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Autor Thema: VGH München, 21.8.18, 7 BV 18.7 - zusätzl. Rundfunkb. f. Gästezi./Ferienwhg.  (Gelesen 14726 mal)

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Zitat
"[...] wenn die Betriebsstätteninhaber ihren Gästen in den Räumlichkeiten einen Internetzugang zur Verfügung stellten, der die Möglichkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunkempfangs eröffnet.

Mal abgesehen von der Thematik "Internetzugang", ein Blick auf den allzeit beschworenen wirtschaftlichen Nutzen, so könnte doch die Möglichkeit bestehen die entsprechenden Räumlichkeiten, die nicht genutzt werden, zeitweise oder vorübergehend stillzulegen.
Hierzu:
Rundfunkgebühren trotz Betriebsruhe
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28441.msg179054.html#msg179054


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

P
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Es würde wohl reichen, das Internet stillzulegen.
Ist doch praktisch: Zimmer ohne Angebot von Internet.

Auch hier gilt: Die Richter in Deutschland müssen dringend Tassen nachkaufen, besonders in Angelegenheit der Mitwirkung in aktuellen Entscheidungen, welche Rechte rund um Art 5 GG betreffen.

Das Internet ist nicht exklusives Transportmittel für die zeitversetzte und nur auf Anforderung mögliche Wiedergabe von Inhalten des Rundfunks; dabei spielt die Herkunft keine Rolle - ob aus dem dualen System oder weltweit.

Das duale System ist nicht gezwungen, Rundfunkinhalte im Internet auf Abruf bereitzuhalten. Wird das doch gemacht, muss eine tatsächliche Nutzung vorliegen, denn es ist nicht möglich, das wie Rundfunkwellen ohne Rückkopplung zu nutzen. Der Verbindungsaufbau zur Nutzung ist bidirektional, somit können Nichtnutzer entsprechend berücksichtigt werden.

Das alleinige Angebot von Inhalten ist für eine Nutzung nicht ausreichend, es bedarf eines Nutzungswillens. Liegt dieser nicht vor, besteht keine abrechenbare Möglichkeit.

Wird es dennoch versucht, liegt eine Verletzung nach Art 5 GG vor, wegen Eingriff in die freie Wahl.

Die Höhe des Betrags spielt dabei keine Rolle, denn selbst 1 Cent Rundfunkbeitrag ist eine Einschränkung, wenn der bei der freiwilligen Wahl irgendwo fehlt - siehe u.a. auch unter
"prohibitiver Charakter" des Rundfunkbeitrags
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11749.0.html

Es könnte nur dann keine Verletzung vorliegen, wenn jeder über unbegrenzte Mittel verfügen könnte. Das ist jedoch sehr wahrscheinlich nicht der Fall.

Der Bürger hat nach Art 5 GG grundsätzlich die freie Wahl. Um diese auszuüben, muss die Verwendung seiner Mittel in seiner Entscheidungsgewalt bleiben.
Diese wird jedoch mit solchen Entscheidungen beschnitten.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. September 2018, 18:11 von Bürger«

m
  • Beiträge: 241
  • Murks? Nein danke!
Es würde wohl reichen, das Internet stillzulegen.
Ist doch praktisch: Zimmer ohne Angebot von Internet.
Auch hier gilt: Die Richter in Deutschland müssen dringend Tassen nachkaufen, besonders in Angelegenheit der Mitwirkung in aktuellen Entscheidungen, welche Rechte rund um Art 5 GG betreffen. [...]

Dr. Kay E. Winkler schreibt in
Dr. Kay E. Winkler: Zurück ins Funkhaus - Anmerkung zum Urteil des BVerfG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28430.0
Zitat
Die Prüfung der Medienfreiheitsrechte nach Art. 5 GG fällt ebenfalls verkürzt aus. Das Bundesverfassungsgericht begutachtet lediglich, ob die Freiheit der Medienwahl nachhaltig beeinträchtigt ist (Rn. 135). Dabei verkennt es bereits, dass einer Vielzahl von Bürgern, für die 210 Euro im Jahr eine Entscheidungsgröße sind, nach Abzug der Zwangsabgabe die Auswahl anderer zahlpflichtiger Medien nicht mehr offensteht.

Darüber hinaus stellt es die entscheidende Frage nicht: was ist mit den Bürgern, die ganz bewusst den Rundfunk der Bundesländer ablehnen, sei es aus Gründen der politischen Nähe der Redaktionen, sei es aus Gründen der indoktrinativ präsentierten Hofberichterstattung oder der fehlenden journalistischen Qualität? Die Gründe können vielfältig sein. Sollte hier Art. 5 GG nicht nur die Freiheit der Medienwahl, sondern auch das Recht verbürgen, ein Medium nicht finanziell unterstützen zu müssen? Wäre dies nicht die einzige Möglichkeit gewesen, eine Rest-Staatsferne des staatlich organisierten Rundfunks zu gewährleisten? Würde man die Wahlfreiheit nach Art. 38 I GG nicht auch als ausgehebelt ansehen, wenn der Bürger gezwungen wäre, für eine bestimmte Partei zu spenden?

Das Bundesverfassungsgericht trägt hingegen seine Überhöhung der Rundfunkfreiheit fort. Weil sich der Landesrundfunk auf Art. 5 GG berufen kann, wird ihm quasi ein eigenes Schattenrecht gewährt, das das lautet: der öffentlich-rechtliche Rundfunk hat immer recht. Dies ist kurios, weil Art. 5 GG als Abwehrrecht gegen den Staat eigentlich vor allem den Bürger vor staatlicher Gewalt schützen soll.

Die Versuche, den Rundfunkbegriff auf andere Medienformen auszudehnen („neuartige Rundfunkempfangsgeräte“, „Plattformen im Internet“), führen schlussendlich dazu, dass alle im Art. 5 GG genannten Freiheiten im Sinne der Aufrechterhaltung des „Rundfunkapparates“ zu „dienenden Freiheiten“ umgeformt werden; oder: nur wenn sich der Widerstand dagegen durchsetzt, dann hat der Art. 5 GG eine erneute Chance, in seiner ursprünglichen, wortwörtlichen Form Kraft zu entfalten.

Wenn der ÖRR von “Plattformen im Internet“ spricht und diese betreiben möchte, dann kann er zukünftig auch nur solche Plattformen per staatlicher Finanzierung aufrecht erhalten, bei denen jedem Bürger das Recht zum Publizieren eingeräumt wird.


Edit "Bürger" @alle:
Bitte hier wie überall im Forum nicht in zwar wichtige, dem Grunde nach aber vom eigentlichen Kern-Thema abschweifende eigenständige Themen abgleiten, sondern bitte eng und zielgerichtet am eigentlichen Kern-Thema dieses Threads bleiben. welches da lautet
VGH München, 21.8.18, 7 BV 18.7 - zusätzl. Rundfunkb. f. Gästezi./Ferienwhg.
und insbesondere den im Eingangsbeitrag verlinkten Beschluss des VGH München und dessen "Begründungen"/ "Argumentationen" zum Gegenstand hat.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. September 2018, 18:30 von Bürger«

d

denyit

Nach dieser Logik bieten dann aber T-Mobile oder O2 ebenfalls Rundfunk an und müssten RB abführen, zumindest ab eines gewissen Datenvolumens und Geschwindigkeit.
Es gibt keine Zuordnung zu Raumeinheiten (wie im Hotel).

Nein, Internet ist kein Rundfunk, das ist eine falsche Folgerung aus der "Abhandlung" des BVerfGs.
Richtig. Internet ist genausowenig Rundfunk wie Luft oder Draht. Es ermöglicht aber die Übertragung von Rundfunk. Dem damit entgegenzutreten, dass es sich um einen "Abruf" handelt, fand ich nicht schlecht. Hat aber nicht gekklappt. Und man kann auch technisch durchaus argumentieren, dass Streaming Rundfunk sein kann.

Es hat auch nicht funktioniert zu argumentieren, dass die Rundfunkübertragung keine primäre Eigenschaft des Internets ist: Die Gerichte klammern sich an der potentiellen "Möglichkeit" des Empfangs (allen voran das Verf. Gericht).

@denyit > Das ist nicht ganz Dein Ernst oder? ;)

Leider doch. Wenn man der "Logik" (Argumentationskette) der Gerichte folgt, dann ist das nicht so abwegig (meistens, irgendwie, zumindest streitbar). Und, wenn ich es richtig sehe, vermischst du in deiner Argumentation privaten und gewerblichen Bereich (§ 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 RBStV). Diese wurden bisher grundsätzlich verschieden behandelt.

Natürlich bin ich mit der Rechtssprechung genausowenig wie ihr einverstanden. Natürlich finde ich das aktuelle System absurd! Und ja, ich finde es gut, dass Urteile wie das o.g. hier zur Diskussion gestellt werden. Das Problem auf die deutschen Gerichte abzuwälzen ist allerdings auch nicht ganz fair. Erinnert mich ein wenig an drboe's damaligen Aufruf, sich nicht so sehr mit dem Beitragsservice zu beschäftigen, sondern mehr mit den LRAs.


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Es ermöglicht aber die Übertragung von Rundfunk.
Nein, tut es nicht.

Im Internet hat es allenfalls rundfunkähnliche Angebote via non-linearer Übertragung, neben vielen anderen non-linear übertragenen Angeboten, und nur diese rundfunkähnlichen Angebote werden von der Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste erfasst.

Deswegen ist auch Youtube, so pauschal, weder Rundfunk noch rundfunkähnlich, weil Angebote, die die Nutzer selbst gestalten, weder als Rundfunk noch als rundfunkähnlich gelten, lt. obiger Richtlinie.


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- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Nach dieser Logik bieten dann aber T-Mobile oder O2 ebenfalls Rundfunk an und müssten RB abführen, zumindest ab eines gewissen Datenvolumens und Geschwindigkeit.
Es gibt keine Zuordnung zu Raumeinheiten (wie im Hotel).
So gesehen bietet WLAN auch keine Zuordnung zu Raumeinheiten. Wenn man in Straßen von Städten nach WLAN sucht, findet man nicht selten mehr als ein halbes Dutzend. Welchen Räumen sind die zugeordnet?

Richtig. Internet ist genausowenig Rundfunk wie Luft oder Draht. Es ermöglicht aber die Übertragung von Rundfunk.
Wenn man einen Lautsprecher mit den Heizungsrohren verbindet, kann man im ganzen Haus den Hörfunk nutzen. Dennoch behauptet m. W. bislang niemand, dass Heizungsrohre zur Übertragung von Rundfunk dienen. Wir wissen auch, dass elektromagnetische Wellen sich durch das Vakuum bewegen. Sollte man also den luftleeren Raum hinter der Stirn von Rundfunkmachern, Politikern und Richtern mit Rundfunkbeiträgen belegen?

Die Gerichte klammern sich an der potentiellen "Möglichkeit" des Empfangs (allen voran das Verf. Gericht).
Genau das ist das Problem. Wobei bemerkenswert ist, dass für Bewohner von Wohnungen gelten soll, dass die Ausstrahlung der Sendungen für die "Möglichkeit der Nutzung" genügen soll, da man sich ein Empfangsgerät beschaffen kann, für Hotelzimmer aber erst ein reales, konkret vorhandenes Empfangsgerät oder "Anschluss" diese Möglichkeit eröffnen soll.

Diese vom BVerwG herbei fabulierten Unterschiede sind reiner Unsinn. Was für Hotelzimmer gilt, ist allgemeingültig: ohne Empfangsgerät kann man das Rundfunkangebot nicht nutzen. Man hat real erst die Möglichkeit, wenn man sich ein solches beschafft. Verzichtet man darauf, ist man kein Teilnehmer. Folgerichtig wäre es, wenn man dann nicht zahlen muss. Wer etwas anderes festlegt, bricht m. E. die Verfassung oder muss die Finanzierung als Steuer betrachten.

Die Verfassungsrichter haben daher m. E. ein rein politisches Urteil gesprochen. Dieses hat gerade deshalb eine Reihe von Schwächen, die gleich mehrere bewährte Rechtsgrundsätze gefährden. So können die Länder nun, trotz fehlender Kompetenz zur Definition von Steuern und gedeckt durch das BVerfG, steuerähnliche "Beiträge" und Sonderabgaben festlegen, für die beliebige Anknüpfungspunkte und Maßstäbe gewählt werden können - siehe u.a. unter
BVerfG Urteil 18.7.18 > Maßstäbe des Bundesverfassungsgerichts
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28140.0.html

Gleichzeitig verwischen die Richter die Unterschiede der Abgabearten.
Und letztlich disqualifizieren sie sich mit diesem politischen Urteil als Streitschlichter.

Erschwerend kommt hinzu, dass sie jedem Richter einen Freibrief ausstellen, mit dem sich Vorlageverfahren an den EuGH vermeiden lassen. In der Folge wird das zu noch weniger Verfahren führen. Insbesondere schafft das BVerfG für sich selbst die Möglichkeit solche Verfahren zu vermeiden. Damit würden künftig europäische Verfahren, wie bei nachträglich angeordneten Sicherungsverfahren, unmöglich. D. h., die Richter des BVerfG sind künfig faktisch frei von Kontrollen.

M. Boettcher


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. September 2018, 01:02 von Bürger«
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

d

denyit

So gesehen bietet WLAN auch keine Zuordnung zu Raumeinheiten. Wenn man in Straßen von Städten nach WLAN sucht, findet man nicht selten mehr als ein halbes Dutzend. Welchen Räumen sind die zugeordnet?

Ich habe keine Ahnung worauf du hinauswillst. Im Thema hier geht es um § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 RBStV:
Zitat
[...] Unbeschadet der Beitragspflicht für Betriebsstätten nach Absatz 1 ist jeweils ein Drittel des Rundfunkbeitrags zu entrichten vom Inhaber einer Betriebsstätte für jedes darin befindliche Hotel- und Gästezimmer [...]

Entziehen konnte sich eine Hotelbesitzerin wg. (BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2016 - 6 C 49.15)
Zitat
4. Für diejenigen Betriebsstätteninhaber, die ihren Gästen in den Zimmern und Ferienwohnungen keine Rundfunkempfangsmöglichkeit zur Verfügung stellen, bedarf es einer Ausnahmeregelung und ihre Beitragspflicht erweist sich ohne Befreiungsmöglichkeit als teilweise verfassungswidrig.

Im gleichen Urteil heißt es aber auch
Zitat
2. Der gesonderte Vorteil ist dem Betriebsstätteninhaber individuell zurechenbar, wenn der Inhaber die Zimmer und Ferienwohnungen mit einem Empfangsgerät oder einem Internetzugang ausstattet und so den Gästen die Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogrammangebots ermöglicht.

Damit ist alles gesagt.
Das mag für mich absurd sein, ist juristisch aber schwer (praktisch wohl gar nicht mehr) angreifbar.

Wenn man einen Lautsprecher mit den Heizungsrohren verbindet, kann man im ganzen Haus den Hörfunk nutzen.
Es wird hier die Möglichkeit des Rundfunkempfangs (über das Intenet angeboten) im Zus.hang mit § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 RBStV. Solange das BVerwG & BVerfG für Recht sprechen, dass die potentielle Möglichkeit ausreicht, kann man sich da drehen und wenden wie man will. Oder um deinem Beispiel zu folgen, wenn der Hotelbesitzer Rundfunk über Heizungsrohre anbietet, dann ist er wiederum zur Abgabe verpflichtet (insbesondere da er dann ja tatsächlich Rundfunk und nicht Internet anbietet).

Diese vom BVerwG herbei fabulierten Unterschiede sind reiner Unsinn. Was für Hotelzimmer gilt, ist allgemeingültig: ohne Empfangsgerät kann man das Rundfunkangebot nicht nutzen...
Ich finde das auch absurd. Aber was willst du (rechtlich) machen? Das Verleugnen der Urteile finde ich jedenfalls nicht sehr hillfreich (@pinguin). Und sich darüber auslassen, dass man das alles für ungerecht oder "unlogisch" hält, auch nicht wirklich.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. September 2018, 00:58 von Bürger«

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Das Verleugnen der Urteile finde ich jedenfalls nicht sehr hillfreich (@pinguin).
Und ich finde es nicht hilfreich, wenn man nicht nur die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshof, (siehe bspw. C-260/89; C-201/14), verleugnet, (um bei dieser Wortwahl zu bleiben), sondern die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes zur EMRK, zu Art. 31 GG,  wie auch zur vorrangigen Anwendung des EU-Rechts gleich mit, nur weil sie einem gerade nicht passen.

@drboe
Öffentliche WLAN-Anschlüsse hat es hier auch.


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
@denyit:
Das BVerwG hat im Urteil zu Beherbergungsbetrieben  BVerwG 6 C 32.16  - siehe https://www.bverwg.de/270917U6C32.16.0 - in Randnummer 20 vor allem festgestellt:
Zitat
Die berufungsgerichtliche Auffassung, dass jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an dessen Finanzierung zu beteiligen sei und nicht auf die Möglichkeit der demokratischen Teilhabe am Prozess der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung verzichten könne, verkennt, dass der abzugeltende Vorteil, öffentlich-rechtliche Rundfunkprogramme empfangen zu können, nicht bereits durch die bundesweit flächendeckende Ausstrahlung dieser Programme vermittelt wird.

Zu den Raumeinheiten:
Du hast eine Bemerkung zur fehlenden Bindung von Mobilfunk an Raumeinheiten gemacht. Ich sehe diesbezüglich keinen Unterschied zu WLAN, das ebenfalls nicht an Raumeinheiten gebunden ist. So stellen für einen Accesspoint die Wände der Wohnung nicht die Grenze der Nutzbarkeit dar. Zudem ist WLAN an diversen Punkten im öffentlichen Raum verfügbar. In Hamburg lässt die Stadt durch "Wilhelm Tel" Access Points zur Nutzung durch die Allgemeinheit aufstellen und betreiben, die rein für die Nutzung im Freien gedacht sind.

Im Übrigen halte ich Gerichtsurteile für änderbar, mindestens über politischen Druck. Vor Urzeiten meinten Richter auch, dass eine Ehefrau für die Aufnahme einer Arbeit die Erlaubnis des Ehemannes benötige. Nun frag mal junge, verheiratete Paare, ob sie sich das und eine entsprechende Rechtsprechung vorstellen können.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

d

denyit

Was möchtest du mit dem Zitat sagen?
Dass der Beherbergungsbetrieb keinen Vorteil hat, weil Rundfunk sowieso flächendeckend angeboten wird?

Was hat die WLAN Diskussion damit zu tun, dass hier der Beherbergungsbetrieb einen Internetzugang anbietet?

Du erinnerst dich an das Urteil des BVerfG mit seinen netten verschiedenen Maßstäben?

Im Übrigen halte ich Gerichtsurteile für änderbar, mindestens über politischen Druck.
Finally!  :)

@pinguin: Zitiere wo da steht, dass Rundfunk nicht über Internet übertragen werden kann.

Edit "Bürger":
Die hier vom Kern-Thema abschweifende Diskussion zur Definition von "Rundfunk" sollte - das wurde im Forum schon mehrfach angemerkt - eigenständig in gut aufbereitetem Thread mit aussagekräftigem Thread-Betreff erfolgen - nunmehr unter
Definition "Rundfunk" > technisch/ politisch/ juristisch
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28744.0.html
Thread muss noch moderiert und zu diesem Zweck vorerst noch geschlossen bleiben.
Bitte etwas Geduld. Danke für das Verständnis.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. September 2018, 01:07 von Bürger«

  • Moderator
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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Dass der Beherbergungsbetrieb keinen Vorteil hat, weil Rundfunk sowieso flächendeckend angeboten wird?
Sozusagen/ so ähnlich ;) ...weiteres siehe unten

Was hat die WLAN Diskussion damit zu tun, dass hier der Beherbergungsbetrieb einen Internetzugang anbietet?
Die Frage ist vielmehr: Was hat die Rundfunkbeitragsdiskussion damit zu tun, dass der Beherbergungsbetrieb für die Mieter seiner "temporären Zweitwohnungen" einen funkbasierten Internetzugang anbietet, wenn doch die "Nutzungsmöglichkeit" überhaupt nicht erst dadurch geschaffen ist, sondern lt. BVerfG (und auch BVerwG i.S. Wohnungen und Betriebsstätten) *überall* generell besteht?!? Weiteres siehe unten...

Du erinnerst dich an das Urteil des BVerfG mit seinen netten verschiedenen Maßstäben?
Ja, wird er sicher - siehe oben ;)
BVerfG Urteil 18.7.18 > Maßstäbe des Bundesverfassungsgerichts
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28140.0.html


Um etwas ändern zu können, müssen natürlich auch erst die Absurditäten und Widersprüche herausgearbeitet werden.

Dies ist selbstverständliches Ziel dieses Threads:
Absurditäten/ Widersprüche des Urteils in sich selbst - und auch zur übrigen, d.h. der eigenen (BVerwG) sowie auch der Rechtsprechung des BVerfG in Sachen "Rundfunkbeitrag".

Wie soll man auch gegen wahlweise Unlogik/ Blödheit/ Willkür/ Opportunität/ Ignoranz "argumentieren"?
Eigentlich ein Ding der Unmöglichkeit, da Argumente bei Unlogik/ Blödheit/ Willkür/ Opportunität/ Ignoranz naturgemäß nicht zählen.


Versuch eines Zwischenfazits

Die "Beitragspflicht" auslösender "personen- bzw. betriebsstättenbezogen abzugeltender Vorteil" sei also jeweils lt. bisheriger Rechtsprechung einschl. BVerfG angeblich

(Erst-)Wohnung - nicht Anschluss/Gerät/Bereitstellung, sondern die
"allgemeine Nutzungsmöglichkeit" (Gerät/ Anschluss unerheblich, da "leicht beschaffbar")

Betriebsstätte - nicht Anschluss/Gerät/Bereitstellung, sondern die
"allgemeine Nutzungsmöglichkeit" (Gerät/ Anschluss unerheblich, da "leicht beschaffbar")

Auto/KFZ - nicht Anschluss/Gerät/Bereitstellung, sondern die
"allgemeine Nutzungsmöglichkeit" (Gerät/ Anschluss unerheblich, da "leicht beschaffbar")

Zweitwohnung - nicht Anschluss/Gerät/Bereitstellung, sondern die
"allgemeine Nutzungsmöglichkeit" (Gerät/ Anschluss unerheblich, da "leicht beschaffbar")
jedoch verfassungswidrige Doppelbelastung

allerdings
lt. BVerwG jedoch im Falle anderer, temporärer "Zweitwohnungen"
Hotel-/Gästezimmer - nicht "allgemeine Nutzungsmöglichkeit" (Gerät/ Anschluss unerheblich, da "leicht beschaffbar"),
sondern Anschluss/Gerät/Bereitstellung


Dann aber auch noch die Bereitstellung eines funkbasierten Internetzugangs - den es schließlich auch über UMTS/ LTE o.ä. gibt, womit also generell vollkommen unabhängig vom Hotelbetreiber für dessen Gäste die "allgemeine Nutzungsmöglichkeit des ö.r. Internetangebots" besteht (zumindest wird so ja ggü. der Allgemeinheit der Wohnungsbewohner argumentiert) - als "Beitragspflicht" auslösenden "personen- bzw. betriebsstättenbezogen abzugeltender Vorteil" für die (zusätzliche!!!) "Beitragspflicht" der als temporäre Zweitwohnungen zu qualifizierenden Hotel-/Gästezimmer festlegen zu wollen, ist und bleibt unlogisch/ blöd/ willkürlich/ opportun/ ignorant.

Das bleibt hier zu konstatieren - nicht mehr, aber auch nicht weniger.


Vergleiche die Abgaben auf Zweit-Raumeinheiten:

"vermietete mobile Zweit-Raumeinheiten"
= Auto/KFZ zusätzl. zu Betriebsstättenabgabe
(lt. BVerfG "verfassungskonform" - auch bei Doppelbelastung, betrifft Raumeinheiten-VERMIETER)

"vermietete immobile Zweit-Raumeinheiten"
= Zweit-Wohnung zusätzl. zu Erst-Wohnung
(lt. BVerfG "verfassungswidrig" - bei Doppelbelastung, betrifft Raumeinheiten-MIETER)

"vermietete immobile Zweit-Raumeinheiten"
= Hotel-/Gästezimmer zusätzl. zu Betriebsstättenabgabe
(lt. BVerfG "verfassungs......." - auch bei Doppelbelastung, betrifft Raumeinheiten-VERMIETER)


Logik?!? Konsistenz?!? Kohärenz?!?
Weit gefehlt... ::)



Edit "Bürger":
Aufgrund vorheriger abschweifender/ zwischenzeitlich moderierter Diskussion, hier nochmals der Hinweis, bitte keine abschweifenden Nebendiskussionen zu führen, sondern bitte eng und zielgerichtet am eigentlichen Kern-Thema zu bleiben, welches da lautet
VGH München, 21.8.18, 7 BV 18.7 - zusätzl. Rundfunkb. f. Gästezi./Ferienwhg.
und insbes. die eingangs verlinkte Entscheidung des VGH München i.V.m. dem BVerwG zum Gegenstand hat.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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d

denyit

Die Frage ist vielmehr: Was hat die Rundfunkbeitragsdiskussion damit zu tun, dass der Beherbergungsbetrieb für die Mieter seiner "temporären Zweitwohnungen" einen funkbasierten Internetzugang anbietet, wenn doch die "Nutzungsmöglichkeit" überhaupt nicht erst dadurch geschaffen ist, sondern lt. BVerfG (und auch BVerwG i.S. Wohnungen und Betriebsstätten) *überall* generell besteht?!? Weiteres siehe unten...
Seiner "temporären Zweitwohnung"?

Nochmal: Es geht um den Beitrag im gewerblichen Bereich (nicht um den Beitrag im privaten Bereich). Und da gilt u.a. § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 RBStV. Den besonderen Vorteil (für den Gewerbetreibenden) kann man durchaus konstruieren, bspw. mehr Sender im Internet als terrestrisch, besseres Signal, etc. Wenn du tatsächlich beim Thema bleiben willst, dann musst du hier ansetzen, also insbesondere den Vorteil (des Gewerbetreibenden, der eine zusätzliche potentielle Nutzungsmöglichkeit anbietet) widerlegen.

Oder aber du sagst das ist alles "unlogisch". Dann argumentieren wir einfach, dass ja alle Bürger sowieso zahlen, daher gewerblich gar kein Rundfunkbeitrag erhoben werden dürfte. Allerdings sind wir hier nicht bei Wünsch-Dir-Was sondern diskutieren die Rechtsprechung, oder?

Btw: Vielleicht wäre ja ein separater Thread für deine Zusammenfassung der "Absurditäten und Widersprüche" zweckmäßiger?!


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@denyit: du irrst. In diesem Thread geht es nicht um die Zahlungspflicht des sogn. Rundfunkbeitrags im gewerblichen Bereich, sondern um die zusätzliche Belastung von Gästezimmern in Beherbergungsbetrieben, also speziellen Betrieben.
Die Entscheidung des höchsten deutschen Verwaltungsgerichts BVerwG in diesem Fall steht im eklatanten Widerspruch zu Entscheidungen des gleichen Gerichts für private Wohnungen und Gewerbebetriebe. So soll für Wohnungen und Betriebe gelten, dass es auf den Besitz von Geräten nicht ankommt und allein das Angebot der ÖR-Sender die Zahlungspflicht auslöst. Dagegen soll die Zahlung für Gästezimmer erst dann gerechtfertigt sein, wenn diese mit geeigneten Empfangsgeräten ausgestattet sind, da der abzugeltende Vorteil nicht bereits durch die bundesweit flächendeckende Ausstrahlung der Programme vermittelt wird. Siehe Zitat und Hinweis auf die Quelle in #23 oben.
Damit wird nicht nur für einen Teilbereich eine Gerätebindung wieder eingeführt sondern zugleich konstatiert, dass es auf das Angebot von Rundfunk nicht ankommt. Genau dieses Argument bricht die Logik des angeblichen Beitrags. Richtiger wäre es, auch im Lichte des Urteils des BVerfG, wie User Bürger zu argumentieren. Nämlich dass der Mieter der Räumlichkeiten auf Zeit eine Zweitwohnung nutzt, die ihm über die Nutzungsmöglichkeit des ÖRR am Hauptwohnsitz hinaus keinen weiteren Nutzen verschafft. Dass es sich um einen temporären Zweitwohnsitz handelt ist auch ohne weitere Diskussion klar. So muss der Mieter (Hotelgast, Urlauber ...) vom Vermieter angemeldet werden und bewohnt den Raum/die Räume, die den Anforderungen an eine Wohnung weitgehend entsprechen. Alternativ hätte das Gericht u. U. auf die häufig festzustellende nicht vorhandene Abgeschlossenheit der gemieteten Räume abstellen können. Wobei dies vermutlich sehr auf den Einzelfall ankäme.

Festzuhalten bleibt, dass das BVerwG unlogische, einander widersprechende Aussagen zum Vorteil für Recht erklärt. Mal genügt danach die Ausstrahlung des Programms, mal nicht. Und das noch dazu an einem Ort. Denn für Personal und Fahrzeuge muss der Holelier, wie jeder Gewerbebetrieb, zahlen. Für die Gästezimmer kommt es aber auf die Geräteverfügbarkeit an. Vollends abenteuerlich wird es m. E., wenn ein im Haus verfügbares WLAN dem vollwertigen Empfangsgerät gleich gesetzt wird.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

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@ denyit

Zitat
Btw: Vielleicht wäre ja ein separater Thread für deine Zusammenfassung der "Absurditäten und Widersprüche" zweckmäßiger?!
Diesen Thread gibt es schon:
Widersprüche in den Urteilen des BVerfG (aus akt. Anlass)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28153.msg179880.html#msg179880

und weiter: Aus der Sendung mal ehrlich vom 29.11.2017
29.11.2017 | 21.00 Uhr | mal ehrlich | SWR Fernsehen
"mal ehrlich...wozu brauchen wir den öffentlich-rechtlichen Rundfunk?"

[Auszug ab ~32:00min, Dauer ~50sec, Herr Eicher]
https://drive.google.com/open?id=17HOTbReEy-8dWVGrC_AQ9ZGeB1v0fzJi

Und es soll mir mal einer sagen, vor allen Dingen Herr Eicher: ob er noch größere Widersprüche kennt  ::)

Zitat
Und es haben sich immer mehr Leute um den Rundfunkbeitrag gedrückt, das sagen Sie, und zeigt dabei auf Herrn Hennecke.

Dass hat dieser aber überhaupt nicht gesagt.
Herr Eicher versuchte auch da schon wilde Unterstellungen zu verbreiten, die nichts mit den Tatsachen zu tun haben.

Siehe auch im Forum unter
mal ehrlich...wozu brauchen wir den öffentlich-rechtlichen Rundfunk?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25426.0.html
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25426.msg160671.html#msg160671


Wenn ich mir dann das hier durchlese:
BVerfG vom 18.7.2018
RN 90
Zitat
Die Gesetzgeber dürfen die Erhebung des Beitrags auch unabhängig von dem Besitz eines Empfangsgeräts vorsehen. Zwar verschafft sich der Beitragsschuldner erst durch das Bereithalten eines Empfangsgeräts eine konkrete Nutzungsmöglichkeit (vgl. BVerfGE 90, 60 <91>; BVerfGK 20, 37 <41>). Ein Bezug zwischen dem in der Nutzungsmöglichkeit liegenden Vorteil und den Schuldnern des Rundfunkbeitrags besteht aber schon dann, wenn diese nicht über Empfangsgeräte verfügen.

Der Widerspruchstopf quillt schon lange über. Und die Gerichte sehen beiseite.


Nur ein kleiner Auszug von Widersprüchen, in dem sich das Rundfunkbeitragssyndikat im selbst gesponnenen Spinnennetz verfangen hat und den Gerichten absurde Beschluss-Begründungen überlässt, um noch wenige Tage sich zu behaupten.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. November 2018, 04:19 von Bürger«

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Aktueller Querverweis auf tangierende Einzel-Diskussion unter
Beitragsrechtlicher Unterschied zw. Zweitwohnung, Hotelzimmer und Mietwagen?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29415.0.html


Aus einem dortigen Nebensatz eines Kommentars auch gleich ein nicht zu verachtender Hinweis...
[...] Der Vermieter muss den Beitrag aber unabhängig davon bezahlen, ob das Hotelzimmer/Mietauto gerade vermietet wird oder nicht. [...]
...der auch hier in der Diskussion weitere Widersprüche in den willkürlichen Anknüpfungspunkten und beitragsauslösenden Tatbeständen aufwirft...

...schließlich ist - im Gegensatz zu nicht vermieteten Hotelzimmern - eine nicht vermietete Wohnung nicht beitragspflichtig, sofern diese nicht dennoch bewohnt/ genutzt wird - siehe u.a. unter

Kleines Quiz: Wer ist Inhaber einer leerstehenden Wohnung? Geister??
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29343.0.html
[...]
Unter
https://www.rundfunkbeitrag.de/informationen/index_ger.html
ist nun zu lesen:
Zitat
Inhaber von leerstehenden Wohnungen
Eine leer­stehende Wohnung ist nicht an­melde­pflichtig, solange folgende Vor­aus­setzun­gen alle vor­liegen:   
Die Wohnung ist un­bewohnt.
Es existiert kein Miet­ver­trag.
Beim Ein­wohner­melde­amt ist keine Person für die Wohnung ge­meldet.
[...]
sowie unter
Ab welchem Zeitumfang ist Wohnung "bewohnt"="beitragspflichtig" gem. RBStV?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29381.0.html


Es stellt sich also die Frage, weshalb - im Gegensatz zu Wohnungen - bei Hotel-/Gästezimmern der Anschluss-Status und nicht der Vermietungs- bzw. Nutzungs-Status ausschlaggebend sein soll...

...und ob dies nicht beitragsrechtlich vollkommenes und willkürliches Hickhack ist - wie ja schließlich so ziemlich alles bei der "Rundfunk-Gesetzgebung" ::)


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