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Autor Thema: Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermark  (Gelesen 60984 mal)

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VOLLSTRECKUNG VON FORDERUNGEN DES BEITRAGSSERVICE
- Probleme und Lösungsansätze -
Andrea Hollstein, Kämmerin Stadt Zossen
Fachverband der Kämmerer im Land Brandenburg e. V.
Frühjahrstagung 18.04.2018 in Doberlug-Kirchhain
http://daten2.verwaltungsportal.de/dateien/seitengenerator/vollstreckung_forderungen_beitragsservice.pdf

Zitat
Ein Leistungsbescheid kann vollstreckt werden, wenn
- er dem Vollstreckungsschuldner bekannt gegeben ist,
- die beizutreibende Forderung fällig ist,
- eine Frist von einer Woche seit Bekanntgabe des Leistungsbescheides oder, wenn die Leistung erst später fällig wird, eine Frist von einer Woche nach Eintritt der Fälligkeit (Schonfrist) abgelaufenist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist,
- der Vollstreckungsschuldner vor der Beitreibung schriftlich oder durch Postnachnahmeauftrag ergebnislos aufgefordert worden ist, innerhalb einer bestimmten Frist von mindestens einer Woche seit Bekanntgabe zu leisten (Mahnung).

Die Frage stellt sich:
Gibt es einen Leistungsbescheid?
Wurde der angebliche Schuldner gemahnt?
Kann eine Mahnungszustellung seitens der LRA nachgewiesen werden?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. September 2018, 04:27 von Bürger«

s
  • Beiträge: 65
Kann eine Mahnungszustellung seitens der LRA nachgewiesen werden ?

Hier kann ich deutlich mit NEIN antworten.

Keiner der Bettelbriefe kam per Einschreiben.

Ich gehe sogar noch einen Schritt weiter und stelle fest, dass Schreiben, die an die Intendantin des RBB gerichtet waren, vom BS beantwortet wurden.


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VOLLSTRECKUNG VON FORDERUNGEN DES BEITRAGSSERVICE
- Probleme und Lösungsansätze -
Andrea Hollstein, Kämmerin Stadt Zossen
Fachverband der Kämmerer im Land Brandenburg e. V.
Frühjahrstagung 18.04.2018 in Doberlug-Kirchhain
http://daten2.verwaltungsportal.de/dateien/seitengenerator/vollstreckung_forderungen_beitragsservice.pdf

S.19
Zitat
Wie vollstreckt die Stadt Zossen die Beitragsforderungen derzeit?
gar nicht

S.20
Zitat
Nachfolgende Berichte aus der KKZ beweisen jedoch, dass sehr viel eben nicht rund läuft beim Beitragsservice und dass es sich lohnt, sich zu wehren.

Dem kann ich mich nur anschließen :)

S.38
Zitat
ernstlich zweifelhaft war das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen, denn nach Aktenlage sah es das Finanzgericht nicht als erwiesen an, dass der erforderliche Leistungsbescheid im Streitfall vorliegt auf das Fehlen eines solchen Leistungsbescheides kann sich der Vollstreckungsschuldner X gegenüber der um Vollstreckung ersuchten Behörde B berufen auch wenn der RBB dem X entgegen hält, das er das Bestreiten des Zugangs nicht ausreichend belegt hat, spielt das keine Rolle, wenn der RBB nicht in der Lage ist, den Zugang des Verwaltungsaktes nachzuweisen


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  • Beiträge: 1.193
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
... dass Schreiben die an die Intendantin des RBB gerichtet waren, vom BS beantwortet wurden.

Ja genau.

Etwas OT:

Alles was noch nicht zur „Klageeröffnung“ vor dem VG beiträgt, wird vom BS abgewimmelt.

Siehe Verwaltungsvereinbarung zwischen der ARD, ZDF DR vom 14. November 2013:

Hier unter Aufgaben des Beitragsservice:
Zitat
§ 2 (p)
Erlass von Bescheiden und Widerspruchsbescheiden, soweit das Verwaltungsverfahren nicht von den Landesrundfunkanstalten selbst durchgeführt wird.
Hervorhebungen nicht im Original

Quelle: http://online-boykott.de/ablage2/public/direkt/Verwaltungsvereinbarung_Beitragseinzug/Verwaltungsvereinbarung_Beitragseinzug_BMP-gamma0.1_Text+Fehler.pdf

Im Klartext:

Der Intendant bzw. sein angestellter Rechtsberater lassen sich immer durch den BS vertreten, wenn es um den "Zwangsrundfunkbeitragseinzug“ geht.
Die jeweilige LRA hält sich damit ihren „sauberen Rücken frei“.
Der BS wird´s schon richten …  >:D

PS.
Nach eigener Erfahrung, wird auch während eines eingeleiteten Klageverfahrens beim VG, der Schriftverkehr mit der "Rechtsabteilung des BS" abgewickelt, welche ausgelagert am Ort der jeweiligen Sitzanstalt, dezentral unterhalten wird.

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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

  • Beiträge: 890
Zuständigkeit für die Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen in Berlin - Finanzrechtsweg - Aussetzung der Vollziehung einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung


Gericht:   Finanzgericht Berlin-Brandenburg 7. Senat
Entscheidungsdatum:   01.09.2015
Streitjahre:   2013, 2014
Aktenzeichen:   7 V 7177/15


http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/eyi/bs/10/page/sammlung.psml?doc.hl=1&doc.id=STRE201670169&documentnumber=26&numberofresults=73&doctyp=juris-r&showdoccase=1&doc.part=K&paramfromHL=true#focuspoint

Oben links auf Langtext klicken.

17
Zitat
Ausgehend von diesen Kriterien erscheint ernstlich zweifelhaft, dass im Streitfall die Vollstreckungsvoraussetzungen gegeben waren. Denn nach Aktenlage sieht es das erkennende Gericht nicht als nachgewiesen an, dass der nach § 5a Satz 1 VwVfG Bln, § 3 Abs. 2 Buchst. a VwVG erforderliche Leistungsbescheid, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist, im Streitfall vorliegt.

18
Zitat
Auf das Fehlen eines solchen Leistungsbescheids kann sich der Vollstreckungsschuldner auch gegenüber der um Vollstreckung ersuchten Finanzbehörde berufen. Aus § 5a Satz 1 VwVfG Bln, § 5 Abs. 1 VwVG, § 250 Abs. 1 Satz 2 AO folgt nichts Abweichendes (BFH, Beschlüsse vom 04.07.1986 VII B 151/85, BFHE 147, 5, BStBl II 1986, 731; vom 30.09.2002 VII S 16/02 [PKH], BFH/NV 2003, 142 mit weiteren Einzelheiten der Begründung, der das erkennende Gericht folgt).

Noch Fragen ;D


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. September 2018, 12:17 von Markus KA«

  • Moderator
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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Man könnte vermuten, dass in den Bundesländern, in denen die Gemeinde oder die Stadt für die Vollstreckung des ohnehin schon unbeliebten Rundfunkbeitrags herhalten soll, bei den verantwortlichen Behördenleitern und gleichzeitig "Volksvertretern" (z.B. Bürgermeister) etwas Unbehagen verursacht.

Schließlich wollen die Volksvertreter bei der nächsten Gemeinde- und Kommunalwahl wieder gewählt werden und da kommt so eine Veröffentlichung wegen Vergeudung, der für die Gemeinde notwendiger Steuergelder durch sinnlose Vollstreckungen wegen eines belanglosen öffentlich-rechtlichen Radiosenders, verbunden mit erhöhtem Kosten- und Arbeitsaufwand oder gar rechtswidrige Vollstreckungen, nicht ganz so gut bei dem ein oder anderen Wähler der Gemeinde oder Stadt an.


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

  • Beiträge: 7.239
Ich gehe sogar noch einen Schritt weiter und stelle fest, dass Schreiben die an die Intendantin des RBB gerichtet waren, vom BS beantwortet wurden.
Solange beim Absender ein "c/o" auftaucht, kommt alles vom BS aus Köln und nichts vom RBB.

Zu dem Dokument aus Zossen; erneut der Hinweis, daß die EMRK hier im Land Verfassungsrang hat und auch hier die lokale Verwaltung in voller Haftung ist, wenn sie sich darüber hinwegsetzt.

"Without interference by public authority" - "Keine Einflußnahme durch öffentliche Authorität"; also keine, nicht nur ein wenig keine, sondern gar keine.

@Profät
Danke für den Hinweis zu diesem Dokument aus Zossen.

@Markus KA
Zitat
Schließlich wollen die Volksvertreter bei der nächsten Gemeinde- und Kommunalwahl wieder gewählt werden
Ja, ein Argument; das nächste könnte sein, wenn bekannt würde, daß ein Volksvertreter schon mal dafür verantwortlich war, zum Nachteil seiner Bürger über die Verfassung hinweggesetzt zu haben. Ob der wohl nochmals gewählt würde? Hier in Brandenburg, bzw. im Osten Deutschlands? Nö, tendenziell eher unwahrscheinlich.


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Moderator
  • Beiträge: 3.154
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
In einem fiktiven Fall des Verdachtes einer rechtswidrigen Vollstreckung könnte man zusätzlich eine Dienst- oder Fachaufsichtsbeschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde stellen.

Um die Bezeichnung der zuständigen Aufsichtsbehörde zu erfahren, könnten bei der Vollstreckungsstelle der Gemeinde oder Stadt folgende Fragen möglich sein:

Zitat
1. Bitte teilen Sie mir den Namen der verantwortlichen Fachaufsicht oder Kommunalaufsicht der übergeordneten Behörde mit,  die die Arbeit Ihrer Abteilung kontrolliert.

2. Bitte teilen Sie mir den Namen der verantwortlichen Dienstaufsicht mit, die die Arbeit Ihrer Abteilung kontrolliert und im Falle einer Dienstaufsichtsbeschwerde zuständig ist.

3. Bitte teilen Sie mir den Namen der verantwortlichen Fachaufsicht mit, die die Arbeit Ihrer Abteilung kontrolliert und im Falle einer Fachaufsichtsbeschwerde zuständig ist.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. September 2018, 14:46 von Markus KA«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

  • Beiträge: 890
Verwaltungsgerichtshof Hessen — Beschl. v. 05.01.2016
Az.: 10 B 2411/15


https://dejure.org/ext/95f43bcf22ca9d463ac89401942107a2
Zitat
Der Antragsgegner wird verpflichtet, die Zwangsvollstreckung der in der Zahlungsaufforderung vom 21. Juli 2015 aufgeführten Forderungen des Hessischen Rundfunks vorläufig einzustellen.
Leitsatz:
Zitat
Die Landesrundfunkanstalt und im Vollstreckungsverfahren die Vollstreckungsbehörde sind beweispflichtig dafür, dass zu vollstreckende Rundfunkbeitragsbescheide dem Pflichtigen zugegangen sind. Sind diese nicht zugestellt worden und ist die Aufgabe zur Post nicht durch Absendevermerke oder auf sonstige Weise dokumentiert, löst ein -einfaches - Bestreiten des Zugangs durch den Beitragspflichtigen diese Nachweispflicht jedenfalls dann aus, wenn auch sonstige Anhaltspunkte fehlen, wie etwa der nachweislich regelmäßige Zugang anderer Schriftstücke derselben Behörde, die Zweifel an der Richtigkeit dieser Behauptung auslösen können.

9
Zitat
Der Antragsteller selbst hat im Beschwerdeverfahren ausdrücklich bestritten, die Bescheide jemals erhalten zu haben. Zwar gilt nach § 41 Abs. 2 Satz 1 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Jedoch gilt dies nach Satz 3, 1. Halbs. der Vorschrift nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; gemäß § 41 Abs. 2 Satz 3, 2. Halbs. HVwVfG hat im Zweifel die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen

11
Zitat
Solches lässt sich jedoch im vorliegenden Fall nicht feststellen. Der Antragsteller hat gegen keinen der vom Hessischen Rundfunk erlassenen Bescheide Widerspruch eingelegt oder auf sonstige Weise hierauf reagiert. Der Umstand, dass ihm die Zahlungsaufforderung des Antragsgegners vom 21. Juli 2015 unter der fraglichen Adresse in A-Stadt zugegangen ist, wie sich aus dem Umstand ergibt, dass er diese in Kopie seinem Antragsschriftsatz an das Verwaltungsgericht vom 27. Juli 2015 beigefügt hat, rechtfertigt für sich genommen nicht die Schlussfolgerung, auch Anschreiben des Hessischen Rundfunks hätten ihn erreicht, dies deswegen nicht, weil aus dem Verwaltungsvorgang des Hessischen Rundfunks nicht einmal erkennbar ist, dass die Bescheide tatsächlich zur Post gegeben worden sind.

13
Zitat
Im vorliegenden Fall fehlt es an solchen Hinweisen gänzlich. Im Verwaltungsvorgang des Hessischen Rundfunks finden sich - neben zwei Auskünften von Meldeämtern - allein Kopien der fraglichen Bescheide und Mahnschreiben. Damit kann allenfalls belegt werden, dass diese Schriftstücke erstellt worden sind. Eine Aufgabe dieser Bescheide und Mahnschreiben zur Post ist in dem Verwaltungsvorgang des Hessischen Rundfunks nicht dokumentiert. Es gibt keine Absendevermerke oder sonstige Hinweise darauf, dass die Bescheide tatsächlich zur Post gegeben worden sind. Unter diesen Umständen kann die Regelung in § 41 Abs. 2 Satz 1 HVwVfG - sei es in unmittelbarer oder analoger Anwendung (s.o.) - nicht zur Anwendung kommen, so dass das schlichte Bestreiten des Zugangs ausreichend ist, um die Nachweispflicht nach § 41 Abs. 2 Satz 3, 2. Halbs. HVwVfG auszulösen (so auch Schleswig-Holsteinisches VG, Beschluss vom 5. Februar 2015 - 4 B 3/15 -, Juris-Ausdruck). Da es vorliegend an einem solchen Nachweis fehlt, ist im Rahmen des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens davon auszugehen, dass es an der Vollstreckungsvoraussetzung des § 18 Abs. 1 Nr. 1 HVwVG fehlt.

Wenn man sich das Vollstreckungsersuchen das GV anschaut. So steht auf der letzten Seite eine Auflistung von angeblichen Mahnschreiben, und Festsetzungsbescheiden die zugesandt worden sind. Es wird  aber kein Postaufgabedatum genannt.
Auch der nachgewiesen zugestellte Leistungsbescheid, dessen Erhalt für eine Vollstreckung unumgänglich ist, wird überhaupt nicht erwähnt.
Ein Vollstreckungsersuchen dass nicht die geringsten Ansprüche auf formale Rechtsnormen beinhaltet, und dermaßen fehlerhaft ist, ist gleichzeitig das beweisende Schriftstück für seine Nichtigkeit.


Edit "Bürger":
Vielen Dank für den erhellenden Fund der Stadt Zossen.
Das hat Potenzial... ;)

Bitte jedoch folgende, zu hier erwähnten Einzelthemen bereits existierende Threads berücksichtigen...
...und Mehrfach-Diskussionen vermeiden

> fehlender Zugangsnachweis zu Bescheiden
hochinst. Urteile > Bestreiten/Nachweis Zustellung/Bekanntgabe (Zugangsfiktion)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13736.0.html

> fehlende Mahnung
OVG: bestrittene Mahnung nicht in Postabgang > vorl. Unterlassg. d. Vollstreckg.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18548.0.html

> Mängel der Vollstreckungsersuchen
Vollstreckungsersuchen > Welche aktuellen Mängel könnten angegriffen werden?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23261.0.html

> Leistungsbescheid mit Leistungsgebot vs. "Festsetzungsbescheid" = Feststellungsbescheid ohne vollstreckungsfähigen Inhalt
Lindner "Verwaltungsvollstreckungsgesetz f. d. Freistaat Sachsen: Kommentar"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23748.0.html
zum "vollstreckungsfähigen" Inhalt von echten "Leistungsbescheiden", welche aber im Falle der
lediglichen "Festsetzungsbescheide" schon gar nicht vorliegen, weil denen schon der
überhaupt erst vollstreckungsfähige Inhalt in Form des
Leistungsgebots/ der Aufforderung zur (Geld-)Leistung/Zahlung fehlt - siehe u.a. auch unter
Festsetzungsbescheide im Überblick
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11015.0.html
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11015.msg127507.html#msg127507

Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. September 2018, 04:38 von Bürger«

Z
  • Beiträge: 1
Kurz zu mir:
Ich habe mich heute in diesem Forum angemeldet, lese aber schon seit Jahren intensiv mit.

Nun zur Sache:

Ein Bekannter von mir - nennen wir ihn Y - erfuhr gestern in einem Telefonat mit der Kämmerei der Stadt Zossen, daß die Stadt bereits seit November 2016 keine Zwangsvollstreckungen von Rundfunkbeiträgen vornimmt.
Daraus resultierende etwaige negative Konsequenzen für die Stadt Zossen: keine

Der Bekannte Y gewann während des Telefonats den Eindruck, daß die Stadt Zossen erfreut wäre, wenn mehr Kommunen ihrem Beispiel folgen würden.


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  • Beiträge: 19
Guten Abend
Person X hat am 06.10. den Beschluss vom VG Potsdam erhalten.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. Oktober 2018, 21:29 von Florian77«
Viele Grüße
Florian

s
  • Beiträge: 172
Vielleicht könnte Person X das hier ja interessieren...

Mahngebühren des Rundfunks sind nicht vollstreckbar
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29014.0.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Oktober 2018, 01:29 von Bürger«

L
  • Beiträge: 352
... Stadt Zossen ... bereits seit November 2016 keine Zwangsvollstreckungen von Rundfunkbeiträgen vornimmt.
Daraus resultierende etwaige negative Konsequenzen für die Stadt Zossen: keine

Der Bekannte Y gewann während des Telefonats den Eindruck, daß die Stadt Zossen erfreut wäre, wenn mehr Kommunen ihrem Beispiel folgen würden.

"Ganz Gallien? Nein! ..." - vivat Zossen!


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  • Beiträge: 172
Falls es jemanden interessiert, wie die Stadt/Gemeinde Zossen das sieht oder auch warum, hier nochmal der link

http://daten2.verwaltungsportal.de/dateien/seitengenerator/vollstreckung_forderungen_beitragsservice.pdf


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  • Beiträge: 1.565
Diesen Zossen-Link unbedingt

SCHNELL SICHERN!!!

Ist 39 Seiten lang und betrifft die Stadtkämmerer in tout Brandenburg.



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