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Autor Thema: BS -> Einhaltepflicht von Landesrecht und Grundrecht, weil Teil -> A. d. ö. R.  (Gelesen 38112 mal)

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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
(...)
Es bleibt dann auch bei der Kernaussage, daß es für den Bereich Rundfunk kein gültiges Verwaltungsrecht hat, welches über den Bereich der reinen Selbstverwaltung hinausgeht, insoweit sich die einzelnen Rundfunkanstalten nicht auf das Verwaltungsrecht ihres Landes berufen dürfen.
(...)
Hervorhebung nicht im Original!

Werter user @pinguin,

wenn diese Aussage so korrekt wäre, dann ist es für die Verwaltungsgerichtsbarkeit unmöglich Urteile zu fällen bzgl. des RBStV.

Eine fiktive Person xyz könnte sich hier dieser Meinung anschließen:


Quelle: https://de.m.wikipedia.org/wiki/Landesverwaltungsverfahrensgesetz

Demnach ändert der Wechsel von Bundesrecht zu Landesrecht im Grunde gar nichts.

M. Boettcher
  ::)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. November 2018, 11:05 von marga«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

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@Marga
@drboe

Zitat
Demnach ändert der Wechsel von Bundesrecht zu Landesrecht im Grunde gar nichts.
Doch, weil nicht jedes Landesgesetz des einen Landes peu a peu mit den Landesgesetzen der anderen Länder übereinstimmen muß.

Ich darf daran erinnern, daß es bspw. in Sachen Melderecht für jene Länder Bestandsschutz beim landeseigenen Melderecht hat und das in dem betreffenden Land auch einzuhalten ist, wenn es nach dem Herausnehmen aus der konkurrierenden Gesetzgebung in die alleinige Gesetzgebung des Bundes nicht geändert worden ist. Bspw. ist das Meldegesetz des Landes Brandenburg gegenstandslos, weil es nach der Änderung des sich mit der alleinigen Gesetzgebungsbefugnis des Bundes befassten Artikel geändert worden ist und deshalb keinen Bestandschutz mehr hat, weil mit dieser Änderung auch das alte Meldegesetz des Landes aufgehoben worden ist.

Es hat also genug Unterschiede durchaus auch zwischen der Gesetzgebung in den östlichen Ländern, die zum Gebiet der ehemaligen DDR gehörten, und den westlichen, die zum ehemaligen Gebiet der BRD zählten.

Es ist also durchaus denkbar, daß im Osten aus Leichtgläubigkeit Bundesrecht gebrochen wird, während im Westen aus Gründen des Bestandsschutzes älterer Bestimmungen bundesrechtlich alles ok ist.


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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(...)
Es hat also genug Unterschiede durchaus auch zwischen der Gesetzgebung in den östlichen Ländern, die zum Gebiet der ehemaligen DDR gehörten, und den westlichen, die zum ehemaligen Gebiet der BRD zählten.

Es ist also durchaus denkbar, daß im Osten aus Leichtgläubigkeit Bundesrecht gebrochen wird, während im Westen aus Gründen des Bestandsschutzes älterer Bestimmungen bundesrechtlich alles ok ist.
Hervorhebung nicht im Original!

Werter user @pinguin,

auch diese Aussage wird mit dem Schutz der Landesverfassungen (Ewigkeitsgarantie) so nicht ganz wirken können.

Guggst du hier:
Zitat
Dr. Angelika Günzel WS 2012/13
4. Der Schutz der Landesverfassungen über Art. 79 Abs. 3 GG (Ewigkeitsgarantie)
Die Verfassung der Bundesrepublik legt fest, dass das Grundgesetz als Bundesverfassung den Landesverfassungen vorgeht (Art. 31 GG: „Bundesrecht bricht Landesrecht.“).
Bedeutet dies, dass durch Änderungen des Grundgesetzes (insbesondere von Art. 28 Abs. 1 GG) die Verfassung in den Ländern ausgehebelt werden kann?

Aus Art. 79 Abs. 3 GG folgt:
Es muss in der Bundesrepublik Deutschland immer Länder geben; die Länder dürfen also nicht aufgelöst werden.
Das betrifft zwei Aspekte:
(1) Die Länder dürfen territorial nicht aufgelöst werden.
(2) Es dürfen auch nicht die Befugnisse der Länder so weit ausgehöhlt werden, dass diese keine Staatsqualität mehr haben.

Die Länder müssen vor allem immer noch hinreichende Gesetzgebungskompetenzen haben und die Organisationshoheit über ihre Verwaltungsbehörden und Beamten bewahren.

Die Länder müssen an der Gesetzgebung mitwirken. Dies bezieht sich nicht nur auf die eigenen Gesetzgebungskompetenzen der Länder (Art. 70 GG), sondern auch auf das Gesetzgebungsverfahren im Bund und die Mitwirkung der Länder im Bundesrat (Art. 50 GG).
Hervorhebungen nicht im Original!  ;)
Quelle: Das Bundesstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 1 GG
https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/OEF004/Aktuelles_Semester_-_Guenzel/Erasmus.Staatsorga/StOrg_Bundesstaatsprinzip.WS.12.13.Internet.pdf

PS.
Also die Länder haben die Organisationshoheit über ihre Verwaltungsbehörden. Das bedeutet doch, dass der nach Landesgesetz erhobene RBStV darunter fällt. Sonst wäre eine Urteilsbegründung der Verwaltungsgerichtsbarkeit gar nicht möglich. Der BS ist Teil der LRAn und damit vom Landesgesetzgeber akzeptiert.  :o >:( :(


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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
@pinguin: Du solltest weniger sprunghaft sein und einmal über mehr als einen Beitrag bei der Stange bleiben. In

Die Länder haben eigene Landesverwaltungsverfahrensgesetze; entsprechend der Bestimmung des Bundes in seinem Bundesverwaltungsverfahrensgesetz darf dieses folglich keine Anwendung finden, solange wie die Länder Landesrecht ausführen, bzw. nicht im Auftrag des Bundes handeln.

Ob der Rundfunk sich auf die Landesverwaltungsverfahrensgesetze stützen darf oder nicht, spielt hierbei überhaupt keine Rolle; es zählt alleine, ob das Land ein eigenes Verwaltungsverfahrensgesetz hat oder nicht. Hat es dieses, steht das Bundesverwaltungsverfahrensgesetz nicht zur Verfügung.

hast du behauptet, dass die Landesverwaltungsverfahrensgesetze angewendet werden müssten, nicht das passende Bundesrecht. Hält man dem nun entgegen, dass dies keinen Unterschied macht, da es sich um wortgleiche Regeln - auch von Land zu Land - handelt, was sich wohl nicht bestreiten lässt, ...

Demnach ändert der Wechsel von Bundesrecht zu Landesrecht im Grunde gar nichts.

... so springst du flugs zu anderen, nicht genannten landesrechtlichen Regeln und behauptest, da die LRA diese auch einhalten müssen, wäre die Aussage, dass es letztlich keinen Unterschied mache ob nun Landesverwaltungsverfahrensgesetz oder Bundesverwaltungsverfahrensgesetz angewendet würde, unwahr.

Doch, weil nicht jedes Landesgesetz des einen Landes peu a peu mit den Landesgesetzen der anderen Länder übereinstimmen muß.

Die Bemerkung zuvor zum nicht vorhandenen Unterschied, abgeleitet aus der Wortgleichheit, erfolgte klar erkennbar im Kontext der erwähnten Landesverwaltungsverfahrensgesetze. Dass eine Kuh kein Elephant ist, kann man ja auch nicht damit belegen, dass ein Hund sich vom Hasen unterscheidet.

Es gibt sicher zig unterschiedliche Regeln in den Ländern, mal mehr mal weniger stark voneinander abweichend. Entscheidend sind aber nur die, welche tatsächlich zur Anwendung kommen. Der Lebensmitteleinzelhändler muss bei der Abwicklung eines Kaufs an der Kasse nicht das Landesbaurecht, das Schulgesetz oder das Polizeirecht beachten. Vergleichbares gilt sicher für BS und LRA. Wenn es besondere Unterschiede gibt, so muss man die benennen und ihre direkten Auswirkungen beschreiben können. Eine Diskussion über Abweichungen zwischen Landesrecht bzw. Pflichten von BS/LRA die jeweils gültigen Bestimmungen einzuhalten und die Folgen deren Nichteinhaltung ist solange sinnlos, als man die konkreten Gesetze, Artikel etc. nicht benennt. Wollte man mit solchen Allgemeinplätzen vor Gericht auflaufen, so würde man da wohl scheitern, wenn man nicht plastische und drastische Konstellationen benennen kann, wo es die behaupteten Differenzen gibt und wie diese sich durch die Unterschiede von Land zu Land auswirken. Einen richtigen Nutzwert würde die Diskussion m. E. dann bekommen, wenn man einige solche Fälle beschreiben könnte. Vorher bleibt das ziemlich wolkig. Das muss möglichst konkret werden.

Denkbarer Einstieg: Die Antworten auf die schon in #7 gestellten Fragen sind noch offen. Zur Erinnerung: wo und bei welchen Handlungen des BS/der LRA  wirken welche landesspezifischen Regeln? Welche Auswirkungen haben die jeweils? In welcher Form sind Bürger verschiedener Bundesländer davon unterschiedlich betroffen? Und ergänzend: welche Folgen hat das für den BS, die LRA sowie die Wirksamkeit/Abwehr der Bescheide bzw. Forderungen? Was kann ein Betroffener, der sich gegen den Beitrag wehren will, damit konkret anfangen? Mir würden auch Ansätze reichen, die man ggf. dann entwickeln kann.

M. Boettcher


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@drboe

Es ging letztens darum, daß Bundesrecht auch dann nicht durch die Länder zu bemühen ist, wenn es seine Anwendung durch die Länder auschließt oder an bestimmte Vorraussetzungen knüpft, und die Länder ihrereseits in ihrem Landesrecht festlegen, daß sich eine öffentlich-rechtliche Struktur des Landes nicht auf das Verwaltungsrecht des Landes berufen darf.

Es ging darum zu erkennen, daß auch das Bundesverfassungsgericht nicht darüber entscheidet, ob Landesrecht mit der dazugehörigen Landesverfassung zusammenpasst.

Es ging darum zu erkennen, daß Landesrecht zwar durchaus mit Bundesrecht übereinstimmen kann, aber im Land dennoch nichtig sein kann, wenn es mit der Landesverfassung kollidiert. Die evtl. Nichtigkeit von Landesrecht in dem einen Land ändert nix daran, daß gleichartiges Landesrecht, wie es die Rundfunkstaatsverträge ja sind, in den anderen Ländern gültig sein können. Siehe halt die aktuelle Rundfunkentscheidung des BVerfG, Rn. 133.

Wir haben die Situation, daß es in Sachen Rundfunk kein Bundesrecht hat/haben kann, weil der Bund nicht zuständig ist. Wennschon die Länder in Sachen Rundfunk also vereinbaren könnten, was sie wollten, haben sie dennoch sämtliche Bestimmungen des höheren Rechts einzuhalten, wenn dieses tangiert wird.

Die Länder haben eigene Verwaltungsverfahrensgesetze, worin enthalten ist, daß die LRA dieses Verwaltungsverfahrensgesetz nicht anwenden darf? Wie kommt dann ein Landesgericht dazu, wie von Userin Marga ja geschildert, sich auf Bundesverwaltungsrecht zu stützen oder die Aussagen entgegen des Landesgesetzes zu ignorieren?

Zitat
Denkbarer Einstieg: Die Antworten auf die schon in #7 gestellten Fragen sind noch offen.
Offen? Leider scheinst Du nicht alles zu lesen, dann wüsstest Du, daß Entscheidungen der Bundesgerichte durchaus auch für ein ganzes Bundesland bindend sein können. Welche Regeln hier konkret für Dein Land gelten, kannst nur Du selbst herausfinden.

Fakt ist, daß BFH V R 32/97 100% Bindungswirkung für das Land Brandenburg hat, weil das an der Klage teilnehmende Finanzamt gemäß Landesrecht eine Landesbehörde ist und gemäß der Finanzverfassung des Bundes Entscheidungen des BFH in diesem Falle für die zu einem Finanzamt gehörende Gebietskörperschaft bindend sind; hier also für das ganze Land, und deswegen hat der RBB hier keine hoheitlichen Befugnisse und ist nicht amtshilfeberechtigt, denn gemäß BGH KZR 31/14, (Leitsatzentscheidung), steht er in Wettbewerb und ist entsprechend Rn. 29 ein Unternehmen.


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
OK, verstanden. Du weichst wieder einmal aus, es bleibt also diffus. Schade!

M. Boettcher


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g
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@pinguin,

Eine kurze Zwischenfrage.
Ich habe später noch ne ganze Menge, die ich aber erst sortieren muss.

Zum MDR interessierte mich der Gerichtsstand. Da wurde ich noch nicht fündig.

Beim RBB lese ich Berlin.
Mir ist nicht klar, wie man einen Wohnungsinhaber von Brandenburg dazu bringen kann, in Sachen Landesrecht von Brandenburg dann in Berlin zu klagen?
Weil ich nicht verstehen kann, dass man aus Landesrecht so einfach mal Bundesrecht machen kann. Das ist mir suspekt.
Entweder ich befinde mich im Landesrecht, dann hat sich alles im Land abzuspielen und kann nicht exportiert werden.


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Da beim MDR offenbar nichts festgelegt ist sollte doch wohl §17 ZPO (1) gelten oder auch (2) - ergibt nach dem was man finden kann Leipzig.


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Mir ist nicht klar, wie man einen Wohnungsinhaber von Brandenburg dazu bringen kann, in Sachen Landesrecht von Brandenburg dann in Berlin zu klagen?
Gar nicht.

Zitat
Weil ich nicht verstehen kann, dass man aus Landesrecht so einfach mal Bundesrecht machen kann. Das ist mir suspekt.
Es wird doch auch nicht aus Landesrecht Bundesrecht gemacht; Bundesrecht wird lediglich in Ergänzung zum Landesrecht angewendet, wo mangels Gesetzgebungsbefugnis des Landes Bundesrecht zur Anwendung kommen muß. Beispiele dafür, siehe Arbeitsrecht, wurden doch schon benannt.

Oder nehmen wir als Beispiel den Diplomatischen Dienst und betrachten eine dt. Botschaft in irgendeinem anderen Land der Welt. Die ist garantiert nicht nach Privatrecht geschaffen und deren Mitarbeiter haben gegenüber den Bewohnern des Landes, in dem sich diese Botschaft befindet, garantiert nicht nur keine hoheitlichen Befugnisse, sondern gar keine. Die Mitarbeiter selber sind dort, wo sie u. U. nicht hoheitlich und nicht für die Botschaft tätig sind, dem Recht dieses Landes unterworfen; ihre privvaten Einkäufe, die sie bspw. außerhalb des Botschaftsgeländes tätige, unterliegen dem dortigen Landesrecht. Zumindest entschied das BVerfG mal in Sachen einer ausländischen Botschaft in Deutschland so, wo Botschaftsangehörigen im konkreten Fall der diplomatische Schutzstatus aberkannt worden ist, weil sie in diesem konkreten Fall nicht im Namen ihres Landes handelten, sondern in einem Bereich, der dem internationalen Wettbewerb zugeordnet war.


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Mir ist nicht klar, wie man einen Wohnungsinhaber von Brandenburg dazu bringen kann, in Sachen Landesrecht von Brandenburg dann in Berlin zu klagen?

Man klagt am Gericht, das für den eigenen Wohnort zuständig ist. D. h., ein Brandenburger klagt am zuständigen Gericht in Brandenburg, ein Berliner in Berlin.

M. Boettcher


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Guten TagX,

rein fiktiv natürlich, bezüglich der Antwort:

Mir ist nicht klar, wie man einen Wohnungsinhaber von Brandenburg dazu bringen kann, in Sachen Landesrecht von Brandenburg dann in Berlin zu klagen?
Gar nicht.

ist auf den Staatsvertrag über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg; Link:

https://bravors.brandenburg.de/de/vertraege-237647

zu verweisen.
Das geht "wohl mittels Staatsvertrag" der in Landesgesetz "transformiert" wird (Staatsvertrag-"Landtags-Maschinen-Transformers").
Berliner_innen "müssen" derzeit die VolXstreckung von UnfuXbeiträXen in Cottbus beim FG Berlin-Brandenburg "abwehren".

Der ehemalige Gerichtssitz des Preußischen OVG befindet sich in der Hardenbergstr. 31 in 10623 Berlin und ist derzeit Sitz des OVG Berlin-Brandenburg.
Dort "residiert" auch der 11. Senat, der mit Beschluss vom 28.03.2017, Az. OVG 11 N 86.15, Link:

http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/279b/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=MWRE170005588&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint

"Ausführungen" zur
Anwendbarkeit des Verwaltungsverfahrensgesetzes bei Festsetzung des Rundfunkbeitrags
machte.

Der 11. Senat "mal wieder"! Bei der GEZ-Boykott-Piraten_innen-Flotte auch bekannt als die "fliegenden Richter" (fliegen irgendwann aus dem Richteramt)!

Exkurs: Fliegende Richter; Presserecht;
Zitat
Wichtige presserechtliche Verfahren landen in der Regel in Köln, Hamburg oder Berlin – und selten vor Kammern etwa in Bremen oder München. Warum?
Zeit Online; Link:

https://www.zeit.de/2016/28/presserecht-justiz-verfahren-gerichtsstand

Noch zum Preußischen Oberverwaltungsgericht; Link:

https://de.wikipedia.org/wiki/Preu%C3%9Fisches_Oberverwaltungsgericht

Ditt PrOVG! Vorzügliches Oberverwaltungsgericht!
Z.B. Flaggenstreit! PrOVGE 82, 82.
Stadt Potsdam: "Auch entgegen ministeriellen Erlassen" Beflaggung nur in den preußischen Landesfarben und und in den Gemeindefarben! Beanstandungsverfügung! Klage gegen die Beanstandungsverfügung der Stadt Potsdam vom Bezirkausschuss abgewiesen ...  Bupp! PrOVG! Stattgabe! ... "mangels jeder positiven Rechtsvorschrift"! Hervorragend!

Noch zur vertiefenden Lektüre:

Zitat
Die Bedeutung der Rechtsprechung des Preußischen Oberverwaltungsgerichtes zum Kommunalrecht für unsere heutige Dogmatik.

http://www.nomos-shop.de/_assets/downloads/9783832971939_lese01.pdf

Und aus aktuellem Anlass:

Ey DU! Ja jenau DU! Schon "geflaggt"? Hiss den Jolly-Roger des GEZ-Boykott, Schwarz wie die Nacht! "Plünder" BeitraXkonten durch Zahlungsverweigerung!

Nimm ein paar Euronen, vielleicht in Höhe von 17,50 und:

Spende dafür www.leetchi.com/c/rundfunkbeitrag-beschwerde-egmr
oder www.paypal.com/pools/c/89sM4cXGZs
Gegner des "Rundfunkbeitrags" zieht vor EGMR!

Kann natürlich och weniger oder mehr sein.

Daaaanke!

 :)



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@drboe,
Wenn im Vertrag -Berlin- drin steht, dann bin ich mir nicht sicher, was überhaupt richtig sein soll?
Wem soll man da noch Glauben schenken?
Hierbei vermute ich, wie im Falle der Gesamtschuldnerschaft, dass es keine klare Regelung gibt, da Landesrecht mit Bundesrecht vermischt wird. Es gibt keine klare Abgrenzung.
Der Wohnende im Land Brandenburg wird m.E. damit benachteiligt.
An sich hat der Wohnende im Land Brandenburg das Recht nach Landesrecht in seinem Land zu klagen, aber im Vertrag steht eindeutig Berlin.

Quelle: Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg

Zitat
§ 2 Sitz und Regionalstudios
(2) Der für den Gerichtsstand maßgebliche Sitz ist Berlin

§ 35 Anzuwendendes Recht
Für die Tätigkeit des Rundfunk Berlin-Brandenburg gilt, soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt,
das Recht des Landes Berlin.


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@gez-negativ
@drboe

Der Gerichtsstand für den Rundfunk Berlin-Brandenburg ist gemäß Staatsvertrag, wie von User gez-negativ erwähnt, Berlin.

Die Frage wäre hier, ob nur der RBB in Berlin klagen darf, oder ob er nur in Berlin verklagt werden kann?

@Profät Di Abolo
Danke für diesen durchaus wichtigen Hinweis:

Wenn das gemeinsame Finanzgericht der Länder Brandenburg und Berlin seinen Sitz in Cottbus hat, also im Land Brandenburg, ist es dem Recht des Landes Brandenburg unterworfen, dementsprechend auch der Verfassung des Landes Brandenurg.

Denn:

Zitat
1. Abschnitt:
 Geltung und Rechtsschutz Artikel 5
 (Geltung) (1) Die den Einzelnen und den gesellschaftlichen Gruppen in dieser Verfassung gewährleisteten Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt, Rechtsprechung und, soweit diese Verfassung das bestimmt, auch Dritte als unmittelbar geltendes Recht.

Verfassung des Landes Brandenburg
https://bravors.brandenburg.de/de/gesetze-212792

Und hier kommt man dann wieder zu:

Zitat
Artikel 2
 (Grundsätze der Verfassung)[...]

(3) Das Volk des Landes Brandenburg bekennt sich zu den im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, in der Europäischen Sozialcharta und in den Internationalen Menschenrechtspakten niedergelegten Grundrechten.

Zitat
Artikel 4
 Auf die Richter anwendbares Recht, Dienstaufsicht über Richter,
 Disziplinarmaßnahmen gegen Richter
(1) Soweit sich aus diesem Staatsvertrag nichts Anderes ergibt, werden auf die Richter eines gemeinsamen Fachobergerichtes die Vorschriften angewendet, die im Sitzland des Gerichtes für Richter gelten. Die Länder Berlin und Brandenburg sind bestrebt, ihre richterrechtlichen Vorschriften zu vereinheitlichen.
(2) Die Dienstaufsicht über die Richter eines gemeinsamen Fachobergerichtes übt das Sitzland im Namen beider Länder aus.
[...]
[/l][/l][/l]
Heißt also in Bezug auf alle Richter und Richterinnen des Finanzgerichtes Berlin-Brandenburg, daß sie unmittelbar der Verfassung des Landes Brandenburg unterworfen sind, weil dieses gemeinsame Finanzgericht seinen Sitz im Land Brandenburg hat, mindestens.
Als maßgebliche Vorschrift für Richter und Richterinnen im Land Brandenburg ist die Verfassung des Landes Brandenburg anzusehen, denn auch die Rechtsprechung, (siehe obiges Zitat des Art. 5, Abs. 1), ist ihr unmittelbar unterworfen.

Interessant werden Verfahren vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg in Sachen Rundfunkbeitrag dann, wenn Bürger des Landes Berlin Kläger sind und sich die Richter/Richterinnen über die Verfassung des Landes Brandenburg hinwegsetzen, die sie doch, weil Sitzland des Gerichtes, unmittelbar einzuhalten haben?
Kurios ist das alles schon.
Zitat
§ 5 Der Finanzrechtsweg ist auch gegeben in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten, die der Gesetzgebung des Bundes nicht unterliegen und durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden.
[...]

Gesetz über die Errichtung der Finanzgerichtsbarkeit und zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung im Land Brandenburg (Brandenburgisches Finanzgerichtsgesetz - BbgFGG)
http://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgfgg

Belange des Rundfunks sind nun gerade keine Sachen des Bundes und für das Land Brandenburg gilt BFH V R 32/97 als bindend, weshalb Angelegenheiten des Rundfunks keine Angelegenheiten der Landesfinanzbehörden sind.

Es wäre aber die Frage, ob sich das Finanzgericht Berlin-Brandenburg, das seinen Sitz im Land Brandenburg hat, über eine für das Land Brandenburg bindende Entscheidung des Bundesfinanzhofes hinwegsetzen darf?

Zur Erinnerung:

Rn. 12 aus BFH V R 32/97, bei Jurion publiziert:
Zitat
[...]Übernimmt eine juristische Person des öffentlichen Rechts Aufgaben, wie sie auch von Personen des Privatrechts ausgeübt werden, und tritt sie dadurch - und sei es auch ungewollt - in tatsächlichen oder potentiellen Wettbewerb zu privatwirtschaftlichen Unternehmen, ist ihre Tätigkeit nicht mehr hoheitlich.[...]
Das Land Brandenburg wird in der Entscheidung mehrfach erwähnt, weil es sich um die Abwasserbehandlung hier im Bundesland Brandenburg handelt; der Beklagte ist ein Finanzamt, folglich eines des Landes Brandenburg.

Gemäß der Finanzgerichtsordnung des Bundes

Zitat
§ 110
(1) Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,
[...]
Die gegen eine Finanzbehörde ergangenen Urteile wirken auch gegenüber der öffentlich-rechtlichen Körperschaft, der die beteiligte Finanzbehörde angehört.

Finanzgerichtsordnung (FGO)
https://www.gesetze-im-internet.de/fgo/BJNR014770965.html#BJNR014770965BJNG000101301



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§ 52 VwGO; Link:

https://dejure.org/gesetze/VwGO/52.html

Nr. 3 Satz 2:
Zitat
Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat.

Dazu noch der Hinweis:
Gesetz über die Errichtung der Verwaltungsgerichtsbarkeit und zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung im Land Brandenburg (Brandenburgisches Verwaltungsgerichtsgesetz - BbgVwGG); Link:

https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgvwgg

Ansonsten zu Brandenburger oder Berliner Fällen siehe VerfGH des Landes Berlin, Beschluss vom 19.12.2006 - 45/06; Link:

https://openjur.de/u/274327.html

Zitat
45
Die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs bei Verfassungsbeschwerden gegen Entscheidungen der gemeinsamen Obergerichte ist demnach in Berliner Fällen und somit gegen Ausübung öffentlicher Gewalt des Landes Berlin gegeben.

46
Diese Voraussetzung liegt hier vor, denn den angegriffenen Beschlüssen lag ein erstinstanzliches Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin zugrunde, so dass sich die Zuständigkeit des zweitinstanzlich angerufenen Oberverwaltungsgerichts nach § 2 und § 3 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 1 Abs. 1 AGVwGO Berlin richtete und das gemeinsame Oberverwaltungsgericht demnach als Berliner Gericht entschieden hat.

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@Profät Di Abolo

Verwaltungsrecht ist klar, da hat ja jedes Bundesland seine eigenen Verwaltungsgerichte; es hat aber nur ein gemeinsames Finanzgericht?

Kann mein Post von 21:13 Uhr nun nicht mehr ändern, deshalb hier:

Gemäß dem Gesetz über die Finanzverfassung sind Finanzämter jedenfalls Landesbehörden

Zitat
§ 2 Landesfinanzbehörden
(1) Landesfinanzbehörden sind
[...]
4.        als örtliche Behörden:
           die Finanzämter.

Gesetz über die Finanzverwaltung  (Finanzverwaltungsgesetz - FVG)
http://www.gesetze-im-internet.de/fvg_1971/BJNR014270971.html#BJNR014270971BJNG000101301

BFH V R 32/97 ist also deswegen für das ganze Land Brandenburg bindend, damit auch für das Finanzgericht Berlin-Brandenburg, welches seinen Sitz im Land Brandenburg hat, weil die Entscheidungen des Bundesfinanzhofes gemäß den bundesrechtlichen Vorgaben im Falle eines klagebeteiligten Finanzamtes für die übergeordnete Körperschaft bindend sind.

Wer in Wettbewerb steht, hat keine hoheitlichen Befugnisse.

Unterstützt wird das übrigens auch durch das Landesorganisationsgesetz.

Zitat
§ 4
 Aufgabenkritik, Länderübergreifende Zusammenarbeit, Abbau von Normen, Landesrecht im Internet
[...]
(3) Bei der länderübergreifenden Zusammenarbeit ist auf die Übertragung der Aufgabenwahrnehmung oder Aufgabenerfüllung auf eines der beteiligten Länder oder die Bildung gemeinsamer Behörden, Einrichtungen oder Landesbetriebe hinzuwirken. Soweit sie ihren Sitz in Brandenburg haben und durch Staatsvertrag nichts anderes bestimmt ist, ist das Brandenburgische Recht anwendbar.

Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung (Landesorganisationsgesetz - LOG)
vom 24. Mai 2004
https://bravors.brandenburg.de/de/gesetze-212910


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. November 2018, 22:36 von pinguin«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

 
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