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Autor Thema: Zulässigkeit eines Eingriffes in Art. 5 GG > nur durch "allgemeine Gesetze"?  (Gelesen 12827 mal)

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Laut Wikipedia bzw. dem referenzierten "Lüth-Urteil" sei damit jedoch nicht das gleiche gemeint wie in Art. 5 GG.
Lüth-Urteil (wikipedia)
Zitat
Das „Lüth-Urteil“ des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 15. Januar 1958[1] ist ein in der deutschen Rechtswissenschaft vielzitiertes Grundsatzurteil zur Grundrechtsdogmatik. Es beschäftigt sich mit dem Umfang des Grundrechts der Meinungsfreiheit und hebt dessen Bedeutung als „Grundlage jeder Freiheit überhaupt“[2] hervor. Zudem konstituiert es eine „objektive Wertordnung“ als konstitutiven Bestandteil der deutschen Verfassung.

Ich bin überrascht davon, daß diese uralte Entscheidung beim BVerfG online zur Verfügung steht.

BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 15. Januar 1958
 - 1 BvR 400/51 - Rn. (1-75),

http://www.bverfg.de/e/rs19580115_1bvr040051.html


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

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g
  • Beiträge: 368

Zitat
Die „allgemeinen Gesetze“ dürfen außerdem die Bedeutung der Grundrechte nicht verkennen, seinen Wesensgehalt nicht antasten und nicht unverhältnismäßig sein.

Zum Direkt-Vergleich noch der erwähnte
Art 19 GG
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_19.html
Zitat
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
[...]
So richtig leuchtet mir nicht ein, was damit gemeint ist.

Bedeutet das evtl. das, was user pinguin bereits geschrieben hat, dass die Privaten die gleichen Rechte in Anspruch nehmen könnten wie der örR?
Der örR bekam bis 2012 bereits das Sonderrecht, dass die Nutzer Gebühren zahlen mussten.
Die Nutzer haben die Möglichkeit, eine Vielzahl zu nutzen. Nicht nur örR.

Ab 2013 muss für die Wohnung gezahlt werden, die Wohnungssteuer. Wenn allgemein, dann denke ich, dass es alle in Anspruch nehmen könnten, die medial etwas zur Verfügung stellen?
Der örR genießt Sonderrechte, die dann wahrscheinlich nicht mehr mit allgemeinen Gesetzen konform sind



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Bedeutet das evtl. das, was user pinguin bereits geschrieben hat, dass die Privaten die gleichen Rechte in Anspruch nehmen könnten wie der örR?
Umgekehrt wird ein Schuh daraus; die ÖRR haben keine anderen Rechte als die Privaten. -> Aus den allgemeinen Gründen der Unternehmensgleichbehandlung.

Private haben grundsätzlich keine hoheitlichen Befugnisse, solange wie sie nicht "Beliehene" sind und auch dann nur in dem engen Rahmen, den die Beleihung setzt; Beleihungsakte zugunsten privater Rundfunkunternehmen sind mir nicht bekannt.


Edit "Bürger" @alle:
Bitte nicht weiter abdriften, sondern bitte eng und zielgerichtetn zun eigentlichen Kern-Thema dieses Threads diskutieren, welches da lautet
Zulässigkeit eines Eingriffes in Art. 5 GG > nur durch "allgemeine Gesetze"?
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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BVerfGE 27, 71 - Leipziger Volkszeitung
Beschluß des Ersten Senats vom 3. Oktober 1969 - 1 BvR 46/65 -
***
https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv027071.html

Rn. 44
Zitat
[...]da jeder einzelne Bürger ein Recht darauf hat, sein Informationsinteresse durchzusetzen. [...]

Rn. 24
Zitat
[...] daß es sich bei dem Bezug von Zeitungen um einen zweiseitigen Kommunikationsvorgang handelt, der verfassungsrechtlich sowohl durch die Meinungsäußerungs- und -verbreitungsfreiheit als auch durch die Informationsfreiheit gesichert ist. Deshalb trifft ein Eingriff in den Kommunikationsvorgang beide Bereiche.

Rn. 25
Zitat
[...] Diese Vorschriften als allgemeine, das Grundrecht im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG beschränkende Gesetze müssen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Lichte der Bedeutung des Grundrechts der Informationsfreiheit gesehen und so ausgelegt werden, daß der besondere Wertgehalt des Grundrechts auf jeden Fall gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7, 198 [208 ff.]; 25, 44 [55]). [...]

Rn. 27
Zitat
2. a) Die Informationsfreiheit steht in der grundgesetzlichen Ordnung gleichwertig neben der Meinungs- und Pressefreiheit.[...] Demgegenüber ist die Informationsfreiheit gerade das Recht, sich selbst zu informieren. Andererseits ist dieses Freiheitsrecht die Voraussetzung der der Meinungsäußerung vorausgehenden Meinungsbildung. [...]

Rn. 28
Zitat
Für die in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Informationsfreiheit sind danach zwei Komponenten wesensbestimmend. Einmal ist es der Bezug zum demokratischen Prinzip des Art. 20 Abs. 1 GG: Ein demokratischer Staat kann nicht ohne freie und möglichst gut informierte öffentliche Meinung bestehen. Daneben weist die Informationsfreiheit eine individualrechtliche, aus Art. 1, Art. 2 Abs. 1 GG hergeleitete Komponente auf. [...]

Rn. 36
Zitat
[...]Da die Informationsfreiheit infolge ihrer Verbindung mit dem demokratischen Prinzip gerade auch dazu bestimmt ist, ein Urteil über die Politik der eigenen Staatsorgane vorzubereiten, muß das Grundrecht vor Einschränkungen durch diese Staatsorgane weitgehend bewahrt werden


Diese zitierte Entscheidung verknüpft, siehe Hervorhebung in Rot, den Art. 5 GG sowohl mit Art. 2 GG als auch Art. 20 GG.

Es darf dem geneigten Leser/der geneigten Leserin empfohlen werden, diese Entscheidung genauer zu analysieren.

Zur Thematik dieses Themas passt die teilzitierte Rn. 25, die in Blau hervorgehoben wurde.

Kernaussage ist, daß der Wertgehalt des Grundrechts der Informationsfreiheit erhalten bleiben muß. Und das heißt dann im Lichte des zitierten Rn. 44, daß sich der Staat entweder vollständig aus der Medienhoheit der Bürger heraushält, (also nicht nur keine inhaltliche, sondern auch keine finanzielle Einflußnahme ausübt), oder es aber zu gewährleisten hat, daß der Bürger zu jeder Zeit über die Mittel verfügt, seine Medienwahl realisieren zu können.

Die zitierte Entscheidung gibt auch im restlichen Wortlaut Lösungsansätze zum Thementitel:

Rn. 33

Zitat
[...] Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung ist als unmittelbarster Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit in der Gesellschaft eines der vornehmsten Menschenrechte überhaupt (un des droits les plus precieux de l'homme nach Artikel 11 der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte von 1789). Für eine freiheitlich-demokratische Staatsordnung ist es schlechthin konstituierend, denn es ermöglicht erst die ständige geistige Auseinandersetzung, den Kampf der Meinungen, der ihr Lebenselement ist (BVerfGE 5, 85 [205]). Es ist in gewissem Sinn die Grundlage jeder Freiheit überhaupt, "the matrix, the indispensable condition of nearly every other form of freedom" (Cardozo).

Rn. 34
Zitat
Aus dieser grundlegenden Bedeutung der Meinungsäußerungsfreiheit für den freiheitlich- demokratischen Staat ergibt sich, daß es vom Standpunkt dieses Verfassungssystems aus nicht folgerichtig wäre, die sachliche Reichweite gerade dieses Grundrechts jeder Relativierung durch einfaches Gesetz (und damit zwangsläufig durch die Rechtsprechung der die Gesetze auslegenden Gerichte) zu überlassen. Es gilt vielmehr im Prinzip auch hier, was oben allgemein über das Verhältnis der Grundrechte zur Privatrechtsordnung ausgeführt wurde: die allgemeinen Gesetze müssen in ihrer das Grundrecht beschränkenden Wirkung ihrerseits im Lichte der Bedeutung dieses Grundrechts gesehen und so interpretiert werden, daß der besondere Wertgehalt dieses Rechts, der in der freiheitlichen Demokratie zu einer grundsätzlichen Vermutung für die Freiheit der Rede in allen Bereichen, namentlich aber im öffentlichen Leben, führen muß, auf jeden Fall gewahrt bleibt. Die gegenseitige Beziehung zwischen Grundrecht und "allgemeinem Gesetz" ist also nicht als einseitige Beschränkung der Geltungskraft des Grundrechts durch die "allgemeinen Gesetze" aufzufassen; es findet vielmehr eine Wechselwirkung in dem Sinne statt, daß die "allgemeinen Gesetze" zwar dem Wortlaut nach dem Grundrecht Schranken setzen, ihrerseits aber aus der Erkenntnis der wertsetzenden Bedeutung dieses Grundrechts im freiheitlichen demokratischen Staat ausgelegt und so in ihrer das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden müssen.


***Edit "Bürger": Der Wichtigkeit und mehrfachen Erwähnung im Forum wegen, wurde zur Leipziger-Volkszeitung-Entscheidung des BVerfG ein eigenständiger Thread eröffnet - siehe und diskutiere unter
BVerfG, Leipziger-Volkszeitung-Entscheid.: Informations-/Rezipientenfreiheit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36695.0


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P
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PersonX nimmt aus den voranzeigten Beiträgen im Thema folgende Fragen und mögliche Antwort mit. Diese sollen nicht weiter hier diskutiert werden, sondern maximal zur Prüfung anregen.

Welche Schranke setzt das Zustimmungsgesetz/Transformationsgesetz?
Welche Schranke setzt der Rundfunkbeitragsstaats vertrag wörtlich?
Soweit ersichtlich gibt es keine "wörtliche" Schranke. Es gibt eine finanzielle Einschränkung, welche dazu führt, dass ein gegebenes Grundrecht nicht realisiert werden kann. Es fehlen Mittel um sich seine Meinung selbst zu bilden oder zu äußern.


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Welche Schranke setzt das Zustimmungsgesetz/Transformationsgesetz?
Im Land Brandenburg wird der Art. 11 Landesverfassung eingeschränkt, die sich auf den Datenschutz bezieht; es erfolgen keine Einschränkungen aller übrigen relevanten Grundrechtsartikel aus EMRK, GG und Landesverfassung. Heißt konkret, daß der Gesetzgeber keine Eingriffe vorsieht und es alleine die lokale Ebene zu verantworten hat, wenn Eingriffe vorgenommen werden. (Ist halt das Problem, wenn keiner verantwortlich sein will, und es nicht realisiert, daß er verantwortlich ist, weil es das höhere Recht so bestimmt).

Es gibt eine finanzielle Einschränkung, welche dazu führt, dass ein gegebenes Grundrecht nicht realisiert werden kann. Es fehlen Mittel um sich seine Meinung selbst zu bilden oder zu äußern.
Ja, und zu verantworten hat dieses, wie darüber ausgeführt, die lokale staatliche Ebene, wo der Gesetzgeber eben keine Eingriffe vorsieht.

Den gemäß dem Zitiergebot muß das Grundrecht eindeutig benannt werden, welches eingeschränkt werden soll.

Und dann sind wir aber auch schon bei:

Der Wesensgehalt des Grundrechts ist unantastbar
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=29911.0


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3) Kann eine Vorschrift ein "allgemeines Gesetz" sein, welches nur einen speziellen Bereich regelt?
Nein; siehe dafür auch:

Zitat
Rn. 33
Zitat
2. a) Die Pressefreiheit ist allerdings nicht schrankenlos gewährleistet; sie findet -- ebenso wie die anderen Grundrechte aus Art 5 Abs 1 GG -- ihre Schranken unter anderem in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze (Art 5 Abs 2 GG). Darunter sind in diesem Zusammenhang alle Gesetze zu verstehen, die sich nicht speziell gegen die Presse, insbesondere nicht gegen die Beschaffung einer Information oder die Äußerung einer Meinung als solche richten, die vielmehr dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Information oder Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen, eines Gemeinschaftswerts, der gegenüber der Betätigung der Pressefreiheit den Vorrang genießt (vgl. BVerfGE 7, 198 [209 f.]; 21, 271 [280]; 26, 186 [205]; 28, 175 [185 f.]; 28, 282 [292]). Dies bedeutet nicht, daß das Grundrecht der Pressefreiheit schlechthin unter dem Vorbehalt des einfachen Gesetzes stünde. Die allgemeinen Gesetze müssen vielmehr im Lichte der besonderen Bedeutung dieses Grundrechts für den freiheitlichen demokratischen Staat ausgelegt werden; sie sind so zu interpretieren, daß der besondere Wertgehalt des Grundrechts auf jeden Fall gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7, 198 [208], ständige Rechtsprechung, zuletzt BVerfGE 47, 130 [143]).

Pressefreiheit / Rundfunkfreiheit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30268.msg189569.html#msg189569


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Das BVerfG trifft hier eine Aussage, was es unter "allgemeinen Gesetzen" versteht.

Rn. 85
Zitat
[...] Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG, dessen Anwendbarkeit unterstellt werden kann (vgl. BVerfGE 25, 371 [399]), verbietet grundrechtseinschränkende Gesetze, die nicht allgemein sind, sondern nur für den Einzelfall gelten. Die Anforderung, dass das Gesetz allgemein zu sein hat, ist dann erfüllt, wenn sich wegen der abstrakten Fassung des gesetzlichen Tatbestandes nicht absehen lässt, auf wie viele und welche Fälle das Gesetz Anwendung findet (vgl. BVerfGE 10, 234 [242]; 99, 367 [400]).[...]


BVerfGE 121, 30 - Parteibeteilung an Rundunkunternehmen

Urteil     
des Zweiten Senats vom 12. März 2008 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. September 2007     
-- 2 BvF 4/03 --

http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv121030.html


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In Rn. 121 seiner 5. Rundfunkentscheidung tätigt das Bundesverfassungsgericht die Aussage, daß nötigenfalles das ein Grundrecht einschränkende Gesetz selbst wieder eingeschränkt werden muß, wenn die verhältnismäßige Wahrung des Grundrechts anders nicht möglich ist.

Rn. 121
Zitat
Die Grenzen der Grundrechte des Art. 5 Abs. 1 GG müssen ihrerseits im Lichte der gewährleisteten Freiheiten gesehen werden; die allgemeinen Gesetze sind aus der Erkenntnis der Bedeutung der Grundrechte des Art. 5 Abs. 1 GG im freiheitlichen demokratischen Staat auszulegen und so in ihrer diese Grundrechte beschränkenden Wirkung selbst wieder einzuschränken [...]

[...] Die Einschränkung, [...] , muß geeignet und erforderlich sein, den Schutz zu bewirken, den die Vorschrift sichern soll; das, was mit ihr erreicht wird, muß in angemessenem Verhältnis zu den Einbußen stehen, welche die Beschränkung einer der Freiheiten des Art. 5 Abs. 1 GG mit sich bringt.


BVerfGE 74, 297 - 5. Rundfunkentscheidung -> Bedeutung Art. 5 GG und mehr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31577.msg195078.html#msg195078


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Das BVerfG führt in einer weiteren, älteren Entscheidung folgendes aus:

Rn. 34
Zitat
Demnach enthält das Verbot des § 37 Abs. 2 Satz 3 AVAVG eine Beschränkung der Pressefreiheit; es hindert den Verlag, Anzeigen nach seinem eigenen Ermessen zu veröffentlichen. Vor dem Grundrecht der Pressefreiheit vermag es daher nur zu bestehen, wenn es ein allgemeines Gesetz i. S. von Art. 5 Abs. 2 GG ist. Als solches kann es aber jedenfalls dann nicht gelten, wenn die im Verbot bezeichnete Tätigkeit nur der Presse und nicht auch jedermann verboten ist. Das Verbot trifft aber nur die Presse.

BVerfGE 21, 271 - Südkurier
Urteil    
des Ersten Senats vom 4. April 1967
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Januar 1967    
- 1 BvR 414/64 -

http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv021271.html

Ein Eingriff im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG muß also für alle gelten und darf nicht nur den Bereich Presse berühren.

Es wäre noch zu klären, ob es für beide Gruppen gilt, also die Belasteten, wie die Begünstigten, oder nur für die Belasteten aus einem Grundrechtseingriff; im vorliegenden Beispiel sind die Printmedien die Belasteten, da ein Verbot nur für diese gelten soll, was nicht zulässig ist.

Im Falle der Rundfunkverträge sind nur die ÖRR die Begünstigten, nur für diese ist der Rundfunkbeitrag zu leisten, nur für diese darf letztlich gemäß der Zustimmungsgesetze in den grundrechtlich geschützten Bereich des Datenschutzes eingegriffen werden. Wenn daraus aber ein Eingriff in Art. 5 GG die Folge ist, kann dieser nur als nicht zulässig angesehen werden.

Bitte hier auch in Erinnerung, daß das EU-Recht mit Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste den Rahmen setzt und sowohl Art. 10 EMRK als auch Art. 11 Charta gleichzeitig neben dem Art. 5 GG einzuhalten sind, weil EU-Recht am EU-Grundrecht gemessen wird und nicht am nationalen Grundrecht.


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Jetzt mal ne blöde Frage eines juristischen Laien:

Kann ein Landesgesetz in einem Bundesland, was etwas in genau diesem Bundesland regelt, ein "allgemeines Gesetz" sein?

Allgemein, heißt ja für mich, daß es für alle gilt. Das Landesgesetz in Berlin gilt ja nicht in NRW.
Ich weiß nicht, ob der Kunstgriff, daß es gleichlautende Landesgesetze auch woanders gibt, sowas heilt?


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Kann ein Landesgesetz in einem Bundesland, was etwas in genau diesem Bundesland regelt, ein "allgemeines Gesetz" sein?
Diese Frage wäre im anderen Thema zu diskutieren:

Kann ein Landesgesetz ein allgemeines Gesetz im Sinne d. Art. 5 Abs. 2 GG sein?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32872.0.html


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