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Allgemeines => Dies und Das! => Thema gestartet von: gerechte Lösung am 17. März 2018, 23:53

Titel: Was ist eine "Verwaltungsvereinbarung"? Voraussetzungen/ Kriterien
Beitrag von: gerechte Lösung am 17. März 2018, 23:53
Zum Begriff Verwaltungsvereinbarung finde ich relativ wenig.

Bei Wiki steht
https://de.wikipedia.org/wiki/Verwaltungsvereinbarung
Zitat
Eine Verwaltungsvereinbarung ist in der deutschen Verwaltungsorganisation ein vertragliches Abkommen zwischen Trägern öffentlicher Verwaltung wie Staaten oder Gebietskörperschaften.
[1] Verwaltungsvereinbarungen können auch zwischen Behörden desselben Rechtsträgers abgeschlossen werden.

Ich will darauf hinaus, dass die LRAs eben keine solche vereinbaren dürfen, da dies staatlichen Stellen vorbehalten ist und die LRAs allesamt staatsfern sein sollten.
Staatsfern und Behörde passt nicht zusammen.

Zitat
Eine Verwaltungsvereinbarung ist ein vertragliches Abkommen zwischen Staaten, dem Bund und den Ländern oder zwischen den Bundesländern untereinander.
Quelle: https://www.arl-net.de/lexica/de/verwaltungsvereinbarung?lang=en

https://fragdenstaat.de/files/foi/49305/Verwaltungsvereinbarung_Beitragseinzug.pdf
Titel: Re: Was ist eine "Verwaltungsvereinbarung"? Voraussetzungen/ Kriterien
Beitrag von: Lev am 18. März 2018, 13:18
Der Bund kann mithilfe von Gesetzen genauso Behörde errichten wie das Land.

Bei einem Finanzamt handelt es sich z.B. um eine Behörde der staatlichen Finanzverwaltung.
Die LRA sind dagegen Behörden, die dem Land unterstehen. Insofern sind sie Staatsfern. ("im abgabenrechtlichen Sinne")

Nachtrag:
Die Rundfunkabgabe ist keine Steuer. Sie ist eine "Vorzugslast". D.h. sie ist nicht nur das Gegenteil einer Steuer, sondern darüber hinaus auch eine Abgabe im verwaltungsrechtlichen Sinne an die Bundesländer. In Berlin verhält sich das etwas anders.
Diese Vorzugslast wird dementsprechend von den Länder erhoben und ist deswegen als Staatsfern (im "abgabenrechtlichen Sinne"  ) zu betrachten. 

Vielleicht hilft das?
Titel: Re: Was ist eine "Verwaltungsvereinbarung"? Voraussetzungen/ Kriterien
Beitrag von: drboe am 18. März 2018, 14:31
Der Bund kann mithilfe von Gesetzen genauso Behörde errichten wie das Land.

Bei einem Finanzamt handelt es sich z.B. um eine Behörde der staatlichen Finanzverwaltung.
Die LRA sind dagegen Behörden, die dem Land unterstehen. Insofern sind sie Staatsfern. ("im abgabenrechtlichen Sinne")

Du möchtest den Organen der Bundesländer die Staatlichkeit, den Landesbehörden die Behördeneigenschaft absprechen?


Zitat
Nachtrag:
Die Rundfunkabgabe ist keine Steuer. Sie ist eine "Vorzugslast". D.h. sie ist nicht nur das Gegenteil einer Steuer, sondern darüber hinaus auch eine Abgabe im verwaltungsrechtlichen Sinne an die Bundesländer. In Berlin verhält sich das etwas anders.
Diese Vorzugslast wird dementsprechend von den Länder erhoben und ist deswegen als Staatsfern (im "abgabenrechtlichen Sinne"  ) zu betrachten. 

Das sieht die Mehrzahl der Gutachter, die sich mit dem sogn. Rundfunkbeitrag befassten, völlig anders. Ich verweise stellvertretend auf das Gutachten von Richter Thomas Exner und RA Dennis Seifarth. Sie kommen zum Ergebnis, dass der sogn. Rundfunkbeitrag eine verfassungswidrige Gemeinlast im Gewand einer Vorzugslast ist. D. h., es handelt sich um eine Steuer. Exner & Seifarth befassen sich vor allem mit der Wohnungsabgabe. Zudem ist ihr Artikel erfreulich kurz  :)

M. Boettcher
Titel: Re: Was ist eine "Verwaltungsvereinbarung"? Voraussetzungen/ Kriterien
Beitrag von: pinguin am 18. März 2018, 19:57
Bei einem Finanzamt handelt es sich z.B. um eine Behörde der staatlichen Finanzverwaltung.
Die LRA sind dagegen Behörden, die dem Land unterstehen. Insofern sind sie Staatsfern. ("im abgabenrechtlichen Sinne")
Das Finanzamt ist eine Landesbehörde, keine Behörde des Bundes; die FA führen primär Bundesrecht aus und sekundär das wenige Landesrecht, das der Bund dem Land überlassen hat.

FGO wie FVG führen hier zur Erleuchtung; beides Bundesrecht.

Behörden der Länder sind keinesfalles staatsfern, wie auch die Länder als Teil des Bundes keinesfalles staatsfern sind.
Titel: Re: Was ist eine "Verwaltungsvereinbarung"? Voraussetzungen/ Kriterien
Beitrag von: gerechte Lösung am 18. März 2018, 20:50
Die LRA sind dagegen Behörden, die dem Land unterstehen. Insofern sind sie Staatsfern. ("im abgabenrechtlichen Sinne")
RBStV heißt Staatsvertrag.
Es gibt in Deutschland z.B. den Freistaat Bayern, der mit dem Freistaat Thüringen einen Vertrag schließen darf.
Die Rede ist jedoch immer nur von Bund und Länder.
Bund und Länder ist in dem Sinne: Staat.


Diese Verwaltungsvereinbarung_Beitragseinzug wurde durch die LRAs getätigt. :
https://fragdenstaat.de/files/foi/49305/Verwaltungsvereinbarung_Beitragseinzug.pdf

Da ich nichts anderes finden kann, als das bereits Genannte, muss ich zwangsläufig davon ausgehen, dass die LRAs dazu gar nicht berechtigt sind, eine derartige Vereinbarung zu treffen.
Ich komme zu der Annahme, dass diese Vereinbarung durch Missachtung der geltenden Bestimmungen rechtswidrig getätigt worden ist.

Hierin wird der BS zu rechtswidrigen Handlungen angestiftet.
Titel: Re: Was ist eine "Verwaltungsvereinbarung"? Voraussetzungen/ Kriterien
Beitrag von: denyit am 18. März 2018, 21:53
Da ich nichts anderes finden kann, als das bereits Genannte, muss ich zwangsläufig davon ausgehen, dass die LRAs dazu gar nicht berechtigt sind, eine derartige Vereinbarung zu treffen.
Denke mal einen Moment über die Logik nach: Wenn etwas nicht geregelt ist, dann ist es verboten?

Die WIkipedia ist so viel Wert, wie die Quelle, auf die sie sich bezieht. (Ich finde da nichts zu einem Verbot.)

Grundsätzlich steht es zudem im Gesetz, dass die LRAs gemeinsam agieren können.

Solange du nix findest, was explizit gegen die gemeinsame EInrichtung spricht, sehe ich keine Basis für deine Argumentation.

Btw: Das "staatsfern" bezieht sich auf die Unabhängigkeit des örR vom Staat.
Titel: Re: Was ist eine "Verwaltungsvereinbarung"? Voraussetzungen/ Kriterien
Beitrag von: gerechte Lösung am 18. März 2018, 22:37
Mir geht es um diese Verwaltungsvereinbarung_Beitragseinzug .

Im Gesetz steht, dass die Länder Rundfunk veranstalten dürfen. Diese Aufgabe wird an eine Anstalt des jeweiligen Landes übertragen.
Man veranstaltet Rundfunk im Land und darf im Land Abgaben erheben für die Nutzung.
Das hat alles innerhalb des Landes zu erfolgen.

Jetzt kommt aber Köln und will in Hessen mitreden und Forderungen stellen.
Dazu wurde der BS lt. dieser Vereinbarung ermächtigt von den LRAs, die aber gar nicht gesetzgeberisch mir gegenüber handlungsfähig sind.
Das müsste einzig und allein der Gesetzgeber direkt regeln.
Nun denke ich aber, dass die Länder nicht befugt sind, eine Einrichtung zu erschaffen, die im Namen des Landes Hessen tätig wird, obwohl sie bundesweit agiert.

Unterliegt der BS dem Bundesrecht oder dem Landesrecht?
Wenn er Landesrecht unterliegt, dann darf er landesweit agieren und wenn Bundesrecht, dann bundesweit.

Die LRAs dürfen von mir aus dem BS innerbetriebliche Handlungen zuweisen, wie welche Schreiben zu lagern sind usw. .

Darum geht es mir in erster Linie.
Wennschon, dann hat das die Anstalt des Landes selbst zu tun.

Von mir aus darf es den BS geben, dann aber als bundesweite Organisation mit Bundesrecht. Geht aber nicht.
Daher auch : nicht rechtsfahig.
Der BS darf auch nicht: im Auftrag handeln, weil das bedeutet, dass der BS eine eigene Firma ist.

Zu welcher LRA konkret gehört der BS? Die Aussage: Teil der LRA oder LRAs ist mir nicht genug, da der Bürger schon wissen muss, wer sein Gegenüber ist.
Das ist definitiv eine Anstalt in seinem Land, d.h. Hessen in dem Fall.

Wem konkret im Falle eines Bürgers aus Hessen wäre der BS zuzuordnen und woraus geht das konkret hervor?


Jede LRA darf von mir aus im eigenen Land eine Einzugszentrale einrichten und für diese eine Verwaltungsvereinbarung erstellen.
Zum Anderen: In dieser Verwaltungsvereinbarung_Beitragseinzug haben u.a. Leute unterschrieben, die aber nicht in die Belange des Landes Hessen eingreifen dürfen.

Wenn dort mehrere Unterschriften sind, dann sehe ich das so, dass mir vorgetäuscht wird, dass das alles meine Vertragspartner, rechtlichen Ansprechpartner sein sollen.
Es ist aber nur ein Intendant und nur seine Unterschrift darf da drauf sein.
Titel: Re: Was ist eine "Verwaltungsvereinbarung"? Voraussetzungen/ Kriterien
Beitrag von: noGez99 am 18. März 2018, 23:30
Das ist ein interessanter Aspekt
RBSTV:
Zitat
(7) Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr. Die Landesrundfunkanstalt ist ermächtigt, einzelne Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs und der Ermittlung von Beitragsschuldnern auf Dritte zu übertragen und das nähere durch die Satzung nach § 9 Abs. 2 zu regeln. Die Landesrundfunkanstalt kann eine Übertragung von Tätigkeiten auf Dritte nach Satz 2 ausschließen, die durch Erfolgshonorare oder auf Provisionsbasis vergütet werden.
Ich überlege gerade folgendes:
Der RBStV ist ja Landesrecht und transformiert in Landesgesetz. Das heißt die Formulierungen betreffen nur das Land, weil etwas anderes kann das Land nicht gesetzlich regeln.
Jede Landesrundfunkanstalt - Es ist nicht festgelegt, dass ein Land nur eine Landesrundfunkanstalt hat. Ausserhalb des Landes gelegene RA können im Landesgesetz nicht gemeint sein.

Zitat
einzelne Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs und der Ermittlung von Beitragsschuldnern auf Dritte zu übertragen
Von Rechtsgeschäften ist hier nicht die Rede ...

Wieso darf die LRA eigentlich die Verwaltungsvereinbarung mit dem Beitragsservice abschliessen? Dass der BS ein Teil der LRA ist und in ihrem Namen handelt? Wo steht das im Gesetz?
(Falls das schon geklärt sein sollte bitte ich um Entschuldigung, ich habe im Forum nicht danach gesucht)


Und weil die Gerichte alles im Sinne des Rundfunks auslegen, kommen wir mit unserer Interpretation wohl nicht viel weiter :-((
Titel: Re: Was ist eine "Verwaltungsvereinbarung"? Voraussetzungen/ Kriterien
Beitrag von: gerechte Lösung am 18. März 2018, 23:44
Wieso darf die LRA eigentlich die Verwaltungsvereinbarung mit dem Beitragsservice abschliessen? Dass der BS ein Teil der LRA ist und in ihrem Namen handelt? Wo steht das im Gesetz?
Ja, immer nur im eigenen Land, da Landesrecht. Über die Grenze hinaus, geht nicht. Köln liegt außerhalb.

Nicht ganz, nicht mit dem BS, sondern wohl 9 LRA, ZDF und DR untereinander.
Unklar ist, wieso ZDF und DR mitreden, da ja Landesrecht. Unklar ist, wieso nicht 16 LRA, da es das Landesrecht 16 Mal gibt.

Im Gesetz steht nichts vom BS direkt. Und im RBStV auch nicht, nur etwas gemeinsames.
Dieser RBStV ist weitestgehend nicht durchdacht und enthält Fehler.

Zitat
  Jede Landesrundfunkanstalt - Es ist nicht festgelegt, dass ein Land nur eine Landesrundfunkanstalt hat.
(Das verstehe ich so, da es ja 16 Länder betrifft, ist die jeweilige Anstalt gemeint.)
Das irritiert eben gewaltig.
Es muss im Land auf den Bürger des Landes zugeschnitten sein.

Da du das ansprichst.
Für Hessen müsste ganz konkret im Vertrag, der sozusagen transformiert wurde
((Oder eher eben für meine Begriffe nicht. Transformieren - verstehe ich so, auf das jeweilige Land ersichtlich zugeschnitten, umgeformt, ein Transformator, Transformer ist ein Umformer.)), drin stehen : der Hessische Rundfunk.
Dieser allgemein gehaltene Vertrag muss so umgesetzt werden, dass für den hessischen Nutzer ersichtlich ist, wer sein rechtliches Gegenüber, sein Vertragspartner ist.
Bei Hessen ginge es ja grad mal noch.

Was müsste für den thüringer Bürger drin stehen? Der MDR? Der hat seinen Sitz in Sachsen.
Das liegt außerhalb des Landes!
Hier wird es kompliziert.
Wer denn, bitteschön, soll das sein?
Und darum hat man das mal schön weggelassen.

Das heiß nicht anderes, als das, was da so mal bei drei Bier ausgekaspert wurde, völlig wortgleich in allen 16 Ländern übernommen worden ist.
Warum das? Verm., weil man es schnell über die Bühne zerren wollte?
Titel: Re: Was ist eine "Verwaltungsvereinbarung"? Voraussetzungen/ Kriterien
Beitrag von: drone am 19. März 2018, 00:25
Wieso darf die LRA eigentlich die Verwaltungsvereinbarung mit dem Beitragsservice abschliessen?
Weil der RBStV ihr genau das zugesteht.

Lies nochmal genau (RBStV):
Zitat
(7) Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr. Die Landesrundfunkanstalt ist ermächtigt, einzelne Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs und der Ermittlung von Beitragsschuldnern auf Dritte zu übertragen und das nähere durch die Satzung nach § 9 Abs. 2 zu regeln.

Für den Rest siehe die ominöse und im Netz kaum auffindbare "Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug" [1].

Wirkliche (d.h. rechtliche) Konsequenzen ergeben sich für die BürgerInnen aber erst, wenn der Festsetzungsbescheid(!) mit Rechtsbehelfsbelehrung (in Ermangelung eines vorausgehenden Leistungs- oder Beitragsbescheides) ins Haus flattert, i.A. des BS, und beauftragt von der zuständigen LRA, die sich numehr als eigentlicher Ansprechpartner zu erkennen geben muss(!). Dabei kann der BS dann so "unrechtsfähig" sein, wie er will.

[1] Verwaltungsvereinbarung "Beitragseinzug" (14.11.2013, Volltext)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17447.msg114738.html#msg114738 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17447.msg114738.html#msg114738)
Titel: Re: Was ist eine "Verwaltungsvereinbarung"? Voraussetzungen/ Kriterien
Beitrag von: gerechte Lösung am 19. März 2018, 00:34
Wennschon, dann müsste dort stehen, im eigenen Land. Einverstanden.

Aber was ist bei Hessen mit einer Einrichtung, die in Köln sitzt? geht nicht.

Es dürfen keine Schreiben aus Köln kommen, die Forderungen in Hessen geltend machen von dieser nicht rechtsfähigen Einrichtung, da Rechtsangelegenheit.
Die kommen mit vollständigem Datensatz des BS im Briefkopf, was vortäuscht, dass die der Gläubiger sind. Die haben eine eigene Gläubiger-ID im ganzen Bundesgebiet.
In Sachen Rundfunk muss jedes Land eine eigene ID haben.
Titel: Re: Was ist eine "Verwaltungsvereinbarung"? Voraussetzungen/ Kriterien
Beitrag von: Lev am 19. März 2018, 00:39
@drboe
Zitat
Du möchtest den Organen der Bundesländer die Staatlichkeit, den Landesbehörden die Behördeneigenschaft absprechen?
Nö !

Die Vorzugslast bzgl. der Rundfunkabgabe ist aktuelle Rechtssprechung!
Aber ...
ich würde mich gerne mit der Gemeinlast von Richter Thomas Exner und RA Dennis Seifarth vertraut machen.
Hast du einen Link. Wäre Nett.     Danke!   :)

@ Pinguin
Ich möchte diesen Satz von mir zurück nehmen.
Zitat
Bei einem Finanzamt handelt es sich z.B. um eine Behörde der staatlichen Finanzverwaltung. 
Er ist so nicht korrekt! 
Entschuldigung  :)

Lev
Titel: Re: Was ist eine "Verwaltungsvereinbarung"? Voraussetzungen/ Kriterien
Beitrag von: Kurt am 19. März 2018, 02:04
Falls die mal jemand im Netz sucht:

https://fragdenstaat.de/files/foi/49305/Verwaltungsvereinbarung_Beitragseinzug.pdf

Quelle: https://fragdenstaat.de/anfrage/verwaltungsvereinbarung-beitragseinzug/
Titel: Re: Was ist eine "Verwaltungsvereinbarung"? Voraussetzungen/ Kriterien
Beitrag von: pinguin am 19. März 2018, 06:52
@gerechte Lösung

Diese "Verwaltungsvereinbarung" ist Resultat der den LRA zugestandenen Selbstverwaltung; im Rahmen dieser dürfen sie insofern freilich vereinbaren, daß eine gemeinsame Stelle namens Beitragsservice besteht und den Zahlungsverkehr mit den Nutzern abwickelt. Daran dürfte nix auszusetzen sein.

In KZR 31/14 steht seitens des BGH, daß die ARD eine öffentlich-rechtliche Gemeinschaftseinrichtung ohne eigene Rechtspersönlichkeit sei und deshalb weder verklagt werden kann, noch selber klagen darf. (Wäre die Nebenfrage, ob die ARD eigene Mitarbeiter beschäftigt, was arbeitsrechtlich evtl. kritisch wäre, weil ja dann auch die eigenen Mitarbeiter keine Möglichkeit hätten, ihren Arbeitgeber, also die ARD, im Falle des Falles zu verklagen?).

Es liegt hier die Vermutung nahe, daß der gleiche Sachverhalt auf den Beitragsservice übertragbar ist, zumal diese "gemeinsame Stelle", die die LRA "Beitragsservice" benannt haben, als nicht rechtsfähig definiert ist.

Der BS wäre jedenfalls als Teil der LRA verpflichtet, einer Person gegenüber jenes Recht einzuhalten, was am Sitzort dieser Person gilt; der BS müsste sich also durch 16 verschiedene Landesrechte mühen, hat doch das Recht des einen Landes im anderen keine Geltung.
Titel: Re: Was ist eine "Verwaltungsvereinbarung"? Voraussetzungen/ Kriterien
Beitrag von: denyit am 19. März 2018, 07:34
Aber was ist bei Hessen mit einer Einrichtung, die in Köln sitzt? geht nicht.
Wenn du solche Behauptungen aufstellst, dann bitte eine Quelle angeben, oder zumindest eine schlüssige Argumentation. Das es geht zeigt die Praxis.

Es dürfen keine Schreiben aus Köln kommen, die Forderungen in Hessen geltend machen von dieser nicht rechtsfähigen Einrichtung, da Rechtsangelegenheit.
Das wurde jetzt bereits oft erklärt: Im Namen/Auftrag der benannten LRA.

Die kommen mit vollständigem Datensatz des BS im Briefkopf, was vortäuscht, dass die der Gläubiger sind.
Ist bereits von etlichen Gerichten entschieden worden: Ist eine LRA genannt, dann sind die Schreiben gültig.

Die haben eine eigene Gläubiger-ID im ganzen Bundesgebiet.
In Sachen Rundfunk muss jedes Land eine eigene ID haben.
Ist inwiefern relevant? Wie schließt du auf ein Verbot der Tätigkeit des BS?

Grundsätzlich finde ich es auch "bedenklich", dass die Schreiben des BS den Eindruck erwecken, dass der BS mit eigenen (bundesweiten) Rechten auftritt. Solange die Beitragsbescheide aber die LRA benennen, wird das von den Gerichten nicht beanstandet.
Titel: Re: Was ist eine "Verwaltungsvereinbarung"? Voraussetzungen/ Kriterien
Beitrag von: pinguin am 19. März 2018, 11:20
Kritischer könnte es sein, daß gemäß dieser "Verwaltungsvereinbarung" Beitragsmittel an eine GmbH fließen, nämlich diese ARTE Deutschland GmbH.
Titel: Re: Was ist eine "Verwaltungsvereinbarung"? Voraussetzungen/ Kriterien
Beitrag von: gerechte Lösung am 19. März 2018, 12:29
@Pinguin,
Man bedenke bitte, wir befinden uns im Rundfunkrecht, Landesrecht und nicht im Bundesrecht.

Ich trenne : einmal Veranstaltung Rundfunk und andermal das rechtliche Verhältnis zum Nutzer/ Kunden.
In Sachen Veranstaltung dürfen die von mir aus so manches tun.
Hier geht es um das rechtliche Verhältnis zum Nutzer/ Kunden z.B. in Hessen.

Innerhalb des Landes, z.B. Hessen, einverstanden, von mir aus mehrere dieser Stellen.
Die Selbstverwaltung gilt dann nur für Hessen.
Der Gesetzgeber in Hessen darf nur Genehmigungen für Hessen erteilen.
Die Frage ist, dürfen die 16 Landesfürsten eine bundesweite Einrichtung errichten? Diese arbeitet aber nach Landesrecht und behauptet Teil meiner LRA zu sein.
Man kann es drehen und wenden wie man will, es passt hinten und vorn nicht und verstößt massiv gegen die Rechte des Bürgers, nämlich von einer Institution seines Landes angesprochen zu werden.

Köln unterliegt nicht hessischem Recht!
Nach welchem Recht werden die Mitarbeiter beim BS dort beschäftigt?, wie du sagst.
Sind da welche beim HR angestellt? Die arbeiten aber in einem anderen Land.
Der BS müsste Angestellte haben, die unterschiedlich, nach dem jeweiligen Land, behandelt werden müssten.

Der BS tritt mit eigenem Briefkopf und eigener Wort-/ Bildmarke auf, täuscht demzufolge vor, ein eigenständiges Unternehmen zu sein.
Der BS schreibt: im Auftrag.
Eine Unterabteilung einer großen Firma, z.B. Buchhaltung, schreibt niemals : im Auftrag.


Teil der LRA , Teil entspricht einer Ab-Teil-ung und hat einen Abteilungsleiter und keinen Geschäftsführer.

Die Abgabe ist Schickschuld an die LRA, nicht an den BS. Die LRA gibt kleine Teile weiter, so steht es im Text.
D.h., die Daten des Nutzers, der selbst überweist, haben beim BS nichts verloren.
M.E. darf ich der LRA eine Einzugsermächtigung erteilen. Beim BS habe ich da so meine Zweifel. Einmal nicht rechtsfähig und andermal in Köln.
Meine Daten haben im Land zu bleiben --- in Sachen Rundfunk, da Landesrecht.

Es geht nach wie vor um Landesrecht, eben nicht um Bundesrecht. Hierbei ist klar zu trennen. Diese Trennung muss eingehalten werden.

Die GEZ hat die Aufgaben der Bundespost übernommen.
Diese waren die Entgegennahme der Gebühr.
Wer hat damals gemahnt? Ich weiß es leider nicht.

Titel: Re: Was ist eine "Verwaltungsvereinbarung"? Voraussetzungen/ Kriterien
Beitrag von: drboe am 19. März 2018, 13:27
gerechte Lösung: ich habe immer noch nicht verstanden, wie du darauf kommst, das z. B. der HR nicht außerhalb der Landesgrenzen eine Bude mit der "Kundenbetreuung" beauftragen kann, an der er sogar selbst beteiligt ist und die diesen Job auch für andere Sender übernimmt. Der Gesetzgeber in Hessen hat das doch dem HR explizit erlaubt und das sogar in ein Gesetz geschrieben. Was willst du noch? Ein Schreiben der Landesregierung?

Zitat
Lieber Herr Intendant,

hiermit kommen wir auf unser Gesetz vom .... zurück und bestätigen Ihnen gern, dass Sie, als Leiter des rechtsfähiges Unternehmens HR des Landes Hessen schalten und walten können wie die Führung jedes andere Unternehmens auch. Sie dürfen mittels des HR unter anderem auch Werbung verkaufen, Filme produzieren und weltweit verkaufen, Korrespondenten-Büros unterhalten, mit anderen ÖR-Sendern organisatorische Gemeinschaften bilden, ihre Beitragsangelegenheiten selbst regeln, Firmen gründen und sich an anderen Firmen beteiligen, wie auch ansonsten machen was Sie wollen. Sie und ihre Mitarbeiter dürfen reisen und sich einen feinen Lenz machen, wann immer ihnen danach ist. Bedenken Sie aber immer, wer Ihnen diesen Job verschafft hat. Wir verstehen uns, gelle?

Ihre Landesregierung

Der Gesetzgeber jedes Bundeslandes hat seiner Rundfunkanstalt erlaubt Details der "Beitragserhebung" per Satzung zu regeln. Diese Satzung sind m. W. in allen Bundesländern gewollt gleich. So sagt die Satzung des NDR in den ersten 3 Paragraphen:

Zitat
§ 1 Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für alle Personen, die im Sinne des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages Wohnungen (§ 3 RBStV), Betriebsstätten (§ 6 RBStV) oder Kraftfahrzeuge (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 6 Abs. 2 Satz 3 RBStV) innehaben.

§ 2 Gemeinsame Stelle der Landesrundfunkanstalten
Die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten nimmt die der Rundfunkanstalt zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten nach § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV ganz oder teilweise für diese wahr. Sie wird dabei auch für das ZDF und das Deutschlandradio tätig.

§ 3 Anzeigen, Formulare
(1) Anzeigen über Beginn und Ende des Innehabens einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeuges sind unverzüglich schriftlich gemäß § 126 Abs. 1, 3 und 4 Bürgerliches Gesetzbuch, § 3 a Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes der in § 2 genannten gemeinsamen Stelle zuzuleiten. Dies gilt auch für die Anzeige eines Wohnungswechsels sowie für jede Änderung der Daten nach § 8 Abs. 4 und 5 RBStV.
(2) Für die Anzeigen sollen die dafür vorgesehenen Formulare verwendet werden. Die Formulare werden im Internet für jedermann zugänglich gemacht und auf Anforderung kostenfrei zugesandt.
(3) Den Beitragsschuldner trifft die Beweislast für den Zugang einer Anzeige im Sinne von Absatz 1 bei der in § 2 genannten gemeinsamen Stelle.

mehr unter: http://www.schure.de/205/58103-021.htm

Die ersten drei Paragraphen lauten beim WDR

Zitat
§ 1 Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für alle Personen, die im Sinne des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags Wohnungen (§ 3 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags), Betriebsstätten (§ 6 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags) oder Kraftfahrzeuge (§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 Satz 3 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags) innehaben.

§ 2 Gemeinsame Stelle der Landesrundfunkanstalten
Die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten nimmt die dem WDR zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten nach § 10 Absatz 7 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags ganz oder teilweise für den WDR wahr. Sie wird dabei auch für das ZDF und das Deutschlandradio tätig.

§ 3 Anzeigen, Formulare
(1) Anzeigen über Beginn und Ende des Innehabens einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeuges sind unverzüglich schriftlich gemäß § 126 Absatz 1, 3 und 4 Bürgerliches Gesetzbuch und § 3a Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes der in § 2 genannten gemeinsamen Stelle zuzuleiten. Dies gilt auch für die Anzeige eines Wohnungswechsels sowie für jede Änderung der Daten nach § 8 Absatz 4 und 5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags.
(2) Für die Anzeigen sollen die dafür vorgesehenen Formulare verwendet werden. Die Formulare werden im Internet für jedermann zugänglich gemacht und auf Anforderung kostenfrei zugesandt.
(3) Den Beitragsschuldner oder die Beitragsschuldnerin trifft die Beweislast für den Zugang einer Anzeige im Sinne von Absatz 1 bei der in § 2 genannten gemeinsamen Stelle.

Mehr unter https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?sg=1&menu=0&bes_id=36304&aufgehoben=N&anw_nr=2

Und für den HR findet man:

Zitat
§ 1 Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für alle Personen, die im Sinne des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages Wohnungen (§ 3 RBStV), Betriebsstätten (§ 6 RBStV) oder Kraftfahrzeuge (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 3 RBStV) innehaben.

§ 2 Gemeinsame Stelle der Landesrundfunkanstalten
Die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten nimmt die der Rundfunkanstalt zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten nach § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV ganz oder teilweise für diese wahr. Sie wird dabei auch für das ZDF und das Deutschlandradio tätig.

§ 3 Anzeigen, Formulare
(1) Anzeigen über Beginn und Ende des Innehabens einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeuges sind unverzüglich schriftlich gemäß §§ 126 Abs. 1, 3 und 4, 126a Abs. 1 BGB der in § 2 genannten gemeinsamen Stelle zuzuleiten. Dies gilt auch für die Anzeige eines Wohnungswechsels sowie für jede Änderung der Daten nach § 8 Abs. 4 und 5 RBStV.
(2) Für die Anzeigen sollen die dafür vorgesehenen Formulare verwendet werden. Die Formulare werden im Internet und an Stellen, die für jedermann zugänglich sind und von der Rundfunkanstalt bekannt gegeben werden, sowie von nach § 16 Abs. 4 beauftragten Dritten kostenlos bereitgehalten.
(3) Den Beitragsschuldner trifft die Beweislast für den Zugang einer Anzeige im Sinne von Absatz 1 bei der in § 2 genannten gemeinsamen Stelle.
 
Mehr unter http://www.hr-online.de/servlet/de.hr.cms.servlet.File/rundfunkbeitragssatzung_2012?enc=d3M9aHJteXNxbCZibG9iSWQ9MjA4OTc1NjYmaWQ9NTM0NjY4MTkmZm9yY2VEb3dubG9hZD0x

Sieht so aus, als hätte man sich abgesprochen. Die Behandlung aller Zahler ist auch von daher gleich. Unterschiede der jeweiligen Landesgesetze werden demnach erst dann zur Geltung kommen, wenn man die Auseinandersetzung zu Gericht trägt. Betroffene in Mehrländeranstalten klagen aber am VG ihres Wohnsitzes, das dann schon das Recht des jeweiligen Bundeslandes anwenden sollte.

Es gibt Punkte in diesen Satzungen, die ich nicht in Ordnung finde. Z. B.den Zwang zum Giralgeld. Oder das diese Satzung angeblich auch für die gelten soll, die mangels Empfangsgerät gar nicht Teilnehmer am ÖR-Rundfunk sein können. Aber das ist ein anderes Problem.

Es war im Übrigen immer klar, dass über die zum 01.01.2013 geänderte Finanzierung des ÖR-Rundfunks eines Tages das BVerfG entscheiden würde. Ggf. spuckt dem nun noch der EuGH in die Suppe. Daran ändert sich durch noch so viele richtige und falsche Betrachtungen zum BS rein gar nichts. Allerdings sollten die Richter am BVerfG langsam in die Hufe kommen. U. U. sollte man denen einmal erklären, dass ihr langes Zuwarten den ÖR-Sendern mehr geschadet als genützt hat und sicher weiter schadet. Inzwischen ist es ja beinahe egal, was die Richter in roten Roben entscheiden, da der EuGH sich dazu äußern wird.

M. Boettcher
Titel: Re: Was ist eine "Verwaltungsvereinbarung"? Voraussetzungen/ Kriterien
Beitrag von: ope23 am 19. März 2018, 15:48
Denke mal einen Moment über die Logik nach: Wenn etwas nicht geregelt ist, dann ist es verboten?
Für den freien Bürger nicht: Er darf aktiv tun, was nicht verboten ist. (Bis zum 18. Jhd. durfte man umgekehrt quasi nix: alles musste explizit erlaubt oder gedeckt sein, z.B. Alltagssitte, Zunfttradition, Patent vom örtlichen Fürsten,...)

Aber für die öffentliche Verwaltung kann es sich gerade so verhalten: Wenn etwas nicht geregelt ist, dann darf die Verwaltung es auch nicht tun - bis auf eine minimale Handlungsfreiheit, die schon das berühmte pflichtgemäße Ermessen darstellt. Ganz ohne Ermessen geht es nicht - sonst müsste eine Verwaltungssekretärin jedes Mal fragen, welche Briefmarke sie aufkleben soll usw.

Zumindestens kenne ich diesen Sachverhalt mit dem "geregelt/nicht geregelt" so aus meiner bescheidenen Erfahrung aus einigen Jahren kleinster Verwaltungstätigkeit.
Titel: Re: Was ist eine "Verwaltungsvereinbarung"? Voraussetzungen/ Kriterien
Beitrag von: drboe am 19. März 2018, 18:04
@ope23: der Hinweis von @denyit auf die Prüfung der Logik bezog sich wohl vor allem darauf, dass aus der Feststellung, man finde nichts, wohl keineswegs irgend eine quasi beliebige Schlussfolgerung zu ziehen ist.

Dass Behörden u. U. nicht tun dürfen, was ihnen nicht erlaubt ist, trifft wohl zu. Dass sie kreativ im austesten der Grenzen sind m. W. auch. Kompetenzüberschreitung o. ä.  in Verbindung mit dem ÖR-Rundfunk zu prüfen, halte ich durchaus für nützlich. Hier wird aber vom Threadstarter übersehen, dass man den ÖR-Rundfunkanstalten weder Schranken in der Gründung von Firmen noch die Zusammenarbeit gerade bezüglich des "Beitragseinzugs" untersagt, sondern diese per Gesetz sogar explizit genehmigt hat. Diese Ausgangslage macht eine Diskussion nicht gerade einfach.

M. Boettcher
Titel: Re: Was ist eine "Verwaltungsvereinbarung"? Voraussetzungen/ Kriterien
Beitrag von: gerechte Lösung am 19. März 2018, 18:24
... das z. B. der HR nicht außerhalb der Landesgrenzen eine Bude mit der "Kundenbetreuung" beauftragen kann, an der er sogar selbst beteiligt ist und die diesen Job auch für andere Sender übernimmt.

Der Gesetzgeber in Hessen hat das doch dem HR explizit erlaubt und das sogar in ein Gesetz geschrieben.

Was willst du noch?   
Wo, bitte, endet die Kompetenz einer Stadt? An der Stadtgrenze.
Wo, bitte, endet die Kompetenz eines Kleingärtners? I.d.R.. am Gartenzaun.

Der HR darf innerhalb Hessens errichten, was er möchte, meinetwegen, aber eben nicht außerhalb, da das fremdes Hoheitsgebiet und damit fremdes Recht ist.

Nochmal: Es hat allein hessisches Recht für den hessischen Nutzer zu zählen. Es geht um die rechtliche Beziehung der LRA zum eigenen Nutzer.
Das macht jedes einzelne Land eben für sich, ohne dass eine anderes Land überhaupt dort genannt wird.
Sobald alle 16 mitreden, ist es so gesehen Bundesrecht. Der BS tritt sozusagen entgegen des einzelnen Landesrechts mit Bundesrecht auf, sobald er rechtlich in Erscheinung tritt. Jegliche Forderung ist Teil eines Rechtsgeschäftes.

Es geht darum, dass der BS rechtlich in Erscheinung tritt und wir es aufgrund der 16 Länder mit 16 mal Landesrecht zu tun haben.
(Der Bürger hat beim BS keinen Ansprechpartner. -- Kundenbetreuung? - weit gefehlt, die gibt es nicht. Die LRA sagt: wir sind nicht zuständig - und der BS gibt es an ein Call-Center mit 0180- Nummer, was nicht erlaubt ist. Auf der Website ist die Nummer jetzt raus, weil nämlich geschrieben steht, dass der Rundfunk keine Mehrwertnummern verwenden darf.
Der Kunde hat ein Recht darauf, dass seine Fragen durch eine Anstalt in seinem Land geklärt wird.
Wieso soll ein thüringer Bürger in Leipzig anrufen? Da ist Thüringen zuständig.)

Na ja, so ganz konkret hat es der Gesetzgeber im RBStV zwar nicht beschrieben.
Ich sehe es so:
Wenn die LRAs (an sich müssten es besser schon Vertreter der einzelnen Länder tun) eine solche Stelle schaffen, dann muss diese Stelle völlig im Untergrund arbeiten. Sie muss unsichtbar sein.
Beispiel: Der Nutzer hat Schickschuld. Zahlt an die LRA. Die Gelder von der LRA gehen an den BS ohne die Daten der einzelnen Nutzer.  ---  Dann ist das rechtlich ok .
Die Daten des hessischen Nutzers haben in Hessen zu bleiben.
Im Briefkopf der rechtsrelevanten Schreiben an Nutzer oder Nichtnutzer darf nur der komplette Datensatz des HR stehen und absolut nichts vom BS.

Es muss bei Schreiben sofort ersichtlich sein, von wem die kommen. Der GV schreibt aber : Gläubiger: GEZ, weil selbst ein GV, der das wissen müsste, nicht erkennen kann, dass es der HR sein müsste.

Bearbeite Datensätze durch den BS müssten nach Hessen und in Hessen gedruckt werden mit Kennung des HR.
Wenn ein Brief kommt und auf dem Umschlag steht: Köln, dann kommt der eben nicht aus Hessen.
Titel: Re: Was ist eine "Verwaltungsvereinbarung"? Voraussetzungen/ Kriterien
Beitrag von: drboe am 19. März 2018, 19:04
@gerechte Lösung: du bist ein nahezu hoffnungsloser Fall. Wenn du einfach einmal in der hessischen Version der zwischen den Bundesländern vereinbarten Finanzierung des ÖR-Rundfunks den Punkt zum Betrieb einer gemeinsamen Stelle nachlesen würdest, könnte das hilfreich sein.

Ich finde deine Beispiele übrigens sehr gelungen.

Das Beste wird sein, du schreibst deine haltlosen Annahmen zur Zusammenarbeit zwischen den ÖR-Sendern der Länder in eine Verfassungsbeschwerde und holst dir den fälligen Nasenstüber beim BVerG ab.

M. Boettcher
Titel: Re: Was ist eine "Verwaltungsvereinbarung"? Voraussetzungen/ Kriterien
Beitrag von: gerechte Lösung am 19. März 2018, 20:09
  • 16 Bundesländer beschliessen die Zusammenarbeit zwischen den ÖR-Rundfunkanstalten im Bereich des Programms, des Inkassos zur Finanzierung und künftig der IT. Dann kam der Rechtsgelehrte "gerechte Lösung" und stellt fest, die Gesetzgeber dürfen das gar nicht.
Nochmal gaaanz langsam:
Man darf ein gemeinsames Zentrum betreiben.
Man darf auch gemeinschaftlich einkaufen.

NUR:  Dieses gemeinsame Zentrum darf rechtlich absolut nicht in Erscheinung treten, was die rechtliche Beziehung der Anstalt zu ihrem Nutzer betrifft.

Was heißt denn:  NICHT RECHSFÄHIG ?

Diese Stelle darf keine Bescheide erlassen usw. usf. . Die dürfen den Bürger nicht anschreiben, weil das alleinige Aufgabe der LRA ist. Das Rechtsverhältnis besteht zwischen der LRA und Nutzer und da es Landesrecht ist ----- nur jeweils in einem Land.
Der Vertrag besteht zwischen LRA und Nutzer.

Der BR hat keine Forderungen in Hessen zu stellen.
((Jeder Fuchs hat sein Revier. Die Hasen im Revier A gehören Fuchs A.))

Bei Bundesrecht innerhalb der BRD.


 
Zitat
Das Beste wird sein, du schreibst deine haltlosen Annahmen zur Zusammenarbeit zwischen den ÖR-Sendern der Länder in eine Verfassungsbeschwerde und holst dir den fälligen Nasenstüber beim BVerG ab. 
Sag bitte mal, wer dir meine nächsten Schritte verraten hat.
Titel: Re: Was ist eine "Verwaltungsvereinbarung"? Voraussetzungen/ Kriterien
Beitrag von: gerechte Lösung am 19. März 2018, 20:42
Der Gesetzgeber jedes Bundeslandes hat seiner Rundfunkanstalt erlaubt Details der "Beitragserhebung" per Satzung zu regeln. Diese Satzung sind m. W. in allen Bundesländern gewollt gleich. So sagt die Satzung des NDR in den ersten 3 Paragraphen: :
Dazu mal meine Meinung.
Aus den Dokumenten hat genau hervorzugehen, wer der Ansprechpartner ist.
Diese neuerlichen Satzungen sind unbrauchbar und auch rechtwidrig, da darin dem BS rechtlich relevante Aufgaben zugewiesen werden.


Der Gesetzgeber In Thüringen ist klar. : das Parlament in Thüringen.
Seiner Rundfunkanstalt? Wer ist das in Thüringen?
Ganz große Frage. Bitte sage es mir.

Im Vergleich dazu mal die alte Regelung, die die Ansprechpartner beim Namen genannt hat. So muss es sein. Damit kann Jeder etwas anfangen, was aber neuerdings nicht mehr ist.

Bei der Neuregelung hat man nicht in die jeweilige Landesfassung transformiert oder bewusst weggelassen?

quelle: http://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=2&cad=rja&uact=8&ved=0ahUKEwjG5pHxjvnZAhXM1qQKHc3fDJsQFggzMAE&url=http%3A%2F%2Fwww.hr-online.de%2Fservlet%2Fde.hr.cms.servlet.File%2Fsatzung_hr_rundfunkgebuehren_112010%3Fenc%3Dd3M9aHJteXNxbCZibG9iSWQ9MTE4Mjk4NTgmaWQ9NDAxNTc3NjcmZm9yY2VEb3dubG9hZD0x&usg=AOvVaw2jdElOz5BKcd_485gxxtIP
Zitat
  Satzung des Hessischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der
Rundfunkgebühren vom 12.11.1993

Gemäß § 4 Abs. 7 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages vom 31. August 1991 (GVBL. S.
367, 394) erlässt der Hessische Rundfunk mit Genehmigung der Landesregierung folgende
Satzung:
§ 1
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für alle Rundfunkteilnehmer, die im Anstaltsbereich des Hessischen
Rundfunks wohnen
, sich dort ständig aufhalten oder ständig ein Rundfunkempfangsgerät
zum Empfang bereithalten.
§ 2
Gebühreneinzugszentrale (GEZ)
Die Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundes-republik Deutschland – GEZ – führt als gemeinsames Rechenzentrum im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich –rechtlichen –Verwaltungsgemeinschaft der ARD-Landesrundfunkanstalten und der Zweiten Deutschen Fernsehens Verwaltungsgeschäfte des Rundfunkgebühreneinzugs durch. Die Anschrift der GEZ lautet:
Gebühreneinzugszentrale (GEZ), Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln.
:
Titel: Re: Was ist eine "Verwaltungsvereinbarung"? Voraussetzungen/ Kriterien
Beitrag von: pinguin am 19. März 2018, 21:01
Nochmal: Es hat allein hessisches Recht für den hessischen Nutzer zu zählen.
Ist nicht ganz richtig; es gilt neben hessischem Recht das Recht des Bundes, das der EU und allgemeines Völkerrecht. Richtig ist lediglich, das kein Recht eines anderen Bundeslandes anzuwenden ist.

Zitat
Sobald alle 16 mitreden, ist es so gesehen Bundesrecht.
Nö, es bleibt Landesrecht, weil alleine der Bundesgesetzgeber Bundesrecht schafft.

Und alle Länder zusammen bilden nunmal nicht den Bundesgesetzgeber, den dafür hat es mit Bundesregierung, Bundesparlament und Co. explizit geschaffene Stellen.

Zitat
Der Gesetzgeber In Thüringen ist klar. : das Parlament in Thüringen.
Seiner Rundfunkanstalt? Wer ist das in Thüringen?
Natürlich der MDR, weil Thüringen das mit 2 anderen Bundesländern, nämlich Sachsen und Sachsen-Anhalt staatsvertraglich vereinart hat.

Daran hat es doch gar nix zu maulen?

Es gehört zur Freiheit der Länder des Bundes, auch miteinander Verträge zu schließen, Kooperationen zu begründen, etc.; trotzdem bleibt es Landesrecht.

Und, freilich, derartiges kann kritisch sein, wenn die Grundlagen dafür unausgereift sind und eine derartige Konstruktion in Wechselwirkung zum einzelnen Bürger tritt, bzw. treten soll, der sich selbstverständlich auf die ganze Bandbreite des für seine Region gültigen Rechtes stützen kann, und das ist eben nicht nur Landesrecht.
Titel: Re: Was ist eine "Verwaltungsvereinbarung"? Voraussetzungen/ Kriterien
Beitrag von: drboe am 19. März 2018, 21:40
Was heißt denn:  NICHT RECHSFÄHIG ?

Das ist eine richtig gute Frage. Wobei mir einfällt, dass du die ganze Zeit so tust, als wüsstest genau, was das bedeutet. Und daraus Schlussfolgerungen ableitest. Du willst mich auf die Probe stellen? Kannst du haben.

Aber vorher gibt es noch eine kleine Aufgabe für dich. Die Lösung dürfte dir bei deinen überaus profunden Kenntnissen des deutschen Rechtswesens ja leicht fallen. Suche doch einfach einmal das Gesetz heraus, in dem der Gesetzgeber definiert hat, was "Rechtsfähigkeit" bedeutet. Bitte mit genauer Angabe des Gesetzes, des Artikels und des Satzes. Daraus müsste sich ja ergeben, was "Nicht-Rechtsfähigkeit" bedeutet. Ich bin gespannt. Und ich vermute, einige andere auch.

M. Boettcher
Titel: Re: Was ist eine "Verwaltungsvereinbarung"? Voraussetzungen/ Kriterien
Beitrag von: gerechte Lösung am 19. März 2018, 22:42
Ist nicht ganz richtig; es gilt neben hessischem Recht das Recht des Bundes, das der EU und allgemeines Völkerrecht. Richtig ist lediglich, das kein Recht eines anderen Bundeslandes anzuwenden ist. .

Pinguin, du kleiner Schelm, natürlich hast du recht. Lt. Überschrift geht es mir um Rundfunk.

Zitat
  Nö, es bleibt Landesrecht, weil alleine der Bundesgesetzgeber Bundesrecht schafft.

Und alle Länder zusammen bilden nunmal nicht den Bundesgesetzgeber, den dafür hat es mit Bundesregierung, Bundesparlament und Co. explizit geschaffene Stellen. ].
Der BS, früher GEZ existiert als nicht rechtsfähig, weil er sich rechtlich eben nicht zuordnen lässt. Weder so noch so.

Zitat
  Natürlich der MDR, weil Thüringen das mit 2 anderen Bundesländern, nämlich Sachsen und Sachsen-Anhalt staatsvertraglich vereinart hat.

Daran hat es doch gar nix zu maulen?  ?
Muss der Thüringer Bürger nach Leipzig, in Sachsen gehen, um mit seiner Anstalt zu verhandeln? Ich zweifle das an. Für Meine Begriffe hat es 16 LRAs zu geben, als Ansprechpartner, da wir 16 Länder haben , die können klitzeklein sein und dann diese Produktionsgemeinschaften wie z.B. den MDR als Dreiländergemeinschaft.
Dem Thüringer Bürger steht eine LRA in seinem Land zu, ein Ansprechpartner, genau wie in Hessen, da er sonst ungleich behandelt wird.
Wieso soll der außer Landes gehen, wenn es doch Landesrecht sein soll?

Du schreibst:  "Richtig ist lediglich, das kein Recht eines anderen Bundeslandes anzuwenden ist. ".
Titel: Re: Was ist eine "Verwaltungsvereinbarung"? Voraussetzungen/ Kriterien
Beitrag von: pinguin am 20. März 2018, 06:48
Lt. Überschrift geht es mir um Rundfunk.
Leider scheinst auch Du zu ignorieren, daß der Bereich Rundfunk von Dutzenden anderen Bereichen tangiert wird, die kein Landesrecht sind, (bspw. Melderecht, Datenschutz), weil Bundes- oder EU-Recht, und trotzdem auch vom Land einzuhalten sind; sei es einfach via Art. 31 GG oder weil sie bspw. in der Landesverfassung als Verfassungsrecht aufgenommen worden sind, (bspw. die EMRK im Land Brandenburg).

Der erste Blick für Landesrecht gilt also immer der eigenen Verfassung.

Zitat
weil er sich rechtlich eben nicht zuordnen lässt. Weder so noch so.
Sehe ich nicht so; der BS ist a la ARD, (siehe: BGH KZR 31/14), eine öffentlich-rechtliche Gemeinschaftseinrichtung ohne eigene Rechtspersönlichkeit und kann weder klagen, noch verklagt werden

Zitat
Muss der Thüringer Bürger nach Leipzig, in Sachsen gehen, um mit seiner Anstalt zu verhandeln?
Ist eine gute Frage; hängt evtl. davon ab, was in diesem Staatsvertrag vereinbart worden ist?

Wird berücksichtigt, daß die LRA Unternehmen sind, gilt der Ort des Unternehmenssitzes als Ort, wo der Bürger Ansprechpartner finden sollte, weil es im Regelfall bei jedem Unternehmen so ist.
Titel: Re: Was ist eine "Verwaltungsvereinbarung"? Voraussetzungen/ Kriterien
Beitrag von: maikl_nait am 20. März 2018, 09:49
Hallo!

Kurz ein Hinweis in Sachen "rechtsfähig": ZPO §50

Zweiter Hinweis: VwGO §173 Satz 1.

Also sind die formalen Folgen der fehlenden Rechtsfähigkeit auch in Verwaltungsverfahren anwendbar.

MfG
Michael
Titel: Re: Was ist eine "Verwaltungsvereinbarung"? Voraussetzungen/ Kriterien
Beitrag von: gerechte Lösung am 20. März 2018, 19:52
Sehe ich nicht so; der BS ist a la ARD, (siehe: BGH KZR 31/14), eine öffentlich-rechtliche Gemeinschaftseinrichtung
ohne eigene Rechtspersönlichkeit
und kann weder klagen, noch verklagt werden.
Danke.
Das Thema ist dermaßen komplex, das lässt sich nicht in drei Sätze fassen.

Ich lege hier meine Gedanken dar, meine Auffassung, mehr nicht.
Wichtig: Landesrecht und das rechtliche Verhältnis des Nutzers zur LRA.

Diese Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug ist in meinen Augen einmal weder rechtskonform noch inhaltlich rechtlich sauber und damit der allerletzte Schrott, den ich je in meinem Leben gesehen habe.

Für meine Begriffe hat jede einzelne LRA und das müssten m.E. eben 16 sein, da 16 Länder, das Recht, eine Vereinbarung zu treffen, da wir uns im Landesrecht befinden.
LANDES-Rundfunkanstalt, heißt für mich, ich verstehe es jedenfalls so, tut mir leid, als die :
Anstalt eines LANDES.
Wieso? , weil der Gesetzgeber geregelt hat, für das jeweilige Land eine LRA zu haben. Länderübergreifend kann m.E. keine LRA errichtet werden, sonst hieße es ja Länder-Rundfunkanstalt und nicht LANDES-Rundfunkanstalt.
Der Gesetzgeber des Landes Hessen hat in Hessen eine LRA ins Leben gerufen, den HR, was absolut ok ist.


Zitat
  Definition: Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit

Ein Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist eine produzierende Einheit, die keine von ihrem Eigentümer
(privater Haushalt, Staat oder Gebietsansässiger eines anderen Landes)
getrennte juristische Person ist.
Die in Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit eingesetzten Vermögenswerte sind nicht Eigentum der Unternehmen, sondern von deren Eigentümern, und die Unternehmen als solche
können weder Transaktionen mit anderen wirtschaftlichen Einheiten durchführen noch vertragliche Beziehungen zu anderen Einheiten oder Verbindlichkeiten in eigenem Namen eingehen.
Ferner haften die Eigentümer dieser Unternehmen persönlich unbeschränkt für sämtliche im Verlauf der Produktion eingegangenen Verbindlichkeiten.
quelle: https://www.zolltarifnummern.de/info/abkuerzungen/16998

Ich weiß jetzt nicht, ob man das so auf den BS anwenden kann? Wohl aber sinngemäß?

Wer ist der oder sind die Eigentümer des BS?  Ich nehme an, die 16 Länder und nicht die 9 LRAs, ZDF und DR?
Woraus geht hervor, wer Eigentümer ist? Wo steht konkret, wer das sein soll?
Ich kenne nur: Teil der LRA. Welcher LRA?

Rechts oben im Schreiben des BS ist zu sehen: ARD-1, ZDF, DR, darunter Strich, darunter BS.
Für mich würde das bedeuten, dass das Geld des Nutzers all diesen o.g. Institutionen zustehen würde. Das ist, denke ich mal nicht richtig?
Wer ist der echte Gläubiger. Einmal heißt es die LRA und andermal. LRA + ZDF + DR.
Es ist einfach nicht so recht ersichtlich für mich.
Wem gegenüber ist der hessische Nutzer verpflichtet?

Wenn, dann würde ich vermuten, es steht dem HR, dem ZDF und dem DR zu? Die anderen Anstalten gehen dem hessischen Nutzer nichts an.
Mit denen hat er keinerlei vertragliche Verbindung.

Die LRAs sind dem jeweiligen Landesrecht zugeordnet. Wie sieht es mit dem ZDF und dem DR aus?
Welchem Recht unterliegen diese?
Landesrecht? oder Bundesrecht?

Der HR unterliegt hessischem Recht. Welchem Recht unterliegt der MDR?
Die LRA des hessischen Nutzers ist eindeutig der HR.
Wer konkret ist die LRA des Thüringer Bürgers?
M.E. kann es der MDR nicht sein, da der MDR in Sachsen seinen Sitz hat?

Für meine Begriffe dürfte der MDR eine Rundfunkproduktionsgesellschaft und Sendegesellschaft sein, die von drei Ländern betrieben wird, wogegen es nichts einzuwenden gibt.
Müsste aber m.E. wie die ARD gehandhabt werden?
Ich würde jetzt ganz stark vermuten, dass der MDR ein Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit sein müsste, weil hierbei dreierlei Landesrecht aufeinander trifft.
M.E. darf der  MDR produzieren und senden, aber keine LRA sein, da mehr als ein Land beteiligt ist und der Gesetzgeber immer nur für ein Land zuständig ist?


Der größte Teil der Bundesbürger ist der Auffassung, dass immer nur Bundesrecht gilt. Von Landesrecht haben die noch nie etwas gehört.

Titel: Re: Was ist eine "Verwaltungsvereinbarung"? Voraussetzungen/ Kriterien
Beitrag von: cook am 20. März 2018, 20:12
Alles Fragen, die ich mich auch frage.

Es ist schon schade, dass die Gerichte bislang über diese juristisch spannenden Grundsatzfragen hinweggehuscht sind. Aber es hat Unterhaltungswert: so können wir noch jahrelang weiter mit dem ÖRR vor Gericht diskutieren  >:D

Eigentlich schon fast ein individuell-konkreter Vorteil, für den man gerne zahlt.  (#) Und nicht etwas, was einem von Verfassung wegen bereits zusteht, wie das Angebot eines ÖRR, was also eine Gemeinlast darstellt und keinen individuellen Vorteil... huihuihui. Karlsruhe schwitzt..   |-

Zurück zum Thema: was die LRAs sind und dürfen steht im jeweiligen Gesetz (senden, senden, senden).

Beim MDR ist es ein Staatsvertrag. Es ist natürlich ein komisches Ding, so eine Anstalt des ÖR, die gleichzeitig drei Ländern gehört  und abwechselnd reihum der Rechtsaufsicht eines anderen Landes untersteht. Man könnte auch sagen ein Unding. Aber watt es nisch so alles jibt, wa?

Übrigens sehe ich nicht ein, dass ein Sachse eine Abgabe für Thüringer zahlen soll, damit die Abends was zum gucken haben. Oder für die Pfälzer. Oder gar die Franzosen (ARTE), Ösis (3Sat). Was? Steht so im Grundgesetz? Wo?
Titel: Re: Was ist eine "Verwaltungsvereinbarung"? Voraussetzungen/ Kriterien
Beitrag von: pinguin am 20. März 2018, 22:34
Wer ist der oder sind die Eigentümer des BS?  Ich nehme an, die 16 Länder und nicht die 9 LRAs, ZDF und DR?
Gegenfrage: Wer ist Eigentümer einer Tochtergesellschaft eines Konzerns? Dann könnte man doch diese Antwort auch auf das Verhältnis von LRA, BS und Co. projezieren?
Titel: Re: Was ist eine "Verwaltungsvereinbarung"? Voraussetzungen/ Kriterien
Beitrag von: gerechte Lösung am 20. März 2018, 22:52
Ich steh da derzeit auf dem Schlauch. Ich kann nur raten.
Ich weiß lediglich, dass die LRAs Anteile am BS halten, wie bei einer Aktiengesellschaft.

Ins Impressum gehört sozusagen nicht nur der Betreiber, sondern auch der materiell Verantwortliche, der Prozessfähige. Steht da etwas bei beitragsservice.de?
Bei denic steht als Domaininhaber der BS selbst, obwohl der Domaininhaber rechtsfähig zu sein hat.
Der BS hat sich unter Vortäuschung falscher Tatsachen als Domaininhaber selbst registriert.

Ich habe da bisher nichts gefunden, womit ich etwas anfangen kann.

--- Dann wäre wohl die LRA ein Konzern mit Rechten einer Behörde???
Titel: Re: Was ist eine "Verwaltungsvereinbarung"? Voraussetzungen/ Kriterien
Beitrag von: cook am 20. März 2018, 23:51
Die Marken vom BS und der ARD wurden jedenfalls durch die Rundfunkanstalten als gemeinsame Eigentümer eingetragen (und eben nicht BS oder ARD). Das Markenamt lässt sich also keinen Bären aufbinden.
Titel: Re: Was ist eine "Verwaltungsvereinbarung"? Voraussetzungen/ Kriterien
Beitrag von: gerechte Lösung am 21. März 2018, 00:46
durch die Rundfunkanstalten als gemeinsame Eigentümer eingetragen (und eben nicht BS oder ARD).
Ich vermute jetzt durch die LRAs? Weißt du, wer im Einzelnen?

Mein Einwand wäre da: wir befinden uns im Landesrecht. Eine Anstalt darf ihre eigene Marke allemal haben innerhalb eines Landes.
Dürfen mehrere LRAs eine Marke haben und welchem Recht unterliegen diese?


Diese Marke auf den Schreiben, die allen LRAs gehört , bedeutet für mich, dass alle gleichzeitig als Forderungssteller gegenüber eines Bürgers z.B. des Landes Hessen auftreten.
Ein rechtsverbindliches Schreiben hat nur den echten Gläubiger auszuweisen, ist meine Meinung.
Der Nutzer in Hessen ist aber nur seiner LRA gegenüber verpflichtet. Der Nutzer wird m.E. getäuscht.
Titel: Re: Was ist eine "Verwaltungsvereinbarung"? Voraussetzungen/ Kriterien
Beitrag von: gerechte Lösung am 21. März 2018, 08:29
Gegenfrage: Wer ist Eigentümer einer Tochtergesellschaft eines Konzerns?
Wenn ich jetzt von der Wort-Bild-Marke ausgehe, dann sind es alle LRAs, ZDF und DR.
siehe:
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19825.msg125306.html#msg125306

Denen gehört die Wort-Bild-Marke ARD-1 ZDF DR BS.
Dann wäre der BS die Tochtergesellschaft aller LRAs, ZDF und DR.

Die Gretchenfrage: Wir befinden uns im Landesrecht und es kommt ein Schreiben mit dem Logo von Sendern in ganz Deutschland?
M.E. ist das Vortäuschung falscher Tatsachen, da der Empfänger glauben muss, dass all die oben Genannten die Gläubiger sind.


Der Nutzer in Hessen hat aber nur einen Gläubiger zu haben und das muss unmissverständlich aus dem Schreiben hervorgehen.
Wobei nichtmal klar ist, ist es der HR allein oder der HR, ZDF und DR?

In allen Schreiben, die ich bisher gesehen habe, ist immer nur die Rede vom "Gläubiger", ohne, dass dieser genau benannt ist. Für meine Begriffe muss dieser exakt benannt sein.
Soll der hessische Bürger sich das raussuchen?

M.E. senden ZDF und DR deutschlandweit und gehören nicht zum Landesrecht des hessischen Nutzers. Hierbei wäre, wennschon, eine Finanzierung aus Steuermittel anzuraten. Wieso muss das der hessische Nutzer mit latzen?
Titel: Re: Was ist eine "Verwaltungsvereinbarung"? Voraussetzungen/ Kriterien
Beitrag von: pinguin am 21. März 2018, 11:16
Der BGH bestätigt die Auffassung

Zitat
[...] der BS ist a la ARD, (siehe: BGH KZR 31/14), eine öffentlich-rechtliche Gemeinschaftseinrichtung ohne eigene Rechtspersönlichkeit und kann weder klagen, noch verklagt werden

Rn. 19
Zitat
Der Beitragsservice ist nicht rechtsfähig und damit auch nicht partei- und prozessfähig, [...]

I ZB 64/14
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=1010c565b4289a15213ef14390f5fef5&nr=71633&pos=0&anz=1
Titel: Re: Was ist eine "Verwaltungsvereinbarung"? Voraussetzungen/ Kriterien
Beitrag von: boykott2015 am 21. März 2018, 13:25
Anfrage per Mail bei WDR Rundfunkrat über die Verwaltungsvereinbarung "ARD-Verwaltungsvereinbarung   zur Gremienkontrolle von Gemeinschaftseinrichtungen".
Am 15.03.2018
Zitat
ich   brauche   diesen   Dokument:   ARD-Verwaltungsvereinbarung   zur Gremienkontrolle von Gemeinschaftseinrichtungen.

Darüber wurde im Newsletter des WDR-Rundfunkrats Nr. 6/2014 vom 14. Juli 2014 https://www1.wdr.de/unternehmen/rundfunkrat/rundfunkrat-newsletter120.pdf

die Öffentlichkeit informiert:

"4.     Beschluss    über    die    ARD-Verwaltungsvereinbarung    zur Gremienkontrolle von Gemeinschaftseinrichtungen

Die   Verwaltungsvereinbarung   der   ARD  wurde  auf  Initiative  der Gremienvorsitzendenkonferenz  (GVK)  geschaffen. Sie stärkt und regelt die      Gremienkontrolle      von      rechtlich      unselbständigen ARD-Gemeinschaftseinrichtungen,     die     nicht    organisatorischer Bestandteil  der  jeweiligen  ARD-"Sitzanstalt"  sind. Für den WDR ist dies    die    Federführung    über    die    Gemeinschaftseinrichtung "Beitragsservice". Der Rundfunkrat stimmte gem. § 16 Abs. 2 WDR-Gesetz deshalb  der  "Verwaltungsvereinbarung  Beitragseinzug"  zu  und  wird deshalb    zum    30.    September    2015    eine   Evaluierung   zur Verwaltungsvereinbarung vornehmen."

Antwort vom 21.03.2018
Zitat
Leider muss ich Ihnen mitteilen, dass dieses Dokument nicht veröffentlicht ist und es nicht im Ermessen des WDR-Rundfunkrats liegt, dies zu tun. Bei den Verwaltungsvereinbarungen handelt es sich um interne Vereinbarungen zwischen Landesrundfunkanstalten der ARD sowie zum Teil mit ZDF und Deutschlandradio. Häufig regeln sie Detailfragen zur Finanzierung, zur Zuständigkeit, zu Arbeitsabläufen sowie organisatorischen oder technischen Einzelheiten. Sie stellen - anders als z.B. Satzungen - kein materielles Recht dar, sodass eine Veröffentlichung (z.B. im Gesetz- und Verordnungsblatt) nicht erforderlich ist. Dies gilt auch für die fragliche Verwaltungsvereinbarung. Konkret für den WDR erstreckt sich deren Anwendungsbereich auf die Gemeinschaftseinrichtung "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice", über die der Verwaltungsrat und der Rundfunkrat des WDR stellvertretend für alle ARD-Gremien die Gremienkontrolle ausüben.

Solche Dokumente zu veröffentlichen, ist Entscheidung der ARD, auf deren Internetseite sich einige andere Verwaltungsvereinbarungen finden.
Titel: Re: Was ist eine "Verwaltungsvereinbarung"? Voraussetzungen/ Kriterien
Beitrag von: gerechte Lösung am 21. März 2018, 15:08
Antwort vom 21.03.2018
Zitat
Leider muss ich Ihnen mitteilen, dass dieses Dokument nicht veröffentlicht ist und es nicht im Ermessen des WDR-Rundfunkrats liegt, dies zu tun.
Bei den Verwaltungsvereinbarungen handelt es sich um
interne Vereinbarungen
zwischen Landesrundfunkanstalten der ARD sowie zum Teil mit ZDF und Deutschlandradio.
.
Das ist genau wie bei der Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug.
Diese regeln interne Sachen. Was heißt das? Externe Belange dürfen dort nicht geregelt werden.

Nur, in der Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug wird der BS dazu angestiftet, rechtlich gegenüber dem Bürger tätig zu werden, was für meine Begriffe absolut rechtswidrig ist.
Dazu komme ich später noch, indem ich Stück für Stück aus diesem rechtswidrigen Stück Papier zitiere.

Von mir aus dürfen die vereinbaren, was die intern wollen, aber mir gegenüber hat das nicht rechtsfähige etwas NICHTS nicht entgegenzutreten.

Titel: Re: Was ist eine "Verwaltungsvereinbarung"? Voraussetzungen/ Kriterien
Beitrag von: drboe am 21. März 2018, 16:44
Diese regeln interne Sachen. Was heißt das? Externe Belange dürfen dort nicht geregelt werden.

Darf man erfahren auf welcher gesetzlichen Grundlage deinen Recherchen nach die ÖR-Rundfunkanstalten "externe Belange" nicht regeln dürfen?

M. Boettcher
Titel: Re: Was ist eine "Verwaltungsvereinbarung"? Voraussetzungen/ Kriterien
Beitrag von: gerechte Lösung am 21. März 2018, 17:10
Extern heißt nach außen.
Ich müsste noch hinzufügen bezüglich Landesrecht in Sachen Rundfunk gegenüber dem Bürger.

Immer nur Landesrecht im eigenen Land.

Alles, was nach außen hin gegenüber dem Bürger erfolgen darf, ist offen für jeden einsehbar. Dazu braucht es keine internen Abmachungen, die nicht veröffentlicht werden dürfen.

Wir haben es mit sog. öffentlich rechtlichen Anstalten zu tun.
Wozu braucht es da geheime Abmachungen?


@Pinguin,
Zu deinem Beispiel mit der Tochtergesellschaft. In welchem Recht bewegt sich das? Verm. Bundesrecht?
Treten dort mehrere Konzerne als Muttergesellschaft unter unterschiedlichem Recht auf? (Unterschiedliche Staaten?)
Befindet sich dabei die Tochtergesellschaft in einem anderen Staat?

Ein wenig sarkastisch:
Zitat
  Tochterunternehmen wurden und werden insbesondere gegründet, um bei Mischkonzernen mit horizontaler oder vertikaler Konzernstruktur die einzelnen Tätigkeitsgebiete voneinander zu trennen und transparenter zu gestalten. 
quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Tochtergesellschaft
Beim BS ist das genau entgegengesetzt, nämlich intransparent.

Dazu meine Frage. Ist der BS so etwas wie eine sog. Tochtergesellschaft, an der m.E. 16 Länder mit 16 mal Landesrecht oder eben 9 LRAs, ZDF und DR beteiligt sind?
Der BS selbst ist nicht rechtsfähig, nicht parteifähig und nicht prozessfähig.

Der BS betreibt eine eigene Abteilung Recht und Personal, die das Konto von Mr.X hat pfänden lassen.
Herr Bo..... , Frau Sc.... . Die Beiden haben keine Arbeitsverträge mit der LRA des Mr.X.

Da komm ich beim allerbesten Willen nicht mit. Ein nicht rechtsfähiger BS will eine Unterabteilung haben, die rechtsfähig sein soll?
Diese beiden o.g. Personen haben die Anweisung zum Pfänden gegeben. Die Bank hat es trotz Widerspruch und Hinweis auf die Nichtrechtsfähigkeit vollzogen.

Für mich ist es ein Unding, dass eine untergeordnete Abteilung rechtsfähig sein will und dass der BS diese Abteilung überhaupt haben darf, die im gesamten Bundesgebiet tätig wird, obwohl wir uns im Landesrecht befinden.
Titel: Re: Was ist eine "Verwaltungsvereinbarung"? Voraussetzungen/ Kriterien
Beitrag von: gerechte Lösung am 21. März 2018, 19:39
User pinguin im anderen thread:

Jemandem, der nicht rechtsfähig ist, der weder verklagt werden kann, noch selber klagen darf, willst Du eine Vollmacht erteilen? Daß er für Dich also Dinge tun darf, für die Du dann freilich einzustehen hast?
Genau das aber wird mit dieser Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug gemacht. Der BS wird dazu regelrecht angestiftet, widerrechtlich in rechtsrelevante Sachen einzugreifen.

nachzulesen: https://fragdenstaat.de/files/foi/49305/Verwaltungsvereinbarung_Beitragseinzug.pdf
Titel: Re: Was ist eine "Verwaltungsvereinbarung"? Voraussetzungen/ Kriterien
Beitrag von: pinguin am 21. März 2018, 20:07
Zu deinem Beispiel mit der Tochtergesellschaft. In welchem Recht bewegt sich das? Verm. Bundesrecht?
Handelsrecht, Wettbewerbsrecht, damit Bundes- und EU-Recht.

Zitat
Treten dort mehrere Konzerne als Muttergesellschaft unter unterschiedlichem Recht auf? (Unterschiedliche Staaten?)
Nö, eher eben umgekehrt; 1 Muttergesellschaft und viele Tochtergesellschaften.

Zitat
Befindet sich dabei die Tochtergesellschaft in einem anderen Staat?/quote]Bei international verflochtenen Strukturen durchaus denkbar. (Siehe Tata und Peugeot).
Titel: Re: Was ist eine "Verwaltungsvereinbarung"? Voraussetzungen/ Kriterien
Beitrag von: gerechte Lösung am 21. März 2018, 20:18
Zitat
Befindet sich dabei die Tochtergesellschaft in einem anderen Staat?
Bei international verflochtenen Strukturen durchaus denkbar. (Siehe Tata und Peugeot).
Danke.
Nun vermute ich jedoch als rechtsfähig?

Beim BS geht das nicht, aufgrund der 16 Mal unterschiedliches Länderrecht.
Titel: Re: Was ist eine "Verwaltungsvereinbarung"? Voraussetzungen/ Kriterien
Beitrag von: gerechte Lösung am 21. März 2018, 20:49
Ein paar für meine Begriffe kleine Schmankerln und grob rechtswidrige Dinge hinsichtlich der Beauftragung des BS.
Unten ein paar Auszüge aus dem zu rechtswidrigen Handlungen aufforderndem Stück nutzlosem Papier.

Ich frage mich, wer sind die, die sowas von Stapel lassen? Die gehören m.E. weit weggesperrt.

https://fragdenstaat.de/files/foi/49305/Verwaltungsvereinbarung_Beitragseinzug.pdf

Zitat
  Präambel
Hohe Priorität soll der serviceorientierten Kundenbetreuung
eingeräumt werden. 

3 1
Gegenstand
Durch den Beitragsservice ARD, ZDF und Deutschlandradio

.. den die Beitragsschuldner.. 

... Gemeinschaftseinrichtung Beitragsrecht ...

Durch den Zentralen Beitragsservice nehmen
die Rundfunkanstalten folgende Einzelaufgaben wahr:
Kundenbetreuung,
Entgegennahme und Bearbeitung von An-, Um-, Änderungs- und Abmeldungen
der Beitragsschuldner

Einleitung
von Maßnahmen zur Erlangung rückständiger Beitragsforderungen {Inkasso
und Vollstreckung],

Vereinbarungen mit Postdienstleistern, Geldinstituten usw. zur Regelung des
Zahlungsverkehrs

Durchführung der Beitragsbefreiungen und -ermäßigungen sowie Führung des
entsprechenden Bestands

Planung und Bereitstellung aller IT-Verfahren und IT-Anwendungssysteme für
den Beitragseinzug. Bereitstellung/Betrieb der technischen Voraussetzungen
für den Internetauftritt „www.rundfunkbeitrag.de",

Erlass von Bescheiden und Widerspruchsbescheiden, ...



Wie gesagt, hier wird der BS durch die, die da unterzeichnet haben, zu externen Handlungen gegenüber dem Nutzer/ Nichtnutzer in rechtswidriger Art und Weise angestiftet.

Eigentlich müsste man Mitleid mit denen haben. Da gibt es einen GF, der doch weiß, dass die Mannschaft nicht rechtsfähig ist. Der ist verantwortlich.
Wahrscheinlich weiß der das gar nicht?

Ich will mal hoffen, dass dem Spuk bald ein Ende bereitet wird.

Mr.X bastelt derzeit an einer Strafanzeige.
Titel: Re: Was ist eine "Verwaltungsvereinbarung"? Voraussetzungen/ Kriterien
Beitrag von: drboe am 21. März 2018, 21:08
Zu: https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26825.msg168799.html#msg168799

@pinguin: Hast du schon einmal eine Vollmacht erhalten? Für bestimmte Aufgaben oder als Generallvollmacht, ggf. auch über den Tod hinaus? Oder selbst Vollmachten erteilt? Der Vollmachtsgeber kann praktisch jedem Vollmacht erteilen, deren Umfang limitieren oder auf alle Rechtsgeschäfte erstrecken. Der Bevollmächtigte muss nicht Mitarbeiter des Unternehmens sein.

Meinst du, dass man dem GF des BS nicht vertrauen würde Beitragsfragen vor einem Gericht z. B. für den RBB zu vertreten? Immerhin kennt er sich wohl besser damit aus als die Intendantin des RBB. Schließlich kennt er den Laden, leitet ihn. Warum also sollte sie ihn nicht beauftragen? Und warum sollte eine entsprechende Vollmacht nicht für alle ggf. für den gleichen Sender notwendigen Prozesse gelten?

Komm jetzt bitte nicht mit der Dauerlitanei "nicht rechtsfähig". Erkläre besser, warum eine LRA den BS nicht mit der Wahrnehmung aller Aufgaben zum Inkasso beauftragen können soll. Wenn der BS als Innen-GbR betrachtet wird, dann muss sich eine LRA alle Vorgänge, die in ihren Namen für Sendegebiet durchführt, rechtlich wohl zumessen lassen. Wo ist da das Problem? Wenn das ein Mitarbeiter macht, der das Büro direkt neben dem Intendaten hat, es wäre genauso. Derjenige, der in Hamburg am Sitz des NDR Aufgaben des Beitragseinzugs wahrnimmt, der handelt  im Auftrag des Intendanten des NDR, ebenso wie der, der in Köln sitzt und mir mitteilt, wieviel ich dem NDR angeblich schulde. Gut, ich bin so frei nicht ihm sondern dem NDR zu antworten. Aber das ändert nichts am Auftrag des Briefeschreibers in Köln.

Der BS wurde von den LRA gegründet um alles rund um den "Beitragseinzug" durchzuführen. Wenn ich einen Gebäudereiniger beauftrage die Fenster meines Hauses zu reinigen, dann darf der das, weil ich es implizit gestatte. Nehmen wir nun an, drei selbständige Gebäudereiniger haben eine klassische GbR gegründet um billiger einkaufen zu können. Sie teilen sich zudem eine Dame, die das Telefon betreut, Aufträge annimmt und nebenbei die Buchhaltung macht. Diese GbR ist nicht rechtsfähig, jeder Partner vertritt sich folglich selbst. Nach deiner Theorie, und der einiger anderer hier, kann nun niemand mehr arbeiten, weil ja die GbR nicht rechtsfähig ist. Man könnte nicht einmal eben für alle beim Großmarkt Material einkaufen. Rechtsgeschäfte sind ja angeblich nicht möglich. Wie hirnrissig ist das denn? Oder die Praxisgemeinschaft von Kieferchirurgen, die gemeinsam teure CT kauft, die dürfte das gar nicht, kann keine Termine mit Patienten machen und niemand kann die Rechnungen schreiben oder mahnen, weil angeblich jeder Arzt einen eigenen Buchhalter, eine eigene Arzthelferin etc. beschäftigen muss. Weil, ja weil man eine GbR bildet. Man müsste eigentlich erkennen, dass hier etwas nicht stimmen kann.

Nun der BS: der ist von den LRA, DR und ZDF gegründet worden. Dieser erhält also von allen LRA den Auftrag den Beitragseinzug zu übernehmen. Nun kommst du und sagst: darf sie nicht, weil sie ja nicht rechtsfähig ist.  Ich, wäre ich der Intendant eines der Sender, würde sagen: "klar dürfen die das, ich habe sie für mein Sendegebiet beauftragt." Und das darf ich. Du dann: "der BS ist nicht rechtsfähig." - Und das bedeutet? Das bedeutet,  dass der BS nicht verklagt werden kann. Wird er auch nicht, jedenfalls nicht von "Beitragsverpflichteten", denn man wird im Widerspruchsbescheid darauf hingewiesen, dass und welche LRA man verklagen muss, sollte man sich mit dem dem Widerspruchsbescheid nicht zufrieden geben.

Ich bin nahezu sicher, dass der BS in IT investiert, Verträge mit Lieferanten hat. Erfüllen die Lieferanten nun ihre Leistung nicht, könnte der BS die betreffenden Firmen nicht verklagen, so als nicht rechstfähige Gemeinschaft. Dann gäbe es zwei Lösungen. Entweder greift hier das Urteil des BGH von 2001 und der BS kann doch  klagen, oder die jeweils aktuell den ARD-Vorsitz innehabende LRA führt den Prozess.

M. Boettcher
Titel: Re: Was ist eine "Verwaltungsvereinbarung"? Voraussetzungen/ Kriterien
Beitrag von: gerechte Lösung am 21. März 2018, 21:20
Wenn der BS als Innen-GbR betrachtet wird, dann muss sich eine LRA alle Vorgänge, die in ihren Namen für Sendegebiet durchführt, rechtlich wohl zumessen lassen. Wo ist da das Problem?
Das Problem ist das, dass die GbR mit allerhöchster Wahrscheinlichkeit einem Recht unterliegt, dem allgemein in Deutschland üblichen BRD-Recht.

Der BS unterliegt 16 Mal unterschiedlichem Landesrecht, weil er der Diener von 16 Herren ist, was ja wohl rein rechtlich gesehen nicht machbar ist.
Daher kann er eben mal gar keine GbR sein.

Eine Rechtsperson muss sich immer nur einem Recht zuordnen lassen. Nach welchem Recht willst du gegen den BS vorgehen?
Nach Hessischem, Bayerischem, Berliner, Bremer usw. ? Es geht halt nicht.
Titel: Re: Was ist eine "Verwaltungsvereinbarung"? Voraussetzungen/ Kriterien
Beitrag von: boykott2015 am 21. März 2018, 21:25
@drboe
Zitat
Nun der BS: der ist von den LRA, DR und ZDF gegründet worden. Dieser erhält also von allen LRA den Auftrag den Beitragseinzug zu übernehmen.
Hinweis: ZDF und DR vermasseln das Ganze, da sie keine Satzungen zum Beitragseinzug haben und können dementsprechend keinen Auftrag für BS zum Beitragseinzug erteilen. Erschwerend kommt hinzu, dass ZDF 3-fach so viel Stimmrecht bei BS hat, als jede LRA mit Satzung. Die Satzung kann man als Auftrag des Landes zum Beitragseinzug betrachten.

Zitat
Wenn der BS als Innen-GbR betrachtet wird, dann muss sich eine LRA alle Vorgänge, die in ihren Namen für Sendegebiet durchführt, rechtlich wohl zumessen lassen. Wo ist da das Problem?

Ein Beispiel dazu: Person P stellt bei WDR eine Anfrage nach IFG NRW bezüglich der Arbeit des "Zentralen Beitragsservices" (angenommen GbR). Da WDR bei dieser GbR beteiligt ist, wäre es für WDR kein Problem zu antworten. Es läuft ja alles nach dem Motto: wir sind alle frei und haben uns gesammelt um zu sparen.

Antwort:
Zitat
Die Ablehnung ergibt sich aus § 6 Satz 1 lit c) IFG NRW. Danach ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen, wenn durch das Bekanntwerden der Information Angaben und Mitteilungen öffentlicher Stellen des Bundes oder anderer Länder ohne deren Zustimmung offenbart würden. Öffentliche Stellen anderer Länder sind auch die anderen Landesrundfunkanstalten. Diese sind am Zentralen Beitragsservice beteiligt. Da deren Zustimmung nicht vorliegt, kann zu Ihren Fragen keine Auskunft erteilt werden.

Also, es ist keine Zustimmung von anderen LRAs, von ZDF (ohne Satzung) und von DR (auch ohne Satzung) vorhanden, somit verweigert WDR nach NRW-Recht die Antwort. Elegant.

2 "Beitragsschuldner" aus verschiedenen Wohnungen gründen eine GbR und verweigern ihrerseits die Zahlung des Rundfunkbeitrags. Die GbR wurde extra für die Zahlung des Rundfunkbeitrags für 2 Wohnungen erschafft. Nur wie kann dann diese GbR gleichzeitig für 2 Wohnungen zahlen? Das geht ja nicht. Und dann verweigert einer aus GbR etwas, dann der Andere  >:D
Titel: Re: Was ist eine "Verwaltungsvereinbarung"? Voraussetzungen/ Kriterien
Beitrag von: pinguin am 21. März 2018, 21:50
Der Bevollmächtigte muss nicht Mitarbeiter des Unternehmens sein.
Sicher nicht; falls aber der BS der Bevollmächtigte sein sollte, so ist der als Teil des Unternehmens definiert. Und als Teil ist er Mitarbeiter des Unternehmens.

Zitat
Der BS wurde von den LRA gegründet
Das wird strukturell in Frage gestellt.

Es wird nicht bezweifelt, daß die LRA dem BS diesen Namen gegeben haben, doch die Grundstruktur hat der Gesetzgeber damit vorgegeben, in dem er ihn, also diese "gemeinsame Stelle" als Teil der LRA definiert hat.

Die LRA sind mit der ihnen zugestandenen Selbstverwaltung nicht so frei, sich darüber hinwegzusetzen; der BS darf weder eigenständig handeln, noch in eigener Sache auftreten.

Und, übrigens, ein Bevollmächtigter kann durchaus selbst der Verfassung unterworfen sein; zumindest äußerte sich das BVerfG mal derart zur Berufsbetreuung pflegebedürftiger Personen, ein Berufsbetreuer ist ja auch ein Bevollmächtigter. (Das Az suche ich bei Bedarf nochmals heraus).

Zitat
Nehmen wir nun an, drei selbständige Gebäudereiniger haben eine klassische GbR gegründet um billiger einkaufen zu können.
Privatrecht.

Zitat
Sie teilen sich zudem eine Dame, die das Telefon betreut, Aufträge annimmt und nebenbei die Buchhaltung macht. Diese GbR ist nicht rechtsfähig, jeder Partner vertritt sich folglich selbst.
Privatrecht.

Zitat
Oder die Praxisgemeinschaft von Kieferchirurgen,
Auch Privatrecht.

Bitte verwechsle nicht Privatrecht mit öffentlichem Recht; was auf der einen Seite funzt, geht auf der anderen noch lange nicht.
Titel: Re: Was ist eine "Verwaltungsvereinbarung"? Voraussetzungen/ Kriterien
Beitrag von: gerechte Lösung am 21. März 2018, 23:02
Zitat
Der BS wurde von den LRA gegründet
Das wird strukturell in Frage gestellt.

Es wird nicht bezweifelt, daß die LRA dem BS diesen Namen gegeben haben, doch die Grundstruktur hat der Gesetzgeber damit vorgegeben, in dem er ihn, also diese "gemeinsame Stelle" als Teil der LRA definiert hat.
Sehe ich auch so.
Ich würde des besseren Verständnisses wegen sagen: haben 16 Gesetzgeber vorgegeben und damit ist der BS 16 Ländern verpflichtet.
16 Mal Länderrecht.

Alle 16 Gesetzgeber haben die Rechte inne, die 16 Anstalten, die es zu geben hat ???, sind die ausführenden Organe und wurden dazu ermächtigt diesen BS zu strukturieren ohne eigene Rechtsnatur.

Rein rechtlich von außen gesehen als unsichtbar, nicht vorhanden, nicht ansprechbar, kein Verhandlungspartner in rechtsverbindlichen Sachen, die die LRA betreffen.
Mit dem BS verhandelt man nicht.
Der BS täuscht vor, Verhandlungspartner zu sein, indem er dazu anregt, seine Telefonnummer zu wählen und seine Faxnummer.
Auf den Schreiben hat der Datensatz einer der 16 LRAs zu stehen.

Beispiel: Ein Mitarbeiter des BS macht bei der zugestandenen Zuarbeit einen Fehler, indem er Konten verwechselt und dadurch völlig fremden Personen Ärger bereitet wird, dann muss man die jeweilige LRA dafür haftbar machen.

Da 16 Länder, hat es 16 LRAs zu geben, die ich aber vermisse. Da weiß jeder Nutzer sofort, ohne hinzuschauen, wer nämlich SEINE LRA ist.

SEINE LRA. Landesrundfunkanstalt ? Die Anstalt des einen Landes. = Landesrecht. Die 16 Gesetzgeber dürfen jeweils nur über ein Land verfügen.

Zwei Länder ? = Zweilandesrecht???  Das hessisch-brandenburgische Recht???
In Sachen Rundfunk gibt es wohl so manches, was es sonst nicht gibt.


Bei dieser Verwaltungsvereinbarung_Beitragseinzug vermisse ich die restlichen Unterschriften der Vertreter der restlichen Länder, damit wir auf 16 x rechtliche Vertretung der einzelnen Länder kommen.
Es sind 16 unterschiedliche Landes-Gesetzgebungen wofür nur die 16 Vertreter jedes einzelnen Landes unterschreiben müssen.
16 Gesetzgeber haben das Recht jeweils für ihr Territorium Rundfunk zu entfalten und im Territorium eine Anstalt zu benennen. Außerhalb erlischt das hoheitliche Recht.
Titel: Re: Was ist eine "Verwaltungsvereinbarung"? Voraussetzungen/ Kriterien
Beitrag von: gerechte Lösung am 22. März 2018, 00:20
Nach deiner Theorie, und der einiger anderer hier, kann nun niemand mehr arbeiten, weil ja die GbR nicht rechtsfähig ist.
Man könnte nicht einmal eben für alle beim Großmarkt Material einkaufen. Rechtsgeschäfte sind ja angeblich nicht möglich. Wie hirnrissig ist das denn? hier etwas nicht stimmen kann.
Ich versuche es mal zu erklären, wie ich es sehe.
Der BS ist berechtigt, Material einzukaufen unter der Maßgabe, dass er Teil aller 16 Länder ist.
Auf dem Kaufvertrag müssten rein theoretisch alle 16 Länder / LRAs benannt sein, da das die Rechtsträger/ Geldgeber sind.
Der BS ist nur Schreibstube. Hilfsorganisation.

Rundfunk in Hessen ist Recht des hessischen Gesetzgebers, der durch den HR durchgeführt wird.
Hierbei wird eine rechtliche Beziehung des HR zum hessischen Nutzer entfaltet, wenn sich der hessische Nutzer anmeldet und damit einen Nutzungsvertrag schließt.

Was hat der BS damit zu tun? Nichts.
Die Schreibarbeiten berechtigen nicht dazu, sich in rechtliche Sachen einzumischen.

Früher: Der Briefträger, der die Radiogebühr eingesammelt hat, hatte mit der rechtlichen Beziehung des HR zum hessischen Nutzers nichts zu tun. Er hat lediglich das Geld in Empfang genommen. Das Geld stand ihm aber nicht zu, obwohl er es übernommen hat. Er war nur der Überbringer.
Titel: Re: Was ist eine "Verwaltungsvereinbarung"? Voraussetzungen/ Kriterien
Beitrag von: pinguin am 22. März 2018, 06:27
@gerechte Lösung

Die LRA sind Unternehmen, sind keine Behörden, haben keine hoheitlichen Befugnisse. -> Sagen EuGH, BGH, BFH, der Bund sagt das auch, und mein Land ebenfalls.

Als Unternehmen dürfen sie freilich seitens des Staates auf Basis öffentlichen Rechts geschaffen sein; nur haben öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen keine hoheitlichen Befugnisse, vielmehr haben diese so geschaffenen Stellen so zu handeln, wie es ihre Wettbewerber auch tun.

Die "Anstalt des öffentlichen Rechts" hat als öffentlich-rechtliches Wettbewerbsunternehmen, sofern es gewinnorientiert ist, durchaus Vorteile für den Staat, weil kaum eine derartige Verflechtung mit anderen Unternehmen denkbar ist, wie sie im Privatrecht erfolgt. Eine derartige Konstruktion mal eben von einem Wettbewerber übernehmen? Nö, ist nicht.
Titel: Re: Was ist eine "Verwaltungsvereinbarung"? Voraussetzungen/ Kriterien
Beitrag von: gerechte Lösung am 22. März 2018, 09:34
Ja, richtig. Der Gesetzgeber hat diese und vergibt Lizenzen.

Hoheitlich besagt, dass der Hessische Rundfunk nur im hessischen Hoheitsgebiet Rundfunk veranstalten darf. D.h. Produzieren darf und auch abkassieren darf. Die Schickschuld ist an den HR.
Die Lizenz gilt nur für den hessischen Raum.
Die Lizenz, das hoheitliche Recht, wurde dem HR durch den hessischen Gesetzgeber erteilt. Der hessischen Gesetzgeber darf nur für das Land Hessen die Lizenz vergeben. Das ist so lt. Rundfunkgesetz.

Für Gesamtdeutschland sind dann eben 16 Unterschriften notwendig.
Der Staatsvertrag ist nicht erforderlich, um Rundfunk in Hessen betreiben zu dürfen. Der darf zu festgelegten Terminen gekündigt werden. Es bleib ein Vertrag und kein Gesetz.

Da aber Rundfunk nur lt. Gesetz betrieben werden darf, ist es Landesrecht, auch wenn dieser Vertrag geschlossen wurde. Der Vertrag regelt nicht die Grundlagen für das Betreiben von Rundfunk, sondern lediglich die einheitlichen Maßstäbe innerhalb Deutschlands.

Wir betrachten immer alles aus der Sicht des Bundes, weil wir Landesrecht als solches gar nicht wahrnehmen, auch nicht beim Rundfunk. Wir denken in den Grenzen von Deutschland.

Gegenfrage: Hat RTL ein direktes Hoheitsgebiet zugewiesen bekommen, eine Lizenz, wo ausschließlich RTL abkassieren darf?

Beim Oktoberfest erwirbt der Bierzeltbetreiber eine Lizenz für z.B. 200 m² und den Ausschank und das Abkassieren. Die 200m² sind vorübergehend so etwas wie sein Hoheitsgebiet.


Titel: Re: Was ist eine "Verwaltungsvereinbarung"? Voraussetzungen/ Kriterien
Beitrag von: drboe am 22. März 2018, 10:37
@boykott2015:
Zitat
Nun der BS: der ist von den LRA, DR und ZDF gegründet worden. Dieser erhält also von allen LRA den Auftrag den Beitragseinzug zu übernehmen.
Hinweis: ZDF und DR vermasseln das Ganze, da sie keine Satzungen zum Beitragseinzug haben und können dementsprechend keinen Auftrag für BS zum Beitragseinzug erteilen.

Ich hatte an anderer Stelle schon geschrieben, dass ich die Beteiligung von DR und ZDF auch nicht nachvollziehen kann, da sie zwar Begünstigte des sogn. Rundfunkbeitrags sind, jedoch mit dem Inkasso an sich nichts zu tun haben. Andererseits haben die Länder den ÖR-Rundfunkanstalten gestattet Firmen zu gründen und Beteiligungen zu erwerben. Vor allem die großen Sender machen davon nachhaltig Gebrauch und haben praktisch Konzerne gegründet, in die nahezu unkontroliert viel Geld aus dem "Beitrag" fließt. Man kann auf Grund dessen nicht unbedingt davon ausgehen, dass eine Beteiligung von DR und ZDF am BS nicht zulässig ist. Witziger Weise könnte man annehmen, dass diese Beteiligung einem Misstrauen von ZDF und DR gegenüber den ARD-Sendern entspringt. :)

@pinguin:
Sicher nicht; falls aber der BS der Bevollmächtigte sein sollte, so ist der als Teil des Unternehmens definiert. Und als Teil ist er Mitarbeiter des Unternehmens.
Was definitiv nicht ausschließt, dass man ihm a) bestimmte Aufgaben überträgt, und b) ihm eine Vollmacht ausstellt, so solche erforderlich ist.

Wenn du in Frage stellst, dass der BS von den LRA, DR und ZDF gegründet wurde, muss das nicht heißen, dass dies nicht zutrifft bzw. dass die Zweifel weite Kreise erfassen. Also bitte nachvollziehbare Hinweise darauf, dass es a) die Benannten nicht gemacht haben, b) wer es anstelle dessen durchgeführt hat.

Und, übrigens, ein Bevollmächtigter kann durchaus selbst der Verfassung unterworfen sein; zumindest äußerte sich das BVerfG mal derart zur Berufsbetreuung pflegebedürftiger Personen, ein Berufsbetreuer ist ja auch ein Bevollmächtigter. (Das Az suche ich bei Bedarf nochmals heraus).

Hui, du baust hier aber einen ziemlichen Popanz großer Worte auf: Der Verfassung unterworfen. Ich bin schier beeindruckt.
Kannst du mir kurz einmal Personen und/oder Personenkreise benennen, die sich in Deutschland aufhalten und nicht der Verfassung (und sicher auch den übrigen Gesetzen) unterworfen sind?

Zitat
Nehmen wir nun an, drei selbständige Gebäudereiniger haben eine klassische GbR gegründet um billiger einkaufen zu können.
Privatrecht.

Die LRA sind Unternehmen, sind keine Behörden, haben keine hoheitlichen Befugnisse. -> Sagen EuGH, BGH, BFH, der Bund sagt das auch, und mein Land ebenfalls.

Hier ging es vor allem darum, dass es das Konstrukt GbR gibt, die klassisch gesehen nicht rechtsfähig sind. Du berufst dich doch, wie auch "gerechte Lösung", auf den Punkt mangelnder Rechtsfähigkeit, allerdings ohne den Nachweis zu führen, dass die häufig behaupteten Folgen tatsächlich eintreten. Um diese willst dich mit dem Hinweis "Privatrecht" drücken? Wenn die LRA Unternehmen sind, wie du selbst feststellst (2. Zitat), dann dürfte für sie in allen wesentlichen Punkten des geschäftlichen Handelns das gleiche Recht gelten wie für jedes andere Unternehmen auch. Darauf stellst du doch mit deinen Europa-rechtlichen Hinweisen ziemlich häufig ab. Da wäre es sinnvoll, daraus auch die Konsequenzen zu ziehen. Erläutere daher doch bitte einmal, warum eine nicht-rechtsfähige GbR handlungsfähig ist, der nicht-rechtsfähige BS das aber gerade nicht sein soll.

@gerechte Lösung:
Ich versuche es mal zu erklären, wie ich es sehe.

Es wäre für die Diskussion sicher hilfreich, wenn du die eigene Sichtweise mit Fakten, Gesetzen, Urteilen usw. untermauern würdest. Annehmen kann man viel, und Annahmen zu äußern ist ja durchaus OK. Aber das kann nur ein Anfang sein. Danach muss man Tatsachen benennen, die diese Annahme stützen oder in Frage stellen. Bei nahezu allem, was du hier einbringst, fehlt es leider an nachvollziehbaren Begründungen. Nur dann wären Schlussfolgerungen, die du aus den Annahmen ziehst, stimmig. Was du bisher dazu vorbringst finde ich noch nicht überzeugend. Die Haltung ich bin gegen den ÖRR und dessen Finanzierung, daher muss die Konstruktion des BS sachlich und rechtlich zweifelhaft sein, hilft leider kein Stück weiter. Zudem sind deine mehrfach getätigten Aussagen von einer Anstiftung etc. gefährlich nah am Vorwurf einer Straftat. Eine falsche Anschuldigung ist nun definitiv strafbar. Außerdem sind solche Behauptung ziemlicher Unsinn, sie bedürfen, so sie einen wahren Kern hätten, nicht widerlegbarer Beweise.

M. Boettcher
Titel: Re: Was ist eine "Verwaltungsvereinbarung"? Voraussetzungen/ Kriterien
Beitrag von: pinguin am 22. März 2018, 11:04
Hier ging es vor allem darum, dass es das Konstrukt GbR gibt, die klassisch gesehen nicht rechtsfähig sind. Du berufst dich doch, wie auch "gerechte Lösung", auf den Punkt mangelnder Rechtsfähigkeit,
Nicht nur, aber auch auf das "Teil der LRA"; wie kann etwas im öffentlichen Recht "Teil von etwas" sein, wenn diese Eigenständigkeit nicht per Gesetz zugewiesen worden ist?

User Profät Di Abolo brachte mal das Beispiel BSR, (Berliner Stadtreinigung), ist ein Eigenbetrieb des Landes Berlin, auch eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts, hat offenbar keine hoheitlichen Befugnisse und das Recht der Selbstverwaltung wurde nicht zugestanden, trotzdem haben sie eine Satzung und einen öffentlichen Auftrag. Es hat Aufsichtsrat wie Geschäftsführung, und das Geschäft ist nach kaufmännischen Grundsätzen unter Beachtung gemeinwirtschaftlicher Gesichtspunkte zu führen.

Die BSR darf nix, was ihm nicht im Gesetz zugestanden worden ist, warum sollte das für die LRA, (zumal im Land Berlin), anders sein? Es geht hier sogar soweit, daß das Land Berlin seine Haftung ausschließt, wenn die Eigenbetriebe gegen EU-Recht verstoßen, das in Vertragsverletzungsverfahren mündet.

Warum meinst Du, daß der BGH in KZR 31/14 für Recht befunden hat, daß die ARD eine "öffentlich-rechtliche Gemeinschaftseinrichtung ohne eigene Rechtspersönlichkeit" ist? Hätte doch sagen können, daß es eine GbR ist? Hat er aber nicht.

Wo ist jetzt nach Deiner Meinung der Unterschied zwischen ARD und BS? Beides sind sie Schöpfungen der LRA.

Zitat
Wenn die LRA Unternehmen sind, wie du selbst feststellst (2. Zitat), dann dürfte für sie in allen wesentlichen Punkten des geschäftlichen Handelns das gleiche Recht gelten wie für jedes andere Unternehmen auch.
Für das geschäftliche Handeln schon, also im Umgang mit Kunden und Wettbewerbern. Für das Handeln untereinander sind sie öffentlich-rechtliche Stellen, die nach öffentlichem Recht zu agieren haben, stehen doch die LRA untereinander nicht in Wettbewerb, sondern nur gegenüber ZDF, DR und dem privaten Rundfunk. (Siehe BGH KZR 31/14, steht da alles drin).

Zitat
Erläutere daher doch bitte einmal, warum eine nicht-rechtsfähige GbR handlungsfähig ist, der nicht-rechtsfähige BS das aber gerade nicht sein soll.
Weil der BS a la ARD eine "öffentlich-rechtliche Gemeinschaftseinrichtung ohne eigene Rechtspersönlichkeit" ist; der BS ist keine GbR. Widerlegen oder Bestätigen kann das wohl nur der Kartellsenat des BGH, von dem ja KZR 31/14 stammt.
Titel: Re: Was ist eine "Verwaltungsvereinbarung"? Voraussetzungen/ Kriterien
Beitrag von: cleverle2009 am 22. März 2018, 11:26
Ich bitte um Vergebung wegen des Abweichens vom Thread-Thema
...
Hier ging es vor allem darum, dass es das Konstrukt GbR gibt, die klassisch gesehen nicht rechtsfähig sind. Du berufst dich doch, wie auch "gerechte Lösung", auf den Punkt mangelnder Rechtsfähigkeit,
...
Welche Rechtsform das auch sein mag, eines weiß ich ganz bestimmt:
Die ARD ist Teil der Bayerischen Staatsregierung wenn nicht sogar Teil der Regierung von Deutschland(Rollentausch Wilhelm / Seibert)
wikipedia zu Steffen Seibert
https://de.wikipedia.org/wiki/Steffen_Seibert
wikipedia zu Ulrich Wilhelm
https://de.wikipedia.org/wiki/Ulrich_Wilhelm
20. Mai 2010, 15:32 Uhr Neuer BR-Intendant Ulrich Wilhelm - Merkels Mann für München
So titelte die Süddeutsche Zeitung 2010
http://www.sueddeutsche.de/medien/neuer-br-intendant-ulrich-wilhelm-merkels-mann-fuer-muenchen-1.939735

Zitat
Bayerischer Rundfunk

2010 bewarb sich Ulrich Wilhelm um den Posten des Intendanten des Bayerischen Rundfunks. Am 6. Mai 2010 wählte ihn der BR-Rundfunkrat mit 40 von 44 Stimmen für die Dauer von fünf Jahren zum Chef der viertgrößten ARD-Anstalt.[7] Seine Regierungsämter legte Wilhelm Ende Juli 2010 nieder und trat das Amt als Intendant ein halbes Jahr später an. Der Wechsel von der Regierungstätigkeit an die Spitze einer öffentlich-rechtlichen Anstalt wurde in den Medien heftig kritisiert: Dieser sei „einzigartig und dreist“[8], sowie „ein falsches Zeichen, [das] Vorbehalte gegen die Öffentlich-Rechtlichen [stärkt]“[9]. Bei seiner Wiederwahl am 19. März 2015 erhielt Wilhelm 33 Stimmen, fünf Mitglieder des Rundfunkrats stimmten gegen ihn, zwei enthielten sich. Die zweite Amtszeit, die sich nahtlos an die erste anschließt und somit am 1. Februar 2016 beginnt, beträgt erneut fünf Jahre.[2]
Weiß wer was über einen Gegenkandidaten
In Verbindung zu Wahlen wichtiger Persönlichkeiten siehe dazu Kompa/Euman
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25604.0.html
 ;D
Titel: Re: Was ist eine "Verwaltungsvereinbarung"? Voraussetzungen/ Kriterien
Beitrag von: gerechte Lösung am 22. März 2018, 11:30
..., stehen doch die LRA untereinander nicht in Wettbewerb, sondern nur gegenüber ZDF, DR und dem privaten Rundfunk.
Ergänzung:
Weil jede LRA, es müssen 16 sein, da 16 Länder, ihr eigenes Hoheitsgebiet hat, nämlich z.B. das Gebiet von Hessen, wo nur diese LRA, der HR und keine andere LRA abkassieren darf.

(Da aber sowieso alles in einen Topf geworfen wird, tritt dieses hoheitliche Landesrecht voll in den Hintergrund. Wenn man es sich richtig überlegt, könnte man fast schon sagen, dass es nahezu Bundesrecht zu sein scheint und nicht mehr Landesrecht.)
Titel: Re: Was ist eine "Verwaltungsvereinbarung"? Voraussetzungen/ Kriterien
Beitrag von: marga am 22. März 2018, 11:41

(...) der BS ist keine GbR. Widerlegen oder Bestätigen kann das wohl nur der Kartellsenat des BGH, von dem ja KZR 31/14 stammt.


Der BS ist sehr wohl eine GbR.

Guggst du hier:

Definition "Öffentliches Unternehmen" -> EU-Recht
« Antwort #2 am: 02. Juli 2017, 13:19 »

Zitat
Hier unten aufgelistet, die Mutterunternehmen, des nicht rechtsfähigen Beitragsservice der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten (ARD), des Zweiten Deutschen Fernsehen und des Deutschlandradio. Creditreform-Nr.: 5190154416 und USt-IdNr.: DE 122790216, eine privatrechtlich organisierte Organisationsform als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts GbR, vertreten durch die folgend gelisteten persönlich haftenden Gesellschafter.

1.   Gesellschafter des BS (nicht rechtsfähig)
Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in der BRD, als persönlich haftender Gesellschafter mit Sitz in Arnulfstr. 42, 80335 München

2.   Gesellschafter des BS (rechtsfähig)
Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF) Anstalt des öffentlichen Rechts, als persönlich haftender Gesellschafter mit Wohnsitz in ZDF-Str. 1, 55127 Mainz

3.   Gesellschafter des BS (rechtsfähig)
Deutschlandradio (DRadio) Körperschaft des öffentlichen Rechts, als persönlich haftender Gesellschafter mit Wohnsitz in Raderberggürtel 40, 50968 Köln

Quelle: https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23169.msg150179.html#msg150179
 ;)

PS.

Auch gerne gegen Bezahlung hier mal recherchieren:

Zitat
Kurzbeschreibung
Beitragsservice der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten (ARD), des Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF) und des Deutschlandradio mit Sitz in Köln ist in der Creditreform Firmendatenbank mit der Rechtsform GbR / Arbeitsgemeinschaft eingetragen. Das Unternehmen ist wirtschaftsaktiv. Die Umsatzsteuer-ID des Unternehmens ist in den Firmendaten verfügbar. Das Unternehmen verfügt über einen Standort. Es liegen Daten zu 2 Hausbanken vor. Sie erreichen das Unternehmen telefonisch unter der Nummer: +49 221 50610. Sie haben zudem die Möglichkeit Anfragen per E-Mail an E-Mail-Adresse anzeigen zu versenden. Für den postalischen Schriftverkehr nutzen Sie bitte die Firmenadresse Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln, Nordrhein-Westfalen, Deutschland.

https://www.firmenwissen.de/az/firmeneintrag/50829/5190154416/BEITRAGSSERVICE_DER_OEFFENTLICH_RECHTLICHEN_LANDESRUNDFUNKANSTALTEN_ARD_DES_ZWEITEN_DEUTSCHEN_FERNSEHEN_ZDF_UND_DES_DEUTSCHLANDRADIO.html (https://www.firmenwissen.de/az/firmeneintrag/50829/5190154416/BEITRAGSSERVICE_DER_OEFFENTLICH_RECHTLICHEN_LANDESRUNDFUNKANSTALTEN_ARD_DES_ZWEITEN_DEUTSCHEN_FERNSEHEN_ZDF_UND_DES_DEUTSCHLANDRADIO.html)
Titel: Re: Was ist eine "Verwaltungsvereinbarung"? Voraussetzungen/ Kriterien
Beitrag von: drboe am 22. März 2018, 12:45
Ergänzung:
Weil jede LRA, es müssen 16 sein, da 16 Länder, ihr eigenes Hoheitsgebiet hat, nämlich z.B. das Gebiet von Hessen, wo nur diese LRA, der HR und keine andere LRA abkassieren darf.

Den Beweis, dass jedes Bundesland allein eine Rundfunkanstalt gründen muss, bleibst du wie immer schuldig. Nun können die Länder unzweifelhaft Verträge untereinander schließen. Wo steht, dass dieses Recht ausschließt gemeinsame Institutionen zu gründen? Schließlich gibt es nicht nur Staatsverträge zum NDR, den MDR und den SWR, es gibt sogar ein Rundfunkurteil des BVerwG dazu.

Zitat
Niedersachsen und Schleswig-Holstein legten am 23. Januar 1980 den Entwurf für einen Staatsvertrag über den NDR als Zwei-Länder-Anstalt vor, der am 7. Februar 1980 von den beiden Ministerpräsidenten paraphiert und von der jeweiligen CDU-geführten Mehrheit der Landesparlamente in Kiel und in Hannover am 11. und 12. März 1980 in erster Lesung verabschiedet wurde. Aufgrund der von Niedersachsen vor dem Bundesverwaltungsgericht erhobenen Feststellungsklage stellte der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts mit Urteil vom 28. Mai 1980 (Az.: BVerwG 7 A 2.79) unter Vorsitz seines damaligen Präsidenten Horst Sendler fest, dass es sich bei der von Schleswig-Holstein ausgesprochenen Kündigung des NDR-Staatsvertrages lediglich um eine zulässige Austrittskündigung und nicht um eine Auflösungskündigung gehandelt habe und der NDR von Niedersachsen und Hamburg somit als Zwei-Länder-Anstalt weiter bestehe und entsprechend bis zum Vertragsende fortzuführen sei. Für Hamburg bedeutete das Urteil im Wesentlichen eine Bestätigung der eigenen Rechtsauffassung, während Schleswig-Holstein und Niedersachsen mit ihren vorgetragenen Positionen unterlagen.
Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Norddeutscher_Rundfunk#NDR_als_Drei-L%C3%A4nder-Anstalt

Es hätte dem Gericht auffallen müssen, dass diese Länder jedes für sich eine Rundfunkanstalt hätten betreiben müssen, wäre das tatsächlich der Fall. Statt dessen entschied es aber, dass der NDR nicht etwa aufgelöst war, sondern nach Kündigung eines Landes weiter bestand. Es spricht folglich so gar nichts für deine wiederholt vorgetragene Vermutung zur Pflicht von 16 Ländern 16 Landesrundfunkanstalten zu betreiben. Falls es dich beruhigt: tatsächlich gibt es in jedem Bundesland Funkhäuser. Für den NDR in Hamburg, Hannover, Kiel und Schwerin. Der MDR betreibt Landesfunkhäuser in Magdeburg, Erfurt und Dresden, der SWR hat seine größeren Funkhäuser in Baden-Baden, Mainz und Stuttgart.

Nebenbei: in Baden-Württemberg gab es bis 1998 zwei verschiedene Landesrundfunkanstalten für den nördlichen und südlichen Landesteil, nämlich SWF und SDR. Soweit zur Annahme "ein Bundesland, eine Landesrundfunkanstalt".

M. Boettcher
Titel: Re: Was ist eine "Verwaltungsvereinbarung"? Voraussetzungen/ Kriterien
Beitrag von: pinguin am 22. März 2018, 14:15
@marga

Für die Einschätzung, ob BS = GbR oder nicht, zählt nicht die Aussage eines Unternehmens, sondern alleine die Aussage des Gesetzgebers mit der entsprechenden Auslegung durch den BGH.

Für den Fall, daß das BVerwG hier eine andere Aussage getroffen hat, als der BGH, hätte es den gemeinsamen Senat der obersten Bundesgerichte anrufen müssen.

@drboe

Wäre der BS eine GbR dürfte sich der RBB gar nicht daran beteiligen?
Zitat
§ 28 Beteiligung an wirtschaftlichen Unternehmen

(1) An einem Unternehmen, das einen gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Betrieb von nicht unerheblichem Umfang zum Gegenstand hat, kann sich der Rundfunk Berlin-Brandenburg beteiligen, wenn
1. der Unternehmenszweck dem Auftrag des Rundfunk Berlin-Brandenburg entspricht,
2. das Unternehmen die Rechtsform einer juristischen Person besitzt und
3. die Satzung des Unternehmens einen Aufsichtsrat oder ein entsprechendes Organ vorsieht.

Die Voraussetzungen nach Satz 1 gelten nicht für solche Beteiligungen, die nur vorübergehenden unmittelbaren Programmzwecken dienen, insbesondere solchen der Programmherstellung und -verwertung.

(2) Bei der Beteiligung hat der Rundfunk Berlin-Brandenburg durch geeignete Abmachungen eine angemessene Vertretung seiner Interessen sicherzustellen. Eine Prüfung der Betätigung des Rundfunk Berlin-Brandenburg bei den Unternehmen unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze durch ein Wirtschaftsprüfungsunternehmen ist auszubedingen.

(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unternehmen des Privatrechts, die vom Rundfunk Berlin-Brandenburg gegründet werden und deren Geschäftsanteile sich ausschließlich in der Hand des Rundfunk Berlin-Brandenburg befinden.

(4) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Beteiligungen des Rundfunk Berlin-Brandenburg an gemeinnützigen Rundfunkunternehmen.

Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg
https://www.berlin-brandenburg.de/zusammenarbeit/dokumente-und-berichte/staatsvertraege/rundfunkstaatsvertrag/
Titel: Re: Was ist eine "Verwaltungsvereinbarung"? Voraussetzungen/ Kriterien
Beitrag von: boykott2015 am 22. März 2018, 14:23
Ein Hinweis zu Satzungen:
Stufenbau der Rechtsordnung
https://mediendb.cfmueller.de/cfmueller/texte/leseprobe/9783811471535_leseprobe_02.pdf

Zitat
Satzungen sind Rechtsvorschriften, die von einer dem Staat eingeordneten juristischen Person des öffentlichen Rechts [z.B. Gemeinden] im Rahmen der ihr gesetzlich verliehenen Autonomie [z.B. Art. 28 Abs. 2 GG] mit Wirksamkeit für die ihr angehörigen und unterworfenen Personen erlassen werden [z.B. Bebauungsplan, § 10 Abs. 1 BauGB].

Interessant: "dem Staat eingeordneten juristischen Person des öffentlichen Rechts", "im Rahmen der ihr gesetzlich verliehenen Autonomie", "mit Wirksamkeit für die ihr angehörigen und unterworfenen Personen".
Titel: Re: Was ist eine "Verwaltungsvereinbarung"? Voraussetzungen/ Kriterien
Beitrag von: MMichael am 22. März 2018, 14:28
Annehmen kann man viel, und Annahmen zu äußern ist ja durchaus OK. Aber das kann nur ein Anfang sein. Danach muss man Tatsachen benennen, die diese Annahme stützen oder in Frage stellen.
[...]
sie bedürfen, so sie einen wahren Kern hätten, nicht widerlegbarer Beweise.
Genau!

Danke @drboe!
Titel: Re: Was ist eine "Verwaltungsvereinbarung"? Voraussetzungen/ Kriterien
Beitrag von: gerechte Lösung am 22. März 2018, 14:30
Den Beweis, dass jedes Bundesland allein eine Rundfunkanstalt gründen muss, bleibst du wie immer schuldig. Nun können die Länder unzweifelhaft Verträge untereinander schließen. Wo steht, dass dieses Recht ausschließt gemeinsame Institutionen zu gründen? Schließlich gibt es nicht nur Staatsverträge zum NDR, den MDR und den SWR, es gibt sogar ein Rundfunkurteil des BVerwG dazu.


Nebenbei: in Baden-Württemberg gab es bis 1998 zwei verschiedene Landesrundfunkanstalten für den nördlichen und südlichen Landesteil, nämlich SWF und SDR. Soweit zur Annahme "ein Bundesland, eine Landesrundfunkanstalt".
Nur kurz, da Zeit knapp.
Da es sich Landesrundfunkanstalt nennt. Das könnte theoretisch ein Büro sein?
Dem Bürger in Thüringen steht das gleiche Recht zu wie dem Bürger in Hessen. Oder Nicht?
Nämlich eine Anstalt in seinem Land, die sein Ansprechpartner ist. Wieso soll der Thüringer nach Sachsen fahren?
In rechtlichen Sachen gegenüber dem Bürger ist länderübergreifend nicht möglich, da Landesrecht des Landes Thüringen, das darf nicht nach Sachsen transferiert werden.
Es gibt den Thüringer Rundfunk.
Der Gesetzgeber in Thüringen darf die Lizenz zum Betreiben von Rundfunk nur innerhalb von Thüringen vergeben mit Sitz in Thüringen.

Man darf den MDR betreiben, aber dann als reine gemeinsame Produktions- und Sendegemeinschaft, wie die ARD, aber nicht als LRA für drei Länder.
Das Produktionsrecht ist dann eine Vereinbarung zwischen den Ländern und
greift nicht in die Rechtsbeziehung zum Bürger ein.

Noch deutlicher:
Produzieren ist das eine und ----- das Abkassieren das andere.
Jeder einzelne Bürger müsste hierzu befragt werden, ob er damit einverstanden ist.


Wenn klar definiert ist, wer für wen zuständig ist, dann ist das ok, von mir aus auch drei. Aber eben nicht außerhalb eines Landes.
Titel: Re: Was ist eine "Verwaltungsvereinbarung"? Voraussetzungen/ Kriterien
Beitrag von: drboe am 22. März 2018, 14:41
Wäre der BS eine GbR dürfte sich der RBB gar nicht daran beteiligen?
Zitat
§ 28 Beteiligung an wirtschaftlichen Unternehmen

(1) An einem Unternehmen, das einen gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Betrieb von nicht unerheblichem Umfang zum Gegenstand hat, kann sich der Rundfunk Berlin-Brandenburg beteiligen, wenn ...

Du willst darauf hinaus, dass eine GbR keine juristische Person ist? Das war einmal: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&nr=13416&linked=pm Zum anderen gibt es eine explizite Genehmigung durch die Übernahme des RBStV in Landesrecht. Da steht es ja drin.

Im Grunde ist völlig egal, was der BS ist. Er ist eines nicht: handlungsunfähig. Das kannst du dir gern herbei träumen, wahr wird es dadurch nicht; und die Realität sollte man schon zur Kenntnis nehmen. Zudem reibst du dich an einem ungeeigneten Subjekt auf. Der BS ist völlig unwichtig. Er macht das Inkasso, aber dieses basiert auf der gesetzlichen Regelung RBStV. Nicht das Inkasso muss man kicken, sondern die Grundlage dafür.

M. Boettcher
Titel: Re: Was ist eine "Verwaltungsvereinbarung"? Voraussetzungen/ Kriterien
Beitrag von: pinguin am 22. März 2018, 14:49
Im Grunde ist völlig egal, was der BS ist. Er ist eines nicht: handlungsunfähig.
Noch mal; der BS ist keine GbR!

§10, Abs. 7
Zitat
[...]die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten [...]
Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
https://bravors.brandenburg.de/vertraege/rbstv

Der BS ist nicht mehr und nicht weniger als eine öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft, die dem jeweiligen Landesrecht genauso unterworfen ist, wie die dazugehörige LRA.

Die GbR ist eine Form des Privatrechts, oder?
Titel: Re: Was ist eine "Verwaltungsvereinbarung"? Voraussetzungen/ Kriterien
Beitrag von: MMichael am 22. März 2018, 15:06
Hoheitlich besagt, dass der Hessische Rundfunk nur im hessischen Hoheitsgebiet Rundfunk veranstalten darf. D.h. Produzieren darf und auch abkassieren darf.
Nö!
Zitat
hoheitlich - Bedeutungsübersicht
1.    von der Staatsgewalt ausgehend; die Befugnisse der Verwaltung betreffend
2.   (selten) dem Fürstenstand entsprechend; vornehm, würdevoll
Quelle: https://www.duden.de/rechtschreibung/hoheitlich

Und:
Zitat
Von Los Angeles bis Neu Delhi, von Brüssel bis Rabat: Fernseh- und Hörfunk-Korrespondenten des hr berichten aus ARD-Auslandsstudios für den gesamten Senderverbund.
Quelle: http://www.hr.de/unternehmen/rolle-innerhalb-der-ard/hr-auslandskorrespondenten,hr-auslandskorrespondenten-100.html

Das ist so lt. Rundfunkgesetz.

Bitte: Welches Gesetz genau ist gemeint?
Für Gesamtdeutschland sind dann eben 16 Unterschriften notwendig.
Warum nochmal?
Wir denken in den Grenzen von Deutschland.
Wer ist "Wir"??
Hat RTL ein direktes Hoheitsgebiet zugewiesen bekommen, eine Lizenz, wo ausschließlich RTL abkassieren darf?
Zitat
Ein Hoheitsgebiet ist der Raum, innerhalb dessen ein Staat die Staatsgewalt ausübt.
Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Hoheitsgebiet

Selbstverständlich hat ein privates Unternehmen kein Hoheitsgebiet (zugewiesen bekommen).
Die Unternehmen sollten und werden - entsprechende Vorschriften und Gesetze befolgend - die notwendigen Anmeldungen, Genehmigungen, Lizenzen usw. durchführen bzw. einholen und Steuern zahlen (hoffentlich!). - oder?!  ;)
Titel: Re: Was ist eine "Verwaltungsvereinbarung"? Voraussetzungen/ Kriterien
Beitrag von: ope23 am 22. März 2018, 15:12
Die GbR ist eine Form des Privatrechts, oder?

Danke, pinguin, das denke ich nämlich auch schon die ganze Zeit hier beim Mitlesen, war mir aber immer unsicher, ob ich etwas nicht verstanden hätte.

Titel: Re: Was ist eine "Verwaltungsvereinbarung"? Voraussetzungen/ Kriterien
Beitrag von: MMichael am 22. März 2018, 17:27
Danke @pinguin
für den Hinweis auf unser Oberstes Gericht, den Bundesgerichtshof in Karlsruhe und KZR 3/14 vom 16. Juni 2015
da steht doch unter RN 55 im Urteil http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=71490&pos=0&anz=1
Zitat
b) Diese Vereinbarung ist auf eine spürbare Beschränkung des Wettbewerbs gerichtet. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten stehen insbesondere hinsichtlich der Finanzierung ihres Programmangebots sowohl untereinander als auch mit den privaten Rundfunkanbietern in Wettbewerb. Danach war es ihnen kartellrechtlich verboten, ihr Verhalten gegenüber der Klägerin und anderen Kabelnetzbetreibern zu koordinieren, um sich finanzielle Vorteile zu verschaffen. Ob dies auch gilt, soweit es um die Übertragung der Gemeinschaftsprogramme der in der ARD zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten geht, kann offenbleiben, weil die Übertragung solcher Programme nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist.

Ich wiederhole: Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten stehen insbesondere hinsichtlich der Finanzierung ihres Programmangebots sowohl untereinander als auch mit den privaten Rundfunkanbietern in Wettbewerb.
 ;)
Titel: Re: Was ist eine "Verwaltungsvereinbarung"? Voraussetzungen/ Kriterien
Beitrag von: pinguin am 22. März 2018, 19:24
@MMichael

Deine Entscheidung ist dann aber ein neues Fundstück? KZR 3/14 wurde von mir bisher gar nicht thematisiert, sondern KZR 31/14; was diese 1 Ziffer doch ausmacht.

Es gilt also festzuhalten, daß die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gemäß KZR 31/14 in Verbindung zu KZR 3/14 nicht nur mit dem ZDF, dem DR, den Privaten, sondern auch untereinander in Wettbewerb stehen.
Titel: Re: Was ist eine "Verwaltungsvereinbarung"? Voraussetzungen/ Kriterien
Beitrag von: gerechte Lösung am 22. März 2018, 21:52
Im Grunde ist völlig egal, was der BS ist. Er ist eines nicht: handlungsunfähig.

 Der BS ist völlig unwichtig. Er macht das Inkasso, aber dieses basiert auf der gesetzlichen Regelung RBStV. Nicht das Inkasso muss man kicken, sondern die Grundlage dafür.
Na ja, ist in einer Hinsicht nicht schlecht, aber nicht die ganze Wahrheit.
Der BS ist mehr als wichtig.
Der BS hat kein Inkasso zu machen.
Es gibt NUR eine vertragliche Regelung, den RBSt-Vertrag, der sozusagen für rechtgsültig erklärt wurde, was in meinen Augen und nicht nur in meinen:   rechtswidrig nur einmal ist. Ich sage das nicht allein.

Dazu mache ich einen neuen thread auf zu zwei Problemen: 1. Ist der BS Teil der LRA? und 2. Ist die Wohnungssteuer eine Wohnungssteuer? unter thread-Überschrift : Strafanzeige.
(Ich habe ein wenig Zeitnot derzeit.)

Zitat
  Der BS ist nicht mehr und nicht weniger als eine öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft, die dem jeweiligen Landesrecht genauso unterworfen ist, wie die dazugehörige LRA.
Sehe ich schon als brauchbar an, dazu gibt es ein paar Besonderheiten meinerseits.

Zitat
Nö 
ARD-Auslandsstudios ...
16 Unterschriften... Warum nochmal?
Ein Hoheitsgebiet ist der Raum, innerhalb dessen ein Staat die Staatsgewalt ausübt.
Ursächlich in Sachen Rundfunk zählt erstmal nur das eigene Land.
Der HR hat ursächlich das ausschließlich alleinige Recht auf Veranstalten von Rundfunk in Hessen.
Produzieren mit anderen Ländern - ja -- durch anschließende Vereinbarung oder Verträge.. Die Rechtsbeziehung zum Bürger --- nur im eigenen Land.
Vereinbarungen als Auslandsstudio ist ok. Hat mit dem Bürger nichts zu tun. Ohne Vereinbarung geht nicht.
Weil es 16 Länder gibt mit 16 Mal Landesrecht.
Mit "wir" meine ich viele user des Forums und viele Bekannte in der Umgebung, die Meisten, die ich kenne. Ich hatte mal was von Landesrecht gehört. Ab 2013 weiß ich erst, was das ist.
Ja, Hoheit in Bayern hat Bayern und vergibt Lizenz in Bayern. (z.B. Freistaat Bayern)


Zitat
Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten stehen insbesondere hinsichtlich der Finanzierung ihres Programmangebots sowohl untereinander als auch mit den privaten Rundfunkanbietern in Wettbewerb.
Das zweifle ich zum Teil an.
Programmangebot ja.
Finanzierung ist im Hoheitsgebiet Bayern z.B. gesichert, da dort nur der BR abkassiert. In Bayern hat der BR hinsichtlich Finanzierung keine Konkurrenz zu den öff-rech. . Schickschuld ist an den BR. Die anderen dürfen dort nicht abkassieren. Jeder in seinem Hoheitsgebiet.

Es fließ derzeit alles in einen Topf.
Titel: Re: Was ist eine "Verwaltungsvereinbarung"? Voraussetzungen/ Kriterien
Beitrag von: drboe am 22. März 2018, 22:47
Der BS ist nicht mehr und nicht weniger als eine öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft, die dem jeweiligen Landesrecht genauso unterworfen ist, wie die dazugehörige LRA.

Eine Gemeinschaft, die den Gesetzen von 16 verschiedenen Landesgesetzen unterworfen ist? Echt? Wenn überhaupt ein Landesrecht auf den Betrieb des BS anwendbar ist, was ich bezweifle, da ich den BS für eine GbR halte, dann wäre das wohl das von NRW, in dem der BS schließlich seinen Sitz hat.

Betrachtet man die Tätigkeit des BS, dann ist das zunächst die Durchführung aller mit dem Einnehmen des sogn. Rundfunkbeitrags zusammenhängenden Aufgaben: Feststellen der Zahlungspflicht, verbuchen von Zahlungseingängen und führen der Zahlungsstände bzw. Rückstände, Mahnwesen, identifizieren neue Zahlungspflichtiger anhand der Meldungen der Einwohnermeldestellen. An keiner dieser Stellen greifen Regeln, die sich von Bundesland zu Bundesland unterscheiden. Erst dann, wenn seitens des Zahlungspflichtigen der Klageweg beschritten wird, kann es zu Unterschieden kommen, z. B. was den verwaltungsrechtliche Regelungen auf Landesebene und ggf. den Einschluß bzw. Ausschluß des ÖR-Rundfunks betrifft. Ob Vollstreckungen in den Bundesländern unterschiedlichem Recht unterliegen, weiß ich nicht; ich vermute eher nicht, das wäre aber zu prüfen. Kritisch wäre das ggf. dann, wenn der BS Vollstreckungen einleitet und dann ggf. Unterschiede nicht beachtet.

Meinungen und/oder Hinweise dazu?

Noch ein Wort zur Behauptung des Mitstreiters "gerechte Lösung", dass der HR das ausschließliche Recht hat in Hessen Rundfunk zu veranstalten. Das trifft nicht zu. Soweit ich informiert bin kann man auch in Hessen diverse private Hörfunk- und Fernsehsender empfangen. Dazu noch das ZDF, ARTE - zwei Deutschland-weite Sender, - und sicher doch auch Deutschlandfunk etc. Offenbar dürfen die das, andernfalls hätte man den pösen Purschen doch sicher längst eine Lektion erteilt.

M. Boettcher

Titel: Re: Was ist eine "Verwaltungsvereinbarung"? Voraussetzungen/ Kriterien
Beitrag von: gerechte Lösung am 23. März 2018, 00:04

Es hätte dem Gericht auffallen müssen,

dass diese Länder jedes für sich eine Rundfunkanstalt hätten betreiben müssen, wäre das tatsächlich der Fall.
Statt dessen entschied es aber, dass der NDR nicht etwa aufgelöst war, sondern nach Kündigung eines Landes weiter bestand.
Es spricht folglich so gar nichts für deine wiederholt vorgetragene Vermutung zur Pflicht von 16 Ländern 16 Landesrundfunkanstalten zu betreiben.
Falls es dich beruhigt: tatsächlich gibt es in jedem Bundesland Funkhäuser.
Ich hatte sinngemäß geschrieben, dass nahezu alle, dazu zählen auch Richter, in den Grenzen von Deutschland denken.
Richter können auch mal Fehler machen.
Und ::: es hat doch bis 2012 Niemanden interessiert, auch mich nicht.

Bis 2013 wusste ich nicht, dass Rundfunk dem Länderrecht unterliegt. In meiner gesamten Umgebung weiß das Niemand. Die wissen es nicht. Die wissen auch nicht, dass der BS nicht rechtsfähig ist. Ich wusste es auch nicht bis 2013.

Der GV wusste auch nicht, dass der BS gar kein Gläubiger sein darf. Mein Schulfreund behauptete ganz resolut, dass das Geld dem BS zusteht und dass der BS rechtsfähig ist. Warum? Woher soll der das wissen, der guckt jeden Abend die Tagesschau. Na denkst du, dass die das senden?

Bei Bayern, Hessen und wohl Bremen? ist das ok. . Bei allen anderen nicht.
Der Hesse, weiß, wer sein Gegenüber ist.
Bei Landesrecht hat der Ansprechpartner des Bürgers im Land seinen Sitz zu haben. Und wenn das ein Büro ist, dann würde ich das gelten lassen.
Man kann doch eines der Funkhäuser umfunktionieren.
Nochmal: 16 x Landesrecht erfordert 16 x LRA für den Bürger,
weil die 16 Länder 16 x die Lizenz nur an eine Anstalt (Auch 2 oder 3.) im Land vergeben dürfen.
Thüringen darf nicht in ein anderes Land vergeben.

Nur diese eine Anstalt (Oder 2 , Bedingung: Sitz im Land.) hat das hoheitliche Recht, Lizenz, abkassieren zu dürfen.
Von außerhalb darf nicht abkassiert werden.
Dazu braucht es das hoheitliche Recht, welches die LRA vom Gesetzgeber bekommen hat.
Das alles hat im Land zu bleiben und darf nicht transferiert werden in ein anderes Land.

Diese eine LRA (Von mir aus auch zwei.) darf nur dem einen Landesrecht unterliegen

Diese eine Anstalt darf mit anderen Ländern Funkhäuser vereinbaren, die aber allesamt nicht rechtsfähig sind, da sie unterschiedlichem Landesrecht unterliegen.

Sobald eine Anstalt in Sachen Landesrecht, nicht Bundesrecht , mehrere Herren hat, ist diese nicht mehr rechtsfähig.
Warum wohl? Weil die Anstalt nicht mit zweierlei Hoheitsrecht auftreten darf . Das geht nicht.
Eine LRA = Nur ein Landesrecht, z.B. Hessen.

Die LRA darf nicht ausgelagert werden, da an der Grenze das hoheitliche Recht endet.

MDR = 3x Landesrecht ??? geht nicht als LRA, nur nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung a.la. ARD und BS.
3 x unterschiedliches Landesrecht geht nicht.

ARD = 16 x unterschiedliches Landesrecht = nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung
BS   =  16 x unterschiedliches Landesrecht = nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung


In der Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug steht::: Kundenbetreuung. Ich bin Kunde und habe das Recht auf Kundenbetreuung im eigenen Land, da Landesrecht und nicht Bundesrecht. Das ist doch das absolute Minimum, was dem Nutzer zustehen muss.
Stattdessen gibt es oder gab es eine 0180-er Nummer , die zu einem Call-Center durchgeschaltet worden ist, wo Call-Center-Mitarbeiterinnen saßen, die immer nur : "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag" und "der Gesetzgeber" runterbeteten, aber von der Materie keine Ahnung hatten. Das nennt sich Kundenbetreuung.
   
Titel: Re: Was ist eine "Verwaltungsvereinbarung"? Voraussetzungen/ Kriterien
Beitrag von: gerechte Lösung am 23. März 2018, 00:21
Hoheitlich besagt, dass der Hessische Rundfunk nur im hessischen Hoheitsgebiet Rundfunk veranstalten darf. D.h. Produzieren darf und auch abkassieren darf.
Nö!
Danke. Hast ja recht.
Ich präzisiere:
Hoheitlich besagt, dass der Hessische Rundfunk als Einzelveranstalter nur im hessischen Hoheitsgebiet Rundfunk veranstalten darf. D.h. Produzieren darf und auch abkassieren darf.

Im Verbund mit anderen geht auch, aber dann gilt diese Anstalt als nicht rechtsfähig, da mehr als einen Herren.
Titel: Re: Was ist eine "Verwaltungsvereinbarung"? Voraussetzungen/ Kriterien
Beitrag von: Kurt am 23. März 2018, 00:24
Warum schreibt nicht jemand den BS an und fragt ob er eine GbR ist?

Gruß
Kurt
Titel: Re: Was ist eine "Verwaltungsvereinbarung"? Voraussetzungen/ Kriterien
Beitrag von: gerechte Lösung am 23. März 2018, 00:52
Eine Gemeinschaft, die den Gesetzen von 16 verschiedenen Landesgesetzen unterworfen ist? Echt? Wenn überhaupt ein Landesrecht auf den Betrieb des BS anwendbar ist, was ich bezweifle, da ich den BS für eine GbR halte, dann wäre das wohl das von NRW, in dem der BS schließlich seinen Sitz hat.


Noch ein Wort zur Behauptung des Mitstreiters "gerechte Lösung", dass der HR das ausschließliche Recht hat in Hessen Rundfunk zu veranstalten.
Der BS unterliegt definitiv 16 x Landesrecht.
Warum?
Weil die Länder die Rechteinhaber in Sachen Rundfunk sind. Die haben der jeweiligen LRA und das müssen 16 sein, die Lizenz erteilt und 16 x gestattet eine gemeinsame nicht rechtsfähige Einrichtung zu betreiben.

Es gibt da meinerseits etwas, was ich im anderen thread posten werde.


Danke. Hast ja recht.
Ich präzisiere:
Dem HR wurden die hoheitlichen Rechte zugesprochen zum Veranstalten von Rundfunk in Hessen.
(Das hat nichts mit dem Empfangen zu tun.)
Der HR darf sich mit anderen zusammentun und Rundfunk veranstalten, diese Sender sind dann nicht rechtsfähig.
Mir geht es in erster Linie um das Abkassieren in Hessen und das darf ausschließlich nur der HR, da hoheitliches Recht.
Titel: Re: Was ist eine "Verwaltungsvereinbarung"? Voraussetzungen/ Kriterien
Beitrag von: drboe am 23. März 2018, 10:25
Der BS unterliegt definitiv 16 x Landesrecht.

Dann 'mal Butter bei die Fisch'! Benenne doch bitte

a) die landesrechtlichen Besonderheiten, die Mitarbeiter des BS bei ihren üblichen Tätigkeiten (Auswahl siehe oben) einzuhalten haben, und
b) die sich unterscheidenden Landesgesetze aller Bundesländer, die Einfluss auf den Betrieb des BS  haben.

M. Boettcher
Titel: Re: Was ist eine "Verwaltungsvereinbarung"? Voraussetzungen/ Kriterien
Beitrag von: pinguin am 23. März 2018, 12:35
Zitat
Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten stehen insbesondere hinsichtlich der Finanzierung ihres Programmangebots sowohl untereinander als auch mit den privaten Rundfunkanbietern in Wettbewerb.
Das zweifle ich zum Teil an.
Die LRA stehen hinsichtlich der Werbekunden, so lange wie sie werben dürfen, in Wettbewerb?

@drboe
Zitat
b) die sich unterscheidenden Landesgesetze aller Bundesländer, die Einfluss auf den Betrieb des BS  haben.
In Bezug auf den RBB mit den Ländern Brandenburg und Berlin wurde schon dutzende Male daraufhingewiesen;

Zitat
Artikel 2
(Grundsätze der Verfassung)
[...]
(3) Das Volk des Landes Brandenburg bekennt sich zu den im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, in der Europäischen Sozialcharta und in den Internationalen Menschenrechtspakten niedergelegten Grundrechten.
[...]
Artikel 5
(Geltung)

(1) Die den Einzelnen und den gesellschaftlichen Gruppen in dieser Verfassung gewährleisteten Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt, Rechtsprechung und, soweit diese Verfassung das bestimmt, auch Dritte als unmittelbar geltendes Recht.

[...]

Verfassung des Landes Brandenburg
https://bravors.brandenburg.de/de/gesetze-212792

Im Land Brandenburg hat die EMRK kraft Art. 2, Abs. 3, Verfassungsrang, ist also Landesgrundrecht;
---------------------
Zitat
§ 2
Anwendungsbereich
[...]
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen denen eines brandenburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, soweit bei der Ermittlung des Sachverhalts personenbezogene Daten verarbeitet werden. Im Übrigen gehen besondere Rechtsvorschriften, die auf die Verarbeitung personenbezogener Daten anzuwenden sind, den Vorschriften dieses Gesetzes vor.

Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Land Brandenburg (Brandenburgisches Datenschutzgesetz - BbgDSG)
http://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgdsg

im Land Brandenburg bestimmt das Datenschutzgesetz, daß es einem Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes vorgeht;
-------------------
Zitat
2.3 [...] Sonstige öffentliche Stellen sind nach außen eigenverantwortlich handelnde Stellen, die keine Behördeneigenschaft besitzen, zum Beispiel öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen. [...]

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern zur Durchführung des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes (VV-BbgDSG)
https://bravors.brandenburg.de/de/verwaltungsvorschriften-220633

in der Verwaltungsvorschrift zur Durchführung dieses Datenschutzgesetzes ist zu lesen, daß öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen keine Behörden sein können haben;
---------------

Die in §2 des Brandenburger Datenschutzgesetzes benannten besonderen Rechtsvorschriften finden sich übrigens nicht in den Rundfunkverträgen, denn insbesondere der Abschnitt "Datenschutz" des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages gilt nur für den Bereich des privaten Rundfunks.

Als besondere, vorrangig anzuwendende Datenmschutzbestimmung wäre eher die neue EU-Datenschutzgrundverordnung anzusehen, die als Verordnung unmittelbare Wirkung hat.

Für das Land Berlin wäre zu schauen, denn der RBB ist kraft dem zur Gründung des RBB führenden Staatsvertrag verpflichtet, das Recht des Landes Berlin anzuwenden.

Ergo müsste auch der BS als Teil des RBB im Namen des RBB im Geltungsbereich des RBB das Recht des Landes Berlin anwenden, hätte damit aber nur Einfluß im Land Berlin, denn alle staatlichen Stellen des Landes Brandenburg sind dem Recht ihres Landes, also dem von Brandenburg, unterworfen.

Alle staatlichen Stellen des Landes Brandenburg sind kraft der Landesverfassung und dem damit geltenden Art. 10 EMRK verpflichtet, keinerlei Einfluß auf Personen auszuüben, wegen

"Without interference by public authority"

Der öffentliche Rundfunk ist als staatsfern definiert, also hat sich der Staat hier gegenüber anderen Personen auch vollständig herauszuhalten.

@gerechte Lösung
Zitat
Der BS unterliegt definitiv 16 x Landesrecht.
Evtl. nicht ganz? Der BS hat jenes Recht anzuwenden, welches für die jeweilige LRA als durch die LRA anzuwendendem Recht bestimmt worden ist. Wenn der BS Teil der LRA ist, handelt er so, wie es die LRA darf, für die er gerade handelt.

In Bezug auf den RBB muß der BS also das Recht des Landes Berlin anwenden, kann dabei aber nicht auf Verwaltungsverfahrensrecht zurückgreifen, denn der RBB darf das nicht anwenden. Damit funzt auch der Bereich Verwaltungsvollstreckung nicht, den im Land Berlin ist dieses offenbar Teil des dortigen Verwaltungsverfahrensgesetzes, daß der RBB ja nicht anwenden darf.
Titel: Re: Was ist eine "Verwaltungsvereinbarung"? Voraussetzungen/ Kriterien
Beitrag von: gerechte Lösung am 23. März 2018, 15:53
Dann 'mal Butter bei die Fisch'! Benenne doch bitte
Gute Frage, auf die ich im anderen thread eingehen werde.

Allgemein meinen Dank, an alle, die sich mit der Problematik beschäftigen und hinterfragen.
Dadurch merke ich dann, dass ich zwar auf der richtigen Spur bin, aber ein wenig von der Fährte abgekommen.
Dieses Verstrickte System ist gar nicht leicht zu durchschauen. Ein Filz sondergleichen.

Ich will damit sagen, dass ich ohne eure Anregungen auf der Stelle treten würde. Danke.
Titel: Re: Was ist eine "Verwaltungsvereinbarung"? Voraussetzungen/ Kriterien
Beitrag von: drboe am 23. März 2018, 16:08
@pinguin: toll, diese Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten.

Kannst du bitte erläutern, an welcher Stelle einer ziemlich buchhalterischen Tätigkeit, wie sie beim BS vorherrscht, diese Konvention überhaupt zum tragen kommt? Ich habe in der "Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte" nämlich keinen einzigen Hinweis gefunden, wie menschenrechts-konforme Buchhaltung aussieht und ich habe auch keine Ahnung, wie man beim Erstellen und dem Versand von Briefen die "Grundrechte" beachtet oder gar missachtet. Wie muss man sich das vorstellen, wenn ein durchschnittliche Mitarbeiter des BS bei seiner Arbeit für den RBB die europäische Sozialcharta missachtet? Denkt ein Bürgermeister in Brandenburg eigentlich täglich an die Menschrechtskonvention, wenn es um den Haushalt für das nächste Jahr geht? So etwa: "Oih, oih, oih, das ganze Zahlenwerk muss ich ja noch gegen die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten prüfen?"

Welche "besondere Rechtsvorschriften, die auf die Verarbeitung personenbezogener Daten anzuwenden sind" gelten denn in Brandenburg anders, als sie für Bürger Hamburgs, Hessens  oder des Saarlandes zu beachten sind? Ist die Adressänderung eines Zahlers von "Rundfunkbeiträgen" ein Vorgang, der dem Verwaltungsverfahrensgesetz Brandenburgs unterliegt und sich dadurch anders gestaltet als der gleiche Vorgang für jemanden aus NRW? Lüfte doch einmal das Geheimnis der Besonderheiten, die der BS beachten muss, die sich aus der Brandenburgische Landesverfassung ergeben. Und wohlgemerkt: bei den Tätigkeiten des BS geht es nicht um Klagen der Bürger, die die gegen "ihre" Landesrundfunkanstalt führen. Es geht vor allem um reine Buchhaltung! Der hat gezahlt, der nicht, der ist neu, die ist gestorben usw.

Also bitte raus aus dem Wolkenkuckucksheim angeblich gravierender Unterschiede in den Landesgesetzen hin zu realen Situationen, bei denen diese ganz konkret eine Rolle spielen, wo sich durch Missachtung Nachteile für die Bürger in Brandenburg ergeben. Oder eben Vorteile für mich als Hamburger, wenn der BS die Gesetzes Brandenburgs beim addieren von Kontoständen  befolgt. Und vor allem, wie diese Nichtbefolgung brandenburgischer Gesetze überhaupt real aussieht. Alles andere ist m. E. intellektuelles Gedöns. Liest sich toll, hat aber leider keinen praktischen Wert.

M. Boettcher
Titel: Re: Was ist eine "Verwaltungsvereinbarung"? Voraussetzungen/ Kriterien
Beitrag von: gerechte Lösung am 23. März 2018, 16:15
Die LRA stehen hinsichtlich der Werbekunden, so lange wie sie werben dürfen, in Wettbewerb?

Für das Land Berlin wäre zu schauen, denn der RBB ist kraft dem zur Gründung des RBB führenden Staatsvertrag verpflichtet, das Recht des Landes Berlin anzuwenden.


@gerechte Lösung
Zitat
Der BS unterliegt definitiv 16 x Landesrecht.
Evtl. nicht ganz? Der BS hat jenes Recht anzuwenden, welches für die jeweilige LRA als durch die LRA anzuwendendem Recht bestimmt worden ist. Wenn der BS Teil der LRA ist, handelt er so, wie es die LRA darf, für die er gerade handelt.
Ok . Werbung.

Länderrecht gilt immer nur in einem Land. Daher Länderrecht.
Sobald mehr als ein Land, müsste es Bundesrecht sein.
Da aber LRA, Die Landesrundfunkanstalt von Berlin unterliegt Berliner Recht.
Die LRA von Brandenburg unterliegt Brandenburgischem Recht.
Eine Mischung ist nicht statthaft. Das Recht ist dem jeweiligen Land zugeordnet = hoheitlich.
An der Grenze ist Schluss. Hoheitsgebiet.
Hier kassiert Berlin und dort kassiert Brandenburg.
Eine LRA = ein Recht. Siehe Hessen.
MDR = 3 x unterschiedliches Recht - geht nicht = nicht rechtsfähig. Keine LRA.


Ich gehe im anderen thread dann darauf ein, das 'nicht ganz' stimmt nämlich.
Er unterliegt, aber auch nicht. Auf die Feinheiten kommt es an.

Da du gerade beim Datenschutz bist.
Meine Überlegung: Wir befinden uns im Länderrecht in Sachen Rundfunk.
Die Daten des hessischen Bürgers gehen an den HR mit Sitz in Hessen. OK .
Ich verfechte die Meinung dass in Sachen Rundfunk die Daten im Land zu bleiben haben.
Der BS ist nicht rechtsfähig und hat damit rechtlich nicht mal einen Anspruch.

Durch welches Gesetz dürfen die Daten dann nach außen getragen werden?
Ich weiß, dass irgendwelche Politiker, Amigos, das anweisen werden, wobei ich der Meinung bin, dass das nicht rechtens ist.


Titel: Re: Was ist eine "Verwaltungsvereinbarung"? Voraussetzungen/ Kriterien
Beitrag von: gerechte Lösung am 23. März 2018, 23:27
https://de.wikipedia.org/wiki/Verwaltungsvereinbarung
Zitat
Eine Verwaltungsvereinbarung ist in der deutschen Verwaltungsorganisation ein vertragliches Abkommen zwischen Trägern öffentlicher Verwaltung wie Staaten oder Gebietskörperschaften.
[1] Verwaltungsvereinbarungen können auch zwischen Behörden desselben Rechtsträgers abgeschlossen werden.

https://fragdenstaat.de/files/foi/49305/Verwaltungsvereinbarung_Beitragseinzug.pdf
Wiederum eine Feinheit, die mir aufgefallen ist.

" Verwaltungsvereinbarungen können auch zwischen Behörden desselben Rechtsträgers abgeschlossen werden "

Jetzt würde ich direkt vermuten, dass
a) die LRAs keine Behörden sind und
b) es sich um unterschiedliche Rechtsträger handelt, da unterschiedliches Landesrecht.
Titel: Re: Was ist eine "Verwaltungsvereinbarung"? Voraussetzungen/ Kriterien
Beitrag von: pinguin am 24. März 2018, 20:53
@gerechte Lösung

Darf man diese "Verwaltungsvereinbarung" tatsächlich als eine solche Verwaltungsvereinbarung behandeln, wie sie ursächlich zwischen Behörden bspw. getroffen werden kann?

Die LRA haben das Recht der Selbstverwaltung zugestanden bekommen.

Wie würdest Du eine Vereinbarung zwischen diesen "sich selbstverwaltenden Stellen" bezeichnen?

Zitat
Da aber LRA, Die Landesrundfunkanstalt von Berlin unterliegt Berliner Recht.
Die LRA von Brandenburg unterliegt Brandenburgischem Recht.
Beide Länder haben aber mit dem RBB eine gemeinsame Landesrundfunkanstalt gegründet; entstanden aus dem SFB und dem ORB.

Was bitte ist daran so verstörend, daß dieser auf Basis eines Staatsvertrages gebildete RBB auf Basis öffentlichen Rechts entstanden ist, ein Unternehmen darstellt, keine hoheitlichen Befugnisse hat und übrigens auch nie hatte?

Das Komplizierte an öffentlichen Wettbewerbs-Unternehmen ist, daß sie in eigener Sache als juristische Person des öffentlichen Rechts dem öffentlichen Recht verpflichtet sind, gegenüber anderen Personen aber nicht darauf zurückgreifen können, weil juristische Personen des öffentlichen Rechts grundsätzlich keine hoheitlichen Befugnisse geltend machen können, wenn sie in Wettbewerb stehen. (EuGH, BGH, BFH).

Nehmen wir als Beispiel, das irgendwo im Forum schon einmal vorgebracht worden ist, die gemeinsamen Obergerichte der Länder Brandenburg und Berlin wie das Oberverwaltungsgericht; bei diesem ist bspw. definiert, daß es in eigener Sache das Recht des Sitzlandes anzuwenden hat.

Der RBB ist auf das Recht des Landes Berlin verpflichtet und darf das dortige Verwaltungsverfahrensrecht nicht anwenden, darf also weder Verwaltungsverfahren noch Verwaltungsvollstreckungen durchführen. Das Verwaltungsrecht des Bundes greift nicht; erstens nicht, weil Rundfunk Landesrecht ist, zweitens nicht, weil es seine Anwendung dort ausschließt, wenn das Land ein eigenes Verwaltungsverfahrensrecht hat. (Wurde im Forum ja schon durchgekaut).

Du hast freilich damit Recht, daß das Landesrecht auf das Land begrenzt ist, zu dem es gehört.

Du hast auch Recht damit, daß länderübergreifend bei gleicher Geltung eigentlich nur Bundesrecht zur Anwendung kommen kann, aber eben nur in den Bereichen, die vom Bundesrecht und dem in Teilen noch übergeordneten EU-Recht geregelt werden. Übrig bleiben damit also Wettbewerbsrecht, Handelsrecht, Zivilrecht, Datenschutzrecht, Melderecht und Co. als länderübergreifendes Recht, was überall gleich ist. (EuGH, BGH, BFH).

Die Bundesrepublik Deutschland ist ein förderaler Staat und in Länder gegliedert, die wiederum in Kreise aufgeteilt sind. Diese förderale Struktur bringt es mit sich, daß alle Länder zusammen etwas beschließen können und es trotzdem kein Bundesrecht ist.

Bundesrecht wird auf Basis des Grundgesetzes und der darauf aufbauenden Bundesgesetze von der gewählten Bundesebene realisiert; die Landesebene ist dazu gar nicht befugt.
Titel: Re: Was ist eine "Verwaltungsvereinbarung"? Voraussetzungen/ Kriterien
Beitrag von: Profät Di Abolo am 25. März 2018, 01:19
Guten TagX,
ahhh Rechtsträger! Land Berlin, da fällt mir fiktiv ein ...

Gemeinsame Geschäftsordnung für die Berliner Verwaltung, Besonderer Teil (GGO II)

Zitat
§ 5 – Abschluss von Staatsverträgen und Verwaltungsvereinbarungen
(1) Staatsverträge werden nach Maßgabe des § 20 Absatz 1 AZG vom Regierenden Bürgermeister bzw. von der Regierenden Bürgermeisterin abgeschlossen.
(2) Beabsichtigt eine Senatsverwaltung, mit dem Bund oder mit einem anderen Bundesland Verhand-lungen aufzunehmen, die zum Abschluss von Staatsverträgen führen sollen oder können, so ist diese Absicht der Senatskanzlei vorher mitzuteilen; diese ist an den Verhandlungen zu beteiligen. § 3 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Die Zuständigkeit für den Abschluss von Verwaltungsvereinbarungen richtet sich nach § 20 Absatz 2 AZG. Die Senatskanzlei ist rechtzeitig vor dem Abschluss zu unterrichten.

Zitat
§ 20 AZG Staatsrechtliche Vertretung; Verwaltungsvereinbarungen

(1) Der Regierende Bürgermeister vertritt Berlin staatsrechtlich. Verträge Berlins mit der Bundesrepublik Deutschland oder mit deutschen Ländern bedürfen, soweit sie nicht der Zustimmung des Abgeordnetenhauses unterliegen, der Zustimmung des Senats.

(2) Verwaltungsvereinbarungen mit Behörden der Bundesrepublik Deutschland oder deutscher Länder werden von der zuständigen Senatsverwaltung abgeschlossen. Sie bedürfen, soweit nicht die Senatsverwaltung zum Erlaß von Verwaltungsvorschriften befugt ist (§ 6 Abs. 2), der Zustimmung des Senats.

AZG, Link:

http://gesetze.berlin.de/jportal/?quelle=jlink&query=VwZustG+BE&psml=bsbeprod.psml&max=true&aiz=true

Zitat
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 28
(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.
(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.
(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

Zitat
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 5
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

Der öffentlich-rechtliche Vertrag wird in §§ 54 ff. VwVfG geregelt.

 :)



Titel: Re: Was ist eine "Verwaltungsvereinbarung"? Voraussetzungen/ Kriterien
Beitrag von: gerechte Lösung am 25. März 2018, 01:55
Darf man diese "Verwaltungsvereinbarung" tatsächlich als eine solche Verwaltungsvereinbarung behandeln, wie sie ursächlich zwischen Behörden bspw. getroffen werden kann? 
K.A. . Wennschon müssen zwangsläufig 16 LRA unterschreiben, falls überhaupt rechtskonform?
Ich betrachte das nämlich so, dass die LRA das Recht zugestanden bekommen hat, im Hoheitsgebiet tätig zu sein. Ich kenne nichts, dass außerhalb auch Aktivitäten entfaltet werden müssten.

Selbstverwaltung heißt doch Selbstverwaltung und nicht gemeinsame Verwaltung und das betrifft auch das Geld. Die LRA hat dies selbst zu verwalten, darf nicht nach außen geben und schon gar nicht über die Landesgrenze hinaus. Das Geld hat im Land zu bleiben.
Ein Finanzausgleich ist nicht vorgesehen.

Worauf bezieht sich Verwaltung?
Wenn das heißen soll, dass der BS Verwaltungsaufgaben in Form von Rechtsakten tätigen soll, dann ist das grob rechtwidrig.
Der BS darf als Rechenzentrum betrieben werden, wenn überhaupt. Für meine Begriffe hat das jedes Land selbst zu tun, denn das ist heutzutage locker zu machen.

Es geht um den Grundversorgungsauftrag im eigenen Land.
Worum geht es ? Ums Geld. Der Bürger hat für den Grundversorgungsauftrag im eigenen Land aufzukommen. Alles im grünen Bereich.
Das, was darüber hinausgeht, kann nicht mehr Sache des Bürgers sein.
Mit anderen Worten, geldgierige Mafiaorganisationen stampfen immer mehr dieser Unternehmen und Tochterunternehmen aus dem Boden und der Bürger hat zu blechen.

Zitat
Die LRA haben das Recht der Selbstverwaltung zugestanden bekommen.
Dieses Recht der Selbstverwaltung gilt für das Hoheitsgebiet, der HR in Hessen, mehr darf nicht sein.
Jeder immer nur in seinen Grenzen.

Zitat
Wie würdest Du eine Vereinbarung zwischen diesen "sich selbstverwaltenden Stellen" bezeichnen?
K.A. .
Höchstwahrscheinlich verstößt das gegen die Gesetze, weil das im hoheitlichen Rundfunkrecht gegen die Privatautonomie des Bürgers verstößt, dessen Daten in Sachen Rundfunk im Land zu bleiben haben.

Diesen Meldedatenabgleich bezeichne ich in zweierlei Hinsichtlich als rechtswidrig. Einmal haben die Daten im Land zu bleiben, da Landesrecht. Und Zweitens nicht an den BS, der nicht rechtsfähig ist.
Er ist rechtlich nicht greifbar.

Ein Meldedatenabgleich an den BS ist absolut rechtswidrig.

Zitat
Beide Länder haben aber mit dem RBB eine gemeinsame Landesrundfunkanstalt gegründet; entstanden aus dem SFB und dem ORB.

Was bitte ist daran so verstörend, daß dieser auf Basis eines Staatsvertrages gebildete RBB auf Basis öffentlichen Rechts entstanden ist, ein Unternehmen darstellt, keine hoheitlichen Befugnisse hat und übrigens auch nie hatte?
Ich sage, sobald mehr als ein Landesrecht im Spiel ist, dann ist dieses Unternehmen nicht mehr rechtsfähig, siehe ARD und BS.
Nein, nein, nicht hoheitliche Befugnisse, wie z.B. Weisungsbefugnisse, sondern hoheitliche Rechte des Veranstaltens und Abkassierens. Hoheitlich = Landesgebiet.

Zitat
  weil juristische Personen des öffentlichen Rechts grundsätzlich keine hoheitlichen Befugnisse geltend machen können, wenn sie in Wettbewerb stehen.

Ursächlich hatte doch die LRA im Land das Hoheitsrecht, wo nur die eine LRA abkassiert.
Na ja, Werbung ? Das ist aber ein kleiner Teil.
Ich sage, das Geld des Bürgers an die LRA des Landes.
Einen Finanzausgleich hat es nicht zu geben und der darf m.E. im Rundfunkrecht auch nicht sein, da hoheitlich, landesrechtlich gearbeitet wird.

Zitat
Der RBB ist auf das Recht des Landes Berlin verpflichtet und darf das dortige Verwaltungsverfahrensrecht nicht anwenden, darf also weder Verwaltungsverfahren noch Verwaltungsvollstreckungen durchführen.
Der RBB kann nicht gleichzeitig für 2 Länder die LRA sein, da er dann zweierlei Recht unterliegen würde. Zweierlei Recht geht nicht --- also nicht rechtsfähig. Jeder LRA wurde zugestanden die Selbstverwaltung im Hoheitsgebiet des Landes.


Zitat
  Die Bundesrepublik Deutschland ist ein förderaler Staat und in Länder gegliedert, die wiederum in Kreise aufgeteilt sind. Diese förderale Struktur bringt es mit sich, daß alle Länder zusammen etwas beschließen können und es trotzdem kein Bundesrecht ist.

Bundesrecht wird auf Basis des Grundgesetzes und der darauf aufbauenden Bundesgesetze von der gewählten Bundesebene realisiert; die Landesebene ist dazu gar nicht befugt.
Der derzeitige Rundfunk ist eine unzulässige Vermischung von Landes- und Bundesrecht.
Es gibt da so viel Ungereimtheiten und Gesetzesverstöße, die hätten bemerkt werden müssen.

Der sog. RBStV ist nicht transformiert worden !

Transformieren heißt, diese Vorschläge, die in Form des RBStV gemacht worden, denn es kann kein Vertrag sein, weil Rundfunk einzig und allein Ländersache ist.


Ich sage, Rundfunk ist Sache eines Landes allein. Da hat es keinen Vertrag mit Anderen zu geben, wennschon, dann eine Vereinbarung, weil das in die Privatautonomie Unbeteiligter, der Bürger  eingreift! 
Das heißt nämlich, dass andere MPs mit über mich bestimmen dürfen.

Ich kenne das so, dass Verträge zwischen betroffenen Parteien gemacht werden.
Der Bürger ist in dem Fall betroffene Partei.
Dem Bürger wird das Mitspracherecht entzogen, er wird entmündigt.
D.h., es wird über seinen Kopf hinweg entschieden.
Das ist eben nur im staatlichen Verwaltungsrecht möglich, aber nicht im Rundfunkrecht.

Diese Vorschläge, die geldgierige Raupen gemacht haben, müssen in ordentliches Landesgesetz mit mehreren Debatten im Länderparlament gründlichst auf die jeweiligen Institutionen im Land umgeformt werden.
Der Bürger muss auf den ersten Blick sehen, wer was ist.
Dort muss auf Hessen bezogen genau angegeben werden: der Hessische Rundfunk und nicht seine LRA.

Den RBStV haben irgendwelche Leute ausgeheckt, die z.B. mit Hessen nicht das Geringste zu tun haben. Jetzt haben aber 16 Mann unterschrieben.
Für den Hessischen Bürger hat nur einer zu Unterschreiben und dann braucht es nach erfolgreich durchgeführten Debatten die Zustimmung des Parlaments.
Das wurde nicht gemacht, sondern fix durchgewunken.
Das Parlament wurde überrumpelt.

Vergleiche : Entstehung eines Gesetzes im Landesrecht.
Titel: Re: Was ist eine "Verwaltungsvereinbarung"? Voraussetzungen/ Kriterien
Beitrag von: gerechte Lösung am 25. März 2018, 10:43
Beide Länder haben aber mit dem RBB eine gemeinsame Landesrundfunkanstalt gegründet; entstanden aus dem SFB und dem ORB.

Was bitte ist daran so verstörend, daß dieser auf Basis eines Staatsvertrages gebildete RBB auf Basis öffentlichen Rechts entstanden ist, ein Unternehmen darstellt, keine hoheitlichen Befugnisse hat und übrigens auch nie hatte?
Es hat keine gemeinsame
LANDES-Rundfunkanstalt zu geben.
LANDES-Rundfunkanstalt heißt: die Anstalt des einen Landes, die die Rechte, Rundfunk zu veranstalten, zugesprochen bekommen hat durch den Landesgesetzgeber und zwar hoheitlich innerhalb des Landes. Denn die Rechte enden an der Landesgrenze.

Gemeinsam ist Bundesrecht.

Eine länderübergreifende Regelung ist nicht drin, sobald sie in die Privatautonomie des Bürgers eingreift.
Einen gemeinsamen Sendemast errichten, darf verm. vereinbart werden.
Ich komme langsam zu dem Schluss, das alles im Land zu bleiben hat und länderübergreifend nicht mehr Landesrecht ist.
Landesrecht, heißt für mich, generell immer nur im Land und nicht darüber hinaus.

Der Bürger des Landes Brandenburg und der Bürger des Landes Thüringen hat SEINE LRA zu haben mit Sitz im Land und nicht außerhalb, da Landesrecht gilt und nicht Bundesrecht.
Außerdem stellt es Ungleichbehandlung dar, eine Benachteiligung, wenn der Sitz außerhalb liegt.

Die jeweilige LRA, als öffentlich rechtlich, hat eben hoheitliches Recht.
Dieser einzige Sender hat es und hat demzufolge einen Grundversorgungsauftrag. Ein privater hat keinen Grundversorgungsauftrag.
Andere Anstalten im Land sind dann privatrechtlicher Natur und haben kein hoheitliches Recht.
Nur der öff.-rech. hat es zu haben und darf im Land abkassieren - im Hoheitsgebiet.


Zitat
Das Komplizierte an öffentlichen Wettbewerbs-Unternehmen ist, daß sie in eigener Sache als juristische Person des öffentlichen Rechts dem öffentlichen Recht verpflichtet sind, gegenüber anderen Personen aber nicht darauf zurückgreifen können, weil juristische Personen des öffentlichen Rechts grundsätzlich keine hoheitlichen Befugnisse geltend machen können, wenn sie in Wettbewerb stehen.
Ich sehe das so, dass die öff.-rech. die Grundversorgung zu leisten haben, für die der Bürger seinen Beitrag entrichtet und Werbung gehört dort nicht rein, weil dadurch eine Vermischung stattfindet.
Hoheitliches Recht = Gebietsschutz.

Werbung ist Sache der privaten. = Wettbewerb.

@Pinguin,
Wenn du jetzt schreibst, dass eine LRA dann, wenn sie am Wettbewerb teilnimmt, keine hoheitlichen Rechte mehr hat, dann bedeutet das, dass der Bürger dieser LRA gegenüber auch nicht mehr verpflichtet werden darf.
Der Bürger braucht nämlich dann nicht mehr zu zahlen.

Wie sieht es da mit anderen öff.-rech. aus, die am Wettbewerb teilnehmen? Ich kenne da keine.
Ich bin der Meinung, entweder öff.-rech. und hoheitliches Abkassieren oder eben privat.
Titel: Re: Was ist eine "Verwaltungsvereinbarung"? Voraussetzungen/ Kriterien
Beitrag von: drboe am 25. März 2018, 11:08
Ich betrachte das nämlich so, ....

Ein Finanzausgleich ist nicht vorgesehen.

Anderer Ansicht: der Gesetzgeber. Siehe Abschnitt IV im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag.

§12 Ermächtigung und Verpflichtung zum Finanzausgleich

Quelle: http://download.hr.de/unternehmen/rechtliche-grundlagen/2016-rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag-100.pdf

M. Boettcher
Titel: Re: Was ist eine "Verwaltungsvereinbarung"? Voraussetzungen/ Kriterien
Beitrag von: gerechte Lösung am 25. März 2018, 11:21
Anderer Ansicht: der Gesetzgeber. Siehe Abschnitt IV im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag.

§12 Ermächtigung und Verpflichtung zum Finanzausgleich
Das ist alles Makulatur.

Wenn irgendwo steht: der Gesetzgeber , ja, wer ist denn dieser ominöse Gesetzgeber?
Das zählt nicht, denn es hat z.B. dort konkret zu stehen: die Hessische Landesregierung. Damit kann ich etwas anfangen, mit: der Gesetzgeber, nicht.


Sämtliche Staatsverträge hinsichtlich Rundfunk sind rechtwidrig.

Hinsichtlich Rundfunk, der Landesrecht ist, hat es keine Staatsverträge zu geben, die in die Privatautonomie des Bürgers eingreifen.

Sobald die Ländergrenze überschritten wird, ist es kein Landesrecht mehr. Andere haben da nicht mitzureden.

Die Rechte des Bürgers werden mit Füßen getreten. = Willkür.
Die Wohnungssteuer ist eine Wohnungssteuer und hat im Rundfunkrecht nichts verloren. Diese ist voll gesetzeswidrig.


Ein Finanzausgleich ist durchaus möglich in rein staatlichen, also auch landesrechtlichen Sachen, die z.B. über Steuern finanziert werden aber nicht bei Gebühren.
Titel: Re: Was ist eine "Verwaltungsvereinbarung"? Voraussetzungen/ Kriterien
Beitrag von: drboe am 25. März 2018, 12:35
Das ist alles Makulatur.

Oh, ein Umstürzler  8)

Zitat
Wenn irgendwo steht: der Gesetzgeber , ja, wer ist denn dieser ominöse Gesetzgeber?
Das zählt nicht, denn es hat z.B. dort konkret zu stehen: die Hessische Landesregierung.

Mit ein wenig Mühe bekommst du sicher heraus, wer den Staatsvertrag geschlossen hat. Zu einfach wollte ich es dir jetzt auch nicht machen.

Zitat
Damit kann ich etwas anfangen, mit: der Gesetzgeber, nicht.

Wer ist das wohl in Hessen? Denk doch 'mal nach, dann kommst du auch darauf.

Zitat
Sämtliche Staatsverträge hinsichtlich Rundfunk sind rechtswidrig.

Ich bewundere deine juristische Expertise, habe jedoch begründeten Anlaß zu der Vermutung, dass entsprechende Ansichten nicht das Plazet der Gerichte finden werden.

M. Boettcher
Titel: Re: Was ist eine "Verwaltungsvereinbarung"? Voraussetzungen/ Kriterien
Beitrag von: pinguin am 25. März 2018, 12:48
Wenn du jetzt schreibst, dass eine LRA dann, wenn sie am Wettbewerb teilnimmt, keine hoheitlichen Rechte mehr hat, dann bedeutet das, dass der Bürger dieser LRA gegenüber auch nicht mehr verpflichtet werden darf.
Der Bürger braucht nämlich dann nicht mehr zu zahlen.

Wie sieht es da mit anderen öff.-rech. aus, die am Wettbewerb teilnehmen? Ich kenne da keine.
Ich bin der Meinung, entweder öff.-rech. und hoheitliches Abkassieren oder eben privat.
Hast Du die Entscheidungen des BGH und BFH bereits zur Kenntnis genommen? BGH KZR 3/14 & BGH KZR 31/14, BFH V R 32/97

Hoheitliche Befugnisse hat der Staat nur in jenen Bereichen, die ihm eigentümlich vorbehalten sind. Gefestigte Rechtsprechung von BGH und BFH und übrigens auch von BVerfG, (das von jeher zwischen hoheitlich und nicht-hoheitlich trennt), und EuGH.

Sobald eine Behörde in Wettbewerb steht, sich also in eigener Sache in einer Branche betätigt, wo der Staat Wettbewerb zwischen unterschiedlichen Unternehmen zugelassen hat, hat sie in dieser Branche keine hoheitlichen Rechte mehr.

Es bedarf der Anrufung des gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes, will das Bundesverwaltungsgericht von den Entscheidungen des BGH und BFH abweichen; das BVerfG ist kein Part dieses gemeinsamen Gerichtshofes.

Was ist nur daran nicht zu verstehen?

BGH KZR 3/14 -> die LRA stehen untereinander in Wettbewerb;
BGH KZR 31/14 -> die LRA stehen mit dem ZDF und den privaten Rundfunkunternehmen in Wettbewerb;

BFH V R 32/97 -> eine Behörde hat keine hoheitlichen Befugnisse, wenn sie als Wettbewerber auftritt; (unmittelbare Bindungswirkung für das Land Brandenburg);

Die LRA RBB darf nur als Unternehmen handeln, und nein, "öffentlich-rechtlich" heißt nicht automatisch "hoheitliche Befugnis", weil ein "Betrieb gewerblicher Art" nicht auch ein "Betrieb hoheitlicher Art" sein darf. (Siehe Körperschaftssteuergesetz).

Die Abgabeordnung definiert übrigens:

Zitat
§ 14 Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist eine selbständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich. Eine Vermögensverwaltung liegt in der Regel vor, wenn Vermögen genutzt, zum Beispiel Kapitalvermögen verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet wird.

Abgabenordnung (AO)
https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__14.html

Und nun vergleiche das mal mit dem Tätigkeitsfeld der Landesrundfunkanstalten.
Titel: Re: Was ist eine "Verwaltungsvereinbarung"? Voraussetzungen/ Kriterien
Beitrag von: gerechte Lösung am 25. März 2018, 13:13
@pinguin,
Das muss ich mir in Ruhe nochmal anschauen.

@all

Was heißt Verwaltung und was heißt Selbstverwaltung?

Eine Verwaltung verwaltet z.B. ein bestimmtes Gebiet. Stadt mit Gebäuden und Bürgern. Behörde, da das Recht vorhanden ist, in die Belange des Bürgers einzugreifen.

Die Selbstverwaltung ist auf das Verwalten der LRA begrenzt. Nur sich selbst. Nicht den Bürger.


Die Wohnungssteuer heißt aber, dass der Nutzer, Kunde, der früher seinen Willen zum Nutzen mit Anmeldung bekunden musste,
jetzt ein Zwangsmitglied geworden ist. Damit wurde aus der Anstalt eine Körperschaft.
Es wird verwalterischer Zwang angewendet, der den Behörden vorbehalten ist.
Titel: Re: Was ist eine "Verwaltungsvereinbarung"? Voraussetzungen/ Kriterien
Beitrag von: drboe am 25. März 2018, 13:56
Zitat
Die Selbstverwaltung ist auf das Verwalten der LRA begrenzt. Nur sich selbst. Nicht den Bürger.

Korrekt! Und daher liegt das eigentliche Problem nicht so sehr in der Verwaltungsvereinbarung zum BS, sondern im Einschluß faktisch aller Bürger in die Zahlungspflicht in Verbindung mit der Satzungsermächtigung der ÖR-Anstalten zur Regelung der Zahlungen. Damit haben die LRA durch die Hintertür das Recht auf jeden Bürger quasi wie die Verwaltung einzuwirken. Normaler Weise kann eine Anstalt das nur auf Mitglieder oder Benutzer. Hier sind aber auch Nicht-Nutzer betroffen, was zu Gebührenzeiten nicht der Fall war. Der RBStV regelt zudem Auskunftspflichten z. B. von Vermietern zu Dritten und auch jeder als Wohnungsinhaber vermutete Bürger ist nach dem RBStV zu Auskünften verpflichtet. Zusammen mit den Datenübermittlungen der Meldeämter greift man tief in die Rechte der Bürger ein. M. E. zu tief.

M. Boettcher
Titel: Re: Was ist eine "Verwaltungsvereinbarung"? Voraussetzungen/ Kriterien
Beitrag von: pinguin am 25. März 2018, 19:11
sondern im Einschluß faktisch aller Bürger in die Zahlungspflicht in Verbindung mit der Satzungsermächtigung der ÖR-Anstalten zur Regelung der Zahlungen.
Das ist eine pure Eigenermächtigung von LRA und BS; aus den Rundfunkstaatsverträgen folgt nicht, daß alle Wohnungsinhaber einer Zahlungspflicht unterliegen.

Offenbar will sich keiner damit beschäftigen, was im eigentlichen Rundfunkstaatsvertrag geschrieben steht? Noch immer ist nämlich die im Forum schon an einigen Stellen vorgetragene Fragestellung unbeantwortet, warum im Rundfunkstaatsvertrag, den die LRA einzuhalten haben, der Begriff "Nutzer" steht, wenn es doch auf die Nutzung nicht ankommt?

@gerechte Lösung
Zitat
Was heißt Verwaltung und was heißt Selbstverwaltung?

"Selbstverwaltung" heißt, daß man sich selbst verwalten darf und nicht von anderen verwaltet wird;

"Verwaltung" wäre damit das Gegenstück zu "Selbstverwaltung", was aber in Reinform nur im öffentlichen Recht so Geltung hat; im Privatrecht hat ja auch jedes Unternehmen eine Verwaltung, die aber in Kombination sowohl die Firma als auch die Kundenbeziehungen verwaltet.

Wir sind hier aber im öffentlichen Recht; "Selbstverwaltung" bezeichnet das Recht der Verwaltung mit Innenwirkung; "Verwaltung" bezeichnet allgemein das Recht der Verwaltung mit Außenwirkung.

Eine Behörde wird üblicherweise von der dazugehörigen Körperschaft verwaltet und hat eine Kontrollfunktion.

Welcher Körperschaft gehört nun eine LRA an?

Ok, in Hessen ist klar, auch in Bremen; aber sonst? Gehört die LRA RBB nun der Körperschaft Land Brandenburg oder der Körperschaft Land Berlin an? Wäre sie Behörde mit Verwaltungsbefugnis wäre das relevant.

Die LRA RBB hat aber das Recht der Selbstverwaltung zugestanden bekommen, ist also keiner der sie gründenden Körperschaften unterstellt; um so größer aber die quasi automatische Auflage der Rechtstreue. Denn das Recht der Selbstverwaltung darf im Bereich des öffentlichen Rechts nur jenen verliehen werden, die penibel rechtstreu sind. Erinnert sei hier an die vergleichsweise aktuelle Entscheidung des BVerfG, die im Forum auch schon diskutiert worden ist. Und dann sind wir auch schon bei EuGH, BGH, BFH und Art. 10 EMRK mit "without interference by public authority" <-> "ohne Einflußnahme durch öffentliche Authorität".
Titel: Re: Was ist eine "Verwaltungsvereinbarung"? Voraussetzungen/ Kriterien
Beitrag von: drboe am 25. März 2018, 22:31
sondern im Einschluß faktisch aller Bürger in die Zahlungspflicht in Verbindung mit der Satzungsermächtigung der ÖR-Anstalten zur Regelung der Zahlungen.
Das ist eine pure Eigenermächtigung von LRA und BS; aus den Rundfunkstaatsverträgen folgt nicht, daß alle Wohnungsinhaber einer Zahlungspflicht unterliegen.

Bei allem Respekt für deine europarechtlichen Fundstellen, du schreibst manchmal ein ziemliches Blech zusammen.

1. werden volljährigen Inhaber einer Wohnung, sofern es mehrere sind, formal als Gesamtschuldner für den sogn. Rundfunkbeitrag betrachtet. Insofern erstreckt sich die gesetzliche Zahlungspflicht grundsätzlich und zweifelsfrei auf alle volljährigen Bundesbürger. Zwar ist der Umgang mit diesen Gesamtschuldnern zu hinterfragen, an der formalen Bildung von solchen gibt es m. E. keinen Zweifel.

2. haben die Länder die ÖR-Anstalten nicht nur zur Selbstverwaltung ermächtigt, sondern sie zudem mit dem Satzungsrecht für die Beitragszahlungen ausgestattet. Von Eigenermächtigung kann keine Rede sein. Diese Satzungen sollen dem Wortlaut des Gesetzes nach bei allen ÖRR identisch sein und durch die Aufsichtsbehörden genehmigt werden.

Beide Punkte sind im sogn. Rundfunksbeitragsstaatsvertrag geregelt. Dabei handelt es sich ohne jeden Zweifel um einen den Rundfunk betreffenden Staatsvertrag der Bundesländer.

Zitat von: RBStV
§ 9 Auskunftsrecht, Satzungsermächtigung
(1) ...
(2) Die zuständige Landesrundfunkanstalt wird ermächtigt, Einzelheiten des Verfahrens

1. der Anzeigepflicht,
2. zur Leistung des Rundfunkbeitrags, zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht oder zu deren Ermäßigung,
3.der Erfüllung von Auskunfts- und Nachweispflichten,
4.der Kontrolle der Beitragspflicht,
5.der Erhebung von Zinsen, Kosten und Säumniszuschlägen und
6.in den übrigen in diesem Staatsvertrag genannten Fällen
durch Satzung zu regeln. Die Satzung bedarf der Genehmigung der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde und ist in den amtlichen Verkündungsblättern der die Landesrundfunkanstalt tragenden Länder zu veröffentlichen. Die Satzungen der Landesrundfunkanstalten sollen übereinstimmen.

Das Problem mit dieser "Satzung" ist,  dass ich keinen anderen Fall kenne, bei dem jemand versucht auch denen Satzungspflichten auf zu erlegen, die überhaupt nicht Nutzer des Angebots sind, es mangels Technik auch nicht sein können.

M. Boettcher
Titel: Re: Was ist eine "Verwaltungsvereinbarung"? Voraussetzungen/ Kriterien
Beitrag von: gerechte Lösung am 26. März 2018, 00:07
"Selbstverwaltung" heißt, daß man sich selbst verwalten darf und nicht von anderen verwaltet wird;
Siehst du den Fehler?, du weißt es ja, denn weiter unten steht es richtig.

Zitat
"Verwaltung" wäre damit das Gegenstück zu "Selbstverwaltung", was aber in Reinform nur im öffentlichen Recht so Geltung hat; im Privatrecht hat ja auch jedes Unternehmen eine Verwaltung, die aber in Kombination sowohl die Firma als auch die Kundenbeziehungen verwaltet.
Verwaltung bedeutet auch Weisungsbefugnis nach außen, die eben Behörden, staatliche Stellen haben. Die Stadtverwaltung verwaltet die Stadtbürger.
Selbstverwaltung: Weisungsbefugnis nur nach innen.
Der Kunde bekundet, ob er kauft oder nicht. Daher muss man um den Kunden buhlen.
Dem HR wurde sein Einzugsgebiet zugeteilt, wo er Gebietsschutz hat. Nämlich die gesamte Region Hessen.
Eine Firma verwaltet nur sich selbst genau wie der Rundfunk. Reine Selbstverwaltung. Das andere ist Kundenbetreuung.

Zitat
  Wir sind hier aber im öffentlichen Recht; "Selbstverwaltung" bezeichnet das Recht der Verwaltung mit Innenwirkung; "Verwaltung" bezeichnet allgemein das Recht der Verwaltung mit Außenwirkung.
Das ist absolut korrekt. Warum nicht gleich so? Du weißt es doch.

Zitat
Gehört die LRA RBB nun der Körperschaft Land Brandenburg oder der Körperschaft Land Berlin an? Wäre sie Behörde mit Verwaltungsbefugnis wäre das relevant.
Der RBB hat zwei Herren und ist somit keine LRA, sondern ein Zweier-Produktionsverbund, der nicht rechtsfähig ist und den es für meine Begriffe gar nicht zu geben hat.
Jedes Land hat seine eigene LRA zu haben. Jedes Land hat auch immer nur die Befugnisse im Land/ Hoheitsgebiet. Ein Darüberhinaus hat es nicht zu geben. Der Bürger muss wissen, wer seine LRA ist. In Brandenburg ist das der Brandenburgische Rundfunk.
In Sachen Rundfunk gibt es in old Germany genau 16 Hoheitsgebiete und jedes dieser Hoheitsgebiete hat seine eigene LRA zu haben. Eine Vermischung ist nicht vorgesehen und wäre dann Bundesrecht.

Gleich mal zum sog. Staatsvertrag:
Den Staatsvertrag braucht es in Sachen Rundfunk nicht, ganz im Gegenteil, der Staatsvertrag hat in Sachen Rundfunk nichts verloren. Der ist überflüssig, da jedes Land allein Rundfunk veranstalten darf.
Der RBStV verstößt sogar gegen das Rundfunkrecht, weil jetzt andere Länder in das Verhältnis zum Bürger mitreden. Hessen allein hat in Hessen das Sagen.
Zudem ist der RBStV nicht einmal auf die einzelnen Länder zugeschnitten worden, also eben nicht transformiert worden.

Der RBStV ist rechtswidrig nur einmal und damit ungültig.
Es hat in Sachen Rundfunk keinen Staatsvertrag zu geben, da alleiniges Landesrecht.
Titel: Re: Was ist eine "Verwaltungsvereinbarung"? Voraussetzungen/ Kriterien
Beitrag von: gerechte Lösung am 26. März 2018, 02:03
Mir ist da noch etwas dazu eingefallen.

In den Städten und Gemeinden werden oftmals öff.-rech. Badeanstalten betrieben.
Soweit mir bekannt, werden die durch z.B. die Stadt oder Gemeinde verwaltet.
Ich kenne ein solches Freibad, welches dann durch einen Pächter betrieben wurde.

Diese Badeanstalten haben nicht das Recht der Selbstverwaltung.


Wir haben festgestellt, dass die LRA lediglich das Recht der Selbstverwaltung hat, damit dürfte auf der Hand liegen, dass die LRAs nicht berechtigt sind eine derart
Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug zu vereinbaren.
Was heißt das ?
RECHTSWIDRIG ERLASSEN !!!

Wundert uns das ? Nein, ist wie alles andere auch.

Jede LRA darf sich selbst verwalten im eigenen Land. Ein Handeln außerhalb hat es nicht zu geben.
Jegliches Handeln außerhalb der Grenzen des Landes ist rechtswidrig.


Was heißt das?
Die LRA hat das Recht der Selbstverwaltung, aber nicht das Recht der Verwaltung !

Das heißt nichts anderes, als dass die LRA gar nicht den Verwaltungsweg einschlagen darf.
Die LRA ist nicht berechtigt per Verwaltungsverfahren irgendetwas zu vollziehen.
Die LRA ist einem ganz normalen Unternehmen gleichgestellt.
Titel: Re: Was ist eine "Verwaltungsvereinbarung"? Voraussetzungen/ Kriterien
Beitrag von: pinguin am 26. März 2018, 07:14
Das heißt nichts anderes, als dass die LRA gar nicht den Verwaltungsweg einschlagen darf.
Die LRA ist nicht berechtigt per Verwaltungsverfahren irgendetwas zu vollziehen.
Die LRA ist einem ganz normalen Unternehmen gleichgestellt.
Das schreibe ich die ganze Zeit doch schon, nur mit anderen Worten und gestützt u. a auf EuGH, BGH, BFH, BVerfG.

Zitat
Es hat in Sachen Rundfunk keinen Staatsvertrag zu geben, da alleiniges Landesrecht.
Da nützt auch das tausendfache Wiederholen nix; die Länder dürfen Verträge miteinander schließen, und diese Verträge sind Staatsverträge.

Wenn die LRA als Mehrländeranstalt nicht sein dürfte, die ja via Staatsvertrag geschaffen worden ist, dürfte es im Bereich der Länder Brandenburg und Berlin auch keine gemeinsamen Obergerichte geben, die ebenfalls per Staatsvertrag geschaffen worden sind.

Da hat es nämlich:

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Sitz in Berlin;
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg mit Sitz in Potsdam;
Finanzgericht Berlin-Brandenburg mit Sitz in Cottbus;
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg mit Sitz in Berlin.

Staatsvertrag über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg
https://bravors.brandenburg.de/de/vertraege-237647

Übrigens; ARTE wäre dann ein rein französischer Sender, weil sich dt. LRA ja nicht daran beteiligen dürften? Da sie aber Unternehmen sind und keine Behörden, dürfen sie das tun.

@drboe

Zitat
Das Problem mit dieser "Satzung" ist,  dass ich keinen anderen Fall kenne, bei dem jemand versucht auch denen Satzungspflichten auf zu erlegen, die überhaupt nicht Nutzer des Angebots sind, es mangels Technik auch nicht sein können.

Zitat
du schreibst manchmal ein ziemliches Blech zusammen.

Versuche doch mal auf meine Frage zu antworten?

Zitat
Noch immer ist nämlich die im Forum schon an einigen Stellen vorgetragene Fragestellung unbeantwortet, warum im Rundfunkstaatsvertrag, den die LRA einzuhalten haben, der Begriff "Nutzer" steht, wenn es doch auf die Nutzung nicht ankommt?

Zitat
§ 2
Begriffsbestimmungen

[...]
(3) Kein Rundfunk sind Angebote, die

    jedenfalls weniger als 500 potenziellen Nutzern zum zeitgleichen Empfang angeboten werden,
[...]

§ 11g
Jugendangebot

(1) [...] die die Nutzer selbst zur Verfügung stellen.
(2) [...] interaktive Kommunikation mit den Nutzern [...]
[...]

§ 49
Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Veranstalter von bundesweit verbreitetem privatem Rundfunk vorsätzlich oder fahrlässig
[...]
23. entgegen § 47 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 3 des Telemediengesetzes die Nutzung von Rundfunk von einer Einwilligung des Nutzers in eine Verarbeitung seiner Daten für andere zwecke abhängig macht,

24. entgegen § 47 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 oder 2 des Telemediengesetzes den Nutzer nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
[...]

§ 51a
Zuweisung von drahtlosen Übertragungskapazitäten an
private Anbieter durch die zuständige Landesmedienanstalt

[...]
(4) [...]
In die Auswahlentscheidung ist ferner einzubeziehen, ob das Angebot wirtschaftlich tragfähig erscheint sowie Nutzerinteressen und -akzeptanz hinreichend berücksichtigt
[...]

§ 52
Plattformen


(1) Die nachstehenden Regelungen gelten für Plattformen auf allen technischen Übertragungskapazitäten. Mit Ausnahme der §§ 52a und f gelten sie nicht für Anbieter von
[...]
4. drahtlosen Plattformen mit in der Regel weniger als 20.000 Nutzern.
[...]

§ 52c
Technische Zugangsfreiheit


(1) Anbieter von Plattformen, [...]
[...]
3. durch Benutzeroberflächen, die den ersten Zugriff auf die Angebote herstellen, oder
[...]

§ 53a
Überprüfungsklausel


Dieser Abschnitt sowie die ergänzenden landesrechtlichen Regelungen werden regelmäßig alle drei Jahre, erstmals zum 31. August 2011 entsprechend Artikel 31 Abs. 1 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) überprüft.

[...]

§ 58
Werbung, Sponsoring, fernsehähnliche Telemedien, Gewinnspiele

[...]
(3) Für Telemedien mit Inhalten, die nach Form und Inhalt fernsehähnlich sind und die von einem Anbieter zum individuellen Abruf zu einem vom Nutzer gewählten Zeitpunkt und aus einem vom Anbieter festgelegten Inhaltekatalog bereitgestellt werden (audiovisuelle Mediendienste auf Abruf), gelten die §§ 7 und 8 entsprechend. Für Angebote nach § 2 Abs. 3 Nummer 5 gelten zusätzlich die §§ 4 bis 6, 7a und 45 entsprechend.
[...]

II. Gemeinsame Grundsätze für die digitalen Fernsehkanäle der ARD
[...]
EinsPlus nutzt die Dialog- und Partizipationsmöglichkeiten des Internets, nach der TV-Ausstrahlung sind Service- und Wissensangebote für die Nutzer crossmedial auch auf anderen Plattformen zeit- und ortsunabhängig verfügbar.[...]

Hinzu kommt, dass die Nutzer im Internet neue Formen der Partizipation erwarten, z.B. Communities, Weblogs und Plattformen für den Austausch von Inhalten.
[...]

II. ZDFinfokanal

  1.  Ausgangslage / Zielsetzung
[...]
Mit den neuen Möglichkeiten der digitalen Welt verändern sich gerade auch im Bereich der Informationsbeschaffung Verhalten und Ansprüche der Nutzer.

u.a.m.

5. Wettbewerbssituation

[...] Es kann durch Kooperationen dazu beitragen, die Themen der Wissensgesellschaft stärker in der Öffentlichkeit zu verankern und den Bildungsinstitutionen und ihren Nutzern ein kontinuierliches Angebot zur Orientierung und zur Wissenserweiterung zu bieten. [...]

Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag - RStV)
https://bravors.brandenburg.de/vertraege/rstv
Titel: Re: Was ist eine "Verwaltungsvereinbarung"? Voraussetzungen/ Kriterien
Beitrag von: drboe am 26. März 2018, 09:01
@pinguin: du versuchst hier lediglich auszuweichen und davon abzulenken, dass du dich verrannt hast. Diesen billigen rhetorischen Trick versuche gern anderswo, bei mir verfängt der nicht.

Zur Erinnerung: du behauptest, dass sich aus den Rundfunkstaatsverträgen nicht ergibt, dass alle Wohnungsinhaber einer Zahlungspflicht unterliegen. Dazu schreibe ich, dass dies falsch ist und weise auf die Gesamtschuldnerschaft mehrerer Wohnungsinhaber hin.
Weiter behauptest du, dass sich die ÖR-Sender und der BS in ihren Satzungen zur Finanzierung selbst ermächtigt hätten alle Wohnungsinhaber zur Finanzierung heran zu ziehen. Auch das bezeichne ich als falsch und verweise auf die im RBStV festgeschrieben Satzungsermächtigung für das Beitragsverfahren und die Genehmigung der Satzungen durch die Behörden.

Ich habe exakt diese zwei Punkte aufgespiesst, nicht die Nutzer-Behauptung im Rundfunkstaatsvertrag. Im Übrigen muss nicht ich diese Frage beantworten, sondern das müssen die Landesgesetzgeber tun. Ich verteidige nämlich weder deren "Nutzer" oder ein Nutzungsverhältnis, sondern kritisiere im Gegenteil in einem Nebenaspekt der "Beitragssatzungen", dass eine Institution m. E. einmalig ist, die auch erwiesene Nicht-Nutzer unter ihre Satzung pressen will. Und dass es die Rundfunkstaatsverträge an Konsistenz missen lassen, das ist ja nun wahrlich keine neue Erkenntnis.

Du bist dran!

M. Boettcher
Titel: Re: Was ist eine "Verwaltungsvereinbarung"? Voraussetzungen/ Kriterien
Beitrag von: gerechte Lösung am 26. März 2018, 09:36
Das schreibe ich die ganze Zeit doch schon, nur mit anderen Worten und gestützt u. a auf EuGH, BGH, BFH, BVerfG.
Alle schreiben das. Nur die Obrigkeit will das nicht wahrhaben.


Zitat
Da nützt auch das tausendfache Wiederholen nix; die Länder dürfen Verträge miteinander schließen, und diese Verträge sind Staatsverträge.

Wenn die LRA als Mehrländeranstalt nicht sein dürfte, die ja via Staatsvertrag geschaffen worden ist, dürfte es im Bereich der Länder Brandenburg und Berlin auch keine gemeinsamen Obergerichte geben, die ebenfalls per Staatsvertrag geschaffen worden sind.
In Sachen Rundfunk stößt unterschiedliches Landesrecht aufeinander und eine LRA, Landes-RA, hat ihren Sitz innerhalb des Hoheitsgebietes zu haben.
Der Brandenburgische Rundfunk hat in Brandenburg das Hoheitsrecht zum Abkassieren und kein anderer.
In Hessen ist es der HR.
Verträge zur Vereinfachung, einverstanden, aber die hoheitlichen Bestimmungen beachten.

Frage:
Arbeiten diese Gerichte ausschließlich nach Landesrecht? oder doch Bundesrecht? Bei Bundesrecht ist das kein Problem.


Hierzu noch:
Ich habe mir das angesehen mit der Selbstverwaltung.
Dort lese ich raus, dass diese Selbstverwaltung beim Rundfunk eine Art Sonderform bei öff.-rech. Einrichtungen ist.
An sich gibt es bei staatlichen Trägern immer die direkte Verwaltung und die untergeordneten Organe gehören zur Verwaltung und sind voll staatlich und Behörde. Hierarchie. Damit dürfen sie auch den Verwaltungsweg bei Forderungen einschlagen.

Diese Selbstverwaltung als Sonderform heißt sozusagen, dass dieses Unternehmen zwar vom Träger Staat geschaffen wurde, aber staatsfern zu sein hat und damit nicht der Verwaltung zugerechnet werden kann, sondern eine Selbstverwaltung haben muss.

Damit sind sie vom Verwaltungsweg ausgeschlossen, so, wie es auch in den Verwaltungsgesetzen drin steht.
Dort steht es drin: trifft nicht zu für den Rundfunk.
Warum wohl?



Diese LRA ist vom Staat abgenabelt, obwohl vom Staat, Bundesland, Freistaat geschaffen und dürfte mit allen andern Unternehmen gemeinsam Rundfunk betreiben, wenn da nicht dieses hoheitliche Recht des Abkassierens wäre.
Ohne dieses Hoheitsrecht könnte es keine öff.-rech. mehr sein und wäre rein privat und dürfte auch nicht mehr abkassieren.

Dieses Abnabeln bedeutet, dass die LRA voll selbständig arbeiten darf.
AAAber nur innerhalb des Hoheitsgebietes. Der HR in Hessen. Verträge nach außen sind nicht drin.
Man ist an das Hoheitsgebiet gebunden.

Das Hoheitsrecht innerhalb des Landes. Sobald es darüber hinausgeht, ist es zwangsläufig kein Landesrecht mehr, sondern Bundesrecht, was in Sachen Rundfunk nicht zu sein hat.

Der Staat hat dort nicht einzugreifen und Verträge über die Landesgrenzen hinaus sind definitiv Bundesrecht.


Zitat
Übrigens; ARTE wäre dann ein rein französischer Sender, weil sich dt. LRA ja nicht daran beteiligen dürften? Da sie aber Unternehmen sind und keine Behörden, dürfen sie das tun.
Die Zusammenarbeit wäre vllt. nicht das Problem.
Das Problem ist, dass der hessische Bürger verpflichtet ist, für die Grundversorgung in Hessen an den HR zu zahlen. Soweit ok. .
Jetzt wird aber immer mehr ausgeweitet und der hessisch Bürger muss das alles mit finanzieren. Was hat das noch mit Grundversorgung zu tun?

Titel: Re: Was ist eine "Verwaltungsvereinbarung"? Voraussetzungen/ Kriterien
Beitrag von: marga am 26. März 2018, 10:03

Damit sind sie vom Verwaltungsweg ausgeschlossen, so, wie es auch in den Verwaltungsgesetzen drin steht.
Dort steht es drin: trifft nicht zu für den Rundfunk.
Warum wohl?


Deine Aussage wird von der Deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit aber absolut anders abgeurteilt:

Guggst du hier die Aussage der VG Richter im Urteil 6 K 2061/15 VG des Saarlandes, im Namen des Volkes, URTEIL vom 16. Januar 2017:

Zitat
(…) Denn die Anwendung des Gesetzes würde bei den Rundfunkanstalten Schwierigkeiten bereiten,
soweit die Anstalten über Ländergrenzen hinweg tätig werden müssten;
außerdem ist das Verfahren der Rundfunkanstalten über den Gebühreneinzug spezialgesetzlich geregelt. (…)

Quelle: Verwaltungsverfahrensgesetz NRW "Dieses Gesetz gilt nicht für ... [LRA]"
« Antwort #45 am: 27. Juni 2017, 18:13 »

https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13800.msg149836.html#msg149836
 ::) >:(
Titel: Re: Was ist eine "Verwaltungsvereinbarung"? Voraussetzungen/ Kriterien
Beitrag von: gerechte Lösung am 26. März 2018, 10:54
Guggst du hier die Aussage der VG Richter im Urteil 6 K 2061/15 VG des Saarlandes, im Namen des Volkes, URTEIL vom 16. Januar 2017:

Zitat
(…) Denn die Anwendung des Gesetzes würde bei den Rundfunkanstalten Schwierigkeiten bereiten,
soweit die Anstalten über Ländergrenzen hinweg tätig werden müssten;
außerdem ist das Verfahren der Rundfunkanstalten über den Gebühreneinzug spezialgesetzlich geregelt. (…)

Quelle: Verwaltungsverfahrensgesetz NRW "Dieses Gesetz gilt nicht für ... [LRA]"
« Antwort #45 am: 27. Juni 2017, 18:13 »
Ich weiß schon, das es so behauptet wird.

"soweit die Anstalten über Ländergrenzen hinweg tätig werden müssten;"
Im hoheitlichen Landesrecht geht das eben nicht, da an der Landesgrenze das hoheitliche Gebiet endet.
Schwachsinn. Ein darüber hinaus ist nicht drin.


Dann kann man doch verlangen, dass einem dieses Spezialgesetz mal gezeigt wird.
Von Spezialgesetz reden kann Jeder.
Demnächst gibt es noch ein spezielles Spezialgesetz zum Spezialgesetz des speziellen Rundfunks.
Hirnrissig nur einmal.
Dieser Schwachsinn ist einfach nicht mehr zu übertreffen!

http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE080002101&psml=bsbawueprod.psml&max=true&doc.part=L&doc.norm=all
Wenn ich dieses Rumgeeiere lese ,wird mir speiübel.


Ich will das Spezialgesetz sehen. Wo, bitteschön, steht da etwas?
Das wird doch wohl nicht etwa dieser RBStV sein, der reine Makulatur ist?
Der RBStV ist Müll, weil wir uns im Landesrecht befinden und nicht im Bundesrecht.
Der RBStV wurde ebenso nicht einmal in 16 x Landesgesetz transformiert, sondern 16 x wortgleich übernommen. Warum wohl, weil z.B. dort drin stehen müsste für Thürinen, dass der Thüringer Rundfunk die LRA für Thüringen zu sein hat und nicht der MDR mit Sitz im Ausland.

Das wäre dasselbe, wie wenn Warschau gleichzeitig die Hauptstadt der BRD und Polen wäre. Da unterschiedliches Recht, geht das nicht.


Das 6 K 2061/15 wollte ich mir anschauen, komme aber nicht rein. Ist es ein Beschluss? M.E. kann es kein Grundsatzurteil sein?
Nur ein Grundsatzurteil wäre wirklich bindend.

Wenn im Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz drin steht:
Zitat
§ 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und für die Tätigkeit des Hessischen Rundfunks.
Quelle: https://www.umwelt-online.de/recht/allgemei/laender/he/vwvfg_ges.htm

dann ist das ein ordentliches Gesetz und hat volle Gesetzeskraft. Nur ein höherwertiges Gesetz kann das kippen.
Wo ist das höherwertige Gesetz? Ich kenne es nicht.

Warum steht es im Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz so drin? Na, weil es so ist, wie ich es geschrieben habe. Diejenigen, die das Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz niedergeschrieben haben , haben sich was dabei gedacht.

Diejenigen, die den Bürger abkassieren wollen, denken in eine Richtung: Abzocke ohne Beachtung der geltenden Gesetze.

Was soll denn das mit spezialgesetzlich geregelt? Wo steht konkret etwas?


Titel: Re: Was ist eine "Verwaltungsvereinbarung"? Voraussetzungen/ Kriterien
Beitrag von: marga am 26. März 2018, 11:43
1)
Ich will das Spezialgesetz sehen. Wo, bitteschön, steht da etwas?

2)
Zitat
Das 6 K 2061/15 wollte ich mir anschauen, komme aber nicht rein. Ist es ein Beschluss?

3)
Zitat
M.E. kann es kein Grundsatzurteil sein?
Nur ein Grundsatzurteil wäre wirklich bindend.

Werter user @gerechte Lösung:

Zu 1)
Es ist völlig unbedeutend, wo dieses Gesetz ("spezialgesetzlich geregelt") niedergeschrieben steht.  >:(

Zu 2)
Guggst du hier: Haste vielleicht vergessen zu lesen, oder keine Erinnerung mehr.  ::)

Zitat
Verhandlungen Saarlouis, Mi. 11.01.17, ab 9.30 Uhr « Antwort #1 am: 02. Januar 2017, 11:52 »
12:30 Uhr 6 K 2061/15
S. ./. Saarländischen Rundfunk - Proz-Bev.: Südwestrundfunk
Der Kläger wehrt sich mit seiner Klage gegen die Erhebung von Rundfunkbeiträgen.
Im Streit steht u.a. die Frage der Verfassungsgemäßheit des Rundfunkbeitrags-
staatsvertrages

Quelle: https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21488.msg137858.html#msg137858

Zu 3)
Diese Behauptung ist völlig sinnfrei.  :o

Titel: Re: Was ist eine "Verwaltungsvereinbarung"? Voraussetzungen/ Kriterien
Beitrag von: gerechte Lösung am 26. März 2018, 11:55
Man sollte nicht alles glauben, was diese Märchenonkels da erzählen.
Die erzählen viel, wenn der Tag lang ist, weil die nichts vorzuweisen haben, reden die von Spezialgesetz.

Das Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz zählt für den Hessischen Bürger..
Wenn es ein Spezialgesetz geben würde, dann stände es im Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz drin mit Fußnote oder Sternchen.
Diesen Schwätzern bei Gericht sollte man nicht alles abnehmen.

Der deutsche Michel ist eben dazu auserkoren, alles zu glauben.

Sei mir bitte behilflich bei der Suche nach dem Spezialgesetz.

Titel: Re: Was ist eine "Verwaltungsvereinbarung"? Voraussetzungen/ Kriterien
Beitrag von: marga am 26. März 2018, 12:57
Der deutsche Michel ist eben dazu auserkoren, alles zu glauben.

Werter user @gerechte Lösung,

nach deiner Definition sind die Richter der deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit sogen. „Märchenonkels“, wenn es um die sogen. Voraussetzungen zur Rechtmäßigkeit der jeweiligen Urteilung der Landesgesetze geht?

Diese VG Richter erzählen viel an einem langen Tag und haben nichts vorzuweisen von sogen. „Spezialgesetzen“?

Eine fiktive Person sieht dies aber absolut anders. Sobald eine vor der Deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit klagende fiktive natürlich Person ein sogen. URTEIL ihrer Klage vom jeweiligen Richterzug erhält und dieses URTEIL für die fiktive natürliche Person zum Nachteil gilt, dann gibt es 2 Möglichkeiten:

1)   Den teuren Rechtsweg bestreiten bis zum EuGH, oder …
2)   das URTEIL der Deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit akzeptieren.

Alles andere, was deiner Meinung nach stattfinden könnte, ist völlig unbedeutend.

Guggst du hier, ein weiterer Auszug aus dem URTEIL 6 K 2061/15 VG des Saarlandes, Im Namen des Volkes, URTEIL zur Verwaltungsvereinbarung und der Rundfunkbeitragssatzung der jeweiligen LRAn:
Zitat
(…)
Durchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des § 9 Abs. 2 RBStV oder der auf dieser Vorschrift beruhenden Rundfunkbeitragssatzung bestehen nicht.
Angesichts dessen bedurfte es auch nicht der vom Kläger angeregten Einholung eines Rechtsgutachtens des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes des Präsidenten des Saarländischen Landtages, zumal die Frage der Rechtmäßigkeit der Rundfunkbeitragssatzung allein der Beurteilung durch das Gericht unterliegt. (…)

Hier der § 9 Abs. 2 Nr. 4, RBStV, welches die „VERWALTUNGSVEREINBARUNG“ zwischen den LRAn und dem BS betrifft:
Zitat
(…)
(2) Die zuständige Landesrundfunkanstalt wird ermächtigt, Einzelheiten des Verfahrens …

4. der Kontrolle der Beitragspflicht, … durch Satzung zu regeln. Die Satzung bedarf der Genehmigung der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde und ist in den amtlichen Verkündungsblättern der die Landesrundfunkanstalt tragenden Länder zu veröffentlichen. Die Satzungen der Landesrundfunkanstalten sollen übereinstimmen.
(…)
Quelle: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=19124&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=380141 (https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=19124&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=380141)
 >:(

Titel: Re: Was ist eine "Verwaltungsvereinbarung"? Voraussetzungen/ Kriterien
Beitrag von: MMichael am 26. März 2018, 13:39
Dieser Schwachsinn ist einfach nicht mehr zu übertreffen!
Vorsicht mit der Kraftsprache!
Denkt immer an die Echo-Theorie und den Waldrufer und das Auge und den Zahn und den Frieden und das Gute im Menschen!
Danke!
 ;)

Hier also drei Anmerkungen:
1.
Zitat
Gesetzgeber
ist das PARLAMENT - nicht eine Regierung (jedenfalls in BRD und EUropa)

2.
Wir sollten alle den 12.12.2012 im Gedächtnis haben.
Weil
Zitat

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 2550/12 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde

 

des Herrn S…,

 
gegen    den Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 15., 17. und 21. Dezember 2010

 
und    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

 

hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Schluckebier
und die Richterin Baer

 

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 12. Dezember 2012 einstimmig beschlossen:

 

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

 
Gründe:
I.

1

1. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde und dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Einführung des geräteunabhängigen Rundfunkbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (Artikel 1 des Fünfzehnten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 15. bis 21. Dezember 2010 - Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag -, in Baden-Württemberg verkündet als Anlage zu dem Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften vom 18. Oktober 2011, GBl. S. 477) zum 1. Januar 2013. Gemäß § 2 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags wird im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten sein.

2

2. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei streng gläubiger Christ und lehne jede Form der elektronischen Medien ab. Aus religiösen Gründen lebe er in bescheidenen Verhältnissen und verfüge weder über Fernseher noch Radio, Telefon, Handy, Internetanschluss oder ein Auto. Er habe keine Möglichkeit, Rundfunk zu empfangen und wolle dies aus religiösen Gründen auch nicht. Rundfunk und Internet symbolisierten einen satanischen, zerstörerischen Einfluss. Er werde durch den Rundfunkbeitrag gezwungen, dies mitzufinanzieren. Das verletze ihn in seinen verfassungsmäßigen Rechten aus Art. 1 Abs. 1 und Abs. 3, Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3, Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 5 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1, Art. 14 Abs. 3 und Art. 19 Abs. 1 GG.
II.

3

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist.

4

1. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht der Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Auch wenn es unmittelbar gegen Parlamentsgesetze wie das Umsetzungsgesetz des Landes Baden-Württemberg, mit dem der Fünfzehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag und der darin enthaltene Rundfunkbeitragsstaatsvertrag in Landesrecht überführt wurde, keinen fachgerichtlichen Rechtsschutz gibt, folgt aus dem in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde, dass der Beschwerdeführer vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz die Fachgerichte mit seinem Anliegen befassen muss. Er muss deshalb grundsätzlich den Vollzug des Gesetzes abwarten und hiergegen dann den fachgerichtlichen Rechtsweg beschreiten (vgl. z.B. BVerfGE 74, 69 <74 f.>). Die Pflicht zur Anrufung der Fachgerichte besteht ausnahmsweise dann nicht, wenn die angegriffene Regelung den Beschwerdeführer zu Dispositionen zwingt, die später nicht mehr korrigiert werden können (vgl. BVerfGE 43, 291 <387>; 60, 360 <372>), oder wenn die Anrufung der Fachgerichte dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten ist, etwa weil das offensichtlich sinn- und aussichtslos wäre (vgl. BVerfGE 55, 154 <157>; 65, 1 <38>; 102, 197 <208>).

5

Im vorliegenden Fall kann der Beschwerdeführer die von ihm gerügten Grundrechtsverletzungen in zumutbarer Weise in verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren gegen die Beitragserhebung geltend machen. Ein solcher Rechtsbehelf wäre jedenfalls nicht von vorneherein aussichtslos. Zudem ist er gehalten, zunächst die Befreiung von der Beitragspflicht zu beantragen. Nach § 4 Abs. 6 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags hat die Landesrundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien. Satz 2 der Vorschrift nennt zwar ein Beispiel eines Härtefalls, enthält jedoch keine abschließende Aufzählung, so dass andere Härtefallgesichtspunkte ebenso geltend gemacht werden können. Es ist jedenfalls auch nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer mit einem solchen Härtefallantrag, bei dem er seine religiöse Einstellung und seine gesamten Lebensumstände darlegen könnte, eine Beitragsbefreiung erreichen kann. So soll nach der Begründung des baden-württembergischen Zustimmungsgesetzes zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag ein besonderer Härtefall unter anderem dann anzunehmen sein, wenn es einem Rundfunkbeitragsschuldner objektiv unmöglich wäre, zumindest über einen Übertragungsweg Rundfunk zu empfangen (LTDrucks Baden-Württemberg 15/197, S. 41).

6

Die Verweisung auf die Stellung eines Befreiungsantrags und den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist dem Beschwerdeführer zumutbar; insbesondere entsteht ihm kein schwerer und unabwendbarer Nachteil im Sinne von § 90 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BVerfGG. Eine Vorabentscheidung wegen allgemeiner Bedeutung der Verfassungsbeschwerde nach § 90 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BVerfGG ist nicht angezeigt.

7

2. Soweit der Beschwerdeführer bereits zum jetzigen Zeitpunkt die Verletzung seiner Datenschutzrechte rügt, ist damit keine den Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügende substantiierte Grundrechtsrüge verbunden.

8

3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

9

4. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

10

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 
Kirchhof    Schluckebier    Baer
Quelle: http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20121212_1bvr255012.html
und damit begann der Verwaltungsgerichtsschlamassel. >:(

3.
In der o. g. Entscheidung 1 BvR 2550/12 vom 12.12.12 wird es schon erwähnt:
Zitat
Auch wenn es unmittelbar gegen Parlamentsgesetze wie das Umsetzungsgesetz des Landes Baden-Württemberg, mit dem der Fünfzehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag und der darin enthaltene Rundfunkbeitragsstaatsvertrag in Landesrecht überführt wurde, keinen fachgerichtlichen Rechtsschutz gibt
Das "Spezialgesetz" Rundfunkbeitragsstaatsvertrag wurde in den Länder der BRD durch die Zustimmungsgesetze (der Landesparlamente) zu jeweils geltendes (m.E. verfassungswidriges) Landesrecht.
für Hessen z. B. :
Zitat
15. RÄndStVG,HE
Quelle: http://www.rv.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/default/hessenrecht_rv.html#docid:7381527,2,20110901
Zitat
RBeitrStV,HE
http://www.rv.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/default/hessenrecht_rv.html#lawid:7381528,1

beachte auch:
Thema: Fundstellen Landesgesetze/ Zustimmungsgesetze 15. RÄndStV/ "RBStV" [Übersicht]  (Gelesen 895 mal)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19862.msg128546.html#msg128546

Thema: Abstimmungsverhalten im Ratifizierungsprozess  (Gelesen 5434 mal)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11179.0.html

PS:
Zitat
Die Recht sprechende Gewalt genießt in Deutschland hohes Ansehen. Es wird allgemein anerkannt, dass die Richter und die anderen Justizorgane nach besten Kräften die Gesetze anwenden und Recht sprechen. Dennoch gibt es vielfältige Kritik an der Rechtsprechung.

Sie richtet sich meist nicht gegen die Justizorgane, sondern gegen Missstände, die sich im Laufe der Zeit herausgestellt haben und die letztlich der Gesetzgeber zu verantworten hat.

Unter den Missständen leiden die Bürger, die in irgendeiner Weise mit den Gerichten in Berührung kommen, ebenso wie die Bediensteten der Justiz. Kritik wird gerade auch von Juristen geübt.

Dabei stehen folgende Kritikpunkte im Vordergrund:

    Es gibt zu viele Gesetze:
    Ständig werden neue Gesetze verabschiedet, wird vorhandenes Recht geändert oder außer Kraft gesetzt. Immer mehr Lebensbereiche unterliegen immer komplizierteren Regelungen. Die Fachleute sprechen von einer "Normenflut".
    Die Gesetze sind zu kompliziert:
    Ihr Inhalt ist abstrakt, sie sind in einer künstlichen Sprache abgefasst und enthalten Begriffe, die im täglichen Leben nicht verwendet werden. Das Zivilrecht, das Recht des Alltagslebens, ist für den Laien kaum noch durchschaubar. Im "Paragrafendschungel" des Steuer- und Sozialrechts finden sich selbst Spezialisten nicht mehr zurecht.
    Die Gerichtsverfahren dauern zu lange:
    Privatrechtliche Streitigkeiten, in denen es auf schnelle Entscheidung ankommt, werden oft erst nach langwierigen Verfahren abgeschlossen, in allzu vielen Fällen erst nach Ausschöpfung des Rechtsweges. Kritiker sprechen vom "Rechtswegestaat". Strafprozesse werden vielfach über alle zulässigen Instanzen geführt. Manche Prozesse werden regelrecht verschleppt, durch immer neue Beweisanträge, durch zahlreiche Befangenheitsanträge, durch endloses Vorlesen von Urkunden. Es gibt Prozesse, die drei Jahre und länger dauern, enorme Kosten verursachen und dann womöglich ohne Urteil enden.
    Gerichte entscheiden über politische Fragen:
    Sie greifen immer mehr in Bereiche ein, die in die Kompetenz der Legislative und der Exekutive fallen. Politische Konflikte werden zu Rechtsstreitigkeiten. Verwaltungsgerichte werden in steigendem Maße angerufen, um Maßnahmen der demokratisch legitimierten Organe, von der Anlage eines Kinderspielplatzes bis zum Bau eines Großflughafens, zu verzögern oder zu verhindern.
Quelle: http://www.bpb.de/politik/grundfragen/deutsche-demokratie/39392/rechtssystem?p=all

Bleiben wir dran!
Arbeiten wir zusammen!
Danke ans Forum für die vielen sachdienlichen Fundstücke! Diese "VerwaltungsVereinbarung" scheint einige wesentliche Fäden zusammenzuführen - oder!?
Verwaltung, Selbstverwaltung, Sonderverwaltung, Beitragserhebung, Mitgliedschaft, Behörden, Staatsverwaltung, Landesgrenzen, Außenwirkung, Rechtsstaatlichkeit, Verfassungstreue, Datenmißbrauch, Wettbewerbsunternehmen etc. 
Zitat
the knäul rolls on ;)
mit solidarischen Grüssen aus Ostbrandenburg
Titel: Re: Was ist eine "Verwaltungsvereinbarung"? Voraussetzungen/ Kriterien
Beitrag von: gerechte Lösung am 26. März 2018, 17:58
Vor Gericht wird mit dem Ausdruck: Spezialgesetz argumentiert.
Das will mir einfach nicht in den Kopf.

Warum wird dieses sog. Spezialgesetz nicht beim Namen genannt?
Ich habe noch nie etwas von einem Spezialgesetz gehört, und warum nicht?
Na, weil ich den Clausi und die Tagesschau nicht gucke,

aber vom Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz.
und dort steht: "(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und für die Tätigkeit des Hessischen Rundfunks."

Quelle:  https://www.umwelt-online.de/recht/allgemei/laender/he/vwvfg_ges.htm

Das ist ein echtes greifbares Gesetz. Und nur das zählt.


Noch ein paar Gedanken zur Abzocke des Bürgers, für speziellen Rundfunk, der nicht vom Bürger finanziert werden muss.
Wir müssen beim Rundfunk splitten zwischen hoheitlich mit Gebietsschutz im jeweiligen Land und überregional ohne Gebietsschutz.

Der Bürger hat seine LRA in seinem Land zu finanzieren, lt. Grundauftrag und Grundversorgung.
Da dürften 5.- € / Mon. reichen.
Der Bürger zahlt an seine LRA und nur für seine LRA.
Die Daten der Bürger dürfen das Land nicht verlassen und schon gar nicht an den BS übermittelt werden.
Dieser Meldedatenabgleich ist grundgesetzwidrig nur einmal.


Das sind dann diese 16 x LRA, wobei, jeder in seinem Land.

ARD, ZDF, DR, verm. ARTE, 3-Sat und andere kann es von mir aus gerne geben, aber nicht vom Bürger finanziert, da die länderübergreifend arbeiten und das dann nicht mehr ins Landesrecht fällt, sondern ins Bundesrecht.
Dieser Luxus darf nicht auf den einzelnen Bürger abgewälzt werden, sondern den haben die zu bezahlen, die das nutzen wollen.

Diese sind dann nicht mehr öff.-rech. sondern mehr oder weniger privat? vermute ich mal. K.A. .
Der Gesetzgeber hat den öff.-rech. Auftrag an eine Anstalt, nämlich die LRA mit Selbstverwaltung gegeben und nur an diese. Diese LRA gehört damit nicht zur Staats- besser Landesverwaltung und hat kein Recht auf Verwaltungsverfahren.
Es wird doch immer wieder betont, wie staatsfern diese LRA sind.

Ich bin der Meinung, dass die 16 öff.-rech. LRA keine Werbung schalten dürfen, da diese Gebietsschutz genießen.

ARD, ZDF, DR, verm. ARTE, 3-Sat immer, da diese keine LRA sind.
Für diese darf dann der BS gerne tätig werden.


Die LRA HR ist die LRA des hessischen Bürgers . Mehr hat den hessischen Bürger nicht zu interessieren.
Dem Thüringer Bürger steht das gleiche Recht zu wie dem hessischen Bürger, nämlich einen LRA in Thüringen und nicht in Sachsen.


Der RBStV ist ein Vertrag, der über die Landesgrenze hinausgeht, da man mit Leuten verhandelt, die nicht im Land wohnen. Damit ist es Bundesrecht.

Titel: Re: Was ist eine "Verwaltungsvereinbarung"? Voraussetzungen/ Kriterien
Beitrag von: drboe am 26. März 2018, 19:24
Vermutung: "Spezialgesetz" bzw. "spezial-gesetzliche Regelung" meint wohl, dass mit den Rundfunkgesetzen der Länder für einen speziellen (thematischen) Bereich Gesetze geschaffen wurden. Wenn das so ist, müssten sich aber die Folgerungen der Richter aus den Gesetzen zur Etablierung der jeweiligen ÖR-Sender und sämtlichen Staatsverträgen bzw. deren Umsetzung in Landesrecht ergeben. So gesehen hätte man jede Schlußfolgerung aus einen Gesetz ableiten und das entsprechende Recht nennen können. Sie gesagt: eine Vermutung.

M. Boettcher
Titel: Re: Was ist eine "Verwaltungsvereinbarung"? Voraussetzungen/ Kriterien
Beitrag von: Profät Di Abolo am 26. März 2018, 20:09
Ich verweise hier, rein fiktiv natürlich, auf:

B.7.7. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag materielles Verwaltungs- (Verfahrens)-Recht?

Thema: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB

https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19751.msg130371.html#msg130371

Der Vorteil einer längeren Klagebegründung ist es, natürlich rein fiktiv, dem Beklagten irgendwann zu schreiben:

Zitat
Ihre rechtlichen Ausführungen langweilen mich. Ich verweise auf:

B.7.6. Die „elektronisch-digitale“ Rundfunkbeitragsverwaltung,
B.B.7.7. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag materielles Verwaltungs-(Verfahrens)-Recht?,
B.7.7.1. Der Beitragsservice als einheitliche Stelle i.S.d. Abschnitts 1a VwVfG,
sowie
B.7.7.2. Die „Schattenverwaltung“ des öffentlich - rechtlichen Rundfunks außerhalb  parlamentarischer Kontrolle

meiner hervorragenden Klagebegründung.

 :)
Titel: Re: Was ist eine "Verwaltungsvereinbarung"? Voraussetzungen/ Kriterien
Beitrag von: PersonX am 26. März 2018, 21:01
Hier folgt ein fast fiktiver Gedanke zu "Spezialgesetzliche Regelung"

Spezialgesetzliche Regelung ist es deshalb, weil sich diese Gesetze -Rundfunkregelungen- nicht an alle richten, sondern nur an Nutzer. Der Grund ist einfach in der 7. und 8. Rundfunkentscheidung zu finden, denn dort hat das Bundesverfassungsgericht mit Bindungsfolge festgestellt, wer zur Finanzierung beitragen soll und wie das festzustellen sei.
 
Gesetze, welche also bewusst die 7. und 8. Rundfunkentscheidung missachten und auch den Grund nicht benennen, warum Dritte herangezogen werden sollen, kann gegenüber diesen keine Rechtskraft entfalten.
Im Prinzip machen das die Gerichte ja auch immer noch, wenn sie versuchen zu behaupten, dass in 100% der Wohnungen Geräte vorhanden sind. -> Aber das ist nun etwas völlig anderes als -> die Definition, welche in der 7. und 8. Rundfunkentscheidung über Nutzer "Teilnehmer" gefällt wurde.
 
Titel: Re: Was ist eine "Verwaltungsvereinbarung"? Voraussetzungen/ Kriterien
Beitrag von: gerechte Lösung am 26. März 2018, 22:45
Anderer Ansicht: der Gesetzgeber. Siehe Abschnitt IV im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag.

§12 Ermächtigung und Verpflichtung zum Finanzausgleich

Quelle: http://download.hr.de/unternehmen/rechtliche-grundlagen/2016-rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag-100.pdf
Ich lese da etwas von Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern im allgemeinen.
Bund und Länder sind Staat.

Was hat der staatsferne Rundfunk mit dem Staat zu tun?

Diese Staatsvertrage sind Bundesrecht. Da wird vermischt, um an Geld zu kommen.

Das ist eben dieses Kuriosum, dass einerseits behauptet wird, dass der Rundfunk staatsfern sein soll, dann aber alle staatlichen Verfügungen und staatlichen Regelungen beim RF angewendet werden.

Tja, diese Demagogen wissen schon, wie sie dem Michel das Geld aus der Tasche ziehen. Ich meine, das ist doch schonmal gut gemacht, wie man den Michel da mal voll täuscht. Alle Achtung.
Titel: Re: Was ist eine "Verwaltungsvereinbarung"? Voraussetzungen/ Kriterien
Beitrag von: drboe am 27. März 2018, 08:51
@gerechte Lösung: wie kommst du darauf? Da steht eindeutig:

Zitat
Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten werden ermächtigt und verpflichtet, einen angemessenen Finanzausgleich durchzuführen.

Wie du von da auf einen Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern kommst, verschließt sich mir völlig.

M. Boettcher
Titel: Re: Was ist eine "Verwaltungsvereinbarung"? Voraussetzungen/ Kriterien
Beitrag von: gerechte Lösung am 27. März 2018, 12:23
Bitte die Quelle angeben.
Rundfunk ist Landesrecht. Die LRA unterliegt nicht dem Verwaltungsrecht. Nur bei Verwaltungsrecht ginge das, da staatlich.
Bei staatlichen Institutionen ist das jederzeit machbar.
Im Verwaltungsrecht herrscht die Unterordnung, da Hierarchie zutrifft.

Die LRA wurde vom Verwaltungsrecht ausgeschlossen. Der LRA wurde lediglich das allgemeine Selbstverwaltungsrecht zugesprochen, was dem Privatrecht gleichkommt. Gleichgestellt mit einem Großunternehmen.

Über das Geld der LRA entscheidet die LRA ganz allein, das kann nicht von oben angewiesen werden.

Wenn dort Anweisungen gegeben werden, dann hieße das, dass die LRA der Staatsverwaltung zu gehorchen hat.
Es steht dort : verpflichtet.
Das darf bei Staatsferne, besser angeblicher Staatsferne, nicht sein.
Titel: Re: Was ist eine "Verwaltungsvereinbarung"? Voraussetzungen/ Kriterien
Beitrag von: marga am 27. März 2018, 12:32

Die LRA wurde vom Verwaltungsrecht ausgeschlossen.


Das mag so im VwVfG so niedergeschrieben stehen, aber was soll deine Aussage, wenn sich die Deutsche VERWALTUNGSGERICHTSBARKEIT dieses Gesetz so auslegt, dass die LRAn bzw. der beauftragte BS, "Festsetzungsbescheide" mit "Ermächtigung im RBStV" durch den Landesgesetzgeber erlässt?

Da kannste soviel Gesetze zitieren wie dir der Kopf gewachsen ist, das Urteil der VGn ist maßgebend.  :(
Titel: Re: Was ist eine "Verwaltungsvereinbarung"? Voraussetzungen/ Kriterien
Beitrag von: gerechte Lösung am 27. März 2018, 12:57
"der beauftragte BS"
Falsch, geht nicht.

Auslegen kann jeder. Dagegen wehrt man sich, indem man das nicht anerkennt.
Ich würde doch nie zum VG gehen. Das VG hat nicht mitzureden, da die LRA nicht zur Verwaltung gehört.

"Ermächtigung im RBStV"
Geht nicht.
Außerdem ist dieser sog. Staatsvertrag auf Landesebene nicht rechtswirksam, da dieser nicht in Landesrecht transformiert wurde. Er ist sozusagen in der  überregionalen Fassung und wäre damit Bundesrecht, was aber nicht sein darf.

Urteile von VGn haben in Sachen Rundfunk keinerlei Bedeutung, da der Rundfunk nicht zur Staatsverwaltung gehört, im Gegensatz zum Finanzamt.
Rundfunkangelegenheiten gehören nicht vors VG!
Titel: Re: Was ist eine "Verwaltungsvereinbarung"? Voraussetzungen/ Kriterien
Beitrag von: marga am 27. März 2018, 14:29
Werter user @gerechte Lösung.

Deine Argumentation ist sowas von absurd, dass man(n) Frau nun zu folgender Frage hingerissen werden könnte:

Wurde ein Widerspruchsverfahren mit anschließender Klage des users @gerechte Lösung vor der deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit durchgeführt, welches nach der hier im Forum bekannten Vorgehensweise artikuliert wird, bezüglich eines „Festsetzungsbescheids des Rundfunkbeitrages“ durch die jeweilige zuständige LRA?

Wenn ja,

Bitte die Quelle angeben.

Wenn nein,
bitte, bitte aufhören mit „absurden Behauptungen“.  ;)
Titel: Re: Was ist eine "Verwaltungsvereinbarung"? Voraussetzungen/ Kriterien
Beitrag von: gerechte Lösung am 27. März 2018, 16:15
wird, bezüglich eines „Festsetzungsbescheids des Rundfunkbeitrages“ durch die jeweilige zuständige LRA?
Für mich zählt kein VG.
Wer dorthin geht, ist selbst dran schuld.

Wer ist die LRA für den Bürger in Thüringen, wenn Landesrecht gilt? = Hoheitsrecht = Hoheitsgebiet Thüringen.
Außerdem kommen die Schreiben allesamt vom BS, die ich gesehen habe. Und der LRA habe ich mitgeteilt, dass ich gerne mit der LRA verhandle, der BS aber an mich keine Forderungen stellen darf, da nicht rechtsfähig.
Na gut, 2 Bettelbriefe sind zwar gekommen, aber keine direkte Forderung.

Von der LRA habe ich nie ein Schreiben bekommen. Warum wohl?
Weil die genau wissen, dass die nicht rechtsfähig sind, da die für mehrere Herren arbeiten und mit mehrererlei Recht tätig werden müssten, was nicht geht.
1 Rechtsperson = 1 Recht.
Titel: Re: Was ist eine "Verwaltungsvereinbarung"? Voraussetzungen/ Kriterien
Beitrag von: MMichael am 27. März 2018, 18:05
Wer ist die LRA für den Bürger in Thüringen

Na, der MDR! ;)

Na dann mal kurz in Thüringen (DEIN geliebtes Land? ;)) nachschauen!
Dort findet sich das MDRVtrG TH = Das Gesetz zu dem Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) Vom 25. Juni 1991.
Titel: Re: Was ist eine "Verwaltungsvereinbarung"? Voraussetzungen/ Kriterien
Beitrag von: gerechte Lösung am 27. März 2018, 18:34
Na, der MDR! ;)
Das ist rechtlich nicht sauber. Geht nicht.
Thüringen --- Leipzig ?

Du hast die Frösche befragt. Da ist Vorsicht geboten.
Titel: Re: Was ist eine "Verwaltungsvereinbarung"? Voraussetzungen/ Kriterien
Beitrag von: drboe am 27. März 2018, 19:08
Das ist rechtlich nicht sauber. Geht nicht.

Getretener Quark wird breit, nicht stark!

M. Boettcher
Titel: Re: Was ist eine "Verwaltungsvereinbarung"? Voraussetzungen/ Kriterien
Beitrag von: HÖRby am 17. April 2018, 09:57
So als praxisrelevanter Fall, ..da habe ich doch irgendwann mal was gelesen:

War da doch der BtrxService, der sollte doch mit dem 01.01'13 tätig werden, tatsächlich aber wohl erst zum 01.10.2013:

"Fünfter Abschnitt
Schlussbestimmungen
1.  Die  Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug ersetzt die bisherige  Verwaltungsvereinbarung GEZ.
Sie tritt mit Wirkung vom 01.10.2013  in Kraft und gilt für unbestimmte Zeit. "

hier zu finden:
Verwaltungsvereinbarung "Beitragseinzug" (14.11.2013, Volltext)
@bürger https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17447.0.html

Verwaltungsvereinbarung hier als jpg:
http://online-boykott.de/ablage2/public/direkt/Verwaltungsvereinbarung_Beitragseinzug/Verwaltungsvereinbarung_Beitragseinzug_BMP-gamma0.1_scan.pdf

Verwaltungsvereinbarung hier als OCR-scan:
https://online-boykott.de/ablage2/public/direkt/Verwaltungsvereinbarung_Beitragseinzug/Verwaltungsvereinbarung_Beitragseinzug_BMP-gamma0.1_Text+Fehler.pdf

Veranlagungsbescheid
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23848.0/prev_next,prev.html#top

Dann kann der BtrxS wohl seine Zahlungsaufforderungen als nicht rechtfähige Verwaltungsgemeinschaft seinem Subunternehmer (PAV Card GmbH, Paul Albrechts Verlag GmbH, Hamburger Str. 6, 22952 Lütjensee) verticken.

Aber die LRA's können schlußendlich nicht aus dieser Zeit vollstrecken. Die müssen doch immer noch ihre 44 Mio Konten revidieren:

Wie schaut das aus?

Das sollte man den Anwälten in den vier Leitverfahren am 16/17.05 vielleicht noch mal stecken.
Eine schlüssige Antwort dazu habe ich nicht gefunden. Ich nehme diese Verwaltungsvereinbarung vom 01.10.'13 dann mal mit.
Titel: Re: Was ist eine "Verwaltungsvereinbarung"? Voraussetzungen/ Kriterien
Beitrag von: boykott2015 am 17. April 2018, 14:17
Hinweis: Verwaltungsvereinbarung liegt in der Staatskanzleien nicht vor.

Beispiel: Senatskanzlei Hamburg. 4. Januar 2016
https://fragdenstaat.de/anfrage/verwaltungsvereinbarung-ard-zdf-dr-beitragsservice/

Zitat
Eine Durchsicht unserer Unterlagen hat ergeben, dass die von Ihnen erbetene Verwaltungsvereinbarung in der Senatskanzlei nicht vorliegt.