Hallo liebe Mitstreiter,
beim intensiven Durchstöbern des Forums kommt Person A immer öfter der Gedanke, daß hier viel am eigentlichen Thema vorbei diskutiert wird, da sich viel zu viel mit dem sogenannten Beitragsservice, Widerspruch und Widerspruchsverfahren usw. beschäftigt wird. Das ist verständlich, da das Konstrukt des Rundfunkbeitrags wahrscheinlich bewußt so komplex und verwirrend gestaltet wurde.
Person A spricht im Folgenden ausschließlich für das Bundesland NRW, in anderen Ländern kann es ähnlich aussehen, und Person A möchte anmerken, daß Person A bisher keinen Cent bezahlt hat. Auch erfolgte Zwangsvollstreckungsversuche konnte Person A bisher erfolgreich abwehren.
Zu aller erst möchte Person A anmerken, daß es hier wahrscheinlich 2 Fallgruppen gibt. Die 1. Fallgruppe
hat sich beim Beitragsservice selber angemeldet. Die 2. Fallgruppe
hat sich nicht selber angemeldet. Person A denkt, daß dies ein ganz entscheidender Punkt ist.
Die 1. Fallgruppe fällt mit der eigenen Anmeldung somit mit aller Wahrscheinlichkeit unter §1 Abs.6 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW (VwVG NRW): "Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten auch für die Vollstreckung aus solchen schriftlichen öffentlich-rechtlichen Verträgen und
gesetzlich zugelassenen schriftlichen Erklärungen, in denen der Schuldner sich zu einer Geldleistung verpflichtet und
der Vollstreckung im Verwaltungswege unterworfen hat."
Das fett Markierte dürfte die "Anmeldung" beim Beitragsservice darstellen und das kursiv dargestellte die "Unterwerfung im Verwaltungswege": §10 Abs.6 Satz 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) "Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt."
Die 2. Fallgruppe dürfte es wahrscheinlich einfacher haben den Rundfunkbeitrag zu verweigern.
Vorab möchte Person A darauf hinweisen, daß eine Auseinandersetzung mit dem Beitragsservice und/oder WDR Köln sinnlos ist. Einwendungen und Widersprüche gegen nicht existierende Verwaltungsakte sind sinnlos und Zeitverschwendung. Ansetzen sollte Person A erst bei der Ankündigung der Zwangsvollstreckung durch die Stadtkasse. Sollte die Stadtkasse nicht auf die unten stehenden Argumente eingehen und die Zwangsvollstreckung nicht einstellen wäre der nächste Schritt für Person A eine Klage gegen die Stadtkasse vor dem zuständigen Verwaltungsgericht. Achtung: Person A klagt gegen die Zwangsvollstreckung, da die Vollstreckungsvoraussetzungen nicht gegeben sind. Der Beitragsservice und der WDR interessieren Person A hier nicht.
Nachdenker hat ja in seinem Beitrag
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26332.0.html schon sehr gut herausgearbeitet und darauf hingewiesen, daß der 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag in NRW durch den einfachen Beschluss des Landtags des Landes NRW und seiner Bekanntmachung nicht wirksam in Landesrecht des Landes NRW transformiert worden ist, hierzu hätte es der Gesetzesform (Ratifikationsgesetz bzw. Zustimmungsgesetz) bedurft. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) ist damit in NRW nicht wirksam in ein Landesgesetz überführt worden. Für Person A ist dies der alles entscheidende Punkt.
Für den 21. Rundfunkänderungsstaatsvertrag wurde zwar die Form eines Zugstimmungsgesetzes gewählt, allerdings ändert dieses Zustimmungsgesetz lediglich den Wortlaut einiger Paragraphen des nicht als Gesetz erlassenen RBStV. Gesetzeskraft erlangt der RBStV dadurch im Nachhinein nicht.
Daher kann Person A für sich wie folgt zusammenfassen:
- Eine Rundfunkbeitragspflicht entsteht nicht kraft Gesetzes.
- Der RBStV ist kein förmliches Gesetz.
- Der RBStV ist kein Bundesgesetz.
- Der RBStV ist kein Landesgesetz des Landes NRW.
- Der RBStV ist in NRW nicht wirksam in geltendes Landesrecht überführt worden. Achtung: Zustimmungsgesetz wäre notwendig gewesen!
- Es existiert in NRW kein Zustimmungsgesetz zum RBStV. Die bloße Zustimmung des Landtages reicht nicht aus für eine Transformation in Landesrecht!
Es existieren somit nach Auffassung von Person A keine Verwaltungsakte bezüglich eines Rundfunkbeitrags.
Die sogenannten "Festsetzungsbescheide" sind für Person A Scheinverwaltungsakte.
Nach dem Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes ist eine Maßnahme der Verwaltung nur dann rechtmäßig, wenn das Handeln in einer Rechtsnorm gestattet ist. Belastende Maßnahmen und alle Entscheidungen, die nach dem Rechtsstaats- und Demokratieprinzip wesentlich sind, müssen auf ein Gesetz rückführbar sein. Soweit der Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes reicht, ist das Verwaltungshandeln also nur rechtmäßig, wenn es auf einer (wirksamen und ausreichenden) Ermächtigungsgrundlage beruht. Der RBStV ist keine Ermächtigungsgrundlage für das Festsetzen und Beitreiben von Rundfunkgebühren und ist somit auch nicht Grundlage für eine Zwangsvollstreckung.
Der Erlass eines Verwaltungsaktes, der sich nicht auf ein Gesetz bezieht ist gesetzlos, weil er nicht auf ein gültiges Gesetz bezogen werden kann. Ein solch belastender Verwaltungsakt ist fehlerhaft und in der Folge nichtig. Ein nichtiger Verwaltungsakt ist nicht vollstreckungsfähig, er ist kein Titel im Sinne des Vollstreckungsrechts. (vgl. Franz Joseph Peine Allgemeines Verwaltungsrecht 11. Auflage, Seite 165 ff, Rn 690, 693)
Sollte wider erwarten dennoch rechtswidrig zwangsvollstreckt werden, zumindest der Zwangsvollstrecker wird seine Identität und seinen Namen preisgeben, möchte Person A auf das machtvolle zivilrechtliche Schadenersatzrecht des BGB hinweisen (§823 BGB: "Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet."). Da der Zwangsvollstrecker aufgrund der obigen Argumentation weiß, daß der RBStV kein Gesetz ist kann er nach Auffassung von Person A zivilrechtlich in Haftung genommen werden.
Achtung: Bitte nicht mit dem Schadenersatz nach §835 BGB verwechseln: "Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag."
Wer verstanden hat, daß der RBStV kein Gesetz und auch keine Wirkung wie ein Gesetz hat kann sich wirkungsvoll verteidigen.
Wer verstanden hat, daß Verwaltungsrecht und Zivilrecht nebeneinander und unabhängig voneinander existieren kann sich wirkungsvoll verteidigen.
In diesem Sinne, nicht aufgeben!
Gruß,
Nachdenkender