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Autor Thema: BS -> Einhaltepflicht von Landesrecht und Grundrecht, weil Teil -> A. d. ö. R.  (Gelesen 38111 mal)

g
  • Beiträge: 368
Nur als Randbemerkung:
Oben steht: 'Einhaltepflicht von Landesrecht' .
Man spricht von Landes-Rundfunkanstalt und arbeitet länderübergreifend mit Bundesrecht. Das alles ist mir mehr als suspekt.
Es steht zwar Maßgabe, aber was hat die DW mit einer Landesanstalt gemeinsam?
Wie soll da der BS jemals ein Landesrecht und Grundrecht einhalten?
Es wird m.M.n. Landesrecht und Bundesrecht unzulässigerweise vermischt.

Quelle : Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg

Zitat
Vierter Abschnitt

§ 34 Personalvertretung und Freienvertretung

(1) Für den Rundfunk Berlin-Brandenburg finden das Bundespersonalvertretungsgesetz und die dazu
erlassenen Rechtsverordnungen nach Maßgabe der für die Rundfunkanstalt des Bundesrechts
Deutsche Welle
geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.


Zitat
[pinguin]
Die Frage wäre hier, ob nur der RBB in Berlin klagen darf, oder ob er nur in Berlin verklagt werden kann?
Gerichtsstand heißt für mich: Gerichtsstand


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. November 2018, 22:46 von gez-negativ«

  • Beiträge: 7.385
@gez-negativ

Das Recht der Gesetzgebung hinsichtlich Arbeitsrecht hat nun einmal alleine der Bund, die Länder kommen also eh nicht drumherum, Bundesrecht auch dann anzuwenden, wenn es um reine Belange des Landes geht.

Es wird immer eine Mischung aus Bundes- und Landesrecht geben, wenn es unterschiedliche Gesetzgebungsbefugnis hat.

Nochmals; die Länder sind in Sachen Rundfunk nur in der inhaltlichen Gestaltung frei. Alle anderen Bereiche, die von den einzelnen Rundfunkunternehmen berührt werden, sind vom Bund belegt und damit Bundesrecht.


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g
  • Beiträge: 368
Nochmals; die Länder sind in Sachen Rundfunk nur in der inhaltlichen Gestaltung frei.
Alle anderen Bereiche, die von den einzelnen Rundfunkunternehmen berührt werden, sind vom Bund belegt und damit Bundesrecht.
Die Angestellten werden m.E. über die Zwangsangabe finanziert.

Bei den Sendeanlagen, Gebäuden etc. ist mir das klar.


Bei Radio Bremen ist es für mich eindeutig. Ein Land - eine LRA.
Das Parlament von Bremen allein hat das Sagen über die LRA RB. Der Wohnende kennt seine LRA.
Landesrecht kann eingehalten werden.

RBB : 2 Länder . Ein Intendant? Vermischung und Verwaschung aus meiner Sicht?
Landesrecht kann nicht mehr eingehalten werden ? oder doch?



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  • Beiträge: 7.385
Das Parlament von Bremen allein hat das Sagen über die LRA RB. Der Wohnende kennt seine LRA.
Landesrecht kann eingehalten werden.
Aber nicht in Punkto Arbeitsrecht, bspw., weil dieses kein Landesrecht ist. oder meinst, daß die Mitarbeiter/innen der LRA RB keinem Arbeitsrecht unterstehen?

Zitat
Landesrecht kann nicht mehr eingehalten werden ? oder doch?
Nochmals, gerne auch mehrmals zur Wiederholung.

Nur Verwaltungsrecht kann überhaupt hoheitliches Recht sein, und das Bundesrecht hat nun einmal bestimmt, daß sich die Länder nicht darauf berufen dürfen, wenn ... sie ein eigenes Landesverwaltungsrecht haben.

Die Mischung von hoheitlichem und nicht hoheitlichem Recht ist doch alltägliche Praxis zur zeitgleichen Anwendung in Behörden, Unternehmen und Co.?

Selbst die Beamten und Beamtinnen der Länder unterstehen dem Bundesrecht, zumindest teilweise; siehe

Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern  (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG)
https://www.gesetze-im-internet.de/beamtstg/BJNR101000008.html

Selbst dieses gibt der Bund vor.


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  • This is the way!
Das "deutsche autonome RundfunXbeitraXrecht" hält das "Recht" ein, dass eingehalten werden muss, damit der BeitraX fließt und würden wir in der Wüste leben, wäre "Anknüpfungspunkt" das römische Kamel (das Spice muss fließen) und es würde das Recht des autonomen Sandes im Hirn-Getriebe gelten!

Gesetz über die Errichtung der Finanzgerichtsbarkeit und zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung im Land Brandenburg (Brandenburgisches Finanzgerichtsgesetz - BbgFGG); Link:

https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgfgg

In Berlin gilt ditt Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung (AGFGO), vom 21. Dezember 1965. Jaaaaanz früher waren die Verwaltungsgerichte zuständig, bis die FGO (1965) geschaffen wurde. Hierzu siehe BT-Drs. IV/3532; Link:

http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/04/035/0403523.pdf

Dazu mal eines der 1. Urteile des BFH zur AGFGO Berlin, BFH, 24.06.1969 - II B 2/68, Link:

https://www.steuernetz.de/urteile/bfh/1969-06-24-ii-b-2_68

"Untere" Finanzgerichte gibt es nicht.

§ 2 FGO; Link:

https://dejure.org/gesetze/FGO/2.html

Die "fliegenden Richter" des OVG Berlin-Brandenburg haben jedenfalls entschieden, dass ditt Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung wohl für den rbb (siehe oben Beschluss vom 28.03.2017, Az. OVG 11 N 86.15) gilt.

Der "bewährte" 11. Senat hat allerdings auch eine Entscheidung zur "Kamel-BeitraX-Satzung" des rbb getroffen.

Urteil vom 29.11.2017; Az.: OVG 11 A 25.13; Link:

http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/279b/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=MWRE180000063&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint

Zitat
38

1. Der Antrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO statthaft, da § 4 Abs. 1 BbgVwGG bestimmt, dass das Oberverwaltungsgericht in Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO zur Entscheidung über die Gültigkeit einer anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift zuständig ist und die streitgegenständliche Satzung des Rundfunks Berlin-Brandenburg über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge vom 6. Dezember 2012 eine solche untergesetzliche Rechtsvorschrift ist.

Exkurs: Kamel oder Dromedar - Wo ist der Unterschied?  Link:

http://www.tierchenwelt.de/specials/wo-ist-der-unterschied/574-kamel-dromedar-unterschied.html?start=1

Nun gab es eine Entscheidung zur Trampeltier-BeitraX-Satzung des rbb und der bewährte 11. Senat hat sehr widersprüchlich entschieden, da ja das AG VwGO Berlin gelten müsste. Naja und ditt kennt kein Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO.

Siehe Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO); Link:

http://gesetze.berlin.de/jportal/portal/t/gqo/page/bsbeprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-VwGOAGBErahmen&doc.part=X&doc.price=0.0#jlr-VwGOAGBEV10P5a

Dazu kommt dann noch:

Zitat
§ 5
Revisibilität von Landesverfahrensrecht

Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht kann auch darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung beruht.

Tja, jetzt wird ditt richtig dooof.

Gesetz über die Errichtung der Verwaltungsgerichtsbarkeit und zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung im Land Brandenburg (Brandenburgisches Verwaltungsgerichtsgesetz - BbgVwGG); Link:

http://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgvwgg

Zitat
§ 4

(1) Das Oberverwaltungsgericht ist in Normenkontrollverfahren nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zur Entscheidung über die Gültigkeit einer anderen im Range unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift zuständig.

(2) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug auch über Streitigkeiten, die Besitzeinweisungen in den Fällen des § 48 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung betreffen.

(3) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts ergehen in der Besetzung von drei Berufsrichterinnen oder Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richterinnen oder Richtern. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung wirken die ehrenamtlichen Richterinnen oder Richter nicht mit.

Die Trampeltier-BeitraX-Satzung des rbb wird nachgeprüft und iss okay?
Dafür gibt es keine Revision zum BVerwG (revisibles Landesrecht VwVfG BBg). Watt nu 11. Senat? Sich einerseits auf den RBB StV berufen und das Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung für "gültig" erklären und dann das BbgVwGG anwenden? Pffffffft ... waa? Sand im Hirn-Getriebe?

Die "fliegenden Richter" des 11. Senates sitzen im Gebäude des PrOVG! Seit über 100 Jahren gilt im ehemaligen preußischen Rechtsraum der Rechtssatz:

Zitat
§ 4 Beiträge Gesetz über Gebühren und Beiträge BE

Beiträge werden zur Deckung der Kosten für die Herstellung und die Unterhaltung der durch ein öffentliches Interesse bedingten Anlagen von den Grundeigentümern und Gewerbetreibenden erhoben, denen durch die Veranstaltungen besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen.

Pfffffft...
Wenn Mensch sich mit der "Rechtsprechung" des "bewährten" 11. Senates des OVG Berlin-Brandenburg zum UnfuXbeitraX eingehend befasst, kommt folgendes raus:

Die müssen eine Menge an meXikanischen Pilzen verzerrt haben! Die "staatsferne" Behörde ohne einen einzigen Berufsbeamten im ehemaligem preußischen Rechtsraum! Na klar! Vermutlich läuft im Gebäude des PrOVG die jaaanze Zeit der Geist des "Hauptmanns von Köpenick" auf und ab und ruft:

"Ick wurde vom staatsfernen Rat gemäß staatsferner Satzung zum Abkassieren berufen!"

Dabei haben wir Berliner_innen und Brandenburger_innen eigentlich noch Glück!
Watt? Ja echt!
Richtig ... piep ... piep ... zensiert ... sind die armen Menschen bei der "Mehrländerbehörde NDR" dran!

Niedersachsen:

Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG); Link:

http://www.nds-voris.de/jportal/?quelle=jlink&query=VwVfG+ND&psml=bsvorisprod.psml&max=true&aiz=true

Verweisung auf das VwVfG des Bundes (wie BE und BBg). Damit jibbet automatische Verwaltungsakte § 35 a VwVfG.

Hamburg:

Hamburgisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HmbVwVfG); Link:

http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml;jsessionid=5B4E6A44C57EB7F37DD5AB2F1BA1614C.jp23?showdoccase=1&st=null&doc.id=jlr-VwVfGHArahmen&doc.part=X&doc.origin=bs

§ 35 a VwVfG HH? Pffffft ... schnarch!

Dafür liest Mensch dann in § 2 Abs. 1 Satz 2:
Zitat
Es gilt auch nicht für die Tätigkeit des Norddeutschen Rundfunks.

Schleswig-Holstein:

Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein
(Landesverwaltungsgesetz - LVwG -); Link:

http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/portal/t/39g/page/bsshoprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=448&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-VwGSHrahmen%3Ajuris-lr00&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=1

Vollautomatische Verwaltungsakte? Wäre dann § 116 a LVwG Fehlanzeige!

Mecklenburg-Vorpommern:

Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetz
des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesverwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG M-V)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 2014; Link:

http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml?showdoccase=1&st=lr&doc.id=jlr-VwVfGMV2014rahmen&doc.part=X&doc.origin=bs

§ 35 a VwVfG? NiX da!
Vollautomatische Verwaltungsakte des NDR wären nur in Niedersachsen möglich, sofern eine Rechtsvorschrift dies gestatten würde! Dollet Ding!

Und jetzt gehen wir mal jaaaanz weit nach Süden, nee nicht in die Wüste sondern nach ...

Hessen:
 
Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG); Link:

http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=146148,1

Zitat
§ 35a HVwVfG – Vollständig automatisierter Erlass eines Verwaltungsaktes

Ein Verwaltungsakt kann vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist und weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.

Wurde zwar erst "etwas" später eingeführt, aber immerhin jibbet § 35 a in Hessen!

Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung und zur Änderung verwaltungsverfahrens- und verwaltungsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften
und glücksspielrechtlicher Zuständigkeiten, Hessischer Landtag, Drucksache 19/6403, vom 11.05.2018, Link.

http://starweb.hessen.de/cache/DRS/19/3/06403.pdf

Okay, § 2 Abs. 1 sagt zwar:
Zitat
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und für die Tätigkeit des Hessischen Rundfunks.
aber hey, was solls!

Wer legt schon beim autonomen deutschen RundfunXbeitraXrecht wert auf widerspruchsfreie Gesetze? Wen stört es schon, dass Radio Bremen gar keinen eigenen BeitraXservice hat und der NDR-BeitraXservus "in" Bremen die "Widerspruchsentscheidungen" "für" Radio Bremen mit Textbausteinen verfasst?

Und das der NDR als "Behörde" handelt:
Zitat
Denn er stellt eine in den Organismus der Staatsverwaltung eingeordnete, organisatorische Einheit von Personen und sächlichen Mitteln dar, die mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattet und dazu berufen ist, unter öffentlicher Autorität für die Erreichung der Zwecke des Staates oder von ihm geförderter Zwecke tätig zu sein (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 4.11.2016, 2 S 548/16, juris Rn. 23 ff. m.w.N.).

Rz. 13 und Leitsatz 1:
Zitat
1. Bei der Erhebung von Rundfunkbeiträgen handelt der Norddeutsche Rundfunk als Behörde (Anschluss an VGH Mannheim, Urt. v. 4.11.2016, 2 S 548/16, juris Rn. 23 ff. m.w.N). 

VG Hamburg 19. Kammer, Beschluss vom 01.03.2018, 19 E 9236/17; Link:

http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?feed=bsha-r&st=ent&showdoccase=1&paramfromHL=true&doc.id=MWRE180001002

muss uns nicht verwundern.
Sicher ist der NDR als "Behörde", nun nicht jaaaanz widerspruchsfrei, in den "Organismus des Staates" wegen der Staatsferne eingegliedert, aber egal!
Ob nun ein "Organismus" "privater Verwaltungshelfer" mit z.B. Druckdienstleister handelt braucht Mensch nicht interessieren.
Wen interessiert schon § 20 a FVG und die DSGVO?
Zitat
(1) Das Bundesministerium der Finanzen darf sich zum Drucken und Kuvertieren von schriftlichen Verwaltungsakten im Sinne des § 118 der Abgabenordnung und sonstigen Schreiben im Verwaltungsverfahren nach der Abgabenordnung der Bundesfinanzbehörden und zu deren anschließenden verschlossenen Übergabe an einen Postdienstleister (Druckdienstleistung) nur dann einer nicht öffentlichen Stelle als Auftragsverarbeiter im Sinne des Artikels 4 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) in der jeweils geltenden Fassung im Rahmen eines Vertrages bedienen, wenn
...

https://www.gesetze-im-internet.de/fvg_1971/__20a.html

Ob der Mensch da den Eindruck gewinnt, es handelt sich um Kamel-Gesetze und im GEZ-Hirn-Getriebe ist jaaanz viel Sand, ist da völlig unwichtig.
Das Spice muss fließen!

So ihr lieben Leute, ditt war et vom Profäten heute!
Wäre echt toll, wenn die Spenden noch ein klein wenig fließen würden:

Gegner des "Rundfunkbeitrags" zieht vor EGMR!
Spende dafür www.leetchi.com/c/rundfunkbeitrag-beschwerde-egmr
oder www.paypal.com/pools/c/89sM4cXGZs

Habt vielen DAAAAANK!

 :)



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. November 2018, 01:26 von Profät Di Abolo«

  • Beiträge: 1.192
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
(...) (1) Das Bundesministerium der Finanzen darf sich zum Drucken und Kuvertieren von schriftlichen Verwaltungsakten im Sinne des § 118 der Abgabenordnung und sonstigen Schreiben im Verwaltungsverfahren nach der Abgabenordnung der Bundesfinanzbehörden und zu deren anschließenden verschlossenen Übergabe an einen Postdienstleister (Druckdienstleistung) nur dann einer nicht öffentlichen Stelle als Auftragsverarbeiter im Sinne des Artikels 4 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) in der jeweils geltenden Fassung im Rahmen eines Vertrages bedienen, wenn ...
https://www.gesetze-im-internet.de/fvg_1971/__20a.html

Die Landesfinanzämter haben nur dann die hoheitliche Aufgabe einer Zwangsvollstreckung nach dem VwVG, wenn die Kommunen der jeweiligen Sitzanstalt (LRA) keine Vollstreckungsorgane besitzen.
Dies ist z. B. in Berlin der Fall.
Zitat
§ 4 Vollstreckungsbehörden VwVG
Vollstreckungsbehörden sind:
a)
die von einer obersten Bundesbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern bestimmten Behörden des betreffenden Verwaltungszweiges;
b)
die Vollstreckungsbehörden der Bundesfinanzverwaltung, wenn eine Bestimmung nach Buchstabe a nicht getroffen worden ist.
Quelle: Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG)
https://www.gesetze-im-internet.de/vwvg/BJNR001570953.html

Im Klartext nach obigem Zitat des werten users @Profät Di Abolo bedeutet dies besagte Bundesrecht VwVG, dass ein Vertrag zwischen einer nicht öffentlichen Stelle als Auftragsverarbeiter (was der BS zweifelsohne ist, nicht-öffentlich) und der in Auftrag gebenden Behörde (LRA) z. B. zum Drucken und Kurvertieren von schriftlichen Verwaltungsakten, notwendig ist.

Nun die Gretchen Frage:

1.   Ist die Verwaltungsvereinbarung „Beitragseinzug“ zwischen den LRAn und dem BS ein Vertrag im Sinne dieser Norm?  ::)

2.   Kann diese Vereinbarung einen schriftlichen Verwaltungsakt auslösen, der dann gedruckt und kurvertiert wird vom BS, der zu einer Zwangshandlung gemäß der Norm VwVG führen kann (Zwangsvollstreckung, vgl. in der Vereinbarung den § 2 Abs. (p) Erlass von Bescheiden und Widerspruchsbescheiden, soweit das Verwaltungsverfahren nicht von den Landesrundfunkanstalten selbst
durchgeführt wird)?  ::)

Quelle: Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug
https://online-boykott.de/ablage2/public/direkt/Verwaltungsvereinbarung_Beitragseinzug/Verwaltungsvereinbarung_Beitragseinzug_BMP-gamma0.1_scan.pdf

PS.
Nach Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird diese Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug akzeptiert.  >:(


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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

  • Beiträge: 7.385
Gesetz über die Errichtung der Finanzgerichtsbarkeit und zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung im Land Brandenburg (Brandenburgisches Finanzgerichtsgesetz - BbgFGG); Link: https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgfg
Link funzt nicht, und auch sonst ist die Webseite gerade im Umbau, d.h., auch das derzeit gültige Gesetz wird nicht angezeigt. (Auch der Link zum EU-Recht funzt nämlich derzeit aus diesem Landesportal heraus nicht).

@Marga
Zitat
und der in Auftrag gebenden Behörde (LRA)
Die "LRA" RBB ist keine Behörde, wird sie doch im Behördenverzeichnis des Landes Berlin nicht genannt.

Behörden / Stellen A - Z
https://service.berlin.de/behoerden/#id_R

Das von User Profät Di Abolo genannte Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg wird hingegen als Behörde des Landes Berlin aufgeführt.

Wieso stützt sich also eine Behörde des Landes Berlin in Sachen Rundfunkanstalt auf das Recht des diese Rundfunkanstalt mitgründenden Land Brandenburg, wo doch seitens des Gesetzgebers bestimmt ist, daß eine gemeinsame Behörde der Länder Brandenburg und Berlin das Recht des Sitzlandes anzuwenden hat? Der Sitz des OVG Berlin-Brandenburg ist Berlin.

Und nach dem für den RBB maßgeblichen Recht des Landes Berlin, weil vom Gesetzgeber vertraglich vereinbartes Sitzland des RBB, darf der RBB das Verwaltungsrecht des Landes Berlin nicht anwenden.

Wie kommt das Gericht dazu, sich über die eindeutige Bestimmung des Gesetzgebers hinwegzusetzen?


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g
  • Beiträge: 368
Und nach dem für den RBB maßgeblichen Recht des Landes Berlin, weil vom Gesetzgeber vertraglich vereinbartes Sitzland des RBB, darf der RBB das Verwaltungsrecht des Landes Berlin nicht anwenden.

Wie kommt das Gericht dazu, sich über die eindeutige Bestimmung des Gesetzgebers hinwegzusetzen?
Das ist eine der Fragen, die sich seit 2013 stellen.
Ich wage zu behaupten, dass die, die sich hinwegsetzen, entweder nicht durchblicken, dass der Rundfunk lt. Landesrecht gehandhabt werden muss und eben kein Verwaltungsrecht gilt oder im Interesse des Staatsfunkes handeln.

Die Ursache dafür ist aber in diesem total verpfuschten Wohnungssteuer-Staatsvertrag zu suchen, an dem ein Gutachter und ein sog. maßgeblich beteiligter Justitiar mitgewirkt haben.
Diese verpfuschte Anweisung sorgt dafür, das fast alles durcheinander geht. Was soll denn dabei rauskommen, wenn nach diesem verpfuschten Wohnungssteuer-Staatsvertrag gehandelt werden soll?

Die Antwort lautet: Chaos.

Also genau das, was wir gegenwärtig haben. Abhilfe kann nur die Aufkündigung schaffen und eine Überarbeitung mit rechtlich zuverlässigen Vereinbarungen lt. Gesetzestext.


 


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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
@Marga
(...) und der in Auftrag gebenden Behörde (LRA)

Zitat
Die "LRA" RBB ist keine Behörde, wird sie doch im Behördenverzeichnis des Landes Berlin nicht genannt.

Zitat
Wie kommt das Gericht dazu, sich über die eindeutige Bestimmung des Gesetzgebers hinwegzusetzen?

Werter user @pinguin, wenn du behauptest, dass der RBB keine Behörde ist, dann wären auch alle anderen LRAn keine Behörden.

Das ist aber so nicht ganz richtig, der weil die Verwaltungsgerichtsbarkeit das völlig anders urteilt, weil die Festsetzungsbescheide des BS als Verwaltungsakte deklariert werden in der „irren Rechtsprechung“ der VG.

Siehe wie hier zitiert und auch an vielen andern Stellen hier im Forum!

Zitat
Zitat aus einem Urteil:
(…) Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft, da es sich bei den angegriffenen Bescheiden um Verwaltungsakte im Sinne des § 35 Satz 1 SVwVfG handelt.  >:(
Insbesondere ist der Beklagte eine Behörde im Sinne des § 1 Abs. 2 SVwVfG.  >:(
Bei dem Beklagten handelt es sich um eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die durch ihre Organe handelt und aufgrund der ihr durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag bzw. das hierzu ergangene Zustimmungsgesetz des Saarländischen Gesetzgebers zugewiesenen Kompetenzen befugt ist, rückständige Rundfunkbeiträge festzusetzen
(vgl. § 10 Abs. 5 RBStV). (…) >:(
Vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 01.12.2016 - 6 K 92/16 -; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.11.2016 - 1 D 291/16 -; VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 04.11.2016 - 5 S 548/16 -, Rn. 22 ff., zitiert nach juris; a.A. LG Tübingen, Beschluss vom 16.9.2016 - 5 T 232/16 -, Rn. 26 ff., zitiert nach juris

(…) Da der Beklagte bei dem Erlass der Festsetzungsbescheide, wie bereits ausgeführt, öffentlich-rechtlich gehandelt und sich hierbei der Handlungsform des Verwaltungsakts bedient hat, ist auch eine „Verwaltungstätigkeit einer Behörde“ im Sinne des § 1 Abs. 1 SVwVfG anzunehmen. (…) >:(

Soweit für den Begriff der funktionellen Behörde eine gewisse organisatorische Selbständigkeit der handelnden Stelle verlangt wird, liegt diese beim Beklagten ersichtlich vor.  (…) >:(
Vgl. VG des Saarlandes, U?teil vom 01.12.2016, a.a.O.; zur entsprechenden Vorschrift des Landes Baden-Württembergs VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 04.11.2016, a.a.O., Rn. 25
>:(
Quelle: AZ: 6 K 2061/15 VERWALTUNGSGERICHT DES SAARLANDES IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 16.01.2017.
Weiterlesen auch hier:
Ist der RBStV in NRW wirklich in Landesrecht transformiert worden?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26332.msg184204.html#msg184204


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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

P
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Das ist aber so nicht ganz richtig, der weil die Verwaltungsgerichtsbarkeit das völlig anders urteilt, weil die Festsetzungsbescheide des BS als Verwaltungsakte deklariert werden in der „irren Rechtsprechung“ der VG.
PersonX klingt sich ganz kurz mit seinen Gedanken dazu ein, diese sollten aber nicht vertiefend hier weiter betracht werden.

Ja das fängt bereits damit an, wer nach der §78 VwGO Beklagter nur sein kann.https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__78.htmlStichworte
Zitat
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
§ 78  (1) Die Klage ist zu richten 1.gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,2.sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.
Somit ist zu suchen, "die Behörde" und dann müsste entsprechend der Bund, das Land oder die Körperschaft der Beklagte sein. Oder es ist zu suchen, ob das Landesrecht etwas hergibt.Oder es ist zu prüfen, ob erstmalig eine Beschwer vorhanden ist.
Damit ist dann aber auch zu prüfen, ob es überhaupt ein Verwaltungsverfahren nach §22 VwVfG i.V.m. §9 VwVfG und i.V.m. §35 VwVfG geben kann.
Naja, in vielen Bundesländern wird sich keine "Behörde" des Rundfunks im Verwaltungsaufbau des Landes finden.In vielen Bundesländern ist eine Rundfunkanstalt auch keine Körperschaft, sondern nur eine Anstalt.
Es müsste wohl der Beklagte sehr viel genauer im Vorfeld geprüft werden. Wichtig ist, dass nicht das Handeln entscheidet was wer ist, sondern doch die gesetzliche Grundlage.

Beim Rundfunk resultiert das Recht zur Selbstverwaltung ja nicht aus dem Begriff und der Bedeutung der "öffentlich rechtlichen Anstalt" oder "Anstalt des öffentlichen Rechts". Leider wird der Name "Anstalt des öffentlichen Rechts" damit sehr wohl doppelt belegt. In der Vergangenheit war das den Anstalten sehr wohl bewusst.
Die Anstalten des Rundfunks gehören nicht zur mittelbaren Staatsverwaltung. Wichtig erscheint auch, dass zwar die Länder eine Abgabe definieren können, aber dann auch eine "Behörde" unter Ihrer Aufsicht einrichten müssen, welche dann tätig wird. Daran mangelt es. Es fehlt die Trennung zwischen der Anstalt, welche nach Art. 5 GG frei ist und keine Hoheit über freie Bürger hat und einer Behörde, welche der Dienst-, Fach- und Rechtsaufsicht des Landes unterstellt ist und sich um die Gelder bemüht. Die Anstalten des Rundfunks können nur die Länder für Ihre Finanzierung in Regress nehmen. Die Finanzierungsverantwortung liegt bei den Ländern. Die Länder haben versäumt so eine Behörde zu schaffen und lieber eine Schickschuld definiert. -> Naja versuchen kann man das ja mal. Aber sinnvoll erscheint das nicht.
Sollen also Bürger verwaltet werden, welche keine Teilnehmer sind, geht das über die Selbstverwaltungsrechte einer Rundfunkanstalt deutlich hinaus. Da sich am Kern nichts ändern sollte, siehe Entscheidung vom 18.07.2018, gibt es also immer noch Teilnehmer und Nichtteilnehmer. Herzlichen Glückwunsch, denn damit ist es jetzt möglich die nächsten Feststellungsbescheide -auch die ohne Leistungsgebot- ganz offensichtlich noch einfacher zurück zu weisen.
Anfechtungsklagen müssen zum Ziel haben nicht nur die Feststellungsbescheide formal anzugreifen sondern zuvor auch die genaue Feststellung des Beklagten zum Ziel erklären. Denn nur wenn der richtige Beklagte gefunden wird, kann die Klage auch zugestellt werden. Sonst könnte eine Stelle antworten und als Klagegegner auftreten, welche dazu vielleicht nicht befugt ist.
Zu prüfen ist auch, weil es ja "Abgabenrecht" sein soll, vor welcher Kammer verhandelt werden soll.


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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
(...) Es müsste wohl der Beklagte sehr viel genauer im Vorfeld geprüft werden. (...)

Gemäß § 10 Abs. (5,6) Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung RBStV, ...
Zitat
(5) Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Festsetzungsbescheide können stattdessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz ( § 17 der Zivilprozessordnung) des Beitragsschuldners befindet.
(6) Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. Ersuchen um Vollstreckungshilfe gegen Beitragsschuldner, deren Wohnsitz oder Sitz in anderen Ländern liegt, können von der nach Absatz 5 zuständigen Landesrundfunkanstalt oder von der Landesrundfunkanstalt, in deren Bereich sich die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz des Beitragsschuldners befindet, unmittelbar an die dort zuständige Vollstreckungsbehörde gerichtet werden.
... ist doch wohl eindeutig geregelt, auch im dazugehörigen Rechtsbehelf wird das Verwaltungsgericht tituliert.
Die „fiktive Behörde LRA“ kann bei dem VG des jeweiligen Bundeslandes verklagt werden::)

Hier der original Wortlaut im Rechtsbehelf beim Widerspruchsbescheid ausgestellt vom BS!
Zitat
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die angefochtenen Festsetzungsbescheide in der Fassung dieses Widerspruchsbescheids kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage erhoben werden.
Die Klage ist beim
Verwaltungsgericht Saarlouis
Kaiser-Wilhelm-Str. 15
6647 Saarlouis

schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Streitgegenstand bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten.
Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben sowie die angefochtenen Festsetzungsbescheide und der Widerspruchsbescheid in Urschrift oder Abschrift beigefügt werden.
Bitte richten Sie eine eventuelle Klage gegen die zuständige Landesrundfunkanstalt:

Saarländischer Rundfunk c/o Südwestrundfunk, Referat Beitragsrecht, Neckarstr. 230, 70190 Stuttgart.

Hier wird eindeutig der Bezug zur Klagestellung genommen.
Eine andere Klagemöglichkeit ist dem Widerspruchsbescheid, ausgestellt vom BS , nicht zu entnehmen.  ::)

Eine weitere „irre Behauptung“ findet man(n) Frau hier:
Zitat
Gemäß § 9 Auskunftsrecht, Satzungsermächtigung RBStV

(…) (2) Die zuständige Landesrundfunkanstalt wird ermächtigt, Einzelheiten des Verfahrens (…)
durch Satzung zu regeln. Die Satzung bedarf der Genehmigung der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde und ist in den amtlichen Verkündungsblättern der die Landesrundfunkanstalt tragenden Länder zu veröffentlichen. Die Satzungen der Landesrundfunkanstalten sollen übereinstimmen.
Quelle: http://sl.juris.de/sl/gesamt/RdFunkBeitrStVtr_SL.htm#RdFunkBeitrStVtr_SL_P4

Wer ist denn bitte schön diese für die „Rechtsaufsicht zuständige Behörde“ die die Satzung der LRAn genehmigt? >:D


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. November 2018, 13:50 von marga«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

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@Marga

was bemühst Du das Saarland, wenn der RBB doch zu den Ländern Brandenburg und Berlin gehört? Und der RBB ist keine Behörde! Schau doch einfach in das verklinkte Behördenverzeichnis des Landes Berlin; Du wirst den RBB darin nicht finden, ganz im Gegensatz zum gemeinsamen Fachobergericht namens OVG Berlin-Brandenburg.

Beide, also OVG wie RBB, eint, daß:

1.) sie durch Staatsvertrag von den Ländern Brandenburg und Berlin gegründet worden sind;
2.) sie beide ihren Sitz im Land Berlin haben;
3.) daß sie beide dem Recht des Landes Berlin unterworfen sind,

3a.) für das OVG könntest Du hier fündig werden:

Zitat
I. Abschnitt
 Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte
Artikel 1
 Bezeichnung, Sitz und Errichtungszeitpunkte, Siegel
(1) Es werden folgende gemeinsame Fachobergerichte errichtet:
1. zum 1. Juli 2005 ein gemeinsames Oberverwaltungsgericht mit der Bezeichnung „Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg“ und Sitz in Berlin, [...]

Artikel 4
 Auf die Richter anwendbares Recht, Dienstaufsicht über Richter,
 Disziplinarmaßnahmen gegen Richter (1) Soweit sich aus diesem Staatsvertrag nichts Anderes ergibt, werden auf die Richter eines gemeinsamen Fachobergerichtes die Vorschriften angewendet, die im Sitzland des Gerichtes für Richter gelten. [...]

Staatsvertrag über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg
https://bravors.brandenburg.de/de/vertraege-237647


3b.) Für den RBB wirst Du hier fündig:

Zitat
§ 35 Anzuwendendes Recht
(1) Für die Tätigkeit des Rundfunk Berlin-Brandenburg gilt, soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt, das Recht des Landes Berlin.
Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg
https://www.berlin-brandenburg.de/zusammenarbeit/dokumente-und-berichte/staatsvertraege/rundfunkstaatsvertrag/


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Der Gerichtsstand für den Rundfunk Berlin-Brandenburg ist gemäß Staatsvertrag, wie von User gez-negativ erwähnt, Berlin.

Man verklagt ein Unternehmen als Konsument nicht unbedingt an seinem Gerichtsstand. Das Gericht muss eh prüfen, ob es sachlich und örtlich zuständig ist. Sollte das nicht der Fall sein, so wird es die Klage bzw. den Kläger an das zuständige Gericht verweisen. Wenn das Gericht sich aber für zuständig erklärt, ist Ortsnähe für wirtschaftlich schlechter Gestellte oft ein Vorteil.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
@Marga

was bemühst Du das Saarland, (...) Schau doch einfach in das verklinkte Behördenverzeichnis des Landes Berlin; Du wirst den RBB darin nicht finden, (...)

Werter user @pinguin,

auch der Saarländische Rundfunk ist im Saarländischen Behördenverzeichnis nicht zu finden.

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit akzeptiert aber die LRAn (auch den RBB) als "fiktive Behörden".

Auch wird von der Verwaltungsgerichtsbarkeit akzeptiert, dass der Beitragsservice (BS) Widerspruchsbescheide in Form eines sogen, "Verwaltungsakt" erlassen darf.

Und der BS ist sicherlich "KEINE BEHÖRDE"

Zitat
Mit Festsetzungsbescheid vom 01.08.2015 setzte der Beitragsservice des Beklagten  *** gegenüber dem Kläger, der trotz entsprechender Zahlungsaufforderungen keine Rundfunkbeiträge entrichtet hatte, den rückständigen Betrag an Rundfunkbeiträgen für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis 28.02.2015 in Höhe von 467,48 € sowie einen Säumniszuschlag von 8,00 €, insgesamt 475,48 € fest.
::)

Zitat
(...) Dem Rückgriff auf den Behördenbegriff des § 1 Abs. 2 SVwVfG steht hier nicht im Wege, dass § 2 Abs. 1 SVwVfG die Anwendung dieses Gesetzes für die Tätigkeit des beklagten Rundfunks ausschließt.
Denn die Anwendung des Gesetzes würde bei den Rundfunkanstalten Schwierigkeiten bereiten, soweit die Anstalten über Län- dergrenzen hinweg tätig werden müssten;
außerdem ist das Verfahren der Rundfunkanstalten über den Gebühreneinzug spezialgesetzlich geregelt. (...)
::)  Hervorhebung nicht im Original!
Quelle: https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26332.msg184204.html#msg184204

PS.
*** Alleine dieser Wortlaut: "der Beitragsservice des Beklagten" ist so zu verstehen, dass der BS ein Teil der LRAn ist. Das ist zwar auch eine "Fiktion" aber trotzdem "Allgemeine Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit>:(


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. November 2018, 18:22 von marga«
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  • Beiträge: 4.011
Woran erkennt ein Bürger, dass der Richter z.B. nicht hinreichend geprüft hat?

Z.B. am Wort 
Gebühreneinzug

Warum das so ist, wird klar, wenn die Gesetze und Satzungen gelesen werden. Es geht um einen Beitrag und eine Schickschuld. Es ist schrecklich VG Richter Ernst nehmen zu wollen.
Noch etwas ist ganz wichtig, wann und wie hat der Richter die Fälligkeit geprüft? Denn wenn er schreibt "rückständigen Betrag", dann sollte doch dazu eine Prüfung erfolgt sein, ob der Betrag in dieser Höhe tatsächlich fällig war. Hätte der Richter mal versucht diese so genannte Schickschuld selbst auszuführen, dann hätte er erkennen müssen, dass dieses dem Bürger nicht möglich ist. Z.B. ausrechnen der Höhe und bestimmen der Fälligkeit. Bestimmen des Ziels usw. ... Die Richter haben an dieser Stelle, sehr wahrscheinlich überhaupt keine Praxiserfahrung. Wird also von rückständigen Sachen geschrieben, so muss das entsprechend angegriffen werden, weil es ohne Verwaltungsakt
-Leistungsbescheid- keinen Rückstand im Verwaltungsrecht geben kann. Der Richter biegt etwas zurecht.


 


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. November 2018, 18:33 von PersonX«

 
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