@gez-negativ
Die Stadt Berlin ist als Stadtstaat auch ein Land, wie es Hamburg und Bremen auch sind; das Recht eines "Stadtstaates" aber ist für das Recht der "Flächenländer" unmaßgeblich.
Die im Land Brandenburg einzig geregelten "Beiträge" stehen im Kommunal-Abgabegesetz, welches aber keine Abgaben auf Landesebene erfasst; hier hat es nur das Gebührengesetz.
Dieses KAG mag zwar freilich eine landesrechtliche Regelung sein, aber der Rundfunkbeitrag ist keine kommunale Abgabe, sondern eine auf einem Landes-Staatsvertrag beruhende Landesabgabe. Und diese ist eben hier im Land Brandenburg, wie wohl auch in allen anderen Ländern, die nicht zugleich "nur" Stadt sind, nicht formell gesetzlich geregelt.
Das materielle Gesetz, (nehmen wir einfach mal an, der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag wäre dieses kraft jeweils landesspezifischem Zustimmungsgesetz), belastet die Rundfunknichtinteressenten, bzw. Rundfunknichtnutzer/innen dann, wenn von ihnen der Rundfunkbeitrag per Zwang abgefordert wird, den sie freiwillig nie leisten würden. Ihnen gegenüber wäre dieser Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ein belastendes Gesetz. Und genau das darf gemäß der im Eingangsbeitrag zitierten Entscheidung des BVerfG nicht sein, weil nur ein formelles Gesetz den Bürger belasten darf.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;