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Autor Thema: Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermark  (Gelesen 68668 mal)

  • Beiträge: 7.392
@Profät

Ein Teil dessen, was Du schreibst, kann nicht sein; mantraartig sei wiederholt, daß im Land Brandenburg öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen über keinerlei Behördeneigenschaft verfügen, denen darf also gar keine Amtshilfe zuteil werden.  -> BFH V R 32/97 & BGH KZR 3/14 & BGH KZR 31/14

Alle 3 Entscheidungen sind in genau dieser der Reihenfolge zu lesen und so nur für das Land Brandenburg bindend:

BFH V R 32/97 -> Eine Behörde, die auch nur zufällig in Wettbewerb steht, verliert ihre Behördenbefugnis;

BGH KZR 3/14 & BGH KZR 31/14 -> Die Sender der ARD stehen mit dem ZDF und den Privaten Rundfunkunternehmen in Wettbewerb.

Und damit hat es sich mit hoheitlichen Befugnissen für LRA, BS und Co.

Die weiteren, wesentlichen Teile dazu stehen hier:

Der Rundfunk Berlin-Brandenburg wird als Behörde bezeichnet
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25656.msg162944.html#msg162944

@TE
Daß Dein Landrat sich heraushält, ist voll ok, darf es doch gemäß Art. 10 EMRK keine Einflußnahme von "public authority" in Deine individuelle Meinungs- und Informationsfreiheit geben.

Zitat
Artikel 2
 (Grundsätze der Verfassung)
(3) Das Volk des Landes Brandenburg bekennt sich zu den im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, in der Europäischen Sozialcharta und in den Internationalen Menschenrechtspakten niedergelegten Grundrechten.

1. Abschnitt:
 Geltung und Rechtsschutz Artikel 5
 (Geltung)
(1) Die den Einzelnen und den gesellschaftlichen Gruppen in dieser Verfassung gewährleisteten Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt, Rechtsprechung und, soweit diese Verfassung das bestimmt, auch Dritte als unmittelbar geltendes Recht.

Verfassung des Landes Brandenburg
https://bravors.brandenburg.de/de/gesetze-212792

Und zur EMRK hat es ja das weiterführende Thema:

Über den Artikel 10 der Europäische Menschenrechtskonvention
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22126.0.html


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s
  • Beiträge: 65
Person X hat sich mal das Vollstreckungsersuchen des RBB vom VG Potsdam schicken lassen.

In meinem Fall existiert beim VG Potsdam gar kein Vollstreckungsersuchen.
Ich habe dort mal angerufen, es gab in 2014 lediglich ein Eilverfahren. Diese findet hier aber keine Anwendung.

Ohne anhängiges Vollstreckungsverfahren kann ich demnach auch weder einen  Antrag auf vorläufigen Rechtschutz gemäß § 123 VwGO noch eine  Vollstreckungsabwehrklage auf den Weg bringen.

Sobald der RBB ein Vollstreckungsverfahren beantragt hat werde ich dann vom VG benachrichtigt.

Alles recht undurchsichtig.

Gruß
Thomas


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. September 2018, 03:58 von Bürger«

  • Beiträge: 19
Wie wollte dann die Gemeinde vollstrecken, wenn es sowas nicht gab?
Hatte die Gemeinde kein Amtshilfeersuchen des BS vorliegen?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. September 2018, 03:58 von Bürger«
Viele Grüße
Florian

s
  • Beiträge: 65
Mir wurde keines vorgelegt, ich hatte blöderweise auch nicht danach gefragt.
Dies wird aber jetzt nachgeholt, interessiert mich schon.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. September 2018, 03:57 von Bürger«

K
  • Beiträge: 2.246
Thomas: Dieses Vollstreckungsersuchen sowohl beim Intendanten des rbb als auch der Gemeinde erbitten!
Erhöht die Wahrscheinlichkeit, es von wenigstens einer Stelle zu erhalten... 8)

Gruß
Kurt


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. September 2018, 03:59 von Bürger«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

  • Beiträge: 19
Guten Tag
Person X war heute zur Akteneinsicht beim VG Potsdam.
Dabei wurde eine Kopie von der Vollmacht und des Kostenbescheids gemacht.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Oktober 2018, 01:32 von Bürger«
Viele Grüße
Florian

  • Beiträge: 1.666
  • This is the way!
Guten TagX,

nicht schlecht! Watt Mensch so alles bei der Akteneinsicht findet!

Ein Verwaltungsakt (Kostenbescheid) gegen die um "Amtshilfe" ersuchende Behörde!

Richtig "lustig" finde ick die Tatsache, dass die 41,50 Glocken aus dem Kostenbescheid der Gemeinde Wustermark, der mit Rechtsbehelfsbelehrung für den Rundfunk Berlin-Brandenburg versehen ist, im aktuellen "VolXstreckungsersuchen" wieder "auftauchen" und dem "Schuldner" auferlegt werden sollen, natürlich ohne Bezeichnung eines Rechtsbehelfs und vorherigen Erlass eines Verwaltungsaktes.

Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg)
https://bravors.brandenburg.de/de/gesetze-212929#37
Zitat
§ 38 Kosten der Vollstreckung fremder Forderungen

(1) Vollstreckt die Vollstreckungsbehörde eine fremde Forderung, haftet der Gläubiger der Geldforderung für die beim Vollstreckungsschuldner uneinbringlichen Vollstreckungsgebühren und Auslagen. Im Falle der Vollstreckungshilfe haftet die ersuchende Behörde.

(2) Bei Behörden des Bundes oder bei Behörden aus anderen Ländern kann die Vollstreckungsbehörde auf die Erhebung der uneinbringlichen Vollstreckungsgebühren und Auslagen verzichten, wenn auch diese auf die Erhebung uneinbringlicher Vollstreckungsgebühren und Auslagen verzichten. Die Gemeinden, Gemeindeverbände und kommunalen Anstalten im Sinne der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg können eine von Absatz 1 abweichende Regelung vereinbaren.

Die Gemeinde Wustermark wusste wohl, dass die VolXstreckungsgebühren beim VolXstreckungsschuldner zum VolXstreckungsersuchen vom 01.10.2016 (s. VolXstreckungsersuchen Antwort #40) "uneinbringlich" "sein würden".
Deshalb forderten sie die "fremde Behörde", den rbb (Berlin-Brandenburg) zur Zahlung auf und zwar zum 14.02.2017. Wenn jetzt 41,50 Euronen "uneinbringlich" sind, wieso betreibt die Gemeinde dann ein VolXstreckungsverfahren zu 319 Euronen? 
Und wo ist eigentlich der "Verwaltungsakt" des rbb gegenüber dem "Schuldner" zu den 41,50 Euronen, die der rbb jetzt ebenfalls volXstrecken lassen will?

Mal so auf die Schnelle zum "Verwaltungsakt gegen Behörden":

Hessischer VGH, Urteil vom 29.08.2001 - 2 UE 1491/01
https://openjur.de/u/293444.html
Zitat
17
Der Grundsatz, dass Ordnungsbehörden nicht mit obrigkeitlichen Mitteln in die hoheitliche Verwaltungstätigkeit einer anderen Behörde eingreifen dürfen, kommt in Vorschriften des Vollstreckungsrechts zum Ausdruck. Nach § 73 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes - HVwVG - (ebenso § 17 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Bundes) darf gegen Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts nur vollstreckt werden, soweit dies aufgrund von Rechtsvorschriften ausdrücklich zugelassen ist. Vorschriften dieser Art haben in der historischen Entwicklung als Ausprägung des oben dargelegten Grundsatzes Eingang in die Vollstreckungsgesetze gefunden (vgl. Sadler, Verwaltungsvollstreckungsgesetz, 3. Aufl., § 17, Rdnr. 1). Sie haben eine für den Bereich des Vollstreckungsrechts klarstellende Funktion und lassen keinen dahingehenden Umkehrschluss zu, dass andere Maßnahmen als Vollstreckungsakte auch gegen Behörden zulässig seien. Auch diese Vorschriften beruhen auf der Erwartung, das Hoheitsträger ihre Aufgaben rechtmäßig erfüllen; anderenfalls ist die Aufsichtsbehörde zu bemühen (vgl. Erlenkämper, Verwaltungsvollstreckungsgesetz Nordrhein-Westfalen, 3. Aufl., § 76, Anm. 3).

18
Eine weitere Bekräftigung erfährt dieser Grundsatz im vorliegenden Verfahren durch die Vorschriften über die Kommunalaufsicht. Nach §§ 135 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) dürfen die Kommunalaufsichtsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen Maßnahmen - auch Zwangsmaßnahmen - gegenüber Kommunen ergreifen, wenn deren Verwaltungstätigkeit gegen Rechtsvorschriften verstößt. Andere Behörden und Stellen als die Kommunalaufsichtsbehörden können sich im Benehmen mit der Kommunalaufsichtsbehörde über Angelegenheiten der Gemeinde unterrichten, an Ort und Stelle prüfen und besichtigen sowie Berichte anfordern, soweit ihnen nach besonderer gesetzlicher Vorschrift ein solches Recht zusteht (§ 145 Satz 1 HGO). Im Übrigen sind sie zu Eingriffen in die Gemeindeverwaltung nicht befugt (§ 145 Satz 2 HGO). Auch diese Vorschriften belegen, dass Ordnungsbehörden, die nicht zugleich Kommunalaufsichtsbehörden sind, nur dann mit hoheitlichen Mitteln in die Verwaltungstätigkeit einer Gemeinde eingreifen dürfen, wenn eine besondere gesetzliche Ermächtigung besteht.

19
Dieser Grundsatz ist entgegen der Auffassung des Beklagten hier nicht deshalb unanwendbar, weil der Bescheid vom 2. August 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 1997 die Verwaltungsaufgaben der Klägerin unberührt lässt. Die Bescheide tangieren vielmehr die hoheitliche Tätigkeit der Klägerin. Bei dem Panoramabad handelt es sich um eine öffentliche Einrichtung im Sinne des § 19 Abs. 1 HGO, die die Gemeinden in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit für ihre Bürger vorzuhalten haben. Ob die Unterhaltung eines Schwimmbads zum Kernbereich der kommunalen Daseinsvorsorge gehört, was der Beklagte bestreitet, ist rechtlich unerheblich. Im vorliegenden Zusammenhang kommt es allein darauf an, dass die Klägerin in ihrer hoheitlichen Verwaltungstätigkeit betroffen ist. Für den Fall, dass die angefochtenen Bescheide Bestandskraft erlangen sollten, wäre die Klägerin verpflichtet, entweder erhebliche Investitionen für die Aufrechterhaltung des Schwimmbadbetriebes zu tätigen oder durch andere technische oder organisatorische Maßnahmen unmittelbar auf den Betrieb des Schwimmbades einzuwirken.

20
Das Verbot, mit obrigkeitlichen Mitteln in den Hoheitsbereich einer anderen Verwaltungsbehörde einzugreifen, soweit keine besondere gesetzliche Ermächtigung es rechtfertigt, hindert die für den Immissionsschutz zuständigen Behörden auch, durch einen feststellenden Verwaltungsakt einen bestimmten Immissionsrichtwert für den Einwirkungsbereich eines kommunalen Schwimmbades festzulegen. Die oben dargelegten Grundsätze sind nicht nur dann einschlägig, wenn gegenüber der Kommune als Betreiberin eines Schwimmbades Befehle oder Anordnungen ausgesprochen werden. Ein unzulässiger Eingriff in den hoheitlichen Tätigkeitsbereich liegt vielmehr auch schon dann vor, wenn einseitig verbindliche Regelungen getroffen, also belastende Verwaltungsakte jeder Art erlassen werden. Der Widerspruchsbescheid vom 14. Februar 1997 erschöpft sich nicht in einem Hinweis auf die (abstrakte) Rechtslage oder in der Darstellung eines Sachverhaltes. Mit der Festlegung eines bestimmten Immissionsrichtwertes wird zugleich die Verpflichtung der Klägerin begründet, diesen Wert auch einzuhalten. Die Rechtsordnung geht davon aus, dass Hoheitsträger die sie betreffenden Feststellungen - insoweit unterscheidet sich ein feststellender Verwaltungsakt nicht von einem Feststellungsurteil - beachten und die aus einer Feststellung resultierenden Verpflichtungen erfüllen. Mit der Feststellung wird in die Rechtsposition der Klägerin eingegriffen, weil die zwischen den Beteiligten streitige Rechtslage hinsichtlich mehrerer Aspekte von dem Beklagten einseitig hoheitlich bestimmt wird. Da die Feststellung der Rechtslage durch den Beklagten hinsichtlich mehrerer Gesichtspunkte von der Rechtsauffassung der Klägerin abweicht, wird sie durch die verbindliche Bestimmung nachteilig betroffen. Diese nachteilige Betroffenheit oder belastende Wirkung der Festsetzung des Immissionsrichtwertes stellt sich somit entgegen der Auffassung des Beklagten auch als Eingriff im Sinne des § 145 Satz 2 HGO dar. Hinsichtlich des Kompetenzkonfliktes macht es keinen Unterschied, ob die Ordnungsbehörde eine (nicht vollstreckbare) Anordnung oder eine verbindliche Feststellung trifft.

Jaja, die Selbstverwaltung und der Verwaltungsakt.

Art. 28 Abs. 2 GG, Gemeinde Wustermark gegen den Rundfunk Berlin-Brandenburg "Selbstverwaltung Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG"!

Ein "Hoheitsträger" gegen den anderen "Hoheitsträger".

Na juut, dass sich der "Hoheitsträger" Brandenburg durch einen Berliner Anwaltsgladiator vertreten lässt. Vielleicht sollte sich die Intendantin des rbb auch einen Anwaltsgladiator nehmen. Am Besten aus Brandenburg. Dann haben wir die "Hoheitsträger und Gladiatoren" Berlin-Brandenburg beisammen!

Jeder "Hoheitsträger" gegen jeden "Hoheitsträger", mit Anwaltsgladiator natürlich und alle gegen die / den "BeitraXschuldner_in" (nicht anwaltlich vertreten)!

Wie zu Zeiten des römischen Kolosseums!
Brot und Spiele!
Selbstverwaltende Waffengleichheit!

 :o


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. September 2018, 04:02 von Bürger«

P
  • Beiträge: 4.011
Viel schlimmer erscheint, dass Anwälte - im Auftrag der Verwaltung - anfangen, gegen Bürger zu kämpfen, welche ein Grundrecht, das "Wohnen", ausüben, um zweifelhafte Forderungen, hier Beiträge auf "Wohnen" durchzusetzen.
Alle Anwälte sollten es besser wissen, dass so etwas schlicht rechtswidrig ist, aber sie werden dafür bezahlt und zwar von wem?
Der "Rundfunk" - ein Beitrag für die größte ABM seit 2013.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. September 2018, 04:03 von Bürger«

  • Moderator
  • Beiträge: 3.234
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Ein Verwaltungsakt (Kostenbescheid) gegen die um "Amtshilfe" ersuchende Behörde!
Richtig "lustig" finde ick die Tatsache, dass die 41,50 Glocken aus dem Kostenbescheid der Gemeinde Wustermark, der mit Rechtsbehelfsbelehrung für den Rundfunk Berlin-Brandenburg versehen ist, im aktuellen "VolXstreckungsersuchen" wieder "auftauchen" und dem "Schuldner" auferlegt werden sollen, natürlich ohne Bezeichnung eines Rechtsbehelfs und vorherigen Erlass eines Verwaltungsaktes.

Man kann auch davon ausgehen, dass sich die, von der Gemeinde Wustermark beauftragte, Anwaltskanzlei bestimmt nicht mit 40,- oder 50,- Euro für Ihre Arbeit "abspeisen" lässt.

Wird in einem fiktiven Fall ein Antrag oder eine Klage einer besorgten Bürgerin oder Bürgers gegen die Gemeinde oder Stadt beim zuständigen VG eingereicht, muss die Stadt Stellung nehmen und dies führt zu einem erheblichen Kosten- und Arbeitsaufwand für die Stadt. Wird ein Rechtsanwalt beauftragt sind die Kosten zwischen 150,- und 300,- Euro durchaus realistisch anzunehmen. Für eine Gemeinde oder Stadt, die ihre finanziellen Mittel zum Wohle des Bürgers einsetzen möchte, könnten die Verluste möglicherweise unangenehm werden, besonders wenn sich derartige Anträge und Klagen gegen die Stadt häufen und sich herausstellt, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen für einen Zwangsbeitrag nicht gegeben sind.


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

s
  • Beiträge: 65
Ich habe die Gemeinde angeschrieben und um Unterlagen gebeten, also um das Schreiben vom RBB und eine Rechnungskopie über die Gebühr der Amtshilfe.

Das Schreiben hat die Gemeinde im Original wieder zurück gegeben. Grund hierfür war die Androhung einer Klage sollte die Vollstreckung fortgeführt werden, daraufhin hat der RBB zurückgezogen (diese Auskunft habe ich soeben telefonisch bekommen).

Die Kopie der Rechnung rückt die Sachbearbeiterin nicht raus und verweist an den RBB, für sie ist der Fall abgeschlossen.

Gruß
Thomas


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Guten TagX,

@scottel dollet Ding!

Kopie des "rbb-Kostenbescheides" ggf. nach dem IFG beantragen und die

Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg
https://www.lda.brandenburg.de/cms/detail.php?gsid=bb1.c.233960.de

einschalten.

Zitat
Ihr Recht auf Informationszugang

Das Recht, von öffentlichen Stellen Informationen zu erhalten, hat in Brandenburg Verfassungsrang. Wie stellt man einen Antrag? Welche rechtlichen Kriterien muss die Behörde bei dessen Bearbeitung beachten? Können für die Akteneinsicht Kosten erhoben werden?
...

Zum "rbb Kostenbescheid":

Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg
(Brandenburgische Kostenordnung - BbgKostO)
https://bravors.brandenburg.de/de/verordnungen-212774

Hier mal noch "Einblicke" zur
VOLLSTRECKUNG VON FORDERUNGEN DES BEITRAGSSERVICE
- Probleme und Lösungsansätze -
Andrea Hollstein, Kämmerin Stadt Zossen
Fachverband der Kämmerer im Land Brandenburg e. V.
Frühjahrstagung 18.04.2018 in Doberlug-Kirchhain
http://daten2.verwaltungsportal.de/dateien/seitengenerator/vollstreckung_forderungen_beitragsservice.pdf


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. September 2018, 04:12 von Bürger«

s
  • Beiträge: 65
Laut Landesverfassung darf doch gar nicht auf dem Verwaltungsweg vollstreckt werden, somit dürfen doch auch keine Gebühren anfallen?

Oder bin ich da auf dem Holzweg ?

Gruß
Thomas


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  • This is the way!
Die Gebühren fallen für den rbb an (VolXstreckungspauschale). Diese VolXstreckungspauschale will der rbb jetzt in dem anderen Verfahren (@Florian77) - ohne entsprechenden Verwaltungsakt - dem "Schuldner" aufdrücken.

Weitere Hintergründe (Berlin) jibbet hier:

Verordnung über die Höhe und das Verfahren zur Erhebung einer Vollstreckungspauschale bei
Inanspruchnahme von Behörden der Landesfinanzverwaltung für die
Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen

https://www.parlament-berlin.de/ados/17/IIIPlen/vorgang/verordnungen/vo17-241.pdf



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. September 2018, 04:06 von Bürger«

m
  • Beiträge: 436
@scottel dollet Ding!
[...]
Hier mal noch "Einblicke" zur
VOLLSTRECKUNG VON FORDERUNGEN DES BEITRAGSSERVICE
- Probleme und Lösungsansätze -
Andrea Hollstein, Kämmerin Stadt Zossen
Fachverband der Kämmerer im Land Brandenburg e. V.
Frühjahrstagung 18.04.2018 in Doberlug-Kirchhain
http://daten2.verwaltungsportal.de/dateien/seitengenerator/vollstreckung_forderungen_beitragsservice.pdf
@ Profät,

aber wirklich dolles Ding.

Rundfunkanstalten drängen zwar weiter auf Vermögensauskunft des Schuldners, aber eben „light“, denn es besteht ein erhebliches
(politisches) Interesse daran, das Image der Rundfunkbeiträge „sauber“ zu halten

Der Autor des Artikels dazu treffend:
Wasch mich, aber mach mich nicht nass.

Image vor Recht; Abwälzen der Verantwortung auf Kommunen
Verlangen der Rundfunkanstalten widerspricht dem Grundsatz der Gleichbehandlung bei der Erhebung von öffentlich-rechtlichen
Beiträgen und untergräbt das Vermögensauskunftsverfahren, da oft auch eigene Forderungen bzw. Forderungen anderer ersuchender 
Behörden Bestandteil der Vermögensauskunft sind.

Fazit des Autors des Artikels:
Vollstreckungsverfahren für den Beitragsservice - unabhängig welcher Rundfunkanstalt - beinhalten alles,
was es an vollstreckungsfeindlichen Regelungen und Beteiligten derzeit gibt.


Na da legst Dich nieder, es handelt sich also um politsche Erpressung - so seh ich das.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. September 2018, 04:24 von Bürger«

s
  • Beiträge: 65
Die Gebühren fallen für den rbb an (VolXstreckungspauschale). Diese VolXstreckungspauschale will der rbb jetzt in dem anderen Verfahren (@Florian77) - ohne entsprechenden Verwaltungsakt - dem "Schuldner" aufdrücken.

Weitere Hintergründe (Berlin) jibbet hier:

Verordnung über die Höhe und das Verfahren zur Erhebung einer Vollstreckungspauschale bei
Inanspruchnahme von Behörden der Landesfinanzverwaltung für die
Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen

https://www.parlament-berlin.de/ados/17/IIIPlen/vorgang/verordnungen/vo17-241.pdf

Mir wollen sie die Pauschale auch aufdrücken.

So recht blicke ich bei den Anhängen noch nicht durch, aber erstmal Danke dafür :)



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. September 2018, 04:07 von Bürger«

 
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