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Autor Thema: Popularklage Bayern zur fehlenden Aufteilung der Gesamtschuld (23.12.2019)  (Gelesen 21468 mal)

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Heute wurde per Fax vorab eine Popularklage beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof eingereicht. Die Satzung des Bayerischen Rundfunks als Rechtsverordnung ist aufgrund der fehlenden Aufteilungsmöglichkeit der rein verwaltungsvereinfachenden gesamtschuldnerischen Haftung des Rundfunkbeitrags für Personen die zusammenwohnen, verfassungswidrig. Die Privatautonomie der davon betroffenen natürlichen Personen wird verletzt. Das Zusammenwohnen ist ein allgemeiner Sachverhalt der Lebensgestaltung, es kann daraus keine Willenserklärung zum gemeinschaftlichen Tragen einer hoheitlich bestimmten Abgabe abgeleitet werden.

Zitat
An den
Bayerischen Verfassungsgerichtshof
80097 München

23.12.2019

POPULARKLAGE
In Sachen
Kläger xxx
 
wegen:

Verfassungswidrigkeit der Satzung des Bayerischen Rundfunks bezüglich der gesamtschuldnerischen Haftung des Rundfunkbeitrags für Zusammenwohnende nach §2 (3) RBStV. Der Verfassungsgerichtshof hat Gesetze und Verordnungen für nichtig zu erklären, die Grundrechte verfassungswidrig einschränken.
 
Ich beantrage gemäß  Art. 98 S. 4 BV i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VfGHG zu entscheiden:

I.  Die fehlende Aufteilungsmöglichkeit zur Vollstreckung entsprechend § 268 AO des gesetzlich für jedermann verpflichtend erhobenen Rundfunkbeitrags bei Mehrpersonenwohnungen ist verfassungswidrig.
II.  Der für die Abwicklung des Einzugs nach §9 (2) Abs. 2 und 6  RBStV ermächtigte Bayerische Rundfunk hat eine dementsprechende Klausel in die Satzung zum Einzug des Rundfunkbeitrags zu implementieren. Diese Klausel ist nach §9 (2) RBStV mit  Art 24 BayRG vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst zu genehmigen.

Verletzte Artikel der Bayerischen Verfassung:
- Art. 100 (Menschenwürde) in Verbindung mit
- Art. 101 (Allgemeine Handlungsfreiheit)
- Art. 106 Abs. 3 (Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung)
 
Gegenstand der Gesamtschuldnerschaft Zusammenwohnender:
 
Der Paradigmenwechsel  von geräteabhängiger zu wohnungsbezogener Abgabe bindet den Bürger seit  Anfang 2013 durch die als Grundbedürfnis anzusehende Inhaberschaft einer Wohnung, - das Wohnen -, als natürliche Person an die Zahlungspflicht des Rundfunkbeitrags. Zusammenwohnende  haften gesamtschuldnerisch  nach §2 (3) RBStV.
 
Zur Begründung führe ich aus:
 
1. Sachverhalt:

1.1
Die verpflichtend angeordnete Gesamtschuldnerschaft im Rundfunkbeitrag verletzt bislang die verfassungsrechtlich durch Art. 100 BV in Verbindung mit der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 101 BV  geschützte Privatautonomie der betroffenen natürlichen Personen im Kern. Es ist keine gesetzlich bzw. satzungsmäßig geregelte Aufteilungsmöglichkeit gegeben.

1.2
Rein mit dem Tatbestand des Innehabens einer Wohnung mit anderen Personen zusammen liegt kein konkludentes Verhalten der Einverständniserklärung zum gemeinschaftlichen Tragen einer Abgabenschuld mehr vor. Zu  Rundfunkgebührenzeiten lag dieses konkludente Verhalten mit dem Vorhalten von Empfangsgeräten in gemeinschaftlich genutzten Räumen vor. Das spielt nun keine Rolle mehr und die gesamtschuldnerische Haftung ist rein als verwaltungsvereinfachende Maßnahme zu sehen. Diese berechtigt nicht dazu, Grundrechte zu entkräften. Eine Regelung, die über den Willen der Beteiligten ein gesamtschuldnerisches Verhältnis Zusammenwohnender als Einschränkung der Grundrechte definieren kann, gibt es nicht.  Entsprechend der Aufteilung der Gesamtschuld der Einkommenssteuer nach § 268 AO ist somit eine Aufteilung möglich zu machen. Was für Ehepaare gilt, muss für Personen, die einfach nur aus unterschiedlichsten Gründen den Wohnraum teilen, erst recht durchsetzbar sein. Unerheblich dabei ist die Bezeichnung der Abgabe als Steuer oder Beitrag: Die rechtliche Auswirkung auf den Bürger als natürliche Person ist maßgeblich.

1.3
Der Gesetzgeber dringt mit der Rundfunkbeitragsregelung seit 2013 bislang ungeregelt in den grundgesetzlich geschützen Bereich der Wohnung ein.  Daraus ergibt sich im Innenverhältnis der Gesamtschuldnerschaft ein willkürliches Verhältnis zwischen den Bewohnern, in dem sich für die Beitragsschuld unbedeutende Macht- und Rechtsverhältnisse ausnutzen lassen: Bspw. kann ein Hauptmieter einen Untermietvertrag davon abhängig machen, dass der Vertragspartner den vollen Rundfunkbeitrag übernimmt oder eine mitwohnende Person mit Befreiungstatbeständen fühlt sich nicht verpflichtet, dem Zahlenden trotzdem einen Anteil zukommen zu lassen, so dass dieser dessen Gesamtschuldanteil mittragen muss, obwohl er unbeteiligt an der persönlichen Lage des Mitwohners ist. Insbesondere in Zweck-Wohngemeinschaften, wie z. B. Studentenwohnungen, in dem keine festeren sonstige Beziehungen sowie Geldknappheit vorherrschen können, trägt dieses ungeregelte Verhältnis zur Störung des Hausfriedens bei. Bei der Zusammenveranlagung von Zusammenwohnender hat der Gesetzgeber daher Art. 106 Abs. 3  in Bezug auf das aufgedrängte gesamtschuldnerische Innenverhältnis und Art. 123 in Bezug auf die individuelle Heranziehung zu den öffentlichen Lasten entsprechend der Einkommens- und Vermögensverhältnisse von Einzelpersonen aus den Augen verloren. Die momentan ungeregelte Berechnung und folgende Abwicklung der Gesamtschuld über einen Gesamtschuldner gleicht daher einer  Kollektivhaftung, die der aufgeklärten Grundhaltung europäischer Kulturtradition – dieser Tradition gehört auch das bayerische Rechtsgefüge an – widerspricht, wonach jeder nur für seine eigene Schuld eine individuelle Verantwortung trägt.

1.4
Der Bayerische Rundfunk ist ermächtigt, Einzelheiten der Regelung des Beitragseinzug per Satzung festzulegen. Nach RBStV §9 (2) Abs. 6 ist die Gesamtschuldnerschaft Zusammenwohnender ein in diesem Staatsvertrag genannter Fall. Die Satzung zur Regelung des Einzugs des Rundfunkbeitrags des BR, die ehemals aufgrund der Bindung an das Vorhalten eines Empfangsgerätes einen freiwilligen Mitgliedssatzungscharakter hatte, wird nun durch die Bindung an das existentielle Bedürfnis des Innehabens einer Wohnung  zur direkten Fortführung der gesetzlichen Vorschriften des RBStV, zur lex specialis. Ein konkludentes Verhalten, das zur gemeinsamen Verpflichtung Mehrerer, den Rundfunkbeitrag gesamtschuldnerisch zu zahlen berechtigt, ist jetzt nicht mehr ersichtlich. Verfassungsmäßige Grundrechte müssen in der Satzung des Bayerischen Rundfunks berücksichtigt und eingehalten werden.
 
2.
Rechtliche Ausführungen:
Die Popularklage ist nach meiner Einschätzung zulässig und begründet. Mit der Verpflichtung eines einzelnen Mitbewohners zur gesamtschuldnerisch geregelten Zahlung des vollen Beitrags für alle Mitwohnenden, aber gleichzeitigem ungeregeltem Überlassen der Regelung der Schuld im Innenverhältnis der Gesamtschuldnerschaft missachtet der Gesetzgeber bislang grundsätzliche Rechte natürlicher Personen. Insbesondere bei gestörten Gesamtschuldverhältnissen, die nicht durch das BGB geregelt werden (Aufteilung zu gleichen Teilen obwohl bei einzelnen Bewohnern Befreiungs- oder Ermäßigungstatbestände nach § 4 RBStV vorliegen) liegt eine erhebliche Rechtsunsicherheit vor. Es handelt sich in dieser Ausführung der gemeinschaftlichen Schuld bislang um eine im deutschen Recht nicht vorgesehene Kollektivhaftung.

2.1.
Die  Popularklage  ist  zulässig,  da  ich  als  Antragssteller  die  verfassungswidrige
Einschränkung von Grundrechten geltend machen kann, vgl. Art. 98 Satz 4 BV i.V.m.
Art. 55  Abs. 1 Satz 1 BayVfGHG.

2.2.
Die streitgegenständliche Gesamtschuld verstößt mit der unvollständigen Satzungsregelung des BR - der Landesrundfunkanstalt ist entsprechend Art. 77 (1) Satz 2 BV die Ermächtigung zur Eigenorganisation und -regelung im § 9 (2) RBStV gegeben worden - damit auch gegen Grundrechte der Bayerischen Verfassung in Bezug auf die Rechte der Einzelperson, die nach Art 77 (2) genügend gewahrt werden müssen.

Einschränkungen der Grundrechte sind nach Art. 98 nur zulässig, wenn öffentliche Sicherheit, Sittlichkeit, Gesundheit und Wohlfahrt es zwingend erfordern. Diese zwingenden Voraussetzungen sind bei der freien Gestaltungsmöglichkeit des Gesetzgebers bei der Finanzierungsumsetzung des öffentlich rechtlichen Rundfunks nicht gegeben. Darüberhinaus verstößt die unvollständige Satzungsregelung als auch gegen objektives Verfassungsrecht.

xxx

Unterschrift


Weitere Beiträge zum Thema siehe Link-Sammlung unter
[Übersicht] Gesamtschuldnerschaft
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29680.0.html


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

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Heute kam die Eingangsbestätigung mit Aktenzeichen vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof:

Zitat
BAYERISCHER VERFASSUNGSGERICHTSHOF
80097 MÜNCHEN TELEFON (089) 5597 - 3177 oder - 3178
TELEFAX (089) 5597 - 3986
Vf. 24-VII-19   München, 8. Januar 2020

Herrn xxx

Ihr Antrag vom 23. Dezember 2019
auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit
des Unterlassens des Bayerischen Rundfunks, per Satzung bei Personen, die gesamtschuldnerisch für den Rundfunkbeitrag haften, die Möglichkeit der Aufteilung der Vollstreckung entsprechend § 268 AO vorzusehen

Sehr geehrter Herr xxx
Die oben bezeichnete Popularklage ist per Telefax am 23. Dezember 2019 und im Original am 30. Dezember 2019 eingegangen; sie hat das angegebene Aktenzeichen. Sie werden hierzu weitere Nachricht erhalten.

Mit freundlichen Grüßen

xxx
Richter am Oberlandesgericht, Referent des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs


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Hier das heute erhaltene Schriftstück zur Popularklage. Ausdrücklich verfasst vom Referent des VerfGH, kein Verfassungsrichter.

Auf den ersten Blick etwas desilliusionierend. Vor allem die Aussicht auf 1500 Euro "Vorabgebühr". Mir sind aber schon ein paar Sachen aufgefallen, die nicht so ganz koscher sind, z.B. das Zitat aus dem elendiglichen Beckschen Kommentar zum Rundfunkrecht, dass man hier noch einmal schön deutlich als Parteivortrag deklarieren könnte. Auch der ganz einfache Sachverhalt, dass es keine grundrechliche Ausnahme für eine Gesamtschuldnerschaft gibt, die einfach nur aus dem Zusammenwohnen entsteht. Würde es in § 2 (3) RBStV heissen "Mehrere Beitragsschuldner können als Gesamtschuldner entsprechend § 44 der Abgabenordnung haften", wäre eine Freiwilligkeit gegeben, die keine Grundrechte missachtet.
Es heisst aber:
Zitat
Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner entsprechend § 44 der Abgabenordnung.
Somit ist es eine Vorschrift ohne Ermessen oder Freiwilligkeit.

Angedeutet wurde, dass aufgrund der Gewaltenteilung der BayrVfGH dem Gesetzgeber nur in deutlichen Ausnahmefällen ins Zeug reden darf. Daher wäre es angebracht, die von mir in McPom und Thüringen eingebrachten Petitionen zur Gesamtschuldnerfrage auch beim Bayerischen Landtag einzureichen. Leider bin ich Fischkopp und darf das in Bayern nicht.

Gibt es einen bayerischen Mitstreiter, der das übernehmen könnte? Petition ist als Text soweit schon fertig.

Alles in allem enthält diese Stellungnahme nahezu die selbe Argumentation wie die vom Hamburger VG. Verfasst von einem Richter des bayerischen OLG, mit ziemlich vielen m.E.'s versehen. Ich würde gerne die Beurteilung des BayVfGH erfahren und darauf hoffen das sie  nicht gerade nur mit dem Beckschen Kommentar abgleichen.

Zitat
BAYERISCHER VERFASSUNGSGERICHTSHOF
80097 MÜNCHEN   TELEFON (089) 5597 - 3177 oder - 3178
TELEFAX (089) 5597 - 3986
Vf. 24-VII-19   München, 14. Januar 2020

Herrn
xxx

Ihr Antrag vom 23. Dezember 2019
auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit
des Unterlassens des Bayerischen Rundfunks, per Satzung bei Personen, die gesamtschuldnerisch für den Rundfunkbeitrag haften, die Möglichkeit der Aufteilung der Vollstreckung entsprechend § 268 AO vorzusehen

Sehr geehrter Herr xxx!

Ich komme zurück auf das Schreiben des Verfassungsgerichtshofs vom 8. Januar 2020. Zu der Popularklage ich auf Folgendes hin:

I. Vorbemerkung
Der Verfassungsgerichtshof kann eine Popularklage grundsätzlich in zweierlei Weise behandeln:
- Er kann bei unzulässigen oder offensichtlich unbegründeten Popularklagen in der sogenannten kleinen Besetzung, bestehend aus dem Präsidenten und zwei berufsrichterlichen Mitgliedern, die Auferlegung eines Kostenvorschusses beschließen (Art. 27 Abs. 1 Satz 3 VfGHG). Hierdurch soll der Antragsteller auf die mangelnden Erfolgsaussichten des von ihm betriebenen verfassungsgerichtlichen Verfahrens hingewiesen und vor nutzlosen Aufwendungen und Kosten geschützt werden (vgl. VerfGH vom 9.5.1994 VerfGHE 47, 144/147). In diesem Fall wird das Popularklageverfahren nur fortgeführt, wenn der Antragsteller den ihm auferlegten Vorschuss (bis zu 1.500 €) bezahlt.

- Er kann – nach Anhörung des Bayerischen Landtags, der Bayerischen Staatsregierung und der übrigen Beteiligten – in der Besetzung von neun Richtern über die Sache entscheiden.

II. Rechtliche Hinweise

Bevor einer dieser Wege beschritten wird, möchte ich Ihnen als Referent des Verfassungsgerichtshofs, also nicht als einer der zuständigen Verfassungsrichter, zu Ihrer Information und zur Erleichterung Ihrer Entscheidung über das weitere Vorgehen folgende rechtliche Hinweise geben:

Die Popularklage hat meines Erachtens keine Aussicht auf Erfolg.

Ihr Begehren ist gerichtet auf die Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Unterlassens des Bayerischen Rundfunks, per Satzung bei Personen, die gesamtschuldnerisch für den Rundfunkbeitrag haften, die Möglichkeit der Aufteilung der Vollstreckung entsprechend § 268 AO vorzusehen.

Zwar kann auch ein Unterlassen des Normgebers Gegenstand einer Popularklage sein. Voraussetzung ist aber, dass in substanziierter Weise dargelegt wird, der Normgeber sei aufgrund einer Grundrechtsnorm der Bayerischen Verfassung zum Erlass einer bestimmten Regelung verpflichtet (vgl. VerfGH vom 29.10.2018 NVwZRR 2018, 953 Rn. 60 m. w. N.). Nach bayerischem Verfassungsrecht besteht grundsätzlich kein verfassungsgerichtlich verfolgbarer Anspruch auf ein bestimmtes Handeln des Gesetzgebers. Ein derartiger Anspruch wäre mit dem Grundsatz der Gewaltenteilung in Art. 5 BV unvereinbar und würde den notwendigen Gestaltungsspielraum des Normgebers unzulässig beschränken. Ob und mit welchem Inhalt normative Regelungen zu erlassen sind, hängt von vielschichtigen Erwägungen ab, die sich richterlicher Nachprüfung im Allgemeinen entziehen. Das Verlangen nach Erlass einer bestimmten Regelung kann grundsätzlich nicht im Wege einer Popularklage geltend gemacht werden. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn ein ausdrücklicher Auftrag der Verfassung gegeben ist, der Inhalt und Umfang der Gesetzgebungspflicht im Wesentlichen umgrenzt, oder wenn in substanziierter Weise geltend gemacht wird, der Normgeber habe im Zusammenhang mit einer bestimmten Rechtsmaterie etwas nicht getan, wozu er unter Beachtung des Gleichheitssatzes oder einer anderen Grundrechtsnorm verpflichtet gewesen wäre (VerfGH vom 25.6.2019 NVwZ-RR 2019, 929 Rn. 23).

Dass für den Bayerischen Rundfunk eine verfassungsrechtliche Pflicht für eine Regelung gegeben wäre, bei Personen, die gesamtschuldnerisch für den Rundfunkbeitrag haften, die Möglichkeit der Aufteilung der Vollstreckung entsprechend § 268 AO vorzusehen, ist m. E. nicht erkennbar. Sie berufen sich auf Art. 100, 101 und 106 Abs. 3 BV. M. E. ergibt sich aus keinem der insoweit garantierten Grundrechte (Menschenwürde, allgemeine Handlungsfreiheit, Unverletzlichkeit der Wohnung) ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf die von Ihnen begehrte Regelung. (Davon abgesehen, dass auch nicht ersichtlich ist, dass der „Gesetzgeber [...] mit der Rundfunkbeitragsregelung seit 2013 bislang ungeregelt in den grundgesetzlich geschützten Bereich der Wohnung ein[dringt]", wie Sie ausführen. Das Bundesverwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass durch die Beitragsregelung eine Verletzung des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 Abs. 1 GG offensichtlich nicht vorliegt; vgl. BVerwG vom 26.4.2017 – 6 B 33/17 – juris Rn. 10).

Der Umstand, dass bestimmte Personen überhaupt als Gesamtschuldner haften, ergibt sich aus § 2 Abs. 3 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags („Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner entsprechend § 44 der Abgabenordnung."). Das Rechtsinstitut der gesamtschuldnerischen Haftung ermöglicht eine effektive Durchsetzung der Beitragserhebung und ist im Abgabenrecht anerkannt (vgl. z. B. Göhmann/Schneider/Siekmann in Binder/Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 4. Aufl. 2018, RBeitrStV § 2 Rn. 29). Im Außenverhältnis schuldet daher grundsätzlich jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung. Dass in der Folge gegen jeden Schuldner vollstreckt werden kann, ergibt sich demnach nicht aus der Satzung der Rundfunkanstalt, sondern ist lediglich ein Reflex aus der genannten Regelung im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Ein Verfassungsauftrag aus Art. 100, 101, 106 Abs 3 BV, dies durch eine ergänzende Satzungsregelung zwingend zu ändern, ist in keiner Weise ersichtlich.

Dass § 268 AO für Personen. die Gesamtschuldner sind, weil sie zusammen zu einer Steuer vom Einkommen oder zur Vermögensteuer veranlagt worden sind, die Möglichkeit einer Beschränkung der Vollstreckung vorsieht, ändert daran nichts. Insbesondere ist das Gleichbehandlungsgebot m. E. offensichtlich nicht tangiert. Zum einen sind unterschiedliche Normgeber betroffen (Bundesgesetzgeber bzw. Bayerischer Rundfunk; Art. 118 Abs. 1 BV verpflichtet den Normgeber allenfalls dazu, den Gleichheitssatz innerhalb des ihm zugeordneten Normsetzungsbereichs zu wahren; eine Verpflichtung, seine Regelungen denen anderer Normgeber anzupassen, ergibt sich hieraus nicht: vgl. VerfGH vom 24.5.2019 – Vf. 23-VI-17 – juris Rn. 65). Zum andern geht es um unterschiedliche Sachverhalte. § 268 AO betrifft keine gesamtschuldnerische Beitragspflicht. sondern eine Situation, in der Personen, v. a. Ehegatten, steuerlich gemeinsam veranlagt werden und sich daraus eine andere Steuerlast ergibt, als wenn sie einzeln veranlagt worden wären. Die von Ihnen angestrebte Aufteilung „entsprechend § 268 AO des gesetzlich für jedermann verpflichtend erhobenen Rundfunkbeitrags" hätte daher m. E. auch nicht die von Ihnen erhoffte Wirkung. Die Aufteilung der Steuer bzw. der Vollstreckung nach §§ 268 ff. AO führt dazu, dass eine zusammen veranlagte Person bei der Vollstreckung so steht, wie sie stünde, wenn sie einzeln veranlagt worden wäre. Übertragen auf den Rundfunkbeitrag würde das bedeuten, dass jede Person eines Mehrpersonenhaushalts nach einer entsprechenden Aufteilung so stünde, wie wenn sie allein wohnen würde. Dann müsste sie jedoch auch allein den gesamten Rundfunkbeitrag tragen und wäre ggf. allein der Vollstreckung ausgesetzt. Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht darauf hingewiesen, dass der Rundfunkbeitrag (allenfalls) zu einer Entlastung (!) von Mehrpersonenhaushalten führe (BVerfG 18.7.2018 – 1 BvR 1675/16 – juris Rn. 99) und nicht zu einer Benachteiligung. D. h. im günstigen Fall stehen Personen eines Mehrpersonenhaushalts besser als Alleinwohnende (weil sie den Beitrag im Innenverhältnis unter sich aufteilen können, ohne dass eine Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten damit verbunden ist), im schlechten Fall stehen sie allenfalls gleich mit Alleinwohnenden (wenn sie im Außenverhältnis als Gesamtschuldner haften und gegen sie vollstreckt werden kann und sie sich im Innenverhältnis anteilig nichts zurückholen können). Auch vor diesem Hintergrund ist eine verfassungsrechtliche Pflicht des Bayerischen Rundfunks zu der von Ihnen erstrebten Regelung fernliegend.

III. Weiterer Verfahrensablauf
Sie erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 13. Februar 2020. Sollte bis dahin keine Äußerung eingehen, gehe ich davon aus, dass Sie die Popularklage angesichts der erteilten Hinweise nicht weiter betreiben wollen.

Es steht Ihnen jedoch selbstverständlich jederzeit frei, eine Fortführung des Popularklageverfahrens zu verlangen, um auf diesem Wege eine Entscheidung durch die Richter des Verfassungsgerichtshofs selbst zu erreichen.

Vorsorglich weise ich darauf hin, dass der Verfassungsgerichtshof einem Antragsteller eine Gebühr bis zu 1,500 € auferlegen kann, wenn die Popularklage unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (Art. 27 Abs. 1 Satz 2 VfGHG). Die Durchführung einer Popularklage kann daher mit einem erheblichen Kostenrisiko verbunden sein.

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift
Richter am Oberlandesgericht, Referent des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Januar 2020, 03:47 von Bürger«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

P
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Das Problem ist, dass die Gesamtschuldner ja nicht hinreichend bezeichnet werden. Die gemeinsame Veranlagung fehlt, also im Unterschied zur gemeinsamen Veranlagung bei einer Steuer. Es fehlt nicht erst die Möglichkeit zur Aufteilung, sondern es fehlt bereits die gemeinsame Veranlagung. Wie dem auch sei, es kann ja nur etwas geteilt werden, wenn zuvor bestimmt wurde, wer Gesamtschuldner ist.

Dass bei der Teillung nach der beschriebenen Rechnung der gleiche Betrag je Gesamtschuldner herauskommen kann, spielt für die Aufteilung ja nur eine untergeordnete Rolle, denn Ziel der Aufteilung ist die tatsächliche Bestimmung aller Gesamtschuldner, damit der Gesamtschuldner, der letztlich zahlt, bei allen anderen Gesamtschuldnern einen Teil nach einer Berechnung X fordern oder geltend machen kann. Ziel muss also die fiktive Aufteilung sein, welche alle Personen auflistet mit jeweils einem Rundfunkbeitrag. Sodann kann die Höhe bestimmt werden, wer welchen Gesamtschuldner auszugleichen hat. Beispiel, 3 Personen, 1 zahlt 2/3 von Ihrem Rundfunkbeitrag, eine zahlt 1/3 und eine nichts. Die erste Person könnte jetzt 1/3 der Gesamtschuld bei der dritten Person geltend machen. Die Gesamtschuld bliebe dennoch bei jeder Person ein Rundfunkbeitrag, wobei jeweils 2/3 fremd beglichen wären.

Es kommt bei der Aufteilung der Gesamtschuld nicht auf die Höhe an, sondern nur auf die Feststellung, wer schuldet. Kann Person 1 nichts bei Person 3 holen, wäre das Pech, aber ohne Feststellung, dass Person 3 Gesamtschuldner ist, kann Person 1 ja noch nicht einmal den Versuch machen, da etwas zu holen. Begibt sich ein Kläger auf den Weg, wie der Herr hier beschreibt, dann muss das mit der Höhe also dennoch geklärt werden, also auch dann, wenn bei dieser Feststellung eine Begrenzung auf den eigenen Teil nicht dazu führt, dass der Teil geringer ausfällt als der Gesamtbetrag, insbesondere, wenn die Zahlung in Höhe von einem Gesamtbetrag dazu führt, dass jeder Teilbetrag gedeckt ist.

Ob der Gesetzgeber jetzt dazu verpflichtet werden kann oder nicht, müsste wohl geprüft werden. Jedenfalls kann der Gesetzgeber die Regelung treffen, dass eine Veranlagung stattzufinden hat. So gesehen hat der Gesetzgeber diese bereits verfügt, es fehlt jedoch das schriftliche Festhalten der Gesamtschuldner und die Möglichkeit, darüber einen Ausgleich vorzunehmen. Hier stellt sich die Frage, ob es dem Gesetzgeber erlaubt sei, das ungeregelt in ein Innenverhältnis abzuschieben. Das kann vielleicht noch funktionieren, wenn das Innenverhältnis Familie ist, aber nicht, wenn das nicht vorausgesetzt werden kann.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Januar 2020, 03:46 von Bürger«

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@PersonX: Eine Gesamtschuldnerschaft kann als definierte Gruppe und muss nicht als mehrere Einzelpersonen bezeichnet werden. Beispiel Erbengemeinschaft: Es ist nur ein Erbe bekannt. Diesem wird ein Verwaltungsakt zugestellt. Steht dort im Adressfeld "An die Erbengemeinschaft Peter Meier z.Hd. Frau Gisela Meier, so ist die Gesamtschuldnerschaft ausreichend bezeichnet. Peter Meier ist der Erblasser, Gisela Meier die Bekanntgabeadressatin. Das reicht, auch wenn nicht alle persönlich benannt werden. Beim Rundfunkbeitrag ist die Gesamtschuldnerschaft im RBStV mit den Zusammenwohnenden bezeichnet. Was fehlt, ist in den Bescheiden die richtige, aber trotzdem allgemeine Bezeichnung, die da wäre: "An die Bewohner der Wohnung Zwiebelring 3,  ....,  zu Händen Herrn Dieter Scholz". Damit wären alle Mitbewohner angeschrieben.

Das sich bei der Aufteilung der Gesamtschuld die Einzelschulden erhöhen, wie im Antwortbrief fiktiv dargelegt, kommt praktisch nicht vor. Wenn man dazu berücksichtigt, dass die Aufteilung von nur einer Person der Gesamtschuldnerschaft gefordert werden kann, bedeutet dies, dass die Schulden der Anderen sich ohne deren eigene Willenserklärung erhöhen. Das geht prinzipiell nicht.

Auch falls sich keine Form der Finanzierungsabsicherung der drohenden hohen Gebühr finden lassen sollte, werde ich ein Antwortschreiben verfassen. Ich bin mir sicher, dass die praktizierte Abwicklung verfassungswidrig ist.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. Januar 2020, 11:33 von seppl«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

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    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Ein paar Markierungen und "laut gedachte" Anmerkungen meinerseits:

Zitat
[...]

Die Popularklage hat meines Erachtens keine Aussicht auf Erfolg.

[...]

Der Umstand, dass bestimmte Personen überhaupt als Gesamtschuldner haften, ergibt sich aus § 2 Abs. 3 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags („Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner entsprechend § 44 der Abgabenordnung."). Das Rechtsinstitut der gesamtschuldnerischen Haftung ermöglicht eine effektive Durchsetzung der Beitragserhebung und ist im Abgabenrecht anerkannt (vgl. z. B. Göhmann/Schneider/Siekmann in Binder/Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 4. Aufl. 2018, RBeitrStV § 2 Rn. 29). Im Außenverhältnis schuldet daher grundsätzlich jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung. Dass in der Folge gegen jeden Schuldner vollstreckt werden kann, ergibt sich demnach nicht aus der Satzung der Rundfunkanstalt, sondern ist lediglich ein Reflex aus der genannten Regelung im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Ein Verfassungsauftrag aus Art. 100, 101, 106 Abs 3 BV, dies durch eine ergänzende Satzungsregelung zwingend zu ändern, ist in keiner Weise ersichtlich.

[...]

III. Weiterer Verfahrensablauf
Sie erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 13. Februar 2020. Sollte bis dahin keine Äußerung eingehen, gehe ich davon aus, dass Sie die Popularklage angesichts der erteilten Hinweise nicht weiter betreiben wollen.

Es steht Ihnen jedoch selbstverständlich jederzeit frei, eine Fortführung des Popularklageverfahrens zu verlangen, um auf diesem Wege eine Entscheidung durch die Richter des Verfassungsgerichtshofs selbst zu erreichen.

Vorsorglich weise ich darauf hin, dass der Verfassungsgerichtshof einem Antragsteller eine Gebühr bis zu 1,500 € auferlegen kann, wenn die Popularklage unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (Art. 27 Abs. 1 Satz 2 VfGHG). Die Durchführung einer Popularklage kann daher mit einem erheblichen Kostenrisiko verbunden sein.

[...]

Es müsste mglw. unterschieden werden in
a) "keine Aussicht auf Erfolg" und
b) "unzulässig" bzw. "offensichtlich unbegründet"
wobei b) die "bis zu(!) 1.500€ Gebühr" auslösen "kann"(!).

Wollte der Richter mit "keine Aussicht auf Erfolg" ausdrücken, dass die Popularklage "unzulässig" bzw. "offensichtlich unbegründet" sei und damit tatsächlich(!) "bis zu(!) 1.500€ Gebühr" auslösen "kann"?

Hätte er dann nicht statt
Zitat
Die Popularklage hat meines Erachtens keine Aussicht auf Erfolg.
schreiben müssen/ sollen
Zitat
Die Popularklage dürfte meines Erachtens unzulässig bzw. offensichtlich unbegründet sein.

Einen "Nicht-Erfolg" kann man schließlich auch mit einer "zulässigen" und "begründeten" Popularklage haben - siehe Ermano Geuer aus den Anfangszeiten von 2012/2013/2014 - siehe u.a. unter
Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs - Geuer - Rossmann (05/2014)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9418.0.html
Verfassungsgerichtshöfe Diese Rundfunkurteile sind ein Witz (05/2014)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9468.0.html
Der Zwangsbeitrag stinkt zum Himmel (05/2014)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9496.0.html

Und was genau heißt "bis zu" 1.500€. Das liest sich wie die "bis zu 1.000€" Bußgeld bei "Ordnungswidrigkeiten" i.S. "Rundfunkbeitrag", die - sofern jemals zum Tragen kommend - wohl allenfalls im eher zweistelligen Bereich liegen dürfte. Ergo: Wie hoch wäre denn das realistische finanzielle Risiko. Das gelte es anhand vormaliger Popularklage-Gebühren zu eruieren. Ich meine, dazu vor nicht all zu langer Zeit mal was gelesen zu haben - vielleicht sogar hier im Forum... ???
Als erster Recherche-Einstieg eine web-Suche mit
"bayverfgh gebühr"
https://www.google.com/search?q=bayverfgh+gebühr
Da finden sich unter den ersten Treffen auch ein paar Entscheidungen mit einer solchen Gebührenauferlegung. Diese und weitere gilt es zu sichten und auf Übertragbarkeit zu prüfen.
Die Schlussformel lautete in drei stichprobenartig angeklickten Entscheidungen lapidar:
Zitat
Es ist angemessen, dem Beschwerdeführer eine Gebühr in Höhe von 750 € aufzuerlegen (Art. 27 Abs. 1 Satz 2 VfGHG).
Zitat
Es ist angemessen, dem Beschwerdeführer eine Gebühr in Höhe von 1.500 € aufzuerlegen (Art. 27 Abs. 1 Satz 2 VfGHG).
Diese Stichproben lauteten alle "Verfassungsbeschwerde unzulässig".

Es bleibt daher aus meiner Sicht weniger die Frage der "Aussicht auf Erfolg", sondern vielmehr die Frage, ob das mit der Verfassungsbeschwerde/ Popularklare verfolgte Begehren tatsächlich "unzulässig" oder "offensichtlich unbegründet" ist.


Ungeachtet dessen bliebe dann noch der Verweis auf
Zitat
(vgl. z. B. Göhmann/Schneider/Siekmann in Binder/Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 4. Aufl. 2018, RBeitrStV § 2 Rn. 29)
zu prüfen - sowohl inhaltlich, als auch was die Herausgeber- und Autorenschaft betrifft, siehe u.a. unter
Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht - Die juristische Welt der Kommentare
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@Bürger: Tausendmal Danke für das Auseinanderdröseln des Schriebs vom OLG-Richter!

Sein Rechtshorizont hört da auf, wo er bei den Verwaltungsgerichten und Petitionsausschüssen der Länder auch stoppt. Es ist 1:1 ÖRR-infizierte "Rechtsauffassung". Auch dass er nicht zu erkennen gibt, dass der zitierte Beck´sche Kommentar Parteivortrag ist, weist darauf hin.

Deine (wohl vorsichtig rhetorische Frage), ob er denn mit "keine Aussicht auf Erfolg" eigentlich "unzulässig oder offensichtlich unbegründet" gemeint hätte, wage ich mit einem "nein" zu beantworten. Sonst hätte er es genauso geschrieben denke ich, weil ihm diese Ermessensentscheidung bestimmt nicht das erste mal auf den Tisch gekommen ist.


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Auch falls sich keine Form der Finanzierungsabsicherung der drohenden hohen Gebühr finden lassen sollte, werde ich ein Antwortschreiben verfassen. Ich bin mir sicher, dass die praktizierte Abwicklung verfassungswidrig ist.
Du bist selbst Kläger? Eine Popularklage darf laut dem Wortlaut der Regel wohl jeder erheben, ich hätte jedoch angenommen, dass man zur Ausübung dieses Rechts einen Wohnsitz in Bayern haben muss. Immerhin kennt Bayern laut Landesverfassung eine "Bayerische Staatsangehörigkeit", wie immer man solche erwerben oder ablegen könnte (ein entsprechendes Gesetz scheint es nicht zu geben). "Jeder" könnte also ggf. eingeschränkt sein auf "jeder Bayer" oder "jeder mit Wohnsitz in Bayern", wobei noch hinzu kommen könnte, dass der Wohnsitz bereits seit einer Zeit besteht. Falls du tatsächlich als Kläger auftrittst: wurde geprüft, ob sich das Jedermannsrecht bezüglich der Popularklage in Bayern auf "jeden in Deutschland" oder gar darüber hinaus bezieht?

M. Boettcher

Anm.Mod seppl: Besonderheit der Popularklage in Bayern ist, dass jedermann sie erheben kann, unabhängig vom Wohnort. Es muss sich bloß um bayerische Gesetzgebung handeln, die behandelt werden soll.

Zitat
Art. 55
Popularklage
(1) 1Die Verfassungswidrigkeit einer Rechtsvorschrift des bayerischen Landesrechts kann jedermann durch Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof geltend machen. 2Er hat darzulegen, daß ein durch die Verfassung gewährleistetes Grundrecht verfassungswidrig eingeschränkt wird.
s. auch E. Geuer in
Fällt der deutsche Rundfunk„beitrag“ in Bayern?
https://www.juwiss.de/57-2014/
Zitat
Dies mag auf den ersten Blick etwas bizarr klingen: Kann ein Hamburger, der Bayern noch nie betreten hat, mit der Popularklage den Bebauungsplan der Stadt Passau zu Fall bringen? Die Antwort lautet: Ja!
und:
Petitionen
https://www.bayern.landtag.de/info-service/petitionen/
Zitat
Es regelt z. B. ausdrücklich, dass das Recht auf Eingaben und Beschwerden auch für Menschen gilt, die nicht im Freistaat wohnen, und Deutschen ebenso wie Menschen ausländischer Herkunft zusteht.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Januar 2020, 21:46 von Bürger«
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

  • Beiträge: 984
Kurze Anmerkung von mir:

Unzulässig = Klage wird aus formalen Gründen zurückgewiesen
Unbegründet = Klage wird aus inhaltlichen Gründen zurückgewiesen

Gebühr bis zu …
Gebühren werden erhoben, um Kosten zu decken (keine Gewinnerwirtschaftung durch Gebühren). Kosten sind naturgemäß nicht begrenzt (abhängig von Gegenstand und Aufwand). Daher ist "bis zu" eine Schutzvorschrift, die das Risiko des Klägers auf einen Höchstbetrag begrenzt.


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U
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  • Macht kaputt, was unsere Omas beleidigt!
Ungeachtet dessen bliebe dann noch der Verweis auf
Zitat
(vgl. z. B. Göhmann/Schneider/Siekmann in Binder/Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 4. Aufl. 2018, RBeitrStV § 2 Rn. 29)
zu prüfen - sowohl inhaltlich, als auch was die Herausgeber- und Autorenschaft betrifft, siehe u.a. unter
Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht - Die juristische Welt der Kommentare
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20125.0.html
Der Kommentar scheint im Wesentlichen Bezug zu nehmen auf:
VG München, Urteil v. 22.02.2017 – M 26 K 16.1617 (Abrufdatum 19.01.2020)
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2017-N-106389?hl=true&AspxAutoDetectCookieSupport=1
(Hervorhebungen mittels Fettschrift und Unterstreichungen nicht im Original.)
Zitat
37
1.2.3.2. Die Heranziehung der Klägerin zu Rundfunkbeiträgen ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil Ermessensfehler vorliegen würden, selbst dann nicht, wenn neben der Klägerin - wie diese behauptet - noch weitere Inhaber der Wohnung der Klägerin als Rundfunkbeitragsschuldner in Betracht gekommen wären. Der Beklagte hatte im Fall der Klägerin Feststellungen zu der Frage, ob noch weitere Wohnungsinhaber im Sinne von § 2 Abs. 1 und 2 RBStV vorhanden sind, nicht zu treffen.
38
§ 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV bestimmt, dass mehrere Beitragsschuldner als Gesamtschuldner entsprechend § 44 Abgabenordnung - AO - haften. Demzufolge schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung. Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Was das Wesen einer Gesamtschuld ausmacht, ergibt sich aus dem ergänzend heranzuziehenden § 421 BGB. Haften mehrere Schuldner für den Beitrag gesamtschuldnerisch, kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern, bis die ganze Leistung bewirkt ist. Im öffentlich-rechtlichen Bereich tritt an die Stelle des freien Beliebens die pflichtgemäße Ermessensausübung (s. BVerwG, U.v. 10.9.2015 - 4 C 3/14 - juris Rn.17; OVG Bremen, U.v. 21.10.2014 - 1 A 253/12 - juris m.w.N.).
39
Im Abgabenrecht ist allerdings entsprechend dem Zweck der gesamtschuldnerischen Haftung anerkannt, dass dieses Ermessen sehr weit ist, um es dem Abgabegläubiger zu ermöglichen, seine Abgabenforderung rasch und sicher zu verwirklichen. Maßstab der pflichtgemäßen Ermessensausübung haben Zweckmäßigkeit und Effizienz zu sein. Der Abgabegläubiger darf innerhalb der durch das Willkürverbot und die offenbare Unbilligkeit gezogenen Grenzen denjenigen Gesamtschuldner in Anspruch nehmen, der ihm dafür unter dem Blickwinkel der Verwaltungspraktikabilität geeignet erscheint (vgl. schon BVerwG, U.v. 22.1.1993 - 8 C 57.91 - juris, Rn. 20 ff.). Ermessenserwägungen zur Auswahl eines Gesamtschuldners sind nur dann veranlasst, wenn Willkür- oder Billigkeitsgründe geltend gemacht werden und tatsächlich vorliegen, die den Schuldner selbst betreffen (BVerwG, U.v. 10.9.2015 a.a.O.).
40
Die vorstehenden Grundsätze sind auf das Rundfunkbeitragsrecht übertragbar. Steht fest, wer die Wohnung selbst bewohnt (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV) oder nach § 2 Abs. 2 Satz 2 RBStV aufgrund der Melderechtslage bzw. seiner Benennung im Mietvertrag als Wohnungsinhaber vermutet wird, sollen die Landesrundfunkanstalten nach der Konzeption des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nicht mit aufwändigen und ggf. in die Privatsphäre der Betroffenen eindringenden Ermittlungen dazu befasst werden, wer sonst noch als (weiterer) Wohnungsinhaber und deshalb potentieller Beitragsschuldner in Betracht kommen könnte. Vielmehr soll sich die Landesrundfunkanstalt an den bzw. einen festgestellten Wohnungsinhaber i.S.v. § 2 Abs. 2 RBStV halten und diesen als Schuldner des Rundfunkbeitrags in Anspruch nehmen können (§ 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV). Ob der Herangezogene den Rundfunkbeitrag allein zu tragen hat oder im Innenverhältnis eines ggf. bestehenden Gesamtschuldverhältnisses Ausgleich beanspruchen kann, richtet sich nach privatrechtlichen Grundsätzen (s. VGH BW, U.v. 4.11.2016 - 2 S 548/16 - juris Rn. 35 m.w.N.).
41
Aus alledem folgt, dass der Beklagte zu der Frage der Heranziehung der Klägerin neben ggf. noch weiter in Betracht kommenden Beitragsschuldnern keine diesbezüglichen Feststellungen treffen bzw. Ermessenserwägungen anstellen oder in den Bescheiden dartun musste. Denn die Klägerin hat keine in ihrer Person liegenden Unbilligkeitsgründe vorgebracht, sondern im Widerspruchsverfahren lediglich behauptet, es gäbe weitere Gesamtschuldner, bei denen sie - entsprechend dem Wesen der Gesamtschuld - Ausgleich suchen müsse und ein Ausfallrisiko trage.
[...]
52
Es ist auch unter Gleichheitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden, dass nach der Konzeption des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mehrere Beitragsschuldner für den Rundfunkbeitrag im privaten Bereich als Gesamtschuldner haften und der Beklagte berechtigt ist, von einem der Gesamtschuldner die Zahlung des gesamten Rundfunkbeitrages zu verlangen. Der Rundfunkbeitragsschuldner, der zugleich Gesamtschuldner ist, wird damit gegenüber einer Person, die als einziger Wohnungsinhaber einen Rundfunkbeitrag zu entrichten hat (§ 2 Abs. 1 RBStV), nicht schlechter gestellt. Jedenfalls bewegt sich die insoweit vorgenommene Typisierung innerhalb des weitreichenden Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers und dient ebenso wie die Anknüpfung an die Wohnungsinhaberschaft im Massenverfahren des Rundfunkbeitrags der Verwaltungspraktikabilität und der Vermeidung von übermäßigen, mit Rechtsunsicherheit verbundenen Differenzierungsanforderungen, weil nicht die Daten sämtlicher Bewohner einer Wohnung ermittelt werden müssen, sondern ein bekannter Bewohner für die gesamte Leistung in Anspruch genommen werden kann. Dies reicht als Rechtfertigung für den gewählten Verteilungsmaßstab aus (s. VGH BW, U.v. 4.11.2016, a.a.O Rn. 56 m.w.N.).
53
Ein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 14 Abs. 1 GG ist nicht erkennbar, weil die Verpflichtung zur Zahlung des Rundfunkbeitrags nur das Vermögen der Klägerin betrifft, nicht jedoch an von der Rechtsordnung anerkannte einzelne Vermögensrechte anknüpft (BayVGH, U.v. 24.6.2015 - 7 B 15.252 - juris Rn. 32 m.w.N.).


Die Gesetzesbegründung zu § 2 III Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV, RBeitrStV) findet sich für den Freistaat Bayern in
LT-Drs 16/7001 (abrufbar unter: http://www1.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP16/Drucksachen/Basisdrucksachen/0000004500/0000004526.pdf), dort u. a. S. 13:
Zitat
In der Praxis wird von den Bewohnern durch die Anmeldung nach § 8 Abs. 1 und 3 festgelegt, wer gegenüber der Landesrundfunkanstalt vorrangig in Erscheinung treten und in Anspruch genommen werden soll. Jedoch kann die Landesrundfunkanstalt im Einzelfall den Beitragsschuldner heranziehen, der einen vollen Beitrag zu entrichten hat.

Die Zulässigkeit von Rechtsbehelfen behandelt die Frage nach den Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache (Sachentscheidungsvoraussetzungen).


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Januar 2020, 21:47 von Bürger«

f
  • Beiträge: 33
Zitat
BAYERISCHER VERFASSUNGSGERICHTSHOF
II. Rechtliche Hinweise
Die Popularklage hat meines Erachtens keine Aussicht auf Erfolg.

Dieses -meines Erachtens- leuchtet mir nicht ein. Wie soll das gemeint sein?
Ist dies in einem amtlichen Schreiben üblich? Ist das nicht die -persönliche Meinung- einer Person und nicht etwas, was sich auf Vorschriften bezieht?
Ist das nicht eine gewollte Beeinflussung, Manipulation gegenüber dem Antragsteller? Warum schreibt eine Dienstperson, was sich seines Erachtens ergeben könnte?

Zitat
[...] D. h. im günstigen Fall stehen Personen eines Mehrpersonenhaushalts besser als Alleinwohnende (weil sie den Beitrag im Innenverhältnis unter sich aufteilen können, ohne dass eine Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten damit verbunden ist), im schlechten Fall stehen sie allenfalls gleich mit Alleinwohnenden (wenn sie im Außenverhältnis als Gesamtschuldner haften und gegen sie vollstreckt werden kann und sie sich im Innenverhältnis anteilig nichts zurückholen können). Auch vor diesem Hintergrund ist eine verfassungsrechtliche Pflicht des Bayerischen Rundfunks zu der von Ihnen erstrebten Regelung fernliegend.

Was ist das Innenverhältnis und was ist das Außenverhältnis? Wieso gibt es beim Rundfunkempfang ein Innen- und ein Außenverhältnis?
Wie ist das Verhältnis beim Rundfunkempfang?

Welche Beziehung besteht zwischen dem (angeblichen) Innenverhältnis und dem (angeblichen) Außenverhältnis?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Januar 2020, 01:19 von Bürger«

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@frank6+6:

Zur ersten Frage der Einschätzung: Es ist so üblich, bei so hoch angesetzten Begehren irgendeine niedrigere Instanz voranzusetzen, um nicht jeden Unsinn vom "hohen Verfassungsgericht" eintscheiden lassen zu müssen. Da haben wir hier noch Glück! Das BundesVerfG z.B. kann Verfassungsbeschwerden einfach grundlos gar nicht annehmen. Das finde ich viel fieser. Hier jedoch sollen halbherzige Beschwerden abgewimmelt werden, auch mit der Kostendrohung. Wobei man sich fragen muss, ob denn hier nicht auch zu deutlich das "Geld haben=Chance auf Recht bekommen" in Erscheinung tritt.

Zur Frage mit der Gesamtschuld: Die Verfassungswidrigkeit liegt ganz woanders, auf einer grundsätzlicheren Ebene: Auch eine vom Gesetzgeber verordnete Gesamtschuldnerschaft muss die persönlichen Grundrechtsfreiheiten der einzelnen Beteiligten einhalten. Tut sie das nicht und die Vereinigung zu einer Gesamtschuldnerschaft ist gesetzlicher Zwang, dann muss entweder eine bundesgesetzlich festgelegte Ausnahmeregelung von den Grundrechten existieren (die gibt es für Zusammenwohnende nicht) oder es muss zwingend eine nachträgliche Aufteilung, spätestens zur Vollstreckung möglich gemacht werden. (Das ist auch der Hintergrund bei der Pflicht zur Aufteilungsmöglichkeit der Einkommensteuer bei Ehepaaren (AO § 268) durch Urteil des BVerfG gewesen)

Zu der Frage des Innen- und Außenverhältnisses bitte erstmal "Gesamtschuld" oder "Gesamtschuldnerschaft" googlen. Eine bekannte Problematik - siehe auch im Forum unter
[Übersicht] Gesamtschuldnerschaft
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29680.0.html

Zu den Ausführungen des Richters: Typisch für die Verwaltungsjuristen ist, dass sie nur das Aussenverhältnis sehen wollen, also das Verhältnis des Zahlenden zur "Behörde". Das erscheint hier "gleichberechtigt": Er sagt ja zur "Gleichstellung": Wenn der Zahlende sich bei mehreren Bewohnern das Geld wiederholen kann, hat er trotzdem genausoviel(gleichberechtigt) wie ein Alleinwohnender an die "Behörde" gezahlt. Unwichtig scheint ihm hier die  Bevorteilung durch die (Rück)zahlung der Mitbewohnerschaft.
Wenn er sich das Geld nicht wiederholen kann, hat er laut Richter immer noch genausoviel (gleichberechtigt) wie ein Alleinwohnender an dei "Behörde" gezahlt ist die zweite Ausführung. Hier erscheint überhaupt nicht, dass die Mitbewohner in der Form bevorteilt werden, dass sie überhaupt nichts von der angeblichen Gesamtschuld zahlen müssen. Das wird völlig unter den Tisch gekehrt. Der Gesamtschuldner wird wie ein  Einzelschuldner behandelt. Bei einer Gesamtschuldnerschaft nach BGB  stehen die einzelnen Schuldner auf gleicher Stufe, gleiche Rechte, gleiche Pflichten. Das ist hier nicht der Fall.


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Der Kommentar scheint im Wesentlichen Bezug zu nehmen auf:
VG München, Urteil v. 22.02.2017 – M 26 K 16.1617 (Abrufdatum 19.01.2020)
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2017-N-106389?hl=true&AspxAutoDetectCookieSupport=1

Ich wage - ohne Hinzugucken - die Behauptung aufzustellen, dass das Urteil durch den Kommentar beeinflusst wurde. Also genau andersrum! Vielleicht sogar um mehrere Ecken, die Verbindung versteckt sich oft in zitierten Urteilen.


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

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  • an den ÖRR : "You can´t always get what you want"
Da wäre ein Spendentopf sinnvoll, oder?
Genau dies geht mir auch schon durch den Kopf. Warum sollte diese super Sache von @seppl an der auferlegten widersinnigen Hürde einer Gebühr bis zu 1500€ scheitern. Nein, das widerspricht schon mal grundsätzlich "dem Recht ist für alle da, ohne Rücksicht auf die Dicke oder Schmäle des Geldbeutels." Das Engagement von @seppl hierzu ist einfach nur einsame Spitze, beispiellos und sollte konsequent unterstützt werden. Ich wäre schon mal mit einem deftigen Beitrag dabei. Ich rufe hiermit zur Eröffnung eines Spendenkontos auf, die Moderation z.Bsp. @Bürger usw. wäre hier gefragt organisatorisch in Erscheinung zu treten. @seppl muss hier in dieser heiklen Sache des ganz offensichtlichen WG-Betruges unbedingt finanziell schadlos bleiben und sollte sich voll und ganz nur der eigentlichen Sache ohne eventuell finanziellen Druck widmen können.
Das Abblocken von berechtigten Beschwerden durch Androhung von "Strafzoll" darf nicht so einfach hingenommen werden. An die Arbeit, jeder hier hat für den Widerstand gegen die Krönung des Unfugbeitrages ein paar oder auch gar mehr Euronen übrig.
Ein Streichholz allein bricht man leicht, viele zusammen schon schwieriger...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Januar 2020, 20:35 von mickschecker«
You can win if you want

b
  • Beiträge: 465
Es könnte sinnvoll sein in einer Übersicht die Unterschiede der fraglichen Gesamtschuldnerschaft beim Rundfunkbeitrag, zu Gemeinsamkeiten zwischen anderen Gesamtschuldnerschaften auszuarbeiten. Es sollten dazu Prüfungsschemata zur Gesamtschuldnerschaft besorgt werden. Das könnte für die Diskussion hilfreich sein.

Ob die extrem wirren Aussagen der ÖR zur Gesamtschuldnerschaft verwertbar sind?

"Fakten-Check" zum Thema Rundfunkbeitrag-Gesamtschuldner [Sammlung]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30441.0.html


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 - Der ÖRR.

 
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