Im Thread
Ist der RBStV in NRW wirklich in Landesrecht transformiert worden?https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26332.0.htmlwird ja für NRW bereits diskutiert, ob der RBStV in NRW wirksam in Landesrecht überführt wurde.
Jetzt hat sich Person Y mal mit dem Bundesland
Baden-Württemberg befasst.
Die
Verfassung des Landes Baden-Württemberghttps://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/rechtliche_grundlagen/Landesverfassung%20Stand%2001.12.2015.pdffördert höchst Interessantes zutage:
Artikel 50
Der Ministerpräsident vertritt das Land nach außen.
Der Abschluss von Staatsverträgen bedarf der Zustimmung der Regierung und des Landtags.
Artikel 58
Niemand kann zu einer Handlung, Unterlassung oder Duldung gezwungen werden,
wenn nicht ein Gesetz oder eine auf Gesetz beruhende Bestimmung es verlangt oder zulässt.
Artikel 61
(1) Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
kann nur durch Gesetz erteilt werden. Dabei
müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben.
Nun gibt es in BW mit Drucksache 15/197 vom 05.07.2011
"Gesetzentwurf der Landesregierung - Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften" (PDF, 66 Seiten, ~200kB)
https://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP15/Drucksachen/0000/15_0197_D.pdfeine interessante Information:
A. Zielsetzung
Mit dem Gesetz sollen die nach
Artikel 50 Satz 2 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg zur Umsetzung des Staatsvertrages in Landesrecht
erforderliche Zustimmung des Landtags zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und die Anpassung medienrechtlicher Vorschriften des Landesrechts an den Staatsvertrag erfolgen.
D.h., dem Abschluß des Staatsvertrages soll zugestimmt werden. Daß damit "eine Umsetzung in Landesrecht" erfolgen soll erscheint gewagt. Dies ergibt sich nicht aus der Landesverfassung.
Das "Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften" besagt in Artikel 1 lediglich,
"dem ... Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag ... wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht."
Wird dieses Gesetz der Landesverfassung gerecht?
Ein Annäherungsversuch:
Artikel 50 der Landesverfassung passt, Regierung und Landtag haben zugestimmt.
Aber was ist mit den Artikel 58 und Artikel 61?
Person Y meint, daß Artikel 61 überhaupt nicht passt. "Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung" lassen sich dem o.g. Gesetz nicht entnehmen. Damit wäre der RBStV auch in BW nicht wirksam in Landesrecht überführt worden.
Meinungen?
Nachdenkender
