Musterschreiben: Rechtsmittel an die Amtsgerichte gegen die gesetzwidrige Beitreibung von öffentlich-rechtlichen Forderungen der Rundfunkanstalten auf der Grundlage der Zivilprozessordnung
Lesezeit: ca. 62 min.
Dieses Rechtsmittel ist ausschließlich gegen Zwangsmittel gedacht, welche von den Amtsgerichten und deren Gerichtsvollziehern bzw. von Städten und Kommunen oder Gemeinden unter Verweis auf die Zivilprozessordnung androht und vollzogen werden!
Auch hier nochmals unsere Empfehlung: Bevor Sie das Risiko einer Begegnung mit den bewaffneten Einheiten eingehen und Schaden an Leib und Leben zu nehmen drohen, zahlen Sie bitte unter Vorbehalt:
http://rundfunkbeitragsklage.de/info/vorbehaltszahlung/.
Das folgende Rechtsmittel wendet sich gegen die gesetzeswidrige Beitreibung von öffentlich-rechtlichen Forderungen der Rundfunkanstalten auf der Grundlage der Zivilprozessordnung.
Inhalt
1 Übersicht
2 Gesetzliche Grundlagen
3 Wichtige Hinweise
4 Anmerkung
4.1 Hinweis zu bereits erfolgten »Antworten« der Amtsgerichte
5 Rechtsmittel als Musterschreiben
6 UPDATES
6.1 24.10.2016: Richterliche Verfügung eines Amtsgerichts zum Musterschreiben
6.1.1 Musterschreiben zur o.a. richterlichen Verfügung
6.2 13.10.2016: Rechtspflegerbeschluss zur Zwangsvollstreckungssache Mitteldeutscher Rundfunk, Anstalt des öffentlichen Rechts ./. Max Mustermann
6.2.1 Musterschreiben zum o.a. Rechtspflegerbeschluss
6.3 Musterschreiben: Beschwerde von Grundgesetzes wegen gegen die grundgesetzeswidrige »Auslegung« des Rechtsmittels – an die Amtsgerichte gegen die gesetzwidrige Beitreibung von öffentlich-rechtlichen Forderungen der Rundfunkanstalten auf der Grundlage der Zivilprozessordnung – als Erinnerung gemäß § 766 ZPO
7 Amtsmissbrauch durch Erhebung von Gerichtskosten statt Erklärung der sachlichen Unzuständigkeit
Übersicht
Vom Verfahren zur ggf. zwangsweisen Beitreibung von öffentlich-rechtlichen Forderungen ist die ordentliche Gerichtsbarkeit gemäß § 1 ZPO i.V.m. § 13 GVG kraft Gesetzes ausgeschlossen, da es sich bei öffentlich-rechtlichen Forderungen weder um gemäß § 13 GVG erforderliche bürgerliche Rechtsstreitigkeiten noch um Familiensachen oder Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) oder Strafsachen handelt.
Die einfachgesetzliche Verweisung der einzelnen Verwaltungsvollstreckungsgesetze der Länder auf Vollstreckungsvorschriften der Zivilprozessordnung scheitert bereits an der mangelnden sachlichen Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit für öffentlich-rechtliche Forderungen und kann die Vorschriften der sachlichen Zuständigkeiten gemäß § 13 GVG nicht stillschweigend ändern, da Bundesrecht gemäß Art. 31 GG immer Landesrecht bricht.
Gesetzliche Grundlagen
§ 10 Abs. 6 Satz 1 RBStV
Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt.
§ 1 ZPO
Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt.
§ 13 GVG
Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.
Wichtige Hinweise
Bitte verwenden Sie das nachstehende Musterschreiben als Rechtsmittel ausschließlich für den Fall, dass die gegen Sie erhobene Forderung auf der Grundlage der Zivilprozessordnung gegen Sie durchgesetzt werden soll. Dazu zählen alle Amtshandlungen der Zivilgerichtsbarkeit, also auch Handlungen der Gerichtsvollzieher. Halten Sie eine Kopie des Rechtsmittels zur Vorlage an den Gerichtsvollzieher vor. Lassen Sie sich den Empfang schriftlich bestätigen bzw. überreichen Sie die Kopie unter Zeugen!
Fügen Sie diesem Musterschreiben nichts hinzu und lassen nichts aus. Jedes Hinzufügen oder Weglassen erhöht die Gefahr, dass sich die Richter an einer Nebensächlichkeit festbeißen, um der Forderung nicht zu entsprechen.
Vergessen Sie nicht, das aktuelle Datum sowie Ihren Namen und die Adresse einzusetzen sowie die Adresse des zuständigen Amtsgerichts. Im Betreff sollte bei »Schriftsatz vom« das Datum der jeweiligen Vollstreckungsanordnung stehen sowie folgend dessen Aktenzeichen. Unter Bezug bitte das jeweilige Zwangsmittel angeben, mit dessen Vollzug gedroht wird.
Lesen Sie vor jeder Verwendung unseres Musterschreibens dessen Inhalt und vergleichen ihn mit den dort genannten Einzelnormen. Sie entscheiden, ob Sie dieses Rechtsmittel verwenden oder nicht.
Da die Gerichte gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an das Gesetz gebunden sind und die Richter weiterhin in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 Halbsatz 2 GG nur dem Gesetz unterworfen sind, muss, falls die Bundesrepublik Deutschland ein Rechtsstaat auf dem Boden des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sein will, jede auf der Anwendung der Zivilprozessordnung beruhende hoheitliche Handlung bei der Beitreibung öffentlich-rechtlicher Forderungen unverzüglich eingestellt werden, weil die ordentlichen Gerichte gemäß § 1 ZPO in Verbindung mit § 13 GVG (Gerichtsverfassungsgesetz) sachlich nicht zuständig sind für öffentlich-rechtliche Verwaltungsvollstreckungen.
Diese Forderung ist der Kern des folgenden Rechtsmittels als Musterschreiben.
Sollte dieser Forderung nicht entsprochen werden, senden Sie uns bitte unbedingt die entsprechenden Beschlüsse der Amtsgerichte um ihre persönlichen Daten anonymisiert an hallo@rundfunkbeitragsklage.de mit dem Betreff »Amtsgerichte gegen das Gesetz«.
Anmerkung
Wir dürfen gespannt sein, welche Ausflüchte die auf das Bonner Grundgesetz vereidigten Amtsrichter/innen – wohl eher noch die noch gar nicht zur Rechtsprechung befugten Hilfsrichter/innen in Gestalt des Richters auf Probe – finden werden, um sowohl zu bekräftigen, dass der Grundrechtsträger sich nicht auf dem Wege der ordentlichen Gerichtsbarkeit gegen die Beitreibung von – vom Grundgesetz wegen nicht vorhandenen – öffentlich-rechtlichen Forderungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten wehren kann, weil die ordentliche Gerichtsbarkeit gemäß § 1 ZPO i.V.m. § 13 GVG sachlich nicht zuständig ist, aber die Beitreibungen von – vom Grundgesetz wegen nicht vorhandenen – öffentlich-rechtlichen Forderungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten auf dem ordentlichen Rechtsweg durchgesetzt werden können, obwohl die ordentliche Gerichtsbarkeit gemäß § 1 ZPO i.V.m. § 13 GVG sachlich nicht zuständig ist.
Hinweis zu bereits erfolgten »Antworten« der Amtsgerichte
Der Beweis für die formelle Korrektheit des folgenden Rechtsmittels wurde, über den Wortlaut des Gesetzes hinaus, bereits erbracht durch die Tatsache, dass bisher keine formellen Entgegnungen der Amtsgerichte erfolgte, sondern stur auf die Zivilprozessordnung verwiesen worden ist mit dem erkennbaren Ziel, den Beschwerdeführer doch irgendwie zu einem Rechtsmittel nach der ZPO zu drängen.
Wie müsste eine solche formelle Entgegnung aussehen? Indem ganz einfach ein über der Zivilprozessordnung und dem Gerichtsverfassungsgesetz stehendes Gesetz, z.B. das Grundgesetz, zitiert würde, aus dem hervorgeht, dass die ordentlichen Gerichte – entgegen § 1 ZPO i.V.m. § 13 GVG – doch sachlich zuständig wären für die Bearbeitung öffentlich-rechtlicher Streitigkeiten. Ein solches Gesetz jedoch existiert nicht.
Dass es also so aussieht, als hätte die Verwendung unseres Musterschreibens keinen Erfolg, liegt nicht daran, dass es inhaltlich falsch wäre, sondern dass die Gerichte hier so offensichtliche Rechtsbeugung begehen, dass es mit den Händen zu greifen ist.
Warum machen die Gerichte so etwas? Auch diese Frage ist einfach zu beantworten: Weil sie es können. Weil nämlich kein Staatsanwalt einen solchen Richter oder auch Rechtspfleger wegen Rechtsbeugung anklagen wird. Weil das Justizsystem in Deutschland seit 1933 immer gleich funktioniert: Die Justiz ist eine öffentliche Gewalt mit der Aufgabe, zu verhindern, dass der Bürger effektiv gegen den Staat vorgehen kann, damit der Staat machen kann, was immer seine Amtsträger wollen. Ob das durch Gesetz sogar verboten ist, spielt keine Rolle.
Der Vorteil unseres gemeinsamen Handelns liegt aber darin, dass wir diese Rechtsbeugungen aktenkundig machen und veröffentlichen und keiner dieser Richter und anderen Personen an den Gerichten weiß tatsächlich, ob sich der politische Wind nicht doch eines Tages dreht und sie zur Verantwortung gezogen werden für ihr Handeln.
Rechtsmittel als Musterschreiben
Max Mustermann
Mustergasse 1
00000 Musterhausen
An das Amtsgericht Musterhausen
Musterstraße 1
00000 Musterhausen
Betreff: Forderung zum Schriftsatz vom … zu Aktenzeichen …
Bezug: Hier bitte den Titel der Zwangsmaßnahme eintragen (z.B.: Ladung zur Vermögensauskunft, Pfändung, Haftbefehl etc.)
Hier: Rechtsmittel gemäß Art. 19 Abs. 4 GG i.V.m. Art. 17 GG gegen die Androhung und den Vollzug von Zwangsmitteln wegen der Beitreibung von öffentlich-rechtlichen Forderungen auf der Grundlage der Zivilprozessordnung
FORDERUNG
Gegen das gegen den Unterzeichner angedrohte und/oder angewendete Zwangsmittel zum Zwecke der ggf. zwangsweisen Beitreibung der als öffentlich-rechtlich bezeichneten Forderung der sich fälschlich als Gläubigerin bezeichnenden öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt wird hiermit Rechtsmittel gemäß Art. 19 Abs. 4 GG i.V.m. Art. 17 GG an das für den Unterzeichner zuständige Amtsgericht eingelegt, da der Unterzeichner durch die öffentliche Gewalt in seinen Grundrechten verletzt worden ist.
Im Wege der der öffentlichen Gewalt grundgesetzlich unverbrüchlich befohlenen Folgenbeseitigung gemäß Art. 1 Abs. 1, 3 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG sowie Art. 97 Abs. 1 Halbsatz 2 GG zwecks Rückabwicklung wegen Grundrechteverletzung wird hier und jetzt seitens des unterzeichnenden grundgesetzwidrig in seinen Grundrechten verletzten Grundrechteträgers gefordert,
die deklaratorische Feststellung des durch § 1 ZPO i.V.m. § 13 GVG begründeten unheilbaren Mangels der sachlichen und funktionalen Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit von Gesetzes wegen durch das erkennende Amtsgericht für die ggf. auch zwangsweise Beitreibung von öffentlich-rechtlichen Forderungen der sich fälschlich als Gläubigerin bezeichnenden öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt auf der Grundlage der Zivilprozessordnung und damit der Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit kraft Gesetzes vom gegen den Unterzeichner gemäß § 10 Abs. 6 Satz 1 RBStV (Rundfunkbeitragsstaatsvertrag) angestrengten Verwaltungsvollstreckungsverfahren.
BEGRÜNDUNG
Die sich fälschlich als Gläubigerin bezeichnende Rundfunkanstalt erhebt vom Unterzeichner den sogenannten Rundfunkbeitrag auf der Grundlage des Rundfunkstaatsvertrages sowie des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages. Dass bereits dessen Erhebung und Beitreibung eine unzulässige Verletzung des Grundrechts auf die ungehinderte Unterrichtung aus allgemein zugänglichen Quellen gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG unter Verletzung der Wesensgehaltsgarantie gemäß Art. 19 Abs. 2 GG darstellen, welche durch den terminus technicus »ungehindert« hergestellt wird, ist, wie nachstehend erkennbar, mangels sachlicher Zuständigkeit von den ordentlichen Gerichten weder zu prüfen noch festzustellen.
Die sich fälschlich als Gläubigerin bezeichnende Rundfunkanstalt ist gemäß Rundfunkstaatsvertrag sowie Rundfunkbeitragsstaatsvertrag eine Anstalt des öffentlichen Rechts und ihre Forderung somit eine öffentlich-rechtliche Forderung, welche gemäß § 10 Abs. 6 Satz 1 RBStV (Rundfunkbeitragsstaatsvertrag) ausschließlich im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt werden darf.
Die Verwaltungsvollstreckungsgesetze der Länder weisen der ggf. auch zwangsweisen Beitreibung von öffentlich-rechtlichen Forderungen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung entweder direkt oder indirekt über entsprechende Vorschriften der Abgabenordnung zu.
Die Abgabenordnung gilt gemäß § 1 AO für alle Steuern einschließlich der Steuervergütungen, die durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union geregelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Sie ist nur vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Union anwendbar.
Da es sich gemäß dem Willen der Landesgesetzgeber sowie der einhelligen Rechtsprechung bei dem Rundfunkbeitrag ausdrücklich nicht um eine Steuer gemäß § 1 AO handeln soll, ist die Anwendung der Abgabenordnung zur ggf. auch zwangsweisen Beitreibung des Rundfunkbeitrags bereits von Gesetzes wegen ausgeschlossen.
Soweit die Abgabenordnung weiterhin auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung verweist, gelten die nachstehenden Vorschriften zur sachlichen Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gemäß § 1 ZPO (Zivilprozessordnung) i.V.m. § 13 GVG (Gerichtsverfassungsgesetz).
Die sachliche Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte wird gemäß § 1 ZPO durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt.
Vor die ordentlichen Gerichte gehören gemäß § 1 ZPO i.V.m. § 13 GVG die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.
Da § 1 ZPO die sachliche Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte nicht selbständig bestimmt, sondern ausschließlich der Vorschrift des § 13 GVG zuweist, und § 13 GVG den ordentlichen Gerichten ausschließlich die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind, zuweist, sind die ordentlichen Gerichte bereits von Gesetzes wegen nicht zur Sachentscheidung über die öffentlich-rechtliche Forderung der sich fälschlich als Gläubigerin bezeichneten öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt oder zur Entscheidung über die Zulässigkeit ihrer Beitreibung bzw. Vollstreckung befugt und somit sachlich nicht zuständig.
Was das Gerichtsverfassungsgerichtsgesetz als Bundesgesetz vorschreibt, kann gemäß Normenhierarchie durch ein auf ihm beruhendes Gesetz eines Landes nicht geändert werden.
Soweit in den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen der Länder eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit stillschweigend vorausgesetzt wird, mangelt es einer solchen Annahme bereits an der Entsprechung und damit an der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen der Zuständigkeitsvorschriften der § 1 ZPO sowie § 13 GVG.
Die Vorschriften gemäß § 1 ZPO sowie § 13 GVG sind Bundesrecht und brechen gemäß Art. 31 GG jedes ihnen entgegenstehende Landesrecht bereits von Grundgesetzes wegen.
Dem Wortlaut der Leitnorm des § 13 GVG ist keine zu den dort genannten Anspruchsvoraussetzungen hinzutretende sachliche Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu entnehmen. Eine etwaige Änderung dieser Vorschrift obliegt gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG dem Bundesgesetzgeber und nicht der vollziehenden oder rechtsprechenden Gewalt oder der Gesetzgebung der Länder.
Die Vorschriften gemäß § 1 ZPO sowie § 13 GVG sind weiterhin Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung auf dem Boden des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. An diese verfassungsmäßige Ordnung sind gemäß dem tragenden Verfassungsgrundsatz des Art. 20 Abs. 3 GG die Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung des Bundes und der Länder unverbrüchlich gebunden. Die Richter auch an den ordentlichen Gerichten sind weiterhin gemäß Art. 97 Abs. 1 Halbsatz 2 GG nur dem Gesetz unterworfen und damit bereits von Grundgesetzes wegen nicht zur Änderung der verfassungsmäßigen Ordnung berufen, sondern ausschließlich zu deren Durchsetzung und Schutz auf dem Boden des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.
Da durch die angedrohten und/oder angewendeten Zwangsmaßnahmen die Grundrechte des Unterzeichners auf Leben und körperliche Unversehrtheit sowie die Unversehrtheit der Freiheit der Person gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG sowie das Grundrecht auf die Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 GG verletzt werden oder bereits verletzt worden sind, haben die am Erlass der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, an deren Vollzug und damit an der ggf. zwangsweisen Beitreibung der öffentlich-rechtlichen Forderung der sich fälschlich als Gläubigerin bezeichnenden öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt beteiligten Landesparlamente, Vollzugsbehörden sowie Amtsgerichte und in deren Auftrag handelnden Amtsträger den tragenden Verfassungsgrundsatz des Art. 1 Abs. 3 GG verletzt, wonach die unverletzlichen Grundrechte die Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht unverbrüchlich binden.
Die tragenden Verfassungsgrundsätze der Art. 1 GG und 20 GG sind mittels der Ewigkeitsgarantie gemäß Art. 79 Abs. 3 GG vor jeder ihre Bedeutung einschränkenden Änderung geschützt. Eine gemäß Art. 79 Abs. 3 GG zulässige Änderung dieser tragenden Verfassungsgrundsätze käme gemäß Art. 79 Abs. 1 GG ohnedies ausschließlich durch eine Änderung des Wortlauts des Grundgesetzes in Frage, zu der ausschließlich der verfassungsändernde Gesetzgeber befugt ist.
Mit dem Versuch der Durchsetzung ihrer Forderung auf dem für sie gesetzlich ausgeschlossenen ordentlichen Rechtsweg unter grundgesetzeswidriger Androhung oder Vollzug der dort begründeten Zwangsmaßnahmen verletzt die sich fälschlich als Gläubigerin bezeichnende öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt bereits die unverletzlichen Grundrechte des Adressaten ihrer Forderung auf Leben und körperliche Unversehrtheit sowie die Unversehrtheit der Freiheit der Person gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Weiterhin wird das Grundrecht auf die Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 GG verletzt, indem Eingriffe und Beschränkungen dieses Grundrechts angedroht werden, welche außerhalb der gemäß Art. 13 Abs. 7 GG ausdrücklich erlaubten Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden, sowie die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes gemäß Art. 14 Abs. 1 GG. Die weitere Verletzung von anderen mit o.a. Grundrechten in Korrespondenz stehenden Grundrechten ist nicht ausgeschlossen.
Gleiches gilt für die ordentlichen Gerichte für den Fall der Durchsetzung der Forderung unter Anwendung der Zivilprozessordnung.
Im Ergebnis sind im vorliegenden Verfahren zwischen der sich fälschlich als Gläubigerin bezeichnenden grundrechtsverpflichteten öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt und dem grundrechtstragenden Forderungsgegner alle grundrechtsverpflichteten Amtsträger aus der ordentlichen Gerichtsbarkeit gemäß § 13 GVG i.V.m. § 1 ZPO auf der Grundlage von Art. 1 Abs. 1 und 3 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG sowie Art. 97 Abs. 1 Halbsatz 2 GG von Gesetzes sowie Grundgesetzes wegen vom Verfahren der Beitreibung von öffentlich-rechtlichen Forderungen ausgeschlossen.
Dieser von Grundgesetzes wegen unzulässige Wechsel aus dem öffentlichen Recht in das bürgerliche Recht bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten ist von Grundgesetzes wegen verboten, weil der Staat und seine Institutionen in Gestalt seiner Amtswalter sich auf diese Weise nämlich dem in jeder Lage des Verfahrens erforderlichen Amtsermittlungsgrundsatz als diesem unterworfene Grundrechtsverpflichtete entgegen den Vorschriften des Grundgesetzes entziehen, um auf diese unzulässige grundgesetzwidrige Weise die sie ansonsten unverbrüchlich bindenden Rechtsbefehle des Art. 1 Abs. 1 und 3 GG sowie Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 97 Abs. 1 Halbsatz 2 GG grundgesetzwidrig zum Nachteil des einzelnen Grundrechteträgers unbeachtet leerlaufen zu lassen. Hierzu kommt die grundgesetzwidrige Außerkraftsetzung der Rechtsweggarantie gemäß Art. 19 Abs. 4 GG, da die öffentliche Gewalt plötzlich als Privatperson auftritt.
Zum Ausdruck kommt dieses grundgesetzferne Denken und grundgesetzwidrige Handeln aufgrund der bis heute bundesweit grundgesetzwidrigen Anwendung der Entscheidung des OLG Kiel v. 26.03.1947 in SJZ 1947, Sp. 323 (330), wenn es darum geht, auch rechtswidrige zustande gekommene Entscheidungen gegen den einzelnen Grundrechtsträger um eines fragwürdigen »Rechtsfriedens« wegen demnach auch rechtswidrig und damit grundgesetzwidrig zu vollstrecken.
Unter diesen grundgesetzwidrigen Umständen wird den Grundrechtsträgern jedes grundgesetzmäßige Rechtsmittel gegen die öffentliche Gewalt entzogen und der Rechtsstaat als bloße Fiktion verkauft.
Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland jedoch verbietet bereits gemäß Art. 19 Abs. 4 GG einen als Rechtsfrieden umschriebenen Erledigungsfrieden auf Kosten der Unverletzlichkeit der Grundrechte aller Grundrechtsträger, denn deren Grundrechte binden gemäß Art. 1 Abs. 3 GG alle öffentliche Gewalt.
Zusammenfassung
Vom Verfahren zur ggf. zwangsweisen Beitreibung von öffentlich-rechtlichen Forderungen ist die ordentliche Gerichtsbarkeit gemäß § 1 ZPO i.V.m. § 13 GVG kraft Gesetzes ausgeschlossen, da es sich bei öffentlich-rechtlichen Forderungen weder um gemäß § 13 GVG erforderliche bürgerliche Rechtsstreitigkeiten noch um Familiensachen oder Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) oder Strafsachen handelt.
Sodann ist zur Aufrechterhaltung der von Grundgesetzes wegen konstituierten verfassungsmäßigen Ordnung
1. die deklaratorische Feststellung des Mangels der sachlichen und funktionalen Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit von Gesetzes wegen durch das gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 GG für die Folgenbeseitigung zwecks Rückabwicklung wegen Grundrechteverletzung zuständige Amtsgericht für die ggf. auch zwangsweise Beitreibung von öffentlich-rechtlichen Forderungen der sich fälschlich als Gläubigerin bezeichnenden öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt auf der Grundlage der nicht einschlägigen und somit nicht anwendbaren Zivilprozessordnung bereits von Grundgesetzes wegen zwingend geboten mit der unmittelbar einhergehenden Folge,
2. die grundgesetzlich gebotene unverzügliche Einstellung aller mit dem vorliegenden Verwaltungsvollstreckungsverfahren im Zusammenhang stehenden grundgesetzwidrigen Zwangsmaßnahmen sowie die Rückabwicklung bereits grundgesetzwidrig vollzogener Zwangsmaßnahmen als unmittelbarer Folgenbeseitigungsanspruch, welcher sich von Grundgesetzes wegen unmittelbar aus Art. 1 Abs. 1 und Abs. 3 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG ergibt, ebenfalls deklaratorisch anzuordnen.
Die Erklärung der sachlichen Unzuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit bei der Zwangsbeitreibung öffentlich-rechtlicher Forderungen gemäß § 1 ZPO i.V.m. § 13 GVG hat von Gesetzes wegen zu erfolgen.
Eine Umdeutung des vorliegenden Rechtsmittels in eine Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung gemäß § 766 ZPO ist bereits aufgrund der mangelnden sachlichen Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit gesetzlich nicht möglich und daher unzulässig und rechtswidrig und verletzt die Grundrechte des Unterzeichners auf rechtliches Gehör gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vor dem gesetzlichen Richter gemäß Art. 103 Abs. 1 GG.
Die Erklärung der sachlichen Unzuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit bei der Zwangsbeitreibung öffentlich-rechtlicher Forderungen gemäß § 1 ZPO i.V.m. § 13 GVG hat für den Unterzeichner gerichtsgebührenfrei zu ergehen, da es sich um eine von Grundgesetzes wegen zu erfolgen habende deklaratorische Erklärung der sachlichen Unzuständigkeit des Gerichts handelt und der Unterzeichner durch die bisherige Unterlassung des Vollzugs von Zwangsmaßnahmen für die Beitreibung von öffentlich-rechtlichen Forderungen auf der Grundlage der Zivilprozessordnung von dem Amtsgericht in seinen Grundrechten fortgesetzt verletzt wird und somit gemäß Art. 1 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG über einen Anspruch auf Rechtsschutz zwecks Unterlassung, Folgenbeseitigung und Rückabwicklung der Verletzungen seiner Grundrechte kraft Grundgesetzes verfügt.
Musterhausen am 23.05.1949
Max Mustermann
UPDATES
Die folgenden ausweichenden »Antworten« der Amtsgerichte werden hier vorgestellt zur Prüfung, inwieweit andere »Antworten« ähnlich oder gleich sind. Ist das der Fall, dann kann das entsprechende Musterrückschreiben inhaltlich angepasst und verwendet werden. Bei Fragen bitte die Kommentarfunktion verwenden.
24.10.2016: Richterliche Verfügung eines Amtsgerichts zum Musterschreiben
Amtgericht Musterhausen
Vollstreckungsgericht
In Sachen
…rundfunk c/o ARD ZDF Deutschlandradio ./. Max Mustermann
Sehr geehrter Herr Mustermann,
anbei erhalten Sie eine beglaubigte Abschrift der Verfügung vom … 2016
Aktenzeichen: XY ungelöst
Verfügung
In der Zwangsvollstreckungssache
…rundfunk c/o Deutschlandradio ./. Max Mustermann
Das Gericht weist darauf hin, dass am … 2016 ein als Rechtsmittel bezeichnetes Schreiben des Schuldners hier eingegangen ist. Das Gericht hat die von dem Schuldner erwähnten Vollstreckungsakten bei dem Obergerichtsvollzieher angefordert.
Aus dem Rechtsmittel ist jedoch nicht hinreichend ersichtlich, was genau gerügt wird. Insbesondere ist schon nicht ersichtlich, ob es sich um eine Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung gemäß § 766 ZPO handelt. In Betracht kommt insbesondere auch, dass der Schuldner Einwände gegen den Leistungsbescheid einlegen will, was gegenüber dem Gläubiger bzw. zuständigen Verwaltungsgericht zu tun wäre.
Der Schuldner wird daher gebeten, innerhalb von zwei Wochen unmissverständlich klarzustellen, ob er eine Erinnerung gemäß § 766 ZPO einlegen will. Dabei weist das Gericht nach vorläufiger Einschätzung der Sach- und Rechtsgrundlage bereits jetzt darauf hin, dass die bisher erfolgten Ausführungen insoweit kaum Erfolgsaussichten haben dürften.
Mustermann
Richter am Amtsgericht
Musterschreiben zur o.a. richterlichen Verfügung
Max Mustermann
Mustergasse 1
00000 Musterhausen
An das Amtsgericht Musterhausen
Musterstraße 1
00000 Musterhausen
Betreff: Richterliche Verfügung vom … zum Aktenzeichen …
Bezug: Rechtsmittel gemäß Art. 19 Abs. 4 GG i.V.m. Art. 17 GG gegen die Androhung und den Vollzug von Zwangsmitteln wegen der Beitreibung von öffentlich-rechtlichen Forderungen auf der Grundlage der Zivilprozessordnung vom …
Hier: Grundgesetzliche Hinweise zum Rechtsmittel
Mit der richterlichen Verfügung vom … wurde der Unterzeichner aufgefordert, »unmissverständlich klarzustellen, ob er eine Erinnerung gemäß § 766 ZPO einlegen will.«
Dem Rechtmittel des Unterzeichers vom … ist erkennbar keine Erinnerung gemäß § 766 ZPO zu entnehmen. Im Gegenteil wendet sich das Rechtsmittel des Unterzeichers gegen die Anwendung der Zivilprozessordnung in Bezug auf die der Androhung von Zwangsmitteln zugrunde liegende öffentlich-rechtliche Forderung einer Anstalt des öffentlichen Rechts. Gemäß § 10 Abs. 6 Satz 1 RBStV werden Festsetzungsbescheide im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt.
Die sachliche Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte wird gesetzlich bestimmt durch § 1 ZPO i.V.m. § 13 GVG, deren Gesetzeswortlaute hier zur Kenntnisnahme zitiert werden:
§ 1 ZPO
Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt.
§ 13 GVG
Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.
Daraus ergibt sich unmissverständlich, dass die ordentlichen Gerichte von der Beitreibung von öffentlich-rechtlichen Forderungen bereits von Gesetzes wegen ausgeschlossen sind, da es sich bei einer öffentlich-rechtlichen Forderung offenkundig weder um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit noch um eine Familiensache oder Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder Strafsache handelt.
Diese Tatsachen sind bereits dem o.a. Rechtsmittel zu entnehmen.
Dass das Gericht um diesen gesetzlichen Ausschluss weiß, ist bewiesen durch den Hinweis: »In Betracht kommt insbesondere auch, dass der Schuldner Einwände gegen den Leistungsbescheid einlegen will, was gegenüber dem Gläubiger bzw. zuständigen Verwaltungsgericht zu tun wäre.« Gleiches gilt für die sich fälschlich als Gläubigerin bezeichnende Rundfunkanstalt.
Auch der die o.a. richterliche Verfügung erlassende Richter ist gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an die verfassungsmäßige Ordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland gebunden und gemäß Art. 97 Abs. 1 Halbsatz 2 GG dem Gesetz unterworfen.
Es wird hiermit dem Gesetz folgend davon ausgegangen, dass die Forderungen im Rechtsmittel vom … nach
1. deklaratorischer Feststellung des Mangels der sachlichen und funktionalen Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit von Gesetzes wegen durch das gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 GG für die Folgenbeseitigung zwecks Rückabwicklung wegen Grundrechteverletzung zuständige Amtsgericht für die ggf. auch zwangsweise Beitreibung von öffentlich-rechtlichen Forderungen der sich fälschlich als Gläubigerin bezeichnenden öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt auf der Grundlage der nicht einschlägigen und somit nicht anwendbaren Zivilprozessordnung bereits von Grundgesetzes wegen zwingend erfolgt mit der unmittelbar einhergehenden Folge,
2. der deklaratorischen Anordnung der grundgesetzlich gebotenen unverzüglichen Einstellung aller mit dem vorliegenden Verwaltungsvollstreckungsverfahren im Zusammenhang stehenden grundgesetzwidrigen Zwangsmaßnahmen sowie die Rückabwicklung bereits grundgesetzwidrig vollzogener Zwangsmaßnahmen als unmittelbarer Folgenbeseitigungsanspruch, welcher sich von Grundgesetzes wegen unmittelbar aus Art. 1 Abs. 1 und Abs. 3 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG ergibt.
Für eine konstitutive Entscheidung des zwar persönlich und von Weisungen aber nicht vom Gesetz unabhängigen Richters der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist gemäß § 1 ZPO i.V.m. § 13 GVG kein gesetzlicher Ermessensspielraum zur sachlichen Bearbeitung öffentlich-rechtlicher Forderungen vorgesehen. Demzufolge hat sich der Richter am Amtsgericht ausschließlich für unzuständig zu erklären.
Ein Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist aufgrund seines Ausschlusses kraft Gesetzes in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten kein gesetzlicher Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und kann somit kein rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG gewähren.
Der Richter darf einem nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Gesetz (§ 1 ZPO i.V.m. § 13 GVG) nicht durch »Auslegung« einen entgegengesetzten Sinn geben (vgl. BVerfGE 8, 28).
Musterhausen am 23.05.1949
Max Mustermann
13.10.2016: Rechtspflegerbeschluss zur Zwangsvollstreckungssache Mitteldeutscher Rundfunk, Anstalt des öffentlichen Rechts ./. Max Mustermann
Ausfertigung des Beschlusses vom 13.10.2016
Aktenzeichen: XY ungelöst
Beschluss
In der Zwangsvollstreckungssache
Mitteldeutscher Rundfunk, Anstalt des öffentlichen Rechts, gesetzt. vertr. d.d. Intendantin Prof. Dr. Karola Wille, Kantstraße 71-73, 04275 Leipzig
– Gläubigerin –
Bevollmächtigte: ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln
gegen
Max Mustermann, Musterstraße 1, 10000 Musterhausen
– Schuldner –
wegen Widerspruch gg. Eintragsanordnung § 882 d l ZPO
ergeht am 13.10.2016 nachfolgende Entscheidung:
Der Widerspruch des Schuldners vom 30.09.2016, hier eingegangen am 04.10.2016, gegen die Eintragungsanordnung des Obergerichtsvollziehers … vom 24.03.2016, AZ: … wird zurückgewiesen.
Gründe
(…)
Mit Schriftsatz vom 30.09.2016, hier eingegangen am 04.10.2016, wendet sich der Schuldner gegen die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis aufgrund des Schriftsatzes vom 24.03.2016, Az: …. Das Rechtsmittelschreiben des Schuldners vom 30.09.2016 wird daher als Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung des OGV … vom 24.03.2016, Az. … gemäß § 882 d ZPO ausgelegt. Als Begründung gab der Schuldner im Wesentlichen an, dass er durch die öffentliche Gewalt in seinen Grundrechten verletzt worden sei. Hinsichtlich seiner vollständigen Begründung wird auf seinen Schriftsatz vom 30.09.2016 Bezug genommen.
Der Widerspruch ist bereits unzulässig, da verfristet.
Die Zustellung der Eintragungsanordnung an den Schuldner erfolgte bereits am 26.03.2016, der Widerspruch ging jedoch erst am 04.10.2016 beim zuständigen Vollstreckungsgericht ein. Die Frist zur Einlegung des Widerspruchs beträgt gemäß § 882 d l 1 ZPO zwei Wochen seit Bekanntgabe der Eintragungsanordnung. Diese Frist hat der Schuldner nicht eingehalten. Der Antrag war als unzulässig zurückzuweisen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden Beschwerde) statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht
oder bei dem
Landgericht
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt.
Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist
ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diesen Beschluss eingelegt wird.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Die Beschwerde kann auch in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes eingereicht werden.
Mustermann
Rechtspflegerin
Musterschreiben zum o.a. Rechtspflegerbeschluss
Max Mustermann
Mustergasse 1
00000 Musterhausen
An das Amtsgericht Musterhausen
Musterstraße 1
00000 Musterhausen
Betreff: Rechtspflegerbeschluss vom … zum Aktenzeichen …
Bezug: Rechtsmittel gemäß Art. 19 Abs. 4 GG i.V.m. Art. 17 GG gegen die Verletzung des absolut gefassten Grundrechts auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
Hier: Rechtsmittel gemäß Art. 19 Abs. 4 GG i.V.m. Art. 17 GG gegen die Androhung und den Vollzug von Zwangsmitteln wegen der Beitreibung von öffentlich-rechtlichen Forderungen auf der Grundlage der Zivilprozessordnung vom …
Über das am … eingelegte Rechtsmittel gemäß Art. 19 Abs. 4 GG i.V.m. Art. 17 GG gegen die Androhung und den Vollzug von Zwangsmitteln wegen der Beitreibung von öffentlich-rechtlichen Forderungen auf der Grundlage der Zivilprozessordnung ist am … durch Beschluss eines Rechtspflegers entschieden worden.
Gemäß Art. 92 GG ist die Rechtsprechung den Richtern und nicht den Rechtspflegern vorbehalten. Gesetzlicher Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG i.V.m. § 13 GVG der Richter am Amtsgericht als Organ der Judikative und nicht der Rechtspfleger am Amtsgericht als Organ der Exekutive.
Die sachliche Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte wird gesetzlich bestimmt durch § 1 ZPO i.V.m. § 13 GVG, deren Gesetzeswortlaute hier zur Kenntnisnahme zitiert werden:
§ 1 ZPO
Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt.
§ 13 GVG
Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.
Daraus ergibt sich unmissverständlich, dass die ordentlichen Gerichte von der Beitreibung von öffentlich-rechtlichen Forderungen bereits von Gesetzes wegen ausgeschlossen sind, da es sich bei einer öffentlich-rechtlichen Forderung offenkundig weder um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit noch um eine Familiensache oder Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder Strafsache handelt.
Gemäß § 1 ZPO i.V.m. § 13 GVG ist der ordentlichen Gerichtsbarkeit jede sachliche Zuständigkeit für öffentlich-rechtliche Forderungen kraft Gesetzes entzogen.
Diese Tatsachen sind bereits dem o.a. Rechtsmittel zu entnehmen.
Demzufolge hat jeder Richter an den Amtsgerichten Forderungen nach der Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Forderungen mangels sachlicher Zuständigkeit an den Adressaten der Forderung zurückzuverweisen mit dem Hinweis auf seine sachliche Unzuständigkeit gemäß § 1 ZPO i.V.m. § 13 GVG.
Der im Rechtspflegerbeschluss vom … erwähnte Fristablauf ist für das am … eingelegte Rechtsmittel unerheblich, da sich dieses Rechtsmittel auf eine sachliche Unzuständigkeit bezieht, welche außerhalb von Fristen steht, sondern von Gesetzes wegen begründet ist und weder der Wortlaut des § 1 ZPO noch der des § 13 GVG eine Verfristung der dort kodifizierten Zuständigkeitsvorschriften kennt. Demzufolge hat jeder Grundrechtsträger gemäß Art. 1 Abs. 3 GG das die Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht bindende Grundrecht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sowie das Recht zur Beschwerde für den Fall, dass ihm der gesetzliche Richter und damit auch das rechtliche Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG gesetzeswidrig entzogen wird.
Aus diesen Gründen kann die einzige mit dem Grundgesetz sowie § 1 ZPO i.V.m. § 13 GVG übereinstimmende Bearbeitung des am … eingelegten Rechtsmittels gemäß Art. 19 Abs. 4 GG i.V.m. Art. 17 GG gegen die Androhung und den Vollzug von Zwangsmitteln wegen der Beitreibung von öffentlich-rechtlichen Forderungen auf der Grundlage der Zivilprozessordnung, in der deklaratorischen Erklärung der sachlichen Unzuständigkeit des Amtsgerichts sowie der unverzüglichen Rückverweisung der Forderung nach Zwangsvollstreckung an deren Adressaten liegen.
Der von Grundgesetzes wegen nichtige Beschluss des kraft Grundgesetzes von der Rechtsprechung ausgeschlossenen Rechtspflegers ist der Rechtssicherheit wegen deklaratorisch aufzuheben.
Der Unterzeichner ist darüber zu informieren.
Musterhausen am 23.05.1949
Musterschreiben: Beschwerde von Grundgesetzes wegen gegen die grundgesetzeswidrige »Auslegung« des Rechtsmittels – an die Amtsgerichte gegen die gesetzwidrige Beitreibung von öffentlich-rechtlichen Forderungen der Rundfunkanstalten auf der Grundlage der Zivilprozessordnung – als Erinnerung gemäß § 766 ZPO
Max Mustermann
Mustergasse 1
00000 Musterhausen
An das Amtsgericht Musterhausen
Musterstraße 1
00000 Musterhausen
Betreff: Beschwerde zum Beschluss des AG Musterhausen vom … zu Aktenzeichen … wegen der Verletzung der Grundrechte auf den gesetzlichen Richter sowie auf rechtliches Gehör gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG
Bezug: grundgesetzliches Rechtsmittel gemäß Art. 19 Abs. 4 GG i.V.m. Art. 17 GG gegen die Androhung und den Vollzug von Zwangsmitteln wegen der Beitreibung von öffentlich-rechtlichen Forderungen auf der Grundlage der Zivilprozessordnung vom …
Hier: Grundgesetzwidrige Auslegung einer Beschwerde zur sachlichen Unzuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit gemäß § 1 ZPO i.V.m. § 13 GVG als Erinnerung gemäß § 766 ZPO vom …
grundgesetzliche Beschwerde gemäß Art. 19 Abs. 4 GG i.V.m. Art. 17 GG
wegen
der Verletzung des gemäß Art. 1 Abs. 3 GG die öffentliche Gewalt als unmittelbar geltendes Recht bindenden Grundrechts auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG i.V.m. der Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG durch den Beschluss des Amtsgerichts vom …
gegen
das grundgesetzliche Rechtsmittel gemäß Art. 19 Abs. 4 GG i.V.m. Art. 17 GG gegen die Androhung und den Vollzug von Zwangsmitteln wegen der Beitreibung von öffentlich-rechtlichen Forderungen auf der Grundlage der Zivilprozessordnung vom …
Der Unterzeichner erhob am … von Grundgesetzes wegen Rechtsmittel gemäß Art. 19 Abs. 4 GG i.V.m. Art. 17 GG gegen die Androhung und den Vollzug von Zwangsmitteln wegen der Beitreibung von öffentlich-rechtlichen Forderungen auf der Grundlage der Zivilprozessordnung, wonach die ordentliche Gerichtsbarkeit gemäß § 1 ZPO i.V.m. § 13 GVG für die Androhung und den Vollzug von Zwangsmitteln wegen der Beitreibung von öffentlich-rechtlichen Forderungen auf der Grundlage der Zivilprozessordnung sachlich nicht zuständig und somit kraft Gesetzes ausgeschlossen ist (Anlage 1).
Das gemäß § 1 ZPO i.V.m. § 13 GVG sachlich unzuständige und damit kraft Gesetzes von der Androhung und dem Vollzug von Zwangsmitteln wegen der Beitreibung von öffentlich-rechtlichen Forderungen auf der Grundlage der Zivilprozessordnung ausgeschlossene Amtsgericht … erließ daraufhin am … einen Beschluss (Anlage 2), welcher das u.a. Rechtsmittel gesetzeswidrig als Erinnerung gemäß § 766 ZPO »auslegte«.
Dagegen wendet sich die vorliegede von Grundgesetzes wegen gebotene Beschwerde.
Dem Rechtmittel des Unterzeichners vom … ist erkennbar keine Erinnerung gemäß § 766 ZPO zu entnehmen. Im Gegenteil wendet sich das Rechtsmittel des Unterzeichners gegen die Anwendung der Zivilprozessordnung und mithin gegen die funktionale und sachliche Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Bezug auf die der Androhung von Zwangsmitteln zugrunde liegende öffentlich-rechtliche Forderung einer Anstalt des öffentlichen Rechts. Gemäß § 10 Abs. 6 Satz 1 RBStV werden Festsetzungsbescheide im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt.
Die sachliche Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte wird gesetzlich bestimmt durch § 1 ZPO i.V.m. § 13 GVG, deren Gesetzeswortlaute hier zur Kenntnisnahme zitiert werden:
§ 1 ZPO
Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt.
§ 13 GVG
Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.
Daraus ergibt sich unmissverständlich, dass die ordentlichen Gerichte von der Befassung mit öffentlich-rechtlichen Forderungen sowie der Beitreibung von öffentlich-rechtlichen Forderungen bereits von Gesetzes wegen ausgeschlossen sind, da es sich bei einer öffentlich-rechtlichen Forderung offenkundig weder um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit noch um eine Familiensache oder Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder Strafsache handelt.
Diese unverbrüchlichen gesetzlichen Tatsachen sind bereits dem u.a. Rechtsmittel zu entnehmen.
Auch der den hier angegriffenen Beschluss erlassende Richter ist gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an die verfassungsmäßige Ordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland gebunden und gemäß Art. 97 Abs. 1 Halbsatz 2 GG dem Gesetz unterworfen, so dass auch ihm gegenüber die unverletzlichen Grundrechte gemäß Art. 1 Abs. 3 GG unmittelbar geltendes Recht bilden und ihn kraft Grundgesetzes unverbrüchlich binden.
Für eine konstitutive Entscheidung des zwar persönlich und von Weisungen aber ausdrücklich nicht vom Gesetz unabhängigen Richters der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist gemäß § 1 ZPO i.V.m. § 13 GVG kein gesetzlicher Ermessensspielraum zur sachlichen Bearbeitung öffentlich-rechtlicher Forderungen vorgesehen. Demzufolge hat sich der Richter am Amtsgericht ausschließlich für unzuständig zu erklären.
Ein Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist aufgrund seines Ausschlusses kraft Gesetzes in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten kein gesetzlicher Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und kann somit kein rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG gewähren.
Der Richter darf einem nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Gesetz (§ 1 ZPO i.V.m. § 13 GVG) nicht durch »Auslegung« einen entgegengesetzten Sinn geben (vgl. BVerfGE 8, 28).
Durch den Beschluss eines sachlich kraft Gesetzes von der Beschlussfassung ausgeschlossenes Richters wird der Unterzeichner in seinem absolut gefassten Grundrecht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG i.V.m. mit dem ebenfalls absolut gefassten Grundrecht auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG grundgesetzwidrig verletzt.
Der Beschluss des AG … vom … ist aus Gründen der Rechtssicherheit deklaratorisch aufzuheben.
Die Aufhebung des Beschlusses sowie der Zwangsmaßnahmen haben für den Unterzeichner gerichtsgebührenfrei zu ergehen, da es sich um eine von Grundgesetzes wegen zu erfolgen habende deklaratorische Erklärung der sachlichen Unzuständigkeit des Gerichts handelt und der Unterzeichner durch die bisherige Unterlassung des Vollzugs von Zwangsmaßnahmen für die Beitreibung von öffentlich-rechtlichen Forderungen auf der Grundlage der Zivilprozessordnung von dem Amtsgericht in seinen Grundrechten fortgesetzt verletzt wird und somit gemäß Art. 1 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG über einen Anspruch auf Rechtsschutz zwecks Unterlassung, Folgenbeseitigung und Rückabwicklung der Verletzungen seiner Grundrechte kraft Grundgesetzes verfügt.
Zitat:
»Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. BverfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2003, s. 1236 ). Dies gilt ganz besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht. Eine Verletzung dieser grundgesetzlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern.«
Der Beschluss des Amtsgerichts verstößt gegen die absolut gefassten Grundrechte des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG, weil das Amtsgericht den Einwand des Unterzeichners, dass § 1 ZPO i.V.m. § 13 GVG die ordentliche Gerichtsbarkeit von jeder Entscheidung in Rechtsfragen des öffentlichen Rechts ausschließt, vor Beschlussfassung nicht zur Kenntnis nahm und in seiner Entscheidung dahingehend nicht beachtet hat, als dass es eine funktionale und sachliche Zuständigkeit unter Verstoß gegen § 1 ZPO i.V.m. § 13 GVG, also grundgesetzwidrig, an sich gezogen hat. Dies jedoch ist dem Amtsgericht bereits durch die Bindung der Rechtsprechung an das Gesetz gemäß Art. 20 Abs. 3 GG als auch durch das Gebot der unverbrüchlichen Unterwerfung des Richters unter das Gesetz gemäß Art. 97 Abs. 1 Halbsatz 2 GG absolut verboten. Der Verstoß kann durch Handeln, welches der funktionalen und sachlichen Zuständigkeit entgegensteht, jedoch nicht geheilt werden, weil es sich nicht um Rechtsprechung auf der Grundlage des Grundgesetzes und der einschlägigen Zuständigkeitsvorschriften handelt.
Musterhausen am 23.05.1949
Max Mustermann
Anlagen (2):
1. Rechtsmittel gemäß Art. 19 Abs. 4 GG i.V.m. Art. 17 GG gegen die Androhung und den Vollzug von Zwangsmitteln wegen der Beitreibung von öffentlich-rechtlichen Forderungen auf der Grundlage der Zivilprozessordnung vom …
2. Beschluss des AG … vom …
Max Mustermann
Amtsmissbrauch durch Erhebung von Gerichtskosten statt Erklärung der sachlichen Unzuständigkeit
Die Folge des o.a. Rechtsmittels muss aufgrund der gesetzlichen Vorschriften immer die Erklärung der sachlichen Unzuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit sein, sofern es um die Zwangsbeitreibung öffentlich-rechtlicher Forderungen geht.
Die Amtsgerichte, namentlich dortige Rechtspfleger und Richter, gehen jetzt jedoch dazu über, den Hinweis auf die gemäß § 1 ZPO i.V.m. § 13 GVG gesetzlich vorgeschriebene sachliche Unzuständigkeit durch »Auslegung« als Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung gemäß § 766 ZPO zu deklarieren und dafür Gerichtskosten zu erheben.
Das Mittel, Gerichtskosten zu produzieren, indem durch bewusste Fehlentscheidungen ohne gesetzliche Grundlage entweder Rechtsverzicht oder Rechtsmittel provoziert werden, zieht sich seit mindestens dem Inkrafttreten des Grundgesetzes durch alle Gerichtszweige.
Die Erhebung von Gerichtskosten soll den Bürger von weiteren Rechtsmitteln abschrecken. Das hat zur Folge, dass durch den so erzwungenen Rechtsverzicht alle vorher eingelegten Rechtsmittel obsolet geworden sind.
Hier wird sehr deutlich, warum der von den Nationalsozialisten 1943 unzulässig abgeschaffte Straftatbestand des Amtsmissbrauchs im Geltungsbereich des Grundgesetzes nicht wieder als offizieller Einzelstraftatbestand in Erscheidung treten durfte.
Jeder Betroffene muss also selbstverantwortlich für sich entscheiden, bis wohin er in diesem Falle gehen will.