Das "deutsche autonome RundfunXbeitraXrecht" hält das "Recht" ein, dass eingehalten werden muss, damit der BeitraX fließt und würden wir in der Wüste leben, wäre "Anknüpfungspunkt" das römische Kamel (das Spice muss fließen) und es würde das Recht des autonomen Sandes im Hirn-Getriebe gelten!
Gesetz über die Errichtung der Finanzgerichtsbarkeit und zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung im Land Brandenburg (Brandenburgisches Finanzgerichtsgesetz - BbgFGG); Link:
https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgfggIn Berlin gilt ditt Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung (AGFGO), vom 21. Dezember 1965. Jaaaaanz früher waren die Verwaltungsgerichte zuständig, bis die FGO (1965) geschaffen wurde. Hierzu siehe BT-Drs. IV/3532; Link:
http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/04/035/0403523.pdfDazu mal eines der 1. Urteile des BFH zur AGFGO Berlin, BFH, 24.06.1969 - II B 2/68, Link:
https://www.steuernetz.de/urteile/bfh/1969-06-24-ii-b-2_68"Untere" Finanzgerichte gibt es nicht.
§ 2 FGO; Link:
https://dejure.org/gesetze/FGO/2.htmlDie "fliegenden Richter" des OVG Berlin-Brandenburg haben jedenfalls entschieden, dass ditt Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung wohl für den rbb (siehe oben Beschluss vom 28.03.2017, Az. OVG 11 N 86.15) gilt.
Der "bewährte" 11. Senat hat allerdings auch eine Entscheidung zur "Kamel-BeitraX-Satzung" des rbb getroffen.
Urteil vom 29.11.2017; Az.: OVG 11 A 25.13; Link:
http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/279b/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=MWRE180000063&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint38
1. Der Antrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO statthaft, da § 4 Abs. 1 BbgVwGG bestimmt, dass das Oberverwaltungsgericht in Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO zur Entscheidung über die Gültigkeit einer anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift zuständig ist und die streitgegenständliche Satzung des Rundfunks Berlin-Brandenburg über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge vom 6. Dezember 2012 eine solche untergesetzliche Rechtsvorschrift ist.
Exkurs: Kamel oder Dromedar - Wo ist der Unterschied? Link:
http://www.tierchenwelt.de/specials/wo-ist-der-unterschied/574-kamel-dromedar-unterschied.html?start=1Nun gab es eine Entscheidung zur Trampeltier-BeitraX-Satzung des rbb und der bewährte 11. Senat hat sehr widersprüchlich entschieden, da ja das AG VwGO Berlin gelten müsste. Naja und ditt kennt kein Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO.
Siehe Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO); Link:
http://gesetze.berlin.de/jportal/portal/t/gqo/page/bsbeprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-VwGOAGBErahmen&doc.part=X&doc.price=0.0#jlr-VwGOAGBEV10P5aDazu kommt dann noch:
§ 5
Revisibilität von Landesverfahrensrecht
Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht kann auch darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung beruht.
Tja, jetzt wird ditt richtig dooof.
Gesetz über die Errichtung der Verwaltungsgerichtsbarkeit und zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung im Land Brandenburg (Brandenburgisches Verwaltungsgerichtsgesetz - BbgVwGG); Link:
http://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgvwgg§ 4
(1) Das Oberverwaltungsgericht ist in Normenkontrollverfahren nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zur Entscheidung über die Gültigkeit einer anderen im Range unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift zuständig.
(2) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug auch über Streitigkeiten, die Besitzeinweisungen in den Fällen des § 48 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung betreffen.
(3) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts ergehen in der Besetzung von drei Berufsrichterinnen oder Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richterinnen oder Richtern. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung wirken die ehrenamtlichen Richterinnen oder Richter nicht mit.
Die Trampeltier-BeitraX-Satzung des rbb wird nachgeprüft und iss okay?
Dafür gibt es keine Revision zum BVerwG (revisibles Landesrecht VwVfG BBg). Watt nu 11. Senat? Sich einerseits auf den RBB StV berufen und das Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung für "gültig" erklären und dann das BbgVwGG anwenden? Pffffffft ... waa? Sand im Hirn-Getriebe?
Die "fliegenden Richter" des 11. Senates sitzen im Gebäude des PrOVG! Seit über 100 Jahren gilt im ehemaligen preußischen Rechtsraum der Rechtssatz:
§ 4 Beiträge Gesetz über Gebühren und Beiträge BE
Beiträge werden zur Deckung der Kosten für die Herstellung und die Unterhaltung der durch ein öffentliches Interesse bedingten Anlagen von den Grundeigentümern und Gewerbetreibenden erhoben, denen durch die Veranstaltungen besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen.
Pfffffft...
Wenn Mensch sich mit der "Rechtsprechung" des "bewährten" 11. Senates des OVG Berlin-Brandenburg zum UnfuXbeitraX eingehend befasst, kommt folgendes raus:
Die müssen eine Menge an meXikanischen Pilzen verzerrt haben! Die "staatsferne" Behörde ohne einen einzigen Berufsbeamten im ehemaligem preußischen Rechtsraum! Na klar! Vermutlich läuft im Gebäude des PrOVG die jaaanze Zeit der Geist des "Hauptmanns von Köpenick" auf und ab und ruft:
"Ick wurde vom staatsfernen Rat gemäß staatsferner Satzung zum Abkassieren berufen!"
Dabei haben wir Berliner_innen und Brandenburger_innen eigentlich noch Glück!
Watt? Ja echt!
Richtig ... piep ... piep ... zensiert ... sind die armen Menschen bei der "Mehrländerbehörde NDR" dran!
Niedersachsen:
Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG); Link:
http://www.nds-voris.de/jportal/?quelle=jlink&query=VwVfG+ND&psml=bsvorisprod.psml&max=true&aiz=trueVerweisung auf das VwVfG des Bundes (wie BE und BBg). Damit jibbet automatische Verwaltungsakte § 35 a VwVfG.
Hamburg:
Hamburgisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HmbVwVfG); Link:
http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml;jsessionid=5B4E6A44C57EB7F37DD5AB2F1BA1614C.jp23?showdoccase=1&st=null&doc.id=jlr-VwVfGHArahmen&doc.part=X&doc.origin=bs§ 35 a VwVfG HH? Pffffft ... schnarch!
Dafür liest Mensch dann in § 2 Abs. 1 Satz 2:
Es gilt auch nicht für die Tätigkeit des Norddeutschen Rundfunks.
Schleswig-Holstein:
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein
(Landesverwaltungsgesetz - LVwG -); Link:
http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/portal/t/39g/page/bsshoprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=448&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-VwGSHrahmen%3Ajuris-lr00&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=1Vollautomatische Verwaltungsakte? Wäre dann § 116 a LVwG Fehlanzeige!
Mecklenburg-Vorpommern:
Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetz
des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesverwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG M-V)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 2014; Link:
http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml?showdoccase=1&st=lr&doc.id=jlr-VwVfGMV2014rahmen&doc.part=X&doc.origin=bs§ 35 a VwVfG? NiX da!
Vollautomatische Verwaltungsakte des NDR wären nur in Niedersachsen möglich, sofern eine Rechtsvorschrift dies gestatten würde! Dollet Ding!
Und jetzt gehen wir mal jaaaanz weit nach Süden, nee nicht in die Wüste sondern nach ...
Hessen:
Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG); Link:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=146148,1§ 35a HVwVfG – Vollständig automatisierter Erlass eines Verwaltungsaktes
Ein Verwaltungsakt kann vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist und weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.
Wurde zwar erst "etwas" später eingeführt, aber immerhin jibbet § 35 a in Hessen!
Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung und zur Änderung verwaltungsverfahrens- und verwaltungsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften
und glücksspielrechtlicher Zuständigkeiten, Hessischer Landtag, Drucksache 19/6403, vom 11.05.2018, Link.
http://starweb.hessen.de/cache/DRS/19/3/06403.pdfOkay, § 2 Abs. 1 sagt zwar:
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und für die Tätigkeit des Hessischen Rundfunks.
aber hey, was solls!
Wer legt schon beim autonomen deutschen RundfunXbeitraXrecht wert auf widerspruchsfreie Gesetze? Wen stört es schon, dass Radio Bremen gar keinen eigenen BeitraXservice hat und der NDR-BeitraXservus "in" Bremen die "Widerspruchsentscheidungen" "für" Radio Bremen mit Textbausteinen verfasst?
Und das der NDR als "Behörde" handelt:
Denn er stellt eine in den Organismus der Staatsverwaltung eingeordnete, organisatorische Einheit von Personen und sächlichen Mitteln dar, die mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattet und dazu berufen ist, unter öffentlicher Autorität für die Erreichung der Zwecke des Staates oder von ihm geförderter Zwecke tätig zu sein (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 4.11.2016, 2 S 548/16, juris Rn. 23 ff. m.w.N.).
Rz. 13 und Leitsatz 1:
1. Bei der Erhebung von Rundfunkbeiträgen handelt der Norddeutsche Rundfunk als Behörde (Anschluss an VGH Mannheim, Urt. v. 4.11.2016, 2 S 548/16, juris Rn. 23 ff. m.w.N).
VG Hamburg 19. Kammer, Beschluss vom 01.03.2018, 19 E 9236/17; Link:
http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?feed=bsha-r&st=ent&showdoccase=1¶mfromHL=true&doc.id=MWRE180001002muss uns nicht verwundern.
Sicher ist der NDR als "Behörde", nun nicht jaaaanz widerspruchsfrei, in den "Organismus des Staates" wegen der Staatsferne eingegliedert, aber egal!
Ob nun ein "Organismus" "privater Verwaltungshelfer" mit z.B. Druckdienstleister handelt braucht Mensch nicht interessieren.
Wen interessiert schon § 20 a FVG und die DSGVO?
(1) Das Bundesministerium der Finanzen darf sich zum Drucken und Kuvertieren von schriftlichen Verwaltungsakten im Sinne des § 118 der Abgabenordnung und sonstigen Schreiben im Verwaltungsverfahren nach der Abgabenordnung der Bundesfinanzbehörden und zu deren anschließenden verschlossenen Übergabe an einen Postdienstleister (Druckdienstleistung) nur dann einer nicht öffentlichen Stelle als Auftragsverarbeiter im Sinne des Artikels 4 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) in der jeweils geltenden Fassung im Rahmen eines Vertrages bedienen, wenn
...
https://www.gesetze-im-internet.de/fvg_1971/__20a.htmlOb der Mensch da den Eindruck gewinnt, es handelt sich um Kamel-Gesetze und im GEZ-Hirn-Getriebe ist jaaanz viel Sand, ist da völlig unwichtig.
Das Spice muss fließen!
So ihr lieben Leute, ditt war et vom Profäten heute!
Wäre echt toll, wenn die Spenden noch ein klein wenig fließen würden:
Habt vielen DAAAAANK!