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Autor Thema: Begriff "Vertragspartner" i.V.m. "Staatsvertrag"  (Gelesen 6498 mal)

  • Beiträge: 7.385
Da es offenbar erhebliche Uneinigkeit darüber gibt, wer, rechtlich sauber, als Vertragspartner gelten darf, sei mal dieses Thema eröffnet und zu Beginn auf die Ausführungen von Wiki verwiesen:

Zitat
Als Vertragspartei (oder Vertragspartner) wird im Vertragsrecht das an einem Vertrag beteiligte Rechtssubjekt bezeichnet.

Vertragspartei
https://de.wikipedia.org/wiki/Vertragspartei

Auch der Begriff "Staatsvertrag" ist hier mit einem weiterführenden Link unter der Überschrift "Allgemeines" zu finden.

Der Link, der nun zum Begriff "Staatsvertrag" führt, enthält einen interessanten Wortlaut, der die Auffassung von User gez-negativ stützt.

Zitat
[...] Die Inhalte des Staatsvertrags können innerstaatlich nur umgesetzt werden, wenn gesetzgeberische Akte seine Inhalte in Gesetze übertragen. [...]

Staatsvertrag
https://de.wikipedia.org/wiki/Staatsvertrag

Einerseits haben wir hier die Aussage, daß ein Staatsvertrag selbst kein Gesetz ist und andererseits, daß die Inhalte eines Staatsvertrages in ein Gesetz zu übertragen sind.

Sofern jetzt jemand meint, daß in Wiki ja eh bloß Unwahrheiten zu lesen sind, steht es ihm frei, dieses zu korrigieren.

Für dieses Thema steht also die Frage, wer Vertragspartner sein kann;
gemäß den Wiki-Ausführungen der an einem Vertrag Beteiligte.

Unstreitig sind das erst einmal jene, die einen Vertrag unterzeichnen; darüber braucht es sicherlich keine Diskussion?

Ist es aber wirklich so, wie User Kurt hier

Zitat
[...] Diese haben mit der Wahl der Landesparlamente diesen im Rahmen der Landesverfassung und dem GG eine Vollmacht erteilt die Bürger zu vertreten und Gesetze zu erlassen. [...]

Staatsverträge sind öffentlich-rechtliche Verträge -> EU-Recht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30510.msg192287.html#msg192287

meint, daß die Landesparlamente befugt wären, den förmlichen Gesetzgebungsprozess zu übergehen und einen Vertrag, dessen Text sie nicht gestalten dürfen, als Gesetz zu behandeln?

Die Auffassung des Users wird von hier jedenfalls insofern nicht geteilt, als daß der parlamentarisch vorgegebene Gesetzgebungsprozess bei Verträgen eben nicht nur nicht erfolgt, sondern national dadurch sogar ausgeschlossen ist, als daß das Parlament einem Staatsvertrag entweder nur zustimmen oder nur ablehnen kann.

Wäre ein Staatsvertrag selbst ein förmliches Gesetz, hätte das Parlament am Wortlaut des Vertragstextes ein Mitspracherecht.

Weiter heißt es zu den Länderstaatsverträgen:

Zitat
[...] Über das Verfahren zum Zustandekommen solcher Verträge gibt es keine Regelungen  durch das Grundgesetz. Es hat sich jedoch eine im Wesentlichen an die Regelungen völkerrechtlicher Verträge orientierte Praxis entwickelt. So ist die Ratifizierung eines Vertrages von jedem einzelnen Bundesland unabdingbar. [...]

Staatsvertrag
https://de.wikipedia.org/wiki/Staatsvertrag

Wäre es tatsächlich so, wie User Kurt meint, würde er künftig Hundesteuer zahlen, weil das Parlament beschlossen hat, ihm einen Hund an die Seite zu stellen, für den er fortan nach den üblichen Bestimmungen mit seinen eigenen Mitteln aufzukommen hat.

Aber würde das nicht arg in seine Privatautonomie eingreifen?

Es wird empfohlen, sich in die Entscheidung des BVerfG 

BVerfGE 14, 174 - Gesetzesgebundenheit im Strafrecht
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv014174.html

einzulesen.

Ein Vertrag ist in jedem Falle kein Gesetz, das alle im Hoheitsbereich des Gesetzgebers bindet, auch nicht per Zustimmungsgesetz.

Das Parlament ist auch nicht in der Lage, quasi stellvertretend für den Bürger, Vertragspartner zu sein, denn es ist u. U. kein Rechtssubjekt im Sinne des Wiki-Artikels, da ihm u. U. die Eigenschaft der juristischen Person fehlt?

Wäre die weiterführende Frage, ob das Parlament selbst klagen und verklagt werden kann; denn nur dann hat es die Eigenschaft der juristischen Person und kann selbst Rechtssubjekt, also Vertragspartner, sein?

Wenn man aber das einführende Zitat dieses Themas aufmerksam liest, wird festzustellen sein, daß das Parlament keinesfalles Rechtssubjekt, oder den Bürger stellvertretender Vertragspartner, sein kann, weil es am Vertrag mangels eigener Gestaltungsbefugnis nicht beteiligt ist.

Aufgrund der allgemeinen Vertragsfreiheit hat aber jeder Vertragspartner die uneingeschränkte Befugnis, Inhalt wie Wortlaut eines Vertrages aktiv mitzugestalten.

Und aus der Nichtbefugnis des Parlamentes, aktiv an der Gestaltung eines Staatsvertrages mitzuwirken, folgt nun einmal, daß es nicht Vertragspartner im Namen der dieses Parlament wählenden Bürger sein kann.

Zumal sich dann wiederum die nächste Frage auftäte, was denn mit den Bürgern ist, die dieses Parlament nicht gewählt haben, (siehe jeweilige Wahlbeteiligung mit der Aussage, daß die Nichtwahlteilnehmenden nicht vom Parlament vertreten werden), aber dennoch im Hoheitsbereich des betreffenden Gesetzgebers wohnhaft sind?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. April 2019, 15:49 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

K
  • Beiträge: 2.246
ergänzend zu o. a. Ausführungen hier ein link zu einer seriösen(?) Quelle:

Staatsverträge zwischen den Bundesländern:
https://www.bundestag.de/blob/190052/424c9d512ff446a6aeadebf8a60725ee/staatsvertraege_zwischen_den_bundeslaendern-data.pdf


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  • IP logged
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

U
  • Beiträge: 89
    • GEZ Nein danke!
Aus den von User @Kurt angeführtem Dokument
Zitat
Staatsverträge zwischen den Bundesländern:
https://www.bundestag.de/blob/190052/424c9d512ff446a6aeadebf8a60725ee/staatsvertraege_zwischen_den_bundeslaendern-data.pdf

und dem in Wikipedia enthaltenen
Zitat
Staatsvertrag
https://de.wikipedia.org/wiki/Staatsvertrag

geht hervor, dass Staatsverträge nach Ratifizierung rechtliche Wirkung für die am Vertragswerk beteiligten - hier zwischen den Bundesländern - erreichen.

Für mich ergibt sich daher die Schlussfolgerung, dass die Bundesländer ein einheitliches Vertragswerk geschaffen haben, das die Belange des Rundfunks im zwischenstaatlichen Bereich regelt.

Um jetzt den Bürger zur Zahlpflicht einzubinden, bedarf es der Willensbildung durch den Bürger:

Zitat
Art. 20 GG
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

Hier haben wir wieder den Hinweis, dass die Gesetzgebung vom Volke ausgehen muss und in der Bayerischen Landesverfassung ist der Gesetzgebungsprozess vorgeschrieben:
Zitat
https://www.bayern.landtag.de/dokumente/rechtsgrundlagen/bayerische-verfassung/

Art. 5
(1) Die gesetzgebende Gewalt steht ausschließlich dem Volk und der Volksvertretung zu.
(2) Die vollziehende Gewalt liegt in den Händen der Staatsregierung und der nachgeordneten Vollzugsbehörden.
(3) Die richterliche Gewalt wird durch unabhängige Richter ausgeübt.

Art. 71
Die Gesetzesvorlagen werden vom Ministerpräsidenten namens der Staatsregierung, aus der Mitte des Landtags, oder vom Volk (Volksbegehren) eingebracht.
Art. 72
(1) Die Gesetze werden vom Landtag oder vom Volk (Volksentscheid) beschlossen.
(2) Staatsverträge werden vom Ministerpräsidenten nach vorheriger Zustimmung des Landtags abgeschlossen.

Art. 88
1An der Rechtspflege sollen Männer und Frauen aus dem Volke mitwirken. 2Ihre Zuziehung und die Art ihrer Auswahl wird durch Gesetz geregelt

Art. 111a
(1) 1Die Freiheit des Rundfunks wird gewährleistet. 2Der Rundfunk dient der Information durch wahrheitsgemäße, umfassende und unparteiische Berichterstattung sowie durch die Verbreitung von Meinungen. 3Er trägt zur Bildung und Unterhaltung bei. 4Der Rundfunk hat die freiheitliche demokratische Grundordnung, die Menschenwürde, religiöse und weltanschauliche Überzeugungen zu achten. 5Die Verherrlichung von Gewalt sowie Darbietungen, die das allgemeine Sittlichkeitsgefühl grob verletzen, sind unzulässig. 6Meinungsfreiheit, Sachlichkeit, gegenseitige Achtung, Schutz vor Verunglimpfung sowie die Ausgewogenheit des Gesamtprogramms sind zu gewährleisten.
(2) Rundfunk wird in öffentlicher Verantwortung und in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft betrieben. 2An der Kontrolle des Rundfunks sind die in Betracht kommenden bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Gruppen angemessen zu beteiligen. 3Der Anteil der von der Staatsregierung, dem Landtag und dem Senat1) in die Kontrollorgane entsandten Vertreter darf ein Drittel nicht übersteigen. 4Die weltanschaulichen und gesellschaftlichen Gruppen wählen oder berufen ihre Vertreter selbst.
(3) Das Nähere regelt ein Gesetz.

Bis heute habe ich noch kein Dokument gefunden, das die Zahlpflicht an den Rundfunk des Bürgers gesetzlich*** regelt.

Ein früherer User@cleverle2009 hat schon mal wegen der Parlamentsbeteiligung nachgefragt - siehe u.a. unter
Anfrage z. Vorabinform. d. Bay. Landtages z. 15. RÄndStV durch Staatsregier.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25383.0.html

Sollte ich da irgendetwas übersehen habe, bitte ich um Korrektur und Nachweis.


***Edit "Bürger":
Das "Gesetz beim Namen genannt" wäre - landesabhängig - z.B. für
Sachsen:
"Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung weiterer Gesetze vom 6. Dezember 2011 (SächsGVBl. S. 638)"
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/12150-G-zum-15-RundfunkaenderungsStV-und-Aend-weiterer-Gesetze
Niedersachsen:
"Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag Vom 29. Juni 2011"
http://www.voris.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&query=RdFunk%C3%84ndStVtr15G+ND&psml=bsvorisprod.psml&max=true&aiz=true
und für Berlin
"Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag Vom 20. Mai 2011"
http://gesetze.berlin.de/jportal/?quelle=jlink&query=RdFunk%C3%84ndStVtr15G+BE&psml=bsbeprod.psml&max=true&aiz=true
Siehe u.a. unter
Fundstellen Landesgesetze/ Zustimmungsgesetze 15. RÄndStV/ "RBStV" [Übersicht]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19862.0.html
Dies ist hier im Thread im Übrigen nicht Gegenstand des Kern-Themas.
Danke für das Verständnis und nunmehrige konsequente Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. April 2019, 15:27 von Bürger«
solo Dio mi può giudicare
mi faccio gli affari miei, e non giudico nessuno

  • Moderator
  • Beiträge: 3.233
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Und aus der Nichtbefugnis des Parlamentes, aktiv an der Gestaltung eines Staatsvertrages mitzuwirken, folgt nun einmal, daß es nicht Vertragspartner im Namen der dieses Parlament wählenden Bürger sein kann.

Der geneigte Leser könnte sich nun fragen, wenn unterstellt wird, dass dem so ist - was plausibel erscheint - welchen Nutzen oder Anwendung liese sich für den GEZ-Boykott aus dieser Erkenntnis oder Schlußfolgerung ziehen?


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

  • Beiträge: 1.665
  • This is the way!
Guten TagX,

ahhhh ... Staatsverträge und "Vertragspartner".
Hervorragend!
"Betroffene" dieses Witz-Werkes RBS TV sind alle wohnenden Menschen (besser nach dem BMG gemeldete) in Deutschland. Das schließt auch den Personenkreis mit ein, der keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und damit bei Wahlen zu den Länderparlamenten ausgeschlossen ist.
Schon daran scheitert die These "mittelbare Bevollmächtigung" der "Haushalte" und Familien durch den / die gewählte Abgeordnete(n) des Wahlkreises.
Daneben vertritt nicht das Parlament das jeweilige Bundesland im "intraföderalem  Staatsvertragsrecht"1 sondern der / die Ministerpräsident_in oder Regierende Bürgermeister das betrefffende Bundesland.
Ebenso im verhält es sich im EU-Recht. Nicht der Bundestag vertritt Deutschland in der Union sondern die Bundesregierung (EU-Parlament ist gesondert zu betrachten; z.B. Beteiligungsrechte bei Richtlinien und Verordnungen).
Hierzu gilt dann im Rundfunkrecht Art. 23 Abs. 6 GG (vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder übertragen). Art. 23 Abs. 6 GG spricht vom Bundesrat und nicht von den Länderparlamenten.
Der "Zustimmungsakt" der Länderparlamente begegnet selbst im Beck´schen Kommentar zum Rundfunkrecht (1. - 3. Auflage; zu § 1 RS TV ab RdNr. 2) verfassungsrechtlichen Bedenken.
Darauf weist Frau Stephanie Eggerath auch in ihrem Werk "Der Rundbeitragsstaatsvertrag der Länder" auf Seite 28 hin:

Zitat
B. Stand der Forschung

Staatsverträge zwischen den Ländern werden in der Literatur überwiegend nur am Rande als Beispiel für den zunehmenden Kompetenzverlust der Länderparlamente thematisiert. Diese Kritik schließt sich in einem allgemeinen Befund des "Machtverlusts" der Länderparlamente an.18
...
An der staatsvertraglichen Regelungstechnik jedoch wird teilweise gleichwohl sehr deutliche Kritik geübt: Nach Thomas Veisting stellt die "informelle Praxis [...] das parlamentarische Entscheidungsverfahren und das damit verknüpfte Demokratieprinzip durchaus auf eine gewisse Probe 21.

...

18 Stellvertretend die Monografie H. Eicher, Machtverlust der Länderparlamente; s. im Einzelnen u. 3 Teil A

Anmerkung: jetzt JustiZar beim SWR

21 Th. Veisting, in Hahn/Veisting, RStV, § 1 Rn. 7 f. In der Vorauflage (2008)

Ick versteck mal ein paar "diabolische Ostereier" aus gallischem Granit in diesem Thread.

Bundesverwaltungsgericht Urt. v. 05.11.1965, Az.: BVerwG VII C 119.64,
Anspruch auf Zahlung von Rundfunkgebührenanteilen; Verteilung der Einnahmen aus der Erhebung von Fernsehgebühren; Verfassungswidrigkeit eines Staatsvertrages; Link:
https://www.jurion.de/urteile/bverwg/1965-11-05/bverwg-vii-c-11964/

"Vertragspartner":

Beklagter: Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus,
Kläger: Bayerischer RundfunX,
Beigeladen: Zweites Deutsches Fernsehen

Viel Spaß:

Zitat
18

Der Oberbundesanwalt beteiligte sich am Verfahren. Er legte insbesondere dar, daß durch den Abschluß eines Staatsvertrages der Länder nach dem geltenden Verfassungsrecht kein "Zwischenländerrecht" im Sinne objektiver für jedermann geltender Rechtsnormen gesetzt werden könne. Folglich könne das Zweite Deutsche Fernsehen nicht auf die vom Berufungsgericht angenommene Weise als Gemeinschaftsanstalt der Länder errichtet werden. Zwar seien die Länder zum Abschluß von Verträgen, zur Koordinierung ihrer Aufgaben und zu Einrichtungen zum Zwecke gemeinschaftlicher Erfüllung ihrer Aufgaben befugt.  Die Errichtung von Gemeinschaftseinrichtungen der Länder in Gestalt besonderer Rechtspersönlichkeiten des "Zwischenländerrechts" sei durch das geltende Verfassungsrecht jedenfalls, dann ausgeschlossen, wenn sie als Träger öffentlicher Gewalt staatliche Befugnisse anstelle der zuständigen Organe der einzelnen Länder wahrnehmen sollten.

19

II.

Die Revision ist zulässig, aber nicht begründet.

20

1)
Die Einwendungen der Beigeladenen gegen die Zulässigkeit der Revision und der Revisionsanträge können keinen Erfolg haben. Es ist zwar richtig, daß der Rechtsstreit nicht nur nach Bundesrecht im Sinne von § 137 Abs. 1 VwGO, sondern in weitem Umfang nach Landesrecht zu entscheiden ist. Dieser Umstand führt jedoch nicht zur Unzulässigkeit der Revision oder der Revisionsanträge. Vielmehr ist das Revisionsgericht nach § 137 Abs. 1 VwGO auf die Nachprüfung beschränkt, ob die umstrittene Maßnahme und die maßgebenden landesrechtlichen Vorschriften mit Bundesrecht, insbesondere mit dem Grundgesetz vereinbar sind oder diese verletzen. Eine solche Prüfung hat im Rahmen der Begründetheit der Revision zu erfolgen. Die Revision wäre auch dann nicht unzulässig, wenn die angewandten Landesgesetze Bundesrecht verletzten. Zwar könnte das Revisionsgericht die aus einer solchen Verletzung zu ziehenden Rechtsfolgen unmittelbar nur bei sogenanntem vorkonstitutionellen Recht selbst feststellen und müßte nach Art. 100 GG bei Landesgesetzen aus der Zeit nach Erlaß des Grundgesetzes den Rechtsstreit aussetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einholen. Für eine derartige Aussetzung bedarf es aber keines besonderen Antrags des Revisionsklägers. Nach der Prozeßlage wäre es zwar richtiger gewesen, wenn der Revisionskläger die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückweisungen der Berufungen beantragt hätte. Doch läßt sich aus seinem Vorbringen das Ziel seiner Revision eindeutig entnehmen, so daß eine Unzulässigkeit der Revision wegen der gestellten Anträge nicht festgestellt werden kann.

21

2)
Bei seiner Nachprüfung ist das Revisionsgericht darauf beschränkt zu untersuchen, ob die angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichts Bundesrecht verletzt. Bundesrecht nach § 137 Abs. 1 VwGO sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 2, 22 ff. [BVerwG 21.01.1955 - II C 177/54]) die Rechtssätze, die nach Art. 124 und 125 GG zu Bundesrecht erklärt oder von Bundesorganen gesetzt worden sind, sowie Bundesgewohnheitsrecht. Beim Bundesgewohnheitsrecht ist allerdings zu beachten, daß die Voraussetzungen für die Bildung neuer Gewohnheitsrechtssätze nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes insbesondere in zeitlicher Hinsicht schwerlich bereits erfüllt sein werden. Dagegen gehören im Bundesgebiet einheitliche oder Übereinstimmende Rechtssätze nicht ohne weiteres zum revisiblen Recht, sondern nur dann, wenn sie als Bundesrecht in dem oben angegebenen Sinne anzusehen sind (BVerwGE 2, 22 [BVerwG 21.01.1955 - II C 177/54]; Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Februar 1965 - BVerwG VII B 8.64 - [Wertpap. Mitt. 1965, 507]). Danach können die Auslegung und die Anwendung der Bayerischen Verfassung, des Bayerischen Rundfunkgesetzes vom 10. August 1948 in der Fassung vom 22. Dezember 1959 (Bayerisches GVBl. S. 314) und des Staatsvertrages über die Errichtung des Zweiten Deutschen Fernsehens vom 6. Juni 1961 (in Bayern bekannt gemacht am 16. Juli 1962, Bayerisches GVBl. S. 111) nur insoweit überprüft werden, als dadurch Bundesrecht verletzt worden ist. Auch wenn der Staatsvertrag vom 6. Juni 1961 im ganzen Bundesgebiet einheitlich gilt, beruht seine Geltung nicht auf einem Gesetzesbefehl des Bundesgesetzgebers oder eines sonstigen hierfür zuständigen Bundesorgans, sondern auf der Transformation dieses Vertrages in jeweiliges Landesrecht durch die Gesetzgebungsorgane der einzelnen Länder. Daß einheitlich im Bundesgebiet geltende Rechtssätze des Landesrechts eine besondere Art von Recht darstellen oder besonders zu behandeln seien - wie dies in dem Berufungsurteil anklingt -, kann weder dem Grundgesetz noch § 137 VwGO entnommen werden. Die Revisibilität solcher Rechtssätze ist jedenfalls nicht gegeben. Sie sind vielmehr nicht Bundesrecht im Sinne des § 137 Abs. 1 VwGO.

22

3)
Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht auf der Erwägung, die angefochtene Anordnung sei ein belastender Verwaltungsakt, der nach dem Rechtsstaatsprinzip, insbesondere nach dem Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes, einer gesetzlichen Ermächtigung bedürfe. Diese gesetzliche Ermächtigung ergäbe sich einerseits aus den dem Beklagten gegenüber dem Kläger zustehenden Aufsichtsbefugnissen nach dem Bayerischen Rundfunkgesetz und andererseits aus dem durch den Zustimmungsbeschluß des Bayerischen Landtages in bayerisches Landesrecht transformierten § 23 des Staatsvertrages. Die in diesen Ausführungen dargelegte Auffassung des Rechtsstaatsprinzips verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Es trifft vielmehr zu, daß die angefochtene Anordnung ein belastender Verwaltungsakt ist, der einer Ermächtigung durch Gesetz, Rechtsverordnung, Satzung oder einen sonstigen Rechtssatz bedarf, und daß auch ein in Landesrecht transformierter Staatsvertrag den Inhalt des Gesetzes ergeben kann. Die Transformation des Staatsvertrages in bayerisches Landesrecht hat das Berufungsgericht aus dem Zustimmungsbeschluß des Bayerischen Landtages entnommen, und es hat dabei Art. 72 Abs. 2 der Bayerischen Verfassung dahin ausgelegt, daß der Zustimmungsbeschluß nicht nur die Ermächtigung der Regierung zum Abschluß des Vertrages, sondern sogleich auch den für alle geltenden Gesetzesbefehl enthalte. Diese Auslegung bayerischen Rechts steht mit den Vorschriften des Grundgesetzes oder anderen Bundesrechts nicht im Widerspruch. Denn das Bundesrecht enthält keine ausdrücklichen Vorschriften über die Transformation von Verträgen, die die Länder untereinander schließen. Insbesondere ist im Grundgesetz nicht etwa vorgeschrieben, daß die Transformation nur in dem für Landesgesetze vorgeschriebenen Verfahren erfolgen könne. Es ist mithin den Ländern im Rahmen des Rechtsstaatsprinzips überlassen geblieben, wie die Transformation von Verträgen in staatliches Recht zu erfolgen habe. Wenn eine Landesverfassung für die Transformation von Staatsverträgen einen im wesentlichen dem Gesetzgebungsverfahren entsprechenden Weg vorschreibt, so kann hierin ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip nicht erblickt werden. Nach den Darlegungen des Berufungsgerichts ist in Bayern ein solcher Weg vorgeschrieben worden. Wenn der Zustimmungsbeschluß nicht ausdrücklich als "Gesetz" bezeichnet wird und die - auch in anderen Fällen entbehrliche - Mitwirkung des Bayerischen Senats nicht vorgeschrieben ist, so rechtfertigen diese Umstände jedenfalls nicht, in der besonderen Ausgestaltung des Transformationsverfahrens einen Verstoß gegen Bundesrecht, insbesondere gegen das Rechtsstaatsprinzip zu erblicken. Es ist mithin nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die angefochtene Verfügung nicht schon wegen des Fehlens einer gesetzlichen Grundlage für den belastenden Verwaltungsakt aufgehoben hat. Auch die sonstigen vom Kläger behaupteten Verstöße gegen Bundesrecht können nicht festgestellt werden.

23

4)
Entgegen der Auffassung des Klägers verletzt weder § 23 des Staatsvertrages noch die angefochtene Verfügung Bundesrecht.

25

a)
Der Kläger ist der Auffassung, durch § 23 des Staatsvertrages und die seine Durchführung anordnende Verfügung des Beklagten seien seine Rechte aus Art. 5 GG verletzt. Dem kann nicht gefolgt werden. Das Bundesverfassungsgericht hat sich in seinem Urteil vom 28. Februar 1961 (BVerfGE 12, 205 f.) eingehend mit dem Rundfunk- und Fernsehwesen beschäftigt und ausgeführt, die Veranstaltung der Rundfunk- und Fernsehsendungen sei eine öffentliche Aufgabe (S. 243 f.). Mit Art. 5 GG sei es vereinbar, diese Aufgabe Anstalten des öffentlichen Rechts zu ubertragen, sofern besondere Vorkehrungen zur Verwirklichung und Aufrechterhaltung der in Art. 5 GG gewährleisteten Freiheiten getroffen worden seien und die Anstalten für die Veranstaltungen der Sendungen höchstens einer beschränkten staatlichen Rechtsaufsicht unterworfen worden seien. Aus Art. 5 GG folge jedoch nicht, daß den bestehenden Anstalten ein Monopol für solche Sendungen eingeräumt sei (S. 259 f.). Zu der Frage der finanziellen Ausstattung der Rundfunk- und Fernsehanstalten hat sich das Bundesverfassungsgericht zwar nicht ausdrücklich geäußert. Aus der Verneinung einer Monopolstellung für die bestehenden Anstalten muß aber gefolgert werden, daß der Landesgesetzgeber beim Schweigen des Grundgesetzesüber die organisatorischen und finanziellen Möglichkeiten zu deren gesetzlicher Regelung befugt ist und auch eine einmal getroffene Regelung, wie sie im Bayerischen Rundfunkgesetz erfolgt war, abändern kann. Unter diesem Blickpunkt kann mithin die Neuverteilung der Fernsehgebühren durch § 23 des Staatsvertrages nicht beanstandet werden. Ob etwas anderes zu gelten hätte, wenn auf dem Umweg über die finanzielle Ausstattung in die Gestaltung der Sendungen unmittelbar eingegriffen oder eingewirkt werden soll, insbesondere wenn dem Kläger die Fortsetzung seiner bisherigen Sendungen erschwert werden soll, braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn ein solcher Sachverhalt ist weder vom Kläger behauptet noch vom Berufungsgericht festgestellt worden.

25

b)
Der Kläger meint ferner, durch § 23 des Staatsvertrages und die angefochtene Verfügung sei Art. 14 GG verletzt. Denn in der Pflicht zur Abführung des Gebührenanteils liege eine entschädigungslose Enteignung. Auch dem kann nicht gefolgt werden. Die Befugnis des Klägers zur Gebührenerhebung als solche sowie die einzelnen sich daraus ergebenden Gebührenforderungen und das Gebührenaufkommen gehören dem öffentlichen Recht an. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 1, 264 [277]; 4, 219 [240 ff.].; 16, 94 [113]; BVerfG NJW 1965, 1013 [BVerfG 03.03.1965 - 1 BvR 208/59]) unterfallen subjektiv öffentliche Rechte dann dem Vermögensschutz des Art. 14 GG, wenn im Einzelfall ein subjektiv öffentliches Recht dem Inhaber eine Rechtsposition verschafft, die derjenigen eines Eigentümers entspricht. Die Rechtsposition muß so stark sein, daß es nach dem rechtsstaatlichen Gehalt des Grundgesetzes ausgeschlossen erscheint, daß der Staat sie ersatzlos entziehen kann. Die betreffende Position muß durch Arbeit und Kapitaleinsatz begründet worden sein. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich dieser Auffassung angeschlossen (vgl. BVerwGE 3. 254 [256 f.]; 297 [299]; 11, 68 [74]; Urteil vom 12. Juni 1959 - BVerwG VII C 92.57 - = Buchholz BVerwG 11, Art. 28 GG Nr. 11). Der Gebührenanspruch ist dem Kläger einseitig durch Gesetz verliehen worden. Das auf Grund dieses Anspruchs erzielte Gebührenaufkommen hat ebenso wie der Anspruch selbst mit einem durch Kapitaleinsatz oder durch eigene Arbeit erworbenen Anspruch nichts zu tun. Die Möglichkeit von Änderungen des Gebührenanspruchs ist in gewissen Grenzen von vornherein in diesem Anspruch angelegt (vgl. BVerfGE 11, 221 [226]). Ebenso wie die Unabänderlichkeit einer Anwartschaft auf Sterbegeld dem Charakter eines öffentlich-rechtlichen Versicherungsverhältnisses widerspricht, kann auch eine vom Staat festgesetzte Gebühr nicht für alle Zeiten unabänderlich sein. Im Fernsehurteil (BVerfGE 12, 205 [262]) ist den Ländern ausdrücklich die Kompetenz zugestanden worden, neben den bestehenden Rundfunkanstalten weitere Anstalten einzurichten. Ist aber die Gründung weiterer öffentlich-rechtlicher Anstalten zulässig, dann muß der Gesetzgeber auch über das Gebührenaufkommen in der Weise verfügen können, daß er einen Anteil des gesamten Gebührenaufkommens auf eine neu zu errichtende Anstalt überträgt. Der Beklagte hat den Gebührenanspruch des Klägers selbst geschaffen und kann ihn ohne Verstoß gegen Art. 14 GG jedenfalls in der fraglichen Höhe von 30 % auch wieder entziehen.

26

c)
Auch die vom Kläger gerügte Verletzung der Grundsätze des bundesrechtlichen Abgabenrechts, insbesondere des Äquivalenzprinzips, kann nicht festgestellt werden.

27

Die Rechtsnatur der Rundfunk- und Fernsehgebühren ist umstritten. Im Schrifttum werden unterschiedliche Auffassungen vertreten. Es haben sich ausgesprochen

- für eine Zwecksteuer: Moser (JZ 1951, 70 [73]),

- für eine Anstaltsbenutzungsgebühr: Giese (DÖV 1953, 587),

- für eine Anstaltsbenutzungsgebühr in der Form einer Konzessionsabgabe: Peters, Die Zuständigkeit des Bundes im Rundfunkwesen 1954, 45 und Hans J. Wolff, Verwaltungsrecht I 6. Aufl. 1965, 226 und für eine Anstaltsbenutzungsgebühr mit Beitragselementen: Ipsen, Die Rundfunkgebühr 2. Aufl. 1958, 60.

28

Doch ist es dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt, im vorliegenden Fall abschließend über die Rechtsnatur der Rundfunk- und Fernsehgebühren zu befinden. Diese Gebühren werden im vorliegenden Fall nach Art. 14 des Bayerischen Rundfunkgesetzes erhoben und beruhen mithin auf Landesrecht. Das Berufungsgericht hat diese Gebühren als Benutzungsgebühren angesehen. Diese Auffassung steht mit Bundesrecht nicht in Widerspruch. Denn die bundesrechtlichen Begriffe der Steuern, Gebühren und Beiträge in § 1 der Abgabenordnung sind nicht so abschließend geregelt, daß dem Landesgesetzgeber für die Ausgestaltung im Einzelfall nicht ein beträchtlicher Spielraum verbleibt. Die forderungsberechtigte Rundfunkanstalt und die Zahlungspflichtigen Rundfunkhörer und Fernseher stehen im vorliegenden Fall in einem Verhältnis von Leistung und Gegenleistung zueinander, das nach § 1 der Abgabenordnung als ein Benutzungsverhältnis angesehen werden kann.

29

Eine Verletzung des Äquivalenzprinzips kann nicht festgestellt werden. Dieses Prinzip gilt im Verhältnis der Rundfunkanstalt und ihrer Benutzer, jedoch nicht für die Verteilung der eingehenden Gebühren zwischen den einzelnen Rundfunk- und Fernsehanstalten. Hiervon abgesehen verlangt dieses Prinzip ein angemessenes Verhältnis zwischen der Gebühr und dem Wert der besonderen Leistung durch die Anstalten. Bisher hatte allein der Kläger auf Grund der eingezogenen Gebühren Fernsehsendungen ausgestrahlt. Nunmehr soll bei gleichbleibender Gebühr das zweite Fernsehprogramm von der beigeladenen Anstalt gesendet werden. Ob dadurch ein reichhaltigeres Programm zur Verfügung gestellt wird, kann dabei offenbleiben, da für die vom Fernseher zu entrichtende Gebühr mindestens die gleiche Leistung wie bisher erbracht wird. Von welcher Anstalt die dem Fernseher auf Grund seiner Zahlungen zustehende Leistung erbracht wird, ist im Hinblick auf das Äquivalenzprinzip - jedenfalls im vorliegenden Fall - ohne Bedeutung. Mit Recht hat auch das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip nicht daraus hergeleitet werden kann, daß die Eigentümer älterer Apparate sich für den Empfang des Fernsehprogramms der beigeladenen Anstalt Zusatzgeräte anschaffen mußten. Insoweit kann es nur auf die Möglichkeit des unbeschränkten Empfanges ankommen, eine Unterscheidung nach der technischen Ausstattung des Fernsehempfängers ist praktisch unmöglich.

30

5)
Der Kläger meint ferner, der Staatsvertrag verletze den in Art. 20 GG vorgeschriebenen föderalistischen Aufbau der Bundesrepublik. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch nicht feststellen können, daß das föderalistische Prinzip des Grundgesetzes durch den Abschluß des Staatsvertrages oder durch die Errichtung einer für das ganze Bundesgebiet zuständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt "Zweites Deutsches Fernsehen" verletzt worden ist. Die Länder sind nach allgemeiner Auffassung Staaten, nicht etwa - wie vor 1945 - nur Provinzen. Ihnen steht nach Art. 30 GG die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben - jedenfalls dem Grundsatz nach - zu. Schon diese Bestimmung rechtfertigt es, den Abschluß des Staatsvertrages und die Errichtung der öffentlich-rechtlichen Anstalt "Zweites Deutsches Fernsehen" als verfassungsmäßig zu betrachten, wenn nicht die zugunsten des Bundes gemachten Vorbehalte Platz greifen. Den Ländern steht eine - wenn auch beschränkte - Staatsgewalt zu, die die Möglichkeit zum Abschluß von Verträgen und zur Errichtung gemeinsamer Einrichtungen, wie öffentliche Anstalten umfaßt. Dies entspricht auch der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts in dem Fernsehurteil, insbesondere den Ausführungen BVerfGE Bd. 12, 205 [251/252] und der tatsächlich geübten Praxis (vgl. z.B. die 339 Vereinbarungen und Verträge der Länder, die in Heft 19 der Veröffentlichungen der Vereinigung der deutschen Staatsrechtslehrer S. 36 ff. zusammengetragen sind). Es ist mithin weiter zu prüfen, ob das Grundgesetz oder die ihm zugrunde liegenden Grundsätze dem Staatsvertrag oder der Errichtung einer gemeinsamen Anstalt entgegenstehen.

31

Da eine ausdrückliche Regelung fehlt, sind bei einer Prüfung auch die allgemeinen Vorstellungen des Grundgesetzgebers über den Verfassungsaufbau heranzuziehen. Bedenken gegen die Vereinbarkeit des Staatsvertrages und die Errichtung der gemeinsamen Länderanstalt könnten sich in räumlicher oder formaler Hinsicht aus der Aufgabenverteilung zwischen Bund und Ländern oder aus dem Zweck des föderalistischen Aufbaues der Bundesrepublik ergeben. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch nicht feststellen können, daß unter diesen Gesichtspunkten der Staatsvertrag oder die Errichtung der gemeinsamen Länderanstalt zu beanstanden ist.

32

a)
Das Zweite Deutsche Fernsehen wird im ganzen Bundesgebiet und noch darüber hinaus ausgestrahlt. Da es sich bei der Tätigkeit der Beigeladenen um schlichte Hoheitsverwaltungen handelt, kann ihre Zuständigkeit als auf das ganze Bundesgebiet ausgedehnt angesehen werden. Es gibt aber keine Vorschrift im Grundgesetz, nach der die Staatsgewalt eines Landes nur in seinem Gebiet ausgeübt werden könnte und bei einer Ausdehnung der Zuständigkeit auf das ganze Bundesgebiet nur der Bund zuständig wäre. Vielmehr wird es als verfassungsgemäß angesehen, daß die Urteile der Landesgerichte und die Verwaltungsakte der Landesbehörden im ganzen Bundesgebiet Geltung haben, ohne daß sie etwa von den örtlich zuständigen Behörden und Gerichten für vollstreckbar erklärt werden messen (§ 160 GVG). Von Mangoldt-Klein leiten dies aus der Vorschrift des Art. 35 GG her (Komm, zum Grundgesetz Anm. IV zu Art. 35). Die Beschränkung der Landesstaatsgewalt auf das betreffende Landesgebiet kann mithin aus dem Grundgesetz nicht ohne weiteres entnommen werden.

33

b)
In formaler Hinsicht steht das Grundgesetz Staatsverträgen der Länder nicht entgegen. Der Abschluß von Verträgen zwischen den Ländern ist vielmehr iii der Übergangsvorschrift des Art. 135 und in Art. 118 Satz 1 GG vorausgesetzt und ergibt sich auch als Schluß a maiore ad minus aus der Möglichkeit nach Art. 32 Abs. 3 GG, wobei für die Länder auch der Verzicht auf Hoheitsrechte entsprechend Art. 24 Abs. 1 GG möglich sein muß.

34

Daß die Länder juristische Personen des öffentlichen Rechts auf den ihnen vorbehaltenen Gebieten errichten können, ist nicht zu bestreiten.

35

Die hier zu beurteilenden Vorgänge können deshalb in formaler Hinsicht nicht beanstandet werden.

36

c)
Auch unter den Gesichtspunkten der Aufgabenverteilung zwischen Bund und Ländern können keine Verstöße gegen das föderalistische Prinzip des Grundgesetzes festgestellt werden. Diese Aufteilung in Art. 30, 70 ff., 83 ff., 92 ff. und 105 ff. auf dem Gebiet der Gesetzgebung, der Verwaltung, der Rechtsprechung, des Finanzwesens usw. erfolgte, wenn man vom Wortlaut ausgeht, nicht nach dem Prinzip, daß die Gegenstände, die für das Bundesgebiet einheitlich zu regeln seien oder deren Regelung für das ganze Bundesgebiet Geltung haben solle, dem Bund, die übrigen Gegenstände den Ländern zugewiesen werden. Es mag sein, daß dieser Gesichtspunkt bei der Verteilung im einzelnen eine Rolle gespielt hat, aber als Grundsatz ist er in den Vorschriften nicht zum Ausdruck gekommen. Die staatlichen Aufgaben wurden vielmehr nach Sachgebieten dem Bund einerseits und den Ländern andererseits zugewiesen. Es ist mithin durchaus denkbar, daß auf den dem Bund zugewiesenen Gebieten örtlich begrenzte Aufgaben und auf den den Ländern zugewiesenen Gebieten das ganze Bundesgebiet umfassende Aufgaben zu erfüllen sind. Es muß deshalb davon ausgegangen werden, daß die Länder nach dem Grundgesetz auch in der Lage sein sollen, solche für das ganze Bundesgebiet zu erfüllende Aufgaben in einer der Notwendigkeit entsprechenden Weise zu erfüllen (ebenso BVerfGE 12, 205 [251/252]).

37

Es kommt hinzu, daß im Hinblick auf Art. 30 GG neue, nicht vorhergesehene staatliche Aufgaben nacht ausgeschlossen werden können, die nur einheitlich geregelt, oder von einer zentralen Steile für das Bundesgebiet erfüllt werden können, für die aber der Bund nicht zuständig ist und - jedenfalls in der gebotenen Zeitkürze - auch nicht zuständig gemacht werden kann. Dies nötigt zu einer Auslegung und Handhabung des Grundgesetzes, die den Ländern sowohl übereinstimmende einheitliche Regelungen, wie die Einrichtung zentraler Stellen für die Erfüllung einer solchen Aufgabe ermöglicht. Denn es kann nicht als Absicht des Verfassungsgebers angesehen werden, daß die Erfüllung einer dringenden staatlichen Aufgabe nur wegen der Aufgabenverteilung zwischen Bund und Ländern unterbleiben soll.

38

d)
Auch vom Zweck der föderalistischen Regelung her bestehen keine Bedenken gegen den Staatsvertrag und die Errichtung der beigeladenen Anstalt. Die Ziele der föderalistischen Ausgestaltung der Bundesrepublik brauchen hier nicht erschöpfend aufgezählt zu werden. Jedenfalls ist dem Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 12, 205 [289]) darin beizutreten, daß der wesentliche Grund des bundesstaatlichen Aufbaues die wirksame Teilung der Gewalten gewesen ist. Neben der Aufteilung der Staatsgewalt in Gesetzgebung, Vollziehung und Rechtsprechung ist die Staatsgewalt in der Bundesrepublik zwischen dem Bund einerseits und den Ländern andererseits geteilt worden. Die Verfassungsgeber haben diese Teilung für besonders wichtig angesehen. Das ergibt sich aus dem Verbot des Art. 79 Abs. 2 GG, die verfassungsmäßige Gliederung des Bundes in Länder zu beseitigen. Dieses Verbot gilt nicht nur für den Bund und verhindert damit die Wiederholung des Heu-Aufbaugesetzes von 1934, sondern auch für die Länder und verhindert eine Neugliederung des Bundesgebietes im Gegensatz zu Art. 29 GG allein durch die Länder. Es kann hier dahingestellt bleiben, welche sonstigen Maßnahmen der Länder als verfassungswidrig anzusehen sind. Dieses Verbot ist aber nicht verletzt durch eine gemeinsame Anstalt, die nicht auf Regierungsebene steht, sondern den Ländern nachgeordnet ist, auch wenn ihr Selbstverwaltung eingeräumt worden ist, sofern eine solche Regelung sachgemäß und notwendig ist. Dies ist hier der Fall, wie das Bundesverfassungsgericht bereits in dem o.a. Urteil (BVerfGE 12, 205 [252]) dargelegt hat.

39

e)
Es verstoßen auch nicht einzelne Bestimmungen des Staatsvertrages gegen das föderalistische Prinzip. Fraglich könnte dies sein einerseits hinsichtlich der Vorschriften über die Bestellung der Mitglieder des Fernsehrates und des Verwaltungsrates in §§ 14 und 17 und andererseits hinsichtlich der Regelung der Aufsicht in § 25 des Staatsvertrages. Nach §§ 14 und 17 des Staatsvertrages ist es möglich, daß der Ministerpräsident eines Landes überstimmt wird. Nach § 25 des Staatsvertrages wird die Aufsicht über die Beigeladene im Wechsel ausgeübt. Hierin liegt kein Verzicht der Länder auf unverzichtbare Hoheitsrechte. Denn die Hoheitsrechte der einzelnen Länder über die beigeladene Anstalt bestünden ohne den Staatsvertrag nicht. Das föderalistische Prinzip hindert nicht, daß in einem solchen Fall von vornherein nur beschränkte Hoheitsrechte der Länder entstehen, wenn die Einrichtung der Anstalt sachgerecht und notwendig und die Regelung für eine vernünftige Abwicklung der Geschäfte zweckmäßig ist. Es kommt hinzu, daß dem Grundgesetz der Verzicht auf Hoheitsrechte nach Art. 24 Abs. 1 für völkerrechtliche Verträge durchaus bekannt ist, was nach Art. 32 Abs. 3 auch für völkerrechtliche Verträge der Länder gilt. Es bestehen deshalb keine grundsätzlichen Bedenken, diese Vorschrift für völkerrechtliche Verträge auch auf die Staatsverträge der Länder, wie den vorliegenden, anzuwenden.

40

Auch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Mai 1952 (BVerfGE 1, 299) steht nicht entgegen. Denn dieser Entscheidung lag ein völlig anderer Sachverhalt zugrunde. Diese Entscheidung ist für den dort Beurteilten Sachverhalt richtig, in dem der Bund ordern einzelnen Land gegenüberstand. Bei Abschluß des Staatsvertrages war der Bund nicht beteiligt und durfte nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 12, 205 ff.) nicht beteiligt sein. Die Länder waren im hier zu entscheidenden Fall durch besondere Vorschriften des Bundes über die Errichtung einer gemeinsamen Länderanstalt nicht eingeengt. Sie durften deshalb auch bestimmen, daß ein Land bei der Bestellung der oben erwähnten Mitglieder überstimmt werden könne und daß die Aufsicht im Turnus wechseln solle.

41

6)
Der Kläger meint, der Staatsvertrag und das Zustimmungsgesetz verletzten das demokratische und parlamentarische Prinzip des Art. 28 GG. Auch diesem Einwand kann nicht beigepflichtet werden.

42

a)
Die beigeladene Anstalt ist nicht eine der in Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG genannten Gebietskörperschaften (Landkreis, Gemeinde), die eine Volks Vertretung haben müssen, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Es handelt sich vielmehr um eine auf Landesebene errichtete Anstalt des öffentlichen Rechts. Solche Anstalten unterliegen nicht der Vorschrift des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Vorschriften des Staatsvertrages, insbesondere in den §§ 14 und 17, können nicht deshalb beanstandet werden, weil sie nicht eine aus solchen Wahlen hervorgegangene Vertretung des Volkes für diese Anstalt vorsehen.

43

b)
Es trifft zwar zu, daß durch das demokratische und parlamentarische Prinzip des Art. 28 Abs. 1 GG auch die Ministerverantwortlichkeit in den Ländern gefordert und gewährleistet wird. Aber dieses Prinzip ist hier nicht verletzt. Soweit der Staatsvertrag den Ministerpräsidenten Betätigungsmöglichkeiten und Aufgaben zuweist, sind sie den Landtagen verantwortlich. Dies gilt auch für Fälle, in denen sie z.B. bei Berufungen nach § 14 Abs. 4 des Staatsvertrages überstimmt worden sind oder in denen eine ihrer Anregungen an den zur Zeit aufsichtsführenden Ministerpräsidenten nicht durchgesetzt worden ist. Die Landtage sind jedenfalls durch den Staatsvertrag nicht daran gehindert, die Minister wegen ihres Verhaltens in den hier in Frage stehenden Angellegenheiten zur Verantwortung zu ziehen. Im vorliegenden Fall ist nicht die Ministerverantwortlichkeit eingeschränkt, sondern die den Ministern zustehenden Befugnisse, Zuständigkeiten und Aufgaben. Solche eingeschränkten Befugnisse und die daraus folgenden Beschränkungen der Ministerverantwortlichkeit sind aber dem Grundgesetz bekannt und von ihr gebilligt, z.B. die Beschränkung der Ministerverantwortlichkeit durch die Unabhängigkeit der Gerichte oder durch die Selbstverwaltung der Gemeinden oder die Beschränkung der Aufsicht über Rundfunk- und Fernsehanstalten durch Art. 5 GG. Es kommt hinzu, daß den Gesetzgebern, mithin auch den Landtagen, durch die Gesetzgebungsrefugnisse ein weites Feld dafür eingeräumt worden ist, ob und wie sie die Zuständigkeiten und Aufgaben der Minister und damit deren Verantwortlichkeit den Landtagen gegenüber bestimmen wollen. Erweitern die Landesgesetzgeber die Befugnisse der Minister in der hier vorliegenden Weise, so kann daraus eine Verletzung der in Art. 28 Abs. 1 GG geforderten Minister Verantwortlichkeit jedenfalls dann nicht hergeleitet werden, wenn die Minister im Rahmen der Erweiterung verantwortlich, sind.

44

7)
Der Kläger meint schließlich, der Staatsvertrag und das Zustimmungsgesetz verletzten das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit in Art. 28 GG. Es trifft zwar zu, daß eine solche Verletzung festzustellen und das Bundesverfassungsgericht anzurufen wäre, wenn das Zustimmungsgesetz oder der Staatsvertrag so mißverständlich, irreführend, widersprüchlich, unklar oder unvollständig wäre, daß ihre Anwendbarkeit weder durch Auslegung noch Lückenergänzung erreicht werden könnte (BVerfGE 17, 82). Eine Verletzung des Rechtsstaatsprinzips kann jedoch nicht festgestellt werden.

45

a)
Sieht man einmal von Besatzungsrecht, Völkerrecht und sonstigem internationalen Recht und von Satzungsrecht ab, so gibt es im Bereich der Bundesrepublik nur Bundesrecht und Landesrecht. Gemeines oder allgemeines Recht, das weder Bundesrecht noch Landesrecht ist, ist weder dem Grundgesetz noch sonstigem Bundesrecht bekannt. Wie oben dargelegt, sind das Zustimmungsgesetz und der Staatsvertrag eindeutig dem Landesrecht zuzurechnen.

46

Das Landesrecht ist zwar auf das Gebiet des betreffenden Landes beschränkt, erfaßt aber grundsätzlich alle natürlichen und juristischen Personen, die sich innerhalb dieses Bereiches befinden, insbesondere hier ihren Sitz, Wohnsitz oder Aufenthalt haben. Für die Beigeladene ist in § 1 des Staatsvertrages als Sitz Mainz bestimmt. Das in Mainz geltende örtliche und Landesrecht gilt mithin auch für die Beigeladene, zumal sie ja auch eine Anstalt des Landes Rheinland-Pfalz ist. Hieraus folgt, daß die Beigeladene der Verfassung des Landes Rheinland-Pfalz und dem sonstigen rheinland-pfälzischen Landesrecht unterworfen ist, soweit der Staatsvertrag und das rheinland-pfälzische Zustimmungsgesetz zum Staatsvertrag nicht etwas anderes ergeben. Insbesondere ist es denkbar, daß in dem Staatsvertrag verwendete Begriffe eine Verweisung auf Bundesrecht enthalten.

47

b)
Von diesem Blickpunkt aus lassen sich die vom Kläger angegebenen Zweifelsfälle einer befriedigenden Lösung zuführen. So können Begriffe, wie Kirche in § 6 des Staatsvertrages oder Kinder und Jugendliche in § 10 des Staatsvertrages, unter Heranziehung von rheinland-pfälzischem Landesrecht und von Bundesrecht ausgelegt werden. Hinsichtlich des Personal Vertretungsrechts ergibt sich aus dem Vorstehenden die Anwendbarkeit des rheinland-pfälzischen Personalvertretungsgesetzes (vgl. § 1 des Personalvertretungsgesetzes für Rheinland-Pfalz vom 31. Juli 1958; rh-pf. GVBl. S. 135). Hinsichtlich der Finanzordnung bestehen keine Bedenken, das rheinlandpfälzische Landesrecht zur Ergänzung heranzuziehen. In prozeßrechtlicher Hinsicht wird das anzuwendende Landesausführungsgesetz zur Verwaltungsgerichtsordnung in weitem Umfang durch die Vorschriften über die Örtliche Zuständigkeit in § 53 VwGO bestimmt. Nach alledem können die gewiß vorhandenen und nicht zu unterschätzenden Schwierigkeiten durch Auslegung und Lückenergänzung behoben werden, soweit sich dies bisher übersehen läßt. Ein Verstoß gegen das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit kann deshalb nicht festgestellt werden.

Frohe Ostern GEZ-Boykott-Forum!
 
 :)

1 siehe Christoph Vedder; Intraföderale Staatsverträge. Instrumente der Rechtsetzung im Bundesstaat.

Portal für Politikwissenschaft; Intraföderale Staatsverträge; Link:
https://www.pw-portal.de/rezension/3443-intrafoederale-staatsvertraege_4550



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@Profät Di Abolo

Gruß an Dich und Danke für die Beteiligung.

Auf jedenfall wird in Deiner Aussage bestätigt, (Rn. 45 und 46 der BVerwG-Entscheidung von 1965), daß es kein zwischenstaatliches Recht auf Länderebene hat, weil die Bundesrepublik Deutschland nur internationales Recht, Bundesrecht oder rein auf das Land begrenztes Landesrecht kennt, wie hier

Eine landesrechtliche Bestimmung ist nach Landesrecht zu beurteilen

https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23914.msg152069.html#msg152069

und hier

BVerfGE 114, 196 - Landeseigenverwaltung ist nicht länderübergreifend
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29991.msg187767.html#msg187767

versucht darzustellen.

Die Länderparlamente haben dem also jeweils für ihr Gebiet zugestimmt, sind aber keinesfalles Vertragspartner im Sinne der internationalen und Bundesbestimmungen.

User Profät Di Abolo schreibt:
Zitat
"Betroffene" dieses Witz-Werkes RBS TV sind alle wohnenden Menschen (besser nach dem BMG gemeldete) in Deutschland. Das schließt auch den Personenkreis mit ein, der keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und damit bei Wahlen zu den Länderparlamenten ausgeschlossen ist.
Als Begriff "Betroffene" kann man hier auch den Begriff "Belastete" einsetzen.

Zitat
Schon daran scheitert die These "mittelbare Bevollmächtigung" der "Haushalte" und Familien durch den / die gewählte Abgeordnete(n) des Wahlkreises.
Eben; wer sollte denn jene vertreten, die nicht wählen dürfen?

Bleibt zu erkennen, daß die Bürger nicht mittelbar Vertragspartner werden, wenn sie einem Vertrag nicht unmittelbar selbst zustimmen, da die Volksvertreter nicht an deren individuelle Stelle treten.

Es wird sicherlich in einem weiterführenden Thema zu klären sein, für welche Vorgänge tatsächlich ein Gesetzesvorbehalt besteht; zumindest in Punkto Satzung hat es ja dafür schon ein Thema:

BVerfGE 33, 125 - Facharzt -> Grenzen der Normgebung kraft Satzung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30482.msg190923.html#msg190923

und für den Bereich Strafrecht hat es eine BVerfG-Entscheidung, aber noch kein separates Thema dafür:

BVerfGE 14, 174 - Gesetzesgebundenheit im Strafrecht
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv014174.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. April 2019, 10:11 von pinguin«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
(...) Bleibt zu erkennen, daß die Bürger nicht mittelbar Vertragspartner werden, wenn sie einem Vertrag nicht unmittelbar selbst zustimmen, da die Volksvertreter nicht an deren individuelle Stelle treten. (...)

Zu dieser Aussage gilt im Saarland folgendes:
Zitat
Die saarländische Staatspraxis, wie sie in der Unterscheidung zwischen „Staatsverträgen“ und „Abkommen (Regierungsabkommen, Ressortabkommen, Verwaltungsvereinbarungen der Ressorts mit Bund und Ländern)“ im Anhang der Bereinigten Sammlung zum Ausdruck kommt, geht nur dann vom Vorliegen eines Staatsvertrages aus, wenn ein Vertrag für das Saarland Pflichten begründet, denen es nur durch Erlass eines materiellen Gesetzes nachkommen kann, z.B. wenn Rechte und Pflichten der Bürger zu begründen sind, der institutionelle Gesetzesvorbehalt nach Art. 112 SVerf berührt oder die geltende Rechtslage an die neue Verpflichtung anzupassen ist. (...)

Anmerkung zu Art. 112 Sverf:
Zitat

1 Die Organisation der allgemeinen Staatsverwaltung und die Regelung der Zuständigkeiten erfolgen durch Gesetz.

2 Die Einrichtung der Behörden im einzelnen obliegt der Landesregierung und auf Grund der von ihr erteilten Ermächtigung den einzelnen Ministern.

Quelle: https://www.sadaba.de/GSLT_SVerf_105_133.html

Und weiter:
Zitat
Im Ganzen läuft das Verfahren zum Abschluss von Staatsverträgen regelmäßig wie folgt ab:

(1.) Der Vertragsentwurf wird vom zuständigen Minister vorbereitet und ausgehandelt; dem Ministerpräsidenten ist Bericht zu erstatten (§ 13 Abs. 2 GOReg) – in der Praxis wird das Kabinett informiert. Zudem soll der Landtag gemäß der Vereinbarung über die Unterrichtung des Landtags durch die Landesregierung vom 10. 11. 1987 (Anlage zu § 20 Abs. 2 GOReg) über den Gegenstand des Vertragsschlusses, die Interessenlage der Vertragspartner, den wesentlichen Gang der Beratungen und die Haltung der Landesregierung unterrichtet werden.

(2.) Der ausgehandelte Vertragstext ist der Landesregierung zur Beschlussfassung vorzulegen (§ 8 Abs. 1 lit. h, § 13 Abs. 3 GOReg). Dort wird festgestellt, ob es sich um einen zustimmungsbedürftigen Staatsvertrag handelt oder um eine Vereinbarung, die unter die Unterrichtungspflicht nach Art. 95 Abs. 2 S. 2 SVerf fällt.

(3.) Der Ministerpräsident holt ggf. die Zustimmung der Bundesregierung nach Art. 32 Abs. 3 GG ein (§ 13 Abs. 4 GOReg).

(4.) Der Staatsvertrag wird im Landtag mit Zustimmungsgesetzentwurf nach Art. 98 Abs. 1 SVerf eingebracht und der Landtag stimmt dem Vertrag durch das sog. Transformations- oder Zustimmungsgesetz im Ganzen zu; Änderungsanträge sind ausgeschlossen, auch wenn es im saarländischen Parlamentsrecht an einer mit § 82 Abs. 2 GeschOBT vergleichbaren Bestimmung fehlt.

(5.) Der Ministerpräsident ratifiziert den Vertrag und das Zustimmungsgesetz wird mit dem Staatsvertrag als Anlage nach Art. 102 SVerf im Amtsblatt des Saarlandes verkündet. Die Zustimmung kann vom Landtag nur im Ganzen erteilt werden; Änderungsanträge zum Staatsvertrag selbst sind ausgeschlossen. Dies hindert den Landtag jedoch nicht daran, das Zustimmungsgesetz nachträglich zu ändern oder aufzuheben, da das Zustimmungsgesetz innerstaatlich nur den Rang eines einfachen Landesgesetzes hat. Hierdurch allein wird jedoch die Gültigkeit des Vertrages im Verhältnis zum Vertragspartner nicht berührt. (...)
Quelle: https://verfassungsgerichtshof-saarland.de/Kommentar%20SVerf%20(Endfassung%2022-06-09).pdf

Also, die Landesregierung unterrichtet den Landtag über die Interessenlage der Vertragspartner .
Das sind nur die vertragschließenen Parteien (Landesregierung und LRA).
Es existiert kein Dritter.
Die Bürger werden durch die Vertragsvereinbarungen der Landesregierung (Zustimmungsgesetz) mit den LRAn aufgefordert, die Bürgerpflicht (Zahlung des Zwangsrundfunkbeitrags) gesetzmäßig zu erfüllen.

Siehe § 10 RBStV aus AZ.: 6 K 2061/15  VERWALTUNGSGERICHT DES SAARLANDES IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 16.01.2017
Zitat
Der Umstand, dass die Tätigkeit des Beklagten als Rundfunkanstalt insgesamt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine „Aufgabe der öffentlichen Verwaltung“ darstellt, hat hierfür nur indizielle Bedeutung.
Denn für die maßgebliche Abgrenzung ist hiermit noch nicht viel gewonnen, weil eine öffentliche Aufgabe auch in privatrechtlichen Handlungsformen erfüllt werden kann.

Maßgeblich kommt es daher darauf an, ob das Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten - hier dem Beklagten und dem Kläger als Beitragsschuldner - öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist, m.a.W. seine Grundlage im öffentlichen Recht hat.

Dies ist der Fall, wenn die Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen und sich der Träger hoheitlicher Gewalt besonderer, nicht für jedermann geltender, sondern ihn einseitig berechtigender Rechtssätze des öffentlichen Rechts bedient.

Diese Voraussetzungen liegen hier vor, weil der Beklagte aufgrund der ihn als Anstalt öffentlichen Rechts einseitig berechtigenden Befugnis zur Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge (§ 10 Abs. 5 RBStV) gehandelt hat, welche ihm eine öffentlich-rechtliche Handlungsbefugnis dahingehend einräumt, sich der Handlungsform eines Verwaltungsaktes zu bedienen.
Weiterlesen:
Ist der RBStV in NRW wirklich in Landesrecht transformiert worden?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26332.msg184204.html#msg184204


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. April 2019, 14:45 von Bürger«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

g
  • Beiträge: 368
Um jetzt den Bürger zur Zahlpflicht einzubinden bedarf es der Willensbildung durch den Bürger:
[...]
Bis heute habe ich noch kein Dokument gefunden, das die Zahlpflicht an den Rundfunk des Bürgers gesetzlich regelt.
Diese Willensbekundung muss der Nutzer durch Anmeldung abgeben.

Ja, weil man nicht durch einen Vertrag gezwungen werden darf, den Staatsfunk zu konsumieren. Ein derartiges Gesetz fehlt, da es das auch nicht geben darf.

Der geneigte Leser könnte sich nun fragen, wenn unterstellt wird, dass dem so ist - was plausibel erscheint - welchen Nutzen oder Anwendung liese sich für den GEZ-Boykott aus dieser Erkenntnis oder Schlußfolgerung ziehen?
Für meine Begriffe die, dass der Vertrag keinerlei bindende Wirkung auf den Bewohner entfalten kann und es an einem Gesetz mangelt.

"Betroffene" dieses Witz-Werkes RBS TV sind alle wohnenden Menschen (besser nach dem BMG gemeldete) in Deutschland.
Das schließt auch den Personenkreis mit ein, der keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und damit bei Wahlen zu den Länderparlamenten ausgeschlossen ist.
Schon daran scheitert die These "mittelbare Bevollmächtigung" der "Haushalte" und Familien durch den / die gewählte Abgeordnete(n) des Wahlkreises.

Daneben vertritt nicht das Parlament das jeweilige Bundesland im "intraföderalem  Staatsvertragsrecht"1 sondern der / die Ministerpräsident_in oder Regierende Bürgermeister das betrefffende Bundesland.
Ebenso im verhält es sich im EU-Recht.
Super argumentiert. Ja, so ist es.
Aber, wie kannst du es wagen einem alteingesessenen user zu widersprechen? Jetzt haste dich aber unbeliebt gemacht.

(Anm.: Lt. RBStV ist im privaten Bereich für jede Wohnung zu zahlen. Die Wohnung gehört dem Eigentümer.
Eine Mietwohnung, die der Wohnungsgesellschaft 'Aufbau' gehört, wird immer als Gewerbeobjekt, kapitalwirtschaftlich, gewerblich vermietet. Damit ist das kein privater Bereich mehr. Die Mietwohnung ist im RBStV gar nicht definiert!)***


***Edit "Bürger": Diese - vorsichtig ausgedrückt - kühne und - nebenbei bemerkt - nicht sonderlich fundiert bzw. geradezu abwegig erscheinende These ist bereits andernorts im Forum Gegenstand der Diskussion
RBStV §2 (1) Rundfunkbeitrag im privaten Bereich: Was ist die Mietwohnung?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30440.0.html
und jedenfalls hier im Thread nicht weiter zu vertiefen!
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. April 2019, 15:25 von Bürger«

  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Um jetzt den Bürger zur Zahlpflicht einzubinden bedarf es der Willensbildung durch den Bürger:
Ich bin sehr daran interessiert, Einblick in den Vertrag zu nehmen, den du mit dem Finanzamt geschlossen hast. Solltest du einen solchen nicht geschlossen haben, so bitte ich darum, über deinen Widerstand gegen diesen vertragslosen Zustand und die Zahlung von Lohn-/Einkommens-, Mineralöl- und Mehrwertsteuer, um nur einige zu nennen, informiert zu werden.

Bis heute habe ich noch kein Dokument gefunden, das die Zahlpflicht an den Rundfunk des Bürgers gesetzlich*** regelt.
Dann hast du nicht sorgfältig gesucht bzw. wenig in diesem Forum gelesen, denn es ist tausendfach die Rede von diesem Dokument. Auch in deinem Bundesland hat der zuständige Gesetzgeber den Inhalt des sogn. Rundfunkbeitragsstaatsvertrags in ein Landesgesetz*** überführt. Den Beschluß dazu wird man in den Protokollen des Landtags nachlesen können.

Nebenbei: Wenn es möglich wäre den sogn. Rundfunkbeitrag mit solchen Albernheiten zu beseitigen, so wäre diese Art der Finanzierung des ÖR-Rundfunks bereits vor dem Inkrafttreten Geschichte.

M. Boettcher


***Edit "Bürger" - hier nochmals die Aussagen von "drboe" bestätigend:
Das "Gesetz beim Namen genannt" wäre - landesabhängig - z.B. für
Sachsen:
"Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung weiterer Gesetze vom 6. Dezember 2011 (SächsGVBl. S. 638)"
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/12150-G-zum-15-RundfunkaenderungsStV-und-Aend-weiterer-Gesetze
Niedersachsen:
"Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag Vom 29. Juni 2011"
http://www.voris.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&query=RdFunk%C3%84ndStVtr15G+ND&psml=bsvorisprod.psml&max=true&aiz=true
und für Berlin
"Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag Vom 20. Mai 2011"
http://gesetze.berlin.de/jportal/?quelle=jlink&query=RdFunk%C3%84ndStVtr15G+BE&psml=bsbeprod.psml&max=true&aiz=true
Siehe u.a. unter
Fundstellen Landesgesetze/ Zustimmungsgesetze 15. RÄndStV/ "RBStV" [Übersicht]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19862.0.html
@alle: Dies ist hier im Thread im Übrigen nicht Gegenstand des Kern-Themas.
Danke für das Verständnis und nunmehrige konsequente Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. April 2019, 15:30 von Bürger«
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

  • Beiträge: 7.385
Aus einer Stellungnahme eines EU-Generalanwaltes, das den Begriff "Vertragspartner" enthält, wobei hier auf Verträge zwischen "Gewerbetreibendem" und "Verbraucher" abgestellt wird.

Zitat
26.      Um mit Punkt iii zu beginnen, leitet sich der Sinn und Zweck des mit der Richtlinie 93/13 gewährten Schutzes aus der Grundannahme ab, dass der Verbraucher sich gegenüber dem „Gewerbetreibenden“ „in einer unterlegenen Position befindet, da er als wirtschaftlich schwächer und rechtlich weniger erfahren als sein Vertragspartner angesehen werden muss“(10). Darin kommt der Gedanke zum Ausdruck, auf dem das Gesamtsystem der Richtlinie beruht: Sie soll ein Schutzsystem schaffen, das auf der Annahme beruht, dass „der Verbraucher sich gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt“(11). Allgemein gesagt, „führt [dies dazu], dass er den vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen zustimmt, ohne auf deren Inhalt Einfluss nehmen zu können“(12).


SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
MICHAL BOBEK
vom 15. November 2018(1)
Rechtssache C-590/17

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=vertragspartner&docid=207805&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=2916440#ctx1

Hier wird ausgeführt, daß der "Verbraucher " als Vertragspartner immer unter einem höheren Schutz steht, weil nicht angenommen werden kann, daß er jeden rechtlichen Teil kennt, wohingegen vom "Gewerbetreibenden" als Vertragspartner schlicht vorausgesetzt wird, die rechtlichen Aspekte um sein gewerbliches Tun zu kennen hat.

Und damit rücken die Aussagen von Rundfunk und Co. hinsichtlich der grundsätzlichen Zahlpflicht des Rundfunkbeitrages für Rundfunknichtinteressenten, bzw. Rundfunknichtkonsumenten in einen sehr fragwürdigen Bereich; mal höflich formuliert.

Weiter wird ausgeführt:

Zitat
31.      Maßgebend dafür, ob ein Verbrauchervertrag vorliegt, wie oben unter Punkt i skizziert, bleiben ganz einfach zwei kumulative Voraussetzungen(13). Dies sind a) die Frage, ob ein Vertrag vorliegt und b) ob er von einer Partei außerhalb der Ausübung ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit (Verbraucher) und von einer anderen Partei innerhalb der Ausübung ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit (Gewerbetreibender) geschlossen wurde.
Hier wäre nun die Frage, ob es zwischen Verbraucher und Staat zu einem Verbrauchervertrag käme, wenn sich der Staat als Wettbewerber aufstellt?

Immerhin ist auch national bestimmt, da der Staat als Wettbewerber keine hoheitlichen Befugnisse hat, jedenfalls nicht im Land Brandenburg, allgemein:

Öffentlich-rechtliches Wettbewerbsunternehmen -> keine Behördeneigenschaft
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30023.msg187967.html#msg187967

oder konkret:

Zitat
Rn. 12 aus BFH V R 32/97, bei Jurion publiziert:
Zitat
[...]Übernimmt eine juristische Person des öffentlichen Rechts Aufgaben, wie sie auch von Personen des Privatrechts ausgeübt werden, und tritt sie dadurch - und sei es auch ungewollt - in tatsächlichen oder potentiellen Wettbewerb zu privatwirtschaftlichen Unternehmen, ist ihre Tätigkeit nicht mehr hoheitlich.[...]

Re: BS -> Einhaltepflicht von Landesrecht und Grundrecht, weil Teil -> A. d. ö. R.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29061.msg184137.html#msg184137

Wir unterstellen also, daß das Land als Eigentümer seines Rundfunks als Unternehmer, hilfsweise: Wettbewerber auftritt, weil ja das Veranstalten von Rundfunk keine rein staatliche Aufgabe mehr ist, insofern würde der rundfunkbeitragszahlende Rundfunkinteressent wohl mindestens dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag beitreten?

Natürlich kann ein Dritter freiwillig einem Vertrag beitreten, den bereits bspw. zwei Vertragsparteien miteinander geschlossen haben; sieht man an den EU-Erweiterungen, daß das funzt, denn auch dafür sind Verträge/Staatsverträge, nämlich die EU-Verträge, Grundlage.

Zur sinngemäßen Wiederholung:
Wäre also die Frage, ob sich der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gegenüber dem bereits erwähnten rundfunkbeitragszahlenden Rundfunkinteressent, der kraft seiner freiwilligen(!) Rundfunkbeitragszahlung diesen Vertrag anerkennt, zu einem Verbrauchervertrag zwischen diesem rundfunkbeitragszahlenden Rundfunkinteressent und dem Staat als Eigentümer seiner Rundfunkanstalt wandelt? Immerhin muß ja wer Eigentümer des Unternehmen namens Rundfunk Berlin-Brandenburg sein, bspw., und damit verantwortlicher Unternehmer, denn die Intendanten sind ja "nur" Geschäftsführer. 


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. April 2019, 10:06 von pinguin«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Ja, weil man nicht durch einen Vertrag gezwungen werden darf, den Staatsfunk zu konsumieren. Ein derartiges Gesetz fehlt, da es das auch nicht geben darf.
Es gibt in der Tat keine Verpflichtung den ÖR-Rundfunk zu konsumieren. Es gibt allerdings auch kein Gesetz, welches einen zwingt öffentliche Wege, Strassen und Brücken zu nutzen. Dennoch muss man diese finanzieren. Offensichtlich reicht diese Argumentation nicht hin den sogn. Rundfunkbeitrag in Frage zu stellen.

(Anm.: Lt. RBStV ist im privaten Bereich für jede Wohnung zu zahlen. Die Wohnung gehört dem Eigentümer.
Eine Mietwohnung, die der Wohnungsgesellschaft 'Aufbau' gehört, wird immer als Gewerbeobjekt, kapitalwirtschaftlich, gewerblich vermietet. Damit ist das kein privater Bereich mehr. Die Mietwohnung ist im RBStV gar nicht definiert!)
***
In sogn. RBStV ist definiert, was als Wohnung betrachtet wird. Da als Zahlungspflichtiger ein "Inhaber" der Wohnung festgelegt ist, der nicht dessen Eigentümer sein muss, kommt es auf die Besitzverhältnisse nicht an, so dass für eine Definition des Wohnungstyps "Mietwohnung" kein Bedarf besteht. Übrigens: würde der Eigentümer der Mietwohnung den sogn. Rundfunkbeitrag zahlen müssen, so würde er den Betrag natürlich als Nebenkosten auf die Miete aufschlagen, so dass letzlich auch dann der Mieter zahlen würde. Für eine diesbezügliche Änderung der Rundfunkfinanzierung einzutreten ist folglich sinnfrei.

M. Boettcher

***Edit "Bürger": Siehe auch Moderatoren-Hinweis in obigem Beitrag:
***Edit "Bürger": Diese - vorsichtig ausgedrückt - kühne und - nebenbei bemerkt - nicht sonderlich fundiert bzw. geradezu abwegig erscheinende These ist bereits andernorts im Forum Gegenstand der Diskussion
RBStV §2 (1) Rundfunkbeitrag im privaten Bereich: Was ist die Mietwohnung?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30440.0.html
und jedenfalls hier im Thread nicht weiter zu vertiefen!
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. April 2019, 15:33 von Bürger«
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

  • Beiträge: 1.665
  • This is the way!
Guten TagX,

während Rom um das Osterfeuer tanzt (burning Mount Wood) wird hier rechtswissenschaftlich geforscht.
Hervorragend!

Kommen wir nun zu clausula rebus sic stantibus; Link:
https://de.wikipedia.org/wiki/Clausula_rebus_sic_stantibus

und pacta sunt servanda; Link:
https://de.wikipedia.org/wiki/Pacta_sunt_servanda


BVerfGE 34, 216 - Coburg; Link:
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv034216.html

Zitat
53

b) Die clausula rebus sic stantibus ist ungeschriebener Bestandteil des Bundesverfassungsrechts. Das innere Verhältnis des Bundesstaats, d. h. sowohl die staatsrechtlichen Beziehungen zwischen Bund und Ländern als auch die staatsrechtlichen Beziehungen zwischen den Gliedern des Bundesstaats, den Ländern der Bundesrepublik Deutschland, werden nach dem Recht des Grundgesetzes ausschließlich durch das geltende Bundesverfassungsrecht bestimmt. Insoweit ist kein Raum für die Anwendung von Völkerrecht. Für das Verhältnis Bund/Länder im Bundesstaat hat dies das Bundesverfassungsgericht schon in seinem Urteil vom 23. Oktober 1951 (BVerfGE 1, 14 [51]) entschieden. Dasselbe gilt auch für die dort offen gebliebene Frage, ob "ein das Verhältnis von Staaten zueinander regelnder Völkerrechtssatz innerhalb des Bundesstaats ... im Verhältnis von Land zu Land und im Bereich ihrer rechtlichen Gleichordnung angewendet werden" kann. Art. 25 GG bestimmt zwar allgemein etwas über das Verhältnis von Völkerrecht zu innerstaatlichem Recht, bietet aber keinen Ansatz, die verfassungsrechtliche Regelung der Beziehungen zwischen den Ländern, die sich aus ihrer gliedstaatlichen Stellung im Bundesstaat ergeben, zu modifizieren oder zu ergänzen. Schon der Staatsgerichtshof für das Deutsche Reich hat in seiner Entscheidung vom 29. Juni 1925 (Lammers/Simons, Bd. 1 S. 198) in einem ähnlichen Fall erkannt, "das deutsche Staatsrecht wird in Fragen, wie der hier vorliegenden, maßgebend allein beherrscht von der Tatsache der Verbindung der deutschen Bundesstaaten (Länder) zum Deutschen Reich und der für diese Verbindung gesetzten Normierung, der Reichsverfassung", und dann hinzugefügt, "wenn aber letztere, wie im Streitfalle, keinerlei Anhaltspunkte gibt, wie die entstandenen Streitfragen zu lösen sind, so wird der Schluß nicht von der Hand zu weisen sein, daß diejenige Rücksichtnahme auf die Interessen des Gegenkontrahenten eines Staatsvertrages, die im Völkerrecht jedem Staat zugemutet wird, auch im Verbande des Deutschen Reiches nicht als unbillig und BVerfGE 34, 216 (231)BVerfGE 34, 216 (232)einer rechtlichen Grundlage entbehrend angesehen werden kann". Heute ist das Verhältnis der Länder im Bundesstaat zueinander lückenlos durch das Bundesverfassungsrecht geregelt, teils durch ausdrückliche Regelungen im Grundgesetz, teils durch den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsatz des bundesfreundlichen Verhaltens; dieser Grundsatz verpflichtet im Kern jedes Land, bei der Inanspruchnahme seiner Rechte die gebotene Rücksicht auf die Interessen der anderen Länder und des Bundes zu nehmen und nicht auf Durchsetzung rechtlich eingeräumter Positionen zu dringen, die elementare Interessen eines anderen Landes schwerwiegend beeinträchtigen. In diesem verfassungsrechtlichen Grundsatz wurzelt systematisch der ungeschriebene Satz von der clausula rebus sic stantibus, der auf staatsvertragliche Beziehungen zwischen den Gliedern der Bundesrepublik Deutschland einwirkt. Ihn für das deutsche Verfassungsrecht auszulegen, ist Sache des Bundesverfassungsgerichts.

54

c) Diese Auslegung ergibt: Der ungeschriebene Verfassungssatz von der clausula rebus sic stantibus schränkt die Regel des Staatsvertragsrechts "pacta sunt servanda" ein. Nur wenn sich die Verhältnisse, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestanden haben, mittlerweile grundlegend geändert haben und angesichts dieser Veränderung das Festhalten am Vertrag oder an einer Einzelvereinbarung innerhalb des Vertrags für den Verpflichteten unzumutbar geworden ist, ist Raum für seine Anwendung. Dabei bedarf es für die Bewertung "unzumutbar" auch der Berücksichtigung der Interessen des aus dem Vertrag oder der einzelnen Vertragsvereinbarung Berechtigten; sie können infolge der grundlegenden Veränderung der Verhältnisse an Gewicht verloren haben, in anderen Fällen aber auch an Bedeutung gewonnen haben. Die clausula entbindet nicht ohne weiteres von der unzumutbar gewordenen vertraglichen Verpflichtung oder gar von der Bindung an den Vertrag im Ganzen. Sie geht zunächst auf Anpassung des Vertrags an die veränderten Verhältnisse, u. U. also auf Milderung einer vertraglich übernommenen Verpflichtung und, wenn die inhaltliche Modifizierung einer vertraglich überBVerfGE 34, 216 (232)BVerfGE 34, 216 (233)nommenen Leistung nicht möglich erscheint, auf einen Ausgleich in Geld, soweit dies zur Aufrechterhaltung des Gleichgewichts der im Vertrag vereinbarten Leistungen und Gegenleistungen nötig ist.

Fraglich ist nun, warum Kaiser Wilhelm vom Bayerischen UnfuX sich nicht auf pacta sunt servanda (Verträge sind einzuhalten) berief, als der RundfunXgebührenstaatsvertrag aufgehoben wurde und darauf bestand, dass den "GEZ-Beauftragten" ein Zutrittsrecht zur Wohnung eingeräumt wird, um "Geräte zu suchen".
Stattdessen wurde ihm die Aufgabe einer "geheimen UnfuXpolizey" mit Rasterfahndungsbefugnissen zugewiesen und der "gemeine, geheime" (nicht gemeinnützig) öffentlich-rechtliche RundunfuX wurde zur heimlichen Überwachung des Wohnungs- und Meldewesens verdonnert!
In der Folge dieses staaatsvertraglichen Unsinns brachen Kaiser Wilhelm dann die Zweitwohnungen weg! Pacta sunt servanda!
Stattdessen hängt Kaiser Wilhelm lieber mit dem Papst ab, denkt über eine "IndeX-Verfassungsklage" nach und tanzt vermutlich gerade um den burning Mount Wood!
NSA-BeitraXservus! Unzumutbar!
Pacta sunt servanda und die Doofheit Roms!

Viva GEZ-Boykott-Forum! Forschungsstätte des GEZ-Boykott! Auch am Osterwochende!
Hervorragend! Weiter so!

 :)

Ey Du! Ja genau DU! Come to the bright side of life! Join the GEZ-Boykott-Forum! Hier werden Sie geholfen!
Wir können och "Römisch"! Clausula rebus sic stantibus et pacta sunt servanda!
ARD? Hostis humanis generis!
https://en.wikipedia.org/wiki/Hostis_humani_generis
(Feinde der Menschheit)


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g
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Ich bin sehr daran interessiert Einblick in den Vertrag zu nehmen, den du mit dem Finanzamt geschlossen hast. [...]
Auch in deinem Bundesland hat der zuständige Gesetzgeber den Inhalt des sogn. Rundfunkbeitragsstaatsvertrags in ein Landesgesetz überführt.
Der Bewohner z.B. einer Stadt ist Mitglied in der Körperschaft Stadt X. Diese Mitgliedschaft berechtigt das Finanzamt, vom Bewohner die erforderliche Steuer zu veranlagen.
Das Finanzamt ist eine reguläre Behörde.

Das Finanzamt macht dem Bewohner keinerlei Programmangebote und erhebt für die Leistung keine direkte Gegenleistung. Das Finanzamt ermittelt lediglich, wie hoch die Steuer aufgrund von Einnahmen ist.

Der Bewohner der Stadt X darf sogar bei der Wahl die Vertreter seiner Wahl wählen.
Beim Rundfunk hat er keinerlei Recht auf eine Auswahl. Ist also gar nicht beteiligt.


@drboe,
Dann ist es doch ganz easy, dieses angebliche Gesetz mal als reguläres Gesetz beim Namen zu nennen.
Wie nennt sich denn das Gesetz?***
Ein Vertrag zwischen 16 Ländern ist kein Landesgesetz, welches den Bewohner bindet. Er bindet lediglich die 16 Vertragsunterschreiber.



***Edit "Bürger":
Das "Gesetz beim Namen genannt" wäre - landesabhängig - z.B. für
Sachsen:
"Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung weiterer Gesetze vom 6. Dezember 2011 (SächsGVBl. S. 638)"
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/12150-G-zum-15-RundfunkaenderungsStV-und-Aend-weiterer-Gesetze
Niedersachsen:
"Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag Vom 29. Juni 2011"
http://www.voris.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&query=RdFunk%C3%84ndStVtr15G+ND&psml=bsvorisprod.psml&max=true&aiz=true
und für Berlin
"Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag Vom 20. Mai 2011"
http://gesetze.berlin.de/jportal/?quelle=jlink&query=RdFunk%C3%84ndStVtr15G+BE&psml=bsbeprod.psml&max=true&aiz=true
Siehe u.a. unter
Fundstellen Landesgesetze/ Zustimmungsgesetze 15. RÄndStV/ "RBStV" [Übersicht]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19862.0.html
Dies ist hier im Thread im Übrigen nicht Gegenstand des Kern-Themas.
Danke für das Verständnis und nunmehrige konsequente Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. April 2019, 15:03 von Bürger«

b
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Man könnte den ersten Schritt näher ansehen, wie eine angebliche Schuld entsteht: Datenübermittlung der Meldebehörden an den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio.

Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz (BayLfD)
https://www.datenschutz-bayern.de/tbs/tb27/k6.html
Zitat
Ein Widerspruchsrecht für Datenübermittlungen an den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio ist nicht vorgesehen [...]

Warum ist ein Widerspruchsrecht für diese Datenübermittlung nicht vorgesehen? Normalerweise hat der Betroffene doch immer ein Widerspruchsrecht. Aber was wäre, wenn er kein Betroffener = Vertragspartner ist? Statistik-Daten z.B. werden auch gesammelt, ohne Statistik-Objekte mit Widerspruchsrecht auszustatten. Und LRAs sind ja bekanntlich für die Statistik im Bereich öffentlich-rechtlicher Rundfunk verantwortlich. Jetzt haut alles hin: Daten werden für Statistik-Zwecke gesammelt und diese Daten werden für Personen, die melderechtlich erfasst sind, zu keinem Nachteil geführt. Sonst wäre das Widerspruchsrecht vorgesehen.

Fazit: da Widerspruchsrecht sofort am ersten Schritt nicht vorgesehen ist, zeigt, dass der Bürger mit dem Ganzen nicht betroffen ist und somit auch kein Vertragspartner ist. Wie oben ausgeführt, müsste er als Vertragspartner ("befindet sich in schwächeren Verhandlungsposition und besitzt einen geringeren Informationsstand") mit entsprechenden Rechten ausgestattet werden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. April 2019, 11:30 von boykott2015«

  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Ein Vertrag zwischen 16 Ländern ist kein Landesgesetz***, welches den Bewohner bindet. Er bindet lediglich die 16 Vertragsunterschreiber.
Das wurde nun wirklich schon zig-fach erklärt. Nur beratungsresistenten Leuten muss man das  mehrfach erklären. Es ist unstrittig, dass die Bundesländer einen Vertrag über die einheitliche Rundfunkfinanzierung geschlossen haben. Gegenstand des Vertrages war eine Formulierung des die Abgabe regelnden Gesetzes. Diese Formulierung trägt den Namen "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag". In Zeiten, in denen Gesetze z. B. "Gute Kita-Gesetz" genannt werden, sollte klar sein, dass es nicht auf die Bezeichnung ankommt. Den verabredeten Inhalt hat jeder Landesgesetzgeber in ein Landesgesetz überführt. Damit gilt dieser Gesetzestext als Grundlage der Rundfunkfinanzierung auch in dem Bundesland, in dem du wohnst. Das ist Fakt. Man kann gegen diese Regelung zur Finanzierung sein, ich bin es, wird aber unter keinen Umständen mit dem Blödsinn, den du und andere vorbringen, erfolgreich sein. Wäre es nämlich so einfach, wie du dir das offenbar vorstellst, bräuchte es kein Forum wie dieses, in dem leider auch unverbesserliche Teilnehmer ständig den gleichen Unsinn vortragen, was ebenso regelmäßig keinen Fortschritt in der Sache bringt. Ein wahres Heer von Anwälten hätte den Rundfunkbeitrag nämlich gekippt, bevor auch nur ein einziger Euro geflossen wäre. Und das BVerfG hätte kurz und knapp festgestellt, dass es kein Gesetz gäbe, welches zu überprüfen sei. Man kann natürlich die Richter am BVerfG für voreingenomen halten; so blöd, dass sie nicht feststellen können, ob das Gesetz, über dessen Verfassungsmäßigkeit sie urteilen sollen, existiert, sind sie aber sicher nicht.

M. Boettcher

NB: Hast du mit deinen "Argumenten" schon Klage eingereicht? Dann berichte doch einmal von deinen sicher durchschlagenden Erfolgen.


***Edit "Bürger":
Das (die "Bewohner bindende") (Landes-)"Gesetz beim Namen genannt" wäre - landesabhängig - z.B. für
Sachsen:
"Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung weiterer Gesetze vom 6. Dezember 2011 (SächsGVBl. S. 638)"
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/12150-G-zum-15-RundfunkaenderungsStV-und-Aend-weiterer-Gesetze
Niedersachsen:
"Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag Vom 29. Juni 2011"
http://www.voris.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&query=RdFunk%C3%84ndStVtr15G+ND&psml=bsvorisprod.psml&max=true&aiz=true
und für Berlin
"Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag Vom 20. Mai 2011"
http://gesetze.berlin.de/jportal/?quelle=jlink&query=RdFunk%C3%84ndStVtr15G+BE&psml=bsbeprod.psml&max=true&aiz=true
Siehe u.a. unter
Fundstellen Landesgesetze/ Zustimmungsgesetze 15. RÄndStV/ "RBStV" [Übersicht]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19862.0.html
@alle: Dies ist hier im Thread im Übrigen nicht Gegenstand des Kern-Themas.
Danke für das Verständnis und nunmehrige konsequente Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. April 2019, 15:35 von Bürger«
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

 
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