Guten TagX,
rein fiktiv natürlich.
Bei der "laienhaften" rechtswissenschaftlichen Erforschung des vollautomaitschen "RBS TV-Verwaltungsverfahrens" muss natürlich geprüft werden, welche Form des Ermessens ausgeübt wurde. § 10 a RBS TV spricht ja von
"kann":
Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann rundfunkbeitragsrechtliche Bescheide vollständig automatisiert erlassen, sofern weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.
Die "Mickey-Mouse-IBM-Behörde" muss also nicht vollautomatische Verwaltungsakte erlassen, sie
"kann".
Auch
geprüft werden
muss, ob ditt Verfahren geeignet ist, also ob
kein Ermessen oder Beurteilungsspielraum besteht.
Wenn jetzt also GIM selber Millionenfach Meldedaten in seine Datenbank einspeist (sozusagen die "Selbst-Programm-Einspeisung" mit "Sich-Selbst-Bestätigung" "Direktanmeldung"), kann der "natürliche Mensch" natürlich behaupten: reine Maschinen-Willkür!
Diese Behautpung muss natürlich "laienhaft" bewiesen werden!
Schritt 1:
Warten uff den Jahresbericht 2019 des GIM.
Haa! Da iss er!
8 Milliarden Euro, Einnahmen aus Rundfunkbeiträgen waren 2019 konstanthttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33848.msg206095.html#msg206095Daaanke @Kurt! Gestern verlinkt und heute schon zerhackt!
Seite 22 - 23 Jahresbericht 2019;
Herausgeber:
ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice Kundenmanagement und Berichtswesen
Mahnverfahren
Wenn Beitragspflichtige nicht zahlen, leitet der Beitragsservice ein mehrstufiges, schriftliches Mahnverfahren ein.
Im ersten Schritt erinnert der Beitragsservice die/den Betroffene/-n an die ausstehende Zahlung. Bleibt diese innerhalb einer bestimmten Frist weiter-hin aus, wird ein Festsetzungsbescheid verschickt. Dabei handelt es sich um einen vollstreckbaren Titel. In diesem sind die offenen Forderungen nebst Säumniszuschlag aufgeführt. Beitragspflichtige, die zum wiederholten Mal zahlungssäumig sind, erhalten den Festsetzungsbescheid nebst Säumniszuschlag ohne vorherige Zahlungserinnerung. Gegen einen Fest-setzungsbescheid kann der/die Beitrags-pflichtige innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Frist Widerspruch einlegen.
Ist der Widerspruch erfolglos und geht weiterhin keine Zahlung ein, weist der Beitragsservice – nach einer erneuten Frist – per Mahnung auf die drohende Vollstreckung hin.
...
Ein Treiber dieser Entwicklung sind Beitragspflichtige, die im Rahmen des bundesweiten Meldedatenabgleichs 2018 angemeldet wurden. Darunter befinden sich auch Personen, die nicht auf die Klärungsschreiben des Beitragsservice reagiert haben und infolgedessen automatisch angemeldet wurden. Erfolgt keine Zahlung, beginnt – wie bei allen säumigen Beitragszahlern/-innen – das mehrstufige Mahnverfahren. Häufig wird erst im Mahnverfahren die Beitragspflicht abschließend geklärt.
Häufig wird erst im Mahnverfahren die Beitragspflicht abschließend geklärt.Millionenfach vollautomatische "Verwaltungsakte mit Titelfunktion" abwickeln, bei denen die "Beitragspflicht" erst im "Mahnverfahren" abschließend, im "Wege der "vollautomatischen Amtshilfe Vollstreckungsersuchen", geklärt wird.
Die "vollautomatische Anmeldung" zum "Mahnverfahren" durch "bundesweite Rasterfahndung" mit dem Ziel der "Klärung" im Wege der "vollautomatischen Amtshilfe" auf Grund von "vollautomatischen Verwaltungsakten mit Titelfunktion".
Na klar GIM!
Nuts?
GIM = GEZ-Irre-Maschine!
Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann rundfunkbeitragsrechtliche Bescheide vollständig automatisiert erlassen, sofern weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.
Schritt 2:
Warten auf die GEZ-Boykott-Biene!
Sumsumsum! Da kommt sie jeflogen!
Sumsumsum ... subsumieren ... einen konkreten Sachverhalt dem Tatbestand einer Rechtsnorm unterordnen; prüfen, ob ein konkreter Sachverhalt den Merkmalen einer bestimmten Rechtsnorm entspricht.
Nö! Reine Willkür!
Beweis:
Ruffert, in Knack/Hennecke, VwVfG, § 40 Rn. 55:
55
Ein Ermessensfehlgebrauch liegt auch vor, wenn die Behörde die gesetzlichen Zielvorstellungen bewusst missachtet. Man spricht dann auch von Ermessensmissbrauch oder Ermessenswillkür.204 Auch die missbräuchliche (bzw. willkürliche) Ermessensbetätigung ist eine Überschreitung der inneren Grenzen des Ermessens, denn sie bezieht sich auf die Einstellung und die Motive der Behörde, die der getroffenen Entscheidung zugrunde lagen, und ihre Verletzung lässt sich nicht ohne Weiteres wie bei der Ermessensüberschreitung aus der getroffenen Maßnahme selbst erkennen.205 Die Verpflichtung zur sachlichen, unparteiischen, am Gesetzeszweck206 und am Gemeinwohl orientierten Ermessensbetätigung findet ihre verfassungsrechtliche Grundlage im auf Art. 3 Abs. 1 GG beruhenden Willkürverbot207 und ist dienstrechtlich durch Vorschriften der Beamtengesetze gesichert (für den Bund: §§ 52 Abs. 1 und 54 BBG). Beim Sonderfall des Versagungsermessens sind in erster Linie die Primärzwecke des Fachgesetzes zu berücksichtigen;208 in gewissen Grenzen können aber auch fachgesetzfremde Belange in die Ermessenserwägungen einbezogen werden.209 Dies gilt vice versa für das sog. Dispensermessen.210 Die Berücksichtigung der Grundsätze rationellen Verwaltungshandelns, der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit, auch der Arbeitsersparnis, ist im Hinblick auf Art. 109 Abs. 2 GG, § 7 BHO und auch § 10 Satz 2 VwVfG legitim.211
204
Krasses Beispiel: OVG Saarl. ZBR 1995, 47/48.
205
Wolff/Bachof/Stobert/Kluth I § 31 Rn. 61.
206
Vgl. z.B. Püttjer DÖD 1989, 279 zu § 2 Abs. 2 HRG; BVerwG NJW 1997, 753 zu § 4 Abs. 1 S. 2 UIG; vgl. VGH Bayern NuR 1996, 532: keine Ausweitung des Zwecks der Ermächtigung.
207
Heun in: Dreier, Art. 3 Rn. 56 ff. m. umfassenden Nachw. zur Rspr. des BVerfG.
208
s. OVG Schleswig-Holstein DGem 1995, 307 zum Denkmalschutzrecht; BVerwGE 104, 154 zur StVO.
209
Keppeler Die Grenzen des behördlichen Versagungsermessens, S. 191 f.; s. auch Diefenbach GewArch 1992, 259 zur Ermessenspraxis nach § 18 Abs. 1 S. 2 GastG; vgl. OVG Schleswig-Holstein NVWZ-RR 1994, 553; VGH Baden-Württemberg NVWZ-RR 1995, 566 zur Versagung einer wasserrechtl. Bewilligung, kritisch dazu Habel VBlBW 1996, 371 f.; zur Befreiung nach § 31 BNatSchG s. Louis NuR 1995, 70.
210
Dazu Brohm JZ 1995, 374.
211
BVerwGE 22, 215/219; zu weitgehend in der Ablehnung Drews/Wacke/Vogel/Martens a.a.O.S. 381 u. 415, vgl. OVG Niedersachsen OVGE 25, 411/414; BVerwGE 87, 310/317; VGH Baden-Württemberg VBlBW 1993, 109/111;; ähnlich Schwarze DOV 1980, 581; s. eingehend Keppeler a.a.O. 160 ff. und für die planerische Abwägung BVerwGE 71, 163/ 166 u. BVerwG UPR 1989, 273.
Ha!
Klarer Fall von Ermessenswillkür!Ey DU! Ja jenau DU! Mach mit beim GEZ-Boykott-Forum! Log DICH ein!
Wir haben hier och die sumsumsum GEZ-Boykott-Biene!
Pik och DU der ARD-Cosa Nostra (unsere [vollautomatische] ARD Sache) rechtlich ins Auge!
Ey ARD Cosa Nostra:
Arroganz ist die Fähigkeit auf seine eigene vollautomatische Dämlichkeit auch noch Stolz zu sein!