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Autor Thema: BVerfG -1 BvR 1675/16 - Rn. 81 -> Mögl. d. Nutzung = individueller Vorteil?  (Gelesen 21548 mal)

m
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[...] unstrittig ist, dass das BVerfG 2018 mit dem Beschluss zum sogn. Rundfunkbeitrag eine Entscheidung zu Beiträgen gefällt hat, die im Gegensatz zur bisherigen Rechtsprechung stehen [...]

Das BVerfG widerspricht sich selbst!  Mal so mal so, wie es eben gerade passt!

Frage:
Was zählt nun? Immer die neueste Entscheidung? Kann ja wohl auch nicht sein.


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Was zählt nun? Immer die neueste Entscheidung? Kann ja wohl auch nicht sein.
Eine neuere Entscheidung, welche von der bisherigen ständigen - und das BVerfG selbst ebenso bindenden - BVerfG-Rechtsprechung maßgeblich (hier geradezu diametral) abweicht, könnte allenfalls dann maßgebend sein, wenn in der neueren Entscheidung auch "substantiiert" begründet würde, weshalb genau von der bisherigen (auch eigenen) ständigen Rechtsprechung abgewichen wird.

Wenn das nicht plausibel oder - wie hier - überhaupt nicht geschieht, dann bleibt es Willkür - und jedenfalls nicht bindend - und kann und sollte als solches wohl auch adressiert werden.

Stattdessen sollte dann die bisherige ständige Rechtsprechung des BVerfG hervorgehoben und als bindend deklariert werden.


Dies sollte hier im Thread jedoch nicht weiter vertieft werden, da dies eine eigenständige Frage ist.
Hier bitte weiter zum eigentlichen Kern-Thema dieses Threads, welches da lautet
BVerfG -1 BvR 1675/16 - Rn. 81 -> Mögl. d. Nutzung = individueller Vorteil?
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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Querverweis zu dem neuen Thema:

BVerfG 1 BvR 1675/16 - Rundfunkbeitrag ist eine Sonderabgabe
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33318.0.html

Da wird nämlich durchaus deutlich, daß nur Nutzer rundfunkbeitragsleistungspflichtig sind, denn das nachstehende Thema ist ebenfalls zu beachten:

Weiterführend dazu:

Zitat
Rn. 124 - BVerfGE 108, 186 - Nichtsteuerliche Abgaben

Zitat
[...] Mit einer Sonderabgabe darf nur eine homogene Gruppe belegt werden, die in einer spezifischen Beziehung zu dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck steht. [...]

BVerfGE 108, 186 - Nichtsteuerliche Abgaben
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29952.msg187547.html#msg187547

Es bedarf für eine Sonderabgabe also einer spezifischen Beziehung zu dem mit der Abgabeerhebung verfolgten Zweck; der Zweck des Rundfunkbeitrages ist die Finanzierung des öffentlichen Rundfunks, nicht die Finanzierung der Wohnung.

Erst die Nutzung der Möglichkeit des Rundfunkempfanges schafft also die Grundlage zur Beitragsheranziehung; es heißt nämlich:


BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 -, Rn. (1-157),

http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html

Rn. 60 - BVerfG 1 BvR 1675/16
Zitat
[...] Auch wenn Rundfunk von fast allen Personen empfangen werden kann und die Abgabe deshalb von einer Vielzahl von Abgabepflichtigen entrichtet werden muss, verliert sie nicht den Charakter einer Sonderlast und eines Beitrags und wird damit nicht zur Steuer. Denn sie wird für die jeweils individualisierbare Möglichkeit des Rundfunkempfangs durch die einzelne Person erhoben; in Ausnutzung dieser Möglichkeit individualisiert sich der konkrete Empfang bei jedem einzelnen Nutzer.

Man sehe "Sonderlast" und "Nutzer"


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@pinguin#17:
DFR - BVerfGE 92, 91 - [zweite] Feuerwehrabgabe 24.01.'95.pdf
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv092091.html

Da hats noch eine 'erste' Feuerwehrabgabe:
DFR - BVerfGE 9, 291 - Feuerwehrabgabe 20.05.'59
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv009291.html

Da gehts um eine(n) "[...] nicht geleistete(n) [...]-dienst/-pflicht [...]" (Rn18, 20, 26)
wegen des " [...] Interesses am 'Brandschutz' als Veranlagungsmaßstab." (Rn28)

Rn30
Zitat
Als Beitrag wird nach der üblichen, auch in § 1 Abs. 1 AO verwendeten Begriffsbestimmung die Beteiligung der Interessenten an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung ("Veranstaltung") bezeichnet (BVerfGE 7, 244 [254 f.]). Maßgebend ist der Gesichtspunkt der Gegenleistung: das Gemeinwesen stellt eine besondere Einrichtung zur Verfügung; wer davon besonderen wirtschaftlichen Nutzen hat, soll zu den Kosten ihrer Errichtung und Unterhaltung beitragen.

Hierzu auch nochmal mit den 'Bölck'schen Kreisen':
Zitat
c) Besonders anschaulich hat das BVerfG den Beitrag in seinem Beschluss vom 20. 5. 1959 definiert: Der Kreis der Beitragspflichtigen muss abgegrenzt werden. Abgrenzen bedeutet,  etwas Bestimmtes von etwas Anderem durch eine Grenze abtrennen. Das Bestimmte in diesem Sinne ist der (erste) Kreis der Beitragspflichtigen. Das Andere in diesem Sinne ist der (zweite) Kreis der Nicht-Beitragspflichtigen. Diese beiden Kreise müssen voneinander getrennt werden; zwischen ihnen muss eine Grenze gezogen werden."
(Bölck: Der Rundfunkbeitrag - eine verfassungswidrige Wohnungs- und Betriebsstättenabgabe, NVwZ 2014, 266 [268])

Rn39
Zitat
4. Die Bestimmung des Kreises der Beitragspflichtigen in § 38 Abs. 2 Satz 1 des Feuerwehrgesetzes widerspricht somit bei jeder möglichen Deutung des Feuerwehrbeitrags dem Gleichheitssatz: als abgabenrechtlicher Beitrag müßte er auf die beschränkt bleiben, die einen besonderen Vorteil von der Feuerwehr haben;
(BVerfGE 9, 291 - Feuerwehrabgabe, BvL 1, 7/58, 20.05.1959)


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Der gesamte Gefängnisfunk ist eine zwangsalimentierte Pensionskasse mit angeschlossener Sendemöglichkeit.

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Zitat
Rn39
Zitat
4. Die Bestimmung des Kreises der Beitragspflichtigen in § 38 Abs. 2 Satz 1 des Feuerwehrgesetzes widerspricht somit bei jeder möglichen Deutung des Feuerwehrbeitrags dem Gleichheitssatz: als abgabenrechtlicher Beitrag müßte er auf die beschränkt bleiben, die einen besonderen Vorteil von der Feuerwehr haben;
(BVerfGE 9, 291 - Feuerwehrabgabe, BvL 1, 7/58, 20.05.1959)
Danke für Deine Ergänzung.

Dann fragen wir uns, was schon oft gefragt wurde, wer denn einen besonderen Vorteil vom Rundfunk hat?


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Dann fragen wir uns, was schon oft gefragt wurde, wer denn einen besonderen Vorteil vom Rundfunk hat?

Einmal natürlich die Rundfunkmacher, sie leben auf Kosten derer, die zur Zahlung verpflichtet werden; indirekt gehören auch die dazu, die zum Programm Filme etc. beisteuern. Zum anderen die Politiker, die den Rundfunk als Mittel der Beeinflussung, Meinungsmache, für Manipulation und Lügen, zur Sicherung ihrer Macht und Einnahmesteigerung nutzen können.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

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@drboe
Schön, daß Du mir indirekt zustimmst, daß die rundfunkfernen Personen keinen Vorteil vom Rundfunk haben.


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Siehe aktuelle Ergänzungen der Querverlinkungen im Einstiegsbeitrag:
Edit "Bürger":
[...]
"rundfunkbeitrags-rechtfertigender individ. Vorteil" gem. BVerfG 18.07.2018
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36340.0

Bundesverfassungsgericht hebt Rundfunkbeitrag vorläufig auf 18,36 Euro an (08/2021)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35578.0
Wie lautet die Berechnungsformel der KEF für den monatl. "Rundfunkbeitrag"?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33390.0
Sammlung: Wo wird der Rundfunkbeitrag (rechtswidrig) ausgegeben?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=23623.0



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Da das Thema gerade wieder nach vorne gerutscht ist, hier ein Gedanke, der auf folgender These beruht:

Die Möglichkeit der Nutzung des Rundfunks ist ein individueller Vorteil für alle. Wie z.B. auch die Nutzung des Schulsystems oder die Nutzung von Strassen. Gäbe es keine Schulen oder Strassen, die über hoheitliche Abgaben finanziert werden würden, könnte keiner Vorteile daraus ziehen, selbst wenn Bedarf oder Auto vorhanden ist.

Allerdings ist die " Möglichkeit der Nutzung" das ziemlich genaue Gegenteil von "konkreter Nutzung", für letztere kann natürlich vom Nutzer ein Entgeld gefordert werden, das auch aus dem Privatvermögen zwangseingezogen werden kann.

Möchte jemand Geld für die "Möglichkeit der Nutzung" aus dem Privatvermögen einziehen, so bedarf es entweder einer Zustimmung des von der Zahlung betroffenen ( z.B. die Beiträge an einen Sportverein, die die Möglichkeit der Nutzung der Sportanlagen eröffnet und nicht die konkrete Nutzung abrechnet)

oder es gibt ein Bundesgesetz, wie z.B. die der Sozialabgaben, die auf den Vorgaben des Grundgesetzes aufbauen und daher auch die Möglichkeit des Zugriffs auf Privatvermögen eröffnet. Der Rundfunkbeitrag wird nämlich unabhängig vom Vermögen, den Beitrag zahlen zu können PER GESETZ fällig. Alle hoheitlichen Abgaben stellen VOR Forderung AUS SICH SELBST HERAUS fest, ob das Vermögen zur Abgabe vorhanden ist. Der Rundfunkbeitrag nicht. Im Falle des Rundfunkbeitrags muss man sich gegen die hoheitliche Forderung wehren und erklären, wenn nicht gezahlt werden kann. Einkommenssteuer ist prozentual ans Einkommen gebunden, Grundsteuer an Privateigentum, auch die Pflichtabgaben für Wohnungsbestand ist an den Eigentümer derselben gebunden (Wasserabgabe, Stadtreinigung etc. per Mietvertrag können diese Abgaben auf den Bewohner übergehen, was aber dann durch einen Privatvertrag abgesichert ist.)

Das BVerfG liegt zwar nicht grundsätzlich falsch mit "-> Möglichkeit d. Nutzung = individueller Vorteil" aber der individuelle Vorteil ist nicht unbedingt dazu geeignet auch individuelle Forderungen ohne grundrechtliche Absicherung zu stellen. Der Strassenbau hat z.B. den persönlichen individuellen Vorteil, dass lebensnotwendige Güter zu konkreten Personen oder Rettungsdienste konkret bestimmten Personen Hilfe leisten können, wird jedoch aus allgemeinen hoheitlichen Abgaben finanziert (trotz möglichem individuellen Vorteil!)



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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

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  • Murks? Nein danke!
Das Thema verlangt ganz sicher nach sehr differenzierter Betrachtung.

Aber ich möchte folgende Frage stellen. Aus welchem Grunde formuliert das BVerfG im Bruderurteil vom 18.7.18 (Rn. 80) folgenden Satz, bevor es daraufhin darlegt, worin der individuelle Vorteil liegt: "Der einzelne Nutzer muss die Verarbeitung und die massenmediale Bewertung übernehmen, die herkömmlich durch den Filter professioneller Selektionen und durch verantwortliches journalistisches Handeln erfolgt."

Es könnte ja auch schreiben: "Der einzelne Nutzer ist unmündig, weil er konsumiert."

Das BVerfG erkennt hier den unumstößlichen Fakt an, dass nur der Einzelne ermächtigt ist, zu bewerten, ob für ihn tatsächlich ein Vorteil vorliegt. Alles andere wäre Bevormundung. Das wäre so, als würden Dritte darüber bestimmen, welcher Medienkonsum für Dich vorteilhaft ist. Diese Anmaßung wäre absurd und kann nicht rechtmäßig sein.

Was hat das BVerfG bestimmt? Worin liegt der individuelle Vorteil bzgl. der Medienangebote des ÖRR?

Zitat von: Bruderurteil v. 18.7.18 (Rn. 80f)
"Der einzelne Nutzer muss die Verarbeitung und die massenmediale Bewertung übernehmen, die herkömmlich durch den Filter professioneller Selektionen und durch verantwortliches journalistisches Handeln erfolgt. Angesichts dieser Entwicklung wächst die Bedeutung der dem beitragsfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunk obliegenden Aufgabe, durch authentische, sorgfältig recherchierte Informationen, die Fakten und Meinungen auseinanderhalten, die Wirklichkeit nicht verzerrt darzustellen und das Sensationelle nicht in den Vordergrund zu rücken, vielmehr ein vielfaltssicherndes und Orientierungshilfe bietendes Gegengewicht zu bilden. In der Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in dieser Funktion zu nutzen, liegt der die Erhebung des Rundfunkbeitrags rechtfertigende individuelle Vorteil."


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  • ZahlungsVERWEIGERUNG! This is the way!
Der "individuelle Vorteil" wird durch das BVerfG in Rn.80 wie im obigen Posting oder auch in diesem Thread
"rundfunkbeitrags-rechtfertigender individ. Vorteil" gem. BVerfG 18.07.2018
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36340.0
teils wiedergegeben definiert.
Ohne Erfüllung dieser Prämisse/dieses Auftrages fällt der "individuelle Vorteil" weg und somit auch die Legitimation zur Erhebung eines Zwangsbeitrages.
So zumindest meine Interpretation der Randnummern 80 und 81.

Diesbezüglich Querverweis zur Kritik eines bei den Verhandlungen zum Rundfunkbeitrag involvierten ehemaligen Richters am BverwG:

Leserbrief eines bei den Verhandlungen zum Rundfunkbeitrag am BVerwG im März 2016 beteiligten Richters im "Blog der Leser" von Zeit Online:
Zitat von: Leserkommentar Dr. Thomas Heitz, Richter am BVerwG a.D. (bis Mai 2021) zu „Kind mit dem Bade“ von Giovanni di Lorenzo, ZEIT, 11.08.2022
[…]
Der ÖRR beruht auf zwei tragenden Säulen: Zum einen die rundherum gesicherte, weil vom Bundesverfassungsgericht garantierte Finanzierung durch eine Zwangsabgabe (Rundfunkbeitrag), die jeder Inhaber einer Wohnung im Bundesgebiet selbst dann bezahlen muss, wenn er nicht im Besitz eines Empfangsgeräts ist. Zum anderen der Programmgrundsatz der Ausgewogenheit, d.h. alle gesellschaftlich relevanten Meinungen müssen im Programm angemessen berücksichtigt werden. Die Finanzierung durch eine Zwangsabgabe schließt es (verfassungsrechtlich) aus, dass der ÖRR zum Instrument für die Förderung und Verbreitung einer bestimmten gesellschaftlichen oder politischen Linie gemacht wird.

Nach meiner Einschätzung, gewonnen u.a. als Mitglied des für das Rundfunkrecht zuständigen Senats des Bundesverwaltungsgerichts (bis Mitte 2021), fehlt den Verantwortlichen und vielen Mitarbeitern des ÖRR schlicht das Bewusstsein für die Bedeutung der beiden den ÖRR tragenden Säulen. Dies gilt insbesondere für die zweite Säule: Der ÖRR wird als Einrichtung angesehen, um die für richtig gehaltenen Vorstellungen zu verbreiten (z.B. zum Gendern).

Gegenauffassungen kommen in der Gesamtheit des Programms oftmals nicht vor oder werden als irrig, hinterwäldlerisch u.a. abgetan. Als eindrucksvollstes Beispiel sei nochmals an die Berichterstattung des ÖRR während der sog. Flüchtlingskrise 2015/16 erinnert. Der ÖRR war nicht mehr als eine Pressestelle der Bundesregierung. Die ÖRR-Programme verbreiteten eine Einheitsmeinung; Probleme wurden weitestgehend ausgeblendet bzw. abgetan.
[…]
In seiner gegenwärtigen Verfassung ist dieser ÖRR keinesfalls unverzichtbar. Vor allem aber werden die Informations- und Nachrichtensendungen aufgrund ihrer eindeutigen Tendenz dem Aufrag, alle gesellschaftlich relevanten Entwicklungen aufzuzeigen, nicht gerecht.
[…]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,36341


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„Nie dürft ihr so tief sinken, von dem Kakao, durch den man euch zieht, auch noch zu trinken." (E. Kästner)

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S
  • Beiträge: 1.159
  • Keine Akzeptanz mit Zwang!Nie wieder Haft für ÖRR!
Also nach meinem Ermessen rechtfertigt das Bundesverfassungsgericht den Beitrag und den angeblichen Vorteil, den dieser abgleichen soll, in seiner Randnummer 80 gerade damit, dass er den einzelnen Nutzer schlicht für unfähig, oder zumindest für überfordert hält, überhaupt etwas eigenständig bewerten zu können, (ohne diese ganzen professionellen Filter und so) und dass er deshalb den öffentlich-rechtlichen Rundfunk dafür brauchen würde. Und die Möglichkeit diesen nutzen zu können ist der Vorteil.

Natürlich würde das Bundesverfassungsgericht so etwas niemals im Klartext zum Ausdruck bringen, daher wurde eben ein Blumenfilter verwendet, allerdings ein sehr dünner, denn es verkennt ja geradezu, dass der einzelne Nutzer sogar das Recht dazu hat. Und der einzelne Nutzer kann natürlich auch (noch) selber entscheiden, ob er diese Orientierungshilfe nun annehmen will oder nicht. Aufzwingen kann man eine Hilfe schließlich nicht.

Allerdings überträgt das Bundesverfassungsgericht seine Ansicht pauschal auf die gesamte Bevölkerung und rechtfertigt damit auch gleichzeitig den Zwangscharakter der Abgabe.
Nach meiner Ansicht ein Unding. Daher hatte ich schon einmal die Frage gestellt, ob nicht die Möglichkeit einer verhältnismäßigen Einflussnahme auf den Abgabentatbestand sogar rechtlich geboten sein müßte.


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"Wenn so eine Welle des Aufruhrs durch das Land geht, wenn "es in der Luft liegt", wenn viele mitmachen, dann kann in einer letzten, gewaltigen Anstrengung dieses System abgeschüttelt werden."
(II. Flugblatt der Weißen Rose)

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(Mulder)

"Die Meinungsbildung muß aber absolut frei sein; sie findet keine Grenze."
(Dr. H. v. Mangoldt - am 11. Januar 1949)

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Wenn ein Straßenbaubeitrag für einen potentiellen Vorteil eingezogen wird, aber statt eine Straße zu bauen, werden vor meiner Tür Bäume gepflanzt, dann habe ich das nicht zu bezahlen, es sei denn ich bin ein Affe und kann die entsprechend nutzen. Punkt. Ende. Aus. So weit ist der ÖR in etwa von seinem Auftrag entfernt! Und es gibt auch keinen Grund darüber auch nur zu streiten. Wenn ich GLAUBE, dass dort Bäume gepflanzt wurden und keine Straße gebaut, dann habe ich auch keinen potentiellen individuellen Vorteil. Einzig der Beweis einer Existenz einer Straße, kann hier zum Beitrag verpflichten, doch diesen scheut der ÖR, denn er kann ihn nicht erbringen, weil es keine Straße ist.


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"Ihr wollt doch nicht, dass Jones wiederkommt!"
Ersetze "Jones" durch Adolf, Patriarchat, Meeresspiegel oder irgendwas und Du hast eine woke "Debatte", die ohne Argumente reichlich Raum in den Medien einnehmen darf.

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@ NichtzahlerKa: Das trifft den Punkt genau NICHT. Danke aber gerade trotzdem für Deine Äusserung!
Denn: Den Strassenbaubeitrag zahlt der Eigentümer des Grundstücks, der mit einer neuen Strasse oder auch nur Verschönerungen eine GELDWERTE Aufwertung seines Grundstücks erhält. Er könnte es teurer verkaufen oder  vermieten. Mit dem Strassenbaubeitrag SCHENKT der Grundstückseigentümer nichts an "die Allgemeinheit". Er zahlt den Ausgleich für die Wertsteigerung seines Vermögens!
Wäre der Rundfunkbeitrag an die Erlaubnis, in einer Wohnung Rundfunk zu empfangen gebunden und würde vom Eigentümer gefordert werden, könnte auch eine GELDWERTE Aufwertung der Imobilie angenommen werden, denn eine Wohnung ohne Rundfunkempfang vermietet sich wohl schlechter. Da aber der Rundfunkbeitrag an den Bewohner geknüpft ist, ist der "Vorteil" der gezogen werden soll, rein ideeller Natur, für den man sich nichts kaufen kann. Selbst Schulgebühren, die man ähnlich als Erzeuger eines ideellen Vorteil sehen könnte, zielen darauf ab, dass der junge Mensch sich in der Zukunft selber mit einer Tätigkeit GELDWERTEN Wohlstand verschaffen können soll.
Alles, was hoheitlich gefordert wird und über Gebühren oder Beiträge von (juristischen) Personen ausgeglichen wird, beruht auf wertmäßig individuell berechenbaren Faktoren, für alles andere gibt es die Steuern.


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  • Schweigst du noch oder klagst du schon?
Einen „individuellen Nutzen Vorteil“ kann ich als Nicht-Nutzer von Rundfunk und Fernsehen und Gegner des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bis heute für mich nicht erkennen. Das Thema ist jedoch wesentlich komplexer, als dass man es auf den Straßenbau reduzieren könnte. Wenn man die Quellenangaben zu Rn. 80 im Urteil betrachtet, muss man sich vor allem mit dem folgenden Gutachten auseinandersetzen:

Dörr, Dieter/Holznagel, Bernd/Picot, Arnold:
Legitimation und Auftrag des öffentlich-rechtlichen Fernsehens in Zeiten der Cloud.
https://www.zdf.de/assets/161007-gutachten-doerr-holznagel-picot-100~original

Dies habe ich beispielsweise in dem folgenden Thread bereits getan:

Medienrecht im Rundfunkbeitragsurteil vom 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16 u. a
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,35930.msg217083.html#msg217083

Die Vorzugslast des Rundfunkbeitrags wird im Gutachten mit einer Art Daseinsvorsorge verglichen, die es im „Gesundheitsmarkt“, im „Bildungsmarkt“, in den Finanzmärkten und im „Markt für Altersvorsorge“ bereits geben soll und deshalb auch für den „Medienmarkt“ notwendig sein soll, weil [ ??? dies müsste mir tatsächlich jemand in einfachen Worten mal erklären ???]. Die Auseinandersetzung mit diesem Thema ist einer der Gründe dafür, weshalb ich den Rundfunkbeitrag für einen Mitgliedsbeitrag halte. Siehe hierzu auch:

Sind ARD und ZDF überhaupt Anstalten des öffentlichen Rechts?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,35851.msg216676.html#msg216676


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Ein öffentlich-rechtlicher Rundfunk, der nur finanzierbar ist, wenn Menschen ihre Grundrechte verlieren, gehört abgeschafft.

Volksbegehren in Nordrhein-Westfalen zum Demokratieförderungsgesetz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30210.0
Anfechtungsklage zur Verletzung der Gedanken- und Meinungsfreiheit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36923.0
Beschwerden bei Menschenrechtsorganisationen (AI-Vorlage)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28412.0.html#msg182044

 
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