Hier: „geringer Anteil“
Rn 149, vorletzter Satz
Dass nun auch weitere Personen abgabepflichtig sind, obwohl sie kein Empfangsgerät besitzen, hat das Bundesverwaltungsgericht wegen ihres geringen Anteils am Gesamtaufkommen als nicht wesentlich eingestuft.
Geht man von 3 % Nichtnutzer aus, ergibt das bei einer Anzahl von 35,1 Mio. Wohnungen ohne Befreiung (Beitragsservice Jahresbericht 2017)
- 1.053.000 private Wohnungen ohne Empfangsgerät,
d.h. der Beitragsausfall würde nur 221.130.000 € jährlich betragen.
und bei
Rn 155, ab vorletztem Satz, zur Zweitwohnung
Eventuelle Einbußen der verfassungsrechtlich geschützten Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sind verfassungsrechtlich hinnehmbar, weil sie weit überwiegend nicht rückwirkend eintreten und damit für die Gesetzgeber kalkulierbar und kompensierbar sind. Im Übrigen machen sie nur einen niedrigen Anteil der Gesamterträge des Rundfunkbeitrags aus.
Gem. Statist. Bundesamt, Fachserie 15, Sonderheft 1, Verfügbarkeit von Zweit- und Freizeitwohnungen privater Haushalte am 1.1.2013 gibt es in DE
- 1.870.000 private Zweit- und Freizeitwohnungen priv. Haushalte (s. S. 16),
d.h., der Beitragsausfall beläuft sich bei 392.700.000 € jährlich,
https://www.destatis.de/DE/Publikationen/Thematisch/EinkommenKonsumLebensbedingungen/Wohnen/EVS_HausGrundbesitzWohnverhaeltnisHaushalte.htmlBei beiden Sachverhalten kommt es zu einem erhöhten Verwaltungsaufwand für eine Überprüfung des Sachverhalts hinzu. (s. hierzu auch Thema: Länder fordern Einzelfallprüfung von Rundfunkbeitrag in Zweitwohnung,
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28162.msg177612/topicseen.html#msg177612)
Bei a) fällt der Sachverhalt „wegen ihres geringen Anteils am Gesamtaufkommen“ aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität unter den Tisch, aber bei b) wird der Beitragsausfall mit „einen niedrigen Anteil der Gesamterträge des Rundfunkbeitrags“ bewertet und umgesetzt, obgleich der Verwaltungsaufwand aufgrd. der Anzahl wesentlich höher sein wird.
Des Weiteren ergibt jeder Befreiungsgrund, auch nach § 4 RBStV, einzeln gesehen wahrscheinlich einer dieser "niedrigen Anteil der Gesamterträge des Rundfunkbeitrags"!
Aber gem. BS, JB 2017, Seite 12, 2. Abs., beträgt die Anzahl der Wohnungen (nach § 4 RBStV) mit
- gewährter Befreiung = 2.778.851
- gewährter Ermäßigung = 469.665
d.h. der Beitragsausfall beläuft sich bei 616.416.473 € jährlich,
Insgesamt = 1.009.116.473 € jährlicher Beitragsausfall
(i.J. 2011, S.38, 2. Abs., betrug der j. Beitragsausfall 860.500.000 €)
hinzukommend: Anzahl der Befreiungen für Beherbergungsstätten ohne Empfangsgeräte
Auch hier kommt es zu einem höheren Verwaltungsaufwand als bei Beitragszahler via Bankeinzug.
Und wie wird der jährl. Beitragsausfall „kompensierbar“?
Dazu heißt es lediglich nunmehr im JB 2017 des BS, S. 13, 5. Abs.:
Die Befreiungen und Ermäßigungen schmälern die Erträge aus Rundfunkbeiträgen, sind aber Bestandteil der Solidarfinanzierung.
Gesamtgesehen erzielen diese 'imaginären' Maßstäbe zwar die Legitimierung des ö-r Rundfunks aber verfehlen das Ziel der Belastungsgleichheit und verleiten zur Umgehung der Beitragspflicht!
Rn70:
Zwar besteht keine Verpflichtung, den zweckmäßigsten, vernünftigsten, gerechtesten und wahrscheinlichsten Maßstab zu wählen.
Aber sollte insb. das BVerfG dieses nicht auch erkennen müssen, dass die durch den Gesetzgeber eingeführten Erhebungsregelungen dazu geführt haben, dass ein gleichmäßiger Belastungserfolg verfehlt wird.
Denn, wenn die Norm nicht mehr gewährleisten kann, dass die Allgemeinheit - alle Volljährigen in DE lebenden - nach Maßgabe gleicher Lastenzuteilung belastet werden; wäre sie dann nicht umgekehrt Anknüpfungspunkt für eine gleichheitswidrige Lastenverteilung? Vgl. BVerfGE 84, 239, Rn 111
Vgl. BVerfGE 84, 239, Rn 111,
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv084239.html „Wirkt sich indes eine Erhebungsregelung gegenüber einem“ (Beitrags)“tatbestand in der Weise strukturell gegenläufig aus, dass der “(Beitrags)“anspruch weitgehend nicht durchgesetzt werden kann, und ist dieses Ergebnis dem Gesetzgeber zuzurechnen, so führt die dadurch bewirkte Gleichheitswidrigkeit zur Verfassungswidrigkeit auch der materiellen Norm. Zuzurechnen ist dem Gesetzgeber eine im Erhebungsverfahren angelegte, in der dargestellten Weise erhebliche Ungleichheit im Belastungserfolg nicht nur dann, wenn sie ihre Ursache in gesetzlichen Regelungen des Erhebungsverfahrens hat, sondern auch, wenn sie auf Verwaltungsvorschriften beruht, die der Gesetzgeber bewusst und gewollt bei seiner Regelung hingenommen hat. Die Zurechnung setzt weiter voraus, dass sich dem Gesetzgeber - sei es auch nachträglich - die Erkenntnis aufdrängen musste, dass für die in Frage stehende“ Abgabe „mit Blick auf die Erhebungsart sowie die nähere Regelung des Erhebungsverfahrens das von Verfassungswegen vorgegebene Ziel der Gleichheit im Belastungserfolg prinzipiell nicht zu erreichen ist und er sich dieser Erkenntnis daher nicht verschließen durfte. Drängt sich ein struktureller Erhebungsmangel dem Gesetzgeber erst nachträglich auf, so trifft ihn die verfassungsrechtliche Pflicht, diesen Mangel binnen angemessener Frist zu beseitigen“.
In Klammern Gesetztes wurde von mir ersetzt
Gruß