Darf man diese "Verwaltungsvereinbarung" tatsächlich als eine solche Verwaltungsvereinbarung behandeln, wie sie ursächlich zwischen Behörden bspw. getroffen werden kann?
K.A. . Wennschon müssen zwangsläufig 16 LRA unterschreiben, falls überhaupt rechtskonform?
Ich betrachte das nämlich so, dass die LRA das Recht zugestanden bekommen hat, im Hoheitsgebiet tätig zu sein. Ich kenne nichts, dass außerhalb auch Aktivitäten entfaltet werden müssten.
Selbstverwaltung heißt doch Selbstverwaltung und nicht gemeinsame Verwaltung und das betrifft auch das Geld. Die LRA hat dies selbst zu verwalten, darf nicht nach außen geben und schon gar nicht über die Landesgrenze hinaus. Das Geld hat im Land zu bleiben.
Ein Finanzausgleich ist nicht vorgesehen.
Worauf bezieht sich Verwaltung?
Wenn das heißen soll, dass der BS Verwaltungsaufgaben in Form von Rechtsakten tätigen soll, dann ist das grob rechtwidrig.
Der BS darf als Rechenzentrum betrieben werden, wenn überhaupt. Für meine Begriffe hat das jedes Land selbst zu tun, denn das ist heutzutage locker zu machen.
Es geht um den Grundversorgungsauftrag im eigenen Land.
Worum geht es ? Ums Geld. Der Bürger hat für den Grundversorgungsauftrag im eigenen Land aufzukommen. Alles im grünen Bereich.
Das, was darüber hinausgeht, kann nicht mehr Sache des Bürgers sein.
Mit anderen Worten, geldgierige Mafiaorganisationen stampfen immer mehr dieser Unternehmen und Tochterunternehmen aus dem Boden und der Bürger hat zu blechen.
Die LRA haben das Recht der Selbstverwaltung zugestanden bekommen.
Dieses Recht der Selbstverwaltung gilt für das Hoheitsgebiet, der HR in Hessen, mehr darf nicht sein.
Jeder immer nur in seinen Grenzen.
Wie würdest Du eine Vereinbarung zwischen diesen "sich selbstverwaltenden Stellen" bezeichnen?
K.A. .
Höchstwahrscheinlich verstößt das gegen die Gesetze, weil das im hoheitlichen Rundfunkrecht gegen die Privatautonomie des Bürgers verstößt, dessen Daten in Sachen Rundfunk im Land zu bleiben haben.
Diesen Meldedatenabgleich bezeichne ich in zweierlei Hinsichtlich als rechtswidrig. Einmal haben die Daten im Land zu bleiben, da Landesrecht. Und Zweitens nicht an den BS, der nicht rechtsfähig ist.
Er ist rechtlich nicht greifbar.
Ein Meldedatenabgleich an den BS ist absolut rechtswidrig.
Beide Länder haben aber mit dem RBB eine gemeinsame Landesrundfunkanstalt gegründet; entstanden aus dem SFB und dem ORB.
Was bitte ist daran so verstörend, daß dieser auf Basis eines Staatsvertrages gebildete RBB auf Basis öffentlichen Rechts entstanden ist, ein Unternehmen darstellt, keine hoheitlichen Befugnisse hat und übrigens auch nie hatte?
Ich sage, sobald mehr als ein Landesrecht im Spiel ist, dann ist dieses Unternehmen nicht mehr rechtsfähig, siehe ARD und BS.
Nein, nein, nicht hoheitliche Befugnisse, wie z.B. Weisungsbefugnisse, sondern hoheitliche Rechte des Veranstaltens und Abkassierens. Hoheitlich = Landesgebiet.
weil juristische Personen des öffentlichen Rechts grundsätzlich keine hoheitlichen Befugnisse geltend machen können, wenn sie in Wettbewerb stehen.
Ursächlich hatte doch die LRA im Land das Hoheitsrecht, wo nur die eine LRA abkassiert.
Na ja, Werbung ? Das ist aber ein kleiner Teil.
Ich sage, das Geld des Bürgers an die LRA des Landes.
Einen Finanzausgleich hat es nicht zu geben und der darf m.E. im Rundfunkrecht auch nicht sein, da hoheitlich, landesrechtlich gearbeitet wird.
Der RBB ist auf das Recht des Landes Berlin verpflichtet und darf das dortige Verwaltungsverfahrensrecht nicht anwenden, darf also weder Verwaltungsverfahren noch Verwaltungsvollstreckungen durchführen.
Der RBB kann nicht gleichzeitig für 2 Länder die LRA sein, da er dann zweierlei Recht unterliegen würde. Zweierlei Recht geht nicht --- also nicht rechtsfähig. Jeder LRA wurde zugestanden die Selbstverwaltung im Hoheitsgebiet des Landes.
Die Bundesrepublik Deutschland ist ein förderaler Staat und in Länder gegliedert, die wiederum in Kreise aufgeteilt sind. Diese förderale Struktur bringt es mit sich, daß alle Länder zusammen etwas beschließen können und es trotzdem kein Bundesrecht ist.
Bundesrecht wird auf Basis des Grundgesetzes und der darauf aufbauenden Bundesgesetze von der gewählten Bundesebene realisiert; die Landesebene ist dazu gar nicht befugt.
Der derzeitige Rundfunk ist eine unzulässige Vermischung von Landes- und Bundesrecht.
Es gibt da so viel Ungereimtheiten und Gesetzesverstöße, die hätten bemerkt werden müssen.
Der sog. RBStV ist nicht transformiert worden !
Transformieren heißt, diese Vorschläge, die in Form des RBStV gemacht worden, denn es kann kein Vertrag sein, weil Rundfunk einzig und allein Ländersache ist.
Ich sage, Rundfunk ist Sache eines Landes allein. Da hat es keinen Vertrag mit Anderen zu geben, wennschon, dann eine Vereinbarung, weil das in die Privatautonomie Unbeteiligter, der Bürger eingreift! Das heißt nämlich, dass andere MPs mit über mich bestimmen dürfen.
Ich kenne das so, dass Verträge zwischen betroffenen Parteien gemacht werden.
Der Bürger ist in dem Fall betroffene Partei.
Dem Bürger wird das Mitspracherecht entzogen, er wird entmündigt.D.h., es wird über seinen Kopf hinweg entschieden.
Das ist eben nur im staatlichen Verwaltungsrecht möglich, aber nicht im Rundfunkrecht.
Diese Vorschläge, die geldgierige Raupen gemacht haben, müssen in ordentliches Landesgesetz mit mehreren Debatten im Länderparlament gründlichst auf die jeweiligen Institutionen im Land umgeformt werden.
Der Bürger muss auf den ersten Blick sehen, wer was ist.
Dort muss auf Hessen bezogen genau angegeben werden: der Hessische Rundfunk und nicht seine LRA.
Den RBStV haben irgendwelche Leute ausgeheckt, die z.B. mit Hessen nicht das Geringste zu tun haben. Jetzt haben aber 16 Mann unterschrieben.
Für den Hessischen Bürger hat nur einer zu Unterschreiben und dann braucht es nach erfolgreich durchgeführten Debatten die Zustimmung des Parlaments.
Das wurde nicht gemacht, sondern fix durchgewunken.
Das Parlament wurde überrumpelt.
Vergleiche : Entstehung eines Gesetzes im Landesrecht.