@pinguin: Mir ist bekannt, dass dies im Forum diskutiert wurde. Wenn man aber im Web sucht, ob man beim EuGH klagen kann, findet man unbeschadet des folgenden Artikels immer die Feststellung, dass dies einem Bürger
nicht möglich ist.
Art. 263 AEUV (ex-Artikel 230 EGV)
Der Gerichtshof der Europäischen Union überwacht die Rechtmäßigkeit der Gesetzgebungsakte sowie der Handlungen des Rates, der Kommission und der Europäischen Zentralbank, soweit es sich nicht um Empfehlungen oder Stellungnahmen handelt, und der Handlungen des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates mit Rechtswirkung gegenüber Dritten. Er überwacht ebenfalls die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union mit Rechtswirkung gegenüber Dritten.
Zu diesem Zweck ist der Gerichtshof der Europäischen Union für Klagen zuständig, die ein Mitgliedstaat, das Europäische Parlament, der Rat oder die Kommission wegen Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung der Verträge oder einer bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder wegen Ermessensmissbrauchs erhebt.
Der Gerichtshof der Europäischen Union ist unter den gleichen Voraussetzungen zuständig für Klagen des Rechnungshofs, der Europäischen Zentralbank und des Ausschusses der Regionen, die auf die Wahrung ihrer Rechte abzielen.
Jede natürliche oder juristische Person kann unter den Bedingungen nach den Absätzen 1 und 2 gegen die an sie gerichteten oder sie unmittelbar und individuell betreffenden Handlungen sowie gegen Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die sie unmittelbar betreffen und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen, Klage erheben.
In den Rechtsakten zur Gründung von Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union können besondere Bedingungen und Einzelheiten für die Erhebung von Klagen von natürlichen oder juristischen Personen gegen Handlungen dieser Einrichtungen und sonstigen Stellen vorgesehen werden, die eine Rechtswirkung gegenüber diesen Personen haben.
Die in diesem Artikel vorgesehenen Klagen sind binnen zwei Monaten zu erheben; diese Frist läuft je nach Lage des Falles von der Bekanntgabe der betreffenden Handlung, ihrer Mitteilung an den Kläger oder in Ermangelung dessen von dem Zeitpunkt an, zu dem der Kläger von dieser Handlung Kenntnis erlangt hat.
Auszug einiger Treffer:
Klage von Einzelpersonen sind nur gegen Handlungen von EU-Organen möglich (Art. 263 Abs. 4 AEUV). Da man als Bürger aber meistens gar keinen Anspruch darauf hat, dass die EU in einer bestimmten Weise handelt oder nicht handelt, sind diese Klagen relativ selten und kaum jemals erfolgreich.
Wenn man meint, dass auf nationaler Ebene EU-Recht verletzt wurde, muss man das als Argument vor dem jeweiligen Gericht anbringen. Das Gericht wird das dann bei seiner Entscheidung berücksichtigen. Sofern Unklarheiten bestehen, kann das Gericht das Verfahren auch aussetzen und den EuGH anrufen („Vorabsentscheidungsverfahren“, Art. 267 Abs. 1 AEUV). Das letztinstanzliche Gericht ist dazu sogar verpflichtet (Art. 267 Abs. 1 AEUV).
Legen die Gerichte die Sache nicht vor, handelt es sich um einen Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Man kann dann also Verfassungsbeschwerde einlegen.
Es ist aber so, dass all diese Gerichte nationale Gerichte sind. Zu den europäischen Gerichten, insbesondere zum EuGH, kommt man nur, wenn die nationalen Gerichte „mitspielen“.
Quelle: https://www.europarecht-faq.de/2018/01/wie-kann-ich-vor-dem-eugh-klagen/
Grundsätzlich können Sie als einzelner Bürger nicht selbst vor dem Europäischen Gerichtshof klagen.
Wenn Sie glauben, dass Ihre bestehenden Rechte aus dem Gemeinschaftsrecht verletzt werden, müssen Sie sich in der Regel mit den nationalen Rechtsbehelfen zur Wehr setzen.
Ein nationales Gericht, das über einen Fall mit Bezug zum Gemeinschaftsrecht zu entscheiden hat, kann den Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg um Klärung der gemeinschaftsrechtlichen Aspekte ersuchen, wenn diese entscheidungserheblich sind (Vorabentscheidungsverfahren). Sie selbst können gegenüber dem nationalen Gericht anregen, dem EuGH eine bestimmte Rechtsfrage vorzulegen.
Quelle: http://www.eu-info.de/europa-punkt/rechtsschutz/eugh/
Der Gerichtshof der Europäischen Union legt das EU-Recht aus und gewährleistet damit, dass es in allen EU-Ländern auf die gleiche Weise angewendet wird. Außerdem entscheidet er in Rechtsstreitigkeiten zwischen nationalen Regierungen und EU-Institutionen.
In bestimmten Fällen können Privatpersonen, Unternehmen oder Organisationen ihn in einer Streitsache mit einer EU-Institution einschalten, wenn diese ihrer Auffassung nach ihre Rechte verletzt hat.
Quelle: https://europa.eu/european-union/about-eu/institutions-bodies/court-justice_de
Klagearten vor dem EuGH:
http://www.iuspublicum-thomas-schmitz.uni-goettingen.de/Downloads/Schmitz_EK-EuR-StaatsR-III_Schema4.pdfhttp://ruessmann.jura.uni-sb.de/gvgbild/europaeugh.htmAuch wenn es teilweise so aussieht, als könne man hiernach vor dem EuGH klagen, so sind diese Klagen offenbar begrenzt auf
Streitsachen mit einer EU-Institution, die aber für das hier interessierende Thema nicht vorliegen, da der Streit um die Zahlung sogn. Rundfunkbeiträge national auszufechten ist. Es gibt bisher keinen Streit mit einer EU-Institution, denn weder die Sender noch die Landesregierungen der BRD sind EU-Institutionen.
Nach dem oben zitierten Artikel 263 Absatz 4 AEUV kann jede natürliche oder juristische Person
gegen Handlungen bzw. Rechtsakte der EU Nichtigkeitsklage erheben. Dazu muss man als Kläger von dem
Rechtsakt bzw. der Handlung der Union auch selbst betroffen sein. Eine Regel, die dazu dient Popularklagen zu verhindern.
Da du offenbar anderer Ansicht bist, kannst du bitte im Detail darlegen, wie ein Kläger, der vor den BVerfG abgeblitzt ist, den EuGH anrufen kann? Der EuGH ist keine universelle Revisionsinstanz. Bei aller Wertschätzung kann es wohl kaum ein Zufall sein, dass man bei der Suche nach dem Klageweg zum EuGH vorzugsweise Treffer findet, die diese Klage als praktisch unmöglich betrachten oder auf Entscheidungen der EU bei persönlicher Betroffenheit begrenzt. Welche Entscheidung der EU wollte man bezüglich des sogn. Rundfunkbeitrags angreifen?
Ich stehe weiter zu meiner Zusage mich an einer Finanzierung eines entsprechenden Verfahrens zu beteiligen. Ich sehe aber bisher keinen Weg, über den sich ein solches Verfahren einleiten/erzwingen ließe.
M. Boettcher
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.