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Autor Thema: Popularklage Bayern zur fehlenden Aufteilung der Gesamtschuld (23.12.2019)  (Gelesen 21445 mal)

U
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  • Macht kaputt, was unsere Omas beleidigt!
Bei einer Gesamtschuldnerschaft nach BGB  stehen die einzelnen Schuldner auf gleicher Stufe, gleiche Rechte, gleiche Pflichten. Das ist hier nicht der Fall.
Ist das nicht im Grunde die Frage, ob es sich um eine Rechtsgrundverweisung handelt (bei der auch die Voraussetzungen resp. Merkmale einer Gesamtschuld nach Maßgabe von § 421 BGB vorliegen müssten) oder um eine Rechtsfolgenverweisungen (bei der allein die Rechtsfolgen des BGB für eine Gesamtschuld angeordent werden neben speziell im RBStV angeordneten Rechtsfolgen)?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Januar 2020, 01:27 von Bürger«

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Der RBStV sagt:
§ 2 Abs. 3 RBStV - Rundfunkbeitrag im privaten Bereich
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/RBeitrStV-2
Zitat
(3) Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner entsprechend § 44 der Abgabenordnung. [...]

Der Verweis geht in Richtung AO. Auch dort wird die Gesamtschuldnerschaft wie im BGB behandelt. Die Definition der Gesamtschuld nach BGB sollte daher - wenn nicht ausdrücklich etwas anders formuliert wurde - gelten.

Die Anwendbarkeit privatrechtlicher Vorschriften im Verwaltungsrecht/ Heinrich de Wall Mohr Siebeck 1999:
Zitat
Da es eine allgemeine verwaltungsrechtliche Regelung der Gesamtschuld nicht gibt, ist davon auszugehen, daß mit solchen Vorschriften auf §§ 421ff. BGB verwiesen wird. Sofern also in verwaltungsrechtlichen Vorschriften eine Gesamtschuld angeordnet wird, sind grundsätzlich auch §§ 421-427 BGB anwendbar


Bitte aber die Gesamtschuldnerschaft nicht hier behandeln. Dafür gibt es andere Threads - siehe unter
[Übersicht] Gesamtschuldnerschaft
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29680.0.html

Hier geht es eher um den Ablauf der Klage. Strategische Ideen zur Klage sind da angebrachter.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Januar 2020, 01:30 von Bürger«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

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Kleine Zwischeninfo zum Ablauf der "1500 Euro Frage":

Ich habe heute beim BayVerfGH angerufen und nachgefragt, wie diese "Kaution" festgelegt wird. Eine interessante Auskunft:

1) Eine Gebühr wird nur bei vermutlich unzulässigen Klagen erhoben. Die Gebühr liegt zwischen 750 und 1500 Euro. (Meine Klage wurde ohne Gewähr mit "keine Aussicht auf Erfolg" bewertet. Das ist was anderes.
2) Möchte man - trotz ablehnendem Orientierungsschreiben - die Klage doch weiterführen, bekommt man nach eigener Stellungnahme (die ich in den nächsten Tagen verfassen werde) eine Kostennote über einen bestimmten Betrag.
3) !! Zahlt man diese Gebühr nicht, verfällt die Klage einfach. Es wird nichts festgemacht oder sogar beigetrieben !! Mit der Kostennote kann aber Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt werden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. Februar 2020, 09:45 von seppl«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

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Per Fax wurde heute mein Fortführungsbegehren dem BayVerfGH zugestellt:

Zitat
POPULARKLAGE Az.: Vf. 24-VII-19
In Sachen
Kläger xxx
 
wegen:

Verfassungswidrigkeit der Satzung des Bayerischen Rundfunks bezüglich der gesamtschuldnerischen Haftung des Rundfunkbeitrags für Zusammenwohnende nach §2 (3) RBStV.
 
Ich bitte um Fortführung des Verfahrens.

Insbesondere die speziellen Ausführungen zum Aufteilungsmaßstab in Ihrem Schreiben vom 14.01.2020 können nicht überzeugen. Die Aufteilung einer Gesamtschuld kann nicht dazu führen, dass sich die Summe der daraus berechneten Schuldanteile von der Gesamtschuldsumme unterscheidet. In dem Falle handelt es sich dann um die Auflösung des Gesamtschuldverhältnisses mit anschliessender Getrenntveranlagung bei Neuberechnung nach anderem Maßstab. Es handelt sich nicht um eine Aufteilung der Gesamtschuld entsprechend BGB § 421 und AO § 268.

Wenn im Gesetzeslaut nicht anders vermerkt, sollte sich die Gesamtschuldabwicklung im Verwaltungsverfahren nach BGB Vorgabe richten. Hierzu:
Zitat
„Da es eine allgemeine verwaltungsrechtliche Regelung der Gesamtschuld nicht gibt, ist davon auszugehen, daß mit solchen Vorschriften auf §§ 421ff. BGB verwiesen wird. Sofern also in verwaltungsrechtlichen Vorschriften eine Gesamtschuld angeordnet wird, sind grundsätzlich auch §§ 421-427 BGB anwendbar.“
(De Wall, H.: Die Anwendbarkeit privatrechtlicher Vorschriften im Verwaltungsrecht,  Mohr Siebeck 1999)

Die Analogie der Aufteilung von gesamtschuldnerischer Steuer vom Einkommen nach AO kann hier fortgeführt werden: Bei der Aufteilung auch dieser Gesamtschuld ändert sich die Summe der Teilschulden nicht. Eine fiktive Auflösung des Eheverhältnisses und somit Änderung der Berechnungsgrundlage (von Steuerklasse für Verheiratete auf Steuerklasse für Unverheiratete) der beteiligten Personen findet nicht statt. Vielmehr wird die Steuer nur prozentual anders verteilt. Gleichwohl muss auch die Berechnungsgrundlage als Zusammenwohnende sowie die Gesamtschuldsumme für die Aufteilung des Rundfunkbeitrags gleich bleiben.

Im RBStV § 2 (3) ist die Gesamtschuldnerschaft Zusammenwohnender als „muss“-Vorschrift festgelegt. Eine Möglichkeit zur Veranlagung der Gruppe nach Einzelbewohnermaßstab ist nicht enthalten.

Sollte eine Aufteilung der Gesamtschuld in Form von Neuberechnung als Einzelschuldner gesetzlich begründet niedergelegt sein, bitte ich um Aufklärung. Mir sind keine gesamtschuldnerischen Verhältnisse bekannt, auf die dies Verfahren anwendbar wäre.


Unterschrift                                        Handschriftlicher Nachtrag: Vorbehaltlich weiterer Sachvortrag bei Bedarf


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 31. Januar 2020, 14:59 von seppl«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

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Kleine Aktualisierung: Der BayVerfGH möchte  mit Schreiben vom 06.03.2020 (s.Anhang1) nun zur Fortführung der Klage einen Vorschuss von 750 Euro von mir haben. Damit soll ich gewarnt sein, dass meine Klage entweder unzulässig ist oder erfolglos sein wird. Falls bis zum 03.04. 2020 der Betrag nicht eingezahlt werden würde, gehe man davon aus, dass die Klage nicht fortgeführt werden soll.
Zitat
BAYERISCHER VERFASSUNGSGERICHTSHOF
Vf. 24-VII-19 München, 6. März 2020
Herrn xxx
Ihr Antrag vom 23. Dezember 2019 auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Unterlassens des Bayerischen Rundfunks, per Satzung bei Personen, die gesamtschuldnerisch für den Rundfunkbeitrag haften, die Möglichkeit der Aufteilung der Vollstreckung entsprechend $ 268 AO vorzusehen

Mit 1 Anlage

Sehr geehrter Herr xxx

Mit beiliegendem Beschluss hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof Ihnen aufgegeben, zur Durchführung der Popularklage einen Kostenvorschuss von 750 € zu bezahlen. Die Entscheidung beruht auf Art. 27 Abs. 1 Sätze 2 und 3 VfGHG, geht also davon aus, dass die Popularklage unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist. Die Auferlegung eines Kostenvorschusses soll dem Antragsteller die mangelnden Erfolgsaussichten des von ihm betriebenen verfassungsgerichtlichen Verfahrens vor Augen führen, sie warnen und vor nutzlosen Aufwendungen und Kosten schützen (VerfGH 47, 144/147).

Sollten Sie trotz der fehlenden Erfolgsaussicht dennoch die Popularklage weiterbetreiben wollen, so ist darauf hinzuweisen, dass das Verfahren erst dann fortgeführt wird, wenn der Vorschuss vollständig bezahlt ist. Auf das wegen der fehlenden Erfolgsaussichten bestehende Kostenrisiko weise ich nochmals ausdrücklich hin. Wenn Sie die Popularklage nicht-weiterbetreiben wollen, so genügt es, den Vorschussbetrag nicht einzubezahlen; eine Beitreibung des im Beschluss festgesetzten Vorschusses findet nicht statt.

Ich gehe davon aus, dass die Popularklage angesichts des Beschlusses über die Auferlegung eines Kostenvorschusses nicht weiterbetrieben werden soll, wenn der Kostenvorschuss nicht bis zum 3. April 2020 eingezahlt wird.

Mit freundlichen Grüßen
xxx
Richter am Oberlandesgericht,
Referent des Bayerischen
Verfassungsgerichtshofs
Zitat
Ausfertigung

Vf. 24-VII-19
Der Bayerische Verfassungsgerichtshof erlässt in dem Verfahren über die Popularklage
des Herrn xxx
auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Unterlassens des Bayerischen Rundfunks, per Satzung bei Personen, die gesamtschuldnerisch für den Rundfunkbeitrag haften, die Möglichkeit der Aufteilung der Vollstreckung entsprechend $ 268 AO vorzusehen,

hier: Kostenvorschuss,

durch die unterzeichnenden Richter am 5. März 2020 folgenden

Beschluss:

Dem Antragsteller wird aufgegeben, zur Durchführung seiner Popularklage einen Kostenvorschuss von

750 € (m. W.: siebenhundertfünfzig Euro)

zu entrichten. Der Kostenvorschuss ist auf das Konto der Landesjustizkasse Bamberg Nr. 3024919 bei der Bayerischen Landesbank Girozentrale München, Bankleitzahl 700 500 00 (IBAN: DE78 7005 0000 0003 0249 19, BIC: BYLADEMM), einzuzahlen mit dem Vermerk: „BayVerfGH Vf. 24-V11-19

Gründe:

Es ist angemessen, dem Antragsteller nach Art. 27 Abs. 1 Sätze 2 und 3 VfGHG  einen Kostenvorschuss aufzuerlegen, weil die Popularklage offensichtlich erfolglos erscheint.

gez. xxx      xxx      xxx

Für den Gleichlaut der Ausfertigung mit der Urschrift
München, den 6. März 2020
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs:
xxx
Justizverwaltungsinspektorin
Ich habe mit Fax vom 25.03.2020 (Anhang2) erwidert, dass ich grundrechtliche Substanz in meiner Forderung zur Aufteilung der Gesamtschuld sehe und dies höchstrichterlich geprüft haben möchte, die 750 Euro aber in Anbetracht meiner schwierigen finanziellen Situation - verstärkt von der allseits bekannten aktuellen Krisensituation sicher nicht aufbringen kann. Ich habe daher um Aufschub der Zahlungsfrist - die demnächst abläuft - auf bestimmte oder unbestimmte Zeit gebeten. Ein entsprechendes Fax ist heute dazu rausgegangen.
Zitat
25. März 2020

An den
Bayerischen Verfassungsgerichtshof
80097 München
Vf. 24-VII-19

Popularklage

Bitte um Fristverlängerung zur Zahlung des Kostenvorschusses

Wie telefonisch gestern abgesprochen möchte ich hiermit um Fristaufschub für die geforderte Zahlung des Vorschusses zur Weiterführung der Klage auf bestimmte oder unbestimmte Zeit bitten. Ich bin davon überzeugt, dass mein Begehren zur Aufteilung der Gesamtschuld grundrechtlich Substanz hat und möchte dies höchstrichterlich für Bayern überprüfen lassen. Die jetzige allseits bekannte Krisenlage hat aber meine finanzielle Situation insoweit verschlechtert, dass ich den geforderten Betrag von 750 Euro vorerst auf unbestimmte Zeit sicher nicht aus eigener Kraft aufbringen kann.

Mit freundlichen Grüssen aus Hamburg                                   Per Fax an den BayVerfGH : 00498955973986


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

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Eine Fristsetzung scheint es nun nicht mehr zu geben.

Zitat
BAYERISCHER VERFASSUNGSGERICHTSHOF 80097 MÜNCHEN

Vf. 24-VII-19 München, 27. März 2020

Herrn xxx

Ihr Antrag vom 23. Dezember 2019 auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Unterlassens des Bayerischen Rundfunks, per Satzung bei Personen, die gesamtschuldnerisch für den Rundfunkbeitrag haften, die Möglichkeit der Aufteilung der Vollstreckung entsprechend $ 268 AO vorzusehen

Zu Ihrem Schreiben vom 25. März 2020

Sehr geehrter Herr xxx!

Zu Ihrem Schreiben vom 25. März 2020 teile ich mit, dass das Verfahren erst fortgesetzt wird, wenn der Kostenvorschuss vollständig einbezahlt ist. Ich weise nochmals darauf hin, dass der Verfassungsgerichtshof im Beschluss vom 5. März 2020 zum Ausdruck gebracht hat, dass die Popularklage offensichtlich erfolglos erscheint.

Mit freundlichen Grüßen

xxx

Richter am Oberlandesgericht,
Referent des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

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Verfassungsrichter zwischen Schein und Sein: Mein Antrag auf Übernahme des Kostenvorschusses von 750 Euro durch die bayerische Staatskasse:

Stutzig geworden durch die im Beschluss vom 06.03.2020 gewählte Formulierung in der Begründung zur Erhebung der Kosten
Zitat
Es ist angemessen, dem Antragsteller nach Art. 27 Abs. 1 Sätze 2 und 3 VfGHG  einen Kostenvorschuss aufzuerlegen, weil die Popularklage offensichtlich erfolglos erscheint.

und der Überzeugung, dass hochkarätige Richter wie die des BayVerfGHes wissen, wie man juristisch formuliert, hatte ich folgenden Gedanken:

Etwas, das offensichtlich erscheint,  ist ziemlich das genaue Gegenteil von etwas, das offensichtlich ist.

"Es sieht so aus, als wenn es offensichtlich ist" wäre die Aussage des Zitates in anderen Worten, den verworrenen Sinn darin deutlich machend. Offensichtlich kann etwas sein, aber nicht als solches erscheinen. Das "offensichtlich" könnte man daher auch weglassen. Da aber in der Begründung zur Erhebung eines Vorschusses zur Popularklage dieses Wort im Gesetzestext verwendet wird:

https://www.justiz.bayern.de/media/images/bayverfgh/merkblatt_verfassungsbeschwerde_popularklage.pdf
Zitat
Ist jedoch eine Verfassungsbeschwerde oder Popularklage unzulässig (d. h. die oben genannten formellen Voraussetzungen sind nicht erfüllt) oder offensichtlich unbegründet (d. h. sie hat inhaltlich von vornherein keine Aussicht auf Erfolg), so kann der Verfassungsgerichtshof eine Gebühr bis zu 1.500  auferlegen.

jedoch deutlich nicht im "Erscheinungsmodus", sondern im "Wirklichkeitsmodus", denke ich mal, dass die Richter sich in diesem Fall nicht so sicher waren, ob sie sich wörtlich auf die gesetzliche Formulierung beziehen können. Es "erscheint" aber so, als wenn sie es getan hätten.  ;)


Die zersägte Jungfrau
Der alte Magiertrick macht dies anschaulich. Dem naiven Betrachter im Publikum erscheint es offensichtlich, dass die Dame zersägt wird: Der Magier schneidet die Kiste, in der sie liegt mittig durch und zieht zur weiteren Bestätigung des Erscheinungsbildes die beiden getrennten Kistenteile auseinander, so dass die Trennung in zwei Teile noch offensichtlicher erscheint.
Dem nachdenkenden Betrachter wird aber sofort klar: Es ist offensichtlich, dass die Dame nicht zersägt wurde: Anstatt unter Schmerzensschreien ihr Leben auszuhauchen liegt sie ruhig lächelnd, die Prozedur über sich ergehen lassend, dann eben nur dem Anschein nach in zwei Teilen auf der Bühne.

Hier habe ich eingehakt: Ich soll als Hamburger Bürger, der einer anderen Landesverfassung unterliegt und somit keinerlei Vorteile aus einer Überprüfung ziehen kann, Kosten vorstrecken die eine so formuliert ungeklärten bis rechtswidrigen landesverfassungsrechtlichen Sachlage in Bayern, aus der nur bayerische Bürger profitieren können, finanzieren soll. Da der Beschluss Rechtskraft behält, ich aber die Kosten nicht aufbringen kann, liegt die verfassungsgemäße Behandlung der Sache meiner Auffassung nach daher nun in der Verantwortung der Bayerischen Landesverwaltung.

Zitat
An den
Bayerischen Verfassungsgerichtshof
80097 München

 
04.05.2020
Vf. 24-VII-19
xxx  Popularklage
Antrag auf Übernahme des Vorschusses von 750 Euro zur Fortführung der Popularklage durch die Bayerische Staatskasse
Eine verfassungsrechtliche Überprüfung zur fehlenden Aufteilung der Gesamtschuld Zusammenwohnender in Bayern hat auf mich persönlich als Hamburger Bürger keine Wirkung. Wie bereits mitgeteilt, belastet mich die Forderung von 750 Euro Vorschuss für eine die bayerische Bevölkerung betreffende Rechtsangelegenheit über.

Die im Beschluss vom 04.03.2020  zur Festsetzung des Vorschusses gegebene Formulierung

„ Es ist angemessen, dem Antragsteller nach Art. 27 Abs. 1 Sätze 2 und 3 VfGHG  einen Kostenvorschuss aufzuerlegen, weil die Popularklage offensichtlich erfolglos erscheint

macht deutlich, dass die Klage keinesfalls von vornherein offensichtlich erfolglos ist und somit Aufgrund ihrer verfassungsrechtlichen Bedeutung nach einer Fortführung verlangt.
Ich bin der Auffassung, dass die Aufteilung dieser Gesamtschuld grundrechtliche Bedeutung für Bayern hat und die Überprüfung nicht für mich, sondern für die bayerischen Bürger erfolgen muss.
Es handelt sich nicht – wie formuliert -  um eine Angelegenheit des Erfolges oder Misserfolges, sondern unabhängig von mir oder anderen als Personen um eine Verfassungsüberprüfung. Der Erfolg läge in einer fundiert begründeten und damit gesicherten Feststellung der Verfassungsmäßigkeit, die bislang nicht vorliegt.

Mit freundlichen Grüssen aus Hamburg
xxx                                         
Per Fax an den BayVerfGH : 00498955973986


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Gestern erhielt ich die ablehnende Antwort zu meinen Ausführungen: Mein Schreiben wurde für ein Prozesskostenhilfeantrag gehalten. Erstmal kommentarlos der Text:
Zitat
Vf. 24-VII-19 München, 11. Mai 2020
Herrn
xxx
Ihr Antrag vom 23. Dezember 2019
auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Unterlassens des Bayerischen Rundfunks, per Satzung bei Personen, die gesamtschuldnerisch für den Rundfunkbeitrag haften, die Möglichkeit der Aufteilung der Vollstreckung entsprechend § 268 AO vorzusehen
Mit 1 Anlage
mit der Bitte um Kenntnisnahme.
 
Ausfertigung
Vf. 24-VII-19
Der Bayerische Verfassungsgerichtshof erlässt in dem Verfahren über die Popularklage
des Herrn xxx, Hamburg,
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hier:
1. Gegenvorstellung,
2. Prozesskostenhilfe.
durch die unterzeichnenden Richter am 8. Mai 2020 folgenden Beschluss:
1. Beim Beschluss vom 5. März 2020 hat es sein Bewenden.
2. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
1. Die Ausführungen in dem Schreiben des Antragstellers vom 3. Mai 2020 rechtfertigen keine Abänderung des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofs vom 5. März 2020. Es bleibt dabei, dass das Verfahren erst fortgeführt wird, wenn der Antragsteller den ?hm auferlegten Kostenvorschuss einbezahlt hat.
2. Da die Popularklage keine Aussicht auf Erfolg verspricht, kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden (Art. 28 Abs. 1 VfGHG, §§ 114 ff. ZPO). Es findet daher keine „Übernahme des Vorschusses von 750 Euro zur Fortführung der Popularklage durch die Bayerische Staatskasse“, wie sie der Antragsteller begehrt, statt.
gez. xxx yyy zzz
für den Gleichlaut der Ausfertigung mit der Urschrift
München, den 11. Mai 2020
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs:
xxx, Justizverwaltungsinspektorin


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  • Beiträge: 1.665
  • This is the way!
Guten TagX,

rein fiktiv würde ick mich mal mit der "Normenkontrolle" von "Satzungen" und dem "Verwerfungsmonopol der Verfassungsgerichte" befassen.

Hier z.B. § 47 VwGO Normenkontrolle Verwaltungsrecht
http://www.juraindividuell.de/pruefungsschemata/47-vwgo-normenkontrolle-verwaltungsrecht/

Vielleicht war ja der Antrag bei der "Popularklage" nicht jaaanz glücklich formuliert.

Nur so als "laienhafter" Tip.

 :)


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Nun habe ich mich dazu genötigt gefühlt, der Ablehnung auf den als "Antrag auf Prozesskostenhilfe" interpretierten Antrag auf Übernahme der Kosten durch die Bayerische Staatsregierung" zu widersprechen.Einen Hauch zu flapsig formuliert vielleicht - aber jetzt ist er raus...

Im betreffenden Antrag habe ich, kurz zusammengefasst geschrieben: Ich habe das Geld nicht und weil ich keinen Vorteil aus der Klage als Nicht-Bayer ziehen werde soll Bayern die 750 Euro tragen.

Für den  Antrag auf PKH herrscht Formularzwang. Zudem reicht natürlich die Behauptung "Ich habe das Geld nicht" als Überprüfungsmerkmal gar nicht. Es geht auch nicht darum, dass ich eine unterstützende Zahlung für mich haben möchte, sondern losgelöst für die Klage. Als Antrag auf PKH wäre mein Schreiben unzulässig - und nicht abzulehnen gewesen.

Anträge auf PKH können in unteren Gerichtsstufen bei klarer Rechtslage mit der Begründung auf "unzureichende Aussichten auf Erfolg" abgelehnt werden. Bei Klagen mit Verfassungsrang ist das nicht so leicht möglich. Hier reicht das "Erscheinen als unzulässig" nicht aus, da die Rechtslage kompliziert und undurchsichtig sein kann bzw. - bei bisher nicht beleuchteten Fragen - ist. Die beschriebenen Verletzungen der Persönlichkeitsrechte haben Verfassungsrang. Hier stände  eine "Ablehnung aus unzureichender finanzieller Notlage" im Vordergrund. Die ja aufgrund der fehlenden Angaben nicht nachgeprüft wurde und als Grund auch nicht im Beschluss auftaucht.

Zitat
Vf. 24-VII-19 xxx Popularklage
An Beschwerdes statt: Nachbearbeitung des fehlgelaufenden Beschlusses zum Antrag auf Übernahme des Kostenvorschusses durch die Bayerische Staatskasse.

Der Beschluss vom 08.Mai 2020 zur Ablehnung der Prozesskostenhilfe läuft fehl. Es wurde kein Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt. Dem gestellten Antrag fehlt es formell und inhaltlich am Wesentlichen, das ihn zu einem solchen Antrag machen könnte.

Grund:
Der Antrag wäre per Formular zu stellen gewesen. Dies ist nicht geschehen. Es fehlen der Interpretation als Prozesskostenhilfeantrag hier die vollständigen formellen Begrifflichkeiten, Voraussetzungen und Inhalte.

Der Beschluss zur Zahlung eines Vorschusses soll dem Zweck dienen, mich vor einer vermuteten Erfolglosigkeit meines Begehrens zu warnen. Eine deutlichere Warnung und somit Abschreckung, das Verfahren weiter zu betreiben, wäre allerdings gegeben worden, wenn im Beschluss die Höchstsumme von 1500 Euro gefordert worden wäre. Ich kenne die Berechnungsgrundlagen zum Vorschuss nicht und eine Begründung für die Höhe des Betrags wurde nicht genannt, jedoch gehe ich fest davon aus, dass das Gericht weder kostensparende „Lockangebote“ für aussichtslose Begehren macht, noch willkürlich Beträge festsetzt. Aufgrund der Tatsachen, dass der Beschluss zur Zahlung des Vorschusses von 750 Euro rechtskräftig ist und dass ich mit der Zahlung nur Verlust haben könnte, da ich nach verfassungsrechtlicher Überprüfung und von eventuellen Gesetzeskorrekturen als Nichtbayer keinen Vorteil erhalte, liegt es nahe, Antrag darauf zu stellen, dem Vorteilsnehmer - dem bayerischen Staat bzw. der bayerischen Bevölkerung - die volle Kostenlast zu übertragen.

Sollte die fehllaufende Interpretation als Prozesskostenhilfe jedoch trotzdem vom Gericht aufrechterhalten werden, kann ein solcher Antrag nicht mit der Begründung der unzureichenden Erfolgsaussichten abgelehnt werden. In komplizierteren, höhergerichtlichen Verfahren wie diesem, die einen verfassungsrechtlichen Inhalt haben, der bislang nicht überprüft wurde, dürfen die Anforderungen nicht überspannt werden, da gerade solche oberflächlich „erfolglos scheinenden“ Sachverhalte eine tiefere Betrachtung benötigen.

Die vermeintliche Prozesskostenhilfe könnte in diesem Fall dann nur versagt werden, wenn über einen formellen Antrag festgestellt wurde, dass eine finanzielle Notlage nicht besteht. Dieses ist nicht geschehen.

Ich bitte um Überprüfung des Beschlusses vom 08.05.2020 sowie entsprechende Bearbeitung.

Mit freundlichen Grüssen aus Hamburg
xxx
Per Fax an den BayVerfGH : 00498955973986


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Noch vor Pfingsten noch der ablehnende Beschluss: Die Popularklage wird erst bei vollständiger Zahlung der 750 Euro weitergeführt werden:

Zitat
Bayerischer Verfassungsgerichtshof
80097 MÜNCHEN TELEFON (089) 5597 - 3177 oder - 3178
TELEFAX (089) 5597 - 3986
 
Vf. 24-VII-19 München, 25. Mai 2020

Herrn
xxx

Ihr Antrag vom 23. Dezember 2019 auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Unterlassens des Bayerischen Rundfunks, per Satzung bei Personen, die gesamtschuldnerisch für den Rundfunkbeitrag haften, die Möglichkeit der Aufteilung der Vollstreckung entsprechend S 268 AO vorzusehen

Zu Ihrem Schreiben vom 21. Mai 2020

Sehr geehrter Herr xxx!
Mit Schreiben vom 21. Mai 2020 merken Sie zum Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 8. Mai 2020 an, es sei „kein Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt“ worden.
Zunächst weise ich darauf hin, dass gegen den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 8. Mai 2020 kein Rechtsmittel statthaft ist. Lediglich zur Klarstellung ist ergänzend anzumerken, dass nach der Praxis des Verfassungsgerichtshofs im Beschluss, mit dem gemäß Art. 27 Abs. 1 Satz 3 VfGHG wegen Unzulässigkeit oder offensichtlicher Unbegründetheit ein Kostenvorschuss auferlegt oder, wie hier, festgestellt wird, dass es dabei sein Bewenden habe, zugleich klargestellt werden kann, dass Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Popularklage nicht bewilligt wird; hierfür bedarf es keines ausdrücklichen Prozesskostenhilfeantrags. Im vorliegenden Fall bestand hierfür Anlass, weil Sie im Schreiben vom 3. Mai 2020 „Antrag auf Übernahme des Vorschusses von 750 Euro zur Fortführung der Popularklage durch die Bayerische Staatskasse“ gestellt hatten, was so zu verstehen sein konnte, dass Sie Prozesskostenhilfe begehren. Dementsprechend heißt es in der Begründung des Beschlusses, dass „keine Übernahme des Vorschusses von 750 Euro zur Fortführung der Popularklage durch die Bayerische Staatskasse‘, wie sie der Antragsteller begehrt“ stattfinde.
Abschließend weise ich erneut darauf hin, dass das Verfahren erst fortgesetzt wird, wenn der Kostenvorschuss vollständig einbezahlt ist. Weitere Schreiben. die ein Tätigwerden des Verfassungsgerichtshofs nicht gebieten, werden nicht mehr beantwortet werden.

Mit freundlichen Grüßen
xxx

Richter am Oberlandesgericht
Referent des Bayerischen
Verfassungsgerichtshofs


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

P
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Müsste jetzt nicht eine Art Leistungsklage folgen, welche Bayern verpflichtet die 750,- € zu zahlen, damit für Bayern rechtsverbindlich festgestellt werden kann, dass ... Inhalt der Klage ... tatsächlich keine Aussicht Erfolg habe, denn bisher wird das lediglich behauptet und der Vorschuss soll davon abhalten. Jedoch, bringt die Feststellung, dass keine Aussicht auf Erfolg besteht einem Bewohner außerhalb von Bayern nichts. Diese tatsächliche Feststellung wäre Rechtssicherheit in Bayern.
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Falls man das jetzt tatsächlich feststellen lassen wollte, müsste der Vorschuss finanziert werden um dann eine Begründung zu bekommen, warum die Richter der Klage keine Aussicht auf Erfolg im Vorfeld bescheinigen. Das ist ungefähr so, als erklärte man einem fragenden Kind, dass es kein Antwort bekommt ohne jedoch dafür den Grund zu verraten. Es ist eine Prognose, dessen was erfolgen wird. Frei nach dem Motto bezahle und ich erkläre warum trotzdem keine Antwort folgt, welche zu Deiner Frage passt.

Kann man sich in die Lage des Richters versetzen:

 - Ich -Richter- werde Dir schreiben, einen schönen Grund, warum der Inhalt der Klage für uns nicht zur Klärung mit Erfolg angenommen wird.  Naja das kostet Dich jetzt nur 750,00 €, wenn Du die nicht zahlen willst, dann erkläre ich nichts, also mal davon abgesehen, ich denke, dass unsere Anwort bei Bezahlung Dich auch nicht weiter bringen wird. Dafür kennen wir genügend Formulierungen, aber ohne 750,00 € Vorschuss  behalten wir diese eben. Und jetzt lass mich in Ruhe Du störst und verstehst es eh nicht, deutlicher werden wir erst mit 750,00 € und eh das wird bestimmt noch teurer ;-). Ja wir können uns Sachen die wir nicht wollen oder wo wir denken, dass x gelte mit einem vorgeschobenen Aufwand fern halten. Ist unser System nicht klasse? Fast so praktisch wie der der § xx der dem Bundesverfassungsgericht erlaubt auf Begründungen bei Nichannahme zu verzichten. Wir erheben  einfach einen Kostenvorschuss.


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
@PersonX: nett formuliert, geht aber kürzer: "wir werden uns von einem hamburger Bazi nicht in unsere bayrische Suppe spucken lassen."

Man muss die Richter verstehen. Du wirst nicht Richter an einem Verfassungs- oder Bundesgericht, wenn Zweifel daran bestehen, dass du bei ernsten Konflikten mit den Interessen der Mächtigen auf der richtigen Seite stehst.* Bei Nicklichkeiten darfst du natürlich gern mal dem Bürger recht geben, um deine angebliche Unabhängigkeit zu demonstrieren. Aber übertreib es nicht!

M. Boettcher

* Wenn du z. B. an Cum-Ex-Geschäften beteiligt warst, bist du für den Vorsitz des Bundesverfassungsgerichts besonders qualifiziert.


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

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Ich habe ja gleichzeitig noch eine Petition am Landtag Bayern in derselben Angelegenheit laufen. Moniert hatte ich ja schon, dass die Sprecher der Prüfungskommission durch Abhängigkeiten vom Bayerischen Rundfunk keine Neutralität aufweisen und Fachleute für Verfassungsrecht nicht beteiligt sind.

Vielleicht verküpfe ich diese beiden voneinander getrennten Staatsgewalten ja mal über die 750 Euro. Wenn das BayVerfG sagt, dass ich die "Sperrsumme" zahlen muss, könnte die Landesregierung ja die Summe trotzdem netterweise (für bayerische Rechtssicherheit) für den Fischkopp aus dem Staatssäckel zahlen. Immerhin hat das BayVerfG ja selbst mitgeteilt, dass die Klage nur aussichtslos erscheint und nicht schon ist.


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Nach dem bisherigen Erfahrungen mit "erscheint" also nicht hier, wird es nun mehr so verstanden, dass es das Wendeln mit einem ganzen Zaunsfeld sei, welches jedoch immer noch keine Begründung enthält, aber wie der einzelne Pfosten wirken soll. Es besteht hier die Vermutung, dass ohne hinreichende Begründung die Klage selbst bei Fortsetzung zu einem Ende gebracht wird. Das Zaunsfeld, also das Wedeln damit soll somit nicht vor dem Ergebnis "schützen", sondern lediglich vor den Kosten, welche sich die "Schreiber" dafür genehmigen werden.
Bei Beschwerden z.B. bei Vollstreckung läuft das ähnlich, die Kosten liegen bei Ablehnung so bei 30 oder 60 Euro, ist überschaubar, aber dennoch gibt es Richter, welche im Rahmen einer Stellungnahme die Möglichkeit aufzeigen "Zaunsfeld" zurück zu nehmen um keine 30 oder 60 Euro für die Ablehnung der Beschwerde zu berappen. Was bei 30 oder 60 Euro in Bezug auf z.B. Vollstreckung oder die Möglichkeit einer Beiordnung eines Prozessbevollmächtigen in der ersten Instanz wurde bekannt ;-).
Ob sich die 750, Euro lohnen, für eine Begründung warum die Klage aussichtslos erscheint oder eben nicht -in dem Fall müsste diese doch ohne Vorbehalte, also nur mit einer Prognose der möglichen Kosten- fortgesetzt werden. Die Frage ist halt ob für x Euro zu den 750 dann tatsächlich etwas folgt oder eben wenn es blöd läuft nur ein Zweizeiler wo erklärt wird z.B. die Klage kann unbeachtlich der Frage X bleiben, weil gilt Dingsda. Fertig. Dingsda hat dann jedoch mit dem Inhalt der Klage aus Sicht des Bürgers -hier Kläger- nichts zu tun. Dingsda ist der leichte Weg die Klage los zu werden, mehr nicht. Ja das erscheint unf jetzt tatsächlich spanisch. PersonX gibt dazu jetzt die Prognose ab, die Klage wird bei Fortsetzung kein Inhalt in der Begründung haben, welcher sinnvoll im Sinne des Klägers zu verwerten ist. Es steht zu befürchten, dass dieser Inhalt nicht einmal aufzeigen wird, wie der Kläger dem beikommen kann.
Aber wenn man so will, wenn es eine Fortsetzung geben soll, auch um genau zu erfahren warum die Richter hier eine Aussichtslosigkeit vermuten, dann sollte man es vielleicht finanzieren. Die Frage, welche sich dazu stellt ist die Möglichkeit das zu den 750€ weitere dazu kommen? Das müsste im Vorfeld bedacht werden.
Bevor man das aber finanziert, wäre es vielleicht sinnvoll, eine unabhängige Stelle zu konsultieren, selbst das könnte finanziert werden. Finanzierung meint dabei einen Spendenaufruf um diese Art der Frage wegen der Aufteilung nach x wie in dem Klageinhalt weitgehend beschrieben zu klären. Im Fall das dazu noch eine unabhängige Stelle -z.B. unbeteiligter Anwalt, welcher sich in der Vergangenheit kritisch zum Rundfunkbeitrag gezeigt hat- konsultiert werden soll, dann müsste dass mit in den Spendenaufruf.
Im Fall diese Frage muss anders zu Gericht gebracht werden, also ohne Fortsetzung dieses Versuchs, so könnte auch dazu ein Spendenaufruf gestartet werden, welcher es ermöglicht diese Frage inklusive der Vorgeschichte neben dem Gericht durch zu sprechen mit juristischem Beistand, welcher mögliche Knackpunkte, welche vor Gericht sonst zur Annahme der Aussichtslosigkeit führen können identifiziert. Das Problem könnte wahrscheinlich sein einen solchen überhaupt zu finden. Naja Erfolg verspricht ein Anwalt ja nicht, sondern auch nur Kosten, also seine ;-).  Was ist diese Klärung in Summe wert? Der Betrag müsste finanziert werden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 31. Mai 2020, 13:02 von PersonX«

 
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