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Autor Thema: Welcher der Kläger reicht formell Klage am EuGH ein?  (Gelesen 18031 mal)

  • Beiträge: 7.385
Hat einer der jetzt am BVerfG unterlegenen Kläger geplant, unabhängig der Vorlage des LG Tübingen Klage am EuGH einzulegen?

Immerhin bietet das BVerfG in seiner Entscheidung geradezu aufdringlich die Möglichkeit, da es sich über die Entscheidung des EuGH hinwegsetzt, das in Rechtssache C-337/06 zur damaligen dt. Rundfunkgebühr zur Auffassung gelangte, daß aus der Zahlung dieser weder für den Zahlungsleistenden noch für den Staat eine Gegenleistung erfolgt, da es der gefestigten Rechtsprechung des EuGH entspricht, daß eine Gegenleistung im europäischen Binnenmark nur auf Basis einer vertraglichen Vereinbarung zwischen Zahlungsleistendem und Zahlungsempfänger erfolgen kann.

Da es auch heute keine vertragliche Vereinbarung zwischen Zahlungsleistendem und Zahlungsempfänger hat, hat sich an der Grundstruktur des Gegenleistungslosen nichts geändert; daher ist nicht anzunehmen, daß der EuGH in Sachen Rundfunkbeitrag zu einer anderen Einschätzung kommt als in Sachen Rundfunkgebühr.


Edit "Bürger" - siehe aktuellen Hinweis am Ende des nunmehr vorerst geschlossenen Threads ;)
Gegner des "Rundfunkbeitrags" zieht vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg
https://online-boykott.de/nachrichten/183-gegner-des-rundfunkbeitrags-zieht-vor-den-europaeischen-gerichtshof-fuer-menschenrechte-in-strassburg

sowie in diesem Forum

Gegner des "Rundfunkbeitrags" zieht vor den EGMR in Straßburg
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=29234.0

wie auch den Spendenaufruf dazu

Rundfunkbeitrag - Beschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte!
https://www.leetchi.com/c/rundfunkbeitrag-beschwerde-egmr


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Meines Wissens kann man als einzelner Bürger nicht selbst vor dem Europäischen Gerichtshof klagen. Wie also soll das gehen?

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

  • Beiträge: 7.385
Meines Wissens kann man als einzelner Bürger nicht selbst vor dem Europäischen Gerichtshof klagen. Wie also soll das gehen?
Die Frage wurde im Forum doch schon diskutiert?

Art 264 EUV
Zitat
[...]
Jede natürliche oder juristische Person kann unter den Bedingungen nach den Absätzen 1 und 2 gegen die an sie gerichteten oder sie unmittelbar und individuell betreffenden Handlungen sowie gegen Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die sie unmittelbar betreffen und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen, Klage erheben.

In den Rechtsakten zur Gründung von Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union können besondere Bedingungen und Einzelheiten für die Erhebung von Klagen von natürlichen oder juristischen Personen gegen Handlungen dieser Einrichtungen und sonstigen Stellen vorgesehen werden, die eine Rechtswirkung gegenüber diesen Personen haben.

Die in diesem Artikel vorgesehenen Klagen sind binnen zwei Monaten zu erheben; diese Frist läuft je nach Lage des Falles von der Bekanntgabe der betreffenden Handlung, ihrer Mitteilung an den Kläger oder in Ermangelung dessen von dem Zeitpunkt an, zu dem der Kläger von dieser Handlung Kenntnis erlangt hat.

VERTRAG ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION (KONSOLIDIERTE FASSUNG)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2016.202.01.0001.01.DEU&toc=OJ:C:2016:202:TOC

Zitat
Artikel 42 
Mitgliedstaaten, Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen der Union und alle sonstigen natürlichen und juristischen Personen können nach Maßgabe der Verfahrensordnung in den dort genannten Fällen Drittwiderspruch gegen ein Urteil erheben, wenn dieses Urteil ihre Rechte beeinträchtigt und in einem Rechtsstreit erlassen worden ist, an dem sie nicht teilgenommen haben. 

SATZUNG DES GERICHTSHOFS DER EUROPÄISCHEN UNION
https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2016-08/tra-doc-de-div-c-0000-2016-201606984-05_00.pdf


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  • Beiträge: 979
  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Das wird vmtl. noch eine gewisse Zeit brauchen...

Hat jemand der jetzt am BVerfG unterlegenen Kläger geplant, unabhängig der Vorlage des LG Tübingen Klage am EuGH einzulegen?
...

...bis sich die Tragweite dieses denkwürdigen Urteil in ihren vielen Verästelungen endgültig erwiesen hat. Der Kreis ist ja zudem nicht vollständig durch die aktuell Unterlegenen bestimmt, es könnten auf der Grundlage doch auch noch weitere, heute u. U. noch gar nicht bekannte Akteure auf den Plan treten.

Zu dem - sicher paradoxerweise und im obigen Sinne gewiss entgegen der Absicht des BVerfG - bestehenden unklaren Gefüge würde auch gehören - wenngleich zugegeben Spekulation - wie es denn nun mit der Causa des Herrn Häring (Herr Bargeld-Häring :-) ) weitergehen mag (der ja doch erstmal zum BGH muss?) und was passieren könnte, sollte auch er eines Tages vors BVerfG ziehen müssen. Der berühmte Slogan eines Unternehmens der Auto-Industrie "Nichts ist unmöglich" begeistert ja mittlerweile ganz offensichtlich auch deutsche Richterstuben...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. Dezember 2018, 19:35 von DumbTV«
"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
@pinguin: Mir ist bekannt, dass dies im Forum diskutiert wurde. Wenn man aber im Web sucht, ob man beim EuGH klagen kann, findet man unbeschadet des folgenden Artikels immer die Feststellung, dass dies einem Bürger nicht möglich ist.

Zitat
Art. 263 AEUV (ex-Artikel 230 EGV)

Der Gerichtshof der Europäischen Union überwacht die Rechtmäßigkeit der Gesetzgebungsakte sowie der Handlungen des Rates, der Kommission und der Europäischen Zentralbank, soweit es sich nicht um Empfehlungen oder Stellungnahmen handelt, und der Handlungen des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates mit Rechtswirkung gegenüber Dritten. Er überwacht ebenfalls die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union mit Rechtswirkung gegenüber Dritten.

Zu diesem Zweck ist der Gerichtshof der Europäischen Union für Klagen zuständig, die ein Mitgliedstaat, das Europäische Parlament, der Rat oder die Kommission wegen Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung der Verträge oder einer bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder wegen Ermessensmissbrauchs erhebt.

Der Gerichtshof der Europäischen Union ist unter den gleichen Voraussetzungen zuständig für Klagen des Rechnungshofs, der Europäischen Zentralbank und des Ausschusses der Regionen, die auf die Wahrung ihrer Rechte abzielen.

Jede natürliche oder juristische Person kann unter den Bedingungen nach den Absätzen 1 und 2 gegen die an sie gerichteten oder sie unmittelbar und individuell betreffenden Handlungen sowie gegen Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die sie unmittelbar betreffen und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen, Klage erheben.

In den Rechtsakten zur Gründung von Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union können besondere Bedingungen und Einzelheiten für die Erhebung von Klagen von natürlichen oder juristischen Personen gegen Handlungen dieser Einrichtungen und sonstigen Stellen vorgesehen werden, die eine Rechtswirkung gegenüber diesen Personen haben.

Die in diesem Artikel vorgesehenen Klagen sind binnen zwei Monaten zu erheben; diese Frist läuft je nach Lage des Falles von der Bekanntgabe der betreffenden Handlung, ihrer Mitteilung an den Kläger oder in Ermangelung dessen von dem Zeitpunkt an, zu dem der Kläger von dieser Handlung Kenntnis erlangt hat.

Auszug einiger Treffer:

Zitat
Klage von Einzelpersonen sind nur gegen Handlungen von EU-Organen möglich (Art. 263 Abs. 4 AEUV). Da man als Bürger aber meistens gar keinen Anspruch darauf hat, dass die EU in einer bestimmten Weise handelt oder nicht handelt, sind diese Klagen relativ selten und kaum jemals erfolgreich.

Wenn man meint, dass auf nationaler Ebene EU-Recht verletzt wurde, muss man das als Argument vor dem jeweiligen Gericht anbringen. Das Gericht wird das dann bei seiner Entscheidung berücksichtigen. Sofern Unklarheiten bestehen, kann das Gericht das Verfahren auch aussetzen und den EuGH anrufen („Vorabsentscheidungsverfahren“, Art. 267 Abs. 1 AEUV). Das letztinstanzliche Gericht ist dazu sogar verpflichtet (Art. 267 Abs. 1 AEUV).

Legen die Gerichte die Sache nicht vor, handelt es sich um einen Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Man kann dann also Verfassungsbeschwerde einlegen.

Es ist aber so, dass all diese Gerichte nationale Gerichte sind. Zu den europäischen Gerichten, insbesondere zum EuGH, kommt man nur, wenn die nationalen Gerichte „mitspielen“.

Quelle: https://www.europarecht-faq.de/2018/01/wie-kann-ich-vor-dem-eugh-klagen/

Zitat
Grundsätzlich können Sie als einzelner Bürger nicht selbst vor dem Europäischen Gerichtshof klagen.

Wenn Sie glauben, dass Ihre bestehenden Rechte aus dem Gemeinschaftsrecht verletzt werden, müssen Sie sich in der Regel mit den nationalen Rechtsbehelfen zur Wehr setzen.

Ein nationales Gericht, das über einen Fall mit Bezug zum Gemeinschaftsrecht zu entscheiden hat, kann den Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg um Klärung der gemeinschaftsrechtlichen Aspekte ersuchen, wenn diese entscheidungserheblich sind (Vorabentscheidungsverfahren). Sie selbst können gegenüber dem nationalen Gericht anregen, dem EuGH eine bestimmte Rechtsfrage vorzulegen.

Quelle: http://www.eu-info.de/europa-punkt/rechtsschutz/eugh/

Zitat
Der Gerichtshof der Europäischen Union legt das EU-Recht aus und gewährleistet damit, dass es in allen EU-Ländern auf die gleiche Weise angewendet wird. Außerdem entscheidet er in Rechtsstreitigkeiten zwischen nationalen Regierungen und EU-Institutionen.

In bestimmten Fällen können Privatpersonen, Unternehmen oder Organisationen ihn in einer Streitsache mit einer EU-Institution einschalten, wenn diese ihrer Auffassung nach ihre Rechte verletzt hat.

Quelle: https://europa.eu/european-union/about-eu/institutions-bodies/court-justice_de

Klagearten vor dem EuGH: http://www.iuspublicum-thomas-schmitz.uni-goettingen.de/Downloads/Schmitz_EK-EuR-StaatsR-III_Schema4.pdf
http://ruessmann.jura.uni-sb.de/gvgbild/europaeugh.htm

Auch wenn es teilweise so aussieht, als könne man hiernach vor dem EuGH klagen, so sind diese Klagen offenbar begrenzt auf Streitsachen mit einer EU-Institution, die aber für das hier interessierende Thema nicht vorliegen, da der Streit um die Zahlung sogn. Rundfunkbeiträge national auszufechten ist. Es gibt bisher keinen Streit mit einer EU-Institution, denn weder die Sender noch die Landesregierungen der BRD sind EU-Institutionen.
Nach dem oben zitierten Artikel 263 Absatz 4 AEUV kann jede natürliche oder juristische Person gegen Handlungen bzw. Rechtsakte der EU Nichtigkeitsklage erheben. Dazu muss  man als Kläger von dem Rechtsakt bzw. der Handlung der Union auch selbst betroffen sein. Eine Regel, die dazu dient Popularklagen zu verhindern.

Da du offenbar anderer Ansicht bist, kannst du bitte im Detail darlegen, wie ein Kläger, der vor den BVerfG abgeblitzt ist, den EuGH anrufen kann? Der EuGH ist keine universelle Revisionsinstanz. Bei aller Wertschätzung kann es wohl kaum ein Zufall sein, dass man bei der Suche nach dem Klageweg zum EuGH vorzugsweise Treffer findet, die diese Klage als praktisch unmöglich betrachten oder auf Entscheidungen der EU bei persönlicher Betroffenheit begrenzt. Welche Entscheidung der EU wollte man bezüglich des sogn. Rundfunkbeitrags angreifen?

Ich stehe weiter zu meiner Zusage mich an einer Finanzierung eines entsprechenden Verfahrens zu beteiligen. Ich sehe aber bisher keinen Weg, über den sich ein solches Verfahren einleiten/erzwingen ließe.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

  • Beiträge: 886
@drboe
Da haben wir ja offenbar einen Fachmann. Na dann mal Butter bei die Fische.
Das Bundesverfassungsgericht hat klar gegen Art. 267 (ex-Artikel 234 EGV) Abs 3
Zitat
Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, so ist dieses Gericht zur Anrufung des Gerichtshofs verpflichtet.
verstoßen.
Diese Klausel soll ja gerade verhindern, dass sich ein Land intern von den EU-Spielregeln abkapseln kann.
Heißt das, dass man beim BVerfG jetzt das Urteil (mit dieser Begründung) auf Nichtigkeit hin überprüfen lassen kann? Und wenn die das ablehnen?


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"Ihr wollt doch nicht, dass Jones wiederkommt!"
Ersetze "Jones" durch Adolf, Patriarchat, Meeresspiegel oder irgendwas und Du hast eine woke "Debatte", die ohne Argumente reichlich Raum in den Medien einnehmen darf.

D
  • Beiträge: 48
Wie kann ich den EuGH nutzen?

Einzelpersonen können sich nur unter den ganz engen Voraussetzungen des Art. 263 Abs. 4 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) direkt an den EuGH wenden. Weitaus größere Auswirkungen auf die Rechtslage Einzelner kann das sogenannte Vorabentscheidungsverfahren haben. Das Verfahren soll die nationale und die europäische Gerichtsbarkeit miteinander verschränken und sicherstellen, dass europäisches Recht einheitlich ausgelegt und ein in allen Mitgliedstaaten einheitlicher Rechtsstandard gewährleistet wird.

Mit einem Vorabentscheidungsverfahren können alle Gerichte dem EuGH eine Grundsatzfrage zur Klärung der Rechtslage vorlegen, wenn die Frage die Umsetzung oder Auslegung von Europäischem Recht, etwa einer EU-Richtlinie, betrifft, und wenn sie für die Entscheidung im laufenden Prozess relevant ist. Nachdem das Gericht die Antwort des EuGH erhalten hat, wird das Verfahren vor dem nationalen Gericht weitergeführt, und dabei wird die Antwort des EuGH bei der Beurteilung der deutschen Rechtslage zugrunde gelegt.
 
Einzelpersonen haben in der Regel keinen Anspruch darauf, dass das Gericht die Rechtsfrage in ihrem laufenden Verfahren dem EuGH vorlegt. Sie können es aber anregen. Die Vorlage steht grundsätzlich im Ermessen des Gerichts, außer bei letztinstanzlichen Verfahren, wenn das Urteil nicht mehr mit innerstaatlichen Rechtsmitteln anfechtbar ist. Rechtsgrundlage für das Verfahren ist Artikel 267 AEUV.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Juli 2018, 21:18 von DumbTV«

t
  • Beiträge: 79
Einzelpersonen haben in der Regel keinen Anspruch darauf, dass das Gericht die Rechtsfrage in ihrem laufenden Verfahren dem EuGH vorlegt. Sie können es aber anregen. Die Vorlage steht grundsätzlich im Ermessen des Gerichts, außer bei letztinstanzlichen Verfahren, wenn das Urteil nicht mehr mit innerstaatlichen Rechtsmitteln anfechtbar ist. Rechtsgrundlage für das Verfahren ist Artikel 267 AEUV.

Danke, das ist ein guter Hinweis. Damit kann man mal wieder eine Extrarunde beim Verwaltungsgericht einlegen, wenn sich der Briefkasten in den nächstne Tagen wieder füllt.


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  • Beiträge: 7.385
@drboe
Was meinst Du, wie ein Herr Schrems, seines Zeichens EU-Bürger aus Österreich, die wegweisenden Datenschutzurteile realisiert bekam?

Rechtsbeschwerde an den EuGH wegen Mißachtung seiner Rechtsprechung in C-337/06 durch das BVerfG?

"Keine Gegenleistung ohne vertragliche Vereinbarung zwischen Leistungsnehmer und Leistungsgeber, bzw. Zahlungsleistendem und Zahlungsempfänger"


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Was meinst Du, wie ein Herr Schrems, seines Zeichens EU-Bürger aus Österreich, die wegweisenden Datenschutzurteile realisiert bekam?

Weil das "Safe Harbour Abkommen" mit den USA von der EU geschlossen wurde und er, wie jeder EU Bürger von dieser EU-Entscheidung persönlich betroffen war. Hier, also beim sogn. Rundfunkbeitrag, liegt, ich erwähnte es bereits, aber keine Entscheidung der EU vor. Vielmehr handelt es sich um ein von den Bundesländern der BRD ausgekungeltes Gesetz. Kurz: keine EU - keine Klage vor dem EuGH.

Wäre es möglich anstelle von Gegenfragen Argumente und Fakten vorzutragen? Und bitte nicht mit Zitate-Overkill, sondern kurz, verdichtet aber dann mit Links zu den Quellen. Das wird vermutlich etwas dauern, aber die Zeit sollten wir uns nehmen.

M. Boettcher


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Hier, also beim sogn. Rundfunkbeitrag, liegt, ich erwähnte es bereits, aber keine Entscheidung der EU vor.
Es liegt aber eine Entscheidung des EuGH zur dt. Rundfunkgebühr vor, in dem es eine Aussage trifft, über die sich das BVerfG hinwegsetzt.

@Dauercamper
Zitat aus Deiner Antwort an user drboe
Zitat
Was hält dich davon ab, dich an den EuGH zu wenden ? Kannst du keinen Brief schreiben, oder erwartest du das ich dir das Händchen führe ?
Warum meinst Du, braucht es gerade in Deutschland Durchführungsverordnungen? Weil keiner verantwortlich sein will und daher jemanden braucht, der ihn ans Händchen nimmt und sagt, was er tun soll, damit er dann einen hat, dem er Schuld geben kann, wenn er die falsche Entscheidung getroffen hat.

@tigga
Wenn es nicht so derart ernst wäre, könnte man Dir zustimmen; Deutschland steht aber am Rande eines selbstverbockten, über 40 Milliarden Euro teuren Scherbenhaufens, genannt auch ÖRR.

Im EU-Recht gilt für Deutschland, was für alle EU-Länder gilt.


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Hier, also beim sogn. Rundfunkbeitrag, liegt, ich erwähnte es bereits, aber keine Entscheidung der EU vor.
Es liegt aber eine Entscheidung des EuGH zur dt. Rundfunkgebühr vor, in dem es eine Aussage trifft, über die sich das BVerfG hinwegsetzt.

1. die da wäre?
2. welche Regel für Klagen beim EuGH greift in dem Fall, die den gescheiterten Beschwerdeführern gegen den sogn. Rundfunkbeitrag den Gang zum EuGH eröffnet?

Wie ich schon schrieb: weder das BVerfG noch der EuGH sind universelle Revisionsinstanzen. Du musst also den Ansatzpunkt schon etwas konkreter heraus arbeiten. Die Behauptung jetzt könne man zum EuGH allein hat keinen Wert.
Ich finde an dem Urteil aus Karlsruhe einiges auszusetzen. Meine persönliche Kritik ist aber nicht der Maßstab, aus dem sich unmittelbar eine Möglichkeit ergibt zum EuGH zu marschieren. Da der Text des Urteil vorliegt, sollten Anwälte, vor allem der Beschwerdeführer wohl am ehesten in der Lage sein festzustellen, ob dagegen noch ein Mittel existiert.

M. Boettcher


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  • Moderator
  • Beiträge: 3.234
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
In Anbetracht der Dringlichkeit und Wichtigkeit des Kernthemas sollten wir wieder zur sachlichen Diskussion zurückkommen. Möglicherweise ist eine Klage beim EuGH in Luxembourg für die Beschwerdeführer nicht, aber am EGMR in Straßbourg möglich.

Hierzu auch:
Unterschiede der Verfahren am EGMR und EuGH
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26894.msg160963.html#msg160963

Noch ein möglicher Hinweis von tigga:
Aus aktuellem Anlass, vielleicht ist das an bestimmter Stelle hilfreich.

EU-Kommission verklagt Deutschland wegen Wettbewerbsregeln
https://www.zeit.de/politik/deutschland/2018-07/energiemarkt-eu-kommission-klage-deutschland-bundesnetzagentur-wettbewerb

Zitat
Deutschland soll EU-Vorgaben zum Wettbewerb an den Energiemärkten nur ungenügend umgesetzt haben. Die Kommission zieht jetzt vor den EuGH.

  • Bundesnetzagentur (respektive KEF?) sei nicht unabhängig genug, da zu wenig Ermessensfreiheit.
  • wenig/kein Wettbewerb vorhanden
  • ...



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Juli 2018, 21:05 von Markus KA«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

  • Beiträge: 1.665
  • This is the way!
Guten TagX,

rein fiktiv natürlich, vielleicht liegt ja hier ein Fall der Staatshaftung für Gerichtsentscheidungen bei auslegungsbedürftigem Recht vor?
Aufsatz EuR – Heft 5 – 2009 von Prof. Dr. Walter Frenz und Assessorin Vera Götzkes, Aachen; Link:

https://www.europarecht.nomos.de/fileadmin/eur/doc/Aufsatz_Eur_09_05.pdf

Hierzu auch Grundprobleme des Staatshaftungsrechts, Prof. Dr. Ulrich Stelkens,
dessen Ausführungen zum europäischem Verwaltungsrecht ein wahrer Genuss sind,
§ 9 für den  Haftung der Mitgliedstaaten nach Unionsrecht, Link:

https://www.uni-speyer.de/files/de/Lehrst%C3%BChle/Stelkens/Lehrveranstaltungen/Staatshaftungsrecht/%C2%A7_9_Haftung_der_Mitgliedstaaten_nach_Unionsrecht.pdf

OT:

Zum Thema nationale Behörden, die EU Recht (aktuelles Beispiel: Aufsichtsbehörden DSGVO) ausführen:

Hier findet Mensch näheres zum Musterentwurf eines europäischen Verwaltungsrechtes (1.0):

http://reneual.eu/index.php/projects-and-publications/reneual-1-0

Buch I:
Zitat
I-3
Relation to Member State law Member State authorities may use these model rules as guidance
when they are implementing Union law in accordance with their national procedural law.

Zum Abschluss noch ein Wahlwerbespot der E.I.G, Link:

https://www.youtube.com/watch?v=1LQPD4BZ3Ow

Europa ist geil!

GEZ-Boykott ist geil!

 :)


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@NichtzahlerKa:

Zitat
Art. 267 AEUV (ex-Artikel 234 EGV)

Der Gerichtshof der Europäischen Union entscheidet im Wege der Vorabentscheidung

a)   über die Auslegung der Verträge,
b)   über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union,

Wird eine derartige Frage einem Gericht eines Mitgliedstaats gestellt und hält dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich, so kann es diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen.

Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, so ist dieses Gericht zur Anrufung des Gerichtshofs verpflichtet.

Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren, das eine inhaftierte Person betrifft, bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, so entscheidet der Gerichtshof innerhalb kürzester Zeit.

Ich kenne die Anträge der Beschwerdeführer nicht im Einzelnen, kann also nicht sagen, ob das Gericht mit entsprechenden Fragen konfrontiert wurde. Wenn, dann hat es ggf. von der Kann-Bestimmung des Absatzes 2 Gebrauch gemacht. Letztlich ist das nationale Gericht für die Initialisierung einer Vorabentscheidung verantwortlich. Unterstellt, dass BVerfG wäre zur Vorlage verpflichtet, diese würde ich in Absatz 3 wie du entnehmen, so wird hier keine Sanktion genannt, die greift, wenn das Gericht der genannten Verpflichtung nicht nachkommt. Unter Umständen steht das aber anderswo.

Diese Verpflichtung, so sie bejaht werden muss, hätte zudem nicht nur das BVerfG getroffen sondern jedes VG, dass in den letzten Jahren mit Rundfunkbeitragsklagen befasst war. Sofern das also den Weg zum EuGH eröffnet, hätten dann nicht längst einige Klagen anhängig sein müssen? Warum ackert man sich durch die Instanzen, wenn es doch spätestens 2014/15 mit den ersten verlorenen Klagen einen solchen Bypass der nationalen Rechtsprechung zum EuGH gegeben hätte? Würde nicht jeder  Anwalt, dem es gelingt 16 Bundesländern vor dem EuGH die Gesetzgebung um die Ohren zu schlagen,  quasi über Nacht berühmt? Könnte man solcher Verlockung widerstehen? Oder ist nicht die Tatsache, dass niemand diesen Weg eingeschlagen hat, ein deutlicher Hinweis darauf, dass dieser Weg so nicht existiert?

Ich kann nicht sagen, ob und wie man zum EuGH kommt. Ich finde aber viele Hinweise darauf, dass das eher schwer ist. Hier gibt es ja Teilnehmer, die behaupten, dass das geht. Ich würde mich gern überzeugen lassen.

M. Boettcher


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