@Gesamtschuldner
Ich bin es gewohnt, daß mir die Worte im Mund umgedreht werden.
Deshalb nochmals zur Wiederholung:
Eine landesrechtliche Bestimmung ist nach Landesrecht zu beurteilenhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23914.msg152069.html#msg152069mit
BVerwG, 05.11.1965 - BVerwG VII C 119.64
https://www.jurion.de/urteile/bverwg/1965-11-05/bverwg-vii-c-11964/
Rn 46
Das Landesrecht ist [...] auf das Gebiet des betreffenden Landes [...]beschränkt [...], soweit der Staatsvertrag und das *** Zustimmungsgesetz zum Staatsvertrag nicht etwas anderes ergeben.
Wenn man die Meinung vertritt, dass diese Regeln auch für Rundfunkanstalten gelten sollen, dann wären der SWR, der MDR und der RBB noch landesunmittelbare Körperschaften, der NDR, Deutschlandradio und ZDF aber bundesunmittelbar? Die Landesaufsicht ist aber in den Staatsverträgen von SWR &Co. so geregelt, dass immer ein Land die Aufsicht führt.
Versuche doch mal zu verstehen, daß die Rundfunkanstalten Unternehmen sind und sie damit eh länderübergreifend agieren können, wie alle Rundfunkunternehmen auch, weil das dafür zugrundeliegende Recht Bundesrecht ist.
Der landesrechtliche Aspekt kommt nahezu alleine in jenen Staatsverträgen zur Geltung, auf Basis derer die Rundfunkanstalten gegründet sind, denn die eigentlichen Rundfunkstaatsverträge sind nur allgemeiner Natur und für alle Rundfunkanstalten gleich, wie wir ja wissen?
Und muß man schauen, welche Bereiche vom Bundesrecht belegt sind und welche vom Landesrecht, bspw. auf Grund von konkurrierender Gesetzgebung oder dem Umstand, daß der Bund, bspw., über keine Gesetzgebungsbefugnis verfügt. Und selbst dann, wenn die Länder Bundesrecht als eigene Angelegenheit ausführen, wird es dadurch nicht zu Landesrecht, sondern bleibt noch immer länderübergreifend anwendbares Bundesrecht.
Das Veranstalten von Rundfunk ist Landesrecht, und nur das, weil das Grundgesetz dem Bund hierfür keine Gesetzgebungsbefugnis zugesteht. Wenn Du aber Rundfunk veranstaltest, tangierst Du unweigerlich die bundesrechtlichen Bereiche Handelsgesetzbuch, Zivilprozessordnung, Bürgerliches Gesetzbuch, etc.
Und, übrigens, sind alle öffentlich-rechtlichen Unternehmen auch im Sinne der Abgabeordnung als nicht-öffentliche Stellen zu behandeln.
§ 6 Behörden, öffentliche und nicht-öffentliche Stellen, Finanzbehörden
[...]
(1e) Öffentliche Stellen des Bundes oder der Länder gelten als nicht-öffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen.
(Siehe BGH KZR 31/14, Rn. 2 & Rn. 29).
Abgabenordnung (AO)https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/BJNR006130976.html#BJNR006130976BJNG000101301Weiterhin, eine Körperschaft ist keine Anstalt, und eine Mehrländeranstalt ist nicht landesunmittelbar; landesunmittelbar wären allenfalls die Rundfunkanstalten von Bayern, Saarland und Bremen, weil an denen jeweils nur 1 Bundesland beteiligt ist.
Die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten hat den Rang eines Bundesgesetzes, (BVerfG - 2 BvR 1481/04 - Rn. 30), und bricht gemäß Art. 31 GG jede Art von Landesrecht, das sich außerhalb der vom Bund gesetzten Norm bewegt, (BVerfG - 2 BvN 1/95 - Rn. 66).
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