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Autor Thema: im Ausland wohnend, gemeldet in leerstehender Whg. in D > Beitragspflicht?  (Gelesen 8512 mal)

  • Beiträge: 11
Hallo Freunde,

ich bräuchte mal Eure gesammelte Kompetenz und Unterstützung in einem Fall, da ich seit Jahren mit den lieben Freunden der GEZ "streite"  :laugh:.

Eine Person wohnt im Ausland (Meldebescheinigung aus dem Ausland vorhanden und vorgelegt), jedoch ist die Wohnung in Deutschland noch auf den Halter gemeldet (wegen Versicherungen etc) aber ganzjährig leerstehend - eine kleine 1-Zimmer-Wohnung, falls die Person nach D zurückkommen möchte.

Die aktuelle Antwort des "Beitragsservice" auf die Bitte, diese Person zu befreien, da Wohnung leer und kein Mensch TV/ Radio in Anspruch nimmt, habe ich beigefügt als Anhang - Zitat:
Zitat
[...]
Sie wenden sich gegen die von uns vorgenommene Anmeldung Ihrer Wohnung zum Rundfunkbeitrag und teilen uns mit, dass Sie die Wohnung nicht nutzen, da sich Ihr Hauptwohnsitz in Italien befindet.

Bitte beachten Sie die gesetzliche Regelung: Im privaten Bereich sind von jeder Wohnungsinhaberin oder jedem Wohnungsinhaber Rundfunkbeiträge zu zahlen. Die Rundfunkbeitragspflicht wird nicht durch die Nutzung, sondern durch das Innehaben einer Wohnung begründet. Als Inhaberin oder Inhaber werden alle volljährigen Personen vermutet, die nach dem Melderecht in der Wohnung gemeldet oder im Mietvertrag als Mieterin oder Mieter genannt sind. Ob und in welchem Umfang Sie die Wohnung nutzen, spielt für die Beitragspflicht keine Rolle.

Als Inhaber der Wohnung sind Sie entsprechend der gesetzlichen Regelung anmeldeplichtig.
Eine Abmeldung ist nur möglich wenn Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland endgültig aufgeben.

Dass Sie eine Meldebescheinigung aus dem Ausland vorlegen, ist kein Nachweis, dass Sie nicht weiterhin Inhaber der Wohnung sind.
Ein Nachweis über die Aufgabe der Wohnung wäre eine Abmeldebescheinigung des deutschen Einwohnermeldeamtes.

Wir führen Ihr Beitragskonto unverändert weiter.
[...]

Was soll den das bitte?

Person A will doch mit der Meldebescheinigung aus dem Ausland nicht nachweisen, dass Ihr die Wohnung nicht mehr gehört, sondern nachweisen, dass sie nicht in Deutschland lebt und die Wohnung leersteht.
Absolut keine Nutzung des Rundfunks (Zwangsabo) >:(

Könnt Ihr das so nachvollziehen bzw. so bestätigen, was da drin steht oder habt Ihr einen Tipp, wie man weiter argumentieren könnte?

Aus meiner Sicht ist das äußerst verwunderlich, etwas zu bezahlen, obwohl keine Gegenleistung besteht oder in Anspruch genommen wird.

Lieben Dank im voraus für jegliche Unterstützung

Eurer Digit


Edit "Bürger":
Der usprüngliche Betreff "Rundfunkgebühren aus dem Ausland" war zu allgemein/ nicht aussagekräftig und musste daher präzisiert werden.
Ausnahmsweise Vollzitat ergänzt. Bitte zukünftig insbesondere bei solch vergleichsweise kurzen Schreiben selbst auch gleich ein Vollzitat der wichtigen Passagen (hier so ziemlich alle) liefern, zwecks schnellerer Erfassbarkeit und Vereinfachung der Diskussion.
Anhang war nicht vollständig anonymisiert und bedurfte daher ebenfalls noch der Anpassung.
Die Moderatoren haben keinen Kapazitäten für solche vermeidbaren Tätigkeiten.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
In einem fiktiven Fall könnte vorgekommen sein, dass eine leerstehende Wohnung nicht beitragspflichtig ist.
Selbst auch dann nicht, wenn eine Person unter einer leerstehenden Wohnung gemeldet sein könnte. In einem fiktiven Fall könnte Person G seine richtige Adresse, Gründe für die leerstehende Wohnung (trotz Meldung) und Energierechnungen (Strom, Heizkosten) in einem gerichtlichen Verfahren vorgelegt haben.

Ergänzend hierzu:

Die Möglichkeit der Nutzung des ÖRR ist im Ausland nicht unbedingt gegeben, somit könnte auch in diesem fiktiven Fall eine Beitragspflicht ausgeschlossen worden sein.


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Also die Darlegung von "Beitragsservice" zur "gesetzlichen Regelung" erscheint mir grob irreführend...
Bitte beachten Sie die gesetzliche Regelung: Im privaten Bereich sind von jeder Wohnungsinhaberin oder jedem Wohnungsinhaber Rundfunkbeiträge zu zahlen. Die Rundfunkbeitragspflicht wird nicht durch die Nutzung, sondern durch das Innehaben einer Wohnung begründet. Als Inhaberin oder Inhaber werden alle volljährigen Personen vermutet, die nach dem Melderecht in der Wohnung gemeldet oder im Mietvertrag als Mieterin oder Mieter genannt sind. Ob und in welchem Umfang Sie die Wohnung nutzen, spielt für die Beitragspflicht keine Rolle.
...denn die gesetzliche Regelung lautet
§ 2 RBStV "Rundfunkbeitrag im privaten Bereich"
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/RBeitrStV-2
Zitat
(1) Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.
(2) 1Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt.
2Als Inhaber wird jede Person vermutet, die
1. dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder
2. im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist.
Siehe auch
"Inhaber" und "Wohnung" im Sinne des "Rundfunkbeitragsstaatsvertrags" (RBStV)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19654.0.html

Insofern kommt es sehr wohl auf die "Nutzung" der Wohnung an, denn zu "entrichten" ist der Beitrag gem.
- § 2 Abs. 1 RBStV nur vom "Inhaber"
und
- Inhaber ist gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV definiert als "jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt".

Ergo:

"Innehaben" der Wohnung = "selbst bewohnen" der Wohnung = "Nutzung" der Wohnung

"Bewohnt" Person A die Wohnung nicht, ist Person A demgemäß "kein beitragspflichtiger Inhaber" gem. RBStV.
Genaugenommen gibt es für eine nicht bewohnte Wohnung per Definition keinen (tatsächlichen) "Inhaber" gem. RBStV.
Person A ist - da sie die Wohnung nicht "selbst bewohnt" - gem. RBStV kein (tatsächlicher) "Inhaber" der nicht bewohnten Wohnung.


Siehe u.a. auch die tangierenden Diskussionen u.a. unter
Kleines Quiz: Wer ist Inhaber einer leerstehenden Wohnung? Geister??
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29343.0.html
Ab welchem Zeitumfang ist Wohnung "bewohnt"="beitragspflichtig" gem. RBStV?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29381.0.html

Die Sätze
Die Rundfunkbeitragspflicht wird nicht durch die Nutzung, sondern durch das Innehaben einer Wohnung begründet. [...]
Ob und in welchem Umfang Sie die Wohnung nutzen, spielt für die Beitragspflicht keine Rolle.
sind damit angesichts des gesetzlichen Wortlauts ein Widerspruch in sich und eine grob irreführende/ täuschende (Falsch-)Aussage.
Ob fahrlässig oder vorsätzlich oder einfach nur frechdreist, bleibe vorerst dahingestellt.

Person A kann zwar gem. § 2 Abs. 2 Satz 2 N. 1 und 2 als Inhaber = Wohnungsbewohner "vermutet" werden und müsste ggf. nachweisen, dass sie die Wohnung nicht bewohnt.

ARD-ZDF-GEZ mögen dann aber ggf. über die bereits vorgelegte Meldebescheinigung im Ausland hinausgehende weitere Nachweise benennen, mit welchen man die "Vermutung des Innehabens = Bewohnens der Wohnung" widerlegen können soll.

Es kann schließlich nicht sein, dass einem die Widerlegung der Vermutung praktisch verunmöglicht wird.
Es kommt hier ja quasi dem - kaum erbringbaren - Nachweis einer negativen Tatsache gleich - siehe u.a. web-Suche mit
"negative Tatsache"
https://www.google.com/search?q=negative+Tatsache


Eine Abmeldung ist nur möglich wenn Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland endgültig aufgeben.
Das geht zu weit - und es ist auch nicht ersichtlich, aus welcher Regelung im RBStV dies konkret hervorgehen soll.

Dass Sie eine Meldebescheinigung aus dem Ausland vorlegen, ist kein Nachweis, dass Sie nicht weiterhin Inhaber der Wohnung sind.
Ein Nachweis über die Aufgabe der Wohnung wäre eine Abmeldebescheinigung des deutschen Einwohnermeldeamtes.
Die Wohnung muss nicht zwingend "aufgegeben" sein, um nicht beitragspflichtig zu sein.
Es ist gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV ausreichend, dass die Wohnung - ob vorübergehend oder dauerhaft - nicht "bewohnt" wird.
Auch angesichts der heutigen Wohnungsmarktsituation und erhöhten Mietpreise bei Neuabschlüssen (aber mglw. auch nur aufgrund der nicht so schnell wiederzuerlangenden Wohnsituation) eine durchaus verständliche Handlungsweise.

Geregelt ist nämlich die "Anmeldung" und "Abmeldung" wie folgt:
§ 8 RBStV - "Anzeigepflicht"
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/RBeitrStV-8
Zitat
(1) 1Das Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs ist unverzüglich schriftlich der zuständigen Landesrundfunkanstalt anzuzeigen (Anmeldung); Entsprechendes gilt für jede Änderung der Daten nach Absatz 4 (Änderungsmeldung). 2Eine Änderung der Anzahl der im Jahresdurchschnitt des vorangegangenen Kalenderjahres sozialversicherungspflichtig Beschäftigten nach Absatz 4 Nr. 7 ist jeweils bis zum 31. März eines Jahres anzuzeigen; diese Änderung wirkt ab dem 1. April des jeweiligen Jahres.
(2) Das Ende des Innehabens einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs ist der zuständigen Landesrundfunkanstalt unverzüglich schriftlich anzuzeigen (Abmeldung).
[...]
Die Abmeldung seitens Person A erfolgte insofern ganz gemäß § 8 Abs. 2 RBStV:
Das Ende des "des selbst Bewohnens der Wohnung" und damit des "Innehabens der Wohnung" gem. § 2 Abs. 1 i.V. mit Abs. 2 Satz 1 RBStV wurde von Person A angezeigt. Person A hat damit die "Abmeldung" vorgenommen.


Je öfter ich die Zeilen von ARD-ZDF-GEZ lese, umso bodenloser emfinde ich diese unverschämten Tricksereien.
Ist das Schreiben des "Beitragsservice" eigentlich unterschrieben - oder wenigstens der Bearbeiter namentlich erwähnt?
Wer verantwortet diesen Wortlaut?!?

Bei sowas schwillt mir immer besonders der Kamm, wenn ich mir vorstelle, wie hier ältere oder nicht ganz so verständige Bürger in Drückermanier übers Oh gehauen werden. Das hat m.E. wirklich Stoff auch für eine gediegene (Rechts-)Aufsichtsbeschwerde.


Vielleicht sollte man denen ein schwarzes Beweis-Foto mitsenden?
"unbewohnte, leerstehende, stromlose Wohnung bei Nacht" ::) >:D
Wobei das Kriterium "leerstehend" ja gem. RBStV gar nicht so entscheidend ist.
Entscheidend ist gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV vielmehr, dass die Wohnung tatsächlich nicht (i.S.d. RBStV) "bewohnt" wird.

Sofern Person A ggf. schon mal längeren Schriftverkehr hatte und ggf. weiß, wer oder was ihre "zuständige Landesrundfunkanstalt" sein soll, könnte es ggf. ratsam sein, sich direkt an die verantwortende Intendanz der "zuständigen Landesrundfunkanstalt" zu wenden und dort sachlich aber bestimmt Druck zu machen...
...und dem sog. "Beitragsservice" den Schriftverkehr lediglich zur Kenntnis ebenfalls zukommen zu lassen (per auf dem Schreiben befindlicher Fax-Nummer), auf dass die Kölner Maschine mal kurz Pause machen möge ::)

In diesem Zuge könnte sich Person A ggf. auch über diese täuschende Aussage bei dem "Behördenleiter" beschweren, dessen Namen sie sich noch benennen lassen könnte ;)

Und angesichts der dämlichen Gesetzesregelung könnte sich Person A dann auch gleich noch bei weiteren, diesen ganzen Bockmist verantwortenden Stellen Luft machen - siehe u.a. unter
Einzelvorgänge als Beschwerde an MinisterpräsidentInnen/Landtage/IntendantInnen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18157.0.html


Jedenfalls sollte Person A zügig auf das aktuelle Schreiben reagieren, um die Erstellung eines Festsetzungsbescheides zu verhindern, gegen welchen sie dann nur noch (umständlicher) Rechtsmittel wie Widerspruch etc. einlegen könnte.


Soviel erst mal auf die Schnelle.
Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. April 2019, 00:28 von Bürger«
Schnelleinstieg | Ablauf | FAQ-Lite | Gutachten
Lastschrift kündigen + Teil werden von
www.rundfunk-frei.de

  • Beiträge: 11
 :) wow, Danke für die Hilfestellungen... ihr seid die Besten!

Edit "Bürger": Siehe auch zwischenzeitliche Anpassungen/ Ergänzungen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. April 2019, 00:30 von Bürger«

  • Beiträge: 11
Ist das Schreiben des "Beitragsservice" eigentlich unterschrieben - oder wenigstens der Bearbeiter namentlich erwähnt?
Wer verantwortet diesen Wortlaut?!?

Natürlich nicht,  :( keinerlei Bezug auf eine Person, die das verfasst hat.

Ich werde die Person A informieren, ein Schreiben aufzusetzen und schnell abzusenden.

Eure Rückmeldung ist absolut valide und seitens der GEZentrale ein Witz, mit solchen Blocktexten/ Argumentationen solch einen Fall abzuhandeln.

Um den Fall für die "Gemeinde" im Forum weiter transparent zu machen, würde ich Euch weiter darüber informieren.

Vielen Dank und Grüße
Digit2k


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. April 2019, 00:29 von Bürger«

  • Moderator
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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Aus aktueller Rechtsprechung sei darauf hingewiesen:
Die Vermutung der Inhaberschaft der Wohnung ist widerlegbar!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31682.0.html

Im Ausland wohnend und in Deutschland gemeldet bedeutet nicht "zwangweise" Rundfunkbeitragspflichtig.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Juli 2019, 21:19 von Bürger«
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  • Beiträge: 11
Hallo zusammen,

heute kam ein Schreiben zu Person A an zum o.g. Thema als Rückmeldung zu Euren guten Hinweisen.

Ich zitiere:
Zitat
[...] vielen Dank für Ihre Mitteilung.

Sie wenden sich erneut gegen die von uns vorgenommene Anmeldung Ihrer Wohnung zum Rundfunkbeitrag und teilen uns mit, dass Sie die Wohnung nicht nutzen.

Bitte beachten Sie die gesetzliche Regelung: Im privaten Bereich sind von jeder Wohnungsinhaberin oder jedem Wohnungsinhaber Rundfunkbeiträge zu zahlen. Die Rundfunkbeitragspflicht wird nicht durch die Nutzung, sondern durch das Innehaben einer Wohnung begründet. Als Inhaberin oder Inhaber werden alle volljährigen Personen vermutet, die nach dem Melderecht in der Wohnung gemeldet oder im Mietvertrag als Mieterin oder Mieter genannt sind. Ob oder in welchem Umfang Sie die Wohnung nutzen, spielt für die Beitragspflicht keine Rolle.

Dem Schreiben vom 03. 1.2019 ist eindeutig zu entnehmen, dass Sie weiterhin Inhaber der Wohnung sind.
Eine Abmeldung ist erst möglich, wenn die Wohnung endgültig aufgegeben wurde. Die vorübergehende Abwesenheit von der Wohnung wegen einem Auslandsaufenthalt beendet nicht die Rundfunkbeitragspflicht.

Als Inhaber der Wohnung sind Sie entsprechend der gesetzlichen Regelung anmeldepflichtig.
Wir führen Ihr Beitragskonto unverändert weiter.

Bla bla bla..Ihr Rundfunkbeitrag.

Im Anhang noch der Brief.

Aus meiner Sicht wird hier komplett an "Eurer" Argumentation vorbei argumentiert.

Habt Ihr für die fiktive Person A weitere Argumente oder Tips da Person A zu 98% im Ausland lebt und wenn überhaupt ab und zu mal nach D kommt wegen Privaten Gründen.

Ganz Herzlichen Dank jetzt schon für Eure Mühe und Unterstützung.

Beste Grüße aus Italien


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. August 2019, 13:41 von Bürger«

  • Moderator
  • Beiträge: 3.233
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Möglicherweise könnte es von Vorteil sein mit der zuständigen und verantwortlichen LRA schriftlich zu kommunizieren, den Sachverhalt darlegen, auf oben genanntes  und auf die aktuelle Rechtsprechung hinzuweisen:

Aus aktueller Rechtsprechung sei darauf hingewiesen:
Die Vermutung der Inhaberschaft der Wohnung ist widerlegbar!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31682.0.html


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  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Der Rundfunkbeitrag wird gefordert für den Vorteil, den das Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bieten soll. Er wird nicht für die Anmeldung bei der Meldebehörde verlangt. Die Inhaberschaft einer Wohnung ist laut BVerfG lediglich ein Ersatzmaßstab und die Inhaberschaft wird, wie vom @Bürger bereits dargestellt, lediglich vermutet. Diese Vermutung wird nicht dadurch bestätigt, dass es einen Eintrag bei der Meldebehörde und/oder einen Mietvertrag gibt. Man muss sie auch bewohnen. Das ergibt sich zwingend aus der Definition eines Inhabers im sogn. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Inhaber ist nur, wer die Wohnung bewohnt. Nun kann man nicht an zwei Orten zugleich sein. Wenn man in Italien arbeitet, studiert oder dort sein Erbe, das Vermögen oder die Rente verjuxt, die Wohnung in Deutschland nicht nutzt, dann wohnt man nicht in der Wohnung, kann objektiv vom behaupteten Vorteil des ÖRR keinen Gebrauch machen und hat daher auch keinen Vorteil, der abzugelten wäre. Vor allem aber erfüllt man die Inhaberdefinition des sogn. RBStV nicht. Punkt! Vermutung widerlegt.

Ich würde mich übrigens abmelden. Dies hat eigentlich keinen Einfluß auf das Mietverhältnis, da es dem Vermieter ja wohl primär auf den pünktlichen Eingang der Mietzahlung ankommt.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

  • Beiträge: 11
Ich würde mich übrigens abmelden. Dies hat eigentlich keinen Einfluß auf das Mietverhältnis, da es dem Vermieter ja wohl primär auf den pünktlichen Eingang der Mietzahlung ankommt.

Wäre eine Möglichkeit, jedoch will der Rundfunkbeitrag nachträglich für die letzten 3 Jahre die Beiträge von Person A da Rückwirkend berechnet.  :( >:(. Frechheit.
Das komische dabei ist, dass Person A die Jahre zuvor mit dem Nachweis (Anmeldung aus dem Ausland) von der GEZ selbst abgemeldet hat. Seit diesem jahr gabs einfach eine neue Beitragsnummer mit der Rückwirkenden Berechnung.

Im kurzen heißt das.. Person A in der "Rundfunk Einzugs Zentrale"  erkennt die Anmeldung aus dem Ausland an und Person B berechnet einfach die Jahre zurück.
Auf die Anfrage diesbezüglich gab es keine Antwort..ist ja klar. :-X

Danke weiterhin für Eure Tips


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M
  • Beiträge: 448
Man kann Besitzer (im eigentlichen Sinne, also nicht umgangssprachlich als Synonym von Eigentümer) einer Wohnung sein und sie nicht bewohnen. Beispiel: eine leere, zu vermietende Wohnung, die man hat. Da hat man keine Pflicht, sich anzumelden und Rundfunkbeitrag zu zahlen. Ebenso kann man durch Miete Besitzer sein, und die Wohnung ebenfalls nicht Bewohnen: eine Sache ist mieten, eine andere bewohnen.

Inhaber scheint, Besitzer zu bedeuten (sei es durch Miete oder Eigentum). Dann stimmt nicht die Aussage des Beitragsservices, dass er sich da anmelden muss. Der Eigentümer leer stehende Wohnungen muss nicht sich in seinen Wohnungen melden und Rundfunkbeitrag zahlen: ähnlich soll es für solche Mieter gelten.

Laut der Rechtsprechung scheint aber Inhaber im Sinne des RBSt Bewohner und nicht Besitzer zu bedeuten: wegen der Argumentation mit Empfangsmöglichkeit.


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G
  • Beiträge: 326
Was heißt denn "ganzjährig leerstehend" konkret? Hat der Mieter keine eigenen Möbel in der Wohnung? Lässt sich nachweisen (z.B. durch Mietvertrag, Übergabeprotokoll), dass vorhandene Möbel dem Vermieter gehören?
Lässt sich der Möblierungszustand der Wohnung durch Fotos nachweisen?

Wird in der Wohnung kein Strom verbraucht? Das ließe sich ja durch entsprechende Stromrechnungen nachweisen, in denen im Wesentlichen nur der Grundbetrag geltend gemacht wird.


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M
  • Beiträge: 448
Hat der Mieter keine eigenen Möbel in der Wohnung?

Das sollte keine Rolle spielen. Er wohnt einfach nicht da. Man darf die Wohnung als Lager nutzen / missbrauchen: das bedeutet nicht wohnen.



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P
  • Beiträge: 4.011
...Er wohnt einfach nicht da. Man darf die Wohnung als Lager nutzen / missbrauchen: das bedeutet nicht wohnen.

Dann fehlt jetzt nur noch eine Korrektur beim EMA über die Vergangenheit, schließlich ist eine Anmeldung dort nur notwendig, wenn Wohnraum bewohnt wird. In anderen Fällen kann dort der Status Wohnungslos erfolgen. -> Das geht auch unmittelbar für einen festen Zeitraum. Die weiteren Folgen sind zu beachten. Also zum Beispiel an Rentenstelle und Krankenversicherung denken, gegebenenfalls gibt es weitere Stellen. Genaue Informationen dazu muss das EMA selbst geben können, wegen der Beratungspflicht nach §25 VwVfG Bundesnorm, gegebenenfalls können die auf die zuständigen Stellen verweisen. Es macht einen Unterschied ob man angemeldet bleiben will als wohnend oder nur angemeldet. Auch, wenn diese Daten für den Rundfunk nur als Vermutung gelten. Es gibt für Langzeitreisende mit dem EMA echt keine einfache Lösung, weil das alles mit Aufwand im Vorfeld verbunden ist und mit Kosten, wenn das "falsch" angegangen wird. Das EMA Gesetz passt so gesehen nicht 100% zum modernen Menschen, der mehrere Jahre auf reisen ist. Deshalb sollte eine Beratung im Voraus über die verschiedenen Möglichkeiten und der Vor- und Nachteile erfolgen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. August 2019, 14:09 von Markus KA«

  • Beiträge: 11
Ärgerlich ist auch, dass auf gar keiner der Argumente eingegangen wird.. Person A macht das dann halt auch so  :D

Der zugesandte Brief ist ja auch nur das gleiche wie zuvor und so lange nur mit der Argumentation "Angemeldet = Zahlen". Es wird überhaupt keine rechtlichen Verweis das "das Bewohnen keine Rolle spielt" angebracht obwohl dargelegt wurde, im Ausland zu wohnen.

Dieses komplette ignorieren von:
§ 2 RBStV "Rundfunkbeitrag im privaten Bereich"
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/RBeitrStV-2
Zitat
(2) 1Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt.

ist unverständlich.

Fiktive Person A wird es weiter versuchen einen Standpunkt zum oben genannten zu bekommen.


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