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Autor Thema: Widersprüche in den Urteilen des BVerfG (aus akt. Anlass)  (Gelesen 42659 mal)

K
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Etwas OT  - oder doch nicht?

Zitat von: GG Artikel 5 (1) Satz 2
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

Da werden 2 (ZWEI!) Dinge aufgeführt die zu gewährleisten sind:
1) Pressefreiheit
2) Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film

Das BVerfG setzt bei 2) "gewährleisten " mit "verfassungsrechtlich geforderter Finanzierung" gleich:

Zitat von: Urteil des BVerfG, RN 153
[...] Demgegenüber wäre bei einer rückwirkenden (vgl. BVerfGE 1, 14 <37>; 7, 377 <387>; 8, 51 <71>; 132, 334 <359 Rn. 71>; 144, 369 <411 Rn. 111>) Nichtigkeit der Normen die nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtlich geforderte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gefährdet, wenn die als verfassungswidrig anzusehende Regelung nicht mehr angewendet werden dürfte und Beitragsschuldnern die Möglichkeit der Rückforderung bereits geleisteter Beiträge eröffnet wäre (dazu vgl. BVerfGE 108, 1 <33>; 132, 334 <359 f. Rn. 72>; 144, 369 <411 f. Rn. 112>). [...]


Stellt man die Begrifflichkeiten etwas um:
1) Pressefreiheit = Freiheit der Berichterstattung durch die Presse
2) Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film

Mit gleicher Logik des BVerfG könnte dann ein "Pressebeitragsstaatsvertrag" initiiert werden!?

Gruß
Kurt

Aber zurück zum Thema: Re: Widersprüche in den Urteilen des BVerfG (aus akt. Anlass)


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

  • Beiträge: 7.385
@Kurt

Das ist halt das Problem mit dem Verstehen(wollen) eines geschriebenen Textes.

Für mich heißt die Aussage im Lichte des ja ebenfalls einzuhaltenden Art. 10 EMRK eben, daß sich der Staat bei den Medien nicht einmischen darf, nicht in den Inhalt der Medien und eben auch nicht in deren Finanzierung.

Denn wie sollte das ja vom BVerfG daraus ebenfalls abgeleitete Gebot der Staatsferne anders zu realisieren sein?

Stellt sich dann die Frage, warum dieser elementare Widerspruch in der Aussage dem BVerfG nicht auffällt?


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

Z
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Als Unternehmer nehme ich mal den Fall SIXT auseinander:

Die Begründung des Gerichtes, daß mit der Konsummöglichkeit von ÖRR für die Kunden ein Vorteil entsteht, der ja auch an die Kunden kostenmäßig weitergegeben wird, bringt gewisse Unlogiken mit sich, denn ein Auto ohne Radio (oder Motor, um es ganz absurd zu machen), kann ja nunmal leider nicht billiger an den Kunden vermietet werden, weil ja dennoch der Rundfunkbeitrag für das Auto fällig wird, völlig unabhängig vom Empfangsgerät.
Analog zur Zweitwohnung dürfte der Kunde dann den Beitrag des Unternehmens für den Wagen, den er ja mitbezahlt zurückverlangen, da ja ein Beitrag, der über den der Erstwohnung hinausgeht verfassungswidrig sein soll, denn die messerscharfe Logik des Bundesverfassungsgerichts, daß man ja nur an genau einem Ort ÖRR konsumieren könnte, träfe hierfür ja auch zu...
Der "Vorteil" für den Kunden wäre z.B. Verkehrsmeldungen empfangen zu können. Da fehlt aber eine Abgrenzung zu anderen Dienstleistern, wie Privatfunk oder intelligente Navigeräte, da müßten die Verkehrsmeldungen des ORR ja einen "besonderen" Vorteil haben.

Ich weiß ja nicht, inwieweit sich SIXT auch gegen die Betriebsabgabe gewehrt hat, aber was im Privaten Bestand hat, kann ja nicht für einen Gewerbebetrieb anders sein, so wäre also für den Hauptbetriebssitz Beitrag zu bezahlen, für jede weitere Filiale aber nicht.

Z ist Geschäftsführer eines Handwerksbetriebes. Da zahlt er für die Betriebsstätte, die Mitarbeiter und für die Firmenfahrzeuge, mit denen die Mitarbeiter zur Baustelle fahren.
Das Bundesverfassungsgericht postuliert einen Vorteil für den Betrieb ob der "Möglichkeit", ÖRR empfangen zu können.
"Vorteil" für Unternehmen heißt aber immer: Es wird damit Geld verdient oder Geld gespart.
Wie man mit einer "Möglichkeit" konkret Geld verdient, erschließt sich Z natürlich nicht und das Bundesverfassungsgericht verweigert hierzu eine (meinetwegen auch unlogische) Begründung.
Dazu kommt, daß ein Handwerksbetrieb, weil er ja dreifach abgezockt wird (wenn man Privat mitzählt ja sogar vierfach...) theoretisch ja auch einen dreifachen "Vorteil" haben müßte.
Also den Fall SIXT auf das Monteurfahrzeug übertragen und dem Kunden einfach noch die Kosten des Rundfunkbeitrages für das Monteurfahrzeug mit auf die Rechnung gesetzt, denn der Unternehmer (nee, der Kunde, nee der Monteur) hat ja einen "Vorteil" davon, wenn mit dem Firmenfahrzeug versus Privatfahrzeug des Monteurs, oder Betriebsfahrrad/Motorrad oder zu Fuß der Kunde aufgesucht wird.

Kommen wir zu den Einzelunternehmen oder BGB-Gesellschaften. Wird das Gewerbe innerhalb der Wohnung ausgeübt, so wird keine Betriebsabgabe auf Betrieb und Fahrzeuge fällig. Nur weil der Arzt oder Handwerker andere Räume mietet, soll er dafür doppelt bezahlen, wo doch das Gericht festgestellt hat, daß eine Doppelbelastung nicht zulässig ist.
Wenn das Unternehmen doch aber generell einen Vorteil ob der "Möglichkeit" des ÖRR-Empfanges hat, so ist zu hinterfragen, warum dieser Vorteil nicht auch innerhalb der Privatgemächer nicht abgeschröpft wird. Mit der kruden Begründung des Verfasungsgerichts wäre dieser Ausnahmetatbestand eigentlich auch verfassungswidrig...


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P
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genau über diese schwachsinnige Begründung des Gerichts wurde kürzlich am runden Tisch gesprochen und ungefähr sind wir zu einem ähnlichen ... gekommen ... Es gib mit Sicherheit keinen Vorteil den Beitrag im Preis umzulegen, wenn der Kunde bei einem Anbieter mieten kann, welcher das Gleiche ohne eine solche Umlage anbietet.

Nicht nur bei Sixt kommt noch etwas hinzu, sondern allen Unternehmen, welche versuchen einen Beitrag mit einem größeren Preis um zu legen.

Auto mit Radio - Preis X
Auto ohne Radio - Preis X minus Beitragsaufschlag, sonst würde Kunde es ja gar nicht mieten

Auto vom EU Wettbewerber ohne Büro und Geschäftsstelle in Deutschland. Anbieter vermietet Autos ohne Radio oder auch mit Radio aber ohne deutsche Zulassung an Kunden aus der EU in der EU somit also auch in Deutschland an Bürger mit Wohnsitz in Deutschland innerhalb Deutschlands, die Autos stehen in Deutschland oder werden zum Kunden gebracht. Siehe Fahrradverleih, wo die Fahrräder auf Plätzen stehen und am Fahrrad ein Code zu scanen ist. ... Warum sollte das nicht auch mit Autos möglich sein. Wer braucht schon Büros?

Auto mit Radio - Preis X minus Beitragsaufschlag, weil der EU Anbieter in Deutschland kein Büro hat und damit sein Betrieb keinen Rundfunkbeitrag zahlen muss
Auto ohne Radio - Preis X minus Radiozuschlag und minus Beitragsaufschlag ...

Wo mietet der Kunde? Das kommt auf den Kunden an.

Welche Fragen sich eine Rechtsabteilung vielleicht stellen muss.
Wird ein Anbieter mit Geschäftssitz in Deutschland gegenüber dem EU Anbieter im Wettbewerb benachteiligt?
Kann ein Anbieter in Deutschland einen größeren Gewinn erwirtschaften durch einen Rundfunkbeitrag, welchen der EU Anbieter nicht auf die Autos umlegen muss?

PersonX würde wohl auf EU Wettbewerbsrecht pochen und dem Staat mögliche Unterlassungsaufforderungen zukommen lassen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. August 2018, 00:02 von PersonX«

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@Zeitungsbezahler

Das Bundesverfassungsgericht entscheidet nicht in der Sache, sondern nur, ob eine Regelung mit der Verfassung, die wir Grundgesetz nennen, in Übereinstimmung zu bringen ist.

Aus keinem Stück Text des Rundfunkvertragswerkes geht hervor, daß Rundfunknichtnutzer irgendwelche Pflichten hätten, daß sich das Regelwerk selbst über die Grundrechte hinwegsetzt.

Das Problem besteht eher darin, daß die Begünstigten etwas in die Texte hineindeuten, was da nicht drinsteht, und sich die Nichtbegünstigten unwissend halten. Denn die Schickpflicht hat eben nur der Rundfunknutzer, denn gemäß des ebenfalls einzuhaltenden Art. 10 EMRK muß der Rundfunknichtnutzer keine staatliche Einflußnahme in sein mediales Verhalten dulden.

Es ist aber nunmal Sache des Rundfunknichtnutzers, sich selbst in seine Rechte einzulesen; keine Sache des einzelnen Rundfunknichtnutzers ist es aus EU-Sicht, weil es eine Form der unlauteren Geschäftspraktik ist, jemandem einzureden, er müsse etwas tun, was er bei Betrachtung der gesamten Rechtslage aber gar nicht tun müsste.

@PersonX
Zitat
Wird ein Anbieter mit Geschäftssitz in Deutschland gegenüber dem EU Anbieter im Wettbewerb benachteiligt?
Das zu klären ist Sache des EuGH.


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Zitat
Bundesverfassungsgericht - Beschluss vom 16. Juni 2016 - 1 BvL 9/14
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2016/06/lk20160616_1bvl000914.html

Rz. 20
Die Vorteile der Typisierung müssen im rechten Verhältnis zu der mit ihr notwendig verbundenen Ungleichheit stehen (vgl. zur steuerlichen Belastung BVerfGE 110, 274 <292>; 117, 1 <31>; 120, 1 <30>; 123, 1 <19>). Die Typisierung setzt voraus, dass die durch sie eintretenden Härten und Ungerechtigkeiten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (vgl. BVerfGE 63, 119 <128>; 84, 348 <360>; 126, 233 <263 f.>). Der gesetzgeberische Spielraum für Typisierungen ist umso enger, je dichter die verfassungsrechtlichen Vorgaben außerhalb des Art. 3 Abs. 1 GG sind. Er endet dort, wo die speziellen Diskriminierungsverbote des Art. 3 Abs. 2 und 3 GG betroffen sind (vgl. BVerfGE 39, 169 <194 f.>; 121, 241 <261 f.>; 133, 377 <412 f.>).

Rz. 21
bb) Diesen zum Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG entwickelten verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab stellt das vorlegende Gericht weder dar noch setzt es sich mit der verfassungsrechtlichen Rechtslage auseinander. Es benennt lediglich eine primär die Berufsausübungsfreiheit betreffende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Hamburgischen Passivraucherschutzgesetz (BVerfGE 130, 131) und zitiert daraus eine Randnummer. Auf die umfangreiche weitere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Konkretisierung des Maßstabs des Art. 3 Abs. 1 GG bei gesetzgeberischen Typisierungen und Generalisierungen geht das vorlegende Gericht dagegen nicht ein. Stattdessen begnügt es sich damit zu konstatieren, dass sich ein sachlicher Grund für die vorgenommene Differenzierung hinsichtlich der Belehrungstiefe beim Haustürbargeschäft einerseits und beim in einer Haustürsituation geschlossenen Ratenlieferungsvertrag (richtig: Teilzahlungsgeschäft) anderseits nicht finden lasse.

Der Vorwurf des BVerfG an das vorlegende Gericht ist bez. des Urteils vom 18.07.2018 in gleicher Weise an das BVerfG zu richten. „Auf die umfangreiche weitere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Konkretisierung des Maßstabs des Art. 3 Abs. 1 GG bei gesetzgeberischen Typisierungen und Generalisierungen geht das vorlegende Gericht BVerfG dagegen nicht ein.“ Wenn Mio. Nichtnutzer des ö.-r. Rundfunks wie Nutzer finanziell behandelt werden, so ist keine lediglich verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen. Lebenslange Zwangsabgabe, die eigene Informationsbeschaffung nach Art. 5 Abs. 1 GG behindert (s. auch Art. 10 EMRK), macht den Verstoß gegen den Gleichheitssatz sehr intensiv. Dem Nichtnutzer wird die Belästigung obendrein noch als Gegenleistung vom BVerfG angedreht.

Das Bundesverfassungsgericht und seine Differenzierungskriterien bez. Art. 3 Abs. 1 GG
Zitat
Werden Beiträge erhoben, verlangt der Art. 3 Abs. 1 GG, dass eine Differenzierung zwischen Beitragspflichtigen und nicht Beitragspflichtigen nach Maßgabe des Vorteils vorgenommen wird, dessen Nutzungsmöglichkeit mit dem Beitrag abgegolten werden soll.
Quelle: 1 BvR 668/10, 1 BvR 2104/10, Beschluss vom 25. Juni 2014 , RZ 51

- Wie hat hier der Gesetzgeber differenziert?
Er hat er gar nicht differenziert. Seit dem 1.1.2013 wird die Allgemeinheit bebeitragt.

- Wo sind die nicht Beitragspflichtigen nach Maßgabe des Vorteils?
Die gibt es nicht.

- Wo ist der besondere Vorteil für die Nichtnutzer des Rundfunks?
Den gibt es nicht, es gibt höchstes nur die finanzielle Nötigung und Belästigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. August 2018, 20:55 von Viktor7«

S
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[...]
Der Vorwurf des BVerfG an das vorlegende Gericht ist bez. des Urteils vom 18.07.2018 in gleicher Weise an das BVerfG zu richten. „Auf die umfangreiche weitere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Konkretisierung des Maßstabs des Art. 3 Abs. 1 GG bei gesetzgeberischen Typisierungen und Generalisierungen geht das vorlegende Gericht BVerfG dagegen nicht ein.“ Wenn Mio. Nichtnutzer des ö.-r. Rundfunks wie Nutzer finanziell behandelt werden, so ist keine lediglich verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen.
[...]

Das lässt sich ebenfalls auf die Ungleichbehandlung von ca. 16 Mio Singlehaushalten, die sich zumindest statistisch besser belegen lassen als Nichtnutzer, anwenden.

Siehe hierzu:
BVerfG Urteil 18.7.18 > Maßstäbe des Bundesverfassungsgerichts
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28140.msg178678.html#msg178678


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uns von diesen alten Zwängen zu befreien.
Oder ist die Welt für jetzt und alle Tage,
viel zu wahr, viel zu wahr um schön zu sein?

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  • Im Namen der Gerechtigkeit
Zitat
... und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist

Beim Solidaritätszuschlag ist es anders als beim Rundfunkbeitrag geregelt.
Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 Prozent der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer (§ 4 SolzG).
Für Bruttoeinkommen bis etwa 1.522 €/Monat in der Lohnsteuerklasse I und 2.878 €/Monat in der Lohnsteuerklasse III kein Solidaritätszuschlag zu zahlen.

 Der Rundfunkbeitrag wird genauso wie Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer als Ergänzungsabgabe erhoben.

Ich will den Solidaritätszuschlag nicht heiligsprechen aber Gleichheit bedeutet nicht unbedingt Gerechtigkeit. Mangelnde Chancengleichheit wird als ungerecht empfunden und kann den sozialen Frieden gefährden.
Stellt das Fehlen nur geringer Beträge wegen Solidaritätszuschlag eine spürbare Belastung dar und wegen Rundfunkbeitrag nicht?

 Im Verhältnis zum Einkommen stellt daher der Rundfunkbeitrag, auch wenn der Betrag absolut nicht sehr hoch ist, eine intensive und wiederkehrende Belastung dar.


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Ich kann freilich nicht sagen, ob es besser werden wird, wenn es anders wird; aber soviel kann ich sagen: es muss anders werden, wenn es gut werden soll.
“Charakteristisch für Propaganda ist, dass sie die verschiedenen Seiten einer Thematik nicht darlegt und Meinung und Information vermischt.“

S
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Zitat
... und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist
[...]
Beim Solidaritätszuschlag ist es anders als beim Rundfunkbeitrag geregelt.
Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 Prozent der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer (§ 4 SolzG).
[...]
 Der Rundfunkbeitrag wird genauso wie Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer als Ergänzungsabgabe erhoben.

Dazu ein Auszug eines relativ frischen Festsetzungsbescheids einer Behörde bzgl. einer Einkommensteuer.

Zitat
Die Festsetzung des Solidaritätszuschlags ist gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig hinsichtlich
  - der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995

Hat jemand etwas ähnliches schon mal auf den maschinell erstellten Festellungsbescheiden vom BS im Auftrag einer Pseudobehörde erblickt? Vermutlich nicht. Denn da gibt es kein "vorläufig". Da wird direkt angemeldet, direkt vollstreckt und was erst einmal weg ist, gibts nicht zurück.

Und warum heißt die Abgabe eigentlich Solidaritätszuschlag und nicht Solidaritätsbeitrag? Fehlt da evtl. noch die nicht vorhandene individuell zurechenbare Gegenleistung?


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Zuschlag, Aufschlag, ... Vorläufig... Da gibt's kein Geld wieder, dass ist ebenfalls weg, warum wohl, weil ausgegeben. Wer sollte auch Millionen Bescheide rückwirkend bearbeiten. Somit verkommt der Satz in der Bedeutungslosigkeit. Nicht weil er vielleicht falsch ist, aber weil keiner gewillt ist es zu ändern. Warum Zuschlag, weil es zu Buche schlägt. Das ist wie der Mehrwertzuschlag, als wenn ein Ei danach mehr wert wäre. Der Staat greift oft mit Phantasie Namen, welche nichts mit der Realität zu tun haben ins Portmonee. Der Bürger schaut axel zuckend zu. An sich würde genau eine Steuer ausreichen. Das wäre transparent und einfach, aber dann wäre eine ganze Berufsgruppe arbeitslos und der Bürger würde wach sein.


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Zitat
Auf das Vorhandensein von Empfangsgeräten oder einen Nutzungswillen kommt es nicht an.
Quelle: Pkt. 3 im Leitsatz des Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/07/rs20180718_1bvr167516.html

Die Richter konstruieren eine Gegenleistung gegen den Nutzungswillen, wo eine Belästigung mit Unerwünschtem vorliegt.

In einem fachübergreifenden Sinne gehört zur Willensfreiheit die subjektiv empfundene menschliche Fähigkeit, bei verschiedenen Wahlmöglichkeiten eine bewusste Entscheidung treffen zu können. Dazu gehört die Entscheidung über die Finanzierung selbst gewählter Quellen. Das Bundesverfassungsgericht spricht damit die bewusste Entscheidung bei verschiedenen Wahlmöglichkeiten den Menschen in Deutschland ab. Das BVerfG handelt gegen die verfassungsmäßige Ordnung.

Ich erinnere an dieser Stelle an den Art. 20 Grundgesetz:

Zitat
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.


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  • Im Namen der Gerechtigkeit
Die Richter konstruieren eine Gegenleistung gegen den Nutzungswillen, wo eine Belästigung mit Unerwünschtem vorliegt.

In einem fachübergreifenden Sinne gehört zur Willensfreiheit die subjektiv empfundene menschliche Fähigkeit, bei verschiedenen Wahlmöglichkeiten eine bewusste Entscheidung treffen zu können. Dazu gehört die Entscheidung über die Finanzierung selbst gewählter Quellen.

Kannst du auch die Quelle der Norm nennen? Wurde die Norm formell ordnungsgemäß vom zuständigen Gesetzgeber in Kraft gesetzt? Eine höherrangige Norm verdrängt solche Normen, die in der Normenhierarchie unter ihr stehen. Darf das BVerfG sich aus der Rolle des Normanwenders in die einer normsetzenden Instanz begeben?
Wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt wurde und BVerfG objektiv nicht bereit war, sich Recht und Gesetz zu unterwerfen, dann ist es auch eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.

Normenkonflikte ist ein kompliziertes Ding.
Wenn zwei oder mehrere Grundrechte miteinander kollidieren muss man eine Lösung finden.
Eine einschränkende Regelung muss immer einen legitimen öffentlichen Zweck verfolgen, erforderlich und geeignet und insbesondere angemessen sein.


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Ich kann freilich nicht sagen, ob es besser werden wird, wenn es anders wird; aber soviel kann ich sagen: es muss anders werden, wenn es gut werden soll.
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Zitat
Die Richter konstruieren eine Gegenleistung gegen den Nutzungswillen, wo eine Belästigung mit Unerwünschtem vorliegt.

In einem fachübergreifenden Sinne gehört zur Willensfreiheit die subjektiv empfundene menschliche Fähigkeit, bei verschiedenen Wahlmöglichkeiten eine bewusste Entscheidung treffen zu können. Dazu gehört die Entscheidung über die Finanzierung selbst gewählter Quellen.

Kannst du auch die Quelle der Norm nennen? Wurde die Norm formell ordnungsgemäß vom zuständigen Gesetzgeber in Kraft gesetzt?

Verfassungsrechtlich entspringt die Entscheidungsfreiheit der garantierten Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz, auch Art. 1 der Grundrechtecharta der Europäischen Union). Die Menschenwürde beruht nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts auf der Entscheidungsfreiheit:
 
Zitat
„Dem Schutz der Menschenwürde liegt die Vorstellung vom Menschen als einem geistig–sittlichen Wesen zugrunde, das darauf angelegt ist, sich in Freiheit selbst zu bestimmen und zu entfalten.“

Lissabon–Entscheidung des BVerfG, 2 BvE 2/08 vom 30. Juni 2009, Absatz–Nr. (1–421), Absatz–Nr. 364; vgl. auch: BVerfGE 45, 187 ff., 227.


https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2009/06/es20090630_2bve000208.html
Rz. 364


Im Urteil vom 18.07.2018 spricht das Bundesverfassungsgericht die finanzwirksame bewusste Entscheidung bei verschiedenen Wahlmöglichkeiten den Bürgern ab.


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Der Logik folgend bedeutet, nicht frei ist wer das Urteil für sich annimmt.


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In Bezug auf „Die Rundfunkgebühr und die personenbezogene Medienabgabe unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten“, WD  3 - 432/06 ( https://www.bundestag.de/service/suche?suchbegriff=WD+3+-+432%2F06)
nachstehend einige Punkte zum aktuellen Urteil des BVerfG:

Rn 76, 
Zitat
... individueller Vorteil für die Abgabenpflichtigen ...

vs.
WD  3 - 432/06, Seite 6, 1. Absatz, Fn 8: BVerfGE 31, 314 (330)
Zitat
Die Uneinigkeit über die Rechtsnatur der Rundfunkgebühr hängt damit zusammen, dass sie keine Gegenleistung für eine einzelne vom Rundfunkteilnehmer in Anspruch genommene, konkret messbare Leistung der  entsprechenden Landesrundfunkanstalt ist. Vielmehr dient sie der Finanzierung der Gesamtveranstaltung Rundfunk.


Rn. 93
Zitat
Ebenfalls unerheblich ist, ob einzelne Beitragsschuldner bewusst auf den Rundfunkempfang verzichten, …

vs.
evtl. WD  3 - 432/06, S. 8, Pkt. 4.2. Eigentumsgarantie, Art. 14 Abs. 1 GG
unter Berücksichtigung regelmäßiger Neuanschaffungen von Geräten und lebenslanger Zahlungspflicht.


Rn. 94
Zitat
Die Bemessung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich ist im Wesentlichen belastungsgleich ausgestaltet.

vs.
WD  3 - 432/06, S. 7, unverhältnismäßige Benachteiligung , Fn 19: Kirchhof, Paul …


Gruß


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