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Autor Thema: Widersprüche in den Urteilen des BVerfG (aus akt. Anlass)  (Gelesen 36999 mal)

n
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Peli hat recht. Es war die Feudalherrendemonstation.
Wir können nur eventuell Widersprüche für den EuGH daraus ziehen.

Das BVerfG hat grerade eine super Wahlwerbung für die AFD durchgezogen.


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V
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Anmerkung zum Thread:

Die Widersprüche werden für den Gang nach EuGH/EGMR gesammelt.

Bitte deswegen nur Beiträge zum Thema.

Danke für die Berücksichtigung!
Viktor


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Hat jemand der jetzt am BVerfG unterlegenen Kläger geplant, unabhängig der Vorlage des LG Tübingen Klage am EuGH einzulegen?

Immerhin bietet das BVerfG in seiner Entscheidung geradezu aufdringlich die Möglichkeit, da es sich über die Entscheidung des EuGH hinwegsetzt, das in Rechtssache C-337/06 zur damaligen dt. Rundfunkgebühr zur Auffassung gelangte, daß aus der Zahlung dieser weder für den Zahlungsleistenden noch für den Staat eine Gegenleistung erfolgt, da es der gefestigten Rechtsprechung des EuGH entspricht, daß eine Gegenleistung im europäischen Binnenmark nur auf Basis einer vertraglichen Vereinbarung zwischen Zahlungsleistendem und Zahlungsempfänger erfolgen kann.

Da es auch heute keine vertragliche Vereinbarung zwischen Zahlungsleistendem und Zahlungsempfänger hat, hat sich an der Grundstruktur des Gegenleistungslosen nichts geändert; daher ist nicht anzunehmen, daß der EuGH in Sachen Rundfunkbeitrag zu einer anderen Einschätzung kommt als in Sachen Rundfunkgebühr.

Weil wir nach den Widersprüchen für den Gang nach EuGH/EGMR  suchen, ist die nachfolgende Frage für die Wahl des zuständigen Gerichts wichtig. Die Antwort darauf muss berücksichtigt werden.

Meines Wissens kann man als einzelner Bürger nicht selbst vor dem Europäischen Gerichtshof klagen. Wie also soll das gehen?


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s
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Aus meiner SIcht ergeben sich die folgenden Widersprüche aus dem Urteil des BVerfG und zur EuGH Rechtsprechung:

Zitat von: Urteil BVerfG vom 18.07.18, Rn. 55
Durch Beiträge sollen diejenigen an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung beteiligt werden, die von dieser - jedenfalls potentiell - einen Nutzen haben.
Der Nutzen ist grenzüberschreitend, es ist nicht klar wieso nur diejenigen den Beitrag zu zahlen haben, die eine Wohnung in Deutschland innehaben, jedoch nicht diejenigen die im Ausland den potentiellen Nutzen ebenso haben. Wenn man unterstellt das in ganz Europa der Rundfunk genutzt werden kann, so ist nicht klar wieso nur Wohnungen in Deutschland mit dem Beitrag belastet werden.

Zitat von: Urteil BVerfG vom 18.07.18, Rn. 86
Mit der Anknüpfung an die Wohnungsinhaberschaft (§ 2 Abs. 1 RBStV) haben die Gesetzgeber den Kreis der Vorteilsempfänger in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise erfasst.
Die Wohnungsinhaberschaft knüpft an das Gebiet Deutschland, der Kreis der Vorteilsempfänger ist jedoch weltweit. Dies ist ein klarer Widerspruch.

Zitat von: Urteil BVerfG vom 18.07.18, Rn. 88
Allerdings wäre auch ein anderer, insbesondere ein Pro-Kopf-Maßstab, verfassungsrechtlich zulässig gewesen, der jede und jeden in Deutschland Wohnhaften zu einem vollen Beitrag herangezogen hätte, vorbehaltlich von Befreiungen aus sozialen Gründen. Ein solcher Maßstab würde mindestens ebenso die Privatsphäre schonen, weil er eine Zuordnung von Personen zu Wohnungen entbehrlich machte.
Ein Pro-Kopf Maßstab und der aktuelle pro Wohnungsmaßstab seien verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden? Pro Kopf wäre durchaus gerechter, so würden Single Haushalte gerechter behandelt.

Zitat von: Urteil BVerfG vom 18.07.18, Rn. 107
[...] Das Innehaben weiterer Wohnungen erhöht den Vorteil der Möglichkeit zur privaten Rundfunknutzung nicht, und zwar unabhängig davon, wie viele Personen in den jeweiligen Wohnungen zusammenwohnen. [...]
Nach der derzeitigen Regelung ist mit der Heranziehung einer Person in der Erstwohnung der Vorteil abgeschöpft, und kommt insoweit eine erneute Heranziehung einer Zweitwohnung nicht in Betracht.
Zitat von: Urteil BVerfG vom 18.07.18, Rn. 110
Denn in dem Moment, in dem Beitragspflichtige eine Wohnung als Erstwohnung innehaben, bleiben sie unabhängig von der zusätzlichen Präsenz von Zweitwohnungsinhabern gemäß § 2 RBStV zur Zahlung des Rundfunkbeitrags verpflichtet. Durch einen Meldeverstoß können auch Inhaber von Erstwohnungen der Beitragszahlung rechtswidrig entgehen; in diesem Fall können jedoch bewusst falsche Angaben als Ordnungswidrigkeit (§ 54 Abs. 2 Nr. 1 BMG) oder gar als Straftat (§ 263 Abs. 1 StGB) verfolgt werden. Zudem ist der Rundfunkbeitrag nicht so hoch, dass er Anreiz für das missbräuchliche Halten einer Zweitwohnung bieten könnte.

Wie ist es mit Unionsrecht zu vereinbaren, wenn ein EU-Bürger 2 Wohnungen in 2 Staaten hat. Muss dieser dann in jedem Staat Rundfunktgebühren entrichten? Ist bei einer Erstwohnung im Ausland und Zweitwohnung in Deutschland die Zweitwohnung von der Rundfunkgebühr befreit?

Die Befreiung von der Gebührenpflicht macht für Zweitwohnung unter dem folgenden Aspekt wenig Sinn. Es existiert das Paar A und B mit Erstwohnsitz in Y und Zweitwohnsitz in Z. Das Paar C und D hat jeweils einen Erstwohnsitz von C in M und für D in N. Die Verteilung der Aufenthalte von A/B in Y und Z und von C/D in M und N ist ungefähr gleich. Es ist nicht klar, wieso C und D, nur weil es eine Wohnung nicht als Zweitwohnsitz deklariert, den doppelten Beitrag zahlen soll.

Dies verschärft sich auch deswegen noch, weil im Falle C und D die jeweils einen eigenen Erstwohnsitz haben und dieser Erstwohnsitz gleichzeitig Zweitwohnsitz des anderen ist, laut BVerfG für den Zweitwohnsitz keine Gebühr zu entrichten sei.

Weiterhin darf ein Wohnungsinhaber nicht höher belastet werden als mit einem vollen Beitrag. Sofern dieser nun für seiner Erstwohnung bereits bezahlt und einen Mietwagen mietet, in dem bspw. im Preis 2 Euro Rundfunkbeitrag enthalten ist, kann dieser dann dieser diese 2 Euro seinem Rundfunkbeitrag in Abzug bringen?

Zitat von: Urteil BVerfG vom 18.07.18, Rn. 61
[...] Weiterhin soll im privaten Bereich ein zur Befreiung führender besonderer Härtefall nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV vorliegen, wenn es einem Rundfunkbeitragsschuldner objektiv unmöglich ist, Rundfunk zu empfangen (vgl. Landtag von Baden-Württemberg, Drucksache 15/197, S. 41), wenn also die Möglichkeit zur Nutzung objektiv ausgeschlossen ist; dementsprechend sind nach § 4 Abs. 1 Nr. 10 RBStV taubblinde Menschen vom Rundfunkbeitrag befreit. Im nicht privaten Bereich gilt Entsprechendes, wenn die Betriebsstätte mindestens drei zusammenhängende volle Kalendermonate vorübergehend stillgelegt (§ 5 Abs. 4 Satz 1 RBStV) oder wenn in einer Betriebsstätte kein Arbeitsplatz eingerichtet ist (§ 5 Abs. 5 Nr. 2 RBStV). [...]
Hier wird auf den objektiven Empfang abgestellt. Dies setzt voraus, dass wenn keine Gerät zum Empfang vorhanden ist oder ein Anschluss fehlt, der Empfang auch objektiv - ähnlich zum taubblinden Menschen - unmöglich ist. Denn auch ein taubblinder Mensch kann mit Geräten den Rundfunk empfangen, zwar nicht konsumieren jedoch in seiner Wohnung empfangen. Hingegen ist ein Empfang für einen nicht taubblinden Menschen ohne Geräte unmöglich. Hier stellt das BVerfG anscheinend darauf ab, dass der Rundfunk den Menschen tatsächlich erreichen kann. Bei nicht taubblinden Menschen ohne Geräte wäre dieser Tatbestand auch erfüllt, jedoch könnte sich dieser mit Geräten versorgen. Hier liegt eine ungleiche Argumentation des BVerfG vor, denn der Vorteil soll im "Tatbestand der Wohnungsinhaberschaft erfasst" sein. Diesen Tatbestand erfüllen auch taubblinde Menschen. Hier werden unterschiedliche Maßstäbe angewandt, zum einen Wohnungsinhaberschaft und objektive Unmöglichkeit des Empfangs. Auf die Inanspruchnahme kommt es nach dem BVerfG nicht an -

Zitat von: Urteil BVerfG vom 18.07.18, Rn. 82
Die Möglichkeit der Rundfunknutzung ist für alle Beitragspflichtigen realistisch, weil das flächendeckende Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bei Vorhandensein geeigneter Empfangsgeräte jederzeit abgerufen werden kann. Es kommt daneben nicht darauf an, ob diese Nutzungsmöglichkeit tatsächlich weitgehend in Anspruch genommen wird.
Die Gebühr ist schon wegen der fehlenden staatsferne verfassungswidrig, nach dem Urteil des EuGH C-337/06 liegt in der ehemaligen Rundfunkgebühr eine Staatsfinanzierung vor. Dadurch kann keine staatsferne garantiert sein, wenn der Staat die Finanzierung sicherstellt. Die wäre nur durch eine unabhängige Stelle, frei von Gesetz und freiwillig möglich.

Hätte nicht bei Umstellung zur Wohnungsinhaberschaft eine Ausschreibung stattfinden müssen, wobei sich private Unternehmen zur Ausstrahlung des öffentlich rechtlichen Programms hätten bewerben können? Was spricht gegen die Ausstrahlung des öffentlich rechtlichen durch eine private Sendeanstalt, wenn die Bedingungen des Inhalts des Programms erfüllt werden und dieser Sender durch Gebühren finanziert wird? In vielen anderen Bereichen übernehmen auch private Unternehmen öffentliche Aufgaben.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. Dezember 2018, 14:58 von DumbTV«

m
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  • Murks? Nein danke!
Rn 77
Zitat
Dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk kommt im Rahmen der dualen Rundfunkordnung die Erfüllung des klassischen Funktionsauftrags der Rundfunkberichterstattung zu. Er hat die Aufgabe, als Gegengewicht zu den privaten Rundfunkanbietern ein Leistungsangebot hervorzubringen, das einer anderen Entscheidungsrationalität als der der ökonomischen Anreize folgt und damit eigene Möglichkeiten der Programmgestaltung eröffnet. Er hat so zu inhaltlicher Vielfalt beizutragen, wie sie allein über den freien Markt nicht gewährleistet werden kann [...]

1. These: Programmgestaltungskosten grenzen an Null. Der Nutzer der Grundrechte aus Artikel 5 GG (jeder) kann Programm gestalten und veröffentlichen und steht dem öffentlichen-rechtlichen und dem privaten Rundfunk gleich im Sinne des Artikels 5 GG.

2. These: Vielfalt ist dadurch gesichert, dass eine immer größere Anzahl Bürger die Grundrechte aus Artikel 5 GG nutzen. Einer Vielfaltsimulation bedarf es nicht.

3. These: Die individuelle Nutzung der Grundrechte aus Artikel 5 GG ist höherwertiger als jede staatlich organisierte.

4. These: Der in Rn 77 postulierten Aufgabe kommt der öffentlich-rechtliche Rundfunk in fragwürdiger Weise nicht nach. Er hat dadurch seine Überflüssigkeit erzeugt.

5. These: Da der öffentlich-rechtliche Rundfunk seiner Aufgabe nicht gewachsen ist, ist er nicht nur verzichtbar, sondern aufgrund seiner aktuellen Beschaffenheit gefährlich.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. Dezember 2018, 19:40 von DumbTV«

  • Beiträge: 979
  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Der folgende Punkt, @schnuller...

...
Der Nutzen ist grenzüberschreitend, es ist nicht klar wieso nur diejenigen den Beitrag zu zahlen haben, die eine Wohnung in Deutschland innehaben, jedoch nicht diejenigen die im Ausland den potentiellen Nutzen ebenso haben. Wenn man unterstellt das in ganz Europa der Rundfunk genutzt werden kann, so ist nicht klar wieso nur Wohnungen in Deutschland mit dem Beitrag belastet werden.

Zitat von: Urteil BVerfG vom 18.07.18, Rn. 86
Mit der Anknüpfung an die Wohnungsinhaberschaft (§ 2 Abs. 1 RBStV) haben die Gesetzgeber den Kreis der Vorteilsempfänger in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise erfasst.
Die Wohnungsinhaberschaft knüpft an das Gebiet Deutschland, der Kreis der Vorteilsempfänger ist jedoch weltweit. Dies ist ein klarer Widerspruch.
...

...ist jedenfalls dem Sinne nach ja bereits ein Gegenstand des v. Tübinger LG-Richter Dr. Sprißler beim EuGH eingereichten Vorabentscheidungsersuchens (müßte sich irgendwo hier im Forum finden). Das wird auf der Ebene vllt. noch interessant - aber hierzulande? Da können die sich beim BVerfG "dumm" stellen (& das haben sie ja schon getan) in dem Sinne, dass sie die Achseln zucken & sich sagen: "Unser Job ist, die Verfassungsgemässheit von Gesetzen und staatlichem Handeln hierzulande festzustellen, und im übrigen - was können wir denn für die Gesetze der Physik? Wir sind Juristen..."

Auch die vom BVerfG als rechtmäßig "abgesegnete" Mehrfachbelastung von Alleinlebenden / Alleinerziehenden ggü. Angehörigen von Wohnkollektiven jeder Art ist in der genannten Vorlage an den EuGH bereits enthalten.
 
...
Wie ist es mit Unionsrecht zu vereinbaren, wenn ein EU-Bürger 2 Wohnungen in 2 Staaten hat. Muss dieser dann in jedem Staat Rundfunktgebühren entrichten? Ist bei einer Erstwohnung im Ausland und Zweitwohnung in Deutschland die Zweitwohnung von der Rundfunkgebühr befreit?
...

Unter Verweis auf (1) würde von einem hiesigen Richter die Antwort vmtl. lauten: "Auf dieses Land bezogen - & nur das interessiert mich - ist die besagte Zweitwohnung eine Erstwohnung! Zahlen!" Ob man das auf EU-Ebene anders sehen würde? Fraglich.


...
Hätte nicht bei Umstellung zur Wohnungsinhaberschaft eine Ausschreibung stattfinden müssen, wobei sich private Unternehmen zur Ausstrahlung des öffentlich rechtlichen Programms hätten bewerben können? Was spricht gegen die Ausstrahlung des öffentlich rechtlichen durch eine private Sendeanstalt, wenn die Bedingungen des Inhalts des Programms erfüllt werden und dieser Sender durch Gebühren finanziert wird? In vielen anderen Bereichen übernehmen auch private Unternehmen öffentliche Aufgaben.
...

Das wiederum wird von der Beantwortung der Frage abhängen, ob es sich bei der Finanzierungsumstellung v. den ehem. Gebühren auf den sogenannten "Rundfunkbeitrag" (deren seinerzeit offiziell erklärtes Ziel ja gerade darin bestanden hatte, das Finanzaufkommen des ÖRR zu erhöhen - auch wenn diese Herrschaften heute tatsachenwidrig behaupten, das Aufkommen habe sich ja gar nicht verändert) im Wege einer Veränderung im Kern um einen notifizierungspflichigen Akt und mangels dessen um einen Verstoß gegen die AEUV-Bestimmungen gehandelt hat bzw. handelt oder nicht.

Ob bei den ersteren Fragen und bei der letzten in deren Folge auf EU-Ebene was anderes herauskommt als hier - zu wünschen wäre es ja, muss sich aber wohl auch zeigen.


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"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

D
  • Beiträge: 244
kurze und deutliche Antwort: ein Zweitwohnsitz kann nur im Inland sein. Ein zweiter Wohnsitz im Ausland, ist ein zweiter Hauptwohnsitz

Ironie: ein zweiter Hauptwohnsitz ist nicht Zweitwohnungssteuerpflichtig, ein Zweitwohnsitz aber schon.  8)


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Gegenleistung für einen „gesamtgesellschaft­lichen Vorteil“: Das BVerfG-Urteil.. (07/2018)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28175.0
verfassungsblog.de, 19.07.2018

Gegenleistung für einen „gesamtgesellschaft­lichen Vorteil“: Das BVerfG-Urteil zum Rundfunkbeitrag

Von Simon Kempny (Professor für Öffentliches Recht und Steuerrecht an der Universität Bielefeld)

Zitat
[…]
Auf drei Verfassungsbeschwerden von Privatleuten und eine von einem gewerblichen Kraftwagenvermietungsunternehmen hin erklärte der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Urteil vom 18. Juli 2018, 1 BvR 1675/16 u. a., die Vorschriften über den Rundfunkbeitrag für im wesentlichen verfassungsgemäß. Lediglich die Höherbelastung von Inhabern von mehr als einer Wohnung hielten die Richter für mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar.

Als erste Frage im Rahmen seiner Begründetheitsprüfung spricht der Senat die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder für die Vorschriften über die Erhebung des Rundfunkbeitrags an (Rn. 50 ff.). Das ist, streng genommen, nicht ganz kunstgerecht. Denn entscheidend für die Begründetheit einer Verfassungsbeschwerde ist einzig und allein, ob der Beschwerdeführer durch den unmittelbaren Beschwerdegegenstand in seinen Grund- oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt ist (S. Kempny, Der Staat 53 [2014], 577 [614]). Diesem dogmatischen Befund Rechnung zu tragen versäumt der Senat in zweifacher Weise: Erstens prüft er den mittelbaren Beschwerdegegenstand (die Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages und die Zustimmungsmaßnahmen der Länder) vor dem unmittelbaren (den fachgerichtlichen Entscheidungen); zweitens prüft er die Gesetzgebungszuständigkeit wie bei einer Normenkontrolle, ohne die Verbindung zu einem Grundrecht oder grundrechtsgleichen Recht herzustellen, obschon doch ein Verstoß gegen Art. 70 ff. GG oder Art. 105 GG an sich keinesfalls zur Begründetheit einer Verfassungsbeschwerde führt. […]

Rundfunkbeitrag keine Steuer
[…]
Gleichheitsgerechtigkeit mit Fragezeichen
[…]
Verfassungsrichterliche Wertschätzung des öffentlichrechtlichen Rundfunks
[…]

Weiterlesen auf:
https://verfassungsblog.de/gegenleistung-fuer-einen-gesamtgesellschaftlichen-vorteil-das-bverfg-urteil-zum-rundfunkbeitrag/


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g
  • Beiträge: 860
Widersprüche in den Urteilen des BVerfG

Zitat
RZ 149
weil der Rundfunkbeitrag ebenso wie die Rundfunkgebühr als Gegenleistung für das Rundfunkprogrammangebot erhoben wird,
 
Dass nun auch weitere Personen abgabepflichtig sind,
obwohl sie kein Empfangsgerät besitzen, hat das Bundesverwaltungsgericht wegen ihres geringen Anteils am Gesamtaufkommen als nicht wesentlich eingestuft.
Auch dies leuchtet ohne weiteres ein.
Hierin liegt der Widerspruch, dass einmal von Gegenleistung gesprochen wird und dann aber "die Allgemeinheit" einbezogen wird, wenn die Nichtnutzer als Solche nicht berücksichtigt werden.

Zitat von: Urteil BVerfG vom 18.07.18, Rn. 149
Auch dies leuchtet ohne weiteres ein.

Mir leuchtet das nicht ein.
Das soll eine gerichtsfeste Darstellung eines Gerichtes sein?
Wo ist die Begründung?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. Dezember 2018, 15:12 von DumbTV«

G

Gee

  • Beiträge: 33
Hier: „geringer Anteil“

Rn 149, vorletzter Satz
Zitat
Dass nun auch weitere Personen abgabepflichtig sind, obwohl sie kein Empfangsgerät besitzen, hat das Bundesverwaltungsgericht wegen ihres geringen Anteils am Gesamtaufkommen als nicht wesentlich eingestuft.

Geht man von 3 % Nichtnutzer aus, ergibt das bei einer Anzahl von 35,1 Mio. Wohnungen  ohne Befreiung (Beitragsservice Jahresbericht 2017)
-   1.053.000 private Wohnungen ohne Empfangsgerät,
d.h. der Beitragsausfall würde nur 221.130.000 € jährlich betragen.

und bei

Rn 155, ab vorletztem Satz, zur Zweitwohnung
Zitat
Eventuelle Einbußen der verfassungsrechtlich geschützten Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sind verfassungsrechtlich hinnehmbar, weil sie weit überwiegend nicht rückwirkend eintreten und damit für die Gesetzgeber kalkulierbar und kompensierbar sind. Im Übrigen machen sie nur einen niedrigen Anteil der Gesamterträge des Rundfunkbeitrags aus.

Gem. Statist. Bundesamt, Fachserie 15,  Sonderheft  1, Verfügbarkeit von Zweit- und Freizeitwohnungen privater Haushalte am 1.1.2013 gibt es in DE
-   1.870.000 private Zweit- und Freizeitwohnungen priv. Haushalte (s. S. 16),
d.h., der Beitragsausfall beläuft sich bei 392.700.000 € jährlich,
https://www.destatis.de/DE/Publikationen/Thematisch/EinkommenKonsumLebensbedingungen/Wohnen/EVS_HausGrundbesitzWohnverhaeltnisHaushalte.html

Bei beiden Sachverhalten kommt es zu einem erhöhten Verwaltungsaufwand für eine Überprüfung des Sachverhalts hinzu. (s. hierzu auch Thema: Länder fordern Einzelfallprüfung von Rundfunkbeitrag in Zweitwohnung,  https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28162.msg177612/topicseen.html#msg177612)

Bei a) fällt der Sachverhalt „wegen ihres geringen Anteils am Gesamtaufkommen“ aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität unter den Tisch, aber bei b) wird der Beitragsausfall mit „einen niedrigen Anteil der Gesamterträge des Rundfunkbeitrags“ bewertet und umgesetzt, obgleich der Verwaltungsaufwand aufgrd. der Anzahl wesentlich höher sein wird.

Des Weiteren ergibt jeder Befreiungsgrund, auch nach §  4 RBStV, einzeln gesehen wahrscheinlich einer  dieser  "niedrigen Anteil der Gesamterträge des Rundfunkbeitrags"!

Aber gem. BS, JB 2017, Seite 12, 2. Abs., beträgt die Anzahl der Wohnungen (nach §  4 RBStV) mit
-  gewährter Befreiung  = 2.778.851
- gewährter Ermäßigung  = 469.665
d.h.  der Beitragsausfall beläuft sich bei 616.416.473 € jährlich,
Insgesamt =    1.009.116.473 €  jährlicher Beitragsausfall 
(i.J. 2011, S.38, 2. Abs., betrug der j. Beitragsausfall 860.500.000 €)
hinzukommend: Anzahl der Befreiungen für Beherbergungsstätten ohne Empfangsgeräte

Auch hier kommt es zu einem höheren Verwaltungsaufwand als bei Beitragszahler via Bankeinzug.

Und wie wird der jährl. Beitragsausfall „kompensierbar“?
Dazu heißt es lediglich nunmehr im JB 2017 des BS, S. 13, 5. Abs.:
Zitat
Die Befreiungen und Ermäßigungen schmälern die Erträge aus Rundfunkbeiträgen, sind aber Bestandteil der Solidarfinanzierung.

Gesamtgesehen erzielen diese  'imaginären'  Maßstäbe zwar die Legitimierung  des ö-r Rundfunks aber verfehlen das Ziel der Belastungsgleichheit und verleiten zur Umgehung der Beitragspflicht!

Rn70:
Zitat
Zwar besteht keine Verpflichtung, den zweckmäßigsten, vernünftigsten, gerechtesten und wahrscheinlichsten Maßstab zu wählen.

Aber sollte insb. das BVerfG dieses nicht auch erkennen müssen, dass die durch den Gesetzgeber eingeführten Erhebungsregelungen dazu geführt haben, dass ein gleichmäßiger Belastungserfolg  verfehlt wird.
Denn, wenn die Norm nicht mehr gewährleisten kann, dass die Allgemeinheit - alle Volljährigen in DE lebenden - nach Maßgabe gleicher Lastenzuteilung belastet werden; wäre sie dann nicht umgekehrt Anknüpfungspunkt für eine gleichheitswidrige Lastenverteilung? Vgl. BVerfGE 84, 239, Rn 111

Vgl. BVerfGE 84, 239, Rn 111, http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv084239.html
Zitat
„Wirkt sich indes eine Erhebungsregelung gegenüber einem“ (Beitrags)“tatbestand in der Weise   strukturell gegenläufig aus, dass der “(Beitrags)“anspruch weitgehend nicht durchgesetzt werden kann, und ist dieses Ergebnis dem Gesetzgeber zuzurechnen, so führt die dadurch bewirkte Gleichheitswidrigkeit zur Verfassungswidrigkeit auch der materiellen Norm. Zuzurechnen ist dem   Gesetzgeber eine im Erhebungsverfahren angelegte, in der dargestellten Weise erhebliche Ungleichheit im Belastungserfolg nicht nur dann, wenn sie ihre Ursache in gesetzlichen Regelungen des  Erhebungsverfahrens hat, sondern auch, wenn sie auf Verwaltungsvorschriften beruht, die der Gesetzgeber bewusst und gewollt bei seiner Regelung hingenommen hat. Die Zurechnung setzt weiter voraus, dass sich dem Gesetzgeber  - sei es auch nachträglich - die Erkenntnis  aufdrängen musste,  dass für die in Frage stehende“ Abgabe „mit Blick auf die Erhebungsart sowie die nähere Regelung des  Erhebungsverfahrens  das  von Verfassungswegen vorgegebene Ziel der Gleichheit im Belastungserfolg prinzipiell nicht zu erreichen ist und er sich dieser Erkenntnis daher nicht verschließen durfte.  Drängt  sich ein struktureller Erhebungsmangel dem Gesetzgeber erst nachträglich auf, so trifft ihn die  verfassungsrechtliche Pflicht, diesen Mangel binnen angemessener Frist zu beseitigen“.
In Klammern Gesetztes wurde von mir ersetzt

Gruß


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  • Im Namen der Gerechtigkeit
Die ............abgabe belastet private Haushalte ebenso wie gewerbliche Verbraucher, die private ebenso wie die öffentliche Hand. Gemeinsam ist den Abgabeträgern nur ............ Die bloße Nachfrage nach dem gleichen Wirtschaftsgut aber formt die Verbraucher nicht zu einer Gruppe, die eine Finanzierungsverantwortlichkeit für eine bestimmte Aufgabe träfe. Die Nachfrage mag Anknüpfungspunkt für eine Verbrauchsteuer sein, taugt aber nicht als Grundlage für eine besondere Finanzierungsverantwortlichkeit, die den Nachfrager für eine bestimmte struktur-, ............................. Sicherung in Pflicht nimmt.

Der Kreis der ............... ist somit nahezu konturenlos und geht in der Allgemeinheit der Steuerzahler auf.

Quelle:
BVerfGE 91, 186 - Kohlepfennig
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv091186.html


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Die schlimmste aller Ungerechtigkeiten ist die vorgespielte Gerechtigkeit. ( Plato )
Ich kann freilich nicht sagen, ob es besser werden wird, wenn es anders wird; aber soviel kann ich sagen: es muss anders werden, wenn es gut werden soll.
“Charakteristisch für Propaganda ist, dass sie die verschiedenen Seiten einer Thematik nicht darlegt und Meinung und Information vermischt.“

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Willkürliche und verschleiernde Bedeutungsverschiebung in Rn. 66

Rn 66
Zitat
Die individuell-konkrete Zurechenbarkeit lässt sich insbesondere aus der rechtlichen oder tatsächlichen Sachherrschaft oder -nähe und der damit verbundenen Möglichkeit herleiten, aus der Sache konkrete Vorteile oder Nutzen zu ziehen (vgl. BVerfGE 137,1, Rn. 52).
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Downloads/DE/2018/07/rs20180718_1bvr167516.pdf?__blob=publicationFile&v=2

In BVerfGE 137,1, Rn 52, heißt es jedoch:
Zitat
Die für die Kostentragungspflicht erforderliche individuelle Zurechenbarkeit lässt sich insbesondere aus der rechtlichen oder tatsächlichen Sachherrschaft oder -nähe und der damit verbundenen Möglichkeit herleiten,
aus der Sache konkrete wirtschaftliche Vorteile oder Nutzen zu ziehen.
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Downloads/DE/2014/06/rs20140625_1bvr066810.pdf?__blob=publicationFile&v=1

Das BVerfG zitiert sich selbst, unterschlägt dabei jedoch das inhaltlich eingrenzende Attribut "wirtschaftlich".

So werden aus "konkreten wirtschaftlichen Vorteilen", für welche die abgabepflichtigen Individuen zur Kasse gebeten werden sollen, schlicht "konkrete Vorteile".

Das Attribut "konkret" ist nun aber paradoxerweise gerade nicht zur Konkretisierung geeignet. Es erfolgt also eine Bedeutungsverschiebung. Dadurch werden die eingrenzenden Anforderungen an den Vorteil, für den die Abgabepflichtigen zur Kasse gebeten werden, erheblich gelockert. Somit kann künftig jeder x-beliebige Vorteil zum Anlass für eine Beitragspflicht werden.

Die Bedeutungsverschiebung von "konkreten wirtschaftlichen Vorteilen" hin zu "konkreten Vorteilen" wird vom BVerfG nicht begründet und ist somit willkürlich.

Der Eindruck der Willkür verstärkt sich durch die verschleiernde Art der Präsentation: Es wird die inhaltlich gelockerte Anforderung explizit präsentiert und dabei mittels Zitation auf einen früheren Beschluss verwiesen. Der frühere Beschluss enthält jedoch die strengere, durch das Adjektiv "wirtschaftlich" eingegrenzte Anforderung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. Dezember 2018, 15:32 von DumbTV«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

  • Beiträge: 577
Ich weiß, es gibt eine Historie dazu. Dennoch erschließt sich mir bis heute nicht, wie sich ...
Zitat von: Urteil des BVerfG, RN 153
[...] Demgegenüber wäre bei einer rückwirkenden (vgl. BVerfGE 1, 14 <37>; 7, 377 <387>; 8, 51 <71>; 132, 334 <359 Rn. 71>; 144, 369 <411 Rn. 111>) Nichtigkeit der Normen die nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtlich geforderte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gefährdet, wenn die als verfassungswidrig anzusehende Regelung nicht mehr angewendet werden dürfte und Beitragsschuldnern die Möglichkeit der Rückforderung bereits geleisteter Beiträge eröffnet wäre (dazu vgl. BVerfGE 108, 1 <33>; 132, 334 <359 f. Rn. 72>; 144, 369 <411 f. Rn. 112>). [...]
aus
Zitat von: GG Artikel 5 (1) Satz 2
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
irgendwie verständlich und vielleicht sogar logisch deduzieren läßt. Oder sind sie einfach nur Zauberkünstler? Illusionisten? Fabelerzähler?

Wird es durch dieses permanente Wiederkäuen etwa besser oder glaubwürdiger, oder gar wahrer? In jedem Fall ganz schön viel Rauch um 8 Mrd., der letztlich droht, mein Sprach- und Rechtsverständnis vollends zu ruinieren...

(Staatsfern könnte der ÖRR nur sein, wenn es ihn überhaupt nicht gäbe. Aber, ...nach dem Urteil ist vor dem Urteil...)


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
@drone: dass sich aus Art. 5 (1) die Finanzierungspflicht für öffentlich-rechtlichen Rundfunk ergibt, ist eine seit Jahrzehnten permanent vom BVerfG wiederholte und von Politikern wie ÖR-Anstalten kolportiere Lüge. Da das GG an keiner Stelle die Errichtung von ÖR-Rundfunkanstalten fordert, kann das in GG 5 gar nicht geregelt sein. Historisch gab es allerdings die Anstalten unter Verwaltung der Siegermächte von WK2 schon vor dem GG.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

h
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Zur Ungleichbehandlung von Alleinlebenden- und Alleinerziehendenhaushalten schreibt das BVerfG in Rn 105:
Zitat
...Die Leistung des öffentlich-rechtlichen Programmangebots ist auch dann der Beitragshöhe äquivalent, wenn der Inhaber eines Einpersonenhaushalts zu einem vollen Beitrag herangezogen wird.
Was ist das denn für ein Argument?

Würde das BVerfG auch so argumentieren, wenn es beim Gleichbehandlungsthema z.B. um die schlechtere Entlohnung von Frauen im Vergleich zu Männern für vergleichbare Tätigkeiten geht?
Man stelle sich das mal bildlich vor: Die Bezahlung von Frauen dürfte dann ruhig schlechter als die von Männern sein, solange für die Leistung als solches noch ein angemessenes Gehalt gezahlt wird?


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