PersonX braucht etwas Zeit, um zu antworten.
Das Problem ist, dass Du am Ende immer dabei landest, dass Politik und Rundfunk unabhängig sein müssten, es aber aufgrund vieler Wechselwirkungen nicht sind…
Diese Aussage könnte präziser sein. Vielleicht in der Art, Rundfunk, als "ein" Mittel um Informationen zu verbreiten, darf nicht durch den Staat beherrscht werden. Es könnte weiter gefasst werden auf andere Mittel.
Es darf ebenfalls keinen beherrschenden Einfluss auf die Information selbst geben.
Das hat alles nichts mit dem Gesetz zu tun, sondern mit der Umsetzung in der Praxis. Dazu fehlen Gesetze.
Es ist die Aufgabe der jeweiligen Regierung den Rahmen nach Art. 5 GG auch für den "Rundfunk" so zu setzen, dass alle nach Art. 5 GG Ihre Rechte wahrnehmen können. Eine schlechte Regierung, welche Ihre Pflicht nicht erfüllt, kann dabei wahrscheinlich über das Mittel der Pflichtverletzung angegriffen werden. Zu prüfen wäre also ob der Rahmen zur Gewährleistung der Rechte aus Art. 5 GG ordnungsgemäß gesetzt wurde. Das könnte somit auch ein VG Richter prüfen, Stichwort Amtsermittlungspflicht.
Da kommst Du auch mit Geeignetheit, Erforderlichkeit, Angemessenheit kaum dran…
Im ersten Schritt nicht, denn zuerst muss bestimmt werden, wie der Rahmen sein müsste, damit alle Ihre Rechte aus Art 5 GG wahrnehmen können, also jeder einzelne. Dazu müssen diese Rechte explizit aufgelistet sein. Ebenfalls ob aus Art. 5 GG Pflichten erwachsen können. Also ohne Blick auf vorhandene Rundfunkanstalten und Rundfunkbeitrag. Es muss geprüft werden wie der Rahmen sein sollte, jedoch nicht wie er aktuell ist. Erst dann kann ein Vergleich gezogen werden.
Ich versuche diese Sicht kurz zu erläutern:
Die Maßnahme(n) sind die verschiedenen Rundfunkstaatsverträge.
Das Ziel ist "Freie, objektive Information für jedermann"(GG Art. 5)
Das Ziel kann man mit diesen Verträgen erreichen. Dass die Verträge nicht zwingend das Ziel erreichen (und auch tatsächlich nicht erreichen) ist egal.
Die Behauptung es gäbe ein meritorisches Informationsgut wird vom BVerfG grundsätzlich angenommen. Damit ist obiges Handeln erforderlich und geeignet.
17.50€ sind das Grundrecht wert, also ist es angemessen
Das erscheint nur als Teil, es fehlt hier die Prüfung der Angemessenheit gegenüber einer anderen Umsetzung und die Abwägung warum diese Umsetzung gewählt wurde.
Auch in einer anderen Gestaltung Rahmen, darf davon ausgegangen werden, dass es meritorische Informationen geben darf. Die Frage welche sich dazu stellt ist, wie und durch wen diese produziert werden sollten? In welchem Umfang? Durch welche Gruppe, wenn für die Allgemeinheit vorgesehen, finanziert? Diese Thematik kann jedoch losgelöst vom Rundfunk selbst betrachtet werden, da Art. 5 vereinfacht auf Information unabhängig der Übertragung gelesen werden sollte. Diese Prüfung hat das Bundesverfassungsgericht doch noch nicht angestellt oder doch?
Die Frage ist nicht ob ein Grundrecht 17,50€ wert ist, sondern durch 17,50€ Rechte verkürzt werden und diese Verkürzung durch einen anderen Rahmen vermeidbar ist. Ein anderer Rahmen besser geeignet ist. Dazu müssen die Nachteile, welcher der aktuelle Rahmen bringt ermittelt werden. Stichwort Amtsermittlungspflicht, damit der Richter zukünftig weiß wohin er laufen soll muss Ihm der Weg gezeigt werden. Es gilt nicht unmittelbar den Bescheid anzufechten, sondern die Grundlage den Rahmen und dabei muss am Anfang angefangen werden. Es muss aufgezeigt werden, dass es andere Rahmen in Bezug zum Art. 5 GG gibt und diese einen geringeren Nachteil mit sich bringen. Damit kann geprüft werden ob der Rahmen mit dem Teil "dualen Rundfunkordnung" das Übermaßverbot verletzt. Denn denkbar wäre eine andere Gestaltung, wo jedem privaten Anbieter
Förderung "Beihilfe" zukommen kann für die Herstellung und Verbreitung meritorisches Gutes. Dabei könnte es auch Auflagen und Wettbewerb geben.
Der aktuelle Rahmen muss deshalb in Summe angegriffen werden, weil die privaten mit kontrolliert werden und diese Kosten dafür nicht aus Steuern gedeckt sind. Ihnen durch Mittelentzug
die Weiterentwicklungsmöglichkeiten beschnitten sein können. Das trifft nicht nur auf Anbieter von Informationen über Rundfunkkanal zu, sondern ebenfalls Druck. Mal abgesehen vom Medium des Internets, welches die "Duale Ordnung" als Teil eines Rahmens in Bezug zu Art. 5 GG in Frage stellt.