@gez-negativ
@drboe
Der Gerichtsstand für den Rundfunk Berlin-Brandenburg ist gemäß Staatsvertrag, wie von User gez-negativ erwähnt, Berlin.
Die Frage wäre hier, ob nur der RBB in Berlin klagen darf, oder ob er nur in Berlin verklagt werden kann?
@Profät Di Abolo
Danke für diesen durchaus wichtigen Hinweis:
Wenn das gemeinsame
Finanzgericht der Länder Brandenburg und Berlin seinen Sitz in Cottbus hat, also im Land Brandenburg, ist es dem Recht des Landes Brandenburg unterworfen, dementsprechend auch der Verfassung des Landes Brandenurg.
Denn:
1. Abschnitt:
Geltung und Rechtsschutz Artikel 5
(Geltung) (1) Die den Einzelnen und den gesellschaftlichen Gruppen in dieser Verfassung gewährleisteten Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt, Rechtsprechung und, soweit diese Verfassung das bestimmt, auch Dritte als unmittelbar geltendes Recht.
Verfassung des Landes Brandenburghttps://bravors.brandenburg.de/de/gesetze-212792Und hier kommt man dann wieder zu:
Artikel 2
(Grundsätze der Verfassung)[...]
(3) Das Volk des Landes Brandenburg bekennt sich zu den im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, in der Europäischen Sozialcharta und in den Internationalen Menschenrechtspakten niedergelegten Grundrechten.
Artikel 4
Auf die Richter anwendbares Recht, Dienstaufsicht über Richter,
Disziplinarmaßnahmen gegen Richter (1) Soweit sich aus diesem Staatsvertrag nichts Anderes ergibt, werden auf die Richter eines gemeinsamen Fachobergerichtes die Vorschriften angewendet, die im Sitzland des Gerichtes für Richter gelten. Die Länder Berlin und Brandenburg sind bestrebt, ihre richterrechtlichen Vorschriften zu vereinheitlichen.
(2) Die Dienstaufsicht über die Richter eines gemeinsamen Fachobergerichtes übt das Sitzland im Namen beider Länder aus.
[...]
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Heißt also in Bezug auf alle Richter und Richterinnen des Finanzgerichtes Berlin-Brandenburg, daß sie unmittelbar der Verfassung des Landes Brandenburg unterworfen sind, weil dieses gemeinsame Finanzgericht seinen Sitz im Land Brandenburg hat, mindestens.
Als maßgebliche Vorschrift für Richter und Richterinnen im Land Brandenburg ist die Verfassung des Landes Brandenburg anzusehen, denn auch die Rechtsprechung, (siehe obiges Zitat des Art. 5, Abs. 1), ist ihr unmittelbar unterworfen.
Interessant werden Verfahren vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg in Sachen Rundfunkbeitrag dann, wenn Bürger des Landes Berlin Kläger sind und sich die Richter/Richterinnen über die Verfassung des Landes Brandenburg hinwegsetzen, die sie doch, weil Sitzland des Gerichtes, unmittelbar einzuhalten haben?
Kurios ist das alles schon.
§ 5 Der Finanzrechtsweg ist auch gegeben in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten, die der Gesetzgebung des Bundes nicht unterliegen und durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden.
[...]
Gesetz über die Errichtung der Finanzgerichtsbarkeit und zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung im Land Brandenburg (Brandenburgisches Finanzgerichtsgesetz - BbgFGG)http://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgfggBelange des Rundfunks sind nun gerade keine Sachen des Bundes und für das Land Brandenburg gilt BFH V R 32/97 als bindend, weshalb Angelegenheiten des Rundfunks keine Angelegenheiten der Landesfinanzbehörden sind.
Es wäre aber die Frage, ob sich das Finanzgericht Berlin-Brandenburg, das seinen Sitz im Land Brandenburg hat, über eine für das Land Brandenburg bindende Entscheidung des Bundesfinanzhofes hinwegsetzen darf?
Zur Erinnerung:
Rn. 12 aus BFH V R 32/97, bei Jurion publiziert:
[...]Übernimmt eine juristische Person des öffentlichen Rechts Aufgaben, wie sie auch von Personen des Privatrechts ausgeübt werden, und tritt sie dadurch - und sei es auch ungewollt - in tatsächlichen oder potentiellen Wettbewerb zu privatwirtschaftlichen Unternehmen, ist ihre Tätigkeit nicht mehr hoheitlich.[...]
Das Land Brandenburg wird in der Entscheidung mehrfach erwähnt, weil es sich um die Abwasserbehandlung hier im Bundesland Brandenburg handelt; der Beklagte ist ein Finanzamt, folglich eines des Landes Brandenburg.
Gemäß der Finanzgerichtsordnung des Bundes
§ 110
(1) Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,
[...]
Die gegen eine Finanzbehörde ergangenen Urteile wirken auch gegenüber der öffentlich-rechtlichen Körperschaft, der die beteiligte Finanzbehörde angehört.
Finanzgerichtsordnung (FGO)https://www.gesetze-im-internet.de/fgo/BJNR014770965.html#BJNR014770965BJNG000101301
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
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- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;