Dass der Beherbergungsbetrieb keinen Vorteil hat, weil Rundfunk sowieso flächendeckend angeboten wird?
Sozusagen/ so ähnlich
...weiteres siehe unten
Was hat die WLAN Diskussion damit zu tun, dass hier der Beherbergungsbetrieb einen Internetzugang anbietet?
Die Frage ist vielmehr: Was hat die Rundfunkbeitragsdiskussion damit zu tun, dass der
Beherbergungsbetrieb für die Mieter seiner "temporären Zweitwohnungen" einen funkbasierten Internetzugang anbietet, wenn doch die
"Nutzungsmöglichkeit" überhaupt
nicht erst dadurch geschaffen ist, sondern lt. BVerfG (und auch BVerwG i.S. Wohnungen und Betriebsstätten)
*überall* generell besteht?!? Weiteres siehe unten...
Du erinnerst dich an das Urteil des BVerfG mit seinen netten verschiedenen Maßstäben?
Ja, wird er sicher - siehe oben
BVerfG Urteil 18.7.18 > Maßstäbe des Bundesverfassungsgerichts
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28140.0.html
Um etwas ändern zu können, müssen natürlich auch erst die
Absurditäten und Widersprüche herausgearbeitet werden.
Dies ist selbstverständliches Ziel dieses Threads:
Absurditäten/ Widersprüche des Urteils in sich selbst - und auch zur übrigen, d.h. der eigenen (BVerwG) sowie auch der Rechtsprechung des BVerfG in Sachen "Rundfunkbeitrag".
Wie soll man auch gegen wahlweise Unlogik/ Blödheit/ Willkür/ Opportunität/ Ignoranz "argumentieren"?
Eigentlich ein Ding der Unmöglichkeit, da Argumente bei Unlogik/ Blödheit/ Willkür/ Opportunität/ Ignoranz naturgemäß nicht zählen.
Versuch eines Zwischenfazits
Die "Beitragspflicht" auslösender "personen- bzw. betriebsstättenbezogen abzugeltender Vorteil" sei also jeweils lt. bisheriger Rechtsprechung einschl. BVerfG angeblich
(Erst-)
Wohnung - nicht Anschluss/Gerät/Bereitstellung, sondern die
"allgemeine Nutzungsmöglichkeit" (Gerät/ Anschluss unerheblich, da "leicht beschaffbar")
Betriebsstätte - nicht Anschluss/Gerät/Bereitstellung, sondern die
"allgemeine Nutzungsmöglichkeit" (Gerät/ Anschluss unerheblich, da "leicht beschaffbar")
Auto/KFZ - nicht Anschluss/Gerät/Bereitstellung, sondern die
"allgemeine Nutzungsmöglichkeit" (Gerät/ Anschluss unerheblich, da "leicht beschaffbar")
Zweitwohnung - nicht Anschluss/Gerät/Bereitstellung, sondern die
"allgemeine Nutzungsmöglichkeit" (Gerät/ Anschluss unerheblich, da "leicht beschaffbar")
jedoch verfassungswidrige Doppelbelastung
allerdings
lt. BVerwG jedoch im Falle anderer, temporärer
"Zweitwohnungen"Hotel-/Gästezimmer - nicht "allgemeine Nutzungsmöglichkeit" (Gerät/ Anschluss unerheblich, da "leicht beschaffbar"),
sondern Anschluss/Gerät/BereitstellungDann aber auch noch die Bereitstellung eines funkbasierten Internetzugangs - den es schließlich auch über UMTS/ LTE o.ä. gibt, womit also generell vollkommen unabhängig vom Hotelbetreiber für dessen Gäste die
"allgemeine Nutzungsmöglichkeit des ö.r. Internetangebots" besteht (zumindest wird so ja ggü. der Allgemeinheit der Wohnungsbewohner argumentiert) - als "Beitragspflicht" auslösenden "personen- bzw. betriebsstättenbezogen abzugeltender Vorteil" für die (zusätzliche!!!) "Beitragspflicht" der als temporäre Zweitwohnungen zu qualifizierenden Hotel-/Gästezimmer festlegen zu wollen, ist und bleibt unlogisch/ blöd/ willkürlich/ opportun/ ignorant.
Das bleibt hier zu konstatieren - nicht mehr, aber auch nicht weniger.
Vergleiche die Abgaben auf Zweit-Raumeinheiten:
"vermietete mobile Zweit-Raumeinheiten"=
Auto/KFZ zusätzl. zu Betriebsstättenabgabe
(lt. BVerfG
"verfassungskonform" - auch bei Doppelbelastung, betrifft Raumeinheiten-VERMIETER)
"vermietete immobile Zweit-Raumeinheiten"=
Zweit-Wohnung zusätzl. zu Erst-Wohnung
(lt. BVerfG
"verfassungswidrig" - bei Doppelbelastung, betrifft Raumeinheiten-MIETER)
"vermietete immobile Zweit-Raumeinheiten"=
Hotel-/Gästezimmer zusätzl. zu Betriebsstättenabgabe
(lt. BVerfG
"verfassungs......." - auch bei Doppelbelastung, betrifft Raumeinheiten-VERMIETER)
Logik?!? Konsistenz?!? Kohärenz?!?
Weit gefehlt...
Edit "Bürger":
Aufgrund vorheriger abschweifender/ zwischenzeitlich moderierter Diskussion, hier nochmals der Hinweis, bitte keine abschweifenden Nebendiskussionen zu führen, sondern bitte eng und zielgerichtet am eigentlichen Kern-Thema zu bleiben, welches da lautet
VGH München, 21.8.18, 7 BV 18.7 - zusätzl. Rundfunkb. f. Gästezi./Ferienwhg.
und insbes. die eingangs verlinkte Entscheidung des VGH München i.V.m. dem BVerwG zum Gegenstand hat.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.