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Autor Thema: BR Bayern Vollstreckung Vermögensauskunft Gegenwehr  (Gelesen 12865 mal)

c
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Hallo,

wie würde man am besten kurzfristig vorgehen, wenn folgende fiktive Siktuation bestehen würde? Gegeben:


Ein Haushalt mit zwei Personen P1 und P2:

P1 zahlt Rundfunkbeiträge. An P2 wurde Post durch die GEZ verschickt, die P2 jedoch nie erhalten hat, da P1 (ohne Wissen von P2) alle Briefe für überflüssig gehalten... und dann einfach weggeschmissen hat - na so was!

Nun kam ein Schreiben einer gerichtsvollziehenden Person (GV) mit Zahlungsaufforderung an P2 und gleich noch Aufforderung, zum Termin zur Abgabe des Vermögensverzeichnisses zwei Wochen später zu kommen.

P1 hat mit/für P2 verfasst:

a) ein Schreiben an GEZ ("Forderung nicht berechtigt, da für die Wohnung bereits bezahlt wird und da P2 keinerlei Schreiben zugegangen waren." + Frist gesetzt zur schriftlichen Rücknahme des Vollstreckungsersuchens etc. - anderenfalls Eilantrag bei Gericht angedroht) 

b) ein Schreiben an GV, Sachlage erklärt, Termin gesetzt, die Vollstreckungsvoraussetzungen zu prüfen und Schreiben anderenfalls als Erinnerung (§766 ZPO) zu deuten. Antrag, Vollstreckung auszusetzen, wurde gleich mit gestellt. Kopie von a) mitgeschickt.

c) kurz darauf sagt GV telefonisch zu, zunächst abwarten zu wollen, ob GEZ reagiert, aber nix Schriftliches von GV. Jetzt ist GV in Urlaub bis kurz vor dem anberaumten Termin zur Abgabe der EV

d) Anruf bei GEZ ergab GAR NICHTS, nur etwa: Die Bearbeitung könne schon einige Wochen in Anspruch nehmen...

Problem:

P2 ist, da es sie betrift, sehr nervös. (P1 ist zwar wehrwillig, aber unerfahren und unruhig wegen P2), Eintrag ins Schuldnerverzeichnis nicht akzeptabel.

Meine Idee nun:

---> Die der GEZ gesetzte Frist abwarten..., dann zügig Anfechtungsklage zum VG (gegen vermeintlich bestehende Festsetzungsbescheide) + Eilantrag (§ 80 Abs. 5 VwGO).

Frage an euch:

-       was haltet ihr von der Idee, sich mit der Klage+Eilantrag an das VG zu wenden?
-       oder wäre es ratsam, (zusätzlich?) das "Erinnerungsverfahren § 766 ZPO" (o. ä.) am Amtsgericht zu betreiben, um den GV ganz sicher zu stoppen?

Ziel:  Mit wenig Aufwand größtmöglichen sicheren Erfolg zu erlangen. (Und möglichst schnell, da beteiligte Person/en eigentlich in Urlaub wollte/n...)

Danke für eure Einschätzungen und Meinungen.

Edit "Markus KA":
Der Betreff wurde zur Präzisierung angepasst.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. August 2019, 11:58 von Markus KA«
Aktion (Kommunal-)Politik - aktiv gegen den Rundfunkbeitrag!
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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Mögliche Gegenwehr bei Vollstreckungen wurde bereits vielfach im Forum diskutiert, hierzu auch:

Ablauf +3a Reaktion auf Zwangsvollstreckung ["Beitragsschuldner"]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838

Nach rechtskräftigem Urteil nun Vollstreckungsankündigung. Wie verhalten?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24293.msg154214.html#msg154214

Eintragungsanordnung,Schuldnerverz.,Widerspruch/Aussetzungsantrag (§ 882d ZPO)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19204.msg124665.html#msg124665

Pfändungsverfügung ohne Leistungsbescheid rechtswidrig (mit Download)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27736.msg174413.html#msg174413

SWR droht Verfassungsbeschwerdeführer mit Zwangsvollstreckung und Zwangshaft
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26074.msg164448.html#msg164448

Vollstreckungsabwehrklage + V.-schutzantrag > einstw. Einstellg. Vollstr. AG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29103.msg182641.html#msg182641

In fiktiven Fällen könnte die Erkenntnis gewonnen worden sein, dass wenig Aufwand nicht unbedingt immer einen wünschenswerten Erfolg gebracht hat.

In fiktiven Fällen könnte vorgekommen sein, dass:

- sich Person X mit dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) des jeweiligen Bundeslandes vertraut gemacht haben könnte.

- Person X Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO bei der zuständigen Rundfunkanstalt gestellt haben könnte.

- Person X Antrag auf vorläufigen Rechtschutz gemäß § 123 VwGO beim zuständigen Verwaltungsgericht gestellt haben könnte (evtl. Anleitung und Hinweise hierzu auf der Internetseite des VG).

-  Person X Anfechtungsklage gegen die zuständige Rundfunkanstalt beim zuständigen Verwaltungsgericht eingereicht haben könnte (evtl. Anleitung und Hinweise hierzu auf der Internetseite des VG).

- Person X Erinnerung gegen die Vollstreckungshandlungen des Gerichtsvollziehers gemäß § 766 Abs. 1 ZPO eingelegt und Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß §§ 766 Abs. 1, 732 Abs. 2 ZPO beim Amtsgericht beantragt haben könnte.

- Person X Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO gegen die Zwangsvollstreckung beim Amtsgericht eingereicht haben könnte.

Person X könnte sich im klaren darüber gewesen sein, dass der ein oder andere Schritt mit Gerichtskosten verbunden sein könnte.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. August 2019, 17:00 von Markus KA«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

G
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Wenn der Festsetzungsbescheid nicht zugegangen ist, dann ist meines Erachtens für eine Anfechtungsklage kein Raum. Auch ein Antrag nach § 80a VwGO würde voraussetzen, dass ein Verwaltungsakt zugegangen ist.

Erst wenn der BR eine Kopie des Bescheides übersendet, könnte man diese Rechtsmittel einlegen. (Für Leser aus anderen Bundesländern: in anderen Bundesländern müsste man erst Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid einlegen, bevor man eine Anfechtungsklage erheben darf. Den Antrag nach § 80a kann man aber parallel beim Verwaltungsgericht stellen, wenn eine Vollstreckung droht)

Um die Vollstreckung abzuwehren, könnte  in solchen Situationen ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach VwGO gegen den BR zulässig sein.
Die Erfolgsaussichten könnten sich erhöhen, wenn man begründet, warum ein Festsetzungsbescheid auch inhaltlich rechtswidrig wäre, also Namen und Beitragsnummer des zahlenden Mitbwohners angibt und auch Zahlungsbelege beifügt.


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Die Erfolgsaussichten könnten sich erhöhen, wenn man begründet, warum ein Festsetzungsbescheid auch inhaltlich rechtswidrig wäre, also Namen und Beitragsnummer des zahlenden Mitbwohners angibt und auch Zahlungsbelege beifügt.
Wenn es mich beträfe, würde ich es z.B. nicht machen, die Daten anderer Personen zu offenbaren. Das geht den RF nichts an und dem BS schon mal überhaupt nicht.

Wo soll es denn ein Gesetz geben, dass mich dazu zwingen kann? Was im RBStV steht, ist unwichtig.
Nur ein Gesetz zählt.
Im Forum beim Thema Gesamtschuld wurde darauf eingegangen.

Sollen die sich doch eine Platte machen, was Sache ist. Die wollen doch Geld. Die holen sich doch alle Daten. Wenn die dann nicht wissen, wer mit wem, dann ist das nicht mein Bier.
--- Das nennt sich :  VERWALTUNGSVEREINFACHUNG. --- Eine Erfindung des BS. Framing.

Die haben sich doch diese angebliche VERWALTUNGSVEREINFACHUNG ausgedacht, die nicht funktionieren kann, weil es  schlichtweg Schwindel und Betrug ist.


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
... um den GV ganz sicher zu stoppen?

Einen GV ganz sicher stoppen, kann im vorliegenden fiktiven Fall möglicherweise nur der Gläubiger. Es könnte von Vorteil sein mit dem BR zu kommunizieren und auf den Fehler des doppelten Beitrages für den selben Haushalt hinweisen.


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

c
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@all
Vielen Dank für euer Mitdenken und die Antworten!  :)

a)

...Einen GV ganz sicher stoppen, kann im vorliegenden fiktiven Fall möglicherweise nur der Gläubiger. Es könnte von Vorteil sein mit dem BR zu kommunizieren und auf den Fehler des doppelten Beitrages für den selben Haushalt hinweisen.

1. fiktive Antwort GEZ: "Bearbeitung hier dauert mehrere Wochen"
2. fiktive Antwort GEZ (2. Anruf): " ... dauert 4 Wochen"

Kooperation gleich Null,0. Weiterverbinden in juristische Abteilung? "machen wir nicht", "kann ich nicht", "darf ich nicht"... u.ä. könnten fiktive Antworten sein.

Macht ja nix... zusätzlich Aufwand und Kosten zu produzieren durch überflüssiges Gerichtsverfahren! Wir ham's ja. Beitragsgelder großzügig verwenden, liefert gute Gründe für Anhebung der Beitragssätze  :P

So eine Situation böte auch klassisch Raum für  Ping-Pong-Spiele: GEZ <-> GV: Jede(r) sage von sich, nur der jeweils andere könne den Termin aufheben.

Soviel wissen wir: Fiktive Zeit rennt! Das interessiert fiktiv  niemanden.

b)

Wenn der Festsetzungsbescheid nicht zugegangen ist, dann ist meines Erachtens für eine Anfechtungsklage kein Raum. Auch ein Antrag nach § 80a VwGO würde voraussetzen, dass ein Verwaltungsakt zugegangen ist.
...
Um die Vollstreckung abzuwehren, könnte  in solchen Situationen ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach VwGO gegen den BR zulässig sein.
...
Die Erfolgsaussichten könnten sich erhöhen, wenn man begründet, warum ein Festsetzungsbescheid auch inhaltlich rechtswidrig wäre, also Namen und Beitragsnummer des zahlenden Mitbwohners angibt und auch Zahlungsbelege beifügt.

Danke, eure Gedanken gehen in meine Fragerichtung. Hierzu:

Materiell-rechtlich (inhaltlich) theoretisch bereits vorgetragen, mit Beitrags-Nr.,
formelles (fehlender Zugang) erwähnt, jedoch noch nicht detailliert "substantiierte" Darlegung. 

Die Existenz eines Verwaltungsaktes (Festsetzungsbescheide) könnte evtl dadurch entstanden sein, dass die gerichtsvollziehende Person (GV) ein Vollstreckungsersuchen ZUGESTELLT hätte (PZU), in dem solche Festsetzungsbescheide ausdrücklich erwähnt würden? Zwar keine Zustellung und damit Wirksamkeit, aber in gewisser Weise Bekanntgabe, ohne dass die normale Rechtsmittelfrist liefe? Aus diesem Gedanken leitete ich die fiktive Möglichkeit einer "Anfechtungsklage" ab. Damit wäre Raum für inhaltlich/materiell-rechtliche Argumentation. Fehlende Zustellung müsste natürlich zusätzlich dargelegt werden. Was meint ihr?

Oder Einstweilige AO (§ 123 VwGO)? Grenzen? Möglichkeiten? Kosten? Materiell-rechticher Vortrag möglich? Muss zusätzlich (Feststellungs-)Klage erhoben werden? Muss genau geprüft werden.

c)

@ Markus Ka

Widerspruch gegen Vollstreckungsersuchen sowie Antrag auf Aussetzung der Vollziehung inkl. Begründung sind fiktiver Inhalt eines fiktiven ersten Protestschreibens an GEZ.

"Erinnerung" (AG) lieferte auch nur Raum für formal-juristische Argumente (fehlender Zugang)?

Gibt es Vollstreckungsabwehrklage auch am VG?


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Kooperation gleich Null,0. Weiterverbinden in juristische Abteilung? "machen wir nicht", "kann ich nicht", "darf ich nicht"... u.ä. könnten fiktive Antworten sein.

Man sollte nicht seine Lebenszeit mit Telefonaten vergeuden. Man schreibt und gut ist. Wenn die meinen, sie könnten zu Unrecht für "Beiträge" vollstrecken, obwohl für die Wohnung bereits gezahlt wird, kann man die zuständige LRA verklagen und dabei auch Schadenersatz fordern. Eine Vollstreckung hat ja ggf. Kollateralschäden zur Folge, die der aggressive Sender u. U. entschädigen müsste.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

c
  • Beiträge: 1.025
Wenn die meinen, sie könnten zu Unrecht für "Beiträge" vollstrecken, obwohl für die Wohnung bereits gezahlt wird, kann man die zuständige LRA verklagen und dabei auch Schadenersatz fordern. Eine Vollstreckung hat ja ggf. Kollateralschäden zur Folge, die der aggressive Sender u. U. entschädigen müsste.

Die relativ unbeteiligte fiktive Person P2 fände es besser, wenn eine Fortsetzung der Vollstreckung möglichst verhindert würde. Aber stimmt, einmal bezahlte Beträge versuchen zurückzufordern, wäre in dem Fall evtl. auch eine Möglichkeit - wenn durchsetzbar.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. August 2019, 21:37 von cecil«
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Die Existenz eines Verwaltungsaktes (Festsetzungsbescheide) könnte evtl dadurch entstanden sein, dass die gerichtsvollziehende Person (GV) ein Vollstreckungsersuchen ZUGESTELLT hätte (PZU), in dem solche Festsetzungsbescheide ausdrücklich erwähnt würden? Zwar keine Zustellung und damit Wirksamkeit, aber in gewisser Weise Bekanntgabe, ohne dass die normale Rechtsmittelfrist liefe? Aus diesem Gedanken leitete ich die fiktive Möglichkeit einer "Anfechtungsklage" ab.
Eine Bekanntgabe durch Dritte (hier GV) scheidet meiner Meinung nach eigentlich aus, da im Falle einer zunächst unterbliebenen Bekanntgabe die Behörde einen erneuten Bekanntgabewillen haben müsste und es nicht Aufgabe eines GV ist, diesen Bekanntgabewillen zu ersetzen.
Man stelle sich z.B. im Falle eines verloren gegangenen, aber inhaltlich korrekten Feststellungsbescheides vor, dass aufgrund der Mahnung ein Zahlungseingang festgestellt wird,  dass diese Zahlung aber dem GV nicht unverzüglich mitgeteilt wird. Dann wäre ein erneut bekanntgegebener Feststellungsbescheid ja nunmehr rechtswidrig, so dass die Behörde diesen auch nicht erneut bekanntgeben würde.  Dann darf der GV aber diesen Bescheid selbstverständlich auch nicht bekanntgeben.

Richtig ist aber, dass eine solche Form der Bekanntgabe nur die Jahresfrist als Rechtsmittelfrist auslösen würde. Grundsätzlich ist es möglich, einen Antrag nach § 80a VwGO auch bereits vor Erhebung der Anfechtungsklage zu stellen. Da eine Anfechtungsklage mit Kosten verbunden ist, würde ich in so einer Situation die Jahresfrist tendenziell ausschöpfen.

Zitat
Oder Einstweilige AO (§ 123 VwGO)? Grenzen? Möglichkeiten? Kosten? Materiell-rechticher Vortrag möglich? Muss zusätzlich (Feststellungs-)Klage erhoben werden? Muss genau geprüft werden.
Eine zusätzliche Feststellungsklage ist nicht nötig. Das wäre im übrigen wohl auch eher eine Vollstreckungsabwehrklage.
Materiell-rechtlicher Vortrag ist hier möglich und sollte auch erfolgen, da er in die Entscheidungsfindung mit einfließt. Es findet allerdings keine Beweisaufnahme durch Zeugen, Sachverständige oder richterlichen Augenschein (d.h. der Richter überzeugt sich dann nicht vor Ort davon, dass P1 und P2 zusammen eine Wohnung haben) statt. Insofern sollte man durch geeignete Beweismitel das Zusammenwohnen und die erfolgten Zahlungen so plausibel machen, dass daran keine vernünftigen Zweifel bestehen.

Für den Fall, dass man sich trotz Bestreiten des Zugangs auf die Unanfechtbarkeit des Feststellungsbescheides berufen sollte, könnte die folgende Argumentation hilfreich sein: wenn aus dem Bescheid vollstreckt werden sollte, dann würden die zwangsweise eingetriebenen Gelder nicht nur dem Beitragskonto von P2 gutgeschrieben werden müssen, sondern sie würden auch zu Gunsten von P1 wirken, so dass für P1 damit eine Doppelzahlung eintreten würde. Diese könnte P1 meiner Meinung nach zurückfordern, da für P1 ja noch kein Feststellungsbescheid erlassen wurde.

Die Rundfunkanstalt hätte damit von einer Vollstreckung keine finanziellen Vorteile, weil sie alles, was sie von P2 erhält, dann an P1 zurückzahlen müsste.


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...Richtig ist aber, dass eine solche Form der Bekanntgabe nur die Jahresfrist als Rechtsmittelfrist auslösen würde. Grundsätzlich ist es möglich, einen Antrag nach § 80a VwGO auch bereits vor Erhebung der Anfechtungsklage zu stellen. Da eine Anfechtungsklage mit Kosten verbunden ist, würde ich in so einer Situation die Jahresfrist tendenziell ausschöpfen.

Das klingt hilfreich. Mal angenommen, der Eilantrag käme durch, wäre erfolgreich: Erübrigte sich dann die Anfechtungsklage ebenfalls?

Was wäre davon zu halten, in einem weiteren an die "Behörde" gerichteten Schreiben jetzt noch Widerspruch gegen die fiktiven bis dato unbekannten Festsetzungsbescheid zu erheben und Antrag 80 IV VwGO zu stellen? Dann könnte man vor Erlass des W.-Bescheides zwar vermutlich nicht mehr direkt  klagen?
Aber evtl. ist die Behörde nach BayVwZVG die zuerst richtige Adresse für Einwendungen (Art. 21)?


Zitat
Zitat
Oder Einstweilige AO (§ 123 VwGO)? Grenzen? Möglichkeiten? Kosten? Materiell-rechticher Vortrag möglich? Muss zusätzlich (Feststellungs-)Klage erhoben werden? Muss genau geprüft werden.
Eine zusätzliche Feststellungsklage ist nicht nötig. Das wäre im übrigen wohl auch eher eine Vollstreckungsabwehrklage.

Ich habe hier Infos gefunden, die beides (Einstweilige AO § 123 VwGO, aber auch Vollstreckungsabwehrklage etwas schwierig) erscheinen lassen (?)  Da heißt es zum einen:

Zitat
Vollstreckung aus Verwaltungsakten – und die Vollstreckungsabwehrklage
Die Vollstreckungsabwehrklage nach § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 767 ZPO ist nur bei der Vollstreckung aus in § 168 Abs. 1 VwGO aufgeführten Vollstreckungstiteln statthaft, nicht aber bei der Vollstreckung von Forderungen aus Verwaltungsakten. [...]
https://www.rechtslupe.de/verwaltungsrecht/vollstreckung-verwaltungsakten-vollstreckungsabwehrklage-3114232

Ähnlich auch in:
Beschluss Vollstreckungsabwehrklage Verwaltungsgericht Karlsruhe
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27588.msg173438.html#msg173438


Zum anderen klingt dieses hier (zu Einstweiliger AO § 123 VwGO) nicht ermutigend:
Zitat
Leitsätze:
Ein Antrag auf Einstellung der Vollstreckung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist nicht statthaft, wenn der Antragsteller gegen die der Vollstreckung zugrunde liegenden Rundfunkbeitragsbescheide keinen Widerspruch eingelegt oder Anfechtungsklage erhoben hat und - im vorläufigen Rechtsschutz - keinen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt hat, so dass die Bescheide bestandskräftig und vollziehbar sind.
Zudem kann eine bereits erfolgte Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nur nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung wieder gelöscht werden. Auch fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag, die Behörde zur Einstellung der Vollstreckung zu verpflichten, wenn der Schuldner sich nicht zuvor an die Vollstreckungsbehörde gewandt hat (Art. 21 BayVwZVG). [...]
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2016-N-54357?hl=true&AspxAutoDetectCookieSupport=1

Und:

Zitat
Das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO steht - in Abgrenzung zu dem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO - zur Verfügung, wenn es der Bürgerin bzw. dem Bürger nicht …[Ustr. im Orig.] um die Verhinderung der Vollziehung eines belastenden Verwaltungsaktes geht. [...]
https://justizportal.niedersachsen.de/startseite/gerichte_und_staatsanwaltschaften/verwaltungsgerichtsbarkeit/einstweilige_anordnung/

Schwierig, das alles zu durchblicken.

Materiell-rechtlicher Vortrag ist hier [einstw AO § 123 VwGO] möglich und sollte auch erfolgen, da er in die Entscheidungsfindung mit einfließt. Es findet allerdings keine Beweisaufnahme durch Zeugen, Sachverständige oder richterlichen Augenschein (d.h. der Richter überzeugt sich dann nicht vor Ort davon, dass P1 und P2 zusammen eine Wohnung haben) statt. Insofern sollte man durch geeignete Beweismitel das Zusammenwohnen und die erfolgten Zahlungen so plausibel machen, dass daran keine vernünftigen Zweifel bestehen. ...

Lauter tolle Hinweise  :)  ;)  Allerdings benötigten wir im Falle des fiktiven Falles die schriftliche Zeugenaussage von P1, der die Post nicht an P2 ausgehändigt hatte? Würde die gewürdigt? (Und gibt es ganz evtl. zusätzlich eine Quelle zu den Tipps?)

Das Zusammenleben nachzuweisen ist auch für Antrag  § 80 V VwGO sinnvoll - nehme ich das richtig an? Wie macht man das? Heiratsurkunde (gibts leider nicht) ... ;)

Der Hinweis von @gesamtschuldner  auf spätere Verrechnung vollstreckter Beiträge (P1/P2) ist unbedingt eine wichtige und entlastende Anregung!  :)


(Oje, soviel Material. Wer soll das alles beantworten...?) ???   ::)


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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
(Oje, soviel Material. Wer soll das alles beantworten...?) ???   ::)

Aufgrund anderer Verpflichtungen nicht so recht die Zeit, hier alles zu bewerten und zu kommentieren, aber vielleicht noch ein Gedanke/ ein Schritt zurück und mal eine Außenbetrachtung mit dem Versuch, kühlen Kopf zu bewahren und die Kirche im Dorf zu lassen, bevor hier Fragen über Fragen aufgeworfen sowie Verfahren in Größenordnungen und mit fraglichen Erfolgsaussichten/ fraglichen Aussichten auf wirklich effektiven Vollstreckungsschutz eröffnet werden:

Da - soweit diesseits richtig verstanden - für die Wohnung schon bezahlt wurde und somit über die Zahlung hinausgehende weitere Forderungen ohne Rechtsgrund bestehen, könnte (sollte?) der Rundfunkanstalt gegenüber deutlich gemacht werden, dass nach der erzwungenen Zahlung im Wege der Vollstreckung Anspruch auf Rückerstattung besteht - und ob dieses Hin- und Herschaufeln des Geldes wirklich gewollt ist, vgl.
§ 10 Abs. 2 RBStV -  Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/RBeitrStV-10
Zitat
(3) 1Soweit ein Rundfunkbeitrag ohne rechtlichen Grund entrichtet wurde, kann derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, von der durch die Zahlung bereicherten Landesrundfunkanstalt die Erstattung des entrichteten Betrages fordern. 2Er trägt insoweit die Darlegungs- und Beweislast. 3Der Erstattungsanspruch verjährt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die regelmäßige Verjährung.

Dabei sollte nicht mit "Beitragsservice" in Köln, sondern mit der "Verwaltungsabteilung" der betreffenden Rundfunkanstalt kommuniziert werden - vmtl. "auf kurzem und direktem Wege", d.h. telefonisch, mit einer Person, die man in die Verantwortung nimmt, und sich nicht abwimmeln lassen, bevor nicht ein Stopp der Vollstreckung erfolgt und eine schriftliche Bestätigung zugesichert wurde. Sachlich aber hartnäckig und "kooperationswillig" bleiben, denn man selbst hat leider den kürzeren Hebel.

Betreffende Person sollte sich anderenfalls insbesondere fragen, ob sich für diesen einmaligen(!) Anlass wirklich die Kosten und Mühen lohnen, wegen der über den zurückzuerstattenden Forderungsbetrag hinausgehende Säumnis-, Mahn- und Vollstreckungskosten, welche in Summe vmtl. unter 100€ bleiben, das marode Rechtssystem wirklich austesten zu wollen.

Vielleicht wäre hier die Frage, ob betreffende Person die Pille schlucken sollte.
Die Kosten kann sie sich dann mit der anderen Person teilen, die anderer Leute Post fiktiverweise so generös entsorgt hat - oder dieser Person die Kosten vollständig aufs Auge drücken, denn durch diese fiktive Postentsorgung ist das Dilemma ja erst entstanden, welches anderenfalls mit weit weniger Mühe und Risiko hätte behoben werden können.

Was ich sagen will ist, dass die Kapazitäten des Forums eigentlich wichtigeren Dingen vorzubehalten wären, als fiktiven Personen Falldiskussionen zu bieten, welche allein schon durch fiktive Post-Entsorgung den elementaren Grundregeln des Forums widersprechend sich selbst in eine nachteilige und die Gegenseite in eine vorteilige Lage manövriert haben.

Betreffende Person/en könnten (sollten?) es vielleicht einfach als Lehre verstehen und die Kosten als Lehrgeld, d.h. dümmstenfalls den geforderten Betrag an den GV zahlen und gleichzeitig Antrag auf Rückerstattung stellen. Im Rückerstattungsantrag könnten ggf. die ("unnötigen") Zusatz-Kosten ebenfalls von der Rundfunkanstalt zurückgefordert werden. Wenn betreffende Person/en "lustig" oder "experimentierfreudig" drauf sind, dann könnten sie das noch "garnieren" mit einer kleinen Zusatzforderung zum Ausgleich der erlittenen immateriellen Schäden - oder (ganz im Stile von ARD-ZDF-GEZ) "generös" auf diese oder weitere Forderungen verzichten, wenn denn die unnötig entstandenen Kosten von ARD-ZDF-GEZ übernommen werden.

Angesichts der bisherigen Verläufe aller möglichen Vollstreckungsverfahren erscheint also - abgesehen vom Versuch der hartnäckigen direkten Klärung mit der Verwaltungsabteilung der jeweiligen Rundfunkanstalt - die notfalls
a) vorläufige (Zwangs-)Zahlung zur Abwendung der Vollstreckung und
b) anschließende Antragstellung auf Rückerstattung der gezahlten Beträge + ggf. Zusatzkosten
jedenfalls aussichtsreicher (und vmtl. auch nervenschonender/ "energiesparender"), als im Stadium der bereits anberaumten Vermögensauskunft - mit welchen gerichtlichen Mitteln auch immer - noch die "Kurve" bekommen zu wollen, verbunden mit dem unkalkulierbaren Risiko der unerwünschten Eintragung ins Schuldnerregister.

Diese Vorgehensweise würde den augenscheinlichen aktuellen Druck nehmen.

Eine Möglichkeit wäre ggf. noch, gem. der i.d.R. in den Vollstreckungsersuchen enthaltenen "Ratenzahlungsregelung" eine Ratenzahlung über 12 Monate auszuhandeln... - siehe u.a. unter
neue Vollstreckungsersuchen > mit formalen Änderungen (Gläubigerkennung, etc.)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13065.0.html
Zitat von: Vollsterckungsersuchen
[...] Einer Zahlungsvereinbarung über 12 Monate wird bereits jetzt zugestimmt.
(wobei die Frage ist, ob dies auch nach Ablauf der Phase der gütlichen Einigung noch möglich ist)
...und dann noch während der Ratenzahlung das Rückerstattungsverfahren loszutreten - sozusagen ein "Geben und Nehmen".
Es wäre vorstellbar, dass sich dann die Rundfunkanstalt zeitnah für eine Rückabwicklung entscheidet.


Im Übrigen steht es betreffenden Personen frei, sich über diesen Vorgang auch bei diversen Stellen "stilvoll" direkt zu beschweren... ;)
Einzelvorgänge als Beschwerde an MinisterpräsidentInnen/Landtage/IntendantInnen
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Aus vorgenannten Gründen bleibt auch die Schließung dieses Threads nach weitergehender Abwägung vorbehalten, denn genau genommen ist diese Fallkonstellation nicht wirklich Gegenstand des Forum-Themas. Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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@Bürger

danke für die hilfreichen und zahlreichen Impulse (... gilt auch für die anderen user). Rückforderung ist eine gute Idee. Mal durch den Kopf gehen lassen, in Ruhe bedenken.

Ratenzahlung wäre schon angedacht gewesen, um Zeit zu gewinnen. Wie oben bereits gesagt: Eintragung ins Schuldnerverzeichnis wäre no-go-...!

Mittlerweile könnte auch erstmal (s. weiter oben) ein Widerspruchsverfahren gegen fiktive unbekannte Bescheide erwogen worden sein mit einfachem hübschen normalem Aussetzungsantrag, da Rechtsmittelfrist mangels Zustellung wohl noch laufend wäre.

Dein Gedanke (Rückzahlung) nimmt fiktiven Druck womöglich deutlich heraus.


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G
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Ja, die Gedanken von @Bürger hatte ich auch schon.

Noch ein paar Gedanken:

wenn P1 sich gegenüber der Behörde als Briefvernichter offenbart, dann könnte das einerseits strafrechtlich relevant sein (Sachbeschädigung, Unterschlagung, Verletzung des Postgeheimnisses), könnte andererseits dazu führen, dass man den damit zugestandenen Einwurf in den Briefkasten bereits als Bekanntgabe an P2 wertet. Dann könnte sich P2 nur noch durch einen Antrag auf Widereinsetzung in den vorherigen Stand retten, um den Bescheid noch anzugreifen. Das würde wesentlich kürzere Fristen bedeuten.

Die Rückforderung könnte auch abgekürzt werden, wenn
- P1 und P2 sich durch eine Abtretungserklärung einigen, dass sämtliche Rückforderungsansprüche nunmehr P2 zustehen (Abtretungserklärung)
- P2 dann jeweils die Rückforderungsansprüche (z.B. für Januar 2016) mit den folgenden zu vollstreckenden Forderungen "aufrechnet" (z.B. für Februar 2016). Dadurch entstehen dann sofort neue Rückforderungsansprüche usw.

Dann müsste natürlich das Lehrgeld (Vollstreckungskosten, Säumniszuschläge) und der Beitrag für Januar 2016 vorab gezahlt werden. Den letzten Rückforderunganspruch kann man dann mit den aktuellen Beiträgen verrechnen.

Die Rundfunkanstalt könnte natürlich auch - wie sie es in meinem fiktiven Fall getan hat - zur Verwaltungsvereinfachung die gezahlten Beiträge einfach vom Konto von P1 auf das Beitragskonto von P2 umbuchen.

Sich mit einem erheblichen Kostenrisiko zu überlegen, welche Rechtsmittel man ergreifen könnte, dürfte meines Erachtens kontraproduktiv sein.


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Nun kam ein Schreiben einer gerichtsvollziehenden Person (GV) mit Zahlungsaufforderung an P2 und gleich noch Aufforderung, zum Termin zur Abgabe des Vermögensverzeichnisses zwei Wochen später zu kommen.

Bitte zum besseren Verständnis sollte hier genauer definiert werden, wie wird die "gerichtsvollziehenden Person (GV)" genau genannt, Vollstreckungsbeamte einer Behörde oder ein Gerichtsvollzieher?

Edit "Markus KA":
Bitte die Themen „Zahlung und Rückforderung“ nicht weiter vertiefen und sich am Kernthema orientieren, das da lautet:
„BR Bayern Vollstreckung Vermögensauskunft Gegenwehr“.
Bitte die Möglichkeit der Suchfunktion nutzen oder spezielle Fragen als PM an Forumsmitglieder zu stellen.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. August 2019, 11:05 von Markus KA«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

  • Beiträge: 7.391
Bitte zum besseren Verständnis sollte hier genauer definiert werden, wie wird die "gerichtsvollziehenden Person (GV)" genau genannt, Vollstreckungsbeamte einer Behörde oder ein Gerichtsvollzieher?
Evtl. geht das hier aus den darin verlinkten Dokumenten des Bundes hervor?

Zitat
    “2.  -  VollstreckungsbehördenVollstreckungsbehörden sind die Finanzämter und die Hauptzollämter sowie die Landesfinanzbehörden, denen durch eine Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 Finanzverwaltungsgesetzes die landesweite Zuständigkeit für Kassengeschäfte und das Erhebungsverfahren einschließlich der Vollstreckung übertragen worden ist (§ 249 Absatz 1 Satz 3 der Abgabenordnung).“

Vollstreckungsanweisung und Vollziehungsanordnung des Bundes
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29852.msg187006.html#msg187006


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. August 2019, 11:08 von Markus KA«
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