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Autor Thema: Ist der RBStV in NRW wirklich in Landesrecht transformiert worden?  (Gelesen 28864 mal)

V
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ABER:
Der RBStV ist in NRW nicht wirksam in Landesrecht mit nach außen gerichteter Rechtswirksamkeit transformiert worden. Der springende Punkt ist doch, daß in NRW hierzu ein Gesetz notwendig ist.

Das wäre wirklich schön, wenn es so wäre. Ich habe nach einer kurzen Recherche starke Zweifel an der Aussage zur Unwirksamkeit des Staatsvertrages in NRW.

Die Transformation von Staatsverträgen in Landesrecht kann je nach Land unterschiedlich ablaufen.

Zitat
http://archiv.jura.uni-saarland.de/Rechtsbereinigung/grenze.htm
Rechtsbereinigung aktuell
Mißglückte Änderungen der Landesgrenze zwischen Bayern und Baden-Württemberg


Der Beitrag untersucht einen Verkündungsmangel bei einem Staatsvertrag, der zu erheblichen Unsicherheiten bei der Bestimmung des gültigen Landesrechts sowie des in unterschiedlichen Landesteilen geltenden Ortsrechts führt.

Der Vertrag könnte wegen eines Verkündungsmangels verfassungswidrig und damit als Landesrecht unwirksam sein. Dies hängt vor allem damit zusammen, daß Staatsverträge als unselbständige Bestandteile der jeweiligen Zustimmungs- und Transformationsakte der Legislativorgane der Länder Landesrecht werden. Deren Formerfordernisse müssen also erfüllt sein. In Baden-Württemberg werden Staatsverträge als Anlage zu einem Zustimmungsgesetz veröffentlicht und damit selbst mit Gesetzesrang in Landesrecht transformiert. In Bayern durchlaufen diese Verträge kein förmliches Gesetzgebungsverfahren; es erfolgt lediglich ein Landtagsbeschluß, während der Senat daran nicht beteiligt wird. Dies reicht für eine Transformation in Landesrecht aus. Aufgrund der unterschiedlichen Praxis sind die formellen Erfordernisse der Verkündung für beide Länder gesondert festzustellen.

a) Die Landesverfassung von Baden-Württemberg sieht in Artikel 63 Absatz 1 vor, daß Gesetze im Gesetzblatt zu verkünden sind. Eine Ausnahme hiervon, so wie sie in Absatz 2 in Verbindung mit dem Verkündungsgesetz für Rechtsverordnungen vorgesehen ist, existiert nicht für Gesetze. Ein Staatsvertrag, der Materien aus dem Kompetenzbereich des Gesetzgebers behandelt, wird als Anlage zu einem Transformationsgesetz im Gesetzblatt mitverkündet. Er wird damit integraler Bestandteil dieses Gesetzes. Da es keine Sondervorschrift für die Verkündung von Staatsverträgen gibt, gelten für diese dieselben Voraussetzungen wie für die Verkündung von Gesetzen. Soweit ein Staatsvertrag nicht im Gesetzblatt verkündet ist, kann er im Innenverhältnis zu den Staatsbürgern nicht wirksam sein. Eine "Ersatzverkündung", wie sie für Rechtsverordnungen mit integriertem Kartenteil, vor allem im Raumplanungs- und Naturschutzrecht vorgesehen ist, sieht die Landesverfassung für Staatsverträge nicht vor, auch nicht, wenn sie graphische Elemente enthalten. Ein Staatsvertrag oder ein zugehöriges Transformationsgesetz können sich auch nicht eine eigene Ermächtigung für eine solche "Ersatzverkündung" schaffen, weil Artikel 63 Absatz 1 anders als Absatz 2 keine Öffnungsklausel zugunsten abweichender Gesetze enthält.


Verkündung von Gesetzen in NRW
Zitat
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=1&ugl_nr=100&bes_id=3321&aufgehoben=N&menu=1&sg=

Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen
Artikel 71


(1) Die Gesetze werden von der Landesregierung unverzüglich ausgefertigt und im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet. Sie werden vom Ministerpräsidenten und den beteiligten Ministern unterzeichnet.

(2) Rechtsverordnungen werden von der Stelle, die sie erläßt, ausgefertigt und im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet.

(3) Gesetze und Rechtsverordnungen treten, wenn nichts anderes bestimmt ist, mit dem vierzehnten Tage nach Ausgabe der die Verkündung enthaltenden Nummer des Gesetz- und Verordnungsblattes in Kraft.


Staatsvertrag im NRW Gesetzblatt verkündet:

Bekanntmachung des Fünfzehnten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=13027&vd_back=N675&sg=0&menu=1

Bekanntmachung des Inkrafttretens des Fünfzehnten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2251&bes_id=19525&menu=1&sg=0&aufgehoben=N&keyword=rundfunk#det0



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b
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Das Bundesland NRW hat spezielle Gesetze: Ausführungsgesetze NRW.

Das sagt Ministerium des Innern des Landes NRW über Ausführungsgesetze NRW:
Zitat
Mit dem Landesgesetz werden neben einer Konkretisierung und Ausgestaltung der staatsvertraglichen Vorschriften insbesondere Verfahrensregelungen und Zuständigkeiten normiert.
https://www.im.nrw/themen/verwaltung/regelungen-fuer-spiele-und-spielhallen

Beispiel: Glücksspielstaatsvertrag
Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=10000000000000000145

Im NRW Rundfunkrecht gibt es auch Gesetze.

17-ter Rundfunkänderungsstaatsvertrag:

Gesetz zur Ausführung des Siebzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags (Siebzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag Ausführungsgesetz)
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2251&bes_id=33304&menu=1&sg=0&aufgehoben=N&keyword=Ausf%FChrungsgesetz%20NRW#det0

Gesetz  zum Siebzehnten Staatsvertrag zur Änderung  rundfunkrechtlicher Staatsverträge  (Gesetz zum Siebzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=15412&ver=8&val=15412&sg=0&menu=1&vd_back=N
Zitat
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1

Dem am 18. Juni 2015 unterzeichneten Siebzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Siebzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland - Anlage zu diesem Gesetz - wird zugestimmt.

Und hier noch Mal, wie Landtag NRW dem 15-ten zugestimmt hat:
Bekanntmachung des Fünfzehnten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=13027&vd_back=N675&sg=&menu=1
Zitat
Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat in seiner Sitzung am 8. Dezember 2011 gemäß Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung dem Fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) zugestimmt.

Für den 15-ten hat eine einfache Bekanntmachung (nach der Sitzung) ausgereicht, für den 17-ten müssten plötzlich 2 Gesetze her (und somit umständliche Gesetzgebungsprozesse müssten gelaufen sein): ein Landtagszustimmungsgesetz und ein Ausführungsgesetz.

Noch eine Merkwürdigkeit: in der Bekanntmachung zum 15-ten steht die Wortfolge "gemäß Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung", im Zustimmungsgesetz zum 17-ten fehlt diese Wortfolge. Wurde zum 17-ten nicht gemäß  Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung zugestimmt? Person P denkt, dass es absichtlich gemacht wurde. Falls auf EU-Ebene der Rundfunkbeitrag gekippt wird, wird man argumentieren, dass Landtag dem 17-ten gemäß Landesverfassung nicht zugestimmt hat und das Ganze keine Rechtskraft besitzt.   


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Es wäre zu prüfen, ob es nicht zwischen Gesetzen und Staatsverträgen unterschiedliche Prozedere hat?

Zitat
Für das Land Brandenburg dürfen Staatsverträge erst in Kraft treten, nachdem die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident in einem besonderen Akt (Ratifikation) die Übereinkunft aufgrund der vorherigen Zustimmung des Landtages bestätigt hat.
Für das Land Brandenburg braucht es den ausdrücklichen Ratifizierungsvorgang mit allen 3 Schritten, den der Bund bei internationalen Verträgen auch benötigt; die bloße Zustimmung des Landtages reicht nicht.

Anlage 16 GGO
http://bravors.brandenburg.de/br2/sixcms/media.php/66/Anlage16.pdf

Gemeinsame Geschäftsordnung für die Ministerien des Landes Brandenburg (GGO)

http://bravors.brandenburg.de/verwaltungsvorschriften/ggo2016

Hat es eine derartige Vorschrift auch in NRW?


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Fehlerhafter Beitrag (falsche Info zur Transformation) wurde entfernt, um keine Verwirrung zu stiften.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. Dezember 2018, 15:05 von Viktor7«

c
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"der Bundesrepublik" und nicht "und der Bundesrepublik" (ist eigentlich klar, welche Länder gemeint sind).

Dem 15. RfÄndStV wurde mit einfachem Beschluss des Landtages nach Art. 66 S. 2 zugestimmt.

Beim 17. findet sich die Zustimmung im Gesetz (Art. 66 S. 2 gilt auch hier, wird nur nicht erwähnt).

Ob ein Umsetzungsgestz/Anwendungsgesetz wie beim 17. RfÄndStV gemacht wird, hängt davon ab, ob neben der Zustimmung noch weitere Regelungen auf Landesebene nötig sind. Hier ist im Art. 2 die Art und Weise der Entsendung für Landesvertreter geregelt (das kann und muss jedes Land selbst bestimmen).

Meines Dafürhaltens fehlt beim RfBeitragsStV in allen Ländern das spezifische Ausführungsgesetz. Sie haben alle zugestimmt (ob durch Beschluss oder Gesetz ist nebensächlich).

Was jedoch fehlt: wer ist die Landesrundfunkanstalt? Welche Kompetenzen in Bezug auf den Beitrag hat sie? Wie wird in dieser Hinsicht die Rechtsaufsicht durch welches Ministerium (des Landes und nicht des Nachbarlandes) ausgeübt?

(Vollkommen irre, dass das in einem Rechtsstaat durchgeht.
Aber vielleicht ist die Annahme eines Rechtsstaats mein Denkfehler.)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. Dezember 2018, 22:28 von Bürger«

N
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  • Es lohnt sich nachzudenken.
@cook

Du bist schon ganz nah dran.  ;)

Für den 17. RfÄndStV gibt es ein "Gesetz zum Siebzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag" https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=15412&ver=8&val=15412&sg=0&menu=1&vd_back=N. Es gibt auch ein "Siebzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag Ausführungsgesetz" https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2251&bes_id=33304&aufgehoben=N&menu=1&sg=0, welches allerdings in das "Gesetz zum Siebzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag" als Artikel 2 eingebettet wurde und nicht separat als Gesetz verkündet wurde (= in Kraft trat).

Der 17. RfÄndStV tangiert den RBStV überhaupt nicht, da er nicht erwähnt wird!


Dann gibt für den 21. RfÄndStV ein "Gesetz zur Zustimmung zum Einundzwanzigsten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge" https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=16970&vd_back=N214&sg=0&menu=1, indem in Artikel 1 dem 21. RfÄndStV zugestimmt wird. In Artikel 2 des 21. RfÄndStV wird dann der Wortlaut des RBStV geändert, d.h., einige Wörter werden ausgetauscht.

ABER in den Artikeln sind nur die Änderungen aufgeführt, nicht jedoch die vollständige Fassung dieser Staatsverträge nach den Änderungen.


Der 15. RfÄndStV, der auch den RBStV enthält, ist in NRW nie wirksam in Landesrecht transformiert worden (mit nach außen gerichteter Rechtswirksamkeit = bindend für den Bürger). Hier fehlt ein "Zustimmungsgesetz", ein "Ratifikationsgesetz", ein "Transformationsgesetz", ein "Ausführungsgesetz", eben ein Gesetz usw. Der RBStV ist somit in NRW kein Gesetz und gilt auch nicht wie ein Gesetz. Es gibt in NRW kein "Rundfunkbeitragsgesetz", es gibt in NRW kein "RBStV i.V. mit Zustimmungsgesetz", es gibt in NRW kein "RBStV i.V. mit Ausführungsgesetz".


Und jetzt zum nachdenken:

In NRW gibt es ein "Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag - AG GlüStV NRW" in dem es heißt:

"Teil 1
Umsetzung der Ziele des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland"

Quelle: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&bes_id=22045&gld_nr=7&ugl_nr=7126&menu=1&sg=0&aufgehoben=N&keyword=gl%FCcksspiel#det

Warum reicht denn der "Glücksspielstaatsvertrag" als geltendes Landesrecht nicht aus?


Nachdenkender  :)


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@Nachdenkender

Der Punkt könnte sein, daß die Rundfunkstaatsverträge wie auch die EU-Verträge gegenüber dem Bürger gar keine Wirkung entfalten sollen, sondern nur das Verhältnis zwischen den vertragschließenden Parteien regeln.

Es hat keinen Unterschied zwischen den EU-Verträgen und den Rundfunkverträgen, obschon die Rundfunkverträge wohl schon im jeweiligen Landesgesetzblatt als Anhang publiziert worden sind, aber eben nur als Anhang.

Ganz anders bei den Verträgen des Europarates, die wurden nach der Ratifizierung ja Bundesrecht und formal im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, nicht als bloßer Anhang, sondern mit vollem Wortlaut.

Es wäre übrigens eine Normenkontrollklage fällig, die u. U. der Bund anstrengen müsste, weil er für die Gleichbehandlung aller im Bunde verantwortlich ist, wenn die Rundfunkverträge in dem einen Land Außenwirkung für die Bürger hätten und im anderen nicht.


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g
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Es hat den Anschein, dass eine erforderliche Transformation in NRW und wahrscheinlich auch in anderen Bundesländern nicht durchgeführt worden ist.
Transformation bedeutet für mich, dass eine gemeinsame Vereinbarung dann auf das Land NRW und dessen Bürger zugeschnitten werden muss, da der Bürger wissen muss, an wen er konkret zu zahlen hat.

Es gibt in allen Bundesländern nur denselben Text des RBStV, ohne jegliche länderspezifische Aufschlüsselung.


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Der 15. RfÄndStV, der auch den RBStV enthält, ist in NRW nie wirksam in Landesrecht transformiert worden (mit nach außen gerichteter Rechtswirksamkeit = bindend für den Bürger).
Hier fehlt ein "Zustimmungsgesetz", ein "Ratifikationsgesetz", ein "Transformationsgesetz", ein "Ausführungsgesetz", eben ein Gesetz usw. Der RBStV ist somit in NRW kein Gesetz und gilt auch nicht wie ein Gesetz.
Es gibt in NRW kein "Rundfunkbeitragsgesetz", es gibt in NRW kein "RBStV i.V. mit Zustimmungsgesetz", es gibt in NRW kein "RBStV i.V. mit Ausführungsgesetz".

Im Urteil des BVerfG
Quelle: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/07/rs20180718_1bvr167516.html
unter A , Rn1 finde ich diesen Text:
Zitat
Bekanntmachung des Fünfzehnten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 13. Dezember 2011 <Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen S. 675>,

Demnach hat lediglich eine Bekanntmachung des Fünfzehnten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 13. Dezember 2011 stattgefunden.


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Was jedoch fehlt: wer ist die Landesrundfunkanstalt? Welche Kompetenzen in Bezug auf den Beitrag hat sie? Wie wird in dieser Hinsicht die Rechtsaufsicht durch welches Ministerium (des Landes und nicht des Nachbarlandes) ausgeübt?

Das gehört m. E. nicht in die Regeln zur Finanzierung sondern ist eher Teil der Gründung des WDR.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

b
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Zur Frage der Bekanntmachung:
Bekanntmachung des Fünfzehnten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
Vom 13. Dezember 2011

https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=13027&vd_back=N675&sg=0&menu=1
Zitat
Artikel 7 Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung

(4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages, ZDF-Staatsvertrages, Deutschlandradio-Staatsvertrages und Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages in der Fassung, die sich aus den Artikeln 3 bis 6 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.

1. Die Länder - deutet auf eine gemeinsame Bekanntmachung.
2. Die Länder - welche Stelle genau? Also, unbestimmt.
3. ermächtigt - weist darauf hin, dass die Länder von einer Höheren Stelle die Erlaubnis bekommen haben, bekannt zu machen.

Und wie war es früher?

Gesetz zum Fünften Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
Vom 12. Dezember 2000

https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=10000000000000000538
Zitat
Artikel 8 Übergangsbestimmung, Kündigung, In-Kraft-Treten, Neubekanntmachung, Notifizierung

(4) Die Staatskanzleien der Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages, des ARD-Staatsvertrages, des ZDF-Staatsvertrages, des Deutschland-Radio-Staatsvertrages, des Rundfunkgebührenstaatsvertrages, des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages und des Mediendienste-Staatsvertrages in der Fassung, die sich aus den Artikeln 1 bis 7 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.

Früher: die Staatskanzleien der Länder werden ermächtigt...
Jetzt: die Länder werden ermächtigt ...


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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Etwas OT, aber für das Verständnis für das jeweilige Landesrecht vielleicht hilfreich, ansonsten bitte löschen, da nicht für NRW!

(...) Früher: die Staatskanzleien der Länder werden ermächtigt...
Jetzt: die Länder werden ermächtigt ...

Werter user @boykott2015,
hier ein kurzer "Exkurs" wie das im Saarland abgeht:

Die Aufgaben der Chefin oder des Direktors der Beamten der Landesmedienanstalt des Saarlandes, werden von der Chefin oder dem Chef der Staatskanzlei des Saarlandes wahrgenommen.
Zitat

§ 42 Rechtsaufsicht, Saarländisches Mediengesetz
(1) In Fällen, in denen die Gesetze verletzt werden, kann die Landesregierung die Organe des
SR im Wege der Rechtsaufsicht auf Maßnahmen oder Unterlassungen der Anstalt hinweisen.

(2) Wird diese Rechtsverletzung nicht innerhalb einer angemessenen Frist behoben, so weist die Landesregierung den SR an, bestimmte Maßnahmen auf Kosten der Anstalt durchzuführen.

Quelle: LMG Saarland
https://www.lmsaar.de/wp-content/uploads/2018/05/I_2_SMG-neu-201805.pdf

Im Klartext liest man(n) Frau dann folgendes, sobald es sich um die LRA des Saarlandes (Saarländischer Rundfunk) handelt:
Zitat
§ 25 Organe der Anstalt (Saarländischer Rundfunk LRA des Saarlandes), Saarländisches Mediengesetz
Die Organe der Anstalt sind:
1.    der Rundfunkrat,
2.    der Verwaltungsrat,
3.    die Intendantin oder der Intendant.
Quelle: LMG Saarland
https://www.lmsaar.de/wp-content/uploads/2018/05/I_2_SMG-neu-201805.pdf

Wenn also die Landesregierung die Organe des Saarländischen Rundfunks (Landesrundfunkanstalt) auf Unterlassung hinweisen kann und nach einer bestimmten Frist zur Durchführung dieser Hinweise, auf Kosten des Saarländischen Rundfunks, zwingen kann, diese Hinweise durchzuführen, dann ist die Landesregierung „die Wurzel allen Übels“.
Der „Widerstand gegen den Zwangsrundfunkbeitrag von ARD, ZDF und DR“ muss sich gegen die jeweilige Landesregierung bewegen.
Die jeweilige Landesregierung ist der eigentliche „Initiator“ des ganzen ÜBELS!  >:(



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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

N
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  • Es lohnt sich nachzudenken.
Hallo liebe Mitstreiter,

in diesem Strang ist ein wenig Ruhe eingekehrt.

Zum Thema "ob der RBStV in NRW wirklich in (für den Bürger geltendes) Landesrecht überführt wurde" habe ich mich ein wenig mit der "Verfassung für das Land NRW" beschäftigt und möchte folgende Zitate aus einem Kommentar zur Landesverfassung NRW (LV NRW) zur Diskussion stellen:

Quelle: Dr. jur. utr. Dr. h.c. Rolf Grawert, Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 3. Auflage 2012
Zitat
...

Artikel 3
(1) Die Gesetzgebung steht dem Volk und der Volksvertretung zu.
(2) Die Verwaltung liegt in den Händen der Landesregierung, der Gemeinden und der Gemeindeverbände.
(3) ...

...

3. Gesetzesvorbehalt
Typischerweise sind allgemeine Regeln Sache der Gesetzgebung. Bestehen Gesetzesvorbehalte in Form von Parlamentsvorbehalten, - ausdrücklich auf Grund Art. 4, ... Art. 88 LV NRW, im Übrigen für materiell wesentliche Regelungen (Leibholz/Rinck/Hesselberger, GG, Vor art. 70 Rz. 26 ff) sowie für die Änderung und Aufhebung formell-gesetzlicher Vorschriften - , dann verlangt die Verfassung, wenn Vorbehaltsmaterien geregelt werden sollen, eine parlamentarische Gesetzgebung. Ansonsten ist der legislative Zugriff auf Entscheidungsgegenstände dem Ermessen des Landtags überantwortet.

4. Rechtsverordnungen, Satzungen
...
Wegen des Vorrangs des -parlamentarischen und plebiszitären - Gesetzes, der aus dem Demokratie- und dem Rechtsstaatsprinzip folgt (BVerfGE 8, 155, 159; 40,0237, 247), gelten Rechtsverordnungen und Satzungen allerdings nachrangig nach den Gesetzen und haben sich an deren sowie der Verfassung, des Bundes- und des Gemeinschaftsrechts Vorgaben zu halten. Ausnahmsweise ermächtigt Art. 60 LV NRW die Landesregierung im Notstandsfall zu Verordnungen mit Gesetzeskraft.

...


Dritter Abschnitt
Die Gesetzgebung

...

...ebenso vorausgesetzt wie die Gesetzesvorbehalte und die Geltungskraft von Gesetzen. Gesetzesvorbehalte ergeben sich ebenso aus Bundes- wie aus Landesverfassungsrecht (dazu VerfGH NRW, NWVbl. 1997 S. 247, 251 ff - Garzweiler II - ) und als Folge des Gesetzesvorrangs. ... Die Landesverfassung unterstellt also eine weitreichende, aber nicht durchgängige demokratisch-parlamentarische Gesetzgebungshoheit.

...

Der 3. Abschnitt des 3. Teils regelt hauptsächlich legislative Organkompetenzen und Verfahrensvorschriften für die Verfassungsgesetzgebung, die Volksgesetzgebung, die Parlamentsgesetzgebung, die Verordnungsgebung sowie die Vertragszustimmung. ... Die Geltungskraft der verschiedenen Legislativakte folgt dem durch Art. 20 Abs. 3 GG vorgegebenen Verfassungs- und Gesetzesvorrang.


...

Artikel 66
(1) Die Gesetze werden vom Landtag beschlossen.
(2) Staatsverträge bedürfen der Zustimmung des Landtags.


3. Staatsverträge
Staatsverträge bedürfen gem. Art. 66 Satz 2 LV NRW nur der schlichten Zustimmung des Landtages. Die Landesverfassung kennt nicht das in Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG vorgeschriebene und übliche Verfahren der Vertragsgesetzgebung. ... Staatsverträge sind demnach solche Verträge des Landes mit anderen Ländern, mit dem Bund und - im Rahmen des Art. 32 Abs. 3 GG - mit auswärtigen Staaten, die zur korporativen Bindung des Landes auch im innerstaatlichen Funktionsbereich des Landtags führen. Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG, der Bundesstaats- sowie Völkerrechtspraxis folgend, werden deshalb Verträge über die unter Gesetzes- und Haushaltsvorbehalt stehenden Gegenstände als Staatsvertrag behandelt und vom Verwaltungsabkommen abgegrenzt, ...

...

4. Vertragszustimmung
Die Zustimmung erfolgt im Anschluß an die Vereinbarung des Vertragstextes und dessen unverbindliche Unterzeichnung, aber vor der Vertragsratifikation, d.h. der gegenüber dem Vertragspartner verbindlichen Vertragsunterzeichnung durch das gem. Art. 57 LV NRW kompetente Vertretungsorgan des Landes. ... Der Zustimmung kommt eine Doppelwirkung zu: Ermächtigung zum verbindlichen Vertragsschluß, Inkorporation bzw. Transformation der Vertragsregeln in innerstaatliches Recht, die Einbeziehung bzw. Umsetzung kann gleichwohl noch durch besonderes Gesetz vorgenommen werden, um legislative Rechtsklarheit zu schaffen, ... Die mit Gesetzeskraft geltenden Vertragsregeln sind in die innerstaatliche Rangordnung der Rechtsquellen eingefügt, ...

Nach allem steht fest, daß dem RBStV in NRW nur zugestimmt wurde! Das BVerfG stellt in seinem Urteil BverfG 1 BvR 1675/16 fest, daß "Zustimmungsgesetze und Zustimmungsbeschlüsse der Länder“ existieren und „Zustimmungsbeschlüsse zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag in den Ländern Bayern und Nordrhein-Westfalen“ existieren. Insofern hat das BVerfG bereits festgestellt, daß es in NRW lediglich einen Zustimmungsbeschluß und eben gerade kein Zustimmungsgesetz gibt.

Nach Ansicht von Person A ist demnach klar, daß der RBStV in NRW (ohne eigene Anmeldung) keine nach außen gerichtete Rechtswirkung entfaltet. Die politisch nicht unabhängigen Verwaltungsgerichte (vgl. https://www.lto.de/recht/justiz/j/vg-wiesbaden-6k101615-vorabentscheidung-eugh-vorlage-unabhaengigkeit-gerichte-justiz/?sfns=mo ) sehen das anders, da ansonsten das "Zwangsbezahlsystem" zusammenbrechen würde. Daher wird hier leider auch Unrecht gesprochen.

Trotz alle dem sollten wir nicht aufgeben.

Steter Tropfen höhlt den Stein!

Nachdenkender


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. September 2019, 16:07 von Bürger«

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    • GEZ Nein danke!
Hallo liebe Mitstreiter,
Zitat
in diesem Strang ist ein wenig Ruhe eingekehrt, auch da er nicht im Inhaltsverzeichnis geführt wird.
Zum Thema "ob der RBStV in NRW wirklich in (für den Bürger geltendes) Landesrecht überführt wurde"
Für Bayern hat es ein ehemalig hier mitdiskutierender User "cleverle2009" bereits versucht zu klären - siehe u.a. unter
Beispiel Bayern > Zustimmung - Staatsvertrag - Zustimmungsgesetz > alles "rechtens"?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18451.0.html
und
Anfrage z. Vorabinform. d. Bay. Landtages z. 15. RÄndStV durch Staatsregier.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25383.0.html

Der Rundfunkbeitrag ist ein extremer Fall von Staatsbetrug am Bürger.

Es gibt kein formelles allgemeines Rundfunkbeitragsgesetz, das den Bürger verpflichtet.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. September 2019, 16:03 von Bürger«
solo Dio mi può giudicare
mi faccio gli affari miei, e non giudico nessuno

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Um mal einen Passus auch mit Rot hervorzuheben:

Quelle: Dr. jur. utr. Dr. h.c. Rolf Grawert, Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 3. Auflage 2012
Zitat
...
3. Staatsverträge
Staatsverträge bedürfen gem. Art. 66 Satz 2 LV NRW nur der schlichten Zustimmung des Landtages. Die Landesverfassung kennt nicht das in Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG vorgeschriebene und übliche Verfahren der Vertragsgesetzgebung. ... Staatsverträge sind demnach solche Verträge des Landes mit anderen Ländern, mit dem Bund und - im Rahmen des Art. 32 Abs. 3 GG - mit auswärtigen Staaten, die zur korporativen Bindung des Landes auch im innerstaatlichen Funktionsbereich des Landtags führen. Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG, der Bundesstaats- sowie Völkerrechtspraxis folgend, werden deshalb Verträge über die unter Gesetzes- und Haushaltsvorbehalt stehenden Gegenstände als Staatsvertrag behandelt und vom Verwaltungsabkommen abgegrenzt, ... ...

Staatsverträge binden das Land, nicht den Bürger des Landes; diese Aussage kann man dem rot markierten Wortlaut jedenfalls eindeutig entnehmen.


Edit "Bürger" - auch hier vorsorglich ergänzende Anmerkung, um Missverständnissen vorzubeugen:
Das Zitat ist verkürzt. Es ist nicht bekannt, was anstelle der "..." und im Weiteren im Kommentar steht.
Dies bedürfte wohl einer gesonderten vertiefenden Diskussion.
Die Staatsverträge selbst mögen nur die Länder binden, die jeweiligen Zustimmungsgesetze, die den Wortlaut der Staatsverträge in Landesrecht überführen, jedoch dem Grunde nach auch den Bürger - siehe u.a. unter
Klarstellung zu irreführenden Videos bzgl. Gesetz/ Vertrag/ GV, etc.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10628.0.html
i.V.m.
Fundstellen Landesgesetze/ Zustimmungsgesetze 15. RÄndStV/ "RBStV" [Übersicht]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19862.0.html

Im Übrigen hier im Thread bitte eng und zielgerichtet an dessen eigentlichem Kern-Thema bleiben, welches da lautet
Ist der RBStV in NRW wirklich in Landesrecht transformiert worden?
und speziell die Frage behandeln soll, ob in NRW die Transformierung in Landesrecht/ in Landesgesetz tatsächlich auf formal-rechtlich korrektem Wege erfolgte.
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. September 2019, 22:10 von Bürger«
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