen. Ich würde gerne die Beurteilung des BayVfGH erfahren und darauf hoffen das sie  nicht gerade nur mit dem Beckschen Kommentar abgleichen.

Zitat
BAYERISCHER VERFASSUNGSGERICHTSHOF
80097 MÜNCHEN   TELEFON (089) 5597 - 3177 oder - 3178
TELEFAX (089) 5597 - 3986
Vf. 24-VII-19   München, 14. Januar 2020

Herrn
xxx

Ihr Antrag vom 23. Dezember 2019
auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit
des Unterlassens des Bayerischen Rundfunks, per Satzung bei Personen, die gesamtschuldnerisch für den Rundfunkbeitrag haften, die Möglichkeit der Aufteilung der Vollstreckung entsprechend § 268 AO vorzusehen

Sehr geehrter Herr xxx!

Ich komme zurück auf das Schreiben des Verfassungsgerichtshofs vom 8. Januar 2020. Zu der Popularklage ich auf Folgendes hin:

I. Vorbemerkung
Der Verfassungsgerichtshof kann eine Popularklage grundsätzlich in zweierlei Weise behandeln:
- Er kann bei unzulässigen oder offensichtlich unbegründeten Popularklagen in der sogenannten kleinen Besetzung, bestehend aus dem Präsidenten und zwei berufsrichterlichen Mitgliedern, die Auferlegung eines Kostenvorschusses beschließen (Art. 27 Abs. 1 Satz 3 VfGHG). Hierdurch soll der Antragsteller auf die mangelnden Erfolgsaussichten des von ihm betriebenen verfassungsgerichtlichen Verfahrens hingewiesen und vor nutzlosen Aufwendungen und Kosten geschützt werden (vgl. VerfGH vom 9.5.1994 VerfGHE 47, 144/147). In diesem Fall wird das Popularklageverfahren nur fortgeführt, wenn der Antragsteller den ihm auferlegten Vorschuss (bis zu 1.500 €) bezahlt.

- Er kann – nach Anhörung des Bayerischen Landtags, der Bayerischen Staatsregierung und der übrigen Beteiligten – in der Besetzung von neun Richtern über die Sache entscheiden.

II. Rechtliche Hinweise

Bevor einer dieser Wege beschritten wird, möchte ich Ihnen als Referent des Verfassungsgerichtshofs, also nicht als einer der zuständigen Verfassungsrichter, zu Ihrer Information und zur Erleichterung Ihrer Entscheidung über das weitere Vorgehen folgende rechtliche Hinweise geben:

Die Popularklage hat meines Erachtens keine Aussicht auf Erfolg.

Ihr Begehren ist gerichtet auf die Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Unterlassens des Bayerischen Rundfunks, per Satzung bei Personen, die gesamtschuldnerisch für den Rundfunkbeitrag haften, die Möglichkeit der Aufteilung der Vollstreckung entsprechend § 268 AO vorzusehen.

Zwar kann auch ein Unterlassen des Normgebers Gegenstand einer Popularklage sein. Voraussetzung ist aber, dass in substanziierter Weise dargelegt wird, der Normgeber sei aufgrund einer Grundrechtsnorm der Bayerischen Verfassung zum Erlass einer bestimmten Regelung verpflichtet (vgl. VerfGH vom 29.10.2018 NVwZRR 2018, 953 Rn. 60 m. w. N.). Nach bayerischem Verfassungsrecht besteht grundsätzlich kein verfassungsgerichtlich verfolgbarer Anspruch auf ein bestimmtes Handeln des Gesetzgebers. Ein derartiger Anspruch wäre mit dem Grundsatz der Gewaltenteilung in Art. 5 BV unvereinbar und würde den notwendigen Gestaltungsspielraum des Normgebers unzulässig beschränken. Ob und mit welchem Inhalt normative Regelungen zu erlassen sind, hängt von vielschichtigen Erwägungen ab, die sich richterlicher Nachprüfung im Allgemeinen entziehen. Das Verlangen nach Erlass einer bestimmten Regelung kann grundsätzlich nicht im Wege einer Popularklage geltend gemacht werden. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn ein ausdrücklicher Auftrag der Verfassung gegeben ist, der Inhalt und Umfang der Gesetzgebungspflicht im Wesentlichen umgrenzt, oder wenn in substanziierter Weise geltend gemacht wird, der Normgeber habe im Zusammenhang mit einer bestimmten Rechtsmaterie etwas nicht getan, wozu er unter Beachtung des Gleichheitssatzes oder einer anderen Grundrechtsnorm verpflichtet gewesen wäre (VerfGH vom 25.6.2019 NVwZ-RR 2019, 929 Rn. 23).

Dass für den Bayerischen Rundfunk eine verfassungsrechtliche Pflicht für eine Regelung gegeben wäre, bei Personen, die gesamtschuldnerisch für den Rundfunkbeitrag haften, die Möglichkeit der Aufteilung der Vollstreckung entsprechend § 268 AO vorzusehen, ist m. E. nicht erkennbar. Sie berufen sich auf Art. 100, 101 und 106 Abs. 3 BV. M. E. ergibt sich aus keinem der insoweit garantierten Grundrechte (Menschenwürde, allgemeine Handlungsfreiheit, Unverletzlichkeit der Wohnung) ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf die von Ihnen begehrte Regelung. (Davon abgesehen, dass auch nicht ersichtlich ist, dass der „Gesetzgeber [...] mit der Rundfunkbeitragsregelung seit 2013 bislang ungeregelt in den grundgesetzlich geschützten Bereich der Wohnung ein[dringt]", wie Sie ausführen. Das Bundesverwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass durch die Beitragsregelung eine Verletzung des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 Abs. 1 GG offensichtlich nicht vorliegt; vgl. BVerwG vom 26.4.2017 – 6 B 33/17 – juris Rn. 10).

Der Umstand, dass bestimmte Personen überhaupt als Gesamtschuldner haften, ergibt sich aus § 2 Abs. 3 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags („Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner entsprechend § 44 der Abgabenordnung."). Das Rechtsinstitut der gesamtschuldnerischen Haftung ermöglicht eine effektive Durchsetzung der Beitragserhebung und ist im Abgabenrecht anerkannt (vgl. z. B. Göhmann/Schneider/Siekmann in Binder/Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 4. Aufl. 2018, RBeitrStV § 2 Rn. 29). Im Außenverhältnis schuldet daher grundsätzlich jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung. Dass in der Folge gegen jeden Schuldner vollstreckt werden kann, ergibt sich demnach nicht aus der Satzung der Rundfunkanstalt, sondern ist lediglich ein Reflex aus der genannten Regelung im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Ein Verfassungsauftrag aus Art. 100, 101, 106 Abs 3 BV, dies durch eine ergänzende Satzungsregelung zwingend zu ändern, ist in keiner Weise ersichtlich.

Dass § 268 AO für Personen. die Gesamtschuldner sind, weil sie zusammen zu einer Steuer vom Einkommen oder zur Vermögensteuer veranlagt worden sind, die Möglichkeit einer Beschränkung der Vollstreckung vorsieht, ändert daran nichts. Insbesondere ist das Gleichbehandlungsgebot m. E. offensichtlich nicht tangiert. Zum einen sind unterschiedliche Normgeber betroffen (Bundesgesetzgeber bzw. Bayerischer Rundfunk; Art. 118 Abs. 1 BV verpflichtet den Normgeber allenfalls dazu, den Gleichheitssatz innerhalb des ihm zugeordneten Normsetzungsbereichs zu wahren; eine Verpflichtung, seine Regelungen denen anderer Normgeber anzupassen, ergibt sich hieraus nicht: vgl. VerfGH vom 24.5.2019 – Vf. 23-VI-17 – juris Rn. 65). Zum andern geht es um unterschiedliche Sachverhalte. § 268 AO betrifft keine gesamtschuldnerische Beitragspflicht. sondern eine Situation, in der Personen, v. a. Ehegatten, steuerlich gemeinsam veranlagt werden und sich daraus eine andere Steuerlast ergibt, als wenn sie einzeln veranlagt worden wären. Die von Ihnen angestrebte Aufteilung „entsprechend § 268 AO des gesetzlich für jedermann verpflichtend erhobenen Rundfunkbeitrags" hätte daher m. E. auch nicht die von Ihnen erhoffte Wirkung. Die Aufteilung der Steuer bzw. der Vollstreckung nach §§ 268 ff. AO führt dazu, dass eine zusammen veranlagte Person bei der Vollstreckung so steht, wie sie stünde, wenn sie einzeln veranlagt worden wäre. Übertragen auf den Rundfunkbeitrag würde das bedeuten, dass jede Person eines Mehrpersonenhaushalts nach einer entsprechenden Aufteilung so stünde, wie wenn sie allein wohnen würde. Dann müsste sie jedoch auch allein den gesamten Rundfunkbeitrag tragen und wäre ggf. allein der Vollstreckung ausgesetzt. Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht darauf hingewiesen, dass der Rundfunkbeitrag (allenfalls) zu einer Entlastung (!) von Mehrpersonenhaushalten führe (BVerfG 18.7.2018 – 1 BvR 1675/16 – juris Rn. 99) und nicht zu einer Benachteiligung. D. h. im günstigen Fall stehen Personen eines Mehrpersonenhaushalts besser als Alleinwohnende (weil sie den Beitrag im Innenverhältnis unter sich aufteilen können, ohne dass eine Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten damit verbunden ist), im schlechten Fall stehen sie allenfalls gleich mit Alleinwohnenden (wenn sie im Außenverhältnis als Gesamtschuldner haften und gegen sie vollstreckt werden kann und sie sich im Innenverhältnis anteilig nichts zurückholen können). Auch vor diesem Hintergrund ist eine verfassungsrechtliche Pflicht des Bayerischen Rundfunks zu der von Ihnen erstrebten Regelung fernliegend.

III. Weiterer Verfahrensablauf
Sie erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 13. Februar 2020. Sollte bis dahin keine Äußerung eingehen, gehe ich davon aus, dass Sie die Popularklage angesichts der erteilten Hinweise nicht weiter betreiben wollen.

Es steht Ihnen jedoch selbstverständlich jederzeit frei, eine Fortführung des Popularklageverfahrens zu verlangen, um auf diesem Wege eine Entscheidung durch die Richter des Verfassungsgerichtshofs selbst zu erreichen.

Vorsorglich weise ich darauf hin, dass der Verfassungsgerichtshof einem Antragsteller eine Gebühr bis zu 1,500 € auferlegen kann, wenn die Popularklage unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (Art. 27 Abs. 1 Satz 2 VfGHG). Die Durchführung einer Popularklage kann daher mit einem erheblichen Kostenrisiko verbunden sein.

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift
Richter am Oberlandesgericht, Referent des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs
Titel: Re: Popularklage Bayern zur fehlenden Aufteilung der Gesamtschuld (23.12.2019)
Beitrag von: PersonX am 17. Januar 2020, 23:01
Das Problem ist, dass die Gesamtschuldner ja nicht hinreichend bezeichnet werden. Die gemeinsame Veranlagung fehlt, also im Unterschied zur gemeinsamen Veranlagung bei einer Steuer. Es fehlt nicht erst die Möglichkeit zur Aufteilung, sondern es fehlt bereits die gemeinsame Veranlagung. Wie dem auch sei, es kann ja nur etwas geteilt werden, wenn zuvor bestimmt wurde, wer Gesamtschuldner ist.

Dass bei der Teillung nach der beschriebenen Rechnung der gleiche Betrag je Gesamtschuldner herauskommen kann, spielt für die Aufteilung ja nur eine untergeordnete Rolle, denn Ziel der Aufteilung ist die tatsächliche Bestimmung aller Gesamtschuldner, damit der Gesamtschuldner, der letztlich zahlt, bei allen anderen Gesamtschuldnern einen Teil nach einer Berechnung X fordern oder geltend machen kann. Ziel muss also die fiktive Aufteilung sein, welche alle Personen auflistet mit jeweils einem Rundfunkbeitrag. Sodann kann die Höhe bestimmt werden, wer welchen Gesamtschuldner auszugleichen hat. Beispiel, 3 Personen, 1 zahlt 2/3 von Ihrem Rundfunkbeitrag, eine zahlt 1/3 und eine nichts. Die erste Person könnte jetzt 1/3 der Gesamtschuld bei der dritten Person geltend machen. Die Gesamtschuld bliebe dennoch bei jeder Person ein Rundfunkbeitrag, wobei jeweils 2/3 fremd beglichen wären.

Es kommt bei der Aufteilung der Gesamtschuld nicht auf die Höhe an, sondern nur auf die Feststellung, wer schuldet. Kann Person 1 nichts bei Person 3 holen, wäre das Pech, aber ohne Feststellung, dass Person 3 Gesamtschuldner ist, kann Person 1 ja noch nicht einmal den Versuch machen, da etwas zu holen. Begibt sich ein Kläger auf den Weg, wie der Herr hier beschreibt, dann muss das mit der Höhe also dennoch geklärt werden, also auch dann, wenn bei dieser Feststellung eine Begrenzung auf den eigenen Teil nicht dazu führt, dass der Teil geringer ausfällt als der Gesamtbetrag, insbesondere, wenn die Zahlung in Höhe von einem Gesamtbetrag dazu führt, dass jeder Teilbetrag gedeckt ist.

Ob der Gesetzgeber jetzt dazu verpflichtet werden kann oder nicht, müsste wohl geprüft werden. Jedenfalls kann der Gesetzgeber die Regelung treffen, dass eine Veranlagung stattzufinden hat. So gesehen hat der Gesetzgeber diese bereits verfügt, es fehlt jedoch das schriftliche Festhalten der Gesamtschuldner und die Möglichkeit, darüber einen Ausgleich vorzunehmen. Hier stellt sich die Frage, ob es dem Gesetzgeber erlaubt sei, das ungeregelt in ein Innenverhältnis abzuschieben. Das kann vielleicht noch funktionieren, wenn das Innenverhältnis Familie ist, aber nicht, wenn das nicht vorausgesetzt werden kann.
Titel: Re: Popularklage Bayern zur fehlenden Aufteilung der Gesamtschuld (23.12.2019)
Beitrag von: seppl am 17. Januar 2020, 23:27
@PersonX: Eine Gesamtschuldnerschaft kann als definierte Gruppe und muss nicht als mehrere Einzelpersonen bezeichnet werden. Beispiel Erbengemeinschaft: Es ist nur ein Erbe bekannt. Diesem wird ein Verwaltungsakt zugestellt. Steht dort im Adressfeld "An die Erbengemeinschaft Peter Meier z.Hd. Frau Gisela Meier, so ist die Gesamtschuldnerschaft ausreichend bezeichnet. Peter Meier ist der Erblasser, Gisela Meier die Bekanntgabeadressatin. Das reicht, auch wenn nicht alle persönlich benannt werden. Beim Rundfunkbeitrag ist die Gesamtschuldnerschaft im RBStV mit den Zusammenwohnenden bezeichnet. Was fehlt, ist in den Bescheiden die richtige, aber trotzdem allgemeine Bezeichnung, die da wäre: "An die Bewohner der Wohnung Zwiebelring 3,  ....,  zu Händen Herrn Dieter Scholz". Damit wären alle Mitbewohner angeschrieben.

Das sich bei der Aufteilung der Gesamtschuld die Einzelschulden erhöhen, wie im Antwortbrief fiktiv dargelegt, kommt praktisch nicht vor. Wenn man dazu berücksichtigt, dass die Aufteilung von nur einer Person der Gesamtschuldnerschaft gefordert werden kann, bedeutet dies, dass die Schulden der Anderen sich ohne deren eigene Willenserklärung erhöhen. Das geht prinzipiell nicht.

Auch falls sich keine Form der Finanzierungsabsicherung der drohenden hohen Gebühr finden lassen sollte, werde ich ein Antwortschreiben verfassen. Ich bin mir sicher, dass die praktizierte Abwicklung verfassungswidrig ist.

Titel: Re: Popularklage Bayern zur fehlenden Aufteilung der Gesamtschuld (23.12.2019)
Beitrag von: Bürger am 19. Januar 2020, 04:08
Ein paar Markierungen und "laut gedachte" Anmerkungen meinerseits:

Zitat
[...]

Die Popularklage hat meines Erachtens keine Aussicht auf Erfolg.

[...]

Der Umstand, dass bestimmte Personen überhaupt als Gesamtschuldner haften, ergibt sich aus § 2 Abs. 3 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags („Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner entsprechend § 44 der Abgabenordnung."). Das Rechtsinstitut der gesamtschuldnerischen Haftung ermöglicht eine effektive Durchsetzung der Beitragserhebung und ist im Abgabenrecht anerkannt (vgl. z. B. Göhmann/Schneider/Siekmann in Binder/Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 4. Aufl. 2018, RBeitrStV § 2 Rn. 29). Im Außenverhältnis schuldet daher grundsätzlich jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung. Dass in der Folge gegen jeden Schuldner vollstreckt werden kann, ergibt sich demnach nicht aus der Satzung der Rundfunkanstalt, sondern ist lediglich ein Reflex aus der genannten Regelung im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Ein Verfassungsauftrag aus Art. 100, 101, 106 Abs 3 BV, dies durch eine ergänzende Satzungsregelung zwingend zu ändern, ist in keiner Weise ersichtlich.

[...]

III. Weiterer Verfahrensablauf
Sie erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 13. Februar 2020. Sollte bis dahin keine Äußerung eingehen, gehe ich davon aus, dass Sie die Popularklage angesichts der erteilten Hinweise nicht weiter betreiben wollen.

Es steht Ihnen jedoch selbstverständlich jederzeit frei, eine Fortführung des Popularklageverfahrens zu verlangen, um auf diesem Wege eine Entscheidung durch die Richter des Verfassungsgerichtshofs selbst zu erreichen.

Vorsorglich weise ich darauf hin, dass der Verfassungsgerichtshof einem Antragsteller eine Gebühr bis zu 1,500 € auferlegen kann, wenn die Popularklage unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (Art. 27 Abs. 1 Satz 2 VfGHG). Die Durchführung einer Popularklage kann daher mit einem erheblichen Kostenrisiko verbunden sein.

[...]

Es müsste mglw. unterschieden werden in
a) "keine Aussicht auf Erfolg" und
b) "unzulässig" bzw. "offensichtlich unbegründet"
wobei b) die "bis zu(!) 1.500€ Gebühr" auslösen "kann"(!).

Wollte der Richter mit "keine Aussicht auf Erfolg" ausdrücken, dass die Popularklage "unzulässig" bzw. "offensichtlich unbegründet" sei und damit tatsächlich(!) "bis zu(!) 1.500€ Gebühr" auslösen "kann"?

Hätte er dann nicht statt
Zitat
Die Popularklage hat meines Erachtens keine Aussicht auf Erfolg.
schreiben müssen/ sollen
Zitat
Die Popularklage dürfte meines Erachtens unzulässig bzw. offensichtlich unbegründet sein.

Einen "Nicht-Erfolg" kann man schließlich auch mit einer "zulässigen" und "begründeten" Popularklage haben - siehe Ermano Geuer aus den Anfangszeiten von 2012/2013/2014 - siehe u.a. unter
Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs - Geuer - Rossmann (05/2014)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9418.0.html
Verfassungsgerichtshöfe Diese Rundfunkurteile sind ein Witz (05/2014)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9468.0.html
Der Zwangsbeitrag stinkt zum Himmel (05/2014)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9496.0.html

Und was genau heißt "bis zu" 1.500€. Das liest sich wie die "bis zu 1.000€" Bußgeld bei "Ordnungswidrigkeiten" i.S. "Rundfunkbeitrag", die - sofern jemals zum Tragen kommend - wohl allenfalls im eher zweistelligen Bereich liegen dürfte. Ergo: Wie hoch wäre denn das realistische finanzielle Risiko. Das gelte es anhand vormaliger Popularklage-Gebühren zu eruieren. Ich meine, dazu vor nicht all zu langer Zeit mal was gelesen zu haben - vielleicht sogar hier im Forum... ???
Als erster Recherche-Einstieg eine web-Suche mit
"bayverfgh gebühr"
https://www.google.com/search?q=bayverfgh+gebühr (https://www.google.com/search?q=bayverfgh+gebühr)
Da finden sich unter den ersten Treffen auch ein paar Entscheidungen mit einer solchen Gebührenauferlegung. Diese und weitere gilt es zu sichten und auf Übertragbarkeit zu prüfen.
Die Schlussformel lautete in drei stichprobenartig angeklickten Entscheidungen lapidar:
Zitat
Es ist angemessen, dem Beschwerdeführer eine Gebühr in Höhe von 750 € aufzuerlegen (Art. 27 Abs. 1 Satz 2 VfGHG).
Zitat
Es ist angemessen, dem Beschwerdeführer eine Gebühr in Höhe von 1.500 € aufzuerlegen (Art. 27 Abs. 1 Satz 2 VfGHG).
Diese Stichproben lauteten alle "Verfassungsbeschwerde unzulässig".

Es bleibt daher aus meiner Sicht weniger die Frage der "Aussicht auf Erfolg", sondern vielmehr die Frage, ob das mit der Verfassungsbeschwerde/ Popularklare verfolgte Begehren tatsächlich "unzulässig" oder "offensichtlich unbegründet" ist.


Ungeachtet dessen bliebe dann noch der Verweis auf
Zitat
(vgl. z. B. Göhmann/Schneider/Siekmann in Binder/Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 4. Aufl. 2018, RBeitrStV § 2 Rn. 29)
zu prüfen - sowohl inhaltlich, als auch was die Herausgeber- und Autorenschaft betrifft, siehe u.a. unter
Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht - Die juristische Welt der Kommentare
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20125.0.html
Titel: Re: Popularklage Bayern zur fehlenden Aufteilung der Gesamtschuld (23.12.2019)
Beitrag von: seppl am 19. Januar 2020, 13:39
@Bürger: Tausendmal Danke für das Auseinanderdröseln des Schriebs vom OLG-Richter!

Sein Rechtshorizont hört da auf, wo er bei den Verwaltungsgerichten und Petitionsausschüssen der Länder auch stoppt. Es ist 1:1 ÖRR-infizierte "Rechtsauffassung". Auch dass er nicht zu erkennen gibt, dass der zitierte Beck´sche Kommentar Parteivortrag ist, weist darauf hin.

Deine (wohl vorsichtig rhetorische Frage), ob er denn mit "keine Aussicht auf Erfolg" eigentlich "unzulässig oder offensichtlich unbegründet" gemeint hätte, wage ich mit einem "nein" zu beantworten. Sonst hätte er es genauso geschrieben denke ich, weil ihm diese Ermessensentscheidung bestimmt nicht das erste mal auf den Tisch gekommen ist.
Titel: Re: Popularklage Bayern zur fehlenden Aufteilung der Gesamtschuld (23.12.2019)
Beitrag von: drboe am 19. Januar 2020, 14:56
Auch falls sich keine Form der Finanzierungsabsicherung der drohenden hohen Gebühr finden lassen sollte, werde ich ein Antwortschreiben verfassen. Ich bin mir sicher, dass die praktizierte Abwicklung verfassungswidrig ist.
Du bist selbst Kläger? Eine Popularklage darf laut dem Wortlaut der Regel wohl jeder erheben, ich hätte jedoch angenommen, dass man zur Ausübung dieses Rechts einen Wohnsitz in Bayern haben muss. Immerhin kennt Bayern laut Landesverfassung eine "Bayerische Staatsangehörigkeit", wie immer man solche erwerben oder ablegen könnte (ein entsprechendes Gesetz scheint es nicht zu geben). "Jeder" könnte also ggf. eingeschränkt sein auf "jeder Bayer" oder "jeder mit Wohnsitz in Bayern", wobei noch hinzu kommen könnte, dass der Wohnsitz bereits seit einer Zeit besteht. Falls du tatsächlich als Kläger auftrittst: wurde geprüft, ob sich das Jedermannsrecht bezüglich der Popularklage in Bayern auf "jeden in Deutschland" oder gar darüber hinaus bezieht?

M. Boettcher

Anm.Mod seppl: Besonderheit der Popularklage in Bayern ist, dass jedermann sie erheben kann, unabhängig vom Wohnort. Es muss sich bloß um bayerische Gesetzgebung handeln, die behandelt werden soll.

Zitat
Art. 55
Popularklage
(1) 1Die Verfassungswidrigkeit einer Rechtsvorschrift des bayerischen Landesrechts kann jedermann durch Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof geltend machen. 2Er hat darzulegen, daß ein durch die Verfassung gewährleistetes Grundrecht verfassungswidrig eingeschränkt wird.
s. auch E. Geuer in
Fällt der deutsche Rundfunk„beitrag“ in Bayern?
https://www.juwiss.de/57-2014/
Zitat
Dies mag auf den ersten Blick etwas bizarr klingen: Kann ein Hamburger, der Bayern noch nie betreten hat, mit der Popularklage den Bebauungsplan der Stadt Passau zu Fall bringen? Die Antwort lautet: Ja!
und:
Petitionen
https://www.bayern.landtag.de/info-service/petitionen/
Zitat
Es regelt z. B. ausdrücklich, dass das Recht auf Eingaben und Beschwerden auch für Menschen gilt, die nicht im Freistaat wohnen, und Deutschen ebenso wie Menschen ausländischer Herkunft zusteht.
Titel: Re: Popularklage Bayern zur fehlenden Aufteilung der Gesamtschuld (23.12.2019)
Beitrag von: Nichtgucker am 19. Januar 2020, 15:24
Kurze Anmerkung von mir:

Unzulässig = Klage wird aus formalen Gründen zurückgewiesen
Unbegründet = Klage wird aus inhaltlichen Gründen zurückgewiesen

Gebühr bis zu …
Gebühren werden erhoben, um Kosten zu decken (keine Gewinnerwirtschaftung durch Gebühren). Kosten sind naturgemäß nicht begrenzt (abhängig von Gegenstand und Aufwand). Daher ist "bis zu" eine Schutzvorschrift, die das Risiko des Klägers auf einen Höchstbetrag begrenzt.
Titel: Re: Popularklage Bayern zur fehlenden Aufteilung der Gesamtschuld (23.12.2019)
Beitrag von: UVWXYZ am 19. Januar 2020, 17:56
Ungeachtet dessen bliebe dann noch der Verweis auf
Zitat
(vgl. z. B. Göhmann/Schneider/Siekmann in Binder/Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 4. Aufl. 2018, RBeitrStV § 2 Rn. 29)
zu prüfen - sowohl inhaltlich, als auch was die Herausgeber- und Autorenschaft betrifft, siehe u.a. unter
Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht - Die juristische Welt der Kommentare
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20125.0.html
Der Kommentar scheint im Wesentlichen Bezug zu nehmen auf:
VG München, Urteil v. 22.02.2017 – M 26 K 16.1617 (Abrufdatum 19.01.2020)
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2017-N-106389?hl=true&AspxAutoDetectCookieSupport=1
(Hervorhebungen mittels Fettschrift und Unterstreichungen nicht im Original.)
Zitat
37
1.2.3.2. Die Heranziehung der Klägerin zu Rundfunkbeiträgen ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil Ermessensfehler vorliegen würden, selbst dann nicht, wenn neben der Klägerin - wie diese behauptet - noch weitere Inhaber der Wohnung der Klägerin als Rundfunkbeitragsschuldner in Betracht gekommen wären. Der Beklagte hatte im Fall der Klägerin Feststellungen zu der Frage, ob noch weitere Wohnungsinhaber im Sinne von § 2 Abs. 1 und 2 RBStV vorhanden sind, nicht zu treffen.
38
§ 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV bestimmt, dass mehrere Beitragsschuldner als Gesamtschuldner entsprechend § 44 Abgabenordnung - AO - haften. Demzufolge schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung. Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Was das Wesen einer Gesamtschuld ausmacht, ergibt sich aus dem ergänzend heranzuziehenden § 421 BGB. Haften mehrere Schuldner für den Beitrag gesamtschuldnerisch, kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern, bis die ganze Leistung bewirkt ist. Im öffentlich-rechtlichen Bereich tritt an die Stelle des freien Beliebens die pflichtgemäße Ermessensausübung (s. BVerwG, U.v. 10.9.2015 - 4 C 3/14 - juris Rn.17; OVG Bremen, U.v. 21.10.2014 - 1 A 253/12 - juris m.w.N.).
39
Im Abgabenrecht ist allerdings entsprechend dem Zweck der gesamtschuldnerischen Haftung anerkannt, dass dieses Ermessen sehr weit ist, um es dem Abgabegläubiger zu ermöglichen, seine Abgabenforderung rasch und sicher zu verwirklichen. Maßstab der pflichtgemäßen Ermessensausübung haben Zweckmäßigkeit und Effizienz zu sein. Der Abgabegläubiger darf innerhalb der durch das Willkürverbot und die offenbare Unbilligkeit gezogenen Grenzen denjenigen Gesamtschuldner in Anspruch nehmen, der ihm dafür unter dem Blickwinkel der Verwaltungspraktikabilität geeignet erscheint (vgl. schon BVerwG, U.v. 22.1.1993 - 8 C 57.91 - juris, Rn. 20 ff.). Ermessenserwägungen zur Auswahl eines Gesamtschuldners sind nur dann veranlasst, wenn Willkür- oder Billigkeitsgründe geltend gemacht werden und tatsächlich vorliegen, die den Schuldner selbst betreffen (BVerwG, U.v. 10.9.2015 a.a.O.).
40
Die vorstehenden Grundsätze sind auf das Rundfunkbeitragsrecht übertragbar. Steht fest, wer die Wohnung selbst bewohnt (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV) oder nach § 2 Abs. 2 Satz 2 RBStV aufgrund der Melderechtslage bzw. seiner Benennung im Mietvertrag als Wohnungsinhaber vermutet wird, sollen die Landesrundfunkanstalten nach der Konzeption des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nicht mit aufwändigen und ggf. in die Privatsphäre der Betroffenen eindringenden Ermittlungen dazu befasst werden, wer sonst noch als (weiterer) Wohnungsinhaber und deshalb potentieller Beitragsschuldner in Betracht kommen könnte. Vielmehr soll sich die Landesrundfunkanstalt an den bzw. einen festgestellten Wohnungsinhaber i.S.v. § 2 Abs. 2 RBStV halten und diesen als Schuldner des Rundfunkbeitrags in Anspruch nehmen können (§ 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV). Ob der Herangezogene den Rundfunkbeitrag allein zu tragen hat oder im Innenverhältnis eines ggf. bestehenden Gesamtschuldverhältnisses Ausgleich beanspruchen kann, richtet sich nach privatrechtlichen Grundsätzen (s. VGH BW, U.v. 4.11.2016 - 2 S 548/16 - juris Rn. 35 m.w.N.).
41
Aus alledem folgt, dass der Beklagte zu der Frage der Heranziehung der Klägerin neben ggf. noch weiter in Betracht kommenden Beitragsschuldnern keine diesbezüglichen Feststellungen treffen bzw. Ermessenserwägungen anstellen oder in den Bescheiden dartun musste. Denn die Klägerin hat keine in ihrer Person liegenden Unbilligkeitsgründe vorgebracht, sondern im Widerspruchsverfahren lediglich behauptet, es gäbe weitere Gesamtschuldner, bei denen sie - entsprechend dem Wesen der Gesamtschuld - Ausgleich suchen müsse und ein Ausfallrisiko trage.
[...]
52
Es ist auch unter Gleichheitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden, dass nach der Konzeption des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mehrere Beitragsschuldner für den Rundfunkbeitrag im privaten Bereich als Gesamtschuldner haften und der Beklagte berechtigt ist, von einem der Gesamtschuldner die Zahlung des gesamten Rundfunkbeitrages zu verlangen. Der Rundfunkbeitragsschuldner, der zugleich Gesamtschuldner ist, wird damit gegenüber einer Person, die als einziger Wohnungsinhaber einen Rundfunkbeitrag zu entrichten hat (§ 2 Abs. 1 RBStV), nicht schlechter gestellt. Jedenfalls bewegt sich die insoweit vorgenommene Typisierung innerhalb des weitreichenden Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers und dient ebenso wie die Anknüpfung an die Wohnungsinhaberschaft im Massenverfahren des Rundfunkbeitrags der Verwaltungspraktikabilität und der Vermeidung von übermäßigen, mit Rechtsunsicherheit verbundenen Differenzierungsanforderungen, weil nicht die Daten sämtlicher Bewohner einer Wohnung ermittelt werden müssen, sondern ein bekannter Bewohner für die gesamte Leistung in Anspruch genommen werden kann. Dies reicht als Rechtfertigung für den gewählten Verteilungsmaßstab aus (s. VGH BW, U.v. 4.11.2016, a.a.O Rn. 56 m.w.N.).
53
Ein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 14 Abs. 1 GG ist nicht erkennbar, weil die Verpflichtung zur Zahlung des Rundfunkbeitrags nur das Vermögen der Klägerin betrifft, nicht jedoch an von der Rechtsordnung anerkannte einzelne Vermögensrechte anknüpft (BayVGH, U.v. 24.6.2015 - 7 B 15.252 - juris Rn. 32 m.w.N.).


Die Gesetzesbegründung zu § 2 III Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV, RBeitrStV) findet sich für den Freistaat Bayern in
LT-Drs 16/7001 (abrufbar unter: http://www1.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP16/Drucksachen/Basisdrucksachen/0000004500/0000004526.pdf), dort u. a. S. 13:
Zitat
In der Praxis wird von den Bewohnern durch die Anmeldung nach § 8 Abs. 1 und 3 festgelegt, wer gegenüber der Landesrundfunkanstalt vorrangig in Erscheinung treten und in Anspruch genommen werden soll. Jedoch kann die Landesrundfunkanstalt im Einzelfall den Beitragsschuldner heranziehen, der einen vollen Beitrag zu entrichten hat.

Die Zulässigkeit von Rechtsbehelfen behandelt die Frage nach den Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache (Sachentscheidungsvoraussetzungen).
Titel: Re: Popularklage Bayern zur fehlenden Aufteilung der Gesamtschuld (23.12.2019)
Beitrag von: frank6+6 am 19. Januar 2020, 18:20
Zitat
BAYERISCHER VERFASSUNGSGERICHTSHOF
II. Rechtliche Hinweise
Die Popularklage hat meines Erachtens keine Aussicht auf Erfolg.

Dieses -meines Erachtens- leuchtet mir nicht ein. Wie soll das gemeint sein?
Ist dies in einem amtlichen Schreiben üblich? Ist das nicht die -persönliche Meinung- einer Person und nicht etwas, was sich auf Vorschriften bezieht?
Ist das nicht eine gewollte Beeinflussung, Manipulation gegenüber dem Antragsteller? Warum schreibt eine Dienstperson, was sich seines Erachtens ergeben könnte?

Zitat
[...] D. h. im günstigen Fall stehen Personen eines Mehrpersonenhaushalts besser als Alleinwohnende (weil sie den Beitrag im Innenverhältnis unter sich aufteilen können, ohne dass eine Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten damit verbunden ist), im schlechten Fall stehen sie allenfalls gleich mit Alleinwohnenden (wenn sie im Außenverhältnis als Gesamtschuldner haften und gegen sie vollstreckt werden kann und sie sich im Innenverhältnis anteilig nichts zurückholen können). Auch vor diesem Hintergrund ist eine verfassungsrechtliche Pflicht des Bayerischen Rundfunks zu der von Ihnen erstrebten Regelung fernliegend.

Was ist das Innenverhältnis und was ist das Außenverhältnis? Wieso gibt es beim Rundfunkempfang ein Innen- und ein Außenverhältnis?
Wie ist das Verhältnis beim Rundfunkempfang?

Welche Beziehung besteht zwischen dem (angeblichen) Innenverhältnis und dem (angeblichen) Außenverhältnis?
Titel: Re: Popularklage Bayern zur fehlenden Aufteilung der Gesamtschuld (23.12.2019)
Beitrag von: seppl am 19. Januar 2020, 19:06
@frank6+6:

Zur ersten Frage der Einschätzung: Es ist so üblich, bei so hoch angesetzten Begehren irgendeine niedrigere Instanz voranzusetzen, um nicht jeden Unsinn vom "hohen Verfassungsgericht" eintscheiden lassen zu müssen. Da haben wir hier noch Glück! Das BundesVerfG z.B. kann Verfassungsbeschwerden einfach grundlos gar nicht annehmen. Das finde ich viel fieser. Hier jedoch sollen halbherzige Beschwerden abgewimmelt werden, auch mit der Kostendrohung. Wobei man sich fragen muss, ob denn hier nicht auch zu deutlich das "Geld haben=Chance auf Recht bekommen" in Erscheinung tritt.

Zur Frage mit der Gesamtschuld: Die Verfassungswidrigkeit liegt ganz woanders, auf einer grundsätzlicheren Ebene: Auch eine vom Gesetzgeber verordnete Gesamtschuldnerschaft muss die persönlichen Grundrechtsfreiheiten der einzelnen Beteiligten einhalten. Tut sie das nicht und die Vereinigung zu einer Gesamtschuldnerschaft ist gesetzlicher Zwang, dann muss entweder eine bundesgesetzlich festgelegte Ausnahmeregelung von den Grundrechten existieren (die gibt es für Zusammenwohnende nicht) oder es muss zwingend eine nachträgliche Aufteilung, spätestens zur Vollstreckung möglich gemacht werden. (Das ist auch der Hintergrund bei der Pflicht zur Aufteilungsmöglichkeit der Einkommensteuer bei Ehepaaren (AO § 268) durch Urteil des BVerfG gewesen)

Zu der Frage des Innen- und Außenverhältnisses bitte erstmal "Gesamtschuld" oder "Gesamtschuldnerschaft" googlen. Eine bekannte Problematik - siehe auch im Forum unter
[Übersicht] Gesamtschuldnerschaft
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29680.0.html

Zu den Ausführungen des Richters: Typisch für die Verwaltungsjuristen ist, dass sie nur das Aussenverhältnis sehen wollen, also das Verhältnis des Zahlenden zur "Behörde". Das erscheint hier "gleichberechtigt": Er sagt ja zur "Gleichstellung": Wenn der Zahlende sich bei mehreren Bewohnern das Geld wiederholen kann, hat er trotzdem genausoviel(gleichberechtigt) wie ein Alleinwohnender an die "Behörde" gezahlt. Unwichtig scheint ihm hier die  Bevorteilung durch die (Rück)zahlung der Mitbewohnerschaft.
Wenn er sich das Geld nicht wiederholen kann, hat er laut Richter immer noch genausoviel (gleichberechtigt) wie ein Alleinwohnender an dei "Behörde" gezahlt ist die zweite Ausführung. Hier erscheint überhaupt nicht, dass die Mitbewohner in der Form bevorteilt werden, dass sie überhaupt nichts von der angeblichen Gesamtschuld zahlen müssen. Das wird völlig unter den Tisch gekehrt. Der Gesamtschuldner wird wie ein  Einzelschuldner behandelt. Bei einer Gesamtschuldnerschaft nach BGB  stehen die einzelnen Schuldner auf gleicher Stufe, gleiche Rechte, gleiche Pflichten. Das ist hier nicht der Fall.
Titel: Re: Popularklage Bayern zur fehlenden Aufteilung der Gesamtschuld (23.12.2019)
Beitrag von: seppl am 19. Januar 2020, 19:32
Der Kommentar scheint im Wesentlichen Bezug zu nehmen auf:
VG München, Urteil v. 22.02.2017 – M 26 K 16.1617 (Abrufdatum 19.01.2020)
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2017-N-106389?hl=true&AspxAutoDetectCookieSupport=1

Ich wage - ohne Hinzugucken - die Behauptung aufzustellen, dass das Urteil durch den Kommentar beeinflusst wurde. Also genau andersrum! Vielleicht sogar um mehrere Ecken, die Verbindung versteckt sich oft in zitierten Urteilen.
Titel: Re: Popularklage Bayern zur fehlenden Aufteilung der Gesamtschuld (23.12.2019)
Beitrag von: mickschecker am 19. Januar 2020, 20:24
Da wäre ein Spendentopf sinnvoll, oder?
Genau dies geht mir auch schon durch den Kopf. Warum sollte diese super Sache von @seppl an der auferlegten widersinnigen Hürde einer Gebühr bis zu 1500€ scheitern. Nein, das widerspricht schon mal grundsätzlich "dem Recht ist für alle da, ohne Rücksicht auf die Dicke oder Schmäle des Geldbeutels." Das Engagement von @seppl hierzu ist einfach nur einsame Spitze, beispiellos und sollte konsequent unterstützt werden. Ich wäre schon mal mit einem deftigen Beitrag dabei. Ich rufe hiermit zur Eröffnung eines Spendenkontos auf, die Moderation z.Bsp. @Bürger usw. wäre hier gefragt organisatorisch in Erscheinung zu treten. @seppl muss hier in dieser heiklen Sache des ganz offensichtlichen WG-Betruges unbedingt finanziell schadlos bleiben und sollte sich voll und ganz nur der eigentlichen Sache ohne eventuell finanziellen Druck widmen können.
Das Abblocken von berechtigten Beschwerden durch Androhung von "Strafzoll" darf nicht so einfach hingenommen werden. An die Arbeit, jeder hier hat für den Widerstand gegen die Krönung des Unfugbeitrages ein paar oder auch gar mehr Euronen übrig.
Ein Streichholz allein bricht man leicht, viele zusammen schon schwieriger...
Titel: Re: Popularklage Bayern zur fehlenden Aufteilung der Gesamtschuld (23.12.2019)
Beitrag von: befreie_dich am 19. Januar 2020, 21:25
Es könnte sinnvoll sein in einer Übersicht die Unterschiede der fraglichen Gesamtschuldnerschaft beim Rundfunkbeitrag, zu Gemeinsamkeiten zwischen anderen Gesamtschuldnerschaften auszuarbeiten. Es sollten dazu Prüfungsschemata zur Gesamtschuldnerschaft besorgt werden. Das könnte für die Diskussion hilfreich sein.

Ob die extrem wirren Aussagen der ÖR zur Gesamtschuldnerschaft verwertbar sind?

"Fakten-Check" zum Thema Rundfunkbeitrag-Gesamtschuldner [Sammlung]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30441.0.html (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30441.0.html)
Titel: Re: Popularklage Bayern zur fehlenden Aufteilung der Gesamtschuld (23.12.2019)
Beitrag von: UVWXYZ am 19. Januar 2020, 21:36
Bei einer Gesamtschuldnerschaft nach BGB  stehen die einzelnen Schuldner auf gleicher Stufe, gleiche Rechte, gleiche Pflichten. Das ist hier nicht der Fall.
Ist das nicht im Grunde die Frage, ob es sich um eine Rechtsgrundverweisung handelt (bei der auch die Voraussetzungen resp. Merkmale einer Gesamtschuld nach Maßgabe von § 421 BGB vorliegen müssten) oder um eine Rechtsfolgenverweisungen (bei der allein die Rechtsfolgen des BGB für eine Gesamtschuld angeordent werden neben speziell im RBStV angeordneten Rechtsfolgen)?
Titel: Re: Popularklage Bayern zur fehlenden Aufteilung der Gesamtschuld (23.12.2019)
Beitrag von: seppl am 19. Januar 2020, 23:04
Der RBStV sagt:
§ 2 Abs. 3 RBStV - Rundfunkbeitrag im privaten Bereich
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/RBeitrStV-2
Zitat
(3) Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner entsprechend § 44 der Abgabenordnung. [...]

Der Verweis geht in Richtung AO. Auch dort wird die Gesamtschuldnerschaft wie im BGB behandelt. Die Definition der Gesamtschuld nach BGB sollte daher - wenn nicht ausdrücklich etwas anders formuliert wurde - gelten.

Die Anwendbarkeit privatrechtlicher Vorschriften im Verwaltungsrecht/ Heinrich de Wall Mohr Siebeck 1999:
Zitat
Da es eine allgemeine verwaltungsrechtliche Regelung der Gesamtschuld nicht gibt, ist davon auszugehen, daß mit solchen Vorschriften auf §§ 421ff. BGB verwiesen wird. Sofern also in verwaltungsrechtlichen Vorschriften eine Gesamtschuld angeordnet wird, sind grundsätzlich auch §§ 421-427 BGB anwendbar


Bitte aber die Gesamtschuldnerschaft nicht hier behandeln. Dafür gibt es andere Threads - siehe unter
[Übersicht] Gesamtschuldnerschaft
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29680.0.html

Hier geht es eher um den Ablauf der Klage. Strategische Ideen zur Klage sind da angebrachter.
Titel: Re: Popularklage Bayern zur fehlenden Aufteilung der Gesamtschuld (23.12.2019)
Beitrag von: seppl am 29. Januar 2020, 12:59
Kleine Zwischeninfo zum Ablauf der "1500 Euro Frage":

Ich habe heute beim BayVerfGH angerufen und nachgefragt, wie diese "Kaution" festgelegt wird. Eine interessante Auskunft:

1) Eine Gebühr wird nur bei vermutlich unzulässigen Klagen erhoben. Die Gebühr liegt zwischen 750 und 1500 Euro. (Meine Klage wurde ohne Gewähr mit "keine Aussicht auf Erfolg" bewertet. Das ist was anderes.
2) Möchte man - trotz ablehnendem Orientierungsschreiben - die Klage doch weiterführen, bekommt man nach eigener Stellungnahme (die ich in den nächsten Tagen verfassen werde) eine Kostennote über einen bestimmten Betrag.
3) !! Zahlt man diese Gebühr nicht, verfällt die Klage einfach. Es wird nichts festgemacht oder sogar beigetrieben !! Mit der Kostennote kann aber Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt werden.
Titel: Re: Popularklage Bayern zur fehlenden Aufteilung der Gesamtschuld (23.12.2019)
Beitrag von: seppl am 31. Januar 2020, 14:42
Per Fax wurde heute mein Fortführungsbegehren dem BayVerfGH zugestellt:

Zitat
POPULARKLAGE Az.: Vf. 24-VII-19
In Sachen
Kläger xxx
 
wegen:

Verfassungswidrigkeit der Satzung des Bayerischen Rundfunks bezüglich der gesamtschuldnerischen Haftung des Rundfunkbeitrags für Zusammenwohnende nach §2 (3) RBStV.
 
Ich bitte um Fortführung des Verfahrens.

Insbesondere die speziellen Ausführungen zum Aufteilungsmaßstab in Ihrem Schreiben vom 14.01.2020 können nicht überzeugen. Die Aufteilung einer Gesamtschuld kann nicht dazu führen, dass sich die Summe der daraus berechneten Schuldanteile von der Gesamtschuldsumme unterscheidet. In dem Falle handelt es sich dann um die Auflösung des Gesamtschuldverhältnisses mit anschliessender Getrenntveranlagung bei Neuberechnung nach anderem Maßstab. Es handelt sich nicht um eine Aufteilung der Gesamtschuld entsprechend BGB § 421 und AO § 268.

Wenn im Gesetzeslaut nicht anders vermerkt, sollte sich die Gesamtschuldabwicklung im Verwaltungsverfahren nach BGB Vorgabe richten. Hierzu:
Zitat
„Da es eine allgemeine verwaltungsrechtliche Regelung der Gesamtschuld nicht gibt, ist davon auszugehen, daß mit solchen Vorschriften auf §§ 421ff. BGB verwiesen wird. Sofern also in verwaltungsrechtlichen Vorschriften eine Gesamtschuld angeordnet wird, sind grundsätzlich auch §§ 421-427 BGB anwendbar.“
(De Wall, H.: Die Anwendbarkeit privatrechtlicher Vorschriften im Verwaltungsrecht,  Mohr Siebeck 1999)

Die Analogie der Aufteilung von gesamtschuldnerischer Steuer vom Einkommen nach AO kann hier fortgeführt werden: Bei der Aufteilung auch dieser Gesamtschuld ändert sich die Summe der Teilschulden nicht. Eine fiktive Auflösung des Eheverhältnisses und somit Änderung der Berechnungsgrundlage (von Steuerklasse für Verheiratete auf Steuerklasse für Unverheiratete) der beteiligten Personen findet nicht statt. Vielmehr wird die Steuer nur prozentual anders verteilt. Gleichwohl muss auch die Berechnungsgrundlage als Zusammenwohnende sowie die Gesamtschuldsumme für die Aufteilung des Rundfunkbeitrags gleich bleiben.

Im RBStV § 2 (3) ist die Gesamtschuldnerschaft Zusammenwohnender als „muss“-Vorschrift festgelegt. Eine Möglichkeit zur Veranlagung der Gruppe nach Einzelbewohnermaßstab ist nicht enthalten.

Sollte eine Aufteilung der Gesamtschuld in Form von Neuberechnung als Einzelschuldner gesetzlich begründet niedergelegt sein, bitte ich um Aufklärung. Mir sind keine gesamtschuldnerischen Verhältnisse bekannt, auf die dies Verfahren anwendbar wäre.


Unterschrift                                        Handschriftlicher Nachtrag: Vorbehaltlich weiterer Sachvortrag bei Bedarf
Titel: Re: Popularklage Bayern zur fehlenden Aufteilung der Gesamtschuld (23.12.2019)
Beitrag von: seppl am 26. März 2020, 20:26
Kleine Aktualisierung: Der BayVerfGH möchte  mit Schreiben vom 06.03.2020 (s.Anhang1) nun zur Fortführung der Klage einen Vorschuss von 750 Euro von mir haben. Damit soll ich gewarnt sein, dass meine Klage entweder unzulässig ist oder erfolglos sein wird. Falls bis zum 03.04. 2020 der Betrag nicht eingezahlt werden würde, gehe man davon aus, dass die Klage nicht fortgeführt werden soll.
Zitat
BAYERISCHER VERFASSUNGSGERICHTSHOF
Vf. 24-VII-19 München, 6. März 2020
Herrn xxx
Ihr Antrag vom 23. Dezember 2019 auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Unterlassens des Bayerischen Rundfunks, per Satzung bei Personen, die gesamtschuldnerisch für den Rundfunkbeitrag haften, die Möglichkeit der Aufteilung der Vollstreckung entsprechend $ 268 AO vorzusehen

Mit 1 Anlage

Sehr geehrter Herr xxx

Mit beiliegendem Beschluss hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof Ihnen aufgegeben, zur Durchführung der Popularklage einen Kostenvorschuss von 750 € zu bezahlen. Die Entscheidung beruht auf Art. 27 Abs. 1 Sätze 2 und 3 VfGHG, geht also davon aus, dass die Popularklage unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist. Die Auferlegung eines Kostenvorschusses soll dem Antragsteller die mangelnden Erfolgsaussichten des von ihm betriebenen verfassungsgerichtlichen Verfahrens vor Augen führen, sie warnen und vor nutzlosen Aufwendungen und Kosten schützen (VerfGH 47, 144/147).

Sollten Sie trotz der fehlenden Erfolgsaussicht dennoch die Popularklage weiterbetreiben wollen, so ist darauf hinzuweisen, dass das Verfahren erst dann fortgeführt wird, wenn der Vorschuss vollständig bezahlt ist. Auf das wegen der fehlenden Erfolgsaussichten bestehende Kostenrisiko weise ich nochmals ausdrücklich hin. Wenn Sie die Popularklage nicht-weiterbetreiben wollen, so genügt es, den Vorschussbetrag nicht einzubezahlen; eine Beitreibung des im Beschluss festgesetzten Vorschusses findet nicht statt.

Ich gehe davon aus, dass die Popularklage angesichts des Beschlusses über die Auferlegung eines Kostenvorschusses nicht weiterbetrieben werden soll, wenn der Kostenvorschuss nicht bis zum 3. April 2020 eingezahlt wird.

Mit freundlichen Grüßen
xxx
Richter am Oberlandesgericht,
Referent des Bayerischen
Verfassungsgerichtshofs
Zitat
Ausfertigung

Vf. 24-VII-19
Der Bayerische Verfassungsgerichtshof erlässt in dem Verfahren über die Popularklage
des Herrn xxx
auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Unterlassens des Bayerischen Rundfunks, per Satzung bei Personen, die gesamtschuldnerisch für den Rundfunkbeitrag haften, die Möglichkeit der Aufteilung der Vollstreckung entsprechend $ 268 AO vorzusehen,

hier: Kostenvorschuss,

durch die unterzeichnenden Richter am 5. März 2020 folgenden

Beschluss:

Dem Antragsteller wird aufgegeben, zur Durchführung seiner Popularklage einen Kostenvorschuss von

750 € (m. W.: siebenhundertfünfzig Euro)

zu entrichten. Der Kostenvorschuss ist auf das Konto der Landesjustizkasse Bamberg Nr. 3024919 bei der Bayerischen Landesbank Girozentrale München, Bankleitzahl 700 500 00 (IBAN: DE78 7005 0000 0003 0249 19, BIC: BYLADEMM), einzuzahlen mit dem Vermerk: „BayVerfGH Vf. 24-V11-19

Gründe:

Es ist angemessen, dem Antragsteller nach Art. 27 Abs. 1 Sätze 2 und 3 VfGHG  einen Kostenvorschuss aufzuerlegen, weil die Popularklage offensichtlich erfolglos erscheint.

gez. xxx      xxx      xxx

Für den Gleichlaut der Ausfertigung mit der Urschrift
München, den 6. März 2020
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs:
xxx
Justizverwaltungsinspektorin
Ich habe mit Fax vom 25.03.2020 (Anhang2) erwidert, dass ich grundrechtliche Substanz in meiner Forderung zur Aufteilung der Gesamtschuld sehe und dies höchstrichterlich geprüft haben möchte, die 750 Euro aber in Anbetracht meiner schwierigen finanziellen Situation - verstärkt von der allseits bekannten aktuellen Krisensituation sicher nicht aufbringen kann. Ich habe daher um Aufschub der Zahlungsfrist - die demnächst abläuft - auf bestimmte oder unbestimmte Zeit gebeten. Ein entsprechendes Fax ist heute dazu rausgegangen.
Zitat
25. März 2020

An den
Bayerischen Verfassungsgerichtshof
80097 München
Vf. 24-VII-19

Popularklage

Bitte um Fristverlängerung zur Zahlung des Kostenvorschusses

Wie telefonisch gestern abgesprochen möchte ich hiermit um Fristaufschub für die geforderte Zahlung des Vorschusses zur Weiterführung der Klage auf bestimmte oder unbestimmte Zeit bitten. Ich bin davon überzeugt, dass mein Begehren zur Aufteilung der Gesamtschuld grundrechtlich Substanz hat und möchte dies höchstrichterlich für Bayern überprüfen lassen. Die jetzige allseits bekannte Krisenlage hat aber meine finanzielle Situation insoweit verschlechtert, dass ich den geforderten Betrag von 750 Euro vorerst auf unbestimmte Zeit sicher nicht aus eigener Kraft aufbringen kann.

Mit freundlichen Grüssen aus Hamburg                                   Per Fax an den BayVerfGH : 00498955973986
Titel: Re: Popularklage Bayern zur fehlenden Aufteilung der Gesamtschuld (23.12.2019)
Beitrag von: seppl am 05. April 2020, 00:06
Eine Fristsetzung scheint es nun nicht mehr zu geben.

Zitat
BAYERISCHER VERFASSUNGSGERICHTSHOF 80097 MÜNCHEN

Vf. 24-VII-19 München, 27. März 2020

Herrn xxx

Ihr Antrag vom 23. Dezember 2019 auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Unterlassens des Bayerischen Rundfunks, per Satzung bei Personen, die gesamtschuldnerisch für den Rundfunkbeitrag haften, die Möglichkeit der Aufteilung der Vollstreckung entsprechend $ 268 AO vorzusehen

Zu Ihrem Schreiben vom 25. März 2020

Sehr geehrter Herr xxx!

Zu Ihrem Schreiben vom 25. März 2020 teile ich mit, dass das Verfahren erst fortgesetzt wird, wenn der Kostenvorschuss vollständig einbezahlt ist. Ich weise nochmals darauf hin, dass der Verfassungsgerichtshof im Beschluss vom 5. März 2020 zum Ausdruck gebracht hat, dass die Popularklage offensichtlich erfolglos erscheint.

Mit freundlichen Grüßen

xxx

Richter am Oberlandesgericht,
Referent des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs
Titel: Re: Popularklage Bayern zur fehlenden Aufteilung der Gesamtschuld (23.12.2019)
Beitrag von: seppl am 03. Mai 2020, 13:38
Verfassungsrichter zwischen Schein und Sein: Mein Antrag auf Übernahme des Kostenvorschusses von 750 Euro durch die bayerische Staatskasse:

Stutzig geworden durch die im Beschluss vom 06.03.2020 gewählte Formulierung in der Begründung zur Erhebung der Kosten
Zitat
Es ist angemessen, dem Antragsteller nach Art. 27 Abs. 1 Sätze 2 und 3 VfGHG  einen Kostenvorschuss aufzuerlegen, weil die Popularklage offensichtlich erfolglos erscheint.

und der Überzeugung, dass hochkarätige Richter wie die des BayVerfGHes wissen, wie man juristisch formuliert, hatte ich folgenden Gedanken:

Etwas, das offensichtlich erscheint,  ist ziemlich das genaue Gegenteil von etwas, das offensichtlich ist.

"Es sieht so aus, als wenn es offensichtlich ist" wäre die Aussage des Zitates in anderen Worten, den verworrenen Sinn darin deutlich machend. Offensichtlich kann etwas sein, aber nicht als solches erscheinen. Das "offensichtlich" könnte man daher auch weglassen. Da aber in der Begründung zur Erhebung eines Vorschusses zur Popularklage dieses Wort im Gesetzestext verwendet wird:

https://www.justiz.bayern.de/media/images/bayverfgh/merkblatt_verfassungsbeschwerde_popularklage.pdf
Zitat
Ist jedoch eine Verfassungsbeschwerde oder Popularklage unzulässig (d. h. die oben genannten formellen Voraussetzungen sind nicht erfüllt) oder offensichtlich unbegründet (d. h. sie hat inhaltlich von vornherein keine Aussicht auf Erfolg), so kann der Verfassungsgerichtshof eine Gebühr bis zu 1.500  auferlegen.

jedoch deutlich nicht im "Erscheinungsmodus", sondern im "Wirklichkeitsmodus", denke ich mal, dass die Richter sich in diesem Fall nicht so sicher waren, ob sie sich wörtlich auf die gesetzliche Formulierung beziehen können. Es "erscheint" aber so, als wenn sie es getan hätten.  ;)


Die zersägte Jungfrau
Der alte Magiertrick macht dies anschaulich. Dem naiven Betrachter im Publikum erscheint es offensichtlich, dass die Dame zersägt wird: Der Magier schneidet die Kiste, in der sie liegt mittig durch und zieht zur weiteren Bestätigung des Erscheinungsbildes die beiden getrennten Kistenteile auseinander, so dass die Trennung in zwei Teile noch offensichtlicher erscheint.
Dem nachdenkenden Betrachter wird aber sofort klar: Es ist offensichtlich, dass die Dame nicht zersägt wurde: Anstatt unter Schmerzensschreien ihr Leben auszuhauchen liegt sie ruhig lächelnd, die Prozedur über sich ergehen lassend, dann eben nur dem Anschein nach in zwei Teilen auf der Bühne.

Hier habe ich eingehakt: Ich soll als Hamburger Bürger, der einer anderen Landesverfassung unterliegt und somit keinerlei Vorteile aus einer Überprüfung ziehen kann, Kosten vorstrecken die eine so formuliert ungeklärten bis rechtswidrigen landesverfassungsrechtlichen Sachlage in Bayern, aus der nur bayerische Bürger profitieren können, finanzieren soll. Da der Beschluss Rechtskraft behält, ich aber die Kosten nicht aufbringen kann, liegt die verfassungsgemäße Behandlung der Sache meiner Auffassung nach daher nun in der Verantwortung der Bayerischen Landesverwaltung.

Zitat
An den
Bayerischen Verfassungsgerichtshof
80097 München

 
04.05.2020
Vf. 24-VII-19
xxx  Popularklage
Antrag auf Übernahme des Vorschusses von 750 Euro zur Fortführung der Popularklage durch die Bayerische Staatskasse
Eine verfassungsrechtliche Überprüfung zur fehlenden Aufteilung der Gesamtschuld Zusammenwohnender in Bayern hat auf mich persönlich als Hamburger Bürger keine Wirkung. Wie bereits mitgeteilt, belastet mich die Forderung von 750 Euro Vorschuss für eine die bayerische Bevölkerung betreffende Rechtsangelegenheit über.

Die im Beschluss vom 04.03.2020  zur Festsetzung des Vorschusses gegebene Formulierung

„ Es ist angemessen, dem Antragsteller nach Art. 27 Abs. 1 Sätze 2 und 3 VfGHG  einen Kostenvorschuss aufzuerlegen, weil die Popularklage offensichtlich erfolglos erscheint

macht deutlich, dass die Klage keinesfalls von vornherein offensichtlich erfolglos ist und somit Aufgrund ihrer verfassungsrechtlichen Bedeutung nach einer Fortführung verlangt.
Ich bin der Auffassung, dass die Aufteilung dieser Gesamtschuld grundrechtliche Bedeutung für Bayern hat und die Überprüfung nicht für mich, sondern für die bayerischen Bürger erfolgen muss.
Es handelt sich nicht – wie formuliert -  um eine Angelegenheit des Erfolges oder Misserfolges, sondern unabhängig von mir oder anderen als Personen um eine Verfassungsüberprüfung. Der Erfolg läge in einer fundiert begründeten und damit gesicherten Feststellung der Verfassungsmäßigkeit, die bislang nicht vorliegt.

Mit freundlichen Grüssen aus Hamburg
xxx                                         
Per Fax an den BayVerfGH : 00498955973986
Titel: Re: Popularklage Bayern zur fehlenden Aufteilung der Gesamtschuld (23.12.2019)
Beitrag von: seppl am 16. Mai 2020, 00:07
Gestern erhielt ich die ablehnende Antwort zu meinen Ausführungen: Mein Schreiben wurde für ein Prozesskostenhilfeantrag gehalten. Erstmal kommentarlos der Text:
Zitat
Vf. 24-VII-19 München, 11. Mai 2020
Herrn
xxx
Ihr Antrag vom 23. Dezember 2019
auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Unterlassens des Bayerischen Rundfunks, per Satzung bei Personen, die gesamtschuldnerisch für den Rundfunkbeitrag haften, die Möglichkeit der Aufteilung der Vollstreckung entsprechend § 268 AO vorzusehen
Mit 1 Anlage
mit der Bitte um Kenntnisnahme.
 
Ausfertigung
Vf. 24-VII-19
Der Bayerische Verfassungsgerichtshof erlässt in dem Verfahren über die Popularklage
des Herrn xxx, Hamburg,
auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Unterlassens des Bayerischen Rundfunks, per Satzung bei Personen, die gesamtschuldnerisch für den Rundfunkbeitrag haften, die Möglichkeit der Aufteilung der Vollstreckung entsprechend § 268 AO vorzusehen,
hier:
1. Gegenvorstellung,
2. Prozesskostenhilfe.
durch die unterzeichnenden Richter am 8. Mai 2020 folgenden Beschluss:
1. Beim Beschluss vom 5. März 2020 hat es sein Bewenden.
2. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
1. Die Ausführungen in dem Schreiben des Antragstellers vom 3. Mai 2020 rechtfertigen keine Abänderung des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofs vom 5. März 2020. Es bleibt dabei, dass das Verfahren erst fortgeführt wird, wenn der Antragsteller den ?hm auferlegten Kostenvorschuss einbezahlt hat.
2. Da die Popularklage keine Aussicht auf Erfolg verspricht, kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden (Art. 28 Abs. 1 VfGHG, §§ 114 ff. ZPO). Es findet daher keine „Übernahme des Vorschusses von 750 Euro zur Fortführung der Popularklage durch die Bayerische Staatskasse“, wie sie der Antragsteller begehrt, statt.
gez. xxx yyy zzz
für den Gleichlaut der Ausfertigung mit der Urschrift
München, den 11. Mai 2020
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs:
xxx, Justizverwaltungsinspektorin
Titel: Re: Popularklage Bayern zur fehlenden Aufteilung der Gesamtschuld (23.12.2019)
Beitrag von: Profät Di Abolo am 17. Mai 2020, 01:06
Guten TagX,

rein fiktiv würde ick mich mal mit der "Normenkontrolle" von "Satzungen" und dem "Verwerfungsmonopol der Verfassungsgerichte" befassen.

Hier z.B. § 47 VwGO Normenkontrolle Verwaltungsrecht
http://www.juraindividuell.de/pruefungsschemata/47-vwgo-normenkontrolle-verwaltungsrecht/

Vielleicht war ja der Antrag bei der "Popularklage" nicht jaaanz glücklich formuliert.

Nur so als "laienhafter" Tip.

 :)
Titel: Re: Popularklage Bayern zur fehlenden Aufteilung der Gesamtschuld (23.12.2019)
Beitrag von: seppl am 22. Mai 2020, 12:06
Nun habe ich mich dazu genötigt gefühlt, der Ablehnung auf den als "Antrag auf Prozesskostenhilfe" interpretierten Antrag auf Übernahme der Kosten durch die Bayerische Staatsregierung" zu widersprechen.Einen Hauch zu flapsig formuliert vielleicht - aber jetzt ist er raus...

Im betreffenden Antrag habe ich, kurz zusammengefasst geschrieben: Ich habe das Geld nicht und weil ich keinen Vorteil aus der Klage als Nicht-Bayer ziehen werde soll Bayern die 750 Euro tragen.

Für den  Antrag auf PKH herrscht Formularzwang. Zudem reicht natürlich die Behauptung "Ich habe das Geld nicht" als Überprüfungsmerkmal gar nicht. Es geht auch nicht darum, dass ich eine unterstützende Zahlung für mich haben möchte, sondern losgelöst für die Klage. Als Antrag auf PKH wäre mein Schreiben unzulässig - und nicht abzulehnen gewesen.

Anträge auf PKH können in unteren Gerichtsstufen bei klarer Rechtslage mit der Begründung auf "unzureichende Aussichten auf Erfolg" abgelehnt werden. Bei Klagen mit Verfassungsrang ist das nicht so leicht möglich. Hier reicht das "Erscheinen als unzulässig" nicht aus, da die Rechtslage kompliziert und undurchsichtig sein kann bzw. - bei bisher nicht beleuchteten Fragen - ist. Die beschriebenen Verletzungen der Persönlichkeitsrechte haben Verfassungsrang. Hier stände  eine "Ablehnung aus unzureichender finanzieller Notlage" im Vordergrund. Die ja aufgrund der fehlenden Angaben nicht nachgeprüft wurde und als Grund auch nicht im Beschluss auftaucht.

Zitat
Vf. 24-VII-19 xxx Popularklage
An Beschwerdes statt: Nachbearbeitung des fehlgelaufenden Beschlusses zum Antrag auf Übernahme des Kostenvorschusses durch die Bayerische Staatskasse.

Der Beschluss vom 08.Mai 2020 zur Ablehnung der Prozesskostenhilfe läuft fehl. Es wurde kein Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt. Dem gestellten Antrag fehlt es formell und inhaltlich am Wesentlichen, das ihn zu einem solchen Antrag machen könnte.

Grund:
Der Antrag wäre per Formular zu stellen gewesen. Dies ist nicht geschehen. Es fehlen der Interpretation als Prozesskostenhilfeantrag hier die vollständigen formellen Begrifflichkeiten, Voraussetzungen und Inhalte.

Der Beschluss zur Zahlung eines Vorschusses soll dem Zweck dienen, mich vor einer vermuteten Erfolglosigkeit meines Begehrens zu warnen. Eine deutlichere Warnung und somit Abschreckung, das Verfahren weiter zu betreiben, wäre allerdings gegeben worden, wenn im Beschluss die Höchstsumme von 1500 Euro gefordert worden wäre. Ich kenne die Berechnungsgrundlagen zum Vorschuss nicht und eine Begründung für die Höhe des Betrags wurde nicht genannt, jedoch gehe ich fest davon aus, dass das Gericht weder kostensparende „Lockangebote“ für aussichtslose Begehren macht, noch willkürlich Beträge festsetzt. Aufgrund der Tatsachen, dass der Beschluss zur Zahlung des Vorschusses von 750 Euro rechtskräftig ist und dass ich mit der Zahlung nur Verlust haben könnte, da ich nach verfassungsrechtlicher Überprüfung und von eventuellen Gesetzeskorrekturen als Nichtbayer keinen Vorteil erhalte, liegt es nahe, Antrag darauf zu stellen, dem Vorteilsnehmer - dem bayerischen Staat bzw. der bayerischen Bevölkerung - die volle Kostenlast zu übertragen.

Sollte die fehllaufende Interpretation als Prozesskostenhilfe jedoch trotzdem vom Gericht aufrechterhalten werden, kann ein solcher Antrag nicht mit der Begründung der unzureichenden Erfolgsaussichten abgelehnt werden. In komplizierteren, höhergerichtlichen Verfahren wie diesem, die einen verfassungsrechtlichen Inhalt haben, der bislang nicht überprüft wurde, dürfen die Anforderungen nicht überspannt werden, da gerade solche oberflächlich „erfolglos scheinenden“ Sachverhalte eine tiefere Betrachtung benötigen.

Die vermeintliche Prozesskostenhilfe könnte in diesem Fall dann nur versagt werden, wenn über einen formellen Antrag festgestellt wurde, dass eine finanzielle Notlage nicht besteht. Dieses ist nicht geschehen.

Ich bitte um Überprüfung des Beschlusses vom 08.05.2020 sowie entsprechende Bearbeitung.

Mit freundlichen Grüssen aus Hamburg
xxx
Per Fax an den BayVerfGH : 00498955973986
Titel: Re: Popularklage Bayern zur fehlenden Aufteilung der Gesamtschuld (23.12.2019)
Beitrag von: seppl am 30. Mai 2020, 22:30
Noch vor Pfingsten noch der ablehnende Beschluss: Die Popularklage wird erst bei vollständiger Zahlung der 750 Euro weitergeführt werden:

Zitat
Bayerischer Verfassungsgerichtshof
80097 MÜNCHEN TELEFON (089) 5597 - 3177 oder - 3178
TELEFAX (089) 5597 - 3986
 
Vf. 24-VII-19 München, 25. Mai 2020

Herrn
xxx

Ihr Antrag vom 23. Dezember 2019 auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Unterlassens des Bayerischen Rundfunks, per Satzung bei Personen, die gesamtschuldnerisch für den Rundfunkbeitrag haften, die Möglichkeit der Aufteilung der Vollstreckung entsprechend S 268 AO vorzusehen

Zu Ihrem Schreiben vom 21. Mai 2020

Sehr geehrter Herr xxx!
Mit Schreiben vom 21. Mai 2020 merken Sie zum Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 8. Mai 2020 an, es sei „kein Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt“ worden.
Zunächst weise ich darauf hin, dass gegen den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 8. Mai 2020 kein Rechtsmittel statthaft ist. Lediglich zur Klarstellung ist ergänzend anzumerken, dass nach der Praxis des Verfassungsgerichtshofs im Beschluss, mit dem gemäß Art. 27 Abs. 1 Satz 3 VfGHG wegen Unzulässigkeit oder offensichtlicher Unbegründetheit ein Kostenvorschuss auferlegt oder, wie hier, festgestellt wird, dass es dabei sein Bewenden habe, zugleich klargestellt werden kann, dass Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Popularklage nicht bewilligt wird; hierfür bedarf es keines ausdrücklichen Prozesskostenhilfeantrags. Im vorliegenden Fall bestand hierfür Anlass, weil Sie im Schreiben vom 3. Mai 2020 „Antrag auf Übernahme des Vorschusses von 750 Euro zur Fortführung der Popularklage durch die Bayerische Staatskasse“ gestellt hatten, was so zu verstehen sein konnte, dass Sie Prozesskostenhilfe begehren. Dementsprechend heißt es in der Begründung des Beschlusses, dass „keine Übernahme des Vorschusses von 750 Euro zur Fortführung der Popularklage durch die Bayerische Staatskasse‘, wie sie der Antragsteller begehrt“ stattfinde.
Abschließend weise ich erneut darauf hin, dass das Verfahren erst fortgesetzt wird, wenn der Kostenvorschuss vollständig einbezahlt ist. Weitere Schreiben. die ein Tätigwerden des Verfassungsgerichtshofs nicht gebieten, werden nicht mehr beantwortet werden.

Mit freundlichen Grüßen
xxx

Richter am Oberlandesgericht
Referent des Bayerischen
Verfassungsgerichtshofs
Titel: Re: Popularklage Bayern zur fehlenden Aufteilung der Gesamtschuld (23.12.2019)
Beitrag von: PersonX am 31. Mai 2020, 00:34
Müsste jetzt nicht eine Art Leistungsklage folgen, welche Bayern verpflichtet die 750,- € zu zahlen, damit für Bayern rechtsverbindlich festgestellt werden kann, dass ... Inhalt der Klage ... tatsächlich keine Aussicht Erfolg habe, denn bisher wird das lediglich behauptet und der Vorschuss soll davon abhalten. Jedoch, bringt die Feststellung, dass keine Aussicht auf Erfolg besteht einem Bewohner außerhalb von Bayern nichts. Diese tatsächliche Feststellung wäre Rechtssicherheit in Bayern.
------
Falls man das jetzt tatsächlich feststellen lassen wollte, müsste der Vorschuss finanziert werden um dann eine Begründung zu bekommen, warum die Richter der Klage keine Aussicht auf Erfolg im Vorfeld bescheinigen. Das ist ungefähr so, als erklärte man einem fragenden Kind, dass es kein Antwort bekommt ohne jedoch dafür den Grund zu verraten. Es ist eine Prognose, dessen was erfolgen wird. Frei nach dem Motto bezahle und ich erkläre warum trotzdem keine Antwort folgt, welche zu Deiner Frage passt.

Kann man sich in die Lage des Richters versetzen:

 - Ich -Richter- werde Dir schreiben, einen schönen Grund, warum der Inhalt der Klage für uns nicht zur Klärung mit Erfolg angenommen wird.  Naja das kostet Dich jetzt nur 750,00 €, wenn Du die nicht zahlen willst, dann erkläre ich nichts, also mal davon abgesehen, ich denke, dass unsere Anwort bei Bezahlung Dich auch nicht weiter bringen wird. Dafür kennen wir genügend Formulierungen, aber ohne 750,00 € Vorschuss  behalten wir diese eben. Und jetzt lass mich in Ruhe Du störst und verstehst es eh nicht, deutlicher werden wir erst mit 750,00 € und eh das wird bestimmt noch teurer ;-). Ja wir können uns Sachen die wir nicht wollen oder wo wir denken, dass x gelte mit einem vorgeschobenen Aufwand fern halten. Ist unser System nicht klasse? Fast so praktisch wie der der § xx der dem Bundesverfassungsgericht erlaubt auf Begründungen bei Nichannahme zu verzichten. Wir erheben  einfach einen Kostenvorschuss.
Titel: Re: Popularklage Bayern zur fehlenden Aufteilung der Gesamtschuld (23.12.2019)
Beitrag von: drboe am 31. Mai 2020, 11:30
@PersonX: nett formuliert, geht aber kürzer: "wir werden uns von einem hamburger Bazi nicht in unsere bayrische Suppe spucken lassen."

Man muss die Richter verstehen. Du wirst nicht Richter an einem Verfassungs- oder Bundesgericht, wenn Zweifel daran bestehen, dass du bei ernsten Konflikten mit den Interessen der Mächtigen auf der richtigen Seite stehst.* Bei Nicklichkeiten darfst du natürlich gern mal dem Bürger recht geben, um deine angebliche Unabhängigkeit zu demonstrieren. Aber übertreib es nicht!

M. Boettcher

* Wenn du z. B. an Cum-Ex-Geschäften beteiligt warst, bist du für den Vorsitz des Bundesverfassungsgerichts besonders qualifiziert.
Titel: Re: Popularklage Bayern zur fehlenden Aufteilung der Gesamtschuld (23.12.2019)
Beitrag von: seppl am 31. Mai 2020, 11:48
Ich habe ja gleichzeitig noch eine Petition am Landtag Bayern in derselben Angelegenheit laufen. Moniert hatte ich ja schon, dass die Sprecher der Prüfungskommission durch Abhängigkeiten vom Bayerischen Rundfunk keine Neutralität aufweisen und Fachleute für Verfassungsrecht nicht beteiligt sind.

Vielleicht verküpfe ich diese beiden voneinander getrennten Staatsgewalten ja mal über die 750 Euro. Wenn das BayVerfG sagt, dass ich die "Sperrsumme" zahlen muss, könnte die Landesregierung ja die Summe trotzdem netterweise (für bayerische Rechtssicherheit) für den Fischkopp aus dem Staatssäckel zahlen. Immerhin hat das BayVerfG ja selbst mitgeteilt, dass die Klage nur aussichtslos erscheint und nicht schon ist.
Titel: Re: Popularklage Bayern zur fehlenden Aufteilung der Gesamtschuld (23.12.2019)
Beitrag von: PersonX am 31. Mai 2020, 12:29
Nach dem bisherigen Erfahrungen mit "erscheint" also nicht hier, wird es nun mehr so verstanden, dass es das Wendeln mit einem ganzen Zaunsfeld sei, welches jedoch immer noch keine Begründung enthält, aber wie der einzelne Pfosten wirken soll. Es besteht hier die Vermutung, dass ohne hinreichende Begründung die Klage selbst bei Fortsetzung zu einem Ende gebracht wird. Das Zaunsfeld, also das Wedeln damit soll somit nicht vor dem Ergebnis "schützen", sondern lediglich vor den Kosten, welche sich die "Schreiber" dafür genehmigen werden.
Bei Beschwerden z.B. bei Vollstreckung läuft das ähnlich, die Kosten liegen bei Ablehnung so bei 30 oder 60 Euro, ist überschaubar, aber dennoch gibt es Richter, welche im Rahmen einer Stellungnahme die Möglichkeit aufzeigen "Zaunsfeld" zurück zu nehmen um keine 30 oder 60 Euro für die Ablehnung der Beschwerde zu berappen. Was bei 30 oder 60 Euro in Bezug auf z.B. Vollstreckung oder die Möglichkeit einer Beiordnung eines Prozessbevollmächtigen in der ersten Instanz wurde bekannt ;-).
Ob sich die 750, Euro lohnen, für eine Begründung warum die Klage aussichtslos erscheint oder eben nicht -in dem Fall müsste diese doch ohne Vorbehalte, also nur mit einer Prognose der möglichen Kosten- fortgesetzt werden. Die Frage ist halt ob für x Euro zu den 750 dann tatsächlich etwas folgt oder eben wenn es blöd läuft nur ein Zweizeiler wo erklärt wird z.B. die Klage kann unbeachtlich der Frage X bleiben, weil gilt Dingsda. Fertig. Dingsda hat dann jedoch mit dem Inhalt der Klage aus Sicht des Bürgers -hier Kläger- nichts zu tun. Dingsda ist der leichte Weg die Klage los zu werden, mehr nicht. Ja das erscheint unf jetzt tatsächlich spanisch. PersonX gibt dazu jetzt die Prognose ab, die Klage wird bei Fortsetzung kein Inhalt in der Begründung haben, welcher sinnvoll im Sinne des Klägers zu verwerten ist. Es steht zu befürchten, dass dieser Inhalt nicht einmal aufzeigen wird, wie der Kläger dem beikommen kann.
Aber wenn man so will, wenn es eine Fortsetzung geben soll, auch um genau zu erfahren warum die Richter hier eine Aussichtslosigkeit vermuten, dann sollte man es vielleicht finanzieren. Die Frage, welche sich dazu stellt ist die Möglichkeit das zu den 750€ weitere dazu kommen? Das müsste im Vorfeld bedacht werden.
Bevor man das aber finanziert, wäre es vielleicht sinnvoll, eine unabhängige Stelle zu konsultieren, selbst das könnte finanziert werden. Finanzierung meint dabei einen Spendenaufruf um diese Art der Frage wegen der Aufteilung nach x wie in dem Klageinhalt weitgehend beschrieben zu klären. Im Fall das dazu noch eine unabhängige Stelle -z.B. unbeteiligter Anwalt, welcher sich in der Vergangenheit kritisch zum Rundfunkbeitrag gezeigt hat- konsultiert werden soll, dann müsste dass mit in den Spendenaufruf.
Im Fall diese Frage muss anders zu Gericht gebracht werden, also ohne Fortsetzung dieses Versuchs, so könnte auch dazu ein Spendenaufruf gestartet werden, welcher es ermöglicht diese Frage inklusive der Vorgeschichte neben dem Gericht durch zu sprechen mit juristischem Beistand, welcher mögliche Knackpunkte, welche vor Gericht sonst zur Annahme der Aussichtslosigkeit führen können identifiziert. Das Problem könnte wahrscheinlich sein einen solchen überhaupt zu finden. Naja Erfolg verspricht ein Anwalt ja nicht, sondern auch nur Kosten, also seine ;-).  Was ist diese Klärung in Summe wert? Der Betrag müsste finanziert werden.
Titel: Re: Popularklage Bayern zur fehlenden Aufteilung der Gesamtschuld (23.12.2019)
Beitrag von: VorsichtStufe am 31. Mai 2020, 12:44
Zitat
dass die Klage nur aussichtslos erscheint und nicht schon ist.

@seppl
Ich würde diese Formulierung nicht so werten, wie Du es tust.

Allgemein mit meinen laienhaften Worten erklärt:

1. Wenn eine behördliche Stelle eine Einschätzung zu einer Klage/Einspruch/etc. abgibt, wird m.E. die Formulierung "scheint unbegründet/aussichtslos/etc." benutzt, um deutlich zu machen, dass nach den vorliegenden Informationen damit zu rechnen ist. Die Formulierung "ist unbegründet/aussichtslos/etc." kann nicht benutzt werden, da hier nicht abschließend entschieden wird.

2. Wenn eine behördliche Stelle tatsächlich entscheidet, wird die Formulierung "ist unbegründet/aussichtslos/etc." benutzt.
Titel: Re: Popularklage Bayern zur fehlenden Aufteilung der Gesamtschuld (23.12.2019)
Beitrag von: seppl am 31. Mai 2020, 13:52
Danke @VorsichtStufe für den Anstoß.

Es ist ein schmaler Grat, der von mir beschritten wird. Hier kurz erstmal lose Gedanken dazu:

Die Prozesskostenhilfe bei "normalen" Gerichtsverhandlungen sollen den Betroffenen dazu bringen, bereits festgelegte Kosten, bzw. auf ihn zukommende Kosten bewältigen zu können. Hier steht also die Hilfsfunktion im Vordergrund.

Die Kosten, die aber bei einer Popularklage auferlegt werden, sollen Abwehr- bzw. Warnfunktion haben. Sie sollen ja nicht die Schwierigkeitsstufe erhöhen Recht zu erhalten, sondern konkret von der aussichtslosen Klage abhalten. Und zwar zum Schutz des Klägers und zur Vermeidung von unnötigem Gerichtsaufwand, weil die Klage eben unzulässig oder aussichtslos ist. Erscheint sie nur aussichtslos, so ist der Fall noch nicht verfassungsrechtlich untersucht worden.

Mir wurde zwar telefonisch damals mitgeteilt, dass ich die Kosten des Vorschusses auch mit einem Antrag auf Prozesskostenhilfe evtl. bekomme, aber es ist schon etwas absurd, wenn erst willkürlich Kosten festgesetzt werden, die danach dann wieder (von der selben Stelle!) doch bezahlt werden - das ist sinnfrei. Deswegen ist die Interpretation meines Anliegens, die Kosten durch den Bayerischen Staat tragen zu lassen, als Antrag auf Prozesskostenhilfe zu werten und danach den Beschluss auszurichten irgendwie völlig vom Gericht selbstgestrickt.

Sinngemäß passen Prozesskostenhilfe und Popularklagenvorschuss gar nicht zusammen. Warum sollte man Hilfe für etwas bekommen, was eigentlich abwehren soll?
Bildlich gesprochen: Erst baut man jemandem absichtlich eine Mauer in den Weg und - um den Schein der Freiheit zu wahren - darf er dann nach einer Leiter fragen um sie zu überwinden. Was wird wohl die Antwort sein?

Bezeichnend im letzten Rückschreiben ist auch, dass auf die Unterscheidung der Hürde für Prozesskostenhilfe für höhergerichtliche Entscheidungen gar nicht eingegangen wurde. Ist es in Verfahren unterer Gerichtsstufen anhand von bereits erfolgten Urteilen der Erfolg oder Misserfolg einer Klage abzusehen und leicht begründbar, so ist es bei verfassungsrechtlichen Fragen eben nicht so, wenn noch keine ähnliche oder auch sachgleiche Entscheidung ausgesprochen wurde. Hier muss sich sehr viel enger an dem im Gesetz stehenden Wortlaut, das die Klage unzulässig oder erfolglos sein wird gehalten werden, um Prozesskostenhilfe zu verweigern.

Das BVerfG hat es da einfacher mit dem Nichtannahmebeschluss.
Titel: Re: Popularklage Bayern zur fehlenden Aufteilung der Gesamtschuld (23.12.2019)
Beitrag von: drboe am 31. Mai 2020, 18:00
@VorsichtStufe: das kann man so sehen. Andererseits lässt sich so eine Formulierung auch so deuten, das "ist aussichtslos" sehr wohl gemeint ist, sich jedoch aus formalen Gründen nicht verwenden lässt, weil damit dem Verdacht der Voreingenommenheit bzw. Vorverurteilung Nahrung gegeben wird und eine Angriffsfläche geboten wird, die es zu vermeiden gilt. Insofern mutiert die genutze Formulierung zur Floskel, die dem Eingeweihten etwas anderes sagt, als die Formulierung dem Wortlaut nach zu enthalten scheint.

Beispiel: "mutmaßliche/r Täter" wird heute fast durchgehend als Floskel in einem Sinne gebraucht, die nur mühsam verbirgt, dass nach Überzeugung dessen, der sie einsetzt, letztlich nur ein Urteil zwischen der formalen Bemerkung und dem Beleg der Täterschaft des/der Verdächtigen steht. Besonders deutlich wird das dann, wenn diese Formulierung in einem Kommentar zur Schwere/Brutalität/Gewissenlosigkeit etc. des/der "Mutmaßlichen" steht und die entsprechenden Personen namentlich bekannt sind. Formal beachtet man mit der Formulierung die Unschuldsvermutung, signalisiert aber zugleich, dass man von der Tatbeteiligung der Betreffenden ausgeht.

M. Boettcher
Titel: Re: Popularklage Bayern zur fehlenden Aufteilung der Gesamtschuld (23.12.2019)
Beitrag von: seppl am 31. Mai 2020, 22:18
Mit der Deutung als Prozesskostenhilfeantrag wird davon angelenkt, dass ja schon der Kostenvorschuss selbst erst erhoben werden kann, wenn
Zitat
die Popularklage unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (Art. 27 Abs. 1 Satz 2 VfGHG)
Dies hat der VerfGH selbst in einem Schriftsatz an mich geschrieben!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32835.msg202444.html#msg202444
Titel: Re: Popularklage Bayern zur fehlenden Aufteilung der Gesamtschuld (23.12.2019)
Beitrag von: drboe am 01. Juni 2020, 10:17
Tss, tss, tss! Dieser Hinweis ergeht doch aus reiner Fürsorgepflicht des Gerichts.  ;D

Zitat
Er kann bei unzulässigen oder offensichtlich unbegründeten Popularklagen in der sogenannten kleinen Besetzung, bestehend aus dem Präsidenten und zwei berufsrichterlichen Mitgliedern, die Auferlegung eines Kostenvorschusses beschließen (Art. 27 Abs. 1 Satz 3 VfGHG). Hierdurch soll der Antragsteller auf die mangelnden Erfolgsaussichten des von ihm betriebenen verfassungsgerichtlichen Verfahrens hingewiesen und vor nutzlosen Aufwendungen und Kosten geschützt werden ...

Wobei die Größenordnung dieser Forderung ganz nebenbei zeigt, wen bzw. welche Einkommensklasse die Richter vor allem von Klagen abhalten wollen. Zitat eines wohlhabenden Bankers zur Aussicht, dass etwas, was er von einem Dritten gern gemacht haben möchte, voraussichtlich ca. 3.000 Euro kosten könnte: "über 3.000 Euro denke ich nicht länger nach als über die Frage, was ich jetzt zu Mittag esse." Klar, die Forderung des Gerichts dürfte sich an üblichen Gebührensätzen orientieren. Sie wirkt bei Durchschnittsverdienern aber definitiv als Abwehrkondition, während das einen Einkommensmillionär möglicherweise ärgert, ihn aber nicht wirklich trifft, so dass er es darauf ankommen lassen kann. Auch wenn Letzterer damit nicht automatisch erfolgreich ist, so gilt doch, dass Recht bekommt, wer über genügend Geld verfügt.

Wir könnten die Damen und Herren ja ärgern und gemeinsam den Betrag aufbringen. Dann schmeißen die Teilnehmer der "Spende" jeweils einen Betrag weg, der zu ihren Einkommensverhältnissen passt, bekommen aber ein weiteres Mal schriftlich, dass den Richtern der Rechtsstaat nicht wirklich wichtig ist. Ich bin leidlich vergnügungssüchtig, was die Demaskierung der wahren Überzeugungen von (Verfassungs-)Richtern angeht. 25 € wäre mir das Vergnügen wert.

M. Boettcher
Titel: Re: Popularklage Bayern zur fehlenden Aufteilung der Gesamtschuld (23.12.2019)
Beitrag von: GEiZ ist geil am 01. Juni 2020, 10:23
25 € wäre mir das Vergnügen wert.

Auch ich wäre mir € 25,-- dabei!
Titel: Re: Popularklage Bayern zur fehlenden Aufteilung der Gesamtschuld (23.12.2019)
Beitrag von: seppl am 01. Juni 2020, 10:56
Bitte das Spendenthema vorerst nicht über das öffentliche Forum abwickeln. Die Bereitschaft dazu freut mich aber sehr!
Titel: Re: Popularklage Bayern zur fehlenden Aufteilung der Gesamtschuld (23.12.2019)
Beitrag von: GEiZ ist geil am 01. Juni 2020, 11:01
Das ist keine Spende. Das ist für mich die Unterstützung der eigenen Sache.
Titel: Re: Popularklage Bayern zur fehlenden Aufteilung der Gesamtschuld (23.12.2019)
Beitrag von: seppl am 01. Juni 2020, 11:18
@GEiZ ist geil: Das ist die richtige Sichtweise. Wird aber hier im öffentlichen Forum anders interpretiert.
Titel: Re: Popularklage Bayern zur fehlenden Aufteilung der Gesamtschuld (23.12.2019)
Beitrag von: seppl am 03. Juni 2020, 10:41
Hier mal wieder vorab kommentarlos meine Erwiderung auf das vorangegangene richterliche Schreiben.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32835.msg205624.html#msg205624
Da ja keine Antwort zu erwarten ist, wurde der Brief demensprechend formuliert.
Zitat
An den
Bayerischen Verfassungsgerichtshof
80097 München

Vf. 24-VII-19  xxx  Popularklage
Kommentar zu Ihrem Schreiben vom 25.05.2020, Antrag auf Weiterleitung
Sehr geehrter Herr xxx,
vielen Dank für die schnelle Bearbeitung meines Schreibens vom 21.05.2020 .
Es ist für mich nicht nachvollziehbar, wie ein Antrag auf Prozesskostenhilfe bei einer Popularklage überhaupt greifen könnte: Popularklagen sind von Natur aus erst einmal kostenfrei (Art 27 (1) Satz 1 VfGHG), ein PKH Antrag wäre also hier nicht nötig. Erhebt das Gericht nun eine Schutz-/Sperrgebühr in Form eines Kostenvorschusses beim Antragsteller, so geschieht dies aus dem Grund, dass die Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist (Art 27 (1) Satz 2). Dies ist aber nun noch enger gefasst als die rechtliche Regelung der PKH, dass diese versagt werden kann, wenn die Klage unzulässig oder unbegründet erscheint (§ 166 VwGO i.v.m. § 114 ZPO). Ein PKH Antrag ist also entweder nicht notwendig oder muss zwangsläufig abgelehnt werden. Wie ich es ausdrücken würde: es ist eine rechtliche Nullnummer. Daher habe ich auch keinen PKH gestellt.
Das Gericht hat nun entschieden, dass das Land Bayern den Prozesskostenvorschuss nicht leisten muss. Aufgrund der Gewaltenteilung ist es aber nicht möglich, dem Land dies zu verbieten. Es hat die Freiheit, der Auffassung des Gerichts insofern zu folgen, die Kosten der durch die allgemeine Abgabe des Rundfunkbeitrags unmittelbar betroffene bayerische Bevölkerung freiwillig in deren Namen zu übernehmen. Daher bitte ich um Weiterleitung meines folgenden
Antrags auf Übernahme der Sperrgebühr durch das Land Bayern (Kein PKH Antrag!)
an die entsprechende Stelle der Landesregierung, um den Weg freizumachen für eine verfassungsrechtliche Überprüfung des Sachverhalts bzgl. der gesamtschuldnerschaftlichen Haftung Zusammenwohnender (§2 (3) RBStV) in Bezug auf die persönlichen Freiheiten natürlicher Personen im vorbereitenden und eigentlichen Verwaltungsvorgang.
Laut Art 27 VfGHG kann eine Sperrgebühr bei einer Popularklage erhoben werden, wenn der Antrag unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist. In meinem Fall wurde diese Gebühr bereits erhoben, weil die Klage in der Vorentscheidung offensichtlich unbegründet erscheint. Die Formulierung „offensichtlich“ in der Begründung des Beschlusses vom 05.05.2020 verstärkt nur den Begriff des Anscheins. Der Sachverhalt selbst bleibt davon unberührt.  Die Grundrechte verletzende verwaltungstechnische Abwicklung, die sich in der Satzung des BR niederschlägt ist also bislang – unabhängig von generellen Entscheidungen zur Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrag - noch nicht überprüft worden.

Bitte übermitteln Sie zum Antrag den vollständigen Schriftverkehr in der Sache an die Stelle der Landesregierung, da ich mich in weiteren Ausführungen hier nicht wiederholen möchte.

Mit freundlichen Grüssen aus Hamburg
xxx                                                       Per Fax an den BayVerfGH : 00498955973986
Titel: Re: Popularklage Bayern zur fehlenden Aufteilung der Gesamtschuld (23.12.2019)
Beitrag von: seppl am 09. Juni 2020, 21:45
Der Vollständigkeitshalber: Es wird vom Gericht nichts weitergeleitet. Schreiben heute angekommen. Somit muss ich selber in der Sache aktiv werden.

Zitat
BAYERISCHER VERFASSUNGSGERICHTSHOF
80097 MÜNCHEN TELEFON (089) 5597 - 3177 oder - 3178 TELEFAX (089) 5597 - 3986

Vf. 24-V11-19 München, 3. Juni 2020

Herrn
xxx

Ihr Antrag vom 23. Dezember 2019 auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Unterlassens des Bayerischen Rundfunks, per Satzung bei Personen, die gesamtschuldnerisch für den Rundfunkbeitrag haften, die Möglichkeit der Aufteilung der Vollstreckung entsprechend 8 268 AO vorzusehen

Zu Ihrem Schreiben vom 3. Juni 2020

Sehr geehrter Herr xxx!
Eine Weiterleitung von Schreiben an andere Stellen gehört nicht zu den Aufgaben des Verfassungsgerichtshofs. Weitere Schreiben, die ein Tätigwerden des Verfassungsgerichtshofs nicht gebieten, werden nicht mehr beantwortet werden.

Mit freundlichen Grüßen
xxx
Richter am Oberlandesgericht,
Referent des Bayerischen
Verfassungsgerichtshofs
Titel: Re: Popularklage Bayern zur fehlenden Aufteilung der Gesamtschuld (23.12.2019)
Beitrag von: seppl am 13. November 2021, 19:43
Auf meine parallel verlaufende Petition am Bayerischen Landtag https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32835.msg205637.html#msg205637
ist heute die Antwort gekommen. Es gab ja ein Corona Hin und Her mit Videokonferenz ja oder nein. Ich hatte ja eigentlich gedacht, ich fahre mal wieder ins schöne München und trage dort mein Anliegen persönlich vor - aber nein. Es wurde ohne mich entschieden, dass die Petition nicht bearbeitet werden kann.
Die Mitberichterstatterin Frau Susanne Kurz (Grüne) wies darauf hin, dass ich die Beteiligung eines Verfassungsjuristen gewünscht hatte. Dem wurde nicht entsprochen.
Etwas putzig erscheint mir, dass zwar reihenweise Amtspersonen in den Schreiben vorkommen, das Ganze aber nur von einer Frau "Andrea Fritz", ohne Angabe irgendeiner Position unterschrieben wurde.

Anschreiben:
Zitat
Bayerischer Landtag Landtagsamt Maximilianeum 81627 München

Herrn
xxx
Hamburg

10.11.2021
WK.0073.18

Rundfunkbeitrag
Petition vom 19.01.2020

Sehr geehrter Herr xxx,
der Ausschuss für Wissenschaft und Kunst hat Ihre Petition in der öffentlichen Sitzung vom 20.10.2021 beraten und beschlossen,

die Petition „aufgrund der Erklärung der Staatsregierung als erledigt“ zu betrachten (§ 80 Nr. 4 der Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag).

Der Ausschuss hat zu Ihrer Petition eine Stellungnahme der Bayerischen Staatskanzlei eingeholt. Die Staatskanzlei kam bei der Überprüfung des Sachverhalts zu demErgebnis, dass Ihrem Anliegen aufgrund der geltenden rechtlichen Bestimmungen nicht entsprochen werden könne.

Nach sorgfältiger Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt hält der Ausschuss die Erklärung des Staatsministeriums für richtig und sieht deshalb keine Möglichkeit, Ihrer Petition zum Erfolg zu verhelfen.

Die Stellungnahme, die die Grundlage für das Beratungsergebnis darstellte, und den Auszug aus dem Sitzungsprotokoll haben wir zu Ihrer näheren Information beigelegt.

Mit freundlichen Grüßen
Andrea Fritz

Anlagen
1 Protokollauszug
1 Stellungnahme
Protokollauszug
Zitat
Protokollauszug 51. WK, 20.10.2021
Bayerischer Landtag - 18. Wahlperiode - nicht öffentlich -
Kein Wortprotokoll - Redebeiträge nicht autorisiert

CI9 2000.2020-96-1 -Staatskzl-

Vorsitz: Robert Brannekämper (CSU)
Berichterstattung: Kerstin Radler (FREIE WÄHLER)
Mitberichterstattung: Susanne Kurz (GRÜNE)

Abg. Kerstin Radler (FREIE WÄHLER) erklärt, der Petent wende sich mit dieser Eingabe gegen die im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vorgesehene Gesamtschuldnerschaft mehrerer Beitragsschuldner für eine Wohnung. Er fordere die Einführung einer Klausel in die Satzung zum Einzug des Rundfunkbeitrags des Bayerischen Rundfunks zur Aufteilung der aus der Mehrpersoneninhaberschaft einer Wohnung entstehenden Gesamtschuld bzw. eine Beschränkung auf den eigenen Anteil natürlicher Personen zum Zwecke der Vollstreckung.

Der Petent habe den ausdrücklichen Wunsch geäußert, dass ein Jurist die Berichterstattung seiner Eingabe übernehme solle. Sie, Frau Radler, sei Juristin und in der Sache auch nicht befangen, da sie nicht dem Rundfunkrat angehöre.

Nach § 2 Absatz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags müsste für jede Wohnung ein Rundfunkbeitrag entrichtet werden, in dem eine volljährige Person sei, die die Wohnung selbst bewohne. In § 2 Absatz 3 Satz 1 sei vorgesehen, dass mehrere Beitragsschuldner als Gesamtschuldner entsprechend§ 44 der Abgabenordnung hafteten. Auch wenn in einer Wohnung mehrere Beitragsschuldner lebten, müsste nur ein Rundfunkbeitrag bezahlt werden. Alle Bewohner schuldeten somit die gesamte Leistung und würden nicht anteilig in Anspruch genommen. Mit dieser Regelung solle vermieden werden, dass jeder Bewohner einer Wohnung ermittelt werden müsse. Eine gesamtschuldnerische Haftung ermögliche darüber hinaus eine effektivere Durchsetzung der Beitragserhebung. Die Eingabe sollte daher für erledigt erklärt werden.

Abg. Susanne Kurz (GRÜNE) weist darauf hin, der Petent habe ursprünglich eine öffentliche Beratung seiner Eingabe gewünscht, sich jedoch gegen die Herstellung der Öffentlichkeit über einen Livestream gewandt. Überdies habe der Petent gefordert, dass seine Eingabe von einem Verfassungsjuristen vertreten werde.

Der Petent habe beklagt, dass die Berichterstatter eine enge Zugehörigkeit zum Bayerischen Rundfunk hätten. Dies sei definitiv nicht der Fall. Sie, Frau Kurz, sei lediglich Mitglied des Rundfunkrates, dessen Aufgabe darin bestehe, den Bayerischen Rundfunk zu kontrollieren. Dieses Aufsichtsgremium sei dem Bayerischen Rundfunk nicht unterstellt und auch nicht Teil des Bayerischen Rundfunks.

Abg. Kerstin Radler (FREIE WÄHLER) ergänzt, einen Verfassungsjuristen im Wortsinne gebe es nicht.

Beschluss:
Die Eingabe wird aufgrund der Stellungnahme der Staatsregierung für erledigt erklärt.

Dem Petenten sind die Stellungnahme der Staatsregierung und ein Protokollauszug zu übersenden.

(einstimmig)
Zitat
Der Leiter der Bayerischen Staatskanzlei
Staatsminister für Bundes- und
Europaangelegenheiten und Medien
Dr. Florian Herrmann, MdL

Präsidentin des Bayerischen Landtags
Frau Ilse Aigner, MdL
Maximilianeum
81627 München

Ihre Nachricht vom 20.01.2020 Ihr Zeichen WK_0073.16 Unsere Nachricht vom
Unser Zeichen C I 19 2000 2020-95-1
München, 24.03.2020 Durchwahl: 089 2165-8207

Eingabe des Herrn xxx in ... Hamburg vom 19.01.2020 betreffend Rundfunkbeitrag

Sehr geehrte Frau Präsidentin,

zu der oben bezeichneten Eingabe wird wie folgt Stellung genommen:

Der in Hamburg ansässige Petent wendet sich gegen die im Rundfunkbeitragsvertrag vorgesehene Gesamtschuldnerschaft mehrerer Beitragsschuldner für eine Wohnung. Er fordert „die Einführung einer Klausel in die Satzung zum Einzug des Rundfunkbeitrags des Bayerischen Rundfunks zur Aufteilung der aus der Mehrpersoneninhaberschaft einer Wohnung entstehenden Gesamtschuld bzw. eine Beschränkung auf den eigenen Anteil natürlicher Personen zum Zwecke der Vollstreckung".

Nach § 2 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt, § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV. § 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV sieht
vor, dass mehrere Beitragsschuldner als Gesamtschuldner entsprechend § 44 der Abgabenordnung haften.
Hieraus ergibt sich, dass auch im Falle mehrerer Beitragsschuldner für jede Wohnung nur ein Beitrag zu zahlen ist. Die Bewohner einer Wohnung schulden nebeneinander dieselbe Leistung: Es reicht jedoch aus, wenn ein Bewohner bekannt ist und den Rundfunkbeitrag entrichtet. Alle Bewohner schulden jeweils die gesamte Leistung und sind nicht anteilig in Anspruch zu nehmen. Mit der Heranziehung eines Gesamtschuldners wird vermieden, die Daten aller Wohnungsinhaber ermitteln zu müssen. Die gesamtschuldnerische Haftung ermöglicht eine effektive Durchsetzung der Beitragserhebung und ist im Abgabenrecht anerkannt.

Eine vom Rundfunkbeitragsstaatsvertrag abweichende Regelung im bayerischen Landesrecht ist nicht zulässig. Es wird vorgeschlagen, die Petition gemäß § 80 Nr. 4 BayLTGeschO für erledigt zu erklären.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Florian Herrmann, MdL
Staatsminister

Bezugnehmend auf diese Antwort werde ich wohl auch nach Bayern die Petition, die ich in Bremen eingereicht hatte, senden.
Petition Bremen (L20/107, RB-Satzung & Grundrechte)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34365.msg208426.html#msg208426
Titel: Re: Popularklage Bayern zur fehlenden Aufteilung der Gesamtschuld (23.12.2019)
Beitrag von: pjotre am 14. November 2021, 10:10
Nur Einzelpunkte:

Wer Rundfunkrat-Mitglied ist, ist "befangen".
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Mit der abgabenberechtlich bevorzugten "Aufwandsentschädigung" erhalten die Mitglieder pro Arbeitsstunde das gleiche oder bis zum Doppelten von Durchschnitts-Einzel-Rechtsanwälten in Deutschland.
Wer auf der Gehaltsliste eines Unternehmens steht, auch, falls nur als "Teilzeit-Beschäftigter", ist in Sachen dieses Unternehmens natürlich "befangen", zumal bei derart mächtigen Beträgen pro Arbeitsstunde.

Rechtsgrundlage / Gesamtschuld
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Die Argumentation der ARD-Juristen lautet also: Es steht so im Gesetz und damit ist es rechtmäßig.
Ob das reicht, bleibe offen. Dann hätte für Wirksamkeit aber im Gesetz an der betreffenden Stelle stehen müssen:
Art. 2 und ... und ... GG wird hierdurch eingeschränkt.
Art. ... der Landesverfassung von ... wird hierdurch eingeschränkt.
... Dies 16x für alle Bundesländer.

Da dies unterbliebt, ist die Gesamtschuldnerschaft rückwirkend ab 2013 nichtig und so lange, bis es vielleicht einmal im Rundfunkbeitrags-Staatsvertrag erscheint.

Damit ergibt sich auch Wirkung für den Meldedatenabgleich.
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Jeder hernach mit Zahlungsanspruch Konfrontierte konnte widersprechen: Meines Wissens zahlt im Haushalt ein anderer bereits. Zur Auskunft über meinen Hausstand bin ich nicht verpflichtet, weil Sie für ihren Auskunftswunsch den Gesetzesvorbehalt - also die ausdrückliche Erwähnung von Grundrechtverletzungen in Gesetzen - nicht beachtet haben.

Deren Funktion ist, den Parlamentariern vor dem Abnicken klarzustellen, dass etwas ganz Wichtiges angetastet werden soll, was nur für sehr wichtige Zwecke zulässig sein soll.

Kamen diese Gesichtspunkte schon vor?
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Im Rahmen der Meinungsfreiheit:
Nach eigener Meinung, bei der Rundfunkabgabe ist generalisierte Rechtsverletzung nicht Panne, sondern "ist der Plan" schon seit 2013.
Konsequenz: Mit komplexen Argumenten wie hier kommt man nicht durch, bis dahin "hält die Mauer des Plans".

Trotzdem ist gut, auch hiermit und generell von allen Fronten her anzugreifen.
Titel: Re: Popularklage Bayern zur fehlenden Aufteilung der Gesamtschuld (23.12.2019)
Beitrag von: pinguin am 14. November 2021, 13:25
Damit ergibt sich auch Wirkung für den Meldedatenabgleich.

Deren Funktion ist, den Parlamentariern vor dem Abnicken klarzustellen, dass etwas ganz Wichtiges angetastet werden soll, was nur für sehr wichtige Zwecke zulässig sein soll.
Das ist sogar der wichtigere Aspekt, denn er berührt den unionsrechtlich geregelten und vollständig harmonisierten Bereich des Datenschutzes; der Landtag als landesrechtlich zuständiger Gesetzgeber könnte nämlich selber als Straftäter auftreten, (geht das überhaupt?), wenn er eine Regel schafft oder beibehält oder einem Staatsvertrag zustimmt, bzw. die Zustimmung dafür nicht nachträglich entzieht, der eine Regel enthält, die zur Begehung von Straftaten auffordert.

Weiterführend dazu:

EuGH C-439/19 - DSGVO - Datenübertragung an Wirtschaftsteilnehmer unzulässig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,35594.msg216275/topicseen.html#msg216275

BGH 1 StR 32/13 - Verarbeitung pers.bez. Daten ohne Rechtsgrundlage ist Straftat
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,35765.msg216267/topicseen.html#msg216267
Titel: Re: Popularklage Bayern zur fehlenden Aufteilung der Gesamtschuld (23.12.2019)
Beitrag von: pjotre am 14. November 2021, 13:56
Für Parlamentsbeschlüsse ist Strafbarkeit ausgeschlossen.
Da bestehen zwar Besonderheiten, aber als Faustregel soll das genügen.
Titel: Re: Popularklage Bayern zur fehlenden Aufteilung der Gesamtschuld (23.12.2019)
Beitrag von: pinguin am 14. November 2021, 17:47
Für Parlamentsbeschlüsse ist Strafbarkeit ausgeschlossen.
Da bestehen zwar Besonderheiten, aber als Faustregel soll das genügen.
Also haben die Behörden bzw. Amtsmitarbeiter*innen im konkreten Fall die A-Karte?

EuGH C-64/20 - Alle Träger öffentl. Gewalt verpflichtet, EU-Recht zu realisieren
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35037.0

EuGH C-924/19 PPU - Anwendungsvorrang Unionsrecht für Verwaltungsbehörden
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35248.0

Nachstehendes ist die von User Profät Di Abolo schon zitierte Simmenthal-Entscheidung:
EuGH Rechtssache 106/77 - Unmittelbare Bindung des Gemeinschaftsrechts
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35440.0
Titel: Re: Popularklage Bayern zur fehlenden Aufteilung der Gesamtschuld (23.12.2019)
Beitrag von: pjotre am 14. November 2021, 18:12
Diese Rechtsgesichtspunkte sind schon enthalten in den allgemeinen Texten, die zur Zeit obersten Richtern vorliegen.

Kompliziert wird, etwas konkreteres damit durchzusetzen.
Dann muss man eintreten in eine Analyse und nachdem nan die erforderlichen Nachweise erfolgreich geliefert hat, findet sich möglicherweise kaum ein Richter, der das überhaupt lesen wird, weil er dann sein Akten-Punktesoll nicht schaffen kann.

Wenn Rechtsverletzung der Plan ist und 10 Jahre funktionierte mit massenweise "gutwilligen, aber irrenden Richtern",
so jedenfalls die Meinung hier, dann ist es enorm schwer, das zirückzudrehen, weil alle Juristen meinen, da wäre alles geklärt.
Nichts ist geklärt, aber dann müsste der Richter intensiv arbeiten und hätte keine Aussicht, sein Aktensoll zu erfüllen.

Um den Thread nicht vom Thema wegzuführen, denke ich, wir sollten derartige Aspekte hier nicht ausweiten.
Titel: Re: Popularklage Bayern zur fehlenden Aufteilung der Gesamtschuld (23.12.2019)
Beitrag von: seppl am 15. November 2021, 01:11
Da die Popularklage ruht, weise ich hier auf meinen letzten Post hier in Sachen "Petition am Bayerischen Landtag in Sachen Gesamtschuld"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32835.msg216280.html#msg216280
hin und schließe den Thread bis auf Weiteres.