Hallo liebe Mitstreiter,
in diesem Strang ist ein wenig Ruhe eingekehrt.
Zum Thema "ob der RBStV in NRW wirklich in (für den Bürger geltendes) Landesrecht überführt wurde" habe ich mich ein wenig mit der "Verfassung für das Land NRW" beschäftigt und möchte folgende Zitate aus einem Kommentar zur Landesverfassung NRW (LV NRW) zur Diskussion stellen:
Quelle: Dr. jur. utr. Dr. h.c. Rolf Grawert, Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 3. Auflage 2012
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Artikel 3
(1) Die Gesetzgebung steht dem Volk und der Volksvertretung zu.
(2) Die Verwaltung liegt in den Händen der Landesregierung, der Gemeinden und der Gemeindeverbände.
(3) ...
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3. Gesetzesvorbehalt
Typischerweise sind allgemeine Regeln Sache der Gesetzgebung. Bestehen Gesetzesvorbehalte in Form von Parlamentsvorbehalten, - ausdrücklich auf Grund Art. 4, ... Art. 88 LV NRW, im Übrigen für materiell wesentliche Regelungen (Leibholz/Rinck/Hesselberger, GG, Vor art. 70 Rz. 26 ff) sowie für die Änderung und Aufhebung formell-gesetzlicher Vorschriften - , dann verlangt die Verfassung, wenn Vorbehaltsmaterien geregelt werden sollen, eine parlamentarische Gesetzgebung. Ansonsten ist der legislative Zugriff auf Entscheidungsgegenstände dem Ermessen des Landtags überantwortet.
4. Rechtsverordnungen, Satzungen
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Wegen des Vorrangs des -parlamentarischen und plebiszitären - Gesetzes, der aus dem Demokratie- und dem Rechtsstaatsprinzip folgt (BVerfGE 8, 155, 159; 40,0237, 247), gelten Rechtsverordnungen und Satzungen allerdings nachrangig nach den Gesetzen und haben sich an deren sowie der Verfassung, des Bundes- und des Gemeinschaftsrechts Vorgaben zu halten. Ausnahmsweise ermächtigt Art. 60 LV NRW die Landesregierung im Notstandsfall zu Verordnungen mit Gesetzeskraft.
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Dritter Abschnitt
Die Gesetzgebung
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...ebenso vorausgesetzt wie die Gesetzesvorbehalte und die Geltungskraft von Gesetzen. Gesetzesvorbehalte ergeben sich ebenso aus Bundes- wie aus Landesverfassungsrecht (dazu VerfGH NRW, NWVbl. 1997 S. 247, 251 ff - Garzweiler II - ) und als Folge des Gesetzesvorrangs. ... Die Landesverfassung unterstellt also eine weitreichende, aber nicht durchgängige demokratisch-parlamentarische Gesetzgebungshoheit.
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Der 3. Abschnitt des 3. Teils regelt hauptsächlich legislative Organkompetenzen und Verfahrensvorschriften für die Verfassungsgesetzgebung, die Volksgesetzgebung, die Parlamentsgesetzgebung, die Verordnungsgebung sowie die Vertragszustimmung. ... Die Geltungskraft der verschiedenen Legislativakte folgt dem durch Art. 20 Abs. 3 GG vorgegebenen Verfassungs- und Gesetzesvorrang.
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Artikel 66
(1) Die Gesetze werden vom Landtag beschlossen.
(2) Staatsverträge bedürfen der Zustimmung des Landtags.
3. Staatsverträge
Staatsverträge bedürfen gem. Art. 66 Satz 2 LV NRW nur der schlichten Zustimmung des Landtages. Die Landesverfassung kennt nicht das in Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG vorgeschriebene und übliche Verfahren der Vertragsgesetzgebung. ... Staatsverträge sind demnach solche Verträge des Landes mit anderen Ländern, mit dem Bund und - im Rahmen des Art. 32 Abs. 3 GG - mit auswärtigen Staaten, die zur korporativen Bindung des Landes auch im innerstaatlichen Funktionsbereich des Landtags führen. Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG, der Bundesstaats- sowie Völkerrechtspraxis folgend, werden deshalb Verträge über die unter Gesetzes- und Haushaltsvorbehalt stehenden Gegenstände als Staatsvertrag behandelt und vom Verwaltungsabkommen abgegrenzt, ...
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4. Vertragszustimmung
Die Zustimmung erfolgt im Anschluß an die Vereinbarung des Vertragstextes und dessen unverbindliche Unterzeichnung, aber vor der Vertragsratifikation, d.h. der gegenüber dem Vertragspartner verbindlichen Vertragsunterzeichnung durch das gem. Art. 57 LV NRW kompetente Vertretungsorgan des Landes. ... Der Zustimmung kommt eine Doppelwirkung zu: Ermächtigung zum verbindlichen Vertragsschluß, Inkorporation bzw. Transformation der Vertragsregeln in innerstaatliches Recht, die Einbeziehung bzw. Umsetzung kann gleichwohl noch durch besonderes Gesetz vorgenommen werden, um legislative Rechtsklarheit zu schaffen, ... Die mit Gesetzeskraft geltenden Vertragsregeln sind in die innerstaatliche Rangordnung der Rechtsquellen eingefügt, ...
Nach allem steht fest, daß dem RBStV in NRW nur zugestimmt wurde! Das BVerfG stellt in seinem Urteil BverfG 1 BvR 1675/16 fest, daß "Zustimmungsgesetze und Zustimmungsbeschlüsse der Länder“ existieren und „Zustimmungsbeschlüsse zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag in den Ländern Bayern und Nordrhein-Westfalen“ existieren. Insofern hat das BVerfG bereits festgestellt, daß es in NRW lediglich einen
Zustimmungsbeschluß und eben
gerade kein Zustimmungsgesetz gibt.
Nach Ansicht von Person A ist demnach klar, daß der RBStV in NRW (ohne eigene Anmeldung) keine nach außen gerichtete Rechtswirkung entfaltet. Die politisch nicht unabhängigen Verwaltungsgerichte (vgl.
https://www.lto.de/recht/justiz/j/vg-wiesbaden-6k101615-vorabentscheidung-eugh-vorlage-unabhaengigkeit-gerichte-justiz/?sfns=mo ) sehen das anders, da ansonsten das "Zwangsbezahlsystem" zusammenbrechen würde. Daher wird hier leider auch Unrecht gesprochen.
Trotz alle dem sollten wir nicht aufgeben.
Steter Tropfen höhlt den Stein!
Nachdenkender