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Autor Thema: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen  (Gelesen 29677 mal)

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Guten TagX,

jetzt och in der Entscheidungsdatenbank Berlin:

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg; 11. Senat; Beschluss vom 27.09.2019; Aktenzeichen:   OVG 11 N 78.19; Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts; Link:
http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE190003447&psml=sammlung.psml&max=true&bs=10


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. Oktober 2019, 17:43 von Bürger«

g
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Nachdem ja nun Klage und Berufung abgewiesen wurden, wartet Person R seitdem auf Post von der GEZ, aber irgendwie kommt nichts. Es stellt sich also die Frage, ob es besser ist

a) einfach nichts zu tun und weiter abzuwarten in der Hoffnung, dass das Ganze irgendwo im Stapel verschwunden ist oder
b) einen Antrag auf Befreiung zu stellen (aus Gewissensgründen) und/oder
c) Barzahlung anzubieten im Hinblick auf Norbert Härings Klage und/oder
d) irgendetwas anderes zu tun

Person R will vermeiden, unnötig auf sich aufmerksam zu machen, sollte sie von der GEZ "vergessen" worden sein. Gleichzeitig ist es wohl naiv zu glauben, dass das wirklich passiert ist, also könnte man auch gleich selbst aktiv werden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Januar 2020, 01:03 von Bürger«

g
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Alles rein fiktiv:

Heute wurde per gelbem Brief ein Widerspruchsbescheid zugestellt, welcher sich auf einen Widerspruch bezieht, den Person R 2018 während des laufenden Verfahrens verfasst hatte.
In diesem wird auch das ablehnende Urteil vom VG und der Beschluss vom OVG erwähnt.
Die Hoffnung, von der GEZ vergessen worden zu sein, ist also hiermit gestorben.

Der Plan sieht daher folgendermaßen aus:
1. Antrag auf Befreiung aus Gewissensgründen stellen
2. Angebot machen, die vom Gericht festgesetzte Schuld von ca. 500€ per Barzahlung zu begleichen
3. Eine neue Klage vor dem VG Berlin einreichen


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Januar 2020, 01:02 von Bürger«

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Guten TagX,

rein fiktiv natürlich, würde ick mich mal mit "vollautomatischen Verwaltungsakten" (§ 35 a VwVfG), Art. 22 DSGVO und dem:

Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG [Sammelthread]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32123.0.html

beschäftigen.

Hier findet Mensch noch so einiges nützliches:

23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31934.0.html

Hier jibbet den Nachweis, dass der BeitraXservice die "Bescheide" und VolXstreckungsersuchen vollautomatisch abwickelt:

Kleine Anfrage BW: Vollautomat. Festsetzungsbescheide u. Vollstreckungsersuchen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32538.msg199879.html#msg199879

Bock auf Spock und hochmoderne "DSGVO Sprungklage" ohne Vorverfahren (Widerspruchsverfahren, §§ 68 ff. VwGO)?
Keen Problem:

Art. 79 DSGVO; Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter
https://dsgvo-gesetz.de/art-79-dsgvo/

Zitat
(1)
Jede betroffene Person hat unbeschadet eines verfügbaren verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs einschließlich des Rechts auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 77 das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf, wenn sie der Ansicht ist, dass die ihr aufgrund dieser Verordnung zustehenden Rechte infolge einer nicht im Einklang mit dieser Verordnung stehenden Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten verletzt wurden.

 :)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. November 2019, 19:53 von Bürger«

g
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Danke, sehr hilfreiche Zusammenfassung. Das dürfte wohl der derzeit erfolgsversprechendste Ansatz sein.


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Ob sich das VG Berlin da einlesen mag?

Handbuch zum europäischen Datenschutzrecht - Ausgabe 2018
https://fra.europa.eu/de/publication/2019/handbuch-zum-europaischen-datenschutzrecht-ausgabe-2018
Zitat
Dieses Handbuch bietet für Angehörige der Rechtsberufe, die sich im Bereich des Datenschutzes nicht so gut auskennen, eine Einführung in diesen aufstrebenden Rechtsbereich.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. November 2019, 19:53 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

g
  • Beiträge: 125
Wie immer rein fiktiv:

Was bisher geschah:

- Person R hat am gerade noch fristgerecht einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG beim Rundfunk Berlin-Brandenburg gestellt.
Eine Antwort steht noch aus.

- Für das Gerichtsverfahren wurden 20€ Portopauschale, aber keine Anwaltskosten angesetzt. Person R hat Barzahlung angeboten, welche laut Antwortschreiben offenbar möglich ist. Allerdings gilt dies wohl nicht für Rundfunkbeiträge. Person R wird die 20€ in Kürze in Bar bezahlen und sich dabei erkundigen, ob eine Möglichkeit der Barzahlung für Rundfunkbeiträge geschaffen wurde.

- Person R hat am 11.12.2019 erneut Klage beim Verwaltungsgericht Berlin eingereicht. Die Klagebegründung soll innerhalb von 6 Wochen nachgereicht werden.

Die Klagebegründung wird wohl als Schwerpunkt (oder gar einzigen Punkt?) die vollautomatischen Verwaltungsakte sowie Datenschutzrecht haben.

Gibt es noch weitere vielversprechende Ansätze, in die sich Person R einlesen sollte?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Januar 2020, 01:04 von Bürger«

g
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Rein fiktiv:

R war letzte Woche beim Rundfunk-Berlin Brandenburg, um dort die ausstehenden 20€ Portopauschale in Bar zu begleichen. Die drei Pförtner, die dort am Däumchendrehen waren, waren damit zunächst überfordert, konnten aber nach einigen Telefongesprächen einen Besucherausweis ausstellen. Bisher ist es wohl noch nie vorgekommen, dass dort jemand was bezahlen wollte. R durfte dann zur Hauptkasse im 10. Stock, wo es tatsächlich möglich war, die 20€ zu bezahlen. Auf Nachfrage, ob man auch den Rundfunkbeitrag dort abgeben könnte, hieß es nur "hier zumindest nicht". Eine Einmalzahlung wäre aber in Ausnahmefällen theoretisch möglich...hmm.
Immerhin waren alle nett.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. Januar 2020, 16:41 von Bürger«

H
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Rein fiktiv:
 R durfte dann zur Hauptkasse im 10. Stock, wo es tatsächlich möglich war, die 20€ zu bezahlen.
Soso..
über eine Hauptkasse verfügt die Rundfunkanstalt, möchte aber keinen Rundfunkbeitrag in bar annehmen. Dazu ist der ÖR sogar bereit, mittels eingenommener Beiträge eine höchstrichterliche Entscheidung zu erstreiten...

Grüße
Adonis


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. Januar 2020, 16:40 von Bürger«

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Zumindest für Berlin könnte man das durchaus als Argument nutzen. Dass deren Satzung Barzahlung nicht erlaubt, sollte nicht das Problem das "zahlungswilligen" Bürgers sein. Wenn man über die real existierende Hauptkasse keine Rundfunkbeiträge einzahlen kann, müsste der RBB eigentlich definitiv im Annahmeverzug sein, wenn Sie Barzahlungen ablehnen, da es nicht an einer Annahmestelle mangelt.


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Zumindest für Berlin könnte man das durchaus als Argument nutzen. Dass deren Satzung Barzahlung nicht erlaubt, sollte nicht das Problem das "zahlungswilligen" Bürgers sein. [...]
Da es einen (1) RBB-StV für beide Bundesländer Brandenburg und Berlin und einen (1) RBB mit Hauptsitz in Berlin hat, gilt die Aussage wohl auch für beide Länder, und es wäre die Frage nach den Fahrkosten, um überhaupt bis dahin gelangen zu können? Entlang der Eisenbahn-Hauptstrecken, man ist ja schließlich keine Umweltsau und nimmt den Zug, mag das ja noch zeitlich passen, aber es bleiben dann ja noch die Kosten für die VBB-Tageskarte in Höhe von derzeit wohl um die 21,00 Euro, wenn Bürger aus den berlinfernen Randregionen des Landes Brandenburg bar zu bezahlen wünschen?


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Bezüglich
[...] rein fiktiv natürlich, würde ick mich mal mit "vollautomatischen Verwaltungsakten" (§ 35 a VwVfG), Art. 22 DSGVO und dem:
Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG [Sammelthread]
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beschäftigen.
- Person R hat am gerade noch fristgerecht einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG beim Rundfunk Berlin-Brandenburg gestellt.
Eine Antwort steht noch aus.
hier Querverweis zur zwischenzeitlichen Ablehnung des von Person R gestellten Antrags auf
Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG [Diskussion]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32126.msg202245.html#msg202245


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g
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Wie immer rein fiktiv:

Wie oben schon geschrieben hat Person R hat am 11.12.2019 erneut Klage beim Verwaltungsgericht Berlin eingereicht. (Unabhängig vom Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens)
Die Klagebegründung sollte innerhalb von 6 Wochen nachgereicht werden. Gestern kam ein Brief vom Gericht mit der Stellungnahme vom RBB diesmal vertreten durch eine fiktive Anwaltskanzlei.

Zitat aus der Stellungnahme:
Zitat
Es wird beantragt, die Klage abzuweisen.
Hinsichtlich des Klageabweisungsantrags wird zur Begründung vollumfänglich auf den Verwaltungsvorgang nebst fachlicher Stellungnahme verwiesen. Die vom Kläger aufgeführten Grunde, ihn von einer Beitragspflicht zu entbinden sind höchstrichterlich bereits zugunsten des Beklagten entschieden worden. Weitere Aspekte werden von ihm nicht vorgetragen. Insbesondere ist auch nicht zu erwarten, dass im Rahmen weiteren Vortrags durch den Kläger neue Aspekte eingeführt werden, die eine andere Bewertung der Sach- und Rechtslage zuließen.
In diesem Zusammenhang wird bereits jetzt angeregt, den Kläger zur abschließenden Klärung der Rechtslage keine zu lange Frist zur weiteren Begründung zu setzen, da nicht zu erwarten ist, dass hier tatsächlich neuer Vortrag erfolgen wird.

Person R findet das irgendwie recht dreist, da es reine Spekulation ist, was von Person R zu erwarten ist, aber was solls. Außerdem wurde nie versucht, von der Beitragspflicht entbunden zu werden.

Wichtigste Frage: Die 6 Wochen-Frist zur Abgabe der Begründung endet eigentlich am 22.01.2020. Nun steht im neuen Brief aber wieder "binnen sechs Wochen". Gilt das als Fristverlängerung oder hat weiterhin die ursprüngliche Frist bestand?


Edit "Bürger":
Die Anhänge können so nicht freigeschaltet werden. Es sind sowohl noch namentliche Anreden enthalten wie auch Kanzleinamen. Die Fiktivität des Vorgangs ist damit nicht gegeben.
Die Moderatoren haben keinerlei Kapazitäten für ständige Hinweise dieser Art oder gar individuelle Anpassungen. Das muss jedes Forum-Mitglied eigenverantwortlich und gewissenhaft selbst übernehmen, damit die Freischaltung nur noch ein formaler Routine-Akt ist.
Allerdings bleibt die Frage, ob die Dokumente wirklich für die Diskussion erforderlich sind.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Januar 2020, 04:56 von Bürger«

Z
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Z führt auch eine Klage in Berlin, der RBB läßt sich von einer kackfrechen Kanzlei vertreten, die bundesweit tätig ist.
Es wird hanebüchener Unsinn von Seiten des RBB behauptet, der mühsam bestritten werden muß.

Zur Frage: Es sind genaugenommen zwei Fristen. Die erste Frist vom Gericht gesetzte ist die Klagebegründung. Die zweite ist die Frist für die Stellungnahme zum Vortrag der Beklagten.
Es steht einem frei, beide Sachen in ein Schreiben zu packen, aber es gibt ja noch den Zaubersatz, der da lautet: "Weiteren Sachvortrag behalte ich mir ausdrücklich vor."


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Ein fiktives Antwortschreiben könnte so aussehen:
Zitat
Im nehme Bezug auf Stellungnahme der Anwaltskanzlei *** vom 10.01.2020, welche mir mit Ihrem Schreiben vom 13.01.2020 zugestellt wurde.

Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass ich – anders als im Schreiben fälschlicherweise behauptet – zu keiner Zeit versucht habe, von der Beitragspflicht entbunden zu werden. In meiner vorangegangenen Klage (VG 27 L 468.16) habe ich die Rechtsgrundlage der vom Rundfunk Berlin-Brandenburg erstellten Bescheide aufgrund mangelnder Hoheitsrechte in Frage gestellt. Es ging nie darum von der Beitragspflicht freigestellt zu werden.
In meiner aktuellen Klage stelle ich erneut die Rechtsgrundlage der Bescheide in Frage, allerdings aus anderen in meiner ersten Klage bisher nicht vorgetragenen Gründen. Diese werde ich in meiner Klagebegründung ausführlich darlegen.
Ich habe bereits am 19.11.2019 (korrekt nachzulesen im Verwaltungsvorgang) beim Rundfunk Berlin-Brandenburg einen Antrag auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 5 Abs. 1 VwVfG gestellt, in welchem zahlreiche neue Argumente vorgebracht werden.
Diese Tatsache ist dem Rundfunk Berlin-Brandenburg und auch der Anwaltskanzlei *** selbstverständlich bekannt. Zitat aus der Stellungnahme der Kanzlei *** vom 10.01.2020:

Zitat
„Insbesondere ist auch nicht zu erwarten, dass im Rahmen weiteren Vortrags durch den Kläger neue Aspekte eingeführt werden, die eine andere Bewertung der Sach- und Rechtslage zuließen. In diesem Zusammenhang wird bereits jetzt angeregt, den Kläger zur abschließenden Klärung der Rechtslage keine zu lange Frist zur Begründung zu setzen, da nicht zu erwarten ist, dass hier tatsächlich neuer Vortrag erfolgen wird.“

Diese Aussage ist in meinen Augen ein bewusster Versuch, das Gericht mit einer Falschaussage zu manipulieren. Ein solches Vorgehen empfinde ich als Dreist.
Des Weiteren möchte ich auf eine weitere Falschaussage in der Historie des Verwaltungsvorgangs hinweisen:

Zitat
„Mit seinem Schreiben vom 06.12.2019 bat der Kläger um Mitteilung, wo er die dem Beklagten rbb entstandenen und vom Kläger laut Kostenfestsetzungsbeschluss des VG Berlin zu ersetzenden Kosten von 20,00€ in bar zahlen könne. Eine Zahlung in Form einer Überweisung lehne er aus persönlichen Gründen ab. Zahlungen gingen bisher nicht ein.“

Anders als dargestellt, ging sehr wohl eine Zahlung ein. Die besagten 20,00€ habe ich 02.01.2020 in bar bei der Hauptkasse des Rundfunk Berlin-Brandenburg in der Masurenallee 8-14, 14057 Berlin entrichtet (Beleg siehe Anlage). Mein Angebot, die Rundfunkbeiträge, welche ich durch die Gerichtsentscheidung des VG Berlin vom 19.07.2019 nun schuldig bin, ebenfalls direkt zu bezahlen, wurde mit den Worten „Das geht hier nicht.“ abgelehnt.
Ich stelle also fest, dass der Rundfunk Berlin-Brandenburg über eine Kasse verfügt, über welche generell auch Zahlungen angenommen werden können, mein Angebot, ausstehende Rundfunkbeiträge zu begleichen, aber dennoch ausgeschlagen wurde. Mit der obigen Aussage wird offenbar versucht, eine Zahlungsunwilligkeit meinerseits vorzutäuschen.

Frage an das Gericht:
Im Schreiben vom 12.12.2019 wird mit einer Frist zur Klagebegründung von 6 Wochen gesetzt. Im Schreiben vom 13.01.2019 ist allerdings erneut von einer „Begründung binnen sechs Wochen“ die Rede.
Ist dies als Verlängerung der Frist zu verstehen (welche mir sehr entgegen käme) oder gilt weiterhin die ursprünglich angesetzte Frist?


***Edit "Bürger": Entfernt/ anonymisiert. Bitte selbst darauf achten! Danke.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Januar 2020, 04:46 von Bürger«

 
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