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Autor Thema: BVerfG - 2 BvL 51/06 - Legitimer Abgabezweck  (Gelesen 2589 mal)

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BVerfG - 2 BvL 51/06 - Legitimer Abgabezweck
Autor: 28. Juli 2019, 23:13
Das BVerfG geht in dieser Entscheidung

BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 06. November 2012
- 2 BvL 51/06 -, Rn. (1-73),

http://www.bverfg.de/e/ls20121106_2bvl005106.html

zu den Studenten betreffenden Rückmeldegebühren des Landes Berlin am weitesten auf die Begrifflichkeiten des "legitimen Abgabezweckes" ein, so daß aus dieser Entscheidung vordergründig zitiert werden soll.

Da diese Entscheidung vom BVerfG in Rn. 69 seiner aktuellen Rundfunkentscheidung zitiert wird - siehe auch

Verhältnismäßigkeitsgrundsatz - Geeignetheit/Erforderlichkeit/Angemessenheit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31151.msg195822.html#msg195822

kann davon ausgegangen werden, daß die Aussagen des vorliegenden Themas auch auf Beiträge anzuwenden sind.

Rn. 25
Zitat
[...] Eine Gebührenbemessung sei verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt, wenn sie zu den verfolgten legitimen Gebührenzwecken in grobem Missverhältnis stehe. [...]
Zu dieser Aussage kam das Bundesverwaltungsgericht lt. Wiedergabe durch das BVerfG, da die Kläger die Erstentscheidung der lokalen Gerichte nicht akzeptierten.

Rn. 28
Zitat
[...] Die Bemessung der Gebühr überschreite bei der gewählten Ausgestaltung des gesetzlichen Gebührentatbestands die Gesetzgebungskompetenz des Landes Berlin; sie sei unvereinbar mit den bei der Erhebung und Bemessung nichtsteuerlicher Abgaben zu beachtenden, sich aus der Begrenzungs- und Schutzfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung ergebenden Anforderungen. [...]
Hier lesen wir die vom BVerfG wiedergegebene Aussage des OLG Berlin-Brandenburg, das die Vorlage an das BVerfG durchführte und erfahren, daß jede staatliche Abgabe den Vorgaben der bundesstaatlichen Finanzverfassung zu entsprechen hat.

Rn. 29
Zitat
[...] Beschriebe nämlich das Tatbestandsmerkmal „Rückmeldung“ nicht die Verwaltungsleistung, an die die Gebührenpflicht anknüpfe, sondern nur noch den Anlass der Gebührenerhebung, so bliebe unklar, wofür die Gebühren zu erheben seien. Ein solcher Gebührentatbestand würde den finanzverfassungsrechtlichen Anforderungen der Normenklarheit nicht genügen, denen zufolge für den Gebührenpflichtigen erkennbar sein müsse, für welche öffentliche Leistung die Gebühr erhoben werde und welche Zwecke der Gesetzgeber mit der Gebührenbemessung verfolge. [...]
Wir erfahren hier, daß die Normenklarheit erforderlich werden läßt, daß der Abgabepflichtige klar erkennt, für welche öffentliche Leistung eine Abgabe erhoben wird.

Demnach dürfte hier schon zu erkennen sein, daß der Einsatz von Rundfunkbeitragsmitteln zur Finanzierung der Medienanstalten nicht zulässig sein kann? Gleiches könnte dafür gelten, wenn die Rundfunkanstalten ihre Angebote im Internet weiterverbreiten und dieses aus Rundfunkbeitragsmitteln finanzieren?

Rn. 42
Zitat
3. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens zu 2 BvL 51/06 verweist auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Dezember 2003 und vertritt im Übrigen die Auffassung, eine Wiedereinführung von Studiengebühren verstoße gegen Art. 25 GG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 lit. c) des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte und sei deswegen verfassungswidrig.
Es ist wichtig, darauf hinzuweisen, daß die Klage mit einer Bestimmung des Internationalen Paktes über wirtschaftlich, soziale und kulturelle Rechte verbunden wurde; es kann nicht verkehrt sein, sich in diesen int. Vertrag bezüglich des Rundfunkbeitrages einzulesen.

Rn. 48
Zitat
1. Die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben bedarf mit Blick auf die Begrenzungs- und Schutzfunktion der Finanzverfassung (Art. 104a ff. GG) und zur Wahrung der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen (Art. 3 Abs. 1 GG) einer über den Zweck der Einnahmeerzielung hinausgehenden besonderen sachlichen Rechtfertigung [...]. Dies gilt für die Abgabenerhebung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach [...].
Wir lernen, daß nicht nur die nichtsteuerliche Abgabe als solche, sondern auch deren Höhe den Erfordernissen der Finanzverfassung zu entsprechen hat. Der Rundfunkbeitrag darf damit defaktisch gar nicht in beliebige Höhen steigen; das geplante Indexmodell wäre wohl deshalb verfassungswidrig?

Rn. 49
Zitat
a) Die finanzverfassungsrechtliche Verteilung der steuerbezogenen Gesetzgebungs-, Ertrags- und Verwaltungskompetenzen verlöre ihren Sinn und ihre auch den Bürger schützende Funktion, wenn nichtsteuerliche Abgaben beliebig unter Umgehung dieser Verteilungsregeln begründet werden könnten [...] Die Erhebung einer nichtsteuerlichen Abgabe muss zudem berücksichtigen, dass der Schuldner einer nichtsteuerlichen Abgabe regelmäßig zugleich Steuerpflichtiger ist und bereits als solcher zur Finanzierung der Lasten herangezogen wird, die die Gemeinschaft treffen. Die Gleichheit der Abgabenbelastung wäre nicht gewahrt, wenn Einzelne daneben ohne besondere, die Abgabenerhebung - auch der Höhe nach - rechtfertigende Sachgründe zusätzlich herangezogen werden könnten
Dieser Absatz führt zur Frage, ob eine nichtsteuerliche Abgabe das vom Staat nicht zu beanspruchende steuerfreie Existenzminimum unterschreiten darf? ***

Rn. 50
Zitat
b) Gebühren sind als öffentlichrechtliche Geldleistungen, die in Anknüpfung an eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung erhoben werden, um deren Kosten ganz oder teilweise zu decken [...] dem Grunde nach durch ihre Ausgleichsfunktion gerechtfertigt [...]. Als sachliche Gründe, die die Bemessung der Gebühr rechtfertigen können, sind neben dem Zweck der Kostendeckung auch Zwecke des Vorteilsausgleichs, der Verhaltenslenkung sowie soziale Zwecke anerkannt. [...]

Rn. 51
Zitat
Daraus folgt allerdings nicht, dass zur Rechtfertigung der konkreten Bemessung einer gesetzlich vorgesehenen Gebühr jeder dieser Zwecke nach Belieben herangezogen werden könnte. Nur Gebührenzwecke, die von einer erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung getragen werden, sind geeignet, die jeweilige Gebührenbemessung sachlich zu rechtfertigen [...] Eine - erforderlichenfalls im Wege der Auslegung gewinnbare - hinreichende Klarheit der Gebührenzwecke ist aus rechtsstaatlichen Gründen wie auch im Hinblick auf die Bedeutung der gesetzlichen Regelung im demokratischen Verantwortungszusammenhang erforderlich. An dem erkennbaren Inhalt getroffener Regelungen muss der Gesetzgeber sich festhalten lassen und der Gesetzesvollzug sich ausrichten können, denn Rechtsnormen dürfen nicht zum Mittel der Desinformation über das politisch Entschiedene und zu Verantwortende werden („Normenwahrheit“][...] Wählt der Gesetzgeber einen im Wortlaut eng begrenzten Gebührentatbestand, kann daher nicht geltend gemacht werden, er habe noch weitere, ungenannte Gebührenzwecke verfolgt [...] Die Erkennbarkeit der gesetzgeberischen Entscheidung über die verfolgten Gebührenzwecke ist darüber hinaus Voraussetzung dafür, dass unterschiedliche Gebührenregelungen im Sinne der Vermeidung einer mehrfachen Belastung der Gebührenschuldner für dieselbe Leistung oder denselben Vorteil aufeinander abgestimmt werden können [...].

Rn. 52
Zitat
[...] Eine Gebührenregelung ist jedoch dann als sachlich nicht gerechtfertigt zu beanstanden, wenn sie in einem groben Missverhältnis zu den verfolgten legitimen Gebührenzwecken steht [...] Der mit der Abgabenerhebung verbundene Eingriff in das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG [...] ist in einem solchen Fall unverhältnismäßig [...] und läuft der Begrenzungs- und Schutzfunktion der grundgesetzlichen Finanzverfassung [...] sowie dem Gleichheitsgrundsatz [...] zuwider.
Hier kommt das BVerfG zwar mit einem Eingriff in Art. 2 GG; wir wissen aber inzwischen, daß damit im Bereich der Informationsfreiheit nicht argumentiert werden kann, weil es dafür mit Art. 5 GG ein eigenständiges Grundrecht hat.

Rn. 68
Zitat
[...] Dass Gebühren durch einen besonderen Sachzweck gerechtfertigt sein und sich von der voraussetzungslos geschuldeten Steuer durch die Funktion des Ausgleichs des mit einer öffentlichen Leistung empfangenen besonderen Vorteils unterscheiden müssen, stand bereits vor diesem Urteil fest [...] Für die Frage der Verfassungsmäßigkeit eines Hoheitsaktes kommt es zudem allein auf die objektive Verfassungsrechtslage an, nicht darauf, ob deren Verkennung den jeweils handelnden Staatsorganen vorwerfbar ist [...] Nachbesserungspflichtig ist der Gesetzgeber, sofern die Änderung einer zunächst verfassungskonform getroffenen Regelung erforderlich ist, um diese unter veränderten tatsächlichen Bedingungen oder angesichts veränderter Erkenntnislage mit der Verfassung in Einklang zu halten [...] Eine zunächst verfassungskonforme Regelung kann danach verfassungswidrig werden, sofern der Gesetzgeber dem nicht durch Nachbesserung entgegenwirkt. An der Verfassungswidrigkeit einer einmal getroffenen Regelung ändert es dagegen nichts, wenn der Gesetzgeber später die Verfassungswidrigkeit erkennt und eine andere Regelung trifft.

***
BVerfGE 82, 60 - Steuerfreies Existenzminimum
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30982.0


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- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

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g
  • Beiträge: 368

Rn. 29
Zitat
[...] Beschriebe nämlich das Tatbestandsmerkmal „Rückmeldung“ nicht die Verwaltungsleistung, an die die Gebührenpflicht anknüpfe, sondern nur noch den Anlass der Gebührenerhebung, so bliebe unklar, wofür die Gebühren zu erheben seien. Ein solcher Gebührentatbestand würde den finanzverfassungsrechtlichen Anforderungen der Normenklarheit nicht genügen, denen zufolge für den Gebührenpflichtigen erkennbar sein müsse, für welche öffentliche Leistung die Gebühr erhoben werde und welche Zwecke der Gesetzgeber mit der Gebührenbemessung verfolge. [...]
Wir erfahren hier, daß die Normenklarheit erforderlich werden läßt, daß der Abgabepflichtige klar erkennt, für welche öffentliche Leistung eine Abgabe erhoben wird.

Demnach dürfte hier schon zu erkennen sein, daß der Einsatz von Rundfunkbeitragsmitteln zur Finanzierung der Medienanstalten nicht zulässig sein kann? Gleiches könnte dafür gelten, wenn die Rundfunkanstalten ihre Angebote im Internet weiterverbreiten und dieses aus Rundfunkbeitragsmitteln finanzieren?

Für mich stellt sich ebenso die Frage, wieso es im Landesrecht einen Länderfinanzausgleich beim Rundfunk geben soll?

Das Land Bayern will für das Veranstalten in Bayern die Wohnungssteuer haben. Das mag mal noch gehen. Hierfür wären, sagen wir mal, 10.- € gerechtfertigt.

Aber Bayern muss noch an Bremen und das Saarland große Summen abführen und wie pinguin schreibt, auch für die Medienanstalten sowie Internet (Z.B. funk.net).
Wie lässt sich das landesrechtlich denn begründen. Gar nicht. Es sind Landesgelder, die nur dem Land zustehen.

Einen Länderfinanzausgleich gibt es im Bundesrecht. Bayern kann mit sich selbst keinen Ausgleich durchführen.
Rundfunk ist aber Landesrecht. Also: Totaler Nonsens dieser Ausgleich.


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@gez-negativ
Der Länderfinanzausgleich ist weder Abgabe, noch Abgabezweck und hat nichts mit dem Rundfunk zu tun; den hätte es auch, wenn es keinen Rundfunk gäbe, da er seine Grundlage im Bundesrecht findet.


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- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Rundfunk ist aber Landesrecht. Also: Totaler Nonsens dieser Ausgleich.

Deine Platte mit den mantrahaft beschworenen Landesrechten hat einen Sprung. Es wird nämlich kein Land gezwungen einen Vertrag mit den anderen Ländern über die Veranstaltung von Rundfunk und deren Finanzierung zu schließen. Die machen das freiwillig. Keine einzige Zeile der Verträge zum Rundfunk wird einem der beteiligten Bundesland aufgezwungen; im Gegenteil haben die Vertreter der Länder die Modalitäten zuvor untereinander abgesprochen. Die Länder machen das also völlig freiwillig und weil vermutlich auch, weil sie sich davon Vorteile versprechen. Da einige Länder sich den Betrieb eines eigenen Senders und die Produktion eines Anteils am Gemeinschaftsprogramm kaum leisten können, man sie seitens der übrigen Länder aber dennoch im Verbund dabei haben wollte, hat man eben in den Ländern, die mit deutlich mehr Zahlern am Verbund teilnehmen, beschlossen den eigenen Anteil an der Finanzierung zu erhöhen bzw. den der kleinen Länder wie Bremen und Saarland zu senken.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

  • Beiträge: 7.385
Nachtrag zur gleichen Entscheidung:

BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 06. November 2012
- 2 BvL 51/06 -, Rn. 1-73,

http://www.bverfg.de/e/ls20121106_2bvl005106.html

Zitat
Rn. 48
1. Die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben bedarf mit Blick auf die Begrenzungs- und Schutzfunktion der Finanzverfassung (Art. 104a ff. GG) und zur Wahrung der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen (Art. 3 Abs. 1 GG) einer über den Zweck der Einnahmeerzielung hinausgehenden besonderen sachlichen Rechtfertigung (vgl. BVerfGE 124, 235 <244>, stRspr). Dies gilt für die Abgabenerhebung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach (vgl. BVerfGE 108, 1 <17>; BVerfGE 110, 370 <390>).

Zitat
Rn. 49
a) Die finanzverfassungsrechtliche Verteilung der steuerbezogenen Gesetzgebungs-, Ertrags- und Verwaltungskompetenzen verlöre ihren Sinn und ihre auch den Bürger schützende Funktion, wenn nichtsteuerliche Abgaben beliebig unter Umgehung dieser Verteilungsregeln begründet werden könnten (vgl. BVerfGE 78, 249 <266>; 93, 319 <342>; 108, 1 <16>). Die Erhebung einer nichtsteuerlichen Abgabe muss zudem berücksichtigen, dass der Schuldner einer nichtsteuerlichen Abgabe regelmäßig zugleich Steuerpflichtiger ist und bereits als solcher zur Finanzierung der Lasten herangezogen wird, die die Gemeinschaft treffen. Die Gleichheit der Abgabenbelastung wäre nicht gewahrt, wenn Einzelne daneben ohne besondere, die Abgabenerhebung - auch der Höhe nach - rechtfertigende Sachgründe zusätzlich herangezogen werden könnten (vgl. BVerfGE 108, 1 <16 f.>).

Frage 1: Welche sachlich transparente Begründung hat es für die derzeitige Höhe des Rundfunkbeitrages?

Frage 2: Ist der Rundfunkbeitrag als Abgabe bereits dann rechtswidrig, wenn die vom Bundesgesetzgeber vorgesehene individuelle Abgabelast dadurch überschritten wird?

bzw.

Frage 3: Ist der landesrechtliche Rundfunkbeitrag als zusätzliche Abgabelast steuerlich absetzbar, damit die seitens der Bundesgesetzgebung vorgesehene individuelle Steuerlast nicht überschritten wird?


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

 
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