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Autor Thema: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?  (Gelesen 59119 mal)

P
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@noGez99, @alle, #Leistungsgebot
augenscheinlich ist das Urteil nicht vollständig abgebildet -oder ich übersehe etwas-, es müsste somit noch der Rest geprüft werden. Ebenfalls sollte der Vortrag vom Kläger geprüft werden in wie weit zum Leistungsgebot  Vortrag erfolgte. Sofern Vortrag erfolgte und keine Gegenrede, dann hat sich der Richter damit a auseinander gesetzt oder b einfach nur deshalb nichts dazu geschrieben, weil es der Tatsache entspricht? Wie auch immer, normalerweise schreiben Richter ja zu einigen Punkten etwas, manchmal schlicht nichts und verweisen auf irgendwo. Es ist also noch zu prüfen ob so ein Verweis auf irgendwo vorhanden ist. Anderenfalls kann es tatsächlich so gelesen werden, dass Formvorschriften eingehalten seien, jedoch fehlt eine Auflistung, welche das im Einzelnen vollständig sind. Es fehlt nachprüfbar die Checkliste dazu.
Im Einzelnen würde PersonX nur feststellen, dass das Gericht zur Ansicht gekommen ist, dass es "Festsetzungsbescheide" seien und Formvorschriften dazu eingehalten seien, jedoch nicht welche das im speziellen Fall in Bezug auf den Inhalt vollständig sind, weil außer den Punkten zur Unterschrift usw.. Angaben fehlen. Es kann also so gelesen werden, dass die Formvorschriften wozu das Gericht sich äußert eingehalten seien.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. Februar 2020, 09:31 von PersonX«

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In manchen Bundesländern ist gesetzlich geregelt, dass der Festsetzungsbescheid den Leistungsbescheid ersetzt. Ein Leistungsgebot ist also nicht überall unbedingt nötig. Bitte selbst in den jeweiligen Landesverwaltungsgesetzen nachlesen.


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In manchen Bundesländern ist gesetzlich geregelt, dass der Festsetzungsbescheid den Leistungsbescheid ersetzt. Ein Leistungsgebot ist also nicht überall unbedingt nötig. Bitte selbst in den jeweiligen Landesverwaltungsgesetzen nachlesen.

Könntest Du bitte ein Beispiel-Gesetz zitieren? Mir ist das bisher noch nicht untergekommen.

Das einzige, was ich schon gelesen habe war: "Das Vollstreckungsersuchen tritt an die Stelle des vollstreckbaren Titels." (frei aus dem Gedächtnis)


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Ansonsten hier meine Gedanken zum Urteil des VG Köln:

- wiedermal die ausschließliche Behandlung des Themas: "mithilfe automatischer Einrichtungen erlassen" -> fehlende Namenswiedergabe + Unterschrift = zulässig
     -> aber : TOTES RECHT !!! - das ist nicht mehr zeitgemäß, siehe: "totes Recht, Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs zu § 37 VwVfG" (bitte die Suche bemühen)

- das VG zitiert selbst den Widerspruchsbescheid, in dem der vollautomatisierte Erlass der Festsetzungsbescheide ohne menschliches Mitwirken eingeräumt wurde und zeigt wieder nur auf die fehlende Unterschrift und Namenswiedergabe! Die grundsätzliche Rechtmäßigkeit dieses vollautomatisierten Verwaltungsverfahrens wurde überhaupt nicht geprüft!

- § 35a VwVfG gilt hier wirkliche nicht für die Bescheide von 2014, für den Bescheid von 2017 aber schon! Weiterhin geht es ja gerade um die Abwesenheit einer gesetzlichen Erlaubnis dieses vollautomatischen Verwaltungsverfahrens! Der § 35a selbst reicht allein nicht als Gesetzesgrundlage aus, weil das spezielle Gesetz fehlt, das konkret die in einem vollautomatischen Prozess erfolgende Erstellung der Rundfunkbeitragsbescheide zulässt und den fehlenden Ermessensspielraum begründet.

- die Richtline 95/46/EG kommt hier viel zu kurz! Die verbotenen vollautomatischen Einzelentscheidungen fehlen!


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§ 254 AO - Voraussetzungen für den Beginn der Vollstreckung
https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__254.html
Ansonsten selbst weitersuchen


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@Roggi:

Du verweist nur auf § 254 AO (Bundesrecht). Da steht nichts davon, dass ein Festsetzungsbescheid den Leistungsbescheid ersetzen könnte.

Zitat
"Der Leistungsbescheid ist ein Verwaltungsakt i.S.d. § 35 Satz 1 VwVfG [Verwaltungsverfahrensgesetz], mit dem eine Behörde grundsätzlich einen öffentlich-rechtlichen Zahlungsanspruch geltend macht (sog. belastender Verwaltungsakt)."
https://www.juraforum.de/lexikon/leistungsbescheid

In unserem Fall wäre der Leistungsbescheid der Verwaltungsvorgang, der zu einer Person ein Beitragskonto eröffnet und ihr eine Beitragsnummer zuordnet. Dadurch erhält diese Person den offiziellen Status eines Beitragspflichtigen. Dem Gesetz nach wird der Rundfunkbeitrag für eine Wohnung (jetzt nur Hauptwohnung) fällig, so dass es beim Hauptwohnungswechsels eines neuen Leistungsbescheids bedürfte. Dieser Vorgang ist bisher unsichtbar, findet aber nachweislich statt. Das Ganze hat aber nichts mit dem "Leistungsgebot" zu tun, welches eine Vollstreckungsvoraussetzung ist und oft in den Festsetzungsbescheiden fehlt.


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Zitat
"Der Leistungsbescheid ist ein Verwaltungsakt i.S.d. § 35 Satz 1 VwVfG [Verwaltungsverfahrensgesetz], mit dem eine Behörde grundsätzlich einen öffentlich-rechtlichen Zahlungsanspruch geltend macht (sog. belastender Verwaltungsakt)."
https://www.juraforum.de/lexikon/leistungsbescheid
Das Wichtige ist farblich hervorgehoben; die LRA sind keine Behörden, da "öffentliche Stellen in Wettbewerb" keine öffentlichen Stellen im Sinne des bei der Verarbeitung personenbezogener Daten vorrangig anzuwendenden BDSG sind. Leider geht das selber nur aus dem BDSG hervor.
Zitat
§ 1 Anwendungsbereich des Gesetzes
[...]
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen denen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, soweit bei der Ermittlung des Sachverhalts personenbezogene Daten verarbeitet werden.
[...]

§ 2 Begriffsbestimmungen
[...]
(5) Öffentliche Stellen des Bundes gelten als nichtöffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen. Als nichtöffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch öffentliche Stellen der Länder, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, Bundesrecht ausführen und der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist.
[...]

Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_2018/BJNR209710017.html

Leider will das nie einer auch nur irgendwie kapieren, daß Datenschutzrecht vor Verwaltungsrecht bundesrechtlich und europarechtlich, (siehe hierfür EuGH C-201/14 und das Thema dazu im Forum), absolut fixiert worden ist.

Da schauen manche Behördenmitarbeiter/innen mangels Weiterbildungswilligkeit und offenbar 0 Bock auf einen selbst ordentlich erledigten Job, (ist u. U. eine harte Aussage, aber ob der realen Praxis leider zutreffend), nur ins Verwaltungsrecht und treffen in Folge falsche Entscheidungen, die dem Bund auf europäischer Ebene Vertragsverletzungsverfahren einbrocken können, die das Land dann auszubaden hat, wenn national Landesrecht betroffen ist.

Der Bärendienst betreffs der internationalen Reputation von Bund und Land könnte größer nicht sein.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Leider will das nie einer auch nur irgendwie kapieren, daß Datenschutzrecht vor Verwaltungsrecht bundesrechtlich und europarechtlich, (siehe hierfür EuGH C-201/14 und das Thema dazu im Forum), absolut fixiert worden ist.

Diese Behauptung stimmt so pauschal sicher nicht. Hier zumindest sind wohl sehr viele davon überzeugt, dass es EU-Regeln gibt, - europarechtlich ist rein gar nichts, da Europa und die Gruppe der EU-Staaten nicht identisch sind, - die beachtet werden müssten. Und natürlich gilt Bundesrecht, soweit nicht der originäre Bereich der Länderkompetenz zum Rundfunk betroffen ist. Die ständige Wiederholung ignorierter Normen hier im Forum langweilt allerdings angesichts der erkennbaren Folgenlosigkeit, mit der man beim Gesetzgeber, den diesen jeweils bildenden Politikern, den Gerichten und den Rundfunkanstalten in Bezug auf den ÖR-Rundfunk diverse gesetzliche Regeln, nicht nur des EU-Rechts, ignoriert, ja getrost ignorieren kann. Bekanntlich findet selbst der EUGH nichts an der Einführung einer allgemeinen Wohnungssteuer kritikwürdig bzw. kann/will keinen Konflikt mit den EU-Recht erkennen. Wo wäre angesichts dessen noch eine Institution, die der eigenen Einschätzung zum Komplex der Rundfunkfinanzierung zum Durchbruch verhelfen würde?
Wenn keine der etablierten Institutionen, weder die deutschen Gerichte bis hin zum Bundesverfassungsgericht noch der EUGH das Recht durchsetzen will, von dem man annimmt, dass es gilt, dann stimmt entweder die Einschätzung der Gesetzesrealität nicht und/oder mit der Rechtsstaatlichkeit in Deutschland und den Ländern der EU ist es nicht weit her. Egal welcher dieser traurigen Betrachtungen man mehr Gewicht zubilligen will, so gilt national wie auf EU-Ebene das Recht der Bürger vergleichsweise wenig. Das Bemühen der Politik gilt primär den Unternehmen, den Institutionen und der selektiven Zusammenarbeit mit anderen Staaten. Kurz: dem Mammon! Die Hansestadt Hamburg hat gerade 47 Mio Euro von einem frei herumlaufenden Steuerbetrüger - einer Bank - "vergessen" einzutreiben. Von uns Bürgern fordert man unnachgiebig und ggf. mit Haft Summen weit unterhalb der sprichwörtlich gewordenen "Peanuts" eines ehemaligen Vorsitzenden der Deutschen Bank. - Demokratie? Hihihi! ;)

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

C
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M. Boettcher, so leit es mir tut, aber bitte es reicht langsam...

Wenn Leute wie du das nicht verstehen und anerkennen mit dem EU Recht, es selbst endlich Akzeptieren und verwenden, warum zum Geier sollen das Politiker, bei denen ich Sogar noch Finanzielle Interesse unterstelle, das EU Recht anerkennen?

Wenn alle hier sich auf EU Recht beziehen würden und den endlich mal den Politikern ordenlich die Hölle heiß machen würden, dann würde sich auch mehr tun bin ich der Meinung.

So langsam Nervt das ständige dagegen Wettern von deiner Seite sehr und ich bitte dich in Zukunft einfach mal etwas kürzer zu treten mit deinen Ansichten, aber ich habe nichts über Gewinn bringende Diskusionen.

Es ist Absolut Richtig und Wichtig was pinguin hier im Forum leistet, auch wenn es sehr schwer verständliche Materie ist, aber die Aufklärungsarbeit muss einfach sein und auch unter uns verbreitet werden.

Danke

Viele Grüße

Cali

An die Mod´s: Bitte entschuldigt das ich meine Meinung Öffendlich kund tue, aber so langsam nervt es wirklich, sollte ich dabei über die Strenge geschlagen sein, bitte ich vorab schon um Entschuldigung...


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Diese Behauptung stimmt so pauschal sicher nicht. Hier zumindest sind wohl sehr viele davon überzeugt, dass es EU-Regeln gibt, - europarechtlich ist rein gar nichts, da Europa und die Gruppe der EU-Staaten nicht identisch sind, - die beachtet werden müssten.
Die Regeln des Europäischen Rates, (EU mit GrCh bspw.), sind überwiegend jene des Europarates, (EMRK bspw.),  und sie beide sind parallel einzuhalten, mal kraft Ratifikation als nationales Recht, mal kraft der EU-Verträge, und beides wiederum seitens des BVerfG so bestätigt; die relevanten Entscheidungen wurde sogar im Forum vebreitet.

Zitat
Und natürlich gilt Bundesrecht, soweit nicht der originäre Bereich der Länderkompetenz zum Rundfunk betroffen ist.
Die Länderkompetenzen beziehen sich nur auf den Inhalt der Rundfunksendungen, denn das Recht der Wirtschaft ist eine Bundeskompetenz.

Zitat
Bekanntlich findet selbst der EUGH nichts an der Einführung einer allgemeinen Wohnungssteuer kritikwürdig bzw. kann/will keinen Konflikt mit den EU-Recht erkennen.
Die Tragweite der Entscheidung EuGH C-492/17, um die es hier geht, wurde national nicht verstanden; bestätigt wurde, daß es sich um eine staatliche Beihilfe handelt und alle anderen Vorlagefragen nicht den Kriterien für Vorlagefragen genügen.

Europa, werter User drboe, ist der "lachende Dritte", und hier sind dann auch die Briten an Board, da sie ja weiterhin Mitglied des Europarates sind, wenn Deutschland wegen Verstoßes gegen die EU-Beihilfevorschriften mal wieder geschröpft wird.

Zitat
Wo wäre angesichts dessen noch eine Institution, die der eigenen Einschätzung zum Komplex der Rundfunkfinanzierung zum Durchbruch verhelfen würde?
Der Bund im Rahmen seiner Rechtsaufsicht ob der korrekten Einhaltung des Bundesrechts durch die Länder;


Zitat
Art. 84 GG
[...]
(3) Die Bundesregierung übt die Aufsicht darüber aus, daß die Länder die Bundesgesetze dem geltenden Rechte gemäß ausführen. [...]
[...]

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/BJNR000010949.html

Zur Erinnerung:

BGH KZR 31/14->BVerfG 2 BvE 2/11 - Nur Rundfunknutzer sind beitragspflichtig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33108.0.html

Zitat
Das Bemühen der Politik gilt primär den Unternehmen, den Institutionen und der selektiven Zusammenarbeit mit anderen Staaten.

"Einigkeit und Recht und Freiheit"

"Einigkeit" = ein einheitliches Recht im gesamten Staatenbund;
"Recht" = das für alle zu gleichen Konditionen gilt und zu gelten hat;
"Freiheit" = sich selbst einzulesen, selber zu kümmern, selber schlau zu werden und nicht auf andere zu warten, damit diese einen dabei ans Händchen nehmen;

@cali

Wir haben Meinungsfreiheit, die nicht nur Art. 5 GG garantiert, sondern auch Art. 10 EMRK und Art. 11 CrCh, die alle gleichzeitig einzuhalten sind.


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Guten TagX,

nachdem "Butter bei die Fische" mit einem Fass Butter "ick hab ditt Thema nicht verstanden" durch den Thread rollte, kehren wir nun zurück zu dem Thema, welches da lautet:
23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?


Hier mal zum "vollautomatisiertem Rechtsbehelfsverfahren" ein Fachbeitrag:

SUBSUMTIONSAUTOMATEN ANTE PORTAS?–ZU DEN GRENZEN DER AUTOMATISIERUNG IN VERWALTUNGS-RECHTLICHEN (RECHTSBEHELFS-)VERFAHREN
https://www.uni-speyer.de/fileadmin/Lehrstuehle/Martini/2018_Subsumtionsautomaten_Typoskript_DVBlmitNink.pdf

Anzunehmen, die "unterschriebene Widerspruchsentscheidung" könnte Verfahrensmängel in MASSENVERFAHREN nach § 35 a VwVfG "heilen", indem gar nicht auf § 35 a VwVfG eingegangen wird oder nur zur "fehlenden Unterschrift" rumgelabert wird, ist völliger Schwachsinn.
Die "Behörde" hat die Mängel im MASSENVERFAHREN unverzüglich abzustellen.
Das hat der NSA-BeitraXservus seit dem 01.01.2013 nicht getan!
Jetzt wird versucht, durch den neuen § 10 a RBS TV-E (23. Ätz-Vertrag) das vollautomatische Datenverarbeitungsverfahren "zu heilen".

Wer hier in der Vergangenheit einen nicht unterschriebenen Widerspruchsbescheid per einfacher Post auf einen "GEZ-Standardwiderspruch aus dem Internet" erhielt, sollte das "Ding" hier mal in einem eXtra Thread einstellen!
Da kann dann die "rechtswissenschaftliche Welt" mal staunen, watt beim NSA-BeitraXservus tatsächlich "Phase" ist.

Wenn jetzt ein VG die vollautomatisierte Datenverarbeitung des NSA-BeitraXservus nach "der alten Rechtslage" nachprüft, dann hat es zwingend das "Verfahrensverzeichnis Beitragsschuldnerbetreuung" (§ 8 DSG NRW alt) beizuziehen!
Werden jetzt in diesem "Verfahrensverzeichnis Beitragsschuldnerbetreuung" Daten nach § 4 Abs. 3 DSG NRW alt bezeichnet, wie etwa "Grund der Ermäßgigung, sensible Gesundheitsdaten" erfolgt sehr wohl eine Bewertung "einzelner Persönlichkeitsmerkmale".

DSG NRW alt
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=2542&vd_back=N542&sg=0&menu=1

Auch ist es so, dass der NSA-BeitraXervice in seinen Jahresberichten die "vollautomatische Bescheidung" von "Befreiungsanträgen" und die steigenden %-Zahlen "abfeiert".

Werde och DU zu:
NiX geht mehr GEZ!
Rien ne va plus GEZ!
NiX GEZahlt!

AusGEZockt!
Voller VolX-GEZ-Boykott!

:)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Februar 2020, 16:41 von Bürger«

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Guten TagX,

rein fiktiv natürlich.

Na GIM wickelst du grad massenhaft Festsetzungsbescheide (02.06.2020) nach § 10 a RBS TV ab?

Berger, in Knack/Hennecke, VwVfG, § 35 a Rn. 27 - 29:

Zitat
5. Verfassungsrechtliche Automationsinhalte

27
Auch das Verfassungsrecht ist insoweit öffentliches Datenverarbeitungsrecht, als ihm einzelne Vorgaben für die Automation des Verwaltungsvollzugs zu entnehmen sind.44 Auf der einen Seite streiten sowohl freiheitliche, demokratische und rechtsstaatliche Aspekte für eine sachgerechte und effiziente Ausgestaltung von Verwaltungsverfahren und unterstützen damit dem Grunde nach den Einsatz von Automationsinstrumenten, welche die Gewähr für gleichmäßig richtige Verwaltungsentscheidungen bieten können.45 Auf der anderen Seite verpflichten dieselben Grundsätze die Verwaltung zu einem einzelfallgerechten Gesetzesvollzug. Eröffnet das Gesetz Räume auf Tatbestands- und Rechtsfolgenseite, enthält es den - verfassungsrechtlich unterlegten - Auftrag zur situationsgerechten, einzelfallbezogenen Auslegung und Anwendung.46 Eingerahmt wird diese antagonistische Ausgangslage von der allgemeinen Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG. Geht man von der vom Bundesverfassungsgericht47 entwickelten Grundformel aus, dass der Mensch ››nicht zum Objekt gemacht« werden dürfe, ist dies ein erster Hinweis darauf, dass rein technisch erzeugte Verwaltungsentscheidungen dem Menschen zumindest nicht ohne weiteres gerecht werden. Eine vollautomatisierte Staatsmaschine erscheint vor diesem Hintergrund als inhuman.48 Auch aus dem am menschlichen Amtswalter orientierten Amtsprinzip aus Art. 33 Abs. 1 bis 5 GG lässt sich die verfassungsrechtliche Vermutung ableiten, dass die am Entscheidungsbereich eines Menschen orientierte Verwaltungsorganisation Funktion hat und staatliche Entscheidungen notwendig auf den Faktor Mensch angewiesen sind.49 Das mag auch daran liegen, dass Vertrauen in staatliche Entscheidungen zumindest im gegenwärtigen Bewusstsein auf zwischenmenschliche Kommunikation angelegt ist. Der das öffentliche Amt wahrnehmende Amtswalter ist die menschliche Schnittstelle der Verwaltung und gibt dieser ein menschliches Antlitz. Schließlich lässt sich auch aus den Grundrechten eine Prärogative für eine Verwaltungsorganisation ableiten, »nahe am Menschen« befindet und sich der menschlichen Entscheidungsperspektive annähert.50

28
Dieser in den genannten Verfassungsnormen zum Ausdruck kommende Widerstreit zwischen Effizienzgebot und Einzelfallgerechtigkeit ist keine Besonderheit im Bereich der digitalen Verwaltung, sondern betrifft jede Form der Standardisierung von Verwaltungsverfahren. Die Rechtsanwendung durch die Verwaltung ist seit jeher durch ein gewisses Maß an Standardisierung geprägt. Gesetze, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen und - analoge oder elektronische - Formulare strukturieren die Entscheidungen der Verwaltung vor. Diese Standardisierung dient dem auch rechtsstaatlichen Bedürfnis nach einem im Wesentlichen einheitlichen Verwaltungsvollzug,51 führt aber zugleich dazu, dass behördliche Rechtsanwendung ein Stück weit generalisiert und antizipiert und damit von der jeweiligen den Verwaltungsakt prägenden Einzelfallentscheidung enthoben wird. Im Bereich der digitalen Verwaltung wird dieser latente Widerspruch erneut und umso deutlicher sichtbar. Mit der vollständigen Übersetzung des Normprogrammes in automatisierte Entscheidungsprozesse wird nunmehr ein weitaus größeres Maß an Standardisierung erreicht.

29
Neben diesen allgemeinen freiheitsrechtlichen, demokratischen und rechtsstaatlichen Anforderungen an eine Verwaltungsentscheidung finden sich einige weitere, automationsspezifische Aussagen. Hier ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG zu nennen welches vom Bundesverfassungsgericht zu einem »digitalen Grundrecht« weiterentwickelt wurde.52 Danach umfasst das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (››Datenschutz-Grundrecht«) und das Recht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme (››IT-Grundrecht«). Auf Art. 91c GG über die von Bund und Ländern gemeinsame Planung, Errichtung und den gemeinsamen Betrieb informationstechnischer Systeme wurde bereits unter A.III.3. hingewiesen.

41   Ausführlich dazu Martini/Nink NVWZ 2017, 681 ff.; dies. DVBI 2018, 1128 (1133 f.); ebenso Guckelberger VVDStRL 78 (2019), 235 ff.
42   Zur - i.E. nicht eröffneten - Möglichkeit einer Vollautomatisierung des Widerspruchverfahrens vgl. Martini/Nink DVBI 2018, 1128 (1130 ff).
43   Vgl. nur Martini/Nink DVBl 2018, 1128 (1130 ff.).
44   Vgl. dazu Berger DVBl 2017, 804 (804 ff.); Fadaviar? in: Kar/Thapa/Parycek (Hrsg.), (Un)Berechenbar? Algorithmen und Automatisierung in Staat und Gesellschaft, 2018, S. 294 ff.; Kube VVStRL 78 (2019), 239 ff. Die Landesverfassungen enthalten teilweise sehr detaillierte ergänzende Rechte wie z.B. einen Anspruch auf Schaffung von und Teilhabe an digitalen Basisdiensten (Art. 14 Abs. 1 Schll-1Verf) sowie den Schutz der digitalen Privatsphäre der Bürger (Art. 15 SchlHVerf). Vgl. dazu Schliesky ZRP 2015, 56 (58).
45   Zur ››effektive(n) ö?fentliche(n) Verwaltung als Verfassungsvoraussetzung« jüngst Fadavian in: Kar/Thapa/Paracek (HrSg.), (Un)Berechenbar? Algorithmen und Automatisierung in Staat und Gesellschaft, 2018, S. 294 ff. unter Verweis auf Krebs, Verwaltungsorganisation, in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), HdBStR V, 3. Aufl. 2007, § 108 Rn. 19. Von ››technikgenerierter Effizienz« spricht auch Kube VVStRL 78 (2019).
46   So ausdrücklich Kube VVDStRL 78 (2019), im Erscheinen. Die Überschreitung dieser Norm-Räume adressiert Luhmann Funktionen und Folgen formaler Organisation, 5. Au?. 1999, 304 ff. mit seinem Gedanken »brauchbarer Illegalität«, wonach im Einzelfall auch Normabweichungen innerhalb einer Organisation funktional sein und für humane Entscheidungen genutzt werden können.
47   Vgl. nur BVerfGE 9, 89 (95); 27, 1 (6); 28, 386 (391); 45, 187 (228); 50, 166 (175); 87, 209 (228).
48   Näher dazu Berger DVBl 2017, 804 (806 ff.)
49   Berger DVBl 2017, 804 (806 f.).
50   Vgl. dazu Rupp AÖR 101 (1976), 161 (167): ››Grundrechte... begründen die Zuständigkeit des als Stätte des Richtigen«. Zum ››Grundrechtsschutz durch punktgenaue Subjektsdefinition« Berger Ordnung der Aufgaben im Staat, S. 106 ff.
51   Vgl. nur von Münch/Kunig Art. 84 Rn. 3: ››Die einheitliche Geltung von Rechtsvorschriften im Bundesgebiet darf nicht dadurch illusorisch gemacht werden, dass ihre Ausführung von Land zu Land Verschiedenheiten aufweist«.
52   BVerfGE 120, 274 ff.

Du hörma GIM als vollautomatisierte „staatsferne Maschine“ verletzt du das am menschlichen Amtswalter orientierte Amtsprinzip aus Art. 33 Abs. 1 bis 5 GG und degradierst die Würde des Menschen zum Objekt der Massendatenverarbeitung und Ertragssteigerung.

Dann bestehen och schon Zweifel daran, ob die Einführung des § 10 a RBS TV durch Staatsvertrag mit „Zustimmungsgesetz“ verfassungskonform ist. Ditt sagen jedenfalls deine menschlichen Kumpels, hier schau:

Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, Binder/Vesting, 4. Auflage 2018, Vesting zu § 1 RStV, Seite 129 - 131, Rn. 2 - 8.

Zitat
II. Staatsvertragliche Regelungstechnik

1. Zulässigkeit und Rechtsnatur


2
Weder im Bundes- noch im Landesrecht finden sich umfassende Rechtsgrundlagen zu Abschluss von Staatsverträgen (zu den Ansätzen im Grundgesetz vgl. Vedder; Staatsverträge S. 130). Die grundsätzliche Möglichkeit der Bundesländer, im Rahmen eines Staatsvertrages gemeinsame Reglungen zu erlassen, gehört jedoch zu den bewährten Instrumenten des kooperativen Förderalismus und ist daher in Rechtsprechung und Literatur unbestritten (BverfGE 4, 250; 22, 221; 34, 216; 36, 1; 37, 104; BVerwGE 50, 137: für das Rundfunkrecht vgl. bereits BVerfGE 12, 205; BVerwGE 22, 299; ebenso Bauer, Bundestreue S. 359 ff.; Vedder, Staatsverträge, S. 121 ff.; Eggerath Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, S. 40 ff.). Durch das rechtliche Instrument des Länderstaatsvertrages entsteht eine wechselseitig bindende Abstimmung der Länder im Bereich der Gesetzgebung, sofern die Länder dabei eigene Kompetenzen wahrnehmen und auch ansonsten verfassungsgemäß handeln (zur Kompetenzfrage Rn. 9 ff.).

3
Staatsverträge zwischen den Ländern haben eine längere rechtsgeschichtliche Tradition. Schon in der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes für das Deutsche Reich wurden Staatsverträge zwischen den Ländern als rechtlich zulässig akzeptiert (RGZE 112 [Anh. S 21]; RZGE 116 [Anh. S. 18]; RZGE 121 [Anh. S. 1]; RZGE 122 [Anh. S 1]. In der älteren Rechtsprechung des BVerfG wurde deren Zulässigkeit auf die „Staatsqualität“ der Länder zurückgeführt, die danach originärer, d.h. dem Bundesstaat vorausliegender Natur sein soll (BVerfGE 1, 14 [51]. Ähnlich argumentiert die völkerrechtliche Literatur: Danach sind die Bundesländer Völkerrechtssubjekte mit partieller Völkerrechtssubjektivität, denen es lediglich an der nur dem Völkerrecht unterworfenen Staatsgewalt mangele (BVerfGE 2, 347 [374]; Vedder, Staatsverträge, S. 122 ff. m.w.N.). Auf eine Kritik der Begründungsformeln kann hier verzichtet werden. In der neueren verfassungsrechtlichen Literatur wird bei der Frage der Zulässigkeit von Staatsverträgen vor allem auf bundesstaatliches (ungeschriebenes Verfassungsrecht abgestellt, insbesondere auf den Grundsatz der Bundestreue (grundlegend BVerfGE 34, 216 [231]; für das Rundfunkrecht vgl. BVerfGE 73, 118 [199]). Letzteres erscheint die richtige oder zumindest tragfähigere Begründung zu sein.

4
Als intraföderaler Staatsvertrag mit der Zielsetzung zur Schaffung eines bundeseinheitlichen Rundfunksystems kommt dem RStV eine Doppelnatur zu: Als öffentlich-rechtlicher Vertrag stellt er zum einen zwischenstaatliches Recht dar. Zum anderen (über die notwendige Transformation) gilt er als einfaches Landesrecht, im Rang unter der Länderverfassung (Vedder, Staatsverträge, S. 234 f., 333f. m.w.N.; zu möglichen Kollisionen vgl. Rn. 36-37 f.).


2. Verfahren

5
Der Abschluss von Staatsverträgen ist im Landesrecht nur teilweise geregelt. Staatsverträge werden regelmäßig durch die Ministerpräsidenten (Ersten/Regierenden Bürgermeister) abgeschlossen und durch Zustimmungsakte der Landtage (Senate/Bürgerschaften) in Landesrecht transformiert (näher Vedder, Staatsverträge, S. 150ff.) Auch wenn die Organkompetenz für den Abschluss von Staatsverträgen formell beim Ministerpräsidenten liegt, ist die derzeitige Praxis, in der der RStV unter Federführung einiger Staatskanzleien revidiert wird, alles andere als verfassungsrechtlich unproblematisch.

6
Nach Vorbereitung der wichtigsten Verhandlungspunkte durch die Rundfunkreferenten werden die geltenden Bestimmungen des RStV in der Regel durch die Bildung kompromissfähiger „Pakete“ (z.B. Rundfunkgebührenerhöhung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk gegen die Lockerung für Werbebeschränkungen im privaten Rundfunk) modifiziert oder ergänzt. Diesen Vertragsverhandlungen („Kamingesprächen“ gehen in der Regel informelle Vertragsverhandlungen zwischen den Staatskanzleien und den wichtigsten Interessengruppen voraus (ARD, ZDF, VPRT etc.). Darauf folgen die Fixierung des Vertragstextes und hiernach die Unterzeichnung (Paraphierung) durch die Ministerpräsidenten. Die Landtage können die ausgehandelten Kompromisse in der Regel nur noch annehmen oder ablehnen, ohne inhaltlich auf die Ergebnisse Einfluss nehmen zu können. Die Zustimmung zum neuen Recht findet dann durch (förmliches) Gesetz statt. Allein in Bayern wird die Zustimmung durch einfachen Beschluss artikuliert (Art. 72 Abs. 2 BV). Erst mit der Hinterlegung aller Ratifikationsurkunden erfolgt das Inkrafttreten, durch das der geänderte Vertragstext Gesetzeskraft in den Ländern erlangt (zur Umsetzung vgl. BVerfGE 90, 60 [84f.]; zur Auslegung des Art. 72 Abs. 2 BV, wonach Staatsverträge vom Ministerpräsidenten nach „vorheriger Zustimmung des Landtages“ abgeschlossen werden, vgl. BVerfGE 37, 191 [197]; BVerwGE 22, 299 [301 f.]; mit „vorheriger“ Zustimmung ist, entsprechend der Doppelnatur intraföderaler Staatsverträge, die Herbeiführung der zwischenstaatlichen Wirksamkeit durch Hinterlegung der Ratifikationsurkunde gemeint, vgl. nur Vedder, Staatsverträge, S. 163ff.)

7
Diese informelle Praxis stellt das parlamentarische Entscheidungsverfahren und das damit verknüpfte Demokratieprinzip durchaus auf eine gewisse Probe. Der RStV bezieht sich auf Gegenstände, die in den Zuständigkeitsbereich demokratisch legitimierter Vertretungskörperschaften fallen. Die im RStV behandelten Materien hätten die Landesparlamente normalerweise selbst durch Gesetz zu regln. Dies unterscheidet den RStV gerade von einem normalen Verwaltungsabkommen der Länder, das auf Befugnissen der Exekutive beruht (zur Abgrenzung Vedder, Staatsverträge, S. 54ff., 162). Zustimmung kann daher nicht nur die nachträgliche Billigung eines Verhaltens beinhalten, sondern muss den Landtagen ein Minimum an faktischer Mitwirkung und Mitsprache bei der Entscheidungsfindung selbst sichern.

8
Von einer faktischen Mitwirkung der Landtage an der Entscheidungsfindung kann nach der derzeitigen Praxis kaum die Rede sein. Man kann eher von einer Entparlamentarisierung im Rahmen einer kooperativen Ländervereinbarung sprechen (vgl. Eggerath, Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, S.201). Dies ist umso bedenklicher, als der Gesetzgeber den Landesmedienanstalten in wichtigen Regulierungsbereichen eigene Normsetzungskompetenzen überträgt (vgl. nur §§ 8a. 44. 46). Die heutige Praxis läuft daher auf eine Art verselbständiger „Bundesgesetzgebung“ durch Länderkooperation hinaus, die auch unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten, insbesondere dem der Transparenz des Entscheidungsverfahrens, als verfassungsrechtlich zweifelhaft angesehen werden muss. Deshalb erscheint es durchaus angebracht, über Kompensationen für diesen Bedeutungsverlust der Länderparlamente nachzudenken. beispielsweise deren Einfluss in den Verfahren der Revision des RStV zu stärken (umfangreich Eggerath, Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, S. 201 ff.). Das könnte etwa durch die Einführung von Berichtspflichten der (federführenden) Staatskanzleien gegenüber den Länderparlamenten geschehen (dazu und zu weiteren Vorschlägen Eggerath, Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, S. 252 ff.; allgemein zu den bisherigen Vorschlägen einer Kompensation dieses parlamentarischen Defizits durch Informations- und Konsultationspflichten Vedder, Staatsverträge, S. 165f.)

Dollet Ding! ... eine Art verselbständiger „Bundesgesetzgebung“ durch Länderkooperation ...

Du hörma GIM, hast du schon mal was von Verwaltungsakten mit Titelfunktion gehört?
Hier schau:

Stelkens/Bonk/Sachs/Stelkens VwVfG § 35 Rn. 39 - 40:

Zitat
2. Titel- und Rechtsgrundfunktion

39   
a) Titelfunktion i.e.S. § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 1 VwVG sowie die entspr. landesrechtl. Bestimmungen setzen den (wirksamen)193 VA § 35 als Vollstreckungstitel voraus und weisen ihm damit eine Titel- oder Vollstreckungsfunktion zu.194 Diese Funktion garantiert damit die Vollstreckbarkeit des VA nach den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen,195 s. § 9 Rn. 215 ff.. Sie wirkt aber nur zugunsten der Verwaltung. Die Titelfunktion des VA wird auch von § 185 InsO anerkannt: Bei Insolvenz können streitige Forderungen der Behörde von ihr selbst (jedoch nicht als Leistungsbescheid) festgesetzt werden,196 s.a. § 41 Rn. 23. Auch ist ein Beitragsbescheid eine titulierte Forderung i. S. d. § 179 Abs. 2 InsO.197 Dass das VwVG nicht in das VwVfG eingearbeitet worden ist (Einl. Rn. 22) -wie LVWGScWH,198 VwVfG M-V und AO - hindert nicht, die Titelfunktion als bes. VA-Funktion anzusehen. Dies zeigt auch die von einander abhängige Entwicklung von VA und Verwaltungsvollstreckung.

40   
Wesentlich ist die Titelfunktion für die Eingriffsverwaltung, für die Leistungsverwaltung dann, wenn es um die Rückforderung gewährter Leistungen geht. Bei begünstigenden VA (Genehmigungen) kann die Titelfunktion für die Durchsetzung von Auflagen wichtig sein s. § 36 Rn. 84. Die Titelfunktion ist also nicht bei allen VA bedeutsam, da nicht alle VA einen vollstreckungsfähigen Inhalt*** haben,200 s. Rn. 214ff. Allerdings verdeutlicht die Titelfunktion die „Gefährlichkeit", die der Erlass eines VA für den Bürger haben kann, dem die Anfechtungslast obliegt (Rn. 4, 49). Deshalb ist auch i. S. d. Verwaltungsvollstreckungsrechts VA nur eine Maßnahme, die den materiellen Vorrausetzungen des § 35 entspricht 16f., 210. Zur Rechtsnatur von Vollstreckungsakten s.Rn. 93ff., 165ff.
Zu den Bestimmtheitsanforderungen für vollstreckungsfähige VA s. Rn. 276f., § 37 Rn.4, 11, 31 ff.

193   BFH NJW 2003, 1070.
194   Waldhoff GVwR III, § 46 Rn. 109 ff.
195   Lemke VerwaltungsvollstreckungsR, 1997, S. 43f., 73ff.
196   BVerwG 151, 302 Rn. 11 (hierzu Birkemeyer/Meyer NJW 2015 ff.) ferner BVerwG NJW 2010, 2152 Rn. (zur Festsetzung von Masseverbindlichkeiten); BFHE 230, 526 Rn. 9 ff. (keine Festsetzung eines Rückerstattungsanspruchs insolvenzrechtl. angefochtener Steuerzahlung durch Bescheid)
197   BVerwG NJW 1989, 314.
198   Dazu Klappstein/v. Unruh Rechtsstaatliche Verwaltung durch Gesetzgebung 1987, S. 199 ff.
199   Hierzu Pietzner VerwArch 82 (1991), 291 ff.; Poscher VerwArch 89 (1998). 111. 114.
200   Waldhoff GVwR III, § 46 Rn. 111.

Ey yoo GIM! Ick darf ferner dich och an das "obiter dictum" des Bundesverwaltungsgerichtes im Urteil vom 03.03.1995, Az.: BVerwG 8 C 32/93 RdNr. 35 erinnern:

die Schaffung von Vollstreckungstiteln ohne Mitwirkung von Personen mit Rechtskenntnissen ist dem deutschen Rechtssystem fremd.

Soweit es sich nicht um streng formalisierte vereinfachte Vollstreckungstitel - wie namentlich Kostenfestsetzungsbeschlüsse und Vollstreckungsbescheide (vgl. § 794 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 , § 104 ZPO in Verb. mit § 21 RPflG , §§ 642 a - d, 643 Abs. 2 ZPO  in Verb. mit § 20 Nr. 11 RPflG , §§ 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4, 60 KJHG; Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht, 3. Aufl. 1990, Rdnrn. 83 ff. (99)) - handelt, ist sogar die Mitwirkung mindestens eines "Volljuristen" notwendig.


Wegen der „Gefährlichkeit“  der Verwaltungsakte mit Titelfunktion für die / den "Wohnungsinhaber_in" ist daher anzunehmen, dass diese von einer Vollautomatisierung auszuschließen sind.
Ey yoo GIM, ditt werden wir dann mal bei Verfassungsgerichten klären lassen, ob Verwaltungsakte mit Titelfunktion überhaupt vollautomatischen Verwaltungsakten zugänglich sind. Schieb dir bis dahin deinen vollautomatischen Maschinentitel in den USB-Port!

|-

Ey DU! Ja jenau DU!
Hier erfährst DU alles über vollautomatische Verwaltungsakte!

Los log DICH ein! Werde Teil des GEZ-Boykott-Forums!

Werde och DU zu:
NiX geht mehr GEZ!
Rien ne va plus GEZ!
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 :)


***Edit "Bürger" - Hinweis zu "nicht alle VA [haben] einen vollstreckungsfähigen Inhalt" ;) und "vollautomatisierte (vollstreckbare) Titel":
Den "Festsetzungsbescheiden" - bei denen sich schon die Grundsatzfrage stellt, ob diese allein schon aufgrund der überwiegenden Ausnahme der Rundfunkanstalten vom die "öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit" und damit "öffentlich-rechtliche Verwaltungsakte" regelnden VwVfG - siehe u.a. unter
Rechtsprechung z. Ausnahme der Tätigkeit der Rundfunkanstalten v. Landes-VwVfG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=20633.0
überhaupt "Verwaltungsakte"/ VA sind oder auch nur sein können - mangelt es an einem vollstreckungsfähigem (Geld-)Leistungsgebot - siehe u.a. unter
Festsetzungsbescheide im Überblick
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11015.0.html
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11015.msg127507.html#msg127507
Nach diesseitiger Auffassung können eigentlich diese "Festsetzungsbescheide" gar keinen (vollstreckungsfähigen) "Titel" darstellen (und dürfen es mglw. wegen der "Selbsttitulierung" auch nicht), behaupten aber, "vollstreckbare Titel" zu sein. "Dollet Ding"... :o :laugh:
Siehe dazu im Weiteren auch beispielhaft unter
Lindner "Verwaltungsvollstreckungsgesetz f. d. Freistaat Sachsen: Kommentar"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=23748.0
- "Vollstreckungsfähigkeit" und "Vollsteckbarkeit" von
"Verwaltungsakten"/ "feststellenden Verwaltungsakten"
-
i.V.m.
aufschieb. Wirkung v. Widerspr./Klage gg. "Festsetz.-/Feststellungsbescheid"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=26121.0
und dort auch die Beschreibung eines "Festsetzungsbescheides"/ "feststellenden Verwaltungsaktes" durch das VG Gera...
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26121.msg192905.html#msg192905
...welche direkt übertragbar auf die "Rundfunkbeitrags"-"Festsetzungsbescheide" ist.
Das wird noch viel Spaß werden mit den Rundfunkbeitrags-Nichtzahler-Hardlinern, bei denen die Vollstreckung seit tlw. 2013 noch nicht einmal begonnen hat >:D
Aber vielleicht kommen die ÖRR-Schäfchen noch dahin, in Bezug auf die Vollautomatisierung einzuwenden: "Niemand hat die Absicht, vollautomatisierte Titel zu erstellen..." äh, nein, äh, doch... Dumme Sache das... :angel: :laugh:


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Juni 2020, 08:48 von Bürger«

  • Beiträge: 7.255
Dollet Ding! ... eine Art verselbständiger „Bundesgesetzgebung“ durch Länderkooperation ...
An dieser Stelle Querverweis zu

BVerfG 2 BvE 7/11 - Kompetenzverschiebungen zwischen Bund und Land unzulässig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32437.msg199398.html#msg199398

mit der Aussag daraus

Zitat
Rn. 108 - BVerfG 2 BvE 7/11
Zitat
Die Verwaltungszuständigkeiten von Bund und Ländern sind in den Art. 83 ff. GG erschöpfend geregelt und grundsätzlich nicht abdingbares Recht (vgl. BVerfGE 32, 145 <156>; 41, 291 <311>; 63, 1 <39>; 119, 331 <364>). Es gilt der allgemeine Verfassungssatz, dass weder der Bund noch die Länder über ihre im Grundgesetz festgelegten Kompetenzen verfügen können (vgl. BVerfGE 4, 115 <139>); Kompetenzverschiebungen zwischen Bund und Ländern sind selbst mit Zustimmung der Beteiligten nicht zulässig (vgl. BVerfGE 32, 145 <156>). Aus dem Normgefüge der Art. 83 ff. GG folgt, dass Mitplanungs-, Mitverwaltungs- und Mitentscheidungsbefugnisse gleich welcher Art im Aufgabenbereich der Länder, wenn die Verfassung dem Bund entsprechende Sachkompetenzen nicht übertragen hat, durch das Grundgesetz ausgeschlossen sind (vgl. BVerfGE 32, 145 <156>; 108, 169 <182>; 119, 331 <365>). Das Grundgesetz schließt, von begrenzten Ausnahmen abgesehen, auch eine sogenannte Mischverwaltung aus (vgl. BVerfGE 63, 1 <38 ff.>; 108, 169 <182>; 119, 331 <365>; BVerfG, Urteil vom 7. Oktober 2014 - 2 BvR 1641/11 -, juris, Rn. 80 ff.).

Zwar hat der Bund im Bereich der rundfunkspezifischen Landeskompetenz nix zu regeln, siehe obiges Zitat mit der Hervorhebung in Blau, aber dafür haben die Länder in allen Bereichen, in den sie keine Gesetzgebungsbefugnis haben, wie im Bereich der Wirtschaft, siehe

BVerfGE 135, 155 - 234 -> Recht der Wirtschaft -> Bundeskompetenz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30237.msg189350.html#msg189350

ganz konsequent Bundesrecht zu realisieren.

Und via Europa hat der Bund festgelegt, wer alles "Verbraucher" ist; zur Definition des Begriffes "Verbraucher" siehe

Begriff "Verbraucher" -> EU-Recht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33600.msg205295.html#msg205295

und bestimmt, daß die Verbraucherschutzbestimmungen jeder natürlichen Person gegenüber in jedem Bereich einzuhalten sind.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Juni 2020, 10:25 von pinguin«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 1.483
  • This is the way!
Guten TagX,

rein fiktiv natürlich.

Bei der "laienhaften" rechtswissenschaftlichen Erforschung des vollautomaitschen "RBS TV-Verwaltungsverfahrens" muss natürlich geprüft werden, welche Form des Ermessens ausgeübt wurde. § 10 a RBS TV spricht ja von "kann":
Zitat
Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann rundfunkbeitragsrechtliche Bescheide vollständig automatisiert erlassen, sofern weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.

Die "Mickey-Mouse-IBM-Behörde" muss also nicht vollautomatische Verwaltungsakte erlassen, sie "kann".
Auch geprüft werden muss, ob ditt Verfahren geeignet ist, also ob kein Ermessen oder Beurteilungsspielraum besteht.

Wenn jetzt also GIM selber Millionenfach Meldedaten in seine Datenbank einspeist (sozusagen die "Selbst-Programm-Einspeisung" mit "Sich-Selbst-Bestätigung" "Direktanmeldung"), kann der "natürliche Mensch" natürlich behaupten: reine Maschinen-Willkür!
Diese Behautpung muss natürlich "laienhaft" bewiesen werden!

Schritt 1:
Warten uff den Jahresbericht 2019 des GIM.

Haa! Da iss er!

8 Milliarden Euro, Einnahmen aus Rundfunkbeiträgen waren 2019 konstant
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33848.msg206095.html#msg206095

Daaanke @Kurt! Gestern verlinkt und heute schon zerhackt!

Seite 22 - 23 Jahresbericht 2019;
Herausgeber:
ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice Kundenmanagement und Berichtswesen

Zitat
Mahnverfahren

Wenn Beitragspflichtige nicht zahlen, leitet der Beitragsservice ein mehrstufiges, schriftliches Mahnverfahren ein.

Im ersten Schritt erinnert der Beitragsservice die/den Betroffene/-n an die ausstehende Zahlung. Bleibt diese innerhalb einer bestimmten Frist weiter-hin aus, wird ein Festsetzungsbescheid verschickt. Dabei handelt es sich um einen vollstreckbaren Titel. In diesem sind die offenen Forderungen nebst Säumniszuschlag aufgeführt. Beitragspflichtige, die zum wiederholten Mal zahlungssäumig sind, erhalten den Festsetzungsbescheid nebst Säumniszuschlag ohne vorherige Zahlungserinnerung. Gegen einen Fest-setzungsbescheid kann der/die Beitrags-pflichtige innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Frist Widerspruch einlegen.

Ist der Widerspruch erfolglos und geht weiterhin keine Zahlung ein, weist der Beitragsservice – nach einer erneuten Frist – per Mahnung auf die drohende Vollstreckung hin.

...

Ein Treiber dieser Entwicklung sind Beitragspflichtige, die im Rahmen des bundesweiten Meldedatenabgleichs 2018 angemeldet wurden. Darunter befinden sich auch Personen, die nicht auf die Klärungsschreiben des Beitragsservice reagiert haben und infolgedessen automatisch angemeldet wurden. Erfolgt keine Zahlung, beginnt – wie bei allen säumigen Beitragszahlern/-innen – das mehrstufige Mahnverfahren. Häufig wird erst im Mahnverfahren die Beitragspflicht abschließend geklärt.

Häufig wird erst im Mahnverfahren die Beitragspflicht abschließend geklärt.
Millionenfach vollautomatische "Verwaltungsakte mit Titelfunktion" abwickeln, bei denen die "Beitragspflicht" erst im "Mahnverfahren" abschließend, im "Wege der "vollautomatischen Amtshilfe Vollstreckungsersuchen", geklärt wird.
Die "vollautomatische Anmeldung" zum "Mahnverfahren" durch "bundesweite Rasterfahndung" mit dem Ziel der "Klärung" im Wege der "vollautomatischen Amtshilfe" auf Grund von "vollautomatischen Verwaltungsakten mit Titelfunktion".
Na klar GIM!
Nuts?
GIM = GEZ-Irre-Maschine!

Zitat
Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann rundfunkbeitragsrechtliche Bescheide vollständig automatisiert erlassen, sofern weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.

Schritt 2:
Warten auf die GEZ-Boykott-Biene!
Sumsumsum! Da kommt sie jeflogen!

Sumsumsum ... subsumieren ... einen konkreten Sachverhalt dem Tatbestand einer Rechtsnorm unterordnen; prüfen, ob ein konkreter Sachverhalt den Merkmalen einer bestimmten Rechtsnorm entspricht.

Nö! Reine Willkür!

Beweis:

Ruffert, in Knack/Hennecke, VwVfG, § 40 Rn. 55:

Zitat
55
Ein Ermessensfehlgebrauch liegt auch vor, wenn die Behörde die gesetzlichen Zielvorstellungen bewusst missachtet. Man spricht dann auch von Ermessensmissbrauch oder Ermessenswillkür.204 Auch die missbräuchliche (bzw. willkürliche) Ermessensbetätigung ist eine Überschreitung der inneren Grenzen des Ermessens, denn sie bezieht sich auf die Einstellung und die Motive der Behörde, die der getroffenen Entscheidung zugrunde lagen, und ihre Verletzung lässt sich nicht ohne Weiteres wie bei der Ermessensüberschreitung aus der getroffenen Maßnahme selbst erkennen.205 Die Verpflichtung zur sachlichen, unparteiischen, am Gesetzeszweck206 und am Gemeinwohl orientierten Ermessensbetätigung findet ihre verfassungsrechtliche Grundlage im auf Art. 3 Abs. 1 GG beruhenden Willkürverbot207 und ist dienstrechtlich durch Vorschriften der Beamtengesetze gesichert (für den Bund: §§ 52 Abs. 1 und 54 BBG). Beim Sonderfall des Versagungsermessens sind in erster Linie die Primärzwecke des Fachgesetzes zu berücksichtigen;208 in gewissen Grenzen können aber auch fachgesetzfremde Belange in die Ermessenserwägungen einbezogen werden.209 Dies gilt vice versa für das sog. Dispensermessen.210 Die Berücksichtigung der Grundsätze rationellen Verwaltungshandelns, der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit, auch der Arbeitsersparnis, ist im Hinblick auf Art. 109 Abs. 2 GG, § 7 BHO und auch § 10 Satz 2 VwVfG legitim.211


204
Krasses Beispiel: OVG Saarl. ZBR 1995, 47/48.
205
Wolff/Bachof/Stobert/Kluth I § 31 Rn. 61.
206
Vgl. z.B. Püttjer DÖD 1989, 279 zu § 2 Abs. 2 HRG; BVerwG NJW 1997, 753 zu § 4 Abs. 1 S. 2 UIG; vgl. VGH Bayern NuR 1996, 532: keine Ausweitung des Zwecks der Ermächtigung.
207
Heun in: Dreier, Art. 3 Rn. 56 ff. m. umfassenden Nachw. zur Rspr. des BVerfG.
208
s. OVG Schleswig-Holstein DGem 1995, 307 zum Denkmalschutzrecht; BVerwGE 104, 154 zur StVO.
209
Keppeler Die Grenzen des behördlichen Versagungsermessens, S. 191 f.; s. auch Diefenbach GewArch 1992, 259 zur Ermessenspraxis nach § 18 Abs. 1 S. 2 GastG; vgl. OVG Schleswig-Holstein NVWZ-RR 1994, 553; VGH Baden-Württemberg NVWZ-RR 1995, 566 zur Versagung einer wasserrechtl. Bewilligung, kritisch dazu Habel VBlBW 1996, 371 f.; zur Befreiung nach § 31 BNatSchG s. Louis NuR 1995, 70.
210
Dazu Brohm JZ 1995, 374.
211
BVerwGE 22, 215/219; zu weitgehend in der Ablehnung Drews/Wacke/Vogel/Martens a.a.O.S. 381 u. 415, vgl. OVG Niedersachsen OVGE 25, 411/414; BVerwGE 87, 310/317; VGH Baden-Württemberg VBlBW 1993, 109/111;; ähnlich Schwarze DOV 1980, 581; s. eingehend Keppeler a.a.O. 160 ff. und für die planerische Abwägung BVerwGE 71, 163/ 166 u. BVerwG UPR 1989, 273.

Ha! Klarer Fall von Ermessenswillkür!

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Wir haben hier och die sumsumsum GEZ-Boykott-Biene!
Pik och DU der ARD-Cosa Nostra (unsere [vollautomatische] ARD Sache) rechtlich ins Auge!

Ey ARD Cosa Nostra:
Arroganz ist die Fähigkeit auf seine eigene vollautomatische Dämlichkeit auch noch Stolz zu sein!

 :)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. Juni 2020, 13:59 von Bürger«

  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Zitat von: BS
Ein Treiber dieser Entwicklung sind Beitragspflichtige, die im Rahmen des bundesweiten Meldedatenabgleichs 2018 angemeldet wurden. Darunter befinden sich auch Personen, die nicht auf die Klärungsschreiben des Beitragsservice reagiert haben und infolgedessen automatisch angemeldet wurden. Erfolgt keine Zahlung, beginnt – wie bei allen säumigen Beitragszahlern/-innen – das mehrstufige Mahnverfahren. Häufig wird erst im Mahnverfahren die Beitragspflicht abschließend geklärt.

So gesehen wäre es ggf. auch zweckmäßig, wenn die Landeskriminalämter einfach alle Bürger zur Fahndung ausschrieben. Welche Straftaten man ihnen ggf. anhängen kann, klärt sich dann nach der Verhaftung sicher im Gerichtsverfahren.  8)
Der BS missbraucht die "automatische Zwangsanmeldung" schlicht dazu, den Bürgern eine Kommunikation aufzuzwingen. Gemäß §8 (3) des sogn. Rundfunkbeitragsstaatsvertrags wirkt die Anmeldung eines Wohnungsinhabers für alle weiteren potentiellen Beitragsschuldner, die in der gleichen Wohnung wohnen. Hat einer der Wohnungsinhaber die Wohnung angemeldet, so besteht für alle weiteren demnach gerade keine Pflicht, sich ebenfalls anzumelden, da mit einer Änderung/ Steigerung der Abgaben nicht zu rechnen ist. Folgerichtig steht der LRA auch kein Auskunftsrecht gegen die übrigen Wohnungsinhaber gemäß §9 des sog. Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zu, da Wohnen für sich kein Anhaltspunkt dafür ist, dass man der LRA einen lausigen Cent schuldet. Ich bestreite auch, dass der BS/die LRA jeden Wohnungsinhaber jederzeit zu Auskünften gemäß §8 (4) RBStV zwingen kann. Dass weder BS noch LRA Kenntnis vom Belegungs-/Zahlstatus einer Wohnung haben, ist nicht den dort Wohnenden anzulasten, sondern einzig dem unzweckmäßigen Verfahren.

M. Boettcher


Edit "Bürger" @alle:
Bitte hier keine weitere Vertiefung von Nebenthemen, sondern bitte eng und zielgerichet beim eigentlichen Kern-Thema bleiben, welches da lautet
23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Juni 2020, 00:39 von Bürger«
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

 
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