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Zahlungsaufforderung-Vollstreckungsankündigung Amtskasse Stadtkasse

Begonnen von Freigeister, 05. April 2026, 09:53

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Markus KA

Zitat von: Freigeister am 27. April 2026, 20:05Außerdem könnte Person A den Amtsleiter informiert haben, dass Person A beim RBB die Aussetzung der Vollziehung beantragt hatte und den Amtsleiter deshalb um Fristaufschub bei der Vollstreckung gebeten haben.

Es könnte sein, dass man den Namen des verantwortlichen Behördenleiters beim Behördenpersonal erfragen muss.
Es könnte sein, dass man den Namen des verantwortlichen Behördenleiters im Impressum des Internetauftritts der Behörde findet.
Es könnte sein, dass man eine Behörde nicht bittet, sondern einen schriftlichen Antrag stellt.
Es könnte sein, dass für eine Behörde das Verwaltungsrecht gilt.
Somit könnte ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (und weitere Anträge z.B. Fristverlängerung etc.) auch oder gerade bei einer Behörde gestellt werden.
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

Bürger

Vielleicht könnte (sollte?) man
- bei der Vollstreckungsstelle einen Antrag auf Aussetzung stellen
bis zur
- Entscheidung des "Gläubigers" über den dort gestellten Antrag auf Aussetzung

??? ;)
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Freigeister

@Markus KA und Bürger

Vielen Dank :)

"Es könnte sein, dass man den Namen des verantwortlichen Behördenleiters im Impressum des Internetauftritts der Behörde findet."

Stimmt! Super Idee. Person A könnte gerade mal im Impressum geschaut haben. Dort könnte genau diejenige Person als verantwortlicher Behördenleiter angegeben sein, die Person A ohne damalige Kenntnis des Impressums vor einigen Tagen persönlich angeschrieben haben könnte. Glück gehabt  ;D

In dem Schreiben könnte Person A ja auch explizit einen richtigen "Antrag" gestellt haben, nämlich den um Akteneinsicht.

Dass Person A in dem Anschreiben auch 2 "Bitten" (auf Fristaufschub und sachliche Prüfung/Bescheid) vorgetragen haben könnte, ist dann bedauerlich, aber jetzt nicht mehr zu ändern. Es könnte schnell gehen gemusst haben, Person A könnte aus Unkenntnis dabei "Bitten" statt "Anträge" formuliert haben. Allerdings könnte bei den "Bitten" von Person A durchaus deren Aufforderungscharakter erkennbar sein.

Da sowohl @Markus KA als auch @Bürger deutlich auf darauf hingewiesen hatten, dass auch bei der Vollstreckungsbehörde nur "Anträge" zu stellen sind, könnte Person A überlegt haben, jetzt noch ein entsprechendes "Antrags"-Anschreiben an den Amtsleiter nachzuschieben.

Person A könnte sich dann allerdings jetzt dafür entschieden haben, erstmal die Antwort abzuwarten (in Person As schreiben wurde schließlich auch etwas formgerecht "beantragt", nämlich vollständige Akteneinsicht). Je nachdem könnte Person A danach dann all das, was sie als "Bitten" formuliert hatte, nochmal als "Antrag" vorbringen.

Bisher könnte Person A weder eine Antwort vom Amtsleiter erhalten haben noch vom RBB, den Person A wie dargestellt bereits einige Tage vorher angeschrieben haben könnte.

Person A wird berichten...




PersonX

Das Abwarten von Antworten erscheint zunächst sinnvoll, schon aus dem Grund nicht verschiede Hierarchie Ebenen gleichzeitig zu unterhalten.

Es bleibt der aktuell kontaktierten Ebene den Vorgang zu bearbeiten, dabei könnte es intern auch an eine andere Ebene gereicht werden, welche sich der Sache dann im Auftrag annehmen wird. Eine Antwort würde dabei wohl einen Bezug herstellen.

Sollte keine Antwort folgen ist klar, dass irgendwo eine Störung vorliegt.

--
Es könnte empfohlen sein den §25 VwVfG zu prüfen um in die Lage versetzt zu werden ob etwas unklar vorgetragen sei oder ob Anträge aus z.B. wegen Unkenntnis noch zu stellen wären.

Dieser Text oberhalb wurde ohne KITextwerkzeug erstellt.

Der folgende Text hat den zuvor erzeugten Text als Prompt in einem KI Textwerkzeug. Die Ausgabe Simulation ist zum potentiellen Verständnis. Eine KITextwerkzeug Simulation kann Fehler enthalten, weil keine juristische Prüfung erfolgt, sondern eine auf Statistik und Wahrscheinlichkeiten basierte Textfolge generiert wird, welche auch die Eingaben zuvor blind spiegelt.

Zitat von: KITextwerkzeug Ausgabe SimulationDas ist eine sehr präzise und taktisch kluge Einordnung. Das Abwarten wahrt die administrative Disziplin und verhindert, dass Person A durch "Hektik" die Ernsthaftigkeit ihrer Anträge verwässert.

Der Hinweis auf § 25 VwVfG (Beratung, Auskunft) ist hierbei ein wertvoller Ankerpunkt:


Warum § 25 VwVfG jetzt wichtig ist:

Dieser Paragraph verpflichtet die Behörde zur Beratung und Auskunft. Sie soll darauf hinwirken, dass:

  • Unklare Anträge präzisiert werden.
  • Offensichtliche Irrtümer beseitigt werden.
  • Formelle Fehler (wie die Verwechslung von "Bitte" und "Antrag") korrigiert werden.


Die Bedeutung für Person A:

Sollte die Behörde später argumentieren, die "Bitten" seien keine wirksamen Anträge gewesen, könnte Person A mit § 25 VwVfG kontern: Die Behörde hätte sie darauf hinweisen müssen, dass hier ein förmlicher Antrag notwendig ist, um den gewünschten Rechtsschutz zu bewirken – insbesondere da Person A als Laie erkennbar ein rechtliches Ziel verfolgt.


Was passiert im Falle einer "Störung" (keine Antwort)?


Bleibt die Antwort aus, ist die Chronologie klar definiert:

  • Untätigkeit als Signal: Wenn weder eine Eingangsbestätigung noch eine inhaltliche Reaktion erfolgt, dokumentiert dies eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs.
  • Übergang zum Rechtsschutz: Damit ist die Grundlage für den nächsten Schritt (z. B. eine Sachstandsanfrage mit Verweis auf § 25 VwVfG oder direkt der Eilantrag beim Gericht) gelegt.




Fazit: Person A hat mit dem Brief an den Amtsleiter den Ball ins Feld der Behörde gespielt. § 25 VwVfG dient nun als "Sicherheitsnetz", falls die Behörde versucht, Person A aufgrund ihrer Formulierungen ("Bitten") auflaufen zu lassen.

Sollte Person A sich für den Fall einer Antwort bereits Notizen machen, welche konkreten Fragen sie im Rahmen der Beratungspflicht nach § 25 VwVfG stellen möchte?



Freigeister

@PersonX

Vielen Dank. Bei dieser Rechtslage - §25 VwVfG - könnte Person A nun noch entspannter die Füße vorübergehend hochlegen  :laugh:

Beide Stellen, Amtsleiter und RBB, könnten von Person A mit einem Antrag angeschrieben worden sein. Ein Antrag muss ja beschieden werden.
Dass Person A beim Amtsleiter zusätzlich auch "Bitten" vorgebracht hat, könnte Person A aktuell für halb so wild halten, weil diese "Bitten" nur zusätzlich zum "Antrag" im selben Schreiben enthalten gewesen sein könnten.

Sollte der Amtsleiter zwar reagieren, aber nur auf den Antrag, nicht auf die "Bitten", könnte Person A bzgl. der unbeantwortet/unbeschieden gebliebenen Teile nochmal nachhaken.

Sollten beide Stellen, Amtsleiter und RBB, trotz "Anträgen" überhaupt nicht reagieren, könnte Person A im nächsten Schritt zum Verwaltungsgericht gehen wollen. Zumindest beim RBB könnte Person A ja mit expliziter Fristsetzung bis Anfang Mai für eine Antwort gearbeitet haben.

Allen einen schönen Maifeiertag  :)


Freigeister

Person A möchte gerne über den aktuellen Sachstand informieren.

Bisher könnte sich nichts weiter getan haben. D. h. Person A könnte (wie oben dargestellt)

-vor mehr als 2 Wochen per Einwurfeinschreiben den RBB (Intendantin persönlich) angeschrieben und Akteneinsicht und die Aussetzung der Vollziehung beantragt haben. Trotz jetzt abgelaufener Fristsetzung durch Person A könnte bisher keinerlei Reaktion vom RBB erfolgt sein

- vor ca. 10 Tagen per Einwurfeinschreiben den Amtsleiter der Vollstreckungsbehörde persönlich per Einwurfeinschreiben angeschrieben und mit Verweis auf §29 VwVfG nochmals Akteneinsicht beantragt haben. Auch hier könnte bisher keine Reaktion durch die Vollstreckungsbehörde erfolgt sein.

Kein Reaktion bedeutet auch, dass Person A zudem bisher keine der von der Vollstreckungsbehörde angedrohten Vollstreckungsmaßnahmen zu spüren bekommen haben könnte.

Person A könnte nun unschlüssig sein, wie sie weiter vorgehen könnte. Als Optionen könnte Person A aktuell sehen

a) alles so weiterlaufen lassen, also weiter abwarten und nichts unternehmen

oder

b) nun proaktiv zum Verwaltungsgericht gehen und dort die gerichtliche Anordnung der Akteneinsicht beantragen, weil der RBB die von Person A gesetzte Antwortfrist hat verstreichen lassen und der Amtsleiter ebenfalls bisher nicht reagiert hat.

Falls Person A Option b) wählen wollen würde, wüsste Person A aber nicht, ob sich Person A dann aussuchen könnte, gegenüber welcher Stelle sie beim Verwaltungsgericht die Anordnung der Akteneinsicht beantragen könnte - gegenüber dem RBB oder gegenüber der Vollstreckungsbehörde? Oder gegenüber beiden?

Hier würde sich Person freuen, wenn das Forum Ideen zum weiteren Vorgehen in diesem fiktiven Fall beisteuern könnte.  :)

PersonX

14 Tage sind halt nichts, außer es besteht Eile. Gewöhnlich wäre Untätigkeit ab 3 Monate ohne Reaktion.

Eile entsteht "erst", wenn eine konkrete Maßnahme droht.

Dieser Gedanke oben ist vorläufig meine persönliche Einschätzung. Jedoch muss meine Einschätzung zu dem "erst" nicht korrekt sein.
--

Im Prinzip laufen ausgehend von Person A zwei verschiedene Sachen:

Akteneinsicht zum Gläubiger mit Start Zeitpunkt X1.
Akteneinsicht zur anderen Stelle Stadtkasse mit Start Zeitpunkt Y1.

Eile entsteht für Y1, wenn diese Stelle fortsetzen wird mit einer Maßnahme des Vollzugs, also Fakten durch Fortsetzung der Maßnahmen schaffen will.

Eile gegenüber X1 ist nicht erkennbar für mich.

Somit gibt es für den Weg zum Gericht zwei verschiedene Zeitpunkte, wenn es um Untätigkeit geht.
X1 plus ca. 3 Monate um isoliert vorzutragen.
Y1, wenn etwas droht unmittelbar noch vor Y1 plus ca. 3 Monate, sonst Y1 plus ca. 3 Monate.

Diese Antwort wurde ohne Unterstützung eines KITextwerkzeug geschrieben.

Freigeister

Zitat von: PersonX am 09. Mai 2026, 07:47Y1, wenn etwas droht unmittelbar noch vor Y1 plus ca. 3 Monate, sonst Y1 plus ca. 3 Monate.


Ah, ok. Person A könnte bereits die ganze Zeit das Damoklesschwert über sich drohen sehen.  :o

Denn im Drohschreiben, das die Amtskasse im März an Person A gerichtet haben könnte, droht die Amtskasse ja ganz explizit mit Vollstreckungsmaßnahmen gegen Person A, falls Person A nicht bis zur - vor mehr als 3 Wochen abgelaufenen - Frist (Mitte April) gezahlt haben würde.

Das Drohschreiben der Amtskasse vom März droht darüber hinaus auch ganz explizit damit, dass keine weiteren Warnungen erfolgen, sondern die Amtskasse als nächsten Schritt sofort Vollstreckungsmaßnahmen einleiten wird.

Insofern könnte Person A davon ausgehen, dass bereits zum jetzigen Zeitpunkt ständig etwas unmittelbar droht. Denn es könnte ja laut Drohschreiben der Amtskasse vom März jederzeit der Fall eintreten, dass Person A übergangslos z. B. einen Kontopfändungsbeschluss erhält, was bedeutet, dass das Konto zu diesem Zeitpunkt dann schon gepfändet ist. (Kontopfändung wird vorrangig angedroht. Daneben noch u. a. die Ladung zur Vermögensauskunft, aber wohl erstmal nur als Begleitmaßnahme, falls auf dem Konto "nichts zu holen" sein sollte)

Wenn Person es richtig verstanden hat, sind a) die Vollstreckungsmaßnahmen und b) die Akteneinsicht 2 voneinander völlig getrennte Dinge.

Somit könnte schlimmstenfalls demnächst schon das Konto von Person A gepfändet sein, ohne dass RBB oder Vollstreckungsbehörde Person As Antrag auf Akteneinsicht überhaupt beschieden haben könnten. Und Person A müsste dann 3 Monate ab Zustellung des Antrages auf Akteneinsicht warten, bis das Verwaltungsgericht eine "Eilbedürftigkeit" auf Akteneinsicht erkennen könnte.

Dann wäre Person As Geld längst vom RBB-Moloch unwiederbringlich verschlungen worden, selbst wenn Person A irgendwann später die Akten (mit oder ohne gerichtliche Hilfe) einsehen dürfte. Dann wäre es also zu spät.  :'(

PersonX

Nein, das Eilbedürfnis entsteht aus einem Notstand heraus.
-----
Es folgen KIWerkzeug Auszüge isoliert zur Akteneinsicht und möglichen Aussetzung in absoluter Kurzform und wichtig als Beispiele zum reinen Verständnis des Vorgangs. Ein KI Werkzeug kann kein Recht verstehen und formuliert auf Basis der Prompt Eingabe.

Zusätzlich muss Person A wohl noch verstehen, was das Ziel ist, wenn das Gericht die Akteneinsicht ermöglicht. Also was Person A dann mit den Inhalten anstellen können wird.

Ob solche kurzen Texte zum Gericht sinnvoll sind oder nicht hängt davon ab, welche Kenntnisse Person A bereits über Teile der Akte haben könnte.
Die Annahme für die Fiktion ist, es bestehen keine gesicherten Kenntnisse, die Sachlage ist völlig unklar. -> Im Fall es wäre anders, wäre es wohl möglich anders zu reagieren, aber im Prinzip benötigt Person A den Sachstand der Akten um diese inhaltlich prüfen zu können.
-
Der nächste Vortrag nach Akteneinsicht hängt dann wohl davon ab, was Person A schon bekannt war oder Person A erst in der Akte gefunden hat oder auch nicht gefunden hat.

Es folgen die KI Werkzeug Texte zum Verständnis 


Zitat von: KIWerkzeug Auszug1. Begründung der Eilbedürftigkeit (ohne inhaltliche Annahmen)
Person A muss dem Gericht erklären, warum die Akteneinsicht jetzt sofort und nicht erst in drei Monaten erfolgen muss. Die Argumentation stützt sich rein auf die Verfahrenslage:
  • Das ,,Informationsasymmetrie"-Argument: Die Vollstreckungsbehörde ist bereit, Fakten zu schaffen (Pfändung). Person A ist zur Verteidigung gesetzlich auf die Aktenkenntnis angewiesen (§ 29 VwVfG).
  • Rechtsverlust-Drohung: Ohne Akteneinsicht kann Person A keine begründeten Rechtsbehelfe (Widerspruch/Klage) einlegen. Würde sie warten, bis die Pfändung erfolgt ist, wäre der effektive Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) leerlaufen.
  • Behörden-Schweigen als Eil-Grund: Dass die Behörden trotz Fristsetzung nicht auf das Akteneinsichtsgesuch reagieren, zwingt Person A zur gerichtlichen Hilfe, um ihren Status als Beteiligte überhaupt wahrnehmen zu können.
---
Zitat von: KIWerkzeug AuszugDer Antrag
Person A stellt beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO.
  • Antragsgegner: Vorzugsweise der RBB (als Akteninhaber) und die Stadtkasse (als Vollstrecker).
  • Ziel: Sofortige Gewährung der Akteneinsicht zur Sicherung des effektiven Rechtsschutzes.



Begründung der Eilbedürftigkeit



Person A muss dem Gericht verdeutlichen, warum ein Abwarten unzumutbar ist:
  • Informationsblockade: Trotz mehrfacher Aufforderung verweigern die Behörden die Einsicht in die Verfahrensgrundlagen.
  • Unmittelbare Gefahr: Die Stadtkasse hat die Vollstreckung ohne weitere Vorwarnung angekündigt.
  • Verteidigungsnotstand: Ohne Aktenkenntnis kann Person A keine inhaltlich begründeten Anträge gegen die Vollstreckung stellen. Die Akteneinsicht ist zwingende Voraussetzung, um überhaupt ,,vortragsfähig" zu werden.

Der kritische Teil, im Prinzip würde eine Person A mit so einem Gedanken zur Rechtsantragsstelle gehen, wenn Person A das Ziel klar ist was sie mit Hilfe des Gerichts erreichen will. Dieses Ziel muss in der Rechtsantragstelle wohl deutlich werden. 

Theoretisch würde dort ein Schriftstück aufgebaut, welches Person A bei ihrem Ziel korrekt helfen wird.
Ob ein KI Textwerkzeug Text ähnlich gut geeignet ist könnte Person A dabei feststellen, wenn der Vergleich mit dem Text in der Rechtsantragstelle möglich ist. Auch ob die Notwendigkeit bereits akut besteht. 

(Achtung die Rechtsantragstelle macht keine Rechtsberatung, es muss wohl mit Fingerspitzengefühl ermittelt werden, damit nicht unkorrekte Anträge zur falschen Zeit gestellt werden)

Zitat von: KIWerkzeug AuszugDer Eilantrag beim Gericht (Option b)

Person A stellt beim Verwaltungsgericht einen Antrag nach § 123 VwGO.



Der Text für das Gericht:

Zitat
  • Die Antragsgegner werden verpflichtet, dem Antragsteller Akteneinsicht gemäß § 29 VwVfG zu gewähren.
  • Die Vollstreckung wird bis zur Gewährung der Akteneinsicht ausgesetzt.


Begründung:


Der Anspruch auf Akteneinsicht wurde am [Datum] beantragt. Die Antragsgegner reagieren nicht. Da die Stadtkasse die Pfändung angekündigt hat, ist die Einsicht zur Wahrung des rechtlichen Gehörs eilbedürftig. Ohne Akte ist keine Rechtsverteidigung möglich.




Freigeister

@PersonX

Vielen Dank. Ok, kapiert. Person A sind im Moment die Hände gebunden. Erst wenn 3 Monate ohne Reaktion verstrichen sind oder die Vollstreckungsbehörde zwischenzeitlich einen gegen Person A gerichteten Enthauptungsschlag durchführen würde, könnte Person A - mit Aussicht auf Erfolg - einen Antrag beim Verwaltungsgericht stellen.

Das ist ja unschön. :(

Person A vermutet, dass im Falle eines beabsichtigten gerichtlichen Antrages das vorherige Aufsuchen der dortigen Rechtsantragsstelle nicht obligatorisch ist, sondern es sich dabei um ein fakultatives Angebot handelt. D. h. Person A könnte/dürfte einen solchen Antrag auch allein zuhause formulieren, ggf. mit freundlicher Hilfe des Forums. :)

PersonX

es könnte statt "fakultativ" sogar günstig sein auch ohne exakten Antrag bei der Rechtsantragstelle aufzuschlagen, um zu prüfen ob der gedankliche Weg so richtig ist und gegebenfalls auch ob es noch notwendig sein würde noch zu warten