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Autor Thema: Beitragsrechtlicher Unterschied zw. Zweitwohnung, Hotelzimmer und Mietwagen?  (Gelesen 2766 mal)

g
  • Beiträge: 368
Worin besteht ein
beitragsrechtlicher Unterschied zwischen
Zweitwohnung, Hotelzimmer und Mietwagen?


Das BVerfG entschied mit
BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 - Rn. (1-157),
http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html
Zitat
... in Landesrecht überführen, mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes insoweit unvereinbar, als Inhaber mehrerer Wohnungen über den Beitrag für eine Wohnung hinaus zur Leistung von Rundfunkbeiträgen herangezogen werden.

Dies deute ich in der Form, dass eine Person immer nur einmal den Beitrag zu zahlen hat, egal, wie viele Wohnungen die Person inne hat.

Die Person A hat eine Zweitwohnung B im Land B.
Die Person A nimmt sich ein Hotelzimmer C im Land C.
Die Person A nimmt sich einen Mietwagen A im Land A.

Das Hotel hat die Abgabe zu leisten und legt diese immer auf den Gast um.

Die Mietwagenfirma hat die Abgabe zu leisten und legt diese immer auf den Mieter um.

Damit wird die Person A nach wie vor bei Hotel und Mietwagenfirma zusätzlich belastet.

Die Person A kann nicht gleichzeitig zu Hause, im Hotel oder Mietwagen sein.

Ich würde Hotel und Mietwagen gleichsetzen mit einer Zweitwohnung.

Das Hotelzimmer ist analog einer Kleinwohnung und beim Mietwagen hat man auch ein Dach über dem Kopf.


Edit "Bürger": Beachte bitte auch bereits bestehende tangierende Diskussionen u.a. unter

Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28119.0.html

Stolperfalle für den ÖRR: Die Zweitwohnungsbefreiung. Die Ungereimtheiten
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28203.0.html

BVerfG Urteil 18.7.18 > Maßstäbe des Bundesverfassungsgerichts
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28140.0.html

VGH München, 21.8.18, 7 BV 18.7 - zusätzl. Rundfunkb. f. Gästezi./Ferienwhg.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28670.0.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. Dezember 2018, 00:54 von Bürger«

  • Beiträge: 811
  • Cry for Justice
Klar, nach reinen vernünftigem Verständnis wäre alles ganz schnell für jeden Dummie nachvollziehbar erklärt und geregelt. Nur leider schweben gewisse Herrschaften zu Karlsruhe in völlig anderen dummen Dimensionen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. Dezember 2018, 00:54 von Bürger«
Schrei nach Gerechtigkeit

G
  • Beiträge: 327
Der Unterschied besteht darin, dass der Zweitwohnungsinhaber (Mieter der Zweitwohnung) persönlich Beitragsschuldner ist (und einen vollen Beitrag zu entrichten hätte, wenn das BVerfG dem keinen Riegel vorgeschoben hätte), während der Gast in einem Hotelzimmer bzw. der Mieter eines MietKfZ nicht persönlich haftet, sondern nur der Vermieter.  Der Beitrag ist dann auch nur ein Drittel des vollen Beitrags.

Dieser Beitrag kann auch nicht explizit als zusätzliches Entgelt auf den vereinbarten Mietpreis aufgeschlagen werden. Er wird natürlich vom Vermieter eingepreist. Der Vermieter muss den Beitrag aber unabhängig davon bezahlen, ob das Hotelzimmer/Mietauto gerade vermietet wird oder nicht.

Dass niemand gleichzeitig in der eigenen Wohnung und in einem Hotelzimmer oder Mietauto vom Rundfunkempfang profitieren kann, stimmt zwar, aber das trifft ebenso auf jeden Inhaber bzw. Mitarbeiter eines Betriebes zu, der ja auch nicht gleichzeitig im Betrieb und in der eigenen Wohnung Radio hören kann. Insofern stellt sich die Frage, warum  das Erheben von Rundfunkbeiträgen im nicht-privaten Bereich nicht ebenfalls für verfassungswidrig erklärt wurde, und zwar generell. Um Grenzgänger, die im Ausland leben, aber in D arbeiten, finanziell zu beteiligen, erscheint mir das ganze Verfahren jedenfalls viel zu aufwendig zu sein.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. Dezember 2018, 02:38 von Bürger«

  • Beiträge: 710
Das sind übrigend auch die drei Hauptkriterien für das Beziehen von doppelten oder mehrfachen Beiträgen.

In welchen Fällen kassieren LRAs /ÖRs doppelt oder mehrfach den Beitrag?

Exkurs:

- Bisher waren es die Zweitwohnungen, nun nicht mehr
- Die Mietwagen sind geblieben, hier zahlen Beitragsschuldner zusätzlich für den Mietwagen (#SIXT)
- Hotelzimmer, hat sich auch erledigt, die Begründungen sind haarsträubend und selektiv ausgelegt.

Die "Erleichterung" der Bebeitragung kommt erstmal durch die Erfassung von EWMA gemeldeten Mietern.
Eine "Statistik" führt zum überwiegend angenommen Fernseh-/ Radiobesitz, was die Annahme der Möglichkeit unterstützt.
Bei Betriebsstatten hatte 2013 die Erfassung so begonnen:
https://www.hwk-ff.de/neuer-rundfunkbeitrag-erfassung-der-betriebe-hat-begonnen/

Bei Zweitwohnungen wurden zwei Mieter erfasst, welche bisher nicht unterschieden wurden, bis zum Urteil 1 BvR 1675/16.
Dabei ging die Erfassung strikt nach der Mietererfassung pro Wohneinheit. Die jetzige Illegalität geht aus der Logik hervor, dass der Mieter nicht an zwei Orten gleichzeitig sein kann. Dennoch widerspricht das "die Möglichkeit der Nutzung" an sich nicht.
Wenn man als Argument die Statistik dazu nehme. Die Abgabe pro Wohnung wäre hier auch "geschwächt" weil eben bei Zweitwohnungen, die Beitragspflicht nicht gilt. In der Zweitwohnung könnten aber Beitragsverweigerer kostenlos fernsehen. Das scheint juristisch/ rechtlich nicht schädlich zu sein.

Bereits bestandskräftige Festsetzungsbescheide vor der Verkündung dieses Urteils bleiben hingegen unberührt (vgl. § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).
Trotz des Urteils darf man, wenn man schon das ausgesprochene Unrecht mittels des Verwaltungsaktes angeht, die Kohle abschöpfen oder pfänden.
Hat man sowas schon erlebt? Gibts nur in Deutschland, wa?!

_____


Beim Mietwagen bezieht die LRA eindeutig doppelte/ mehrfache Beiträge und das sogar in wuchernder Form samt Nötigung.
Denn wenn ich das richtig betrachte, müssen pro Fahrzeug Beiträge gezahlt werden, auch wenn sie nicht in Betrieb sind. Sie können aber jederzeit in Betrieb genommen werden. Dennoch wäre ein Mietwagen ohne Radio, auch nachweislich nicht empfangsfähig. Wenn man den Ausbau durch technisches Fachpersonal bescheinigt bekommt. Doch hier wäre das auch für Mieterwohnungen oder Hotelzimmer möglich. Wurde probiert, nicht akzeptiert.
SIXT wird also unter Druck gesetzt, die Beiträge einzuholen, durch Angebote und kokrete Nutzung von anderen Beitragsschuldnern, die Ihre Abgaben schon zahlen würden.
Der Mietwagen zählt quasi also Wohneinheit, es gibt keine Definition im Gesetz außer die kategorisierten Fahrzeuge an sich ohne Bindung an Mieter.
Fahrzeuge werden ja nicht durch das Einwohnermeldeamt übermittelt.
Bewohner einer Mietwohnung wären auch von der Bebeitragung der Fahrzeugen befreit.

Für SIXT wäre das hier interessant, wenn die nicht schon alles versucht hätten:
Zitat
Kraftfahrzeuge mit einer Tageszulassung
Wenn ein Kraftfahrzeug nicht länger als 30 Tage zugelassen oder nicht im öffentlichen Straßenverkehr verwendet wird und die Gesamtkilometerlaufleistung weniger als 200 km beträgt, muss für dieses Kraftfahrzeug kein Beitrag gezahlt werden.
Kraftfahrzeuge, denen die zeitweilige Teilnahme am Straßenverkehr gestattet ist,  beispielsweise zu Prüfungsfahrten, Probefahrten oder Überführungsfahrten sind nicht beitragspflichtig.

Dienstwagen, Pannendienstwagen, Mietwagen oder Vorführwagen
Wenn diese Fahrzeuge in die Klassen M, N fallen oder es sich bei diesen Wagen um Geländewagen mit Symbol G handelt, sind sie beitragspflichtig.

Klasse M: Zur Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern (M1, M1G, M2, M3 sind zu unterscheiden)
Klasse N: Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit mindestens vier Rädern (N1, N1, N3 sind zu unterscheiden)

SIXT könne auf die Tageszulasung ausweichen und zwar die unter 30 Tage Klausel.
Sogar die Prüfungsfahrt wäre möglich im Sinne der Testfahrt, wenn "Prüfungsfahrt" nicht näher definiert ist.
Der Käufer/ Leaser könne ja das Fahrzeug für sich prüfen unter 30 Tage.
Just thinking

_____

Hotelzimmer sind definitive Wohneinheiten aber ohne dauerhaften Mieter.
Die Möglichkeit der Nutzung des Rundfunks ist jederzeit gegeben, weil keine Kopplung an die konkrete Nutzung.
Jedes Zimmer hat Möglichkeiten der Nutzung durch die statistischen Werte der Haushalte mit Empfangsgeräten und daraus resultierenden Möglichkeiten, dass jederzeit jemand in dem Zimmer wäre. Das ist bei Öffnungszeiträumen gegeben und wird auch bebeitragt, unabhängig davon ob das Hotel genau so viele Beitragsszahler beherbegen würde wie zu Schließzeiten. Ergo wäre die Abgabe einmal ungerecht durch das Gesetz der Möglichkeit gedeckelt oder es gäbe doppelte Einnahmen durch die Anrechnung der Kosten des Beitrags, an die beherbergten Beitragszahler.

Das kuriose ist, dass diese Argumente für den Bürger so klar und eindeutig sind, dads man quasi ausrastet, wie dumm und ungerecht das ist.
Man kann es nicht verstehen. Und weil einem aus dem Stegreif auch keine Argumentation der Gegenseite einfallen will, wirkt das ganze willkürlich kriminell und fremdschämend.

Man merkt aber auch dass die Verzettelung der Gesetzmäßigkeit zunimmt.
Die Peinlichkeit an sich ist, für "erfahrende Boykottierer", kaum zu toppen.

Zitat
Und laut hallt es durch die Mietwohnung:

A: Ja wieso das denn?!
B: Ja, nun, Rundfunk ist im wesentlichen verfassungskonf...
A: Das ist doch gar nicht die Frage gewesen.
B: Entscheidend ist dennoch, dass die Abgabe als Gegenleistung für eine staatliche Leistung und nicht voraussetzungslos erhoben werde.
A: What ever...
B: Du bist trotzdem abgabepflichtig, obwohl du kein Empfangsgerät hast. Der geringe Anteil derjenigen ohne Gerät ist nicht wesentlich. Auch dies leuchtet ohne weiteres ein.
A: Alle Menschen sind vor dem Gesetz nicht gleich.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. Dezember 2018, 00:50 von Bürger«
- Wie alles begann 2016 https://bit.ly/2POB90G
- Zweiter Bescheid während Klage 2018https://bit.ly/2OKfavL

g
  • Beiträge: 368
[...]  Der Beitrag ist dann auch nur ein Drittel des vollen Beitrags.

[...] Er wird natürlich vom Vermieter eingepreist.

[...] , aber das trifft ebenso auf jeden Inhaber bzw. Mitarbeiter eines Betriebes zu, der ja auch nicht gleichzeitig im Betrieb und in der eigenen Wohnung Radio hören kann.

Insofern stellt sich die Frage, warum  das Erheben von Rundfunkbeiträgen im nicht-privaten Bereich nicht ebenfalls für verfassungswidrig erklärt wurde, und zwar generell.
Bei mehreren Wohnungen darf der Inhaber nicht :
"... insoweit unvereinbar, als Inhaber mehrerer Wohnungen über den Beitrag für eine Wohnung hinaus zur Leistung von Rundfunkbeiträgen herangezogen werden. "

Auf einmal ist es inhaberbezogen und nicht mehr wohnungsbezogen. Es bezieht sich auf RBStV  §2, Abs.1.

Bei mehreren Wohnungen darf der Inhaber nicht über einen vollen Satz herangezogen werden. Ansonsten schon. Wo ist da die Logik?

Ja, richtig, entweder generell oder gar nicht.


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