Gemäß den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichtes, wie sie im Thema
BVerfGE 58, 257 - "Gesetzesvorbehalt / Parlamentsvorbehalt"https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30979.msg193382.html#msg193382bereits zitateweise dargelegt wurden, bedarf es für den Eingriff des Staates in den besonders geschützten Bereich der Verfassung stets eines förmlichen, formalen Gesetzes, das den parlamentarischen Gesetzgebungsprozess durchlaufen hat.
In der Verfassung des Landes Brandenburg hat es sowohl für den Schutz personenbezogener Daten als auch den der Meinungs- und Medienfreiheit je einen eigenen Artikel:
Artikel 11
(Datenschutz)
wie auch
Artikel 19
(Meinungs- und Medienfreiheit)
Verfassung des Landes Brandenburghttps://bravors.brandenburg.de/de/gesetze-212792Der genaue Wortlaut tut jetzt mal nix zur Sache, es geht um das Vorhandensein dieser Artikel schlechthin.
Hier die erste Frage in die Runde?
Bedarf es der näheren Darstellung, daß jene Bereiche des Alltages, für die es einen separaten Artikel in der Landesverfassung hat, zum besonders geschützten Bereich dieser Landesverfassung gehören?
Das Zustimmungsgesetz des Landtages des Landes Brandenburg zum RBStV erlaubt lediglich einen Eingriff in Art 11 (Datenschutz) der Landesverfassung:
§ 2
Durch dieses Gesetz wird das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 11 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt.
Gesetz zum Einundzwanzigsten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Einundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag)https://bravors.brandenburg.de/gesetze/einundzwanzigster_rundfunkaend_stvWir haben hier also weder einen vom Gesetzgeber vorgesehenen Eingriff in den Art. 19 hinsichtlich der Meinungs- und Medienfreiheit, noch einen in Punkt des Art. 2, Abs. 3 zur Einbindung der EMRK als Landesgrundrecht wie auch keinen in Art. 5, Abs. 1 zur unmittelbaren Bindung der Legislative, Executive und Judicative an die in dieser Landesverfassung festgezurrten Grundrechte.
Die im RBStV benannte Schickschuld
§ 10
Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung
Rundfunkbeitragsstaatsvertraghttps://bravors.brandenburg.de/vertraege/rbstvbewirkt im Land Brandenburg nicht, daß der Staat und seine Handelnden das Recht haben, sich über den Wortlaut der nicht zur Einschränkung vorgesehenen Artikel der Landesverfassung und seiner darin benannten weiterführenden Bestimmungen hinwegsetzen zu dürfen.
Wir könnten uns jetzt im weiteren Verlauf die Frage stellen, ob die Einschränkung des Art 11 (Datenschutz), wie sie im Zustimmungsgesetz zum RBStV vorgenommen wird, (siehe obenstehendes Zitat), so überhaupt sein darf?
Gemäß den vom BVerfG aufgestellten Grundsätzen, wie sie im eingangs des Beitrags verlinkten Thema zitiert worden sind, bedarf es für den Eingriff in den besonders geschützten Bereich der Verfassung eines förmlichen Gesetzes.
Wir stellen uns jetzt einfach mal die Frage, ob es zur Erfüllung dieser vom BVerfG herausgearbeiteten Anforderung des formalen Gesetzes genügt, daß das Parlament einem Regelwerk zustimmt, über dessen Wortlaut es nicht bestimmen darf?
Mit anderen Worten formuliert:
Reicht es für das Parlament also, zu sagen, daß da eine Katze im Sack sei, ohne nachhaltig geprüft zu haben, ob da wirklich eine Katze drin ist und zudem über die Rasse der Katze gleich gar keine Auskunft geben zu können? Bei korrekter Betrachtung der vom BVerfG aufgestellten Grundsätze obliegt es aber gerade und alleine dem Parlament, die Rasse der Katze festzulegen, die zur, sorry, Verarschung der Bürger in den Sack gesteckt wird.
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Zulässigkeit eines Eingriffes in Art. 5 GG > nur durch "allgemeine Gesetze"?https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29832.msg186881.html#msg186881wenn ein "allgemeines Gesetze" nur ein "förmliches, formelles Gesetz" sein kann.
Oder, weiterführend hinsichtlich des in die Landesverfassung eingebundenen Art. 10 EMRK:
Über den Artikel 10 der Europäische Menschenrechtskonventionhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22126.msg141335.html#msg141335 Bedeutung der engl. Begriffe "interfere"/"interference" und ihre dt. Deutunghttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29988.msg187725.html#msg187725und auch:
Eine Direktanmeldung ist nicht begründethttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30326.msg189945.html#msg189945
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