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Autor Thema: Was ist eine "Verwaltungsvereinbarung"? Voraussetzungen/ Kriterien  (Gelesen 42386 mal)

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Der BS unterliegt definitiv 16 x Landesrecht.

Dann 'mal Butter bei die Fisch'! Benenne doch bitte

a) die landesrechtlichen Besonderheiten, die Mitarbeiter des BS bei ihren üblichen Tätigkeiten (Auswahl siehe oben) einzuhalten haben, und
b) die sich unterscheidenden Landesgesetze aller Bundesländer, die Einfluss auf den Betrieb des BS  haben.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

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Zitat
Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten stehen insbesondere hinsichtlich der Finanzierung ihres Programmangebots sowohl untereinander als auch mit den privaten Rundfunkanbietern in Wettbewerb.
Das zweifle ich zum Teil an.
Die LRA stehen hinsichtlich der Werbekunden, so lange wie sie werben dürfen, in Wettbewerb?

@drboe
Zitat
b) die sich unterscheidenden Landesgesetze aller Bundesländer, die Einfluss auf den Betrieb des BS  haben.
In Bezug auf den RBB mit den Ländern Brandenburg und Berlin wurde schon dutzende Male daraufhingewiesen;

Zitat
Artikel 2
(Grundsätze der Verfassung)
[...]
(3) Das Volk des Landes Brandenburg bekennt sich zu den im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, in der Europäischen Sozialcharta und in den Internationalen Menschenrechtspakten niedergelegten Grundrechten.
[...]
Artikel 5
(Geltung)

(1) Die den Einzelnen und den gesellschaftlichen Gruppen in dieser Verfassung gewährleisteten Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt, Rechtsprechung und, soweit diese Verfassung das bestimmt, auch Dritte als unmittelbar geltendes Recht.

[...]

Verfassung des Landes Brandenburg
https://bravors.brandenburg.de/de/gesetze-212792

Im Land Brandenburg hat die EMRK kraft Art. 2, Abs. 3, Verfassungsrang, ist also Landesgrundrecht;
---------------------
Zitat
§ 2
Anwendungsbereich
[...]
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen denen eines brandenburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, soweit bei der Ermittlung des Sachverhalts personenbezogene Daten verarbeitet werden. Im Übrigen gehen besondere Rechtsvorschriften, die auf die Verarbeitung personenbezogener Daten anzuwenden sind, den Vorschriften dieses Gesetzes vor.

Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Land Brandenburg (Brandenburgisches Datenschutzgesetz - BbgDSG)
http://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgdsg

im Land Brandenburg bestimmt das Datenschutzgesetz, daß es einem Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes vorgeht;
-------------------
Zitat
2.3 [...] Sonstige öffentliche Stellen sind nach außen eigenverantwortlich handelnde Stellen, die keine Behördeneigenschaft besitzen, zum Beispiel öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen. [...]

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern zur Durchführung des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes (VV-BbgDSG)
https://bravors.brandenburg.de/de/verwaltungsvorschriften-220633

in der Verwaltungsvorschrift zur Durchführung dieses Datenschutzgesetzes ist zu lesen, daß öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen keine Behörden sein können haben;
---------------

Die in §2 des Brandenburger Datenschutzgesetzes benannten besonderen Rechtsvorschriften finden sich übrigens nicht in den Rundfunkverträgen, denn insbesondere der Abschnitt "Datenschutz" des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages gilt nur für den Bereich des privaten Rundfunks.

Als besondere, vorrangig anzuwendende Datenmschutzbestimmung wäre eher die neue EU-Datenschutzgrundverordnung anzusehen, die als Verordnung unmittelbare Wirkung hat.

Für das Land Berlin wäre zu schauen, denn der RBB ist kraft dem zur Gründung des RBB führenden Staatsvertrag verpflichtet, das Recht des Landes Berlin anzuwenden.

Ergo müsste auch der BS als Teil des RBB im Namen des RBB im Geltungsbereich des RBB das Recht des Landes Berlin anwenden, hätte damit aber nur Einfluß im Land Berlin, denn alle staatlichen Stellen des Landes Brandenburg sind dem Recht ihres Landes, also dem von Brandenburg, unterworfen.

Alle staatlichen Stellen des Landes Brandenburg sind kraft der Landesverfassung und dem damit geltenden Art. 10 EMRK verpflichtet, keinerlei Einfluß auf Personen auszuüben, wegen

"Without interference by public authority"

Der öffentliche Rundfunk ist als staatsfern definiert, also hat sich der Staat hier gegenüber anderen Personen auch vollständig herauszuhalten.

@gerechte Lösung
Zitat
Der BS unterliegt definitiv 16 x Landesrecht.
Evtl. nicht ganz? Der BS hat jenes Recht anzuwenden, welches für die jeweilige LRA als durch die LRA anzuwendendem Recht bestimmt worden ist. Wenn der BS Teil der LRA ist, handelt er so, wie es die LRA darf, für die er gerade handelt.

In Bezug auf den RBB muß der BS also das Recht des Landes Berlin anwenden, kann dabei aber nicht auf Verwaltungsverfahrensrecht zurückgreifen, denn der RBB darf das nicht anwenden. Damit funzt auch der Bereich Verwaltungsvollstreckung nicht, den im Land Berlin ist dieses offenbar Teil des dortigen Verwaltungsverfahrensgesetzes, daß der RBB ja nicht anwenden darf.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. März 2018, 12:46 von pinguin«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

g
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Dann 'mal Butter bei die Fisch'! Benenne doch bitte
Gute Frage, auf die ich im anderen thread eingehen werde.

Allgemein meinen Dank, an alle, die sich mit der Problematik beschäftigen und hinterfragen.
Dadurch merke ich dann, dass ich zwar auf der richtigen Spur bin, aber ein wenig von der Fährte abgekommen.
Dieses Verstrickte System ist gar nicht leicht zu durchschauen. Ein Filz sondergleichen.

Ich will damit sagen, dass ich ohne eure Anregungen auf der Stelle treten würde. Danke.


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@pinguin: toll, diese Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten.

Kannst du bitte erläutern, an welcher Stelle einer ziemlich buchhalterischen Tätigkeit, wie sie beim BS vorherrscht, diese Konvention überhaupt zum tragen kommt? Ich habe in der "Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte" nämlich keinen einzigen Hinweis gefunden, wie menschenrechts-konforme Buchhaltung aussieht und ich habe auch keine Ahnung, wie man beim Erstellen und dem Versand von Briefen die "Grundrechte" beachtet oder gar missachtet. Wie muss man sich das vorstellen, wenn ein durchschnittliche Mitarbeiter des BS bei seiner Arbeit für den RBB die europäische Sozialcharta missachtet? Denkt ein Bürgermeister in Brandenburg eigentlich täglich an die Menschrechtskonvention, wenn es um den Haushalt für das nächste Jahr geht? So etwa: "Oih, oih, oih, das ganze Zahlenwerk muss ich ja noch gegen die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten prüfen?"

Welche "besondere Rechtsvorschriften, die auf die Verarbeitung personenbezogener Daten anzuwenden sind" gelten denn in Brandenburg anders, als sie für Bürger Hamburgs, Hessens  oder des Saarlandes zu beachten sind? Ist die Adressänderung eines Zahlers von "Rundfunkbeiträgen" ein Vorgang, der dem Verwaltungsverfahrensgesetz Brandenburgs unterliegt und sich dadurch anders gestaltet als der gleiche Vorgang für jemanden aus NRW? Lüfte doch einmal das Geheimnis der Besonderheiten, die der BS beachten muss, die sich aus der Brandenburgische Landesverfassung ergeben. Und wohlgemerkt: bei den Tätigkeiten des BS geht es nicht um Klagen der Bürger, die die gegen "ihre" Landesrundfunkanstalt führen. Es geht vor allem um reine Buchhaltung! Der hat gezahlt, der nicht, der ist neu, die ist gestorben usw.

Also bitte raus aus dem Wolkenkuckucksheim angeblich gravierender Unterschiede in den Landesgesetzen hin zu realen Situationen, bei denen diese ganz konkret eine Rolle spielen, wo sich durch Missachtung Nachteile für die Bürger in Brandenburg ergeben. Oder eben Vorteile für mich als Hamburger, wenn der BS die Gesetzes Brandenburgs beim addieren von Kontoständen  befolgt. Und vor allem, wie diese Nichtbefolgung brandenburgischer Gesetze überhaupt real aussieht. Alles andere ist m. E. intellektuelles Gedöns. Liest sich toll, hat aber leider keinen praktischen Wert.

M. Boettcher


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g
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Die LRA stehen hinsichtlich der Werbekunden, so lange wie sie werben dürfen, in Wettbewerb?

Für das Land Berlin wäre zu schauen, denn der RBB ist kraft dem zur Gründung des RBB führenden Staatsvertrag verpflichtet, das Recht des Landes Berlin anzuwenden.


@gerechte Lösung
Zitat
Der BS unterliegt definitiv 16 x Landesrecht.
Evtl. nicht ganz? Der BS hat jenes Recht anzuwenden, welches für die jeweilige LRA als durch die LRA anzuwendendem Recht bestimmt worden ist. Wenn der BS Teil der LRA ist, handelt er so, wie es die LRA darf, für die er gerade handelt.
Ok . Werbung.

Länderrecht gilt immer nur in einem Land. Daher Länderrecht.
Sobald mehr als ein Land, müsste es Bundesrecht sein.
Da aber LRA, Die Landesrundfunkanstalt von Berlin unterliegt Berliner Recht.
Die LRA von Brandenburg unterliegt Brandenburgischem Recht.
Eine Mischung ist nicht statthaft. Das Recht ist dem jeweiligen Land zugeordnet = hoheitlich.
An der Grenze ist Schluss. Hoheitsgebiet.
Hier kassiert Berlin und dort kassiert Brandenburg.
Eine LRA = ein Recht. Siehe Hessen.
MDR = 3 x unterschiedliches Recht - geht nicht = nicht rechtsfähig. Keine LRA.


Ich gehe im anderen thread dann darauf ein, das 'nicht ganz' stimmt nämlich.
Er unterliegt, aber auch nicht. Auf die Feinheiten kommt es an.

Da du gerade beim Datenschutz bist.
Meine Überlegung: Wir befinden uns im Länderrecht in Sachen Rundfunk.
Die Daten des hessischen Bürgers gehen an den HR mit Sitz in Hessen. OK .
Ich verfechte die Meinung dass in Sachen Rundfunk die Daten im Land zu bleiben haben.
Der BS ist nicht rechtsfähig und hat damit rechtlich nicht mal einen Anspruch.

Durch welches Gesetz dürfen die Daten dann nach außen getragen werden?
Ich weiß, dass irgendwelche Politiker, Amigos, das anweisen werden, wobei ich der Meinung bin, dass das nicht rechtens ist.




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https://de.wikipedia.org/wiki/Verwaltungsvereinbarung
Zitat
Eine Verwaltungsvereinbarung ist in der deutschen Verwaltungsorganisation ein vertragliches Abkommen zwischen Trägern öffentlicher Verwaltung wie Staaten oder Gebietskörperschaften.
[1] Verwaltungsvereinbarungen können auch zwischen Behörden desselben Rechtsträgers abgeschlossen werden.

https://fragdenstaat.de/files/foi/49305/Verwaltungsvereinbarung_Beitragseinzug.pdf
Wiederum eine Feinheit, die mir aufgefallen ist.

" Verwaltungsvereinbarungen können auch zwischen Behörden desselben Rechtsträgers abgeschlossen werden "

Jetzt würde ich direkt vermuten, dass
a) die LRAs keine Behörden sind und
b) es sich um unterschiedliche Rechtsträger handelt, da unterschiedliches Landesrecht.


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@gerechte Lösung

Darf man diese "Verwaltungsvereinbarung" tatsächlich als eine solche Verwaltungsvereinbarung behandeln, wie sie ursächlich zwischen Behörden bspw. getroffen werden kann?

Die LRA haben das Recht der Selbstverwaltung zugestanden bekommen.

Wie würdest Du eine Vereinbarung zwischen diesen "sich selbstverwaltenden Stellen" bezeichnen?

Zitat
Da aber LRA, Die Landesrundfunkanstalt von Berlin unterliegt Berliner Recht.
Die LRA von Brandenburg unterliegt Brandenburgischem Recht.
Beide Länder haben aber mit dem RBB eine gemeinsame Landesrundfunkanstalt gegründet; entstanden aus dem SFB und dem ORB.

Was bitte ist daran so verstörend, daß dieser auf Basis eines Staatsvertrages gebildete RBB auf Basis öffentlichen Rechts entstanden ist, ein Unternehmen darstellt, keine hoheitlichen Befugnisse hat und übrigens auch nie hatte?

Das Komplizierte an öffentlichen Wettbewerbs-Unternehmen ist, daß sie in eigener Sache als juristische Person des öffentlichen Rechts dem öffentlichen Recht verpflichtet sind, gegenüber anderen Personen aber nicht darauf zurückgreifen können, weil juristische Personen des öffentlichen Rechts grundsätzlich keine hoheitlichen Befugnisse geltend machen können, wenn sie in Wettbewerb stehen. (EuGH, BGH, BFH).

Nehmen wir als Beispiel, das irgendwo im Forum schon einmal vorgebracht worden ist, die gemeinsamen Obergerichte der Länder Brandenburg und Berlin wie das Oberverwaltungsgericht; bei diesem ist bspw. definiert, daß es in eigener Sache das Recht des Sitzlandes anzuwenden hat.

Der RBB ist auf das Recht des Landes Berlin verpflichtet und darf das dortige Verwaltungsverfahrensrecht nicht anwenden, darf also weder Verwaltungsverfahren noch Verwaltungsvollstreckungen durchführen. Das Verwaltungsrecht des Bundes greift nicht; erstens nicht, weil Rundfunk Landesrecht ist, zweitens nicht, weil es seine Anwendung dort ausschließt, wenn das Land ein eigenes Verwaltungsverfahrensrecht hat. (Wurde im Forum ja schon durchgekaut).

Du hast freilich damit Recht, daß das Landesrecht auf das Land begrenzt ist, zu dem es gehört.

Du hast auch Recht damit, daß länderübergreifend bei gleicher Geltung eigentlich nur Bundesrecht zur Anwendung kommen kann, aber eben nur in den Bereichen, die vom Bundesrecht und dem in Teilen noch übergeordneten EU-Recht geregelt werden. Übrig bleiben damit also Wettbewerbsrecht, Handelsrecht, Zivilrecht, Datenschutzrecht, Melderecht und Co. als länderübergreifendes Recht, was überall gleich ist. (EuGH, BGH, BFH).

Die Bundesrepublik Deutschland ist ein förderaler Staat und in Länder gegliedert, die wiederum in Kreise aufgeteilt sind. Diese förderale Struktur bringt es mit sich, daß alle Länder zusammen etwas beschließen können und es trotzdem kein Bundesrecht ist.

Bundesrecht wird auf Basis des Grundgesetzes und der darauf aufbauenden Bundesgesetze von der gewählten Bundesebene realisiert; die Landesebene ist dazu gar nicht befugt.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 1.665
  • This is the way!
Guten TagX,
ahhh Rechtsträger! Land Berlin, da fällt mir fiktiv ein ...

Gemeinsame Geschäftsordnung für die Berliner Verwaltung, Besonderer Teil (GGO II)

Zitat
§ 5 – Abschluss von Staatsverträgen und Verwaltungsvereinbarungen
(1) Staatsverträge werden nach Maßgabe des § 20 Absatz 1 AZG vom Regierenden Bürgermeister bzw. von der Regierenden Bürgermeisterin abgeschlossen.
(2) Beabsichtigt eine Senatsverwaltung, mit dem Bund oder mit einem anderen Bundesland Verhand-lungen aufzunehmen, die zum Abschluss von Staatsverträgen führen sollen oder können, so ist diese Absicht der Senatskanzlei vorher mitzuteilen; diese ist an den Verhandlungen zu beteiligen. § 3 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Die Zuständigkeit für den Abschluss von Verwaltungsvereinbarungen richtet sich nach § 20 Absatz 2 AZG. Die Senatskanzlei ist rechtzeitig vor dem Abschluss zu unterrichten.

Zitat
§ 20 AZG Staatsrechtliche Vertretung; Verwaltungsvereinbarungen

(1) Der Regierende Bürgermeister vertritt Berlin staatsrechtlich. Verträge Berlins mit der Bundesrepublik Deutschland oder mit deutschen Ländern bedürfen, soweit sie nicht der Zustimmung des Abgeordnetenhauses unterliegen, der Zustimmung des Senats.

(2) Verwaltungsvereinbarungen mit Behörden der Bundesrepublik Deutschland oder deutscher Länder werden von der zuständigen Senatsverwaltung abgeschlossen. Sie bedürfen, soweit nicht die Senatsverwaltung zum Erlaß von Verwaltungsvorschriften befugt ist (§ 6 Abs. 2), der Zustimmung des Senats.

AZG, Link:

http://gesetze.berlin.de/jportal/?quelle=jlink&query=VwZustG+BE&psml=bsbeprod.psml&max=true&aiz=true

Zitat
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 28
(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.
(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.
(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

Zitat
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 5
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

Der öffentlich-rechtliche Vertrag wird in §§ 54 ff. VwVfG geregelt.

 :)





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Darf man diese "Verwaltungsvereinbarung" tatsächlich als eine solche Verwaltungsvereinbarung behandeln, wie sie ursächlich zwischen Behörden bspw. getroffen werden kann? 
K.A. . Wennschon müssen zwangsläufig 16 LRA unterschreiben, falls überhaupt rechtskonform?
Ich betrachte das nämlich so, dass die LRA das Recht zugestanden bekommen hat, im Hoheitsgebiet tätig zu sein. Ich kenne nichts, dass außerhalb auch Aktivitäten entfaltet werden müssten.

Selbstverwaltung heißt doch Selbstverwaltung und nicht gemeinsame Verwaltung und das betrifft auch das Geld. Die LRA hat dies selbst zu verwalten, darf nicht nach außen geben und schon gar nicht über die Landesgrenze hinaus. Das Geld hat im Land zu bleiben.
Ein Finanzausgleich ist nicht vorgesehen.

Worauf bezieht sich Verwaltung?
Wenn das heißen soll, dass der BS Verwaltungsaufgaben in Form von Rechtsakten tätigen soll, dann ist das grob rechtwidrig.
Der BS darf als Rechenzentrum betrieben werden, wenn überhaupt. Für meine Begriffe hat das jedes Land selbst zu tun, denn das ist heutzutage locker zu machen.

Es geht um den Grundversorgungsauftrag im eigenen Land.
Worum geht es ? Ums Geld. Der Bürger hat für den Grundversorgungsauftrag im eigenen Land aufzukommen. Alles im grünen Bereich.
Das, was darüber hinausgeht, kann nicht mehr Sache des Bürgers sein.
Mit anderen Worten, geldgierige Mafiaorganisationen stampfen immer mehr dieser Unternehmen und Tochterunternehmen aus dem Boden und der Bürger hat zu blechen.

Zitat
Die LRA haben das Recht der Selbstverwaltung zugestanden bekommen.
Dieses Recht der Selbstverwaltung gilt für das Hoheitsgebiet, der HR in Hessen, mehr darf nicht sein.
Jeder immer nur in seinen Grenzen.

Zitat
Wie würdest Du eine Vereinbarung zwischen diesen "sich selbstverwaltenden Stellen" bezeichnen?
K.A. .
Höchstwahrscheinlich verstößt das gegen die Gesetze, weil das im hoheitlichen Rundfunkrecht gegen die Privatautonomie des Bürgers verstößt, dessen Daten in Sachen Rundfunk im Land zu bleiben haben.

Diesen Meldedatenabgleich bezeichne ich in zweierlei Hinsichtlich als rechtswidrig. Einmal haben die Daten im Land zu bleiben, da Landesrecht. Und Zweitens nicht an den BS, der nicht rechtsfähig ist.
Er ist rechtlich nicht greifbar.

Ein Meldedatenabgleich an den BS ist absolut rechtswidrig.

Zitat
Beide Länder haben aber mit dem RBB eine gemeinsame Landesrundfunkanstalt gegründet; entstanden aus dem SFB und dem ORB.

Was bitte ist daran so verstörend, daß dieser auf Basis eines Staatsvertrages gebildete RBB auf Basis öffentlichen Rechts entstanden ist, ein Unternehmen darstellt, keine hoheitlichen Befugnisse hat und übrigens auch nie hatte?
Ich sage, sobald mehr als ein Landesrecht im Spiel ist, dann ist dieses Unternehmen nicht mehr rechtsfähig, siehe ARD und BS.
Nein, nein, nicht hoheitliche Befugnisse, wie z.B. Weisungsbefugnisse, sondern hoheitliche Rechte des Veranstaltens und Abkassierens. Hoheitlich = Landesgebiet.

Zitat
  weil juristische Personen des öffentlichen Rechts grundsätzlich keine hoheitlichen Befugnisse geltend machen können, wenn sie in Wettbewerb stehen.

Ursächlich hatte doch die LRA im Land das Hoheitsrecht, wo nur die eine LRA abkassiert.
Na ja, Werbung ? Das ist aber ein kleiner Teil.
Ich sage, das Geld des Bürgers an die LRA des Landes.
Einen Finanzausgleich hat es nicht zu geben und der darf m.E. im Rundfunkrecht auch nicht sein, da hoheitlich, landesrechtlich gearbeitet wird.

Zitat
Der RBB ist auf das Recht des Landes Berlin verpflichtet und darf das dortige Verwaltungsverfahrensrecht nicht anwenden, darf also weder Verwaltungsverfahren noch Verwaltungsvollstreckungen durchführen.
Der RBB kann nicht gleichzeitig für 2 Länder die LRA sein, da er dann zweierlei Recht unterliegen würde. Zweierlei Recht geht nicht --- also nicht rechtsfähig. Jeder LRA wurde zugestanden die Selbstverwaltung im Hoheitsgebiet des Landes.


Zitat
  Die Bundesrepublik Deutschland ist ein förderaler Staat und in Länder gegliedert, die wiederum in Kreise aufgeteilt sind. Diese förderale Struktur bringt es mit sich, daß alle Länder zusammen etwas beschließen können und es trotzdem kein Bundesrecht ist.

Bundesrecht wird auf Basis des Grundgesetzes und der darauf aufbauenden Bundesgesetze von der gewählten Bundesebene realisiert; die Landesebene ist dazu gar nicht befugt.
Der derzeitige Rundfunk ist eine unzulässige Vermischung von Landes- und Bundesrecht.
Es gibt da so viel Ungereimtheiten und Gesetzesverstöße, die hätten bemerkt werden müssen.

Der sog. RBStV ist nicht transformiert worden !

Transformieren heißt, diese Vorschläge, die in Form des RBStV gemacht worden, denn es kann kein Vertrag sein, weil Rundfunk einzig und allein Ländersache ist.


Ich sage, Rundfunk ist Sache eines Landes allein. Da hat es keinen Vertrag mit Anderen zu geben, wennschon, dann eine Vereinbarung, weil das in die Privatautonomie Unbeteiligter, der Bürger  eingreift! 
Das heißt nämlich, dass andere MPs mit über mich bestimmen dürfen.

Ich kenne das so, dass Verträge zwischen betroffenen Parteien gemacht werden.
Der Bürger ist in dem Fall betroffene Partei.
Dem Bürger wird das Mitspracherecht entzogen, er wird entmündigt.
D.h., es wird über seinen Kopf hinweg entschieden.
Das ist eben nur im staatlichen Verwaltungsrecht möglich, aber nicht im Rundfunkrecht.

Diese Vorschläge, die geldgierige Raupen gemacht haben, müssen in ordentliches Landesgesetz mit mehreren Debatten im Länderparlament gründlichst auf die jeweiligen Institutionen im Land umgeformt werden.
Der Bürger muss auf den ersten Blick sehen, wer was ist.
Dort muss auf Hessen bezogen genau angegeben werden: der Hessische Rundfunk und nicht seine LRA.

Den RBStV haben irgendwelche Leute ausgeheckt, die z.B. mit Hessen nicht das Geringste zu tun haben. Jetzt haben aber 16 Mann unterschrieben.
Für den Hessischen Bürger hat nur einer zu Unterschreiben und dann braucht es nach erfolgreich durchgeführten Debatten die Zustimmung des Parlaments.
Das wurde nicht gemacht, sondern fix durchgewunken.
Das Parlament wurde überrumpelt.

Vergleiche : Entstehung eines Gesetzes im Landesrecht.


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Beide Länder haben aber mit dem RBB eine gemeinsame Landesrundfunkanstalt gegründet; entstanden aus dem SFB und dem ORB.

Was bitte ist daran so verstörend, daß dieser auf Basis eines Staatsvertrages gebildete RBB auf Basis öffentlichen Rechts entstanden ist, ein Unternehmen darstellt, keine hoheitlichen Befugnisse hat und übrigens auch nie hatte?
Es hat keine gemeinsame
LANDES-Rundfunkanstalt zu geben.
LANDES-Rundfunkanstalt heißt: die Anstalt des einen Landes, die die Rechte, Rundfunk zu veranstalten, zugesprochen bekommen hat durch den Landesgesetzgeber und zwar hoheitlich innerhalb des Landes. Denn die Rechte enden an der Landesgrenze.

Gemeinsam ist Bundesrecht.

Eine länderübergreifende Regelung ist nicht drin, sobald sie in die Privatautonomie des Bürgers eingreift.
Einen gemeinsamen Sendemast errichten, darf verm. vereinbart werden.
Ich komme langsam zu dem Schluss, das alles im Land zu bleiben hat und länderübergreifend nicht mehr Landesrecht ist.
Landesrecht, heißt für mich, generell immer nur im Land und nicht darüber hinaus.

Der Bürger des Landes Brandenburg und der Bürger des Landes Thüringen hat SEINE LRA zu haben mit Sitz im Land und nicht außerhalb, da Landesrecht gilt und nicht Bundesrecht.
Außerdem stellt es Ungleichbehandlung dar, eine Benachteiligung, wenn der Sitz außerhalb liegt.

Die jeweilige LRA, als öffentlich rechtlich, hat eben hoheitliches Recht.
Dieser einzige Sender hat es und hat demzufolge einen Grundversorgungsauftrag. Ein privater hat keinen Grundversorgungsauftrag.
Andere Anstalten im Land sind dann privatrechtlicher Natur und haben kein hoheitliches Recht.
Nur der öff.-rech. hat es zu haben und darf im Land abkassieren - im Hoheitsgebiet.


Zitat
Das Komplizierte an öffentlichen Wettbewerbs-Unternehmen ist, daß sie in eigener Sache als juristische Person des öffentlichen Rechts dem öffentlichen Recht verpflichtet sind, gegenüber anderen Personen aber nicht darauf zurückgreifen können, weil juristische Personen des öffentlichen Rechts grundsätzlich keine hoheitlichen Befugnisse geltend machen können, wenn sie in Wettbewerb stehen.
Ich sehe das so, dass die öff.-rech. die Grundversorgung zu leisten haben, für die der Bürger seinen Beitrag entrichtet und Werbung gehört dort nicht rein, weil dadurch eine Vermischung stattfindet.
Hoheitliches Recht = Gebietsschutz.

Werbung ist Sache der privaten. = Wettbewerb.

@Pinguin,
Wenn du jetzt schreibst, dass eine LRA dann, wenn sie am Wettbewerb teilnimmt, keine hoheitlichen Rechte mehr hat, dann bedeutet das, dass der Bürger dieser LRA gegenüber auch nicht mehr verpflichtet werden darf.
Der Bürger braucht nämlich dann nicht mehr zu zahlen.

Wie sieht es da mit anderen öff.-rech. aus, die am Wettbewerb teilnehmen? Ich kenne da keine.
Ich bin der Meinung, entweder öff.-rech. und hoheitliches Abkassieren oder eben privat.


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Ich betrachte das nämlich so, ....

Ein Finanzausgleich ist nicht vorgesehen.

Anderer Ansicht: der Gesetzgeber. Siehe Abschnitt IV im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag.

§12 Ermächtigung und Verpflichtung zum Finanzausgleich

Quelle: http://download.hr.de/unternehmen/rechtliche-grundlagen/2016-rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag-100.pdf

M. Boettcher


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Anderer Ansicht: der Gesetzgeber. Siehe Abschnitt IV im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag.

§12 Ermächtigung und Verpflichtung zum Finanzausgleich
Das ist alles Makulatur.

Wenn irgendwo steht: der Gesetzgeber , ja, wer ist denn dieser ominöse Gesetzgeber?
Das zählt nicht, denn es hat z.B. dort konkret zu stehen: die Hessische Landesregierung. Damit kann ich etwas anfangen, mit: der Gesetzgeber, nicht.


Sämtliche Staatsverträge hinsichtlich Rundfunk sind rechtwidrig.

Hinsichtlich Rundfunk, der Landesrecht ist, hat es keine Staatsverträge zu geben, die in die Privatautonomie des Bürgers eingreifen.

Sobald die Ländergrenze überschritten wird, ist es kein Landesrecht mehr. Andere haben da nicht mitzureden.

Die Rechte des Bürgers werden mit Füßen getreten. = Willkür.
Die Wohnungssteuer ist eine Wohnungssteuer und hat im Rundfunkrecht nichts verloren. Diese ist voll gesetzeswidrig.


Ein Finanzausgleich ist durchaus möglich in rein staatlichen, also auch landesrechtlichen Sachen, die z.B. über Steuern finanziert werden aber nicht bei Gebühren.


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Das ist alles Makulatur.

Oh, ein Umstürzler  8)

Zitat
Wenn irgendwo steht: der Gesetzgeber , ja, wer ist denn dieser ominöse Gesetzgeber?
Das zählt nicht, denn es hat z.B. dort konkret zu stehen: die Hessische Landesregierung.

Mit ein wenig Mühe bekommst du sicher heraus, wer den Staatsvertrag geschlossen hat. Zu einfach wollte ich es dir jetzt auch nicht machen.

Zitat
Damit kann ich etwas anfangen, mit: der Gesetzgeber, nicht.

Wer ist das wohl in Hessen? Denk doch 'mal nach, dann kommst du auch darauf.

Zitat
Sämtliche Staatsverträge hinsichtlich Rundfunk sind rechtswidrig.

Ich bewundere deine juristische Expertise, habe jedoch begründeten Anlaß zu der Vermutung, dass entsprechende Ansichten nicht das Plazet der Gerichte finden werden.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

  • Beiträge: 7.386
Wenn du jetzt schreibst, dass eine LRA dann, wenn sie am Wettbewerb teilnimmt, keine hoheitlichen Rechte mehr hat, dann bedeutet das, dass der Bürger dieser LRA gegenüber auch nicht mehr verpflichtet werden darf.
Der Bürger braucht nämlich dann nicht mehr zu zahlen.

Wie sieht es da mit anderen öff.-rech. aus, die am Wettbewerb teilnehmen? Ich kenne da keine.
Ich bin der Meinung, entweder öff.-rech. und hoheitliches Abkassieren oder eben privat.
Hast Du die Entscheidungen des BGH und BFH bereits zur Kenntnis genommen? BGH KZR 3/14 & BGH KZR 31/14, BFH V R 32/97

Hoheitliche Befugnisse hat der Staat nur in jenen Bereichen, die ihm eigentümlich vorbehalten sind. Gefestigte Rechtsprechung von BGH und BFH und übrigens auch von BVerfG, (das von jeher zwischen hoheitlich und nicht-hoheitlich trennt), und EuGH.

Sobald eine Behörde in Wettbewerb steht, sich also in eigener Sache in einer Branche betätigt, wo der Staat Wettbewerb zwischen unterschiedlichen Unternehmen zugelassen hat, hat sie in dieser Branche keine hoheitlichen Rechte mehr.

Es bedarf der Anrufung des gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes, will das Bundesverwaltungsgericht von den Entscheidungen des BGH und BFH abweichen; das BVerfG ist kein Part dieses gemeinsamen Gerichtshofes.

Was ist nur daran nicht zu verstehen?

BGH KZR 3/14 -> die LRA stehen untereinander in Wettbewerb;
BGH KZR 31/14 -> die LRA stehen mit dem ZDF und den privaten Rundfunkunternehmen in Wettbewerb;

BFH V R 32/97 -> eine Behörde hat keine hoheitlichen Befugnisse, wenn sie als Wettbewerber auftritt; (unmittelbare Bindungswirkung für das Land Brandenburg);

Die LRA RBB darf nur als Unternehmen handeln, und nein, "öffentlich-rechtlich" heißt nicht automatisch "hoheitliche Befugnis", weil ein "Betrieb gewerblicher Art" nicht auch ein "Betrieb hoheitlicher Art" sein darf. (Siehe Körperschaftssteuergesetz).

Die Abgabeordnung definiert übrigens:

Zitat
§ 14 Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist eine selbständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich. Eine Vermögensverwaltung liegt in der Regel vor, wenn Vermögen genutzt, zum Beispiel Kapitalvermögen verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet wird.

Abgabenordnung (AO)
https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__14.html

Und nun vergleiche das mal mit dem Tätigkeitsfeld der Landesrundfunkanstalten.


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

g
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@pinguin,
Das muss ich mir in Ruhe nochmal anschauen.

@all

Was heißt Verwaltung und was heißt Selbstverwaltung?

Eine Verwaltung verwaltet z.B. ein bestimmtes Gebiet. Stadt mit Gebäuden und Bürgern. Behörde, da das Recht vorhanden ist, in die Belange des Bürgers einzugreifen.

Die Selbstverwaltung ist auf das Verwalten der LRA begrenzt. Nur sich selbst. Nicht den Bürger.


Die Wohnungssteuer heißt aber, dass der Nutzer, Kunde, der früher seinen Willen zum Nutzen mit Anmeldung bekunden musste,
jetzt ein Zwangsmitglied geworden ist. Damit wurde aus der Anstalt eine Körperschaft.
Es wird verwalterischer Zwang angewendet, der den Behörden vorbehalten ist.


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