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Autor Thema: Popularklage Bayern zur fehlenden Aufteilung der Gesamtschuld (23.12.2019)  (Gelesen 21419 mal)

V
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Zitat
dass die Klage nur aussichtslos erscheint und nicht schon ist.

@seppl
Ich würde diese Formulierung nicht so werten, wie Du es tust.

Allgemein mit meinen laienhaften Worten erklärt:

1. Wenn eine behördliche Stelle eine Einschätzung zu einer Klage/Einspruch/etc. abgibt, wird m.E. die Formulierung "scheint unbegründet/aussichtslos/etc." benutzt, um deutlich zu machen, dass nach den vorliegenden Informationen damit zu rechnen ist. Die Formulierung "ist unbegründet/aussichtslos/etc." kann nicht benutzt werden, da hier nicht abschließend entschieden wird.

2. Wenn eine behördliche Stelle tatsächlich entscheidet, wird die Formulierung "ist unbegründet/aussichtslos/etc." benutzt.


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Danke @VorsichtStufe für den Anstoß.

Es ist ein schmaler Grat, der von mir beschritten wird. Hier kurz erstmal lose Gedanken dazu:

Die Prozesskostenhilfe bei "normalen" Gerichtsverhandlungen sollen den Betroffenen dazu bringen, bereits festgelegte Kosten, bzw. auf ihn zukommende Kosten bewältigen zu können. Hier steht also die Hilfsfunktion im Vordergrund.

Die Kosten, die aber bei einer Popularklage auferlegt werden, sollen Abwehr- bzw. Warnfunktion haben. Sie sollen ja nicht die Schwierigkeitsstufe erhöhen Recht zu erhalten, sondern konkret von der aussichtslosen Klage abhalten. Und zwar zum Schutz des Klägers und zur Vermeidung von unnötigem Gerichtsaufwand, weil die Klage eben unzulässig oder aussichtslos ist. Erscheint sie nur aussichtslos, so ist der Fall noch nicht verfassungsrechtlich untersucht worden.

Mir wurde zwar telefonisch damals mitgeteilt, dass ich die Kosten des Vorschusses auch mit einem Antrag auf Prozesskostenhilfe evtl. bekomme, aber es ist schon etwas absurd, wenn erst willkürlich Kosten festgesetzt werden, die danach dann wieder (von der selben Stelle!) doch bezahlt werden - das ist sinnfrei. Deswegen ist die Interpretation meines Anliegens, die Kosten durch den Bayerischen Staat tragen zu lassen, als Antrag auf Prozesskostenhilfe zu werten und danach den Beschluss auszurichten irgendwie völlig vom Gericht selbstgestrickt.

Sinngemäß passen Prozesskostenhilfe und Popularklagenvorschuss gar nicht zusammen. Warum sollte man Hilfe für etwas bekommen, was eigentlich abwehren soll?
Bildlich gesprochen: Erst baut man jemandem absichtlich eine Mauer in den Weg und - um den Schein der Freiheit zu wahren - darf er dann nach einer Leiter fragen um sie zu überwinden. Was wird wohl die Antwort sein?

Bezeichnend im letzten Rückschreiben ist auch, dass auf die Unterscheidung der Hürde für Prozesskostenhilfe für höhergerichtliche Entscheidungen gar nicht eingegangen wurde. Ist es in Verfahren unterer Gerichtsstufen anhand von bereits erfolgten Urteilen der Erfolg oder Misserfolg einer Klage abzusehen und leicht begründbar, so ist es bei verfassungsrechtlichen Fragen eben nicht so, wenn noch keine ähnliche oder auch sachgleiche Entscheidung ausgesprochen wurde. Hier muss sich sehr viel enger an dem im Gesetz stehenden Wortlaut, das die Klage unzulässig oder erfolglos sein wird gehalten werden, um Prozesskostenhilfe zu verweigern.

Das BVerfG hat es da einfacher mit dem Nichtannahmebeschluss.


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
@VorsichtStufe: das kann man so sehen. Andererseits lässt sich so eine Formulierung auch so deuten, das "ist aussichtslos" sehr wohl gemeint ist, sich jedoch aus formalen Gründen nicht verwenden lässt, weil damit dem Verdacht der Voreingenommenheit bzw. Vorverurteilung Nahrung gegeben wird und eine Angriffsfläche geboten wird, die es zu vermeiden gilt. Insofern mutiert die genutze Formulierung zur Floskel, die dem Eingeweihten etwas anderes sagt, als die Formulierung dem Wortlaut nach zu enthalten scheint.

Beispiel: "mutmaßliche/r Täter" wird heute fast durchgehend als Floskel in einem Sinne gebraucht, die nur mühsam verbirgt, dass nach Überzeugung dessen, der sie einsetzt, letztlich nur ein Urteil zwischen der formalen Bemerkung und dem Beleg der Täterschaft des/der Verdächtigen steht. Besonders deutlich wird das dann, wenn diese Formulierung in einem Kommentar zur Schwere/Brutalität/Gewissenlosigkeit etc. des/der "Mutmaßlichen" steht und die entsprechenden Personen namentlich bekannt sind. Formal beachtet man mit der Formulierung die Unschuldsvermutung, signalisiert aber zugleich, dass man von der Tatbeteiligung der Betreffenden ausgeht.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

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Mit der Deutung als Prozesskostenhilfeantrag wird davon angelenkt, dass ja schon der Kostenvorschuss selbst erst erhoben werden kann, wenn
Zitat
die Popularklage unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (Art. 27 Abs. 1 Satz 2 VfGHG)
Dies hat der VerfGH selbst in einem Schriftsatz an mich geschrieben!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32835.msg202444.html#msg202444


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Tss, tss, tss! Dieser Hinweis ergeht doch aus reiner Fürsorgepflicht des Gerichts.  ;D

Zitat
Er kann bei unzulässigen oder offensichtlich unbegründeten Popularklagen in der sogenannten kleinen Besetzung, bestehend aus dem Präsidenten und zwei berufsrichterlichen Mitgliedern, die Auferlegung eines Kostenvorschusses beschließen (Art. 27 Abs. 1 Satz 3 VfGHG). Hierdurch soll der Antragsteller auf die mangelnden Erfolgsaussichten des von ihm betriebenen verfassungsgerichtlichen Verfahrens hingewiesen und vor nutzlosen Aufwendungen und Kosten geschützt werden ...

Wobei die Größenordnung dieser Forderung ganz nebenbei zeigt, wen bzw. welche Einkommensklasse die Richter vor allem von Klagen abhalten wollen. Zitat eines wohlhabenden Bankers zur Aussicht, dass etwas, was er von einem Dritten gern gemacht haben möchte, voraussichtlich ca. 3.000 Euro kosten könnte: "über 3.000 Euro denke ich nicht länger nach als über die Frage, was ich jetzt zu Mittag esse." Klar, die Forderung des Gerichts dürfte sich an üblichen Gebührensätzen orientieren. Sie wirkt bei Durchschnittsverdienern aber definitiv als Abwehrkondition, während das einen Einkommensmillionär möglicherweise ärgert, ihn aber nicht wirklich trifft, so dass er es darauf ankommen lassen kann. Auch wenn Letzterer damit nicht automatisch erfolgreich ist, so gilt doch, dass Recht bekommt, wer über genügend Geld verfügt.

Wir könnten die Damen und Herren ja ärgern und gemeinsam den Betrag aufbringen. Dann schmeißen die Teilnehmer der "Spende" jeweils einen Betrag weg, der zu ihren Einkommensverhältnissen passt, bekommen aber ein weiteres Mal schriftlich, dass den Richtern der Rechtsstaat nicht wirklich wichtig ist. Ich bin leidlich vergnügungssüchtig, was die Demaskierung der wahren Überzeugungen von (Verfassungs-)Richtern angeht. 25 € wäre mir das Vergnügen wert.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

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25 € wäre mir das Vergnügen wert.

Auch ich wäre mir € 25,-- dabei!


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Bitte das Spendenthema vorerst nicht über das öffentliche Forum abwickeln. Die Bereitschaft dazu freut mich aber sehr!


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Das ist keine Spende. Das ist für mich die Unterstützung der eigenen Sache.


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@GEiZ ist geil: Das ist die richtige Sichtweise. Wird aber hier im öffentlichen Forum anders interpretiert.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. Juni 2020, 11:40 von seppl«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

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Hier mal wieder vorab kommentarlos meine Erwiderung auf das vorangegangene richterliche Schreiben.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32835.msg205624.html#msg205624
Da ja keine Antwort zu erwarten ist, wurde der Brief demensprechend formuliert.
Zitat
An den
Bayerischen Verfassungsgerichtshof
80097 München

Vf. 24-VII-19  xxx  Popularklage
Kommentar zu Ihrem Schreiben vom 25.05.2020, Antrag auf Weiterleitung
Sehr geehrter Herr xxx,
vielen Dank für die schnelle Bearbeitung meines Schreibens vom 21.05.2020 .
Es ist für mich nicht nachvollziehbar, wie ein Antrag auf Prozesskostenhilfe bei einer Popularklage überhaupt greifen könnte: Popularklagen sind von Natur aus erst einmal kostenfrei (Art 27 (1) Satz 1 VfGHG), ein PKH Antrag wäre also hier nicht nötig. Erhebt das Gericht nun eine Schutz-/Sperrgebühr in Form eines Kostenvorschusses beim Antragsteller, so geschieht dies aus dem Grund, dass die Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist (Art 27 (1) Satz 2). Dies ist aber nun noch enger gefasst als die rechtliche Regelung der PKH, dass diese versagt werden kann, wenn die Klage unzulässig oder unbegründet erscheint (§ 166 VwGO i.v.m. § 114 ZPO). Ein PKH Antrag ist also entweder nicht notwendig oder muss zwangsläufig abgelehnt werden. Wie ich es ausdrücken würde: es ist eine rechtliche Nullnummer. Daher habe ich auch keinen PKH gestellt.
Das Gericht hat nun entschieden, dass das Land Bayern den Prozesskostenvorschuss nicht leisten muss. Aufgrund der Gewaltenteilung ist es aber nicht möglich, dem Land dies zu verbieten. Es hat die Freiheit, der Auffassung des Gerichts insofern zu folgen, die Kosten der durch die allgemeine Abgabe des Rundfunkbeitrags unmittelbar betroffene bayerische Bevölkerung freiwillig in deren Namen zu übernehmen. Daher bitte ich um Weiterleitung meines folgenden
Antrags auf Übernahme der Sperrgebühr durch das Land Bayern (Kein PKH Antrag!)
an die entsprechende Stelle der Landesregierung, um den Weg freizumachen für eine verfassungsrechtliche Überprüfung des Sachverhalts bzgl. der gesamtschuldnerschaftlichen Haftung Zusammenwohnender (§2 (3) RBStV) in Bezug auf die persönlichen Freiheiten natürlicher Personen im vorbereitenden und eigentlichen Verwaltungsvorgang.
Laut Art 27 VfGHG kann eine Sperrgebühr bei einer Popularklage erhoben werden, wenn der Antrag unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist. In meinem Fall wurde diese Gebühr bereits erhoben, weil die Klage in der Vorentscheidung offensichtlich unbegründet erscheint. Die Formulierung „offensichtlich“ in der Begründung des Beschlusses vom 05.05.2020 verstärkt nur den Begriff des Anscheins. Der Sachverhalt selbst bleibt davon unberührt.  Die Grundrechte verletzende verwaltungstechnische Abwicklung, die sich in der Satzung des BR niederschlägt ist also bislang – unabhängig von generellen Entscheidungen zur Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrag - noch nicht überprüft worden.

Bitte übermitteln Sie zum Antrag den vollständigen Schriftverkehr in der Sache an die Stelle der Landesregierung, da ich mich in weiteren Ausführungen hier nicht wiederholen möchte.

Mit freundlichen Grüssen aus Hamburg
xxx                                                       Per Fax an den BayVerfGH : 00498955973986


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. Juni 2020, 15:12 von seppl«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

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Der Vollständigkeitshalber: Es wird vom Gericht nichts weitergeleitet. Schreiben heute angekommen. Somit muss ich selber in der Sache aktiv werden.

Zitat
BAYERISCHER VERFASSUNGSGERICHTSHOF
80097 MÜNCHEN TELEFON (089) 5597 - 3177 oder - 3178 TELEFAX (089) 5597 - 3986

Vf. 24-V11-19 München, 3. Juni 2020

Herrn
xxx

Ihr Antrag vom 23. Dezember 2019 auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Unterlassens des Bayerischen Rundfunks, per Satzung bei Personen, die gesamtschuldnerisch für den Rundfunkbeitrag haften, die Möglichkeit der Aufteilung der Vollstreckung entsprechend 8 268 AO vorzusehen

Zu Ihrem Schreiben vom 3. Juni 2020

Sehr geehrter Herr xxx!
Eine Weiterleitung von Schreiben an andere Stellen gehört nicht zu den Aufgaben des Verfassungsgerichtshofs. Weitere Schreiben, die ein Tätigwerden des Verfassungsgerichtshofs nicht gebieten, werden nicht mehr beantwortet werden.

Mit freundlichen Grüßen
xxx
Richter am Oberlandesgericht,
Referent des Bayerischen
Verfassungsgerichtshofs


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

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Auf meine parallel verlaufende Petition am Bayerischen Landtag https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32835.msg205637.html#msg205637
ist heute die Antwort gekommen. Es gab ja ein Corona Hin und Her mit Videokonferenz ja oder nein. Ich hatte ja eigentlich gedacht, ich fahre mal wieder ins schöne München und trage dort mein Anliegen persönlich vor - aber nein. Es wurde ohne mich entschieden, dass die Petition nicht bearbeitet werden kann.
Die Mitberichterstatterin Frau Susanne Kurz (Grüne) wies darauf hin, dass ich die Beteiligung eines Verfassungsjuristen gewünscht hatte. Dem wurde nicht entsprochen.
Etwas putzig erscheint mir, dass zwar reihenweise Amtspersonen in den Schreiben vorkommen, das Ganze aber nur von einer Frau "Andrea Fritz", ohne Angabe irgendeiner Position unterschrieben wurde.

Anschreiben:
Zitat
Bayerischer Landtag Landtagsamt Maximilianeum 81627 München

Herrn
xxx
Hamburg

10.11.2021
WK.0073.18

Rundfunkbeitrag
Petition vom 19.01.2020

Sehr geehrter Herr xxx,
der Ausschuss für Wissenschaft und Kunst hat Ihre Petition in der öffentlichen Sitzung vom 20.10.2021 beraten und beschlossen,

die Petition „aufgrund der Erklärung der Staatsregierung als erledigt“ zu betrachten (§ 80 Nr. 4 der Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag).

Der Ausschuss hat zu Ihrer Petition eine Stellungnahme der Bayerischen Staatskanzlei eingeholt. Die Staatskanzlei kam bei der Überprüfung des Sachverhalts zu demErgebnis, dass Ihrem Anliegen aufgrund der geltenden rechtlichen Bestimmungen nicht entsprochen werden könne.

Nach sorgfältiger Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt hält der Ausschuss die Erklärung des Staatsministeriums für richtig und sieht deshalb keine Möglichkeit, Ihrer Petition zum Erfolg zu verhelfen.

Die Stellungnahme, die die Grundlage für das Beratungsergebnis darstellte, und den Auszug aus dem Sitzungsprotokoll haben wir zu Ihrer näheren Information beigelegt.

Mit freundlichen Grüßen
Andrea Fritz

Anlagen
1 Protokollauszug
1 Stellungnahme
Protokollauszug
Zitat
Protokollauszug 51. WK, 20.10.2021
Bayerischer Landtag - 18. Wahlperiode - nicht öffentlich -
Kein Wortprotokoll - Redebeiträge nicht autorisiert

CI9 2000.2020-96-1 -Staatskzl-

Vorsitz: Robert Brannekämper (CSU)
Berichterstattung: Kerstin Radler (FREIE WÄHLER)
Mitberichterstattung: Susanne Kurz (GRÜNE)

Abg. Kerstin Radler (FREIE WÄHLER) erklärt, der Petent wende sich mit dieser Eingabe gegen die im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vorgesehene Gesamtschuldnerschaft mehrerer Beitragsschuldner für eine Wohnung. Er fordere die Einführung einer Klausel in die Satzung zum Einzug des Rundfunkbeitrags des Bayerischen Rundfunks zur Aufteilung der aus der Mehrpersoneninhaberschaft einer Wohnung entstehenden Gesamtschuld bzw. eine Beschränkung auf den eigenen Anteil natürlicher Personen zum Zwecke der Vollstreckung.

Der Petent habe den ausdrücklichen Wunsch geäußert, dass ein Jurist die Berichterstattung seiner Eingabe übernehme solle. Sie, Frau Radler, sei Juristin und in der Sache auch nicht befangen, da sie nicht dem Rundfunkrat angehöre.

Nach § 2 Absatz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags müsste für jede Wohnung ein Rundfunkbeitrag entrichtet werden, in dem eine volljährige Person sei, die die Wohnung selbst bewohne. In § 2 Absatz 3 Satz 1 sei vorgesehen, dass mehrere Beitragsschuldner als Gesamtschuldner entsprechend§ 44 der Abgabenordnung hafteten. Auch wenn in einer Wohnung mehrere Beitragsschuldner lebten, müsste nur ein Rundfunkbeitrag bezahlt werden. Alle Bewohner schuldeten somit die gesamte Leistung und würden nicht anteilig in Anspruch genommen. Mit dieser Regelung solle vermieden werden, dass jeder Bewohner einer Wohnung ermittelt werden müsse. Eine gesamtschuldnerische Haftung ermögliche darüber hinaus eine effektivere Durchsetzung der Beitragserhebung. Die Eingabe sollte daher für erledigt erklärt werden.

Abg. Susanne Kurz (GRÜNE) weist darauf hin, der Petent habe ursprünglich eine öffentliche Beratung seiner Eingabe gewünscht, sich jedoch gegen die Herstellung der Öffentlichkeit über einen Livestream gewandt. Überdies habe der Petent gefordert, dass seine Eingabe von einem Verfassungsjuristen vertreten werde.

Der Petent habe beklagt, dass die Berichterstatter eine enge Zugehörigkeit zum Bayerischen Rundfunk hätten. Dies sei definitiv nicht der Fall. Sie, Frau Kurz, sei lediglich Mitglied des Rundfunkrates, dessen Aufgabe darin bestehe, den Bayerischen Rundfunk zu kontrollieren. Dieses Aufsichtsgremium sei dem Bayerischen Rundfunk nicht unterstellt und auch nicht Teil des Bayerischen Rundfunks.

Abg. Kerstin Radler (FREIE WÄHLER) ergänzt, einen Verfassungsjuristen im Wortsinne gebe es nicht.

Beschluss:
Die Eingabe wird aufgrund der Stellungnahme der Staatsregierung für erledigt erklärt.

Dem Petenten sind die Stellungnahme der Staatsregierung und ein Protokollauszug zu übersenden.

(einstimmig)
Zitat
Der Leiter der Bayerischen Staatskanzlei
Staatsminister für Bundes- und
Europaangelegenheiten und Medien
Dr. Florian Herrmann, MdL

Präsidentin des Bayerischen Landtags
Frau Ilse Aigner, MdL
Maximilianeum
81627 München

Ihre Nachricht vom 20.01.2020 Ihr Zeichen WK_0073.16 Unsere Nachricht vom
Unser Zeichen C I 19 2000 2020-95-1
München, 24.03.2020 Durchwahl: 089 2165-8207

Eingabe des Herrn xxx in ... Hamburg vom 19.01.2020 betreffend Rundfunkbeitrag

Sehr geehrte Frau Präsidentin,

zu der oben bezeichneten Eingabe wird wie folgt Stellung genommen:

Der in Hamburg ansässige Petent wendet sich gegen die im Rundfunkbeitragsvertrag vorgesehene Gesamtschuldnerschaft mehrerer Beitragsschuldner für eine Wohnung. Er fordert „die Einführung einer Klausel in die Satzung zum Einzug des Rundfunkbeitrags des Bayerischen Rundfunks zur Aufteilung der aus der Mehrpersoneninhaberschaft einer Wohnung entstehenden Gesamtschuld bzw. eine Beschränkung auf den eigenen Anteil natürlicher Personen zum Zwecke der Vollstreckung".

Nach § 2 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt, § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV. § 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV sieht
vor, dass mehrere Beitragsschuldner als Gesamtschuldner entsprechend § 44 der Abgabenordnung haften.
Hieraus ergibt sich, dass auch im Falle mehrerer Beitragsschuldner für jede Wohnung nur ein Beitrag zu zahlen ist. Die Bewohner einer Wohnung schulden nebeneinander dieselbe Leistung: Es reicht jedoch aus, wenn ein Bewohner bekannt ist und den Rundfunkbeitrag entrichtet. Alle Bewohner schulden jeweils die gesamte Leistung und sind nicht anteilig in Anspruch zu nehmen. Mit der Heranziehung eines Gesamtschuldners wird vermieden, die Daten aller Wohnungsinhaber ermitteln zu müssen. Die gesamtschuldnerische Haftung ermöglicht eine effektive Durchsetzung der Beitragserhebung und ist im Abgabenrecht anerkannt.

Eine vom Rundfunkbeitragsstaatsvertrag abweichende Regelung im bayerischen Landesrecht ist nicht zulässig. Es wird vorgeschlagen, die Petition gemäß § 80 Nr. 4 BayLTGeschO für erledigt zu erklären.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Florian Herrmann, MdL
Staatsminister

Bezugnehmend auf diese Antwort werde ich wohl auch nach Bayern die Petition, die ich in Bremen eingereicht hatte, senden.
Petition Bremen (L20/107, RB-Satzung & Grundrechte)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34365.msg208426.html#msg208426


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  • Sparquote 2013...2025: 13x(~210)=~2700€
Nur Einzelpunkte:

Wer Rundfunkrat-Mitglied ist, ist "befangen".
-----------------------------------------------
Mit der abgabenberechtlich bevorzugten "Aufwandsentschädigung" erhalten die Mitglieder pro Arbeitsstunde das gleiche oder bis zum Doppelten von Durchschnitts-Einzel-Rechtsanwälten in Deutschland.
Wer auf der Gehaltsliste eines Unternehmens steht, auch, falls nur als "Teilzeit-Beschäftigter", ist in Sachen dieses Unternehmens natürlich "befangen", zumal bei derart mächtigen Beträgen pro Arbeitsstunde.

Rechtsgrundlage / Gesamtschuld
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Die Argumentation der ARD-Juristen lautet also: Es steht so im Gesetz und damit ist es rechtmäßig.
Ob das reicht, bleibe offen. Dann hätte für Wirksamkeit aber im Gesetz an der betreffenden Stelle stehen müssen:
Art. 2 und ... und ... GG wird hierdurch eingeschränkt.
Art. ... der Landesverfassung von ... wird hierdurch eingeschränkt.
... Dies 16x für alle Bundesländer.

Da dies unterbliebt, ist die Gesamtschuldnerschaft rückwirkend ab 2013 nichtig und so lange, bis es vielleicht einmal im Rundfunkbeitrags-Staatsvertrag erscheint.

Damit ergibt sich auch Wirkung für den Meldedatenabgleich.
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Jeder hernach mit Zahlungsanspruch Konfrontierte konnte widersprechen: Meines Wissens zahlt im Haushalt ein anderer bereits. Zur Auskunft über meinen Hausstand bin ich nicht verpflichtet, weil Sie für ihren Auskunftswunsch den Gesetzesvorbehalt - also die ausdrückliche Erwähnung von Grundrechtverletzungen in Gesetzen - nicht beachtet haben.

Deren Funktion ist, den Parlamentariern vor dem Abnicken klarzustellen, dass etwas ganz Wichtiges angetastet werden soll, was nur für sehr wichtige Zwecke zulässig sein soll.

Kamen diese Gesichtspunkte schon vor?
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Im Rahmen der Meinungsfreiheit:
Nach eigener Meinung, bei der Rundfunkabgabe ist generalisierte Rechtsverletzung nicht Panne, sondern "ist der Plan" schon seit 2013.
Konsequenz: Mit komplexen Argumenten wie hier kommt man nicht durch, bis dahin "hält die Mauer des Plans".

Trotzdem ist gut, auch hiermit und generell von allen Fronten her anzugreifen.


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"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirwana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

  • Beiträge: 7.385
Damit ergibt sich auch Wirkung für den Meldedatenabgleich.

Deren Funktion ist, den Parlamentariern vor dem Abnicken klarzustellen, dass etwas ganz Wichtiges angetastet werden soll, was nur für sehr wichtige Zwecke zulässig sein soll.
Das ist sogar der wichtigere Aspekt, denn er berührt den unionsrechtlich geregelten und vollständig harmonisierten Bereich des Datenschutzes; der Landtag als landesrechtlich zuständiger Gesetzgeber könnte nämlich selber als Straftäter auftreten, (geht das überhaupt?), wenn er eine Regel schafft oder beibehält oder einem Staatsvertrag zustimmt, bzw. die Zustimmung dafür nicht nachträglich entzieht, der eine Regel enthält, die zur Begehung von Straftaten auffordert.

Weiterführend dazu:

EuGH C-439/19 - DSGVO - Datenübertragung an Wirtschaftsteilnehmer unzulässig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,35594.msg216275/topicseen.html#msg216275

BGH 1 StR 32/13 - Verarbeitung pers.bez. Daten ohne Rechtsgrundlage ist Straftat
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,35765.msg216267/topicseen.html#msg216267


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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  • Sparquote 2013...2025: 13x(~210)=~2700€
Für Parlamentsbeschlüsse ist Strafbarkeit ausgeschlossen.
Da bestehen zwar Besonderheiten, aber als Faustregel soll das genügen.


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"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirwana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

 
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