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Autor Thema: Warum der RBStV im Land Brandenburg verfassungswidrig sein könnte.  (Gelesen 1381 mal)

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Gemäß den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichtes, wie sie im Thema

BVerfGE 58, 257 - "Gesetzesvorbehalt / Parlamentsvorbehalt"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30979.msg193382.html#msg193382

bereits zitateweise dargelegt wurden, bedarf es für den Eingriff des Staates in den besonders geschützten Bereich der Verfassung stets eines förmlichen, formalen Gesetzes, das den parlamentarischen Gesetzgebungsprozess durchlaufen hat.

In der Verfassung des Landes Brandenburg hat es sowohl für den Schutz personenbezogener Daten als auch den der Meinungs- und Medienfreiheit je einen eigenen Artikel:

Zitat
Artikel 11
(Datenschutz)

wie auch

Zitat
Artikel 19
(Meinungs- und Medienfreiheit)

Verfassung des Landes Brandenburg
https://bravors.brandenburg.de/de/gesetze-212792

Der genaue Wortlaut tut jetzt mal nix zur Sache, es geht um das Vorhandensein dieser Artikel schlechthin.

Hier die erste Frage in die Runde?

Bedarf es der näheren Darstellung, daß jene Bereiche des Alltages, für die es einen separaten Artikel in der Landesverfassung hat, zum besonders geschützten Bereich dieser Landesverfassung gehören?

Das Zustimmungsgesetz des Landtages des Landes Brandenburg zum RBStV erlaubt lediglich einen Eingriff in Art 11 (Datenschutz) der Landesverfassung:

Zitat
§ 2
Durch dieses Gesetz wird das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 11 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt.

Gesetz zum Einundzwanzigsten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Einundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
https://bravors.brandenburg.de/gesetze/einundzwanzigster_rundfunkaend_stv

Wir haben hier also weder einen vom Gesetzgeber vorgesehenen Eingriff in den Art. 19 hinsichtlich der Meinungs- und Medienfreiheit, noch einen in Punkt des Art. 2, Abs. 3 zur Einbindung der EMRK als Landesgrundrecht wie auch keinen in Art. 5, Abs. 1 zur unmittelbaren Bindung der Legislative, Executive und Judicative an die in dieser Landesverfassung festgezurrten Grundrechte.

Die im RBStV benannte Schickschuld

Zitat
§ 10
Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung

Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
https://bravors.brandenburg.de/vertraege/rbstv

bewirkt im Land Brandenburg nicht, daß der Staat und seine Handelnden das Recht haben, sich über den Wortlaut der nicht zur Einschränkung vorgesehenen Artikel der Landesverfassung und seiner darin benannten weiterführenden Bestimmungen hinwegsetzen zu dürfen.

Wir könnten uns jetzt im weiteren Verlauf die Frage stellen, ob die Einschränkung des Art 11 (Datenschutz), wie sie im Zustimmungsgesetz zum RBStV vorgenommen wird, (siehe obenstehendes Zitat), so überhaupt sein darf?

Gemäß den vom BVerfG aufgestellten Grundsätzen, wie sie im eingangs des Beitrags verlinkten Thema zitiert worden sind, bedarf es für den Eingriff in den besonders geschützten Bereich der Verfassung eines förmlichen Gesetzes.

Wir stellen uns jetzt einfach mal die Frage, ob es zur Erfüllung dieser vom BVerfG herausgearbeiteten Anforderung des formalen Gesetzes genügt, daß das Parlament einem Regelwerk zustimmt, über dessen Wortlaut es nicht bestimmen darf?

Mit anderen Worten formuliert:
Reicht es für das Parlament also, zu sagen, daß da eine Katze im Sack sei, ohne nachhaltig geprüft zu haben, ob da wirklich eine Katze drin ist und zudem über die Rasse der Katze gleich gar keine Auskunft geben zu können? Bei korrekter Betrachtung der vom BVerfG aufgestellten Grundsätze obliegt es aber gerade und alleine dem Parlament, die Rasse der Katze festzulegen, die zur, sorry, Verarschung der Bürger in den Sack gesteckt wird.

Weitere, zur Thematik passende Themen:

Ein den Bürger belastendes Gesetz -> nur per förmlichem Gesetzgebungsverfahren
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30990.msg192975.html#msg192975

VVerfGE 44, 197 - Solidaritätsadresse -> Recht, in Ruhe gelassen zu werden
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31031.msg193131.html#msg193131

BVerfG 1 BvR 699/06 - Absolute Bindung des Staates an sein eigenes Recht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31023.msg193064.html#msg193064

Eine landesrechtliche Bestimmung ist nach Landesrecht zu beurteilen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23914.msg182350.html#msg182350

Hier wird es ebenfalls nochmals interessant:

BVerfG - 2 BvN 1/95 - bereits einfaches Bundesrecht bricht Landesrecht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31000.msg193010.html#msg193010

mit dem weiteren Thema:

Zulässigkeit eines Eingriffes in Art. 5 GG > nur durch "allgemeine Gesetze"?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29832.msg186881.html#msg186881

wenn ein "allgemeines Gesetze" nur ein "förmliches, formelles Gesetz" sein kann.

Oder, weiterführend hinsichtlich des in die Landesverfassung eingebundenen Art. 10 EMRK:

Über den Artikel 10 der Europäische Menschenrechtskonvention
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22126.msg141335.html#msg141335
 
Bedeutung der engl. Begriffe "interfere"/"interference" und ihre dt. Deutung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29988.msg187725.html#msg187725

und auch:

Eine Direktanmeldung ist nicht begründet
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30326.msg189945.html#msg189945


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 979
  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Gemäß den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichtes, wie sie im Thema

BVerfGE 58, 257 - "Gesetzesvorbehalt / Parlamentsvorbehalt"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30979.msg193382.html#msg193382

bereits zitateweise dargelegt wurden, bedarf es für den Eingriff des Staates in den besonders geschützten Bereich der Verfassung stets eines förmlichen, formalen Gesetzes, das den parlamentarischen Gesetzgebungsprozess durchlaufen hat.
...

Wir stellen uns jetzt einfach mal die Frage, ob es zur Erfüllung dieser vom BVerfG herausgearbeiteten Anforderung des formalen Gesetzes genügt, daß das Parlament einem Regelwerk zustimmt, über dessen Wortlaut es nicht bestimmen darf?

Mit anderen Worten formuliert:
Reicht es für das Parlament also, zu sagen, daß da eine Katze im Sack sei, ohne nachhaltig geprüft zu haben, ob da wirklich eine Katze drin ist und zudem über die Rasse der Katze gleich gar keine Auskunft geben zu können? Bei korrekter Betrachtung der vom BVerfG aufgestellten Grundsätze obliegt es aber gerade und alleine dem Parlament, die Rasse der Katze festzulegen, die zur, sorry, Verarschung der Bürger in den Sack gesteckt wird.
...

Groucho Marx hatte ja mal gesagt: "Ich kaufe den Sack lieber ohne die Katze!" Angesichts der Tatsache, dass doch die überwältigende Zahl von Parlamentariern zumindest früher mal Juristen waren, ein schlechtes Zeichen, wenn der pinguin damit ins Schwarze getroffen haben könnte, das also niemandem bei den zuständigen Herrschaften aufgefallen wäre oder das "übersehen" wurde.

Insofern Ernst bei Seite - welche Rechtsinstanz käme in der gegenwärtigen Form von Rechtsstaat denn in Frage, dies im eindeutigen Sinne zu beantworten - schon von der Seite her, dass die Thematik mit den "bewährten" Instrumenten sowieso weit im Vorfeld höchstrichterlicher Entscheidung passend zerredet werden würde, vom bloßen Willen dazu (Stichwort: Abbügeln) noch ganz abgesehen?

Was käme denn überhaupt als Instrument in Frage, Normenkontrollklage? Wer sollte die auf den Weg bringen? Die im Parlament sitzenden, mehrheitlich wechselweise als Gunstgewährer, dann später als Günstlinge des "öffentlich-rechtlichen" Rundfunks sitzenden Damen & Herren?
Dass der Bürger als angeblicher Souverän in diesem Staat gleichzeitig schlicht nichts zu melden hat, und das seit Jahr und Tag so hingenommen wird, besagt aus Sicht wohl nicht nur eines fiktiven Besuchers, dass man wohl eher den gewöhnlichen Deutschen zu einer Revolution überreden kann, als dass obige Thematik Aussichten hätte eine praktische Relevanz zu entfalten.

Nicht, dass die vom Koll. pinguin aufgeworfene Frage in einem Rechtsstaat nicht interessant wäre...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. Mai 2019, 12:11 von Besucher«
"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

  • Beiträge: 1.193
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
(...)
Was käme denn überhaupt als Instrument in Frage, Normenkontrollklage? Wer sollte die auf den Weg bringen? Die im Parlament sitzenden, mehrheitlich wechselweise als Gunstgewährer, dann später als Günstlinge des "öffentlich-rechtlichen" Rundfunks sitzenden Damen & Herren? (...)

Guggst du hier Urteil der Verwaltungsgerichtsbarkeit des Saarlandes vom 16.01.2017:

Zitat
(...)
Vor diesem Hintergrund besteht auch keine Veranlassung für eine vom Kläger ausdrücklich angeregte Vorlage an das Bundesverfassungsgericht in Gestalt einer konkreten Normenkontrolle, Art. 100 Abs. 1 GG.

Insbesondere ist die Kammer keineswegs von der Verfassungswidrigkeit der hier maßgeblichen rundfunkbeitragsrechtlichen Bestimmungen überzeugt, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt. (...)
Hervorhebungen durch user @marga!
Quelle: Urteil AZ: 6 K 2043/15 (http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=sl&nr=5671&Blank=1)

Dem ist nichts mehr hinzuzufügen!  >:(

PS:
Eine unter dem Existenzminimum dahinvegetierende mittlerweile verstorbene natürliche Person hatte in ihrer Klage bei der Verwaltungsgerichtsbarkeit des Sarlandes, wegen Befreiung von der Zwangsrundfunkbeitragspflicht, wegen eines besonderen Härtefalls, das "Normenkontrollverfahren" (Art. 100 GG) mit einem Antrag im Klageschriftsatz anhängig.

Anmerkung:
Bei allem Respekt vor user @pinguin, kommt eine fiktive Person zu dem Schluss, dass der RBStV, soweit dieser im Saarland veröffentlicht wurde, diesbezüglich im Land Brandenburg auch erfolgte und damit jedweder erfolgreichen Klage gegen den RBStV trotzen wird.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. Mai 2019, 12:59 von marga«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

  • Beiträge: 979
  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Vielleicht nicht ganz, liebe @marga...

...
Guggst du hier Urteil der Verwaltungsgerichtsbarkeit des Saarlandes vom 16.01.2017:

Zitat
(...)
Vor diesem Hintergrund besteht auch keine Veranlassung für eine vom Kläger ausdrücklich angeregte Vorlage an das Bundesverfassungsgericht in Gestalt einer konkreten Normenkontrolle, Art. 100 Abs. 1 GG.

Insbesondere ist die Kammer keineswegs von der Verfassungswidrigkeit der hier maßgeblichen rundfunkbeitragsrechtlichen Bestimmungen überzeugt, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt. (...)
Hervorhebungen durch user @marga!
Quelle: Urteil AZ: 6 K 2043/15 (http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=sl&nr=5671&Blank=1)

Dem ist nichts mehr hinzuzufügen!  >:(
...

Denn nach dem Kenntnisstand des fiktiven Besuchers könnte - von willfährigen örtlichen GEZ-Geschäftsstellen bzw. -Bezirksleitungen (VG / OVG) abgesehen - zumindest grundsätzlich auch eine parlamentarische Mehrheit (ob die wiederum zustande käme, wäre natürlich die letztlich entscheidende Frage) eine Normenkontrollklage in Marsch setzen. Aber dass die derzeit in den Parlamenten sitzenden Nutzniesser des "öffentlich-rechtlichen" Rundfunks das tun würden, ist natürlich tatsächlich nicht zu erwarten.

...
PS:
Eine unter dem Existenzminimum dahinvegetierende mittlerweile verstorbene natürliche Person hatte in ihrer Klage bei der Verwaltungsgerichtsbarkeit des Sarlandes, wegen Befreiung von der Zwangsrundfunkbeitragspflicht, wegen eines besonderen Härtefalls, das "Normenkontrollverfahren" (Art. 100 GG) mit einem Antrag im Klageschriftsatz anhängig.

Anmerkung:
Bei allem Respekt vor user @pinguin, kommt eine fiktive Person zu dem Schluss, dass der RBStV, soweit dieser im Saarland veröffentlicht wurde, diesbezüglich im Land Brandenburg auch erfolgte und damit jedweder erfolgreichen Klage gegen den RBStV trotzen wird.

Das ist sehr traurig - der "öffentlich-rechtliche" Rundfunk dieses Landes bzw. der Staat & dessen Gerichte gehen eben über Leichen, es ist einmal mehr erwiesen. Was Deinen Pessimismus anlangt - auch der ist leider bislang als berechtigt anzusehen. Aber vielleicht verliert der gemeine (eigentlich ja erwachsene) Deutsche in seiner Mehrheit ja doch noch irgendwann den Glauben an den Weihnachtsmann bzw. den Osterhasen - hier: was Gerichtsverfahren gegen den sogenannten Rundfunkbeitrag als seiner Meinung nach *einzig möglicher Vorgehensweise* dagegen angeht.

Doch nun zurück zum Thema, das ja lautete...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. Mai 2019, 13:28 von Besucher«
"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

  • Beiträge: 7.279
Was käme denn überhaupt als Instrument in Frage, Normenkontrollklage?
Sehr wahrscheinlich, obwohl es u. U. auch noch einen weiteren Weg geben könnte, der versucht wurde, hier im Forum bereits herauszustellen, aber leider ohne die nötige Resonanz.

Vorlagepflicht für Landesverfassungsgerichte nach Art. 100 Abs. 3 GG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26974.msg169465.html#msg169465

Zitat
Wer sollte die auf den Weg bringen?
Das Bundesverfassungsgericht schreibt selbst dazu:

Abstrakte Normenkontrolle
https://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Verfahren/Wichtige-Verfahrensarten/Abstrakte-Normenkontrolle/abstrakte-normenkontrolle_node.html

bzw.

Zitat
Die Fachgerichte müssen entscheidungserhebliche Bundes- oder Landesgesetze, die sie für verfassungswidrig halten, dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorlegen. Das Bundesverfassungsgericht ist darüber hinaus zuständig, wenn ein Gericht ein Landesgesetz für unvereinbar mit einem Bundesgesetz oder sonstigem Recht hält. [...]Die Kompetenz zur Kontrolle und Verwerfung nicht-parlamentarischer Rechtsnormen (z.B. von Rechtsverordnungen) liegt – auch ohne Vorlage – bei den Fachgerichten.[...]

Das Gericht legt das Verfahren unmittelbar dem Bundesverfassungsgericht vor, d.h. ohne die Einschaltung höherer Gerichte im Instanzenzug.
Hielte also ein Amtsgericht den RBStV nicht für vereinbar mit der EMRK, die ja Bundesrecht ist, wäre es zur direkten Vorlage ans BVerfG berechtigt?

Konkrete Normenkontrolle
https://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Verfahren/Wichtige-Verfahrensarten/Konkrete-Normenkontrolle/konkrete-normenkontrolle_node.html

Hier schließt sich jetzt ob des in Rot hervorgehobenen Textes eine interessante Fragestellung an; wenn der RBStV ein nicht-parlamentarisches Regelwerk ist, (ist ja ein Staatsvertrag ohne Mitwirkungsrecht des Parlamentes), darf den dann jedes Fachgericht kippen?

Das BVerfG hat nur das Verwerfungsmonopol für Parlamentsgesetze, wie es ja selber schreibt, heißt also, daß andere Regelwerke, die keine Parlamentsgesetze sind, auch von anderen, also den Fachgerichten, gekippt werden dürfen?

Der fachgerichtliche Rechtsweg für die Wirtschaft ist der ordentliche Rechtsweg mit dem BGH als höchstem Bundesgericht und der ist durchaus dafür bekannt, siehe BGH KZR 31/14, Rn. 2, 29 & 47, nicht notwendigerweise pro ÖRR zu entscheiden, sondern pro Recht.

@marga
Bitte hör' auf, ständig mit dem Recht des Saarlandes zu argumentieren, denn das hat hier im Land Brandenburg so gar keine Bedeutung. Unser Land ist das einzige bundesweit, wo die EMRK Im Range von Landesgrundrecht ist; es gibt hier keinen legalen Weg daran vorbei.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. Mai 2019, 14:23 von pinguin«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 1.193
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
@marga
Bitte hör' auf, ständig mit dem Recht des Saarlandes zu argumentieren, denn das hat hier im Land Brandenburg so gar keine Bedeutung. Unser Land ist das einzige bundesweit, wo die EMRK Im Range von Landesgrundrecht ist; es gibt hier keinen legalen Weg daran vorbei.

Ach werter user @pinguin, auch das Saarland erkennt in seiner Landesverfassung den Art. 10 EMRK an:

Liest du bitte hier:

Zitat
(...)
3.  Die  Pressefreiheit.  Art.  5  Abs.1  verbrieft  das  Individualrecht  auf  freie  Meinungsäußerung.
Im Gegensatz zu Art. 5 GG sind die Rundfunk- und die Pressefreiheit nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht explizit gewährleistet.
Eine ähnliche  Ausgangslage  findet  sich  auch  in  Art.  10  der  Europäischen  Konvention  zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK).
Hier wird neben der  individuellen  Meinungsfreiheit  nur  die  Informationsfreiheit  ausdrücklich  genannt. 
Der  Europäische  Gerichtshof  für  Menschenrechte  (EGMR)  sieht  aber  die  Rundfunk-  und  Pressefreiheit  als  Teil  der  durch  Art.  10  EMRK  umfassend gewährleisteten  Meinungsfreiheit  an.
Sowohl  die  Presse-  als  auch  die  Rundfunkfreiheit sind damit als Ausprägungen der Meinungsfreiheit innerhalb der EMRK anerkannt (vgl. Heer-Reißmann in: Dörr/Kreile/Cole, Handbuch Medien-recht,  S.  24  ff.).
(...)
Zum  anderen  muss  diese  Frage  für  die  Saarländische  Landesverfassung  beantwortet  werden. 
Wie  bereits  gezeigt  weisen  Art.  5  Abs.1  und  Art.  10  EMRK  in  der  Konstruktion  deutliche  Parallelen  auf.  Nach  der  Rechtsprechung  des  EGMR  ist  die  Rundfunkfreiheit  lediglich eine Erscheinungsform bzw. ein Unterfall der Meinungsfreiheit.
Daraus folgert der EGMR, dass die Rundfunkfreiheit wie die Meinungsfreiheit in erster Linie  ein  individuelles  Freiheitsrecht  ist,  das  eine  Rundfunkveranstalterfreiheit  umfasst  (EGMR,  EuGRZ  1994,  549). 
Im  Hinblick  auf  die  dogmatisch  ähnliche  Konstruktion  des  Art.  5  wird  man  auch  im  Geltungsbereich  der  saarländischen  Landesverfassung  von  der  Existenz  einer  subjektiven  Rundfunkveranstalterfreiheit ausgehen müssen.  ***
(...)
Nimmt  man  die  neuere  Rechtsprechung  des  EGMR  zu  Art.  10  EMRK  in  den  Blick,  so  wird  deutlich,  dass  der  Straßburger  Gerichtshof  zwar  die  Rundfunkfreiheit – wie hier an anderer Stelle bereits erläutert – als Teil der Meinungsäußerungsfreiheit in Art. 10 EMRK individualrechtlich versteht.
Er hat aber den Gedanken der „dienenden Funktion“ der Medien für die Demokratie und die Informationsfreiheit an anderer Stelle, nämlich bei Art. 10 Abs.2 EMRK aufgegriffen und nutzbar gemacht.
(...)
b)  Ausgestaltung  nach  der  Konzeption  der  saarländischen  Landesverfassung.
Nach  der  Konzeption  der  saarländischen  Landesverfassung  ist  es  angesichts  deren  Ähnlichkeit  mit  Art.  10  EMRK  naheliegend,  den  Gedanken  der  Sicherung der Medienvielfalt nicht mittels der Ausgestaltungsdogmatik, sondern ebenfalls  erst  bei  den  Schranken  aufzugreifen. (...)
Quelle: https://www.verfassungsgerichtshof-saarland.de/Kommentar%20SVerf%20(Endfassung%2022-06-09).pdf

*** Hier wird deutlich, dass auch das Saarland den Art. 10 EMRK (Rundfunkveranstalterfreiheit) als existent in seiner Landesverfassung anerkennt.  ;)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Mai 2019, 01:37 von Bürger«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

  • Beiträge: 7.279
In diesem Thema bitte keine Diskussionen in Bezug auf das Recht eines anderen Bundeslandes führen.

Der Titel lautet:

Warum der RBStV im Land Brandenburg verfassungswidrig sein könnte.

Der RBStV enthält u. U. noch eine weitere Stelle, die nicht per materiellem Gesetz, (nehmen wir einfach an, der RBStV sei im Verbund mit dem Zustimmungsgesetz materielles Recht), geregelt werden dürfte.

Auch hier wird mal nur der Titel zitiert:

Zitat
§ 12
Ordnungswidrigkeiten

Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
https://bravors.brandenburg.de/vertraege/rbstv

Wir sollten alle inzwischen gelernt haben, daß jede Regel, die den Bürger belastet, entweder nur innerhalb eines formellen Gesetzes enthalten sein darf, weil nur das Parlament das Recht hat, dergleichen zu formulieren, bzw. zu bestimmen, oder aber Teil eines Vertrages zu Lasten Dritter sein kann, der den Dritten ohne dessen ausdrückliche Zustimmung aber nicht bindet.

Wir sollten bitte dringend zwischen einem Regelwerk unterscheiden, das einen Dritten begünstigt und deswegen auch als rein materielles Gesetz verfassungsgemäß sein kann, (wie die EMRK), und jenem, welches einen Dritten belastet, bei dem gleichzeitig sowohl die materielle wie auch die formelle Übereinstimmung mit der Verfassung für die Gültigkeit bestehen muß.


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